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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Artikel 10 Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation Vom 11. Mai 2021

Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Artikel 10 Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation Vom 11. Mai 2021
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V. S. 600, 688)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Artikel 10 Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation vom 11. Mai 202101.06.2021
§ 1 - Nachzahlung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 29. November 201901.06.2021
§ 2 - Nachzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 202101.06.2021
§ 3 - Nachzahlung für Anwärterinnen und Anwärter im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 202101.06.2021

§ 1 Nachzahlung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 29. November 2019

Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anspruch auf Erhöhung der Dienstbezüge zur Wahrung einer amtsangemessenen Alimentation schriftlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, findet § 73 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 29. November 2019 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung.

§ 2 Nachzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021

Soweit im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für dritte oder weitere Kinder bestand, wird für diesen Zeitraum neben dem Ruhegehalt der Zuschlag gewährt, der sich nach Anwendung des § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung für eine Besoldungsempfängerin oder einen Besoldungsempfänger in der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben hat.

§ 3 Nachzahlung für Anwärterinnen und Anwärter im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021

Soweit im Zeitraum vom 30. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 Anspruch auf einen Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung für dritte oder weitere Kinder bestand, findet § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
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