LehbildG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014

Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 506)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 201431.12.2013
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen31.12.2013
§ 1 - Ziele, Inhalte und Aufgaben der Lehrerbildung01.01.2022
§ 2 - Organisation der Lehrerbildung01.01.2022
§ 3 - Aufgaben und Strukturen der Einrichtungen der Lehrerbildung31.12.2013
Abschnitt 2 - Hochschulstudium31.12.2013
§ 4 - Ziele, Aufgaben und Struktur des Hochschulstudiums01.01.2022
§ 5 - Lehramtsstudiengänge01.01.2022
§ 6 - Lehrämter01.01.2022
§ 7 - Praktika und Schulpraktische Studien31.12.2013
§ 8 - Erste Staatsprüfung31.12.2013
§ 8a - Erprobungsklausel01.01.2022
Abschnitt 3 - Vorbereitungsdienst31.12.2013
§ 9 - Ziel31.12.2013
§ 10 - Aufnahme31.12.2013
§ 11 - Zulassungsbeschränkungen31.12.2013
§ 12 - Dauer und Einstellungstermine31.12.2013
§ 13 - Zweite Staatsprüfung31.12.2013
§ 14 - Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen01.01.2022
Abschnitt 4 - Fort- und Weiterbildung31.12.2013
§ 15 - Aufgaben von Fort- und Weiterbildung und Personalentwicklung31.12.2013
§ 16 - Träger und Anerkennung von Fort- und Weiterbildung31.12.2013
§ 17 - Teilnahme- und Nachweispflicht31.12.2013
§ 18 - Fortbildungsplan der Schule31.12.2013
§ 19 - Weiterbildung31.12.2013
Abschnitt 5 - Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften31.12.2013
§ 20 - Verordnungs- und Satzungsermächtigungen01.01.2022
§ 21 - Übergangsvorschriften01.01.2022
§ 22 - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)31.12.2013

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele, Inhalte und Aufgaben der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung hat zum Ziel, Lehrkräfte umfassend zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Landes zu befähigen, sodass sie die Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken und Handeln und zu selbstorganisiertem Lernen führen können. Ziel von Lehrerbildung ist darüber hinaus, Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit zu begleiten, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit, Toleranz und Wertschätzung von Vielfalt bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. Die Lehrerbildung umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der für die Ausübung des Lehrerberufs notwendigen Kompetenzen. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, am Prozess der Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen hinsichtlich der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit kontinuierlich weiterzuentwickeln, um den Anforderungen einer sich verändernden Schulpraxis gerecht zu werden.
(2) In der Lehrerbildung werden auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche sowie berufspraktische Kompetenzen entwickelt. Sie ist ausgerichtet auf die Anforderungen des Berufsfelds Schule und folgt dabei dem Leitgedanken einer phasenübergreifenden Professionalisierung, das heißt, jede Phase der Lehrerbildung erfüllt eine spezifische Funktion für die Herausbildung, den Erhalt und die Weiterentwicklung der auf die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern bezogenen Kompetenzen.
(3) Das Land legt mindestens einmal alle fünf Jahre eine schulart- und fächerspezifische Lehrerbedarfsplanung mit einer Planungsperiode von mindestens 15 Jahren als Grundlage für die Ausbildungsplanung vor. Die Lehrerbedarfsplanung ist Grundlage für die Verhandlungen mit den Hochschulen über Zielvereinbarungen und die Abstimmung der Hochschulkapazitäten, die mindestens den Landesbedarf abdecken müssen. Ihre Ergebnisse werden, einschließlich der langfristig zu erwartenden schularten- und fächerbezogenen Stellen für den Vorbereitungsdienst, an den Hochschulen insbesondere im Rahmen der Studienberatung öffentlich gemacht.
(4) Die Richtwerte für die jährlichen Aufnahmekapazitäten in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen werden in den Zielvereinbarungen gemäß § 15 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(5) Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten für die Hochschulen ergreift das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die in § 14 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes bezeichneten Maßnahmen.

