SZG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003

Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 685)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) vom 16. Oktober 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter01.06.2021
§ 3 - Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger01.01.2005
§ 4 - Ausschlusstatbestände01.01.2005
§ 5 - Zusammensetzung der Sonderzahlung01.06.2021
§ 6 - Grundbetrag01.01.2018
§ 7 - Bezüge der Beamten und Richter01.06.2021
§ 8 - Bezüge der Versorgungsempfänger01.06.2021
§ 9 - Sonderbetrag für Kinder01.06.2021
§ 10 - Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften01.06.2021
§ 11 - Stichtag01.01.2005
§ 12 - Zahlungsweise01.01.2005
§ 13 - Übergangsregelung für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C01.01.2005
§ 14 - Jährliches Urlaubsgeld01.01.2005
§ 15 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
1.
die Beamten und Richter des Landes,
2.
die Beamten der Gemeinden, Landkreise und der anderen Gemeindeverbände,
3.
die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten
1.
am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und
2.
im laufenden Kalenderjahr vor dem 1. Dezember insgesamt mindestens 89 Kalendertage bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 1 in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben.
(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters (§ 6 des Landesbesoldungsgesetzes).
(3) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Mindestdauer wird angerechnet:
1.
die Zeit, für die dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 8 Abs. 1 zugestanden haben,
2.
die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Berechtigten ist, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind.

§ 4 Ausschlusstatbestände

(1) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
(2) Berechtigte, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
(3) Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, wird keine Sonderzahlung gewährt.

§ 5 Zusammensetzung der Sonderzahlung

(1) Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.
(2) Der § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung.

§ 6 Grundbetrag

(1) Der Grundbetrag der Sonderzahlung beträgt 29,382 vom Hundert der für den Monat Dezember des laufenden Jahres
1.
für Beamte und Richter nach dem Besoldungsrecht zustehenden, maßgebenden Bezüge nach § 7,
2.
der für Versorgungsempfänger vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden Bezüge nach § 8.
(2) Anstelle des Vom-Hundert-Satzes nach Absatz 1 treten
1.
33,300 vom Hundert in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie C 1 und
2.
38,001 vom Hundert in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 sowie für die Empfänger von Anwärterbezügen.

§ 7 Bezüge der Beamten und Richter

(1) Bezüge im Sinne des § 6 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Landesbesoldungsgesetzes
1.
bei Empfängern von Dienstbezügen
a)
das Grundgehalt,
b)
der Familienzuschlag,
c)
der Zuschlag nach § 7 des Landesbesoldungsgesetzes,
d)
Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen,
e)
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,
2.
bei Empfängern von Anwärterbezügen
a)
der Anwärtergrundbetrag,
b)
der Familienzuschlag,
c)
der Anwärtersonderzuschlag,
d)
Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
3.
Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter nach § 55 des Landesbesoldungsgesetzes,
4.
Zulagen für Richter als Mitglieder des Landesverfassungsgerichts,
5.
der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.
In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.
(2) Die Bezüge nach Absatz 1 sind auch dann maßgebend, wenn dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.
(3) Bei den Bezügen nach Absatz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 8 Abs. 1) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.
(5) Erhält der Berechtigte aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

§ 8 Bezüge der Versorgungsempfänger

(1) Versorgungsbezüge im Sinne des § 6 sind Ruhegehalt sowie der daneben zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.
(2) Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bleiben bei der Feststellung der maßgebenden Bezüge unberücksichtigt.

§ 9 Sonderbetrag für Kinder

(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. § 42 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.
(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund anderer als beamtenrechtlicher Regelungen gezahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.

§ 10 Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsbestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern finden Anwendung.

§ 11 Stichtag

Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

§ 12 Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 13 Übergangsregelung für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C

(1) § 7 Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Bezüge von Professoren der Bundesbesoldungsordnung C bis zum Tage des In-Kraft-Tretens der aufgrund § 33 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, nach Maßgabe des Absatzes 2 anzuwenden. Für die am Tag des In-Kraft-Tretens der aufgrund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils vorhandenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet Absatz 2 Anwendung, bis ihnen ein Amt der Bundes- oder Landesbesoldungsordnung W übertragen wird.
(2) Zu den Bezügen im Sinne des § 7 Abs. 1 treten
1.
an die Stelle der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten Bezügebestandteile die nach den Vorbemerkungen 1 und 2 der Bundesbesoldungsordnung C gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
2.
an die Stelle der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 genannten Bezügebestandteile die Zulagen gemäß Vorbemerkung 5 zur Bundesbesoldungsordnung C für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter.

§ 14 Jährliches Urlaubsgeld

Ein jährliches Urlaubsgeld wird nicht gewährt.

§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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