VersRücklG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Versorgungsrücklagengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsrücklagengesetz - VersRücklG M-V) Vom 22. November 1999

Versorgungsrücklagengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsrücklagengesetz - VersRücklG M-V) Vom 22. November 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5 und 7 geändert, § 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 686)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Versorgungsrücklagengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsrücklagengesetz - VersRücklG M-V) vom 22. November 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2006
§ 2 - Errichtung von Sondervermögen01.06.2021
§ 3 - Zweck01.01.2005
§ 4 - Rechtsform01.01.2005
§ 5 - Verwaltung, Anlage der Mittel01.06.2021
§ 6 - Zuführung der Mittel01.06.2021
§ 7 - Verwendung der Sondervermögen01.06.2021
§ 8 - Vermögenstrennung01.01.2005
§ 9 - Wirtschaftsplan01.01.2005
§ 10 - Jahresrechnung01.01.2005
§ 11 - (aufgehoben)30.03.2006
§ 12 - Auflösung01.01.2005
§ 13 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungs-bezüge zahlen. Es gilt entsprechend auch bei Zahlung von Amts- und Versorgungs-bezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungs-gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), oder an das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612), anknüpfen. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung im Sinne des Fünften oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.
(2) Das Gesetz gilt nicht für Einrichtungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen ihrer jeweiligen Jahresabschlüsse Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zu überprüfen und auf Dauer sicherzustellen.

§ 2 Errichtung von Sondervermögen

(1) Zur Durchführung des § 18 des Landesbesoldungsgesetzes wird vom Land ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern" errichtet.
(2) Die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern errichten ein gemeinsames Sondervermögen entsprechend § 18 des Landesbesoldungsgesetzes; das Nähere regelt die Satzung. Für die abzuführenden Beträge kann der Versorgungsverband ein pauschaliertes Berechnungsverfahren vorsehen.
(3) Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen und nicht Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern sind, errichten jeweils ein vom Haushalt getrenntes, organisatorisch selbständiges Sondervermögen entsprechend § 18 des Landesbesoldungsgesetzes. Der Zusammenschluss zur Bildung gemeinsamer Sondervermögen beziehungsweise die Beteiligung am Sondervermögen des Landes oder am Sondervermögen des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern ist möglich.

§ 3 Zweck

Die Sondervermögen dienen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Sie dürfen nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. Ansprüche der Beamten und der Versorgungsempfänger gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4 Rechtsform

(1) Das Sondervermögen des Landes ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Schwerin.
(2) Die Rechtsform der übrigen Sondervermögen wird von den jeweils zuständigen Trägern bestimmt.

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen des Landes. Die Mittelanlage und Bestandsverwaltung des Sondervermögens ist treuhänderisch auf die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zu übertragen.
(2) Die Mittel des Sondervermögens des Landes sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens erreicht wird. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.
(3) Die Verwaltung und Anlage der Mittel der sonstigen Sondervermögen wird in eigener Verantwortung der jeweils zuständigen Träger geregelt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die jeweils zuständigen Träger erlassen eigene Anlagerichtlinien.

§ 6 Zuführung der Mittel

(1) Die sich nach § 18 Absätze 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre für Landesbeamte und Versorgungsempfänger des Landes ergebenden Beträge sind jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres dem Sondervermögen des Landes zuzuführen. Die Zuführung erfolgt letztmalig für das Jahr 2029. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. Zuführungen Dritter, die sich nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem Sondervermögen des Landes beteiligen, sind einschließlich der darauf entfallenden Erträge gesondert auszuweisen.
(2) Die Zuführung der Mittel zu den sonstigen Sondervermögen ist in entsprechender Weise von den jeweiligen Trägern zu regeln. Eine Zuführung zu dem vom Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Sondervermögen über das Jahr 2022 hinaus ist nur durchzuführen, wenn die Satzung dies vorsieht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Zuführungen nach Absatz 1 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zu verrechnen ist.

§ 7 Verwendung der Sondervermögen

(1) Die Sondervermögen sind nach Abschluss der Zuführung der Mittel gemäß § 6 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die schrittweise Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane.
(2) Die Verwendung des beim Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Sondervermögens ist durch die Satzung zu regeln. Absatz 1 findet keine Anwendung.

§ 8 Vermögenstrennung

Die Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen der Dienstherren, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9 Wirtschaftsplan

(1) Das Finanzministerium stellt für das Sondervermögen des Landes für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern und die sonstigen Dienstherren verfahren mit ihren jeweiligen Sondervermögen entsprechend.

§ 10 Jahresrechnung

(1) Die nach § 5 Abs. 1 beauftragte Treuhänderin legt dem Finanzministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens des Landes vor. Auf Grundlage dieses Berichts stellt das Finanzministerium am Ende eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf und fügt sie der Haushaltsrechnung des Landes bei.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern stellt die Jahresrechnung entsprechend auf und fügt sie der Haushaltsrechnung oder Jahresrechnung als Anlage bei. Den sonstigen Trägern obliegt eine entsprechende Verpflichtung.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12 Auflösung

Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung des Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

§ 13 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 22. November 1999
Der Ministerpräsident Die Finanzministerin
Dr. Harald Ringstorff Sigrid Keler
Markierungen
Leseansicht