§ 2 Organisation der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung umfasst das Studium für ein Lehramt (Erste Phase), den Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) sowie die Fort- und Weiterbildung (Dritte Phase). Die Phasen der Lehrerbildung sind aufeinander bezogen und stellen eine Einheit dar.
(2) Das Studium für ein Lehramt wird an den Universitäten und an der Hochschule für Musik und Theater durchgeführt. Es kann für das Lehramt an beruflichen Schulen auch in Kooperation mit Fachhochschulen erfolgen, sofern die Ausbildung an den Universitäten nicht vorgehalten wird oder quantitativ nicht geleistet werden kann. Das Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen. Für das Lehramt an beruflichen Schulen kann ein an einer Universität erworbener Masterabschluss die Erste Staatsprüfung ersetzen. In diesem Fall gelten die Anforderungen, die den Aufbau und den Ablauf des Studiums gemäß den §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes betreffen, nicht. § 6 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.
(3) Zu einem Masterstudium für das Lehramt an beruflichen Schulen werden auch Meister oder hinsichtlich ihrer Ausbildereignung vergleichbar Qualifizierte mit mindestens fünfjähriger Berufs- und Ausbildungserfahrung nach einer entsprechenden Eingangsprüfung zugelassen. Die entsprechende Eingangsprüfungs-, Studien- und Prüfungsordnung ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu genehmigen.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) in Kooperation mit den Schulen durchgeführt und mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen.
(5) Die Lehrbefähigung für ein Lehramt nach § 6 kann auch erworben werden durch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, der für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung durchgeführt wird, die einen Mastergrad oder ein mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium vorweisen, wenn aus dem formalen Abschluss, den weiteren non-formalen und informellen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können, die nicht zwingend wortgleich mit den studierten Fächern sein müssen: Dies schließt das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ ausdrücklich mit ein. Darüber hinaus ist es für das Lehramt an beruflichen Schulen auch möglich, Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Lehrkräfte mit den in Satz 1 genannten Qualifikationen, aus deren formalem Abschluss, den weiteren non-formalen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung sich nur ein Fach ableiten lässt, das nicht zwingend wortgleich sein muss mit dem studierten Fach, müssen vorgelagert und/oder parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Studium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten absolvieren. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 kann dies auch eine sonderpädagogische Fachrichtung sein. Personen mit einem Hochschulabschluss, bei denen unter Berücksichtigung ihrer komplexen Qualifikationen ein Fach mit mindestens der Hälfte des geforderten Umfangs abgeleitet werden kann, wird auferlegt, die verbleibenden ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zu erwerben. Im Anschluss absolvieren sie die Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Satz 1 und Satz 3. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst hat in der Regel einen Umfang von 24 Monaten und erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für das Lehramt an beruflichen Schulen wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In den Schuldienst eingestellte Lehrkräfte, die ein Lehramtsstudium nicht abgeschlossen haben und über keinen anderen berufsbildenden oder hochschulischen Abschluss verfügen, grundsätzlich aber bereits mehr als die Hälfte des Studiums absolviert und die geforderten Modulprüfungen bestanden bzw. die entsprechenden Leistungen erbracht haben, wird als Qualifizierungsmaßnahme auferlegt, ein Lehramtsstudium berufsbegleitend abzuschließen und im Anschluss den regulären Vorbereitungsdienst zu absolvieren und die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Aufgrund der umfänglichen Unterrichtserfahrungen, die diese Zielgruppe vorweist, kommt grundsätzlich eine Verkürzung gemäß § 4 Absatz 5 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in Betracht.
(6) Lehrkräfte, die bereits über ein Lehramt verfügen, können eine weitere Lehrbefähigung erwerben, sofern sie über einen Zeitraum von drei Jahren vorrangig an einer Schulart unterrichtet haben, für die das Lehramt angestrebt wird.
(6a) Soweit für die Besetzung einer Stelle keine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung zur Verfügung steht, kann zur Sicherung der Unterrichtsversorgung für Personen, die über ein Hochschulstudium, aus dem sich kein Unterrichtsfach beziehungsweise Lernbereich oder Fachrichtung ableiten lassen oder über keinen Hochschulabschluss, jedoch grundsätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer insgesamt dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit verfügen oder die ausnahmsweise über eine der abgeschlossenen Berufsausbildung vergleichbare Qualifikation verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit, im Falle von Personen ohne Hochschulabschluss eine mindestens siebenjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit. Die berufsbegleitende Qualifizierung erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für die beruflichen Schulen wird diese Qualifikation durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Den Erwerb der Lehrbefähigung stellt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter anderem auf der Grundlage einer Einschätzung durch die Schulleitung fest, die diese insbesondere durch Unterrichtsbesuche gewonnen hat. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst. Lehrkräften, die an diesen beziehungsweise an den in Absatz 5 dargestellten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, werden entsprechend der vorgesehenen Dauer der Qualifizierung Anrechnungsstunden gewährt.
(7) Der Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis sowie Fachlehrerin oder Fachlehrer an beruflichen Schulen bestimmt sich nach der Lehrerlaufbahnverordnung.
(8) Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung berät und unterstützt diese Arbeit. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Qualifizierung gemäß den Absätzen 5 und 6, insbesondere zu Zulassung und Auswahl der zu qualifizierenden Beschäftigten sowie zur Prüfung des Qualifizierungserfolges erfolgt durch Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Absatz 2 Nummer 3.
(9) Lehrkräfte, die eine Qualifizierung nach § 2 Absatz 5, 6 oder 7 durchlaufen und eine Lehrbefähigung für das ordentliche Unterrichtsfach Religion anstreben, müssen die Voraussetzungen erfüllen, um den Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu erteilen. Mit den betreffenden Religionsgemeinschaften wird das Einvernehmen über die inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach § 2 Absatz 5 und des besonderen Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation hergestellt.

