Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) Vom 27. Mai 2021
Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) Vom 27. Mai 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2025
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V) vom 27. Mai 2021 | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
Eingangsformel | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
§ 1 - Grundsätze | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
§ 2 - Fristen und Zuständigkeit für die Festlegung der Aufnahmekapazität | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
§ 3 - Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
§ 4 - Anlagen | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
Anlage 1 - (Orientierungshilfe 1 zur Festlegung der Aufnahmekapazität an öffentlichen allgemein bildenden Schulen) | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
Anlage 2 - (Orientierungshilfe 2 zur Festlegung der Aufnahmekapazität an öffentlichen allgemein bildenden Schulen) | 01.06.2021 bis 31.12.2025 |
Aufgrund des § 51 Nummer 4 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Grundsätze
(1) Der Schulträger legt fest, welche Räume zu schulischen Zwecken für die jeweilige Schule genutzt werden sollen.
(2) Die Aufnahmekapazität wird für die Eingangsklassen sowie für alle Jahrgangsstufen einer Schulart insgesamt festgelegt und weist die jeweilige Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern sowie die jeweils maximale Anzahl von Lerngruppen aus. Sie ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ressourcen die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist. Dazu sind auch die Regelungen der Unterrichtsversorgungsverordnung zu berücksichtigen.
(3) Grundlage für die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule ist die tatsächliche Raumsituation. Die jeweilige Nutzung der Räume wird durch das pädagogische Konzept der Schule bestimmt.
(4) Für die Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 10 und 11 des Schulgesetzes sowie die besonderen schulischen Angebote im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Absatz 3 des Schulgesetzes können Räume festgelegt werden.
(5) Eine Aufnahmekapazität unterhalb der nach den Vorschriften des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung festgelegten Schülermindestzahlen ist nicht zulässig. Die Ziele des geltenden Schulentwicklungsplanes hinsichtlich eines bedarfsgerechten Schulangebotes sind zu berücksichtigen.
§ 2 Fristen und Zuständigkeit für die Festlegung der Aufnahmekapazität
(1) Die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule erfolgt durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung ist hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen im Hinblick auf die Regelungen des § 1 Absatz 5 herzustellen und dies zu dokumentieren. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, prüft die oberste Schulbehörde die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit der Einwände des Trägers der Schulentwicklungsplanung.
(2) Das Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule muss bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar mit einer Wirksamkeit für das folgende Schuljahr abgeschlossen sein.
§ 3 Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität
(1) Zur Beschreibung der Ausgangssituation ist zunächst darzustellen, wie die gemäß § 1 Absatz 1 festgelegten Räume für den Schulbetrieb genutzt werden.
(2) Für jede Klasse oder Lerngruppe muss ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein. Fachunterrichtsräume, deren spezifische Ausstattung die Nutzung als allgemeinen Unterrichtsraum erheblich einschränkt, können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben. Grundlage für die diesbezügliche Prüfung sind Gefahrenquellen für die Schülerinnen und Schüler durch die konkrete Ausstattung zum Beispiel in Fachräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht sowie Werk- und Technikunterricht.
(3) Für jeden einzelnen der im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule zu berücksichtigenden Räume ist auszuweisen, wie viele Schülerinnen und Schüler in diesem Unterrichtsraum beschult werden können, so dass der Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9 Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz ausgegangen werden. Für Schulneubauten sollen die aktuellen Empfehlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Raumbedarfsprogrammen für Schulen berücksichtigt werden.
(4) Unter Berücksichtigung der Festlegungen in den Absätzen 1 bis 3 ist die Aufnahmekapazität für die Eingangsklassen und für alle Jahrgang stufen einer Schulart insgesamt mit der jeweils maximalen Schülerzahl sowie der maximalen Anzahl von Lerngruppen auszuweisen.
