ZwG M-V
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Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz - ZwG M-V) Vom 22. Mai 2021

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz - ZwG M-V) Vom 22. Mai 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz - ZwG M-V) vom 22. Mai 202129.05.2021
Eingangsformel29.05.2021
§ 1 - Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen29.05.2021
§ 2 - Genehmigung29.05.2021
§ 3 - Wiederherstellung des Wohnzwecks29.05.2021
§ 4 - Auskunftspflicht, Datenerhebung29.05.2021
§ 5 - Anzeigepflicht29.05.2021
§ 6 - Wohnraumnummer29.05.2021
§ 7 - Mitwirkungs- und Duldungspflicht, Betretrecht29.05.2021
§ 8 - Sofortige Vollziehbarkeit29.05.2021
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten29.05.2021
§ 10 - Datenübermittlung29.05.2021
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.05.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen

(1) Die Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Die Satzung darf nur erlassen werden, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln in angemessener Zeit abhelfen kann. Die Satzung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist.
(3) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken verwendet wird. Als Zweckentfremdung gelten insbesondere
1.
die Verwendung von Wohnraum für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke,
2.
die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung,
3.
der Abbruch von Wohnraum oder das Unbrauchbarmachen durch Zerstören von Wohnraum,
4.
der Leerstand von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten.
Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken in der Hauptwohnung der Nutzungsberechtigten statt und beträgt weniger als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche, so ist im Zweifel anzunehmen, dass gleichzeitig die Wohnnutzung aufrechterhalten wird und damit keine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als zu Wohnzwecken in der Hauptwohnung der Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt. Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich der Auszug der letzten bewohnenden Person, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Genehmigung aufgrund einer Satzungsregelung nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag der Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Nutzungsberechtigte dürfen im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen.
(2) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind bei einer Nebenwohnung in der Regel nur anzuerkennen, wenn die Nutzung im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 an höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr erfolgt; besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung des Antragstellers oder der Antragstellerin in derselben Gemeinde, soll keine Genehmigung erteilt werden.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung von Wohnraum durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen wird. Die Ausgleichsmaßnahme kann darin bestehen, dass neu geschaffener Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt oder eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung geleistet wird. Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn der Ersatzwohnraum nach seiner Beschaffenheit und der dafür zu entrichtenden Miete geeignet ist, um die Zweckentfremdung des Wohnraums auszugleichen. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Verlust, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht, ausgleichen.
(4) Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden.
(5) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 3 Wiederherstellung des Wohnzwecks

(1) Ist Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet worden, so soll die Gemeinde anordnen, dass die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnnutzungsgebot). Die Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt.
(2) Ist Wohnraum ohne Genehmigung so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so soll die Gemeinde anordnen, dass die Verfügungsberechtigten auf ihre Kosten den früheren Zustand wiederherstellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand schaffen. Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit es für die Verfügungsberechtigten unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Wiederherstellung die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, so soll die Gemeinde die Schaffung von Ersatzwohnraum oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 2 Absatz 3 verlangen.

§ 4 Auskunftspflicht, Datenerhebung

(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und Bewohner, Verwalter und Vermittler des betreffenden Wohnraums sowie deren Beschäftigte und Beauftragte haben der Gemeinde unentgeltlich Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Satzungen erforderlich ist. Satz 1 gilt im Einzelfall auch für Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Verwalter, Vermittler, Beschäftigte und Beauftragte sowie Diensteanbieter nach Satz 1 und 2 sollen nur dann herangezogen werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den übrigen in Satz 1 genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(2) Kommen Diensteanbieter ihrer Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, haben sie auf Verlangen der Gemeinde Angebote, Werbung oder weitere Informationen zu Wohnraum, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstands nicht innerhalb von sechs Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen.
(2) Zeigen Verfügungsberechtigte gemäß Absatz 1 den Leerstand und eine damit verbundene konkrete Absicht von Modernisierungen, Instandhaltungen oder Änderungen einer baulichen Anlage im Sinne von § 59 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern an, gilt die Genehmigung zum Leerstand nach § 2 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstandes als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). Widerspricht die Gemeinde im Sinne des Satzes 1, gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstand nach § 2.
(3) Wird Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlassen oder entsprechend genutzt, so haben Nutzungsberechtigte dies in den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Gemeinde zuvor anzuzeigen. Sie haben ihren Familiennamen, ihren Vornamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. Wenn sich die nach Satz 2 anzugebenden Daten ändern, haben Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzungsberechtigten haben auf Verlangen der Gemeinde den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 zu führen.
(4) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung haben Nutzungsberechtigte der Gemeinde zudem jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Gültigkeit der Wohnraumnummer.
(5) Wer unter Nutzung eines Mediums, dessen Anbieter keiner gesetzlichen Impressumspflicht unterliegt oder nachkommt und in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt werden können, die Überlassung von Wohnraum anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 6 Wohnraumnummer

(1) Die Gemeinde teilt den ordnungsgemäß Anzeigenden nach § 5 Absatz 3 unverzüglich eine amtliche Nummer (Wohnraumnummer) mit. Diese Mitteilung kann vollständig automatisiert erfolgen. Die Nutzungsberechtigten haben die Wohnraumnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie die Nutzung ihrer Wohnung durch wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbieten oder dafür werben.
(2) Die Gemeinde kann die Gültigkeit der Wohnraumnummer befristen. Eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohnraumnummer wird sodann erst nach erneuter Anzeige nach § 5 Absatz 3 mitgeteilt.
(3) Die Gültigkeit der Wohnraumnummer erlischt, sobald die Anzeigenden nicht mehr Nutzungsberechtigte des angegebenen Wohnraums sind oder die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nicht mehr vorliegen.
(4) Wird eine Genehmigung nach § 2 für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs erteilt, wird mit der Genehmigung unverzüglich eine Wohnraumnummer vergeben. Absatz 1 bis 3 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend. Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die Wohnraumnummer für denselben Zeitraum befristet.
(5) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraumnummer nach Absatz 1 oder 4 bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraumnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind.

§ 7 Mitwirkungs- und Duldungspflicht, Betretrecht

(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten des Wohnraums zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nicht ausreicht. Das Betreten ist vorher anzukündigen, es sei denn, es besteht begründeter Verdacht, dass Wohnraum entgegen einem Wohnnutzungsgebot nach § 3 Absatz 1 nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Das Betreten darf nur zu angemessenen Tageszeiten erfolgen. Die Gemeinde kann auch anordnen, dass Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner persönlich erscheinen.
(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

§ 8 Sofortige Vollziehbarkeit

Auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte sind nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar und gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Wohnraum entgegen einer Satzungsregelung nach § 1 Absatz 1 im Sinne von § 1 Absatz 3 zweckentfremdet, ohne dass dafür eine Genehmigung nach § 2 vorliegt,
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 4 verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 3 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 3 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 die Wohnraumnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraumnummer angibt,
6.
unanfechtbaren Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
7.
die Überlassung von zweckentfremdeten Wohnraum an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt, ohne dafür eine nach einer Satzungsregelung gemäß § 1 Absatz 1 erforderliche Genehmigung erhalten zu haben,
8.
Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 7 verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht,
9.
entgegen § 6 Absatz 5 ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraumnummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 3 oder § 4 Absatz 2 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haben auf Verlangen der Gemeinde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 Nummer 7 bis 9 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.

§ 10 Datenübermittlung

Die Gemeinde darf ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes durchführen, um die nach § 5 Absatz 3 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Zweckentfremdungsübertragungsgesetz vom 25. Juni 1996 (GVOBl. M-V S. 286) außer Kraft.
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