§ 3 Aufgaben und Strukturen der Einrichtungen der Lehrerbildung

(1) Die Hochschulen des Landes vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen, die bildungswissenschaftlichen sowie die künstlerischen und musikalischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit an der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung relevanten theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen vertraut gemacht. Dabei werden die Studierenden schon frühzeitig durch geeignete Angebote, insbesondere Praktika und Schulpraktische Übungen, auf das künftige Berufsfeld vorbereitet. Die Hochschulen wirken bei der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.
(2) Die Universität Rostock errichtet das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als zentrale wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes. Es soll zugleich eine hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes sein, an der alle lehrerbildenden Hochschulen des Landes nach Maßgabe einer Satzung beteiligt sind. Neben seinen satzungsgemäßen Aufgaben in den Hochschulen ist es zuständig für die Beratung und Koordinierung im Bereich der Lehrerbildung im Land. Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Berichterstattung über die Lehrerbildung im Lande, insbesondere zum Stand der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Abstimmung der Hochschulkapazitäten auf den Landesbedarf (§ 1 Absatz 3 und 4), über die Regelstudienzeit (§ 5 Absatz 2), die vorgesehenen Gruppengrößen (§ 4 Absatz 5), die curricularen Anteile am Studium (§ 6 Absatz 1) sowie zu Angebot, Nachfrage und Zahl der Einschreibungen bei örtlich zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen. Dieser Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung erstmals im Jahr 2013, danach mindestens alle fünf Jahre bis spätestens 24 Monate vor Auslaufen der Zielvereinbarungsperiode gemäß § 15 Absatz 3 Landeshochschulgesetz vorzulegen.
2.
Begleitung und Beratung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerausbildung,
3.
Mitwirkung bei allen bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Berufungen nach Maßgabe der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule,
4.
Kooperation mit den Einrichtungen des Vorbereitungsdienstes und der Dritten Phase der Lehrerbildung,
5.
Entwicklung von Konzepten zur Nachqualifizierung und zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und
6.
Stärkung und Weiterentwicklung der Bildungsforschung, insbesondere der Schul- und Unterrichtsforschung sowie der wissenschaftlichen Beteiligung an der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in der Lehrerbildung.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist verantwortlich für den Vorbereitungsdienst. Es sichert die ordnungsgemäße und inhaltlich an Qualitätsstandards ausgerichtete Ausbildung, die Durchführung der Zweiten Staatsprüfungen durch das Lehrerprüfungsamt sowie die Beratung und Anleitung der an der Ausbildung beteiligten Schulen. Darüber hinaus ist es zuständig für die Organisation und Durchführung der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet es mit den Hochschulen des Landes, dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung und mit öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und -trägern zusammen.
(4) Beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ein Beirat für Lehrerbildung und Bildungsforschung gebildet. In diesen entsenden das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung jeweils drei Mitglieder. Der Beirat hat die Aufgabe, auf die inhaltliche und strukturelle Verzahnung aller drei Phasen der Lehrerbildung hinzuwirken und die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Lehrerbildung zu unterstützen. Dazu berät er insbesondere zu den konzeptionellen und strukturellen Bedingungen der Lehrerbildung einschließlich der Konzepte der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus berät er über die Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Bildungsforschung, unter anderem über Vorhaben landesbezogener Bildungsforschung. Er tritt insbesondere vor der Umsetzung konzeptioneller und struktureller Veränderungen in einer der drei Phasen der Lehrerbildung zusammen und hört in diesem Zusammenhang sachkundige Vertretungen der Studierenden der lehrerbildenden Hochschulen, der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, der Referendarinnen und Referendare sowie der Lehrerinnen und Lehrer an.

Abschnitt 2 Hochschulstudium

§ 4 Ziele, Aufgaben und Struktur des Hochschulstudiums

(1) Das Hochschulstudium dient dem Erwerb fachlichen und didaktischen Wissens in den studierten Fächern und in den Bildungswissenschaften. Der Erwerb von Berufsfähigkeit wird durch die Parallelisierung erster berufsfeldspezifischer praktischer Erfahrungen mit fachdidaktischen und berufswissenschaftlichen Inhalten unterstützt.
(2) Alle Lehramtsstudierenden nehmen vor Aufnahme des Studiums eine verpflichtende Studienberatung wahr, die vor allem die pädagogischen Herausforderungen sowie die spezifischen Berufsaussichten und die Zulassungsbedingungen zum Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern zum Gegenstand hat. Den Hochschulen obliegt es, das entsprechende Verfahren auszugestalten.
(3) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die mit Leistungspunkten versehen sind. Die Hälfte der Module wird benotet und ergibt eine Gesamtnote des Hochschulabschlusses. Eine separate Zwischenprüfung, in der einzelne Module zusammengefasst werden, kann spätestens nach dem vierten Semester durchgeführt werden. Die Gesamtnote des Hochschulabschlusses geht in vollem Umfang in die Note der Ersten Staatsprüfung ein und macht 50 Prozent dieser Note aus. Bildungswissenschaftliche Veranstaltungen und Praxiserfahrungen werden grundsätzlich gleichmäßig über die gesamte Studienzeit verteilt.
(4) Die von den Hochschulen im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung beschlossenen Prüfungs- und Studienordnungen auf der Grundlage der Lehrerprüfungsverordnung sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Widerspricht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht innerhalb von drei Monaten, gelten die Prüfungs- und Studienordnungen als genehmigt.
(5) In Seminaren und Übungen, in denen fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Fragestellungen behandelt werden, soll eine Höchstzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht überschritten werden. Sie beträgt in Seminaren und Übungen grundsätzlich 25 und in Schulpraktischen Übungen maximal fünf Studierende. Sie ist den Kapazitätsberechnungen unter Beachtung der Haushaltsansätze zu Grunde zu legen.

§ 5 Lehramtsstudiengänge

(1) Die Lehramtsstudiengänge entsprechen den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehrämter, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Regelstudienzeit, innerhalb derer das Studium abgeschlossen werden soll, umfasst für das Lehramt für Sonderpädagogik neun Semester, für alle anderen Lehrämter zehn Semester. Ausgenommen hiervon ist das Studium von Fächern oder Fachrichtungen, in denen in der Regel Propädeutika zur Gewährleistung der Studierfähigkeit absolviert werden müssen oder besondere fachliche Herausforderungen eine längere Studienzeit erforderlich machen. In diesen kann die Regelstudienzeit nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnungen überschritten werden. Das letzte Semester ist das Prüfungssemester. Die Studiendauer schließt die Praktika mit ein.
(3) Die Ausbildung erfolgt lehramtsbezogen. Die Struktur der jeweiligen Lehramtsstudiengänge gewährleistet passgenaue Übergänge zwischen den Bildungsabschnitten oder Bildungsgängen.
(4) Insbesondere bei Fächerkombinationen, für die das Land gemäß Lehrerbedarfsprognose einen besonderen Bedarf geltend macht, sind studienorganisatorisch durch entsprechenden Einsatz der vorhandenen sächlichen und personellen Ressourcen die Voraussetzungen zur Einhaltung der Regelstudienzeit sicherzustellen. Eine Einschränkung von Wahlmöglichkeiten der Unterrichtsfächer ist unzulässig.
(5) Alle vorgehaltenen Studienfächer im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an Regionalen Schulen müssen als gleichberechtigtes Erst- und Zweitfach studierbar sein. Die lehrerbildenden Hochschulen stellen sicher, dass alle Lehramtsstudienfächer auch als Beifächer studiert werden können. Dies bezieht auch die sonderpädagogischen Fachrichtungen im Lehramt für Sonderpädagogik ein. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Unbeschadet von Absatz 2 können Lehramtsstudierende im Rahmen der vorhandenen Hochschulkapazitäten mehr als die zwingend vorgeschriebene Anzahl von Unterrichtsfächern oder Lernbereichen studieren.
(6) In allen Lehrämtern sind die bildungswissenschaftlichen und praktischen Anteile grundsätzlich unter Berücksichtigung des Leitbildes der Inklusion auszugestalten. Sozialpädagogische und medienpädagogische Gesichtspunkte, einschließlich des Datenschutzes, sind in den Bildungswissenschaften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Angebote für Sprecherziehung, Politische Bildung oder Politische Philosophie vorgehalten werden.

§ 6 Lehrämter

(1) Es findet eine Ausbildung für folgende Lehrämter statt:
1.
Lehramt an Grundschulen: Klassenstufe 1 - 4
Es umfasst folgende Bestandteile:
a)
Lernbereich Deutsch
b)
Lernbereich Mathematik
c)
zwei weitere Lernbereiche nach Wahl
d)
Bildungswissenschaften einschließlich
-
Allgemeine Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik,
-
Konzepte frühen Lernens und vorschulischer Erziehung und Bildung einschließlich Diagnostik und frühe Hilfen,
-
ausgewählte Elemente der Sonderpädagogik, insbesondere Fähigkeiten zur Früherkennung und Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung, Sprache, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung,
-
Konzepte des Übergangs in den Sekundarstufenbereich, Beratungskompetenzen, Arbeit in multiprofessionellen Teams.
Die Lernbereiche einschließlich ihrer Fachdidaktiken umfassen 180 ECTS (European Credit Transfer System)- Punkte. Einer der Lernbereiche einschließlich der Fachdidaktik umfasst mindestens 50 ECTS-Punkte. Die Studieninhalte in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik müssen qualitativ und quantitativ der Funktion einer Grundschullehrkraft und dem Klassenleiterprinzip gerecht werden. Die Bildungswissenschaften umfassen 90 ECTS-Punkte, hierunter die Allgemeine Grundschulpädagogik 30 ECTS-Punkte und die Sonderpädagogik mindestens 21 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte. Zu den Studieninhalten im Rahmen der pädagogischen, fachlichen und didaktischen Ausbildungsbestandteile gehört auch der Themenbereich Lehren und Lernen in der digitalen Welt.
2.
Lehramt an Regionalen Schulen: Klassenstufen 5 - 10
Es umfasst folgende Bestandteile:
a)
Fachwissenschaft des ersten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
b)
Fachwissenschaft des zweiten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
c)
Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik, insbesondere Fähigkeiten zur Erkennung und Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung, Sprache, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung.
Die Fachwissenschaften umfassen 180 ECTS-Punkte sowie die Fachdidaktiken 30 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen 60 ECTS-Punkte, hierunter die Sonderpädagogik mindestens 21 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.
3.
Lehramt an Gymnasien: Klassenstufen 5 - 12/13
Es umfasst folgende Bestandteile:
a)
Fachwissenschaft des ersten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
b)
Fachwissenschaft des zweiten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
c)
Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik.
Die Fachwissenschaften umfassen 210 ECTS-Punkte sowie die Fachdidaktiken 30 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen 30 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.
4.
Lehramt für Sonderpädagogik
Es umfasst folgende Bestandteile:
a)
zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich ihrer Fachdidaktiken,
b)
ein allgemeinbildendes Fach oder ausgewählte Elemente der Grundschulpädagogik und der entsprechenden Fachdidaktik,
c)
Bildungswissenschaften einschließlich der inklusiven Arbeit an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen.
Die Fachrichtungen und das allgemeinbildende Fach einschließlich ihrer Fachdidaktiken umfassen 180 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen 60 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.
5.
Lehramt an beruflichen Schulen
Es umfasst folgende Bestandteile:
a)
Fachwissenschaft einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens und deren Fachdidaktik,
b)
Fachwissenschaft eines allgemeinbildenden affinen oder nicht-affinen Fachs und dessen Fachdidaktik oder Fachwissenschaft einer weiteren Fachrichtung des beruflichen Schulwesens und ihrer Fachdidaktik,
c)
Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik.
Die Fachwissenschaften umfassen höchstens 210 ECTS-Punkte sowie die Fachdidaktiken 30 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen mindestens 30 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.
(2) Sofern im Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik anstelle des allgemeinbildenden Fachs der Bereich Grundschulpädagogik, der aus dem Studium der Fächer Deutsch und Mathematik für die Grundschule besteht, gewählt wird, wird den Absolventinnen und Absolventen mit dem Erwerb der Lehrbefähigung im Anschluss an einen erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst eine Unterrichtserlaubnis erteilt, die sie zum Unterricht an Grundschulen im Land berechtigt.
(3) Sofern das Land darüber hinaus einen entsprechenden Bedarf geltend macht, bieten die Hochschulen in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Ersten Phase die Möglichkeit an, durch ergänzende Module die Lehrbefähigung oder die Unterrichtserlaubnis für ein weiteres Lehramt zu erwerben.
(4) Bei entsprechender Bedarfslage besteht auch die Möglichkeit, im Zuge einer berufsbegleitenden Qualifizierung eine bereits erworbene Lehrbefähigung um ein Lehramt zu erweitern. Diese Qualifizierung erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines Ausbildungskonzepts.
(5) Die abgelegte Lehramtsprüfung für das Lehramt an Regionalen Schulen oder an Gymnasien befähigt zur Arbeit an der Gesamtschule.

§ 7 Praktika und Schulpraktische Studien

(1) In der Ersten Phase der Lehrerbildung absolvieren die Studierenden spätestens ab dem zweiten Semester Praktika mit einem Gesamtumfang von 15 Wochen, die mit 15 ECTS-Punkten als studentische Arbeitsbelastung angerechnet werden. Die Gestaltung kann auch als Langzeitpraktikum erfolgen. Die Schulen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Studiengänge im berufsbildenden Bereich wird der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder eines mindestens einjährigen beruflichen Praktikums in einer einschlägigen Fachrichtung vorausgesetzt.

§ 8 Erste Staatsprüfung

(1) Lehramtsstudiengänge werden mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen. Diese dient der Feststellung, ob die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten durch das Studium in den von ihnen gewählten Prüfungsfächern die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie bildungswissenschaftlichen und praktischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines schulartbezogenen Vorbereitungsdienstes erfüllen.
(2) An der obligatorischen mündlichen Prüfung des zum Lehramt an beruflichen Schulen führenden Masterstudiums nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern teil.
(3) Die erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung stellt einen Abschluss im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes dar.

§ 8a Erprobungsklausel

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann auf Antrag einer Hochschule für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 2 bis 8 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle in Studium und Lehre oder der Leitung und Organisation zu erproben, die dem Ziel einer Verbesserung der Studienbedingungen, einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation dienen.

Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst

§ 9 Ziel

(1) Der Vorbereitungsdienst zielt auf Berufsfertigkeit. Er dient der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das jeweilige Lehramt. Er vervollständigt damit die im Studium erworbenen fachlichen und didaktischen Kompetenzen und befähigt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare zu selbstständiger Arbeit an der Schule.
(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt in den Fächern und Fachrichtungen, in denen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare eine Erste Staatsprüfung abgelegt oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben.
(3) Jede Schule, der eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter oder eine Referendarin oder ein Referendar zugewiesen wird, ist zur Ausbildung verpflichtet und hat diese durch ihr pädagogisches Personal sicherzustellen. Die Ausbildung soll durch Lehrkräfte erfolgen, die in den betreffenden Fächern die Befähigung für das entsprechende Lehramt erworben haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen.
(4) Soweit ein dringender Bedarf zur Absicherung des Unterrichts im Land besteht, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter beziehungsweise einer Referendarin oder einem Referendar eine zusätzliche Ausbildung für eine weitere Schulart anbieten, die mit einer Unterrichtserlaubnis für das Land Mecklenburg-Vorpommern abschließt. Diese Möglichkeit besteht für Absolventinnen und Absolventen des gymnasialen Lehramtes für den Bereich der Regionalen Schulen oder Grundschulen sowie für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtes an Regionalen Schulen für den Bereich der Grundschulen. Die Qualifizierung für diese weitere Schulart wird vom Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung organisiert und koordiniert und hat einen Umfang von sechs Monaten. Die Genehmigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 10 Aufnahme

(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat. Dies betrifft auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem Meisterabschluss, die gemäß § 2 Absatz 3 ein Masterstudium absolviert haben. Ein Bachelorabschluss gilt dabei grundsätzlich nicht als einer Ersten Staatsprüfung gleichwertig.
(2) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Diplom-Abschluss (FH) können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, sofern sie über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis verfügen.
(4) Wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits einmal in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist oder einen Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes in den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern anstrebt, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 11 Zulassungsbeschränkungen

Für den Vorbereitungsdienst können durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. Dabei können insbesondere die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze je Lehramt, das Zulassungsverfahren einschließlich der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien, Vorgaben zur Berücksichtigung von Fächern mit einem besonderen öffentlichen Bedarf, die Anerkennung von Boni bei der Bewertung der Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber, bereits geleistete Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Sinne des Schulgesetzes sowie Kriterien für die Berücksichtigung der Wartezeit und besonderer Härtefälle geregelt werden. Die Lehrerbedarfsplanung des Landes ist zu berücksichtigen.

§ 12 Dauer und Einstellungstermine

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine Dauer von 18 Monaten. Für die Ausbildung im Falle eines besonderen Bedarfs im Sinne von § 9 Absatz 4 beträgt er 24 Monate.
(2) Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres sowie zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres.
(3) Beim Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten, die in Umfang und Art dem Unterricht von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Referendarinnen und Referendaren vergleichbar sind und über die während des Studiums absolvierten Schulpraktischen Übungen hinausgehen, kann der Vorbereitungsdienst um bis zu sechs Monate verkürzt werden.

§ 13 Zweite Staatsprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Sie befähigt zur Ausübung eines Lehramtes. Die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung liegt in der Zuständigkeit des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die erfolgreich absolvierte Zweite Staatsprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Absatz 4. Das Nähere zur Unterrichtserlaubnis, insbesondere zum Verfahren und den Voraussetzungen ihres Erwerbs, regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 14 Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen

(1) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung zu einem Lehramt gilt als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Hochschulen erkennen Studien- und Prüfungsleistungen an. Nur sofern die Studien- und Prüfungsleistungen wesentlich voneinander abweichen, dürfen die Hochschulen in begründeten Ausnahmefällen die Anerkennung verweigern. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der verweigerten Anerkennung aus sachlichen Gründen widersprechen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Hochschulabschlussprüfung, aber keine Studien in Erziehungswissenschaften und den entsprechenden Fachdidaktiken nachweisen, können einen Vorbereitungsdienst absolvieren, sofern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen besonderen Bedarf festgestellt hat. Vor dem Vorbereitungsdienst oder während dessen muss ein adäquater schulpädagogischer Nachweis erbracht werden.
(4) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehrbefähigung bedarf der Anerkennung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Abweichend von Satz 1 und vom Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern werden für die Einstellung in den Schuldienst des Landes Abschlüsse zuzüglich etwaiger Vorbereitungszeiten, die in einem EU-Land absolviert worden sind und dort den Einstieg in den Schuldienst ermöglichen, ebenfalls anerkannt, sofern einschließlich eines Hochschulabschlusses nach dem Recht des jeweiligen Landes eine Gesamtausbildungszeit von mindestens fünfeinhalb Jahren erreicht wird. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in diesem Fall den Nachweis des Hochschulabschlusses und etwaiger Vorbereitungszeiten sowie Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau C 1 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 20 Absatz 3.

Abschnitt 4 Fort- und Weiterbildung

§ 15 Aufgaben von Fort- und Weiterbildung und Personalentwicklung

(1) Die Fort- und Weiterbildung dient der Weiterentwicklung der Professionalität von Lehrpersonen. Sie basiert zum einen auf der produktiven, reflexiven Verarbeitung beruflicher Erfahrungen und zum anderen auf der Festigung und Erweiterung fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und berufswissenschaftlichen Wissens und Könnens für den Unterricht sowie für die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgänge. Sie folgt sowohl dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule als auch den spezifischen Anforderungen. Die Fortbildung ist verpflichtend. Sie findet außerhalb der Unterrichtszeit statt. Im begründeten Ausnahmefall können bis zu drei Tage Dienstbefreiung im Schuljahr von der Schulleitung gewährt werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall eintritt.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte von Fort- und Weiterbildung sind die Förderung und Erweiterung der im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen fachlichen, didaktisch-methodischen, diagnostischen, sozialpädagogischen und psychologischen Kompetenzen der Lehrkräfte mit dem Ziel, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Handeln und Lernen zu fördern. Darüber hinaus zielen sie auch auf den Erwerb von Qualifikationen, die die Lehrkräfte befähigen und berechtigen, besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung wahrzunehmen. Weitere Schwerpunkte werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt.
(3) Die Fortbildung vornehmlich in den ersten beiden Berufsjahren dient primär der Einführung in die Arbeitsstrukturen der Schule und vertieft und erweitert die in den ersten beiden Phasen erworbenen Qualifikationen. Die Fortbildung orientiert sich schwerpunktmäßig an den Qualifikationsbedarfen entsprechend der Lehrerbedarfsplanung des Landes. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Schulleitung, die von den Einrichtungen, die mit dem Bereich von Fort- und Weiterbildung betraut sind, unterstützt wird.
(4) Für das schulische Führungspersonal werden gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere zu den Themen Schulentwicklung, Mitarbeiterführung und Qualitätsmanagement.

§ 16 Träger und Anerkennung von Fort- und Weiterbildung

(1) Neben dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern im Sinne von § 3 Absatz 3, den Hochschulen sowie dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung im Sinne von § 3 Absatz 2 können auch Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Stiftungen und weitere Einrichtungen Träger berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung sein.
(2) Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen liegt beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 17 Teilnahme- und Nachweispflicht

(1) Die Lehrkräfte des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, ihre fachlichen, didaktischen und bildungswissenschaftlichen Qualifikationen zu erhalten und gezielt weiterzuentwickeln.
(2) Die Schule kann einen eigenen internen Qualifizierungsbedarf bestimmen, der über die vom Land festgelegten Fortbildungsschwerpunkte hinausgeht.
(3) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen von Zielvereinbarungsgesprächen das Recht auf Beratung als Grundlage einer gezielten Förderung von Qualifizierungsschwerpunkten. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer.

§ 18 Fortbildungsplan der Schule

Die Schule legt im Rahmen ihres Schulprogramms und ihres Schulbudgets notwendige Qualifizierungsmaßnahmen in einem Fortbildungsplan fest. Dieser Plan berücksichtigt das in der Schule vorhandene Kompetenzprofil und die Anforderungen der innerschulischen Entwicklung.

§ 19 Weiterbildung

(1) Die Lehrerweiterbildung ist berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb weiterer Lehrämter, einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder einer Unterrichtserlaubnis in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung sowie der Befähigung für Schulleitungs- und Bildungsverwaltungsaufgaben. Die Weiterbildungen werden bei vorliegendem Interesse des Landes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch geeignete Maßnahmen unterstützt.
(2) An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann eine als gleichwertig anerkannte Qualifizierung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung in Kooperation mit den Hochschulen treten.

Abschnitt 5 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen

(1) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zur Mitgliedschaft, zur inneren Organisation und zur Leitungsstruktur des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung und stellen die personelle Mindestausstattung sicher; die Universität Rostock verfügt im Direktorium über fünf, die Universität Greifswald über drei, alle anderen an der Lehrerbildung beteiligten Hochschulen über je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme von Angelegenheiten des § 3 Absatz 2 Ziffer 3, das mehrheitliche Votum der Vertreterinnen und Vertreter der Universität Rostock. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen Landtagsausschuss durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zum Studium und zum staatlichen Teil der Ersten Staatsprüfung, insbesondere zu
a)
den Inhalten und Bestandteilen der Ausbildung,
b)
den Praktika und Schulpraktischen Studien, insbesondere zu den Inhalten, den Modalitäten der Durchführung, den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie zur Nachweispflicht,
c)
der Zulassung, den Prüfungsfächern, den vorzulegenden und anzufertigenden Leistungsnachweisen und Prüfungsarbeiten sowie den Beurkundungsverfahren,
d)
der Zusammensetzung und den Befugnissen der Prüfungsausschüsse,
e)
der Art und dem Umfang der Prüfungsteile sowie deren Gewichtung,
f)
der Bewertung der Prüfungsleistungen,
g)
den Fristen und Prüfungsabläufen,
2.
das Nähere zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung, insbesondere zu
a)
der Altersgrenze für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
b)
den Inhalten und Bestandteilen der Ausbildung und deren Gewichtung,
c)
den Ausbildungsorten, den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
d)
dem Verfahren für die Zulassung zur Prüfung,
e)
dem Prüfungsverfahren, den Prüfungsausschüssen, der Bewertung der Prüfungsleistungen, der Wiederholung der Prüfung,
3.
das Nähere zur Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, des schulischen Führungspersonals sowie des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung, insbesondere zu
a)
den inhaltlichen Schwerpunkten,
b)
den Maßnahmen zur Personalentwicklung
4.
das Nähere zum Seiteneinstieg in den Lehrerberuf, insbesondere
a)
zu Kriterien zur Ableitung von Fächern, Lernbereichen und Fachrichtungen, die Lehrkräfte nach § 2 Absatz 5 bis 6a unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung unterrichten können und in denen gegebenenfalls die Lehrbefähigung erworben werden kann,
b)
zu den Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung von non-formalen und informellen Qualifikationen sowie von Berufserfahrung zur Ableitung von einem oder von zwei Fächern des entsprechenden Lehramtes im Sinne von § 2 Absatz 5,
c)
zur Festlegung einer Frist für die Bescheidung der Anträge,
d)
zur Festlegung von Kriterien, unter denen eine Einzelfallprüfung für Lehrkräfte, die im Einzelfall ohne Berufsabschluss eingestellt worden sind, stattfinden soll,
e)
zu einer Qualifizierungsvereinbarung, in der Ziele, Wege und Dauer der Qualifizierung vereinbart werden,
f)
zur Führung eines Studienbuches, mit dem die absolvierten Qualifizierungsschritte nachgewiesen werden,
g)
zu Kriterien für eine mögliche Verkürzung der Bewährungszeit bis zur Erlangung der Lehrbefähigung,
h)
zum Einsatz der Lehrkräfte nach § 2 Absatz 5 bis 6a im Unterricht in den für sie abgeleiteten Fächern,
i)
zur Anrechnung von erreichten Qualifikationen im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf die Ausbildungswege in § 2 Absätze 5 und 6a,
j)
zum Umgang und zur kategorialen Einordnung der Qualifizierungswege von Lehrkräften im Seiteneinstieg, die ihr Lehramtsstudium und auch kein weiteres Studium zu Ende geführt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben
zu regeln.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere im Zusammenhang mit der Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen zu regeln, insbesondere zu dem nachzuweisenden Abschluss sowie zu den Konditionen der Ausbildung.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf andere Einrichtungen zu übertragen und diese zu berechtigen, im Sinne dieses Gesetzes Teile der Lehrerbildung durchzuführen, Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dieser Einrichtungen gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Studierende für ein Lehramt, die ihr Studium vor der zum Wintersemester 2012/13 erfolgten Einführung der neuen Lehrämter begonnen haben, können ihr Studium einschließlich der Ersten Staatsprüfung nach den bislang geltenden Bestimmungen der Lehrerprüfungsverordnung vom 7. August 2000 in der jeweils geltenden Fassung beenden.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Lehrkräften, die keine Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften erworben haben und die sich nach dem Abschluss ihrer grundlegenden pädagogischen Qualifizierung und vor dem 1. Januar 2022 unbefristet im Schuldienst befinden,
1.
auf Antrag die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Sinne von § 2 Absatz 5 genehmigen, soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen, oder
2.
die Teilnahme am Verfahren nach § 2 Absatz 6a und in beiden Fällen unter Berücksichtigung der bisher formal, non-formal und informell erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen genehmigen.

§ 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Markierungen
Leseansicht