§ 4 Anlagen
Als Orientierungshilfe zur Festlegung der Aufnahmekapazität sind Muster in zwei Anlagen zu dieser Verordnung beigefügt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulkapazitätsverordnung vom 26. Januar 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 115, die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 355) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 27. Mai 2021
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
In Vertretung Steffen Freiberg
Anlage 1
(zu § 4)
(Orientierungshilfe 1 zur Festlegung der Aufnahmekapazität an öffentlichen allgemein bildenden Schulen)
Regionale Schule „Mustermann“ in einem „Altbau“
1.
Die durch den Schulträger gemäß § 1 Absatz 1 zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume sind in den Spalten a) bis d) der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
2.
In der Spalte e) der nachfolgenden Tabelle ist die schulische Nutzung der Räume gemäß § 3 Absatz 1 dargestellt.
3.
Die gemäß § 3 Absatz 2 als Unterrichtsraum für eine Klasse geeigneten Räume wurden farblich hervorgehoben.
4.
Die Höchstzahl der je Unterrichtsraum gemäß § 3 Absatz 3 zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ist in der Spalte f) der nachfolgenden Tabelle angegeben.
Gebäude | Etage | Raum-Nr. | m² | Raumnutzung gem. § 3 Absatz 1 | Kapazität |
a) | b) | c) | d) | e) | f) |
Hauptgebäude | EG | R 001 | 39,1 | Klassenraum | 24 |
R 002 | 39,3 | Klassenraum | 24 | ||
R 003 | 53,2 | Klassenraum | 28 | ||
R 004 | 53,2 | Klassenraum | 28 | ||
R 005 | 18,3 | WC-Mädchen | |||
R 006 | 18,3 | WC-Jungen | |||
R 007 | 19,0 | Schulleitung | |||
R 008 | 15,4 | Stellvertretung der Schulleitung | |||
R 009 | 19,0 | Sekretariat | |||
R 010 | 15,0 | Versammlungsraum | |||
R 011 | 44,5 | Fachraum Chemie | |||
R 012 | 12,6 | Vorbereitungsraum Chemie | |||
R 013 | 6,1 | Schülerfirma | |||
R 014 | 6,1 | Küche | |||
1. OG | R 101 | 67,2 | Fachraum Physik | ||
R 102 | 14,7 | Vorbereitungsraum Physik | |||
R 103 | 39,5 | Klassenraum | 24 | ||
R 104 | 39,3 | Klassenraum | 24 | ||
R 105 | 53,2 | Klassenraum | 28 | ||
R 106 | 53,2 | Klassenraum | 28 | ||
R 107 | 18,3 | WC-Mädchen | |||
R 108 | 18,3 | WC-Jungen | |||
R 109 | 40,6 | Lehrerzimmer | |||
R 110 | 62,7 | Fachraum Technik | |||
R 111 | 18,5 | Vorbereitungsraum Technik | |||
R 112 | 21,9 | Vorbereitungsraum Geographie | |||
R 113 | 16,9 | Vorbereitungsraum Geschichte | |||
2. OG | R 201 | 39,3 | Klassenraum | 24 | |
R 202 | 39,3 | Klassenraum | 24 | ||
R 203 | 53,2 | Klassenraum | 28 | ||
R 204 | 53,2 | Klassenraum | 28 | ||
R 205 | 18,3 | WC-Mädchen | |||
R 206 | 14,1 | WC-Jungen | |||
R 207 | 40,4 | PC-Raum | |||
R 208 | 52,3 | PC-Raum | |||
R 209 | 18,3 | Vorbereitungsraum Informatik | |||
R 210 | 21,9 | Hauswirtschaft | |||
Nebengebäude | EG | N 001 | 39,5 | Klassenraum | 24 |
N 002 | 43,0 | Klassenraum | 24 | ||
N 003 | 39,3 | Keramikwerkstatt | |||
N 004 | 64,5 | Kunst-/Musikraum | 28 | ||
N 005 | 21,5 | Lager Kunst/Musik | |||
N 006 | 50,8 | Werkraum | |||
N 007 | 14,6 | Vorbereitungsraum Werken | |||
N 008 | 46,3 | Biologie |
Die Aufnahmekapazität der Regionalen Schule „Mustermann“ ergibt sich wie folgt:
Aufnahmekapazität | Maximale Anzahl der Klassen (Zügigkeit) | Maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler |
Eingangsklassen | 3 | 76 |
Jahrgangsstufen 5 bis 10 | 15 | 388 |
Anlage 2
(zu § 4)
(Orientierungshilfe 2 zur Festlegung der Aufnahmekapazität an öffentlichen allgemein bildenden Schulen)
Grundschule „Musterzwerge“ in einem „Neubau“
1.
Die durch den Schulträger gemäß § 1 Absatz 1 zu schulischen Zwecken zur Verfügung gestellten Räume sind in den Spalten a) bis c) der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die ebenfalls im Erdgeschoss des Gebäudes befindlichen Räume für den Hort gehören nicht dazu.
2.
In der Spalte d) der nachfolgenden Tabelle ist die schulische Nutzung der Räume gemäß § 3 Absatz 1 dargestellt.
3.
Die gemäß § 3 Absatz 2 als Unterrichtsraum geeigneten Räume wurden farblich hervorgehoben.
4.
Die Höchstzahl der je Unterrichtsraum gemäß § 3 Absatz 3 zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ist in der Spalte e) der nachfolgenden Tabelle angegeben.
Etage | Raum-Nr. | m² | Raumnutzung gem. § 3 Absatz 1 | Kapazität |
a) | b) | c) | d) | e) |
EG | R 001 | 61,8 | Werken 1 | |
R 002 | 25,5 | Vorbereitungsraum Werken | ||
R 003 | 61,8 | Werken 2 | ||
R 004 | 21,3 | Elternsprech-/Krankenzimmer | ||
R 005 | 3,3 | Reinigungsmittel | ||
R 006 | 61,8 | Sachunterricht | ||
R 007 | 24,5 | Vorbereitungsraum Sachunterricht | ||
R 008 | 4,8 | Vorraum WC-Jungen | ||
R 009 | 15,0 | WC-Jungen | ||
R 010 | 4,8 | Vorraum WC-Mädchen | ||
R 011 | 14,8 | WC-Mädchen | ||
R 012 | 83,8 | PC-Raum | ||
R 013 | 72,3 | Musikraum | ||
R 014 | 6,0 | WC/Dusche | ||
R 015 | 8,5 | Vorraum WC-Damen | ||
R 016 | 8,8 | WC-Damen | ||
R 017 | 25,5 | Schulleitung | ||
R 018 | 17,7 | Stellvertretung der Schulleitung | ||
R 019 | 24,0 | Sekretariat | ||
R 020 | 61,8 | Lehrerzimmer | ||
R 021 | 25,5 | Hausmeister | ||
R 022 | 40,6 | Lager/Stuhllager | ||
R 023 | 15,5 | Milchlager | ||
R 024 | 92,1 | Speisesaal | ||
R 025 | 25,5 | Ausgabeküche | ||
R 026 | 45,0 | Lehrküche | ||
R 027 | 169,8 | Aula | ||
1. OG | R 101 | 26,4 | Archiv | |
R 102 | 75,5 | Klassenraum 1 | 28 | |
R 103 | 75,5 | Klassenraum 2 | 28 | |
R 104 | 21,3 | Förderraum | ||
R 105 | 3,3 | Reinigungsmittel | ||
R 106 | 61,8 | Klassenraum 3 | 24 | |
R 107 | 24,6 | Bibliothek | ||
R 108 | 7,3 | Vorraum WC-Jungen | ||
R 109 | 12,5 | WC-Jungen | ||
R 110 | 7,2 | Vorraum WC-Mädchen | ||
R 111 | 12,3 | WC-Mädchen | ||
R 112 | 83,8 | Kunstraum | ||
R 113 | 27,2 | Vorbereitungsraum Kunst | ||
R 114 | 61,4 | Klassenraum 4 | 24 | |
R 115 | 25,8 | Vorbereitungsraum Deutsch | ||
R 116 | 71,0 | Klassenraum 5 | 28 | |
R 117 | 61,8 | Klassenraum 6 | 24 | |
R 118 | 25,5 | Förderraum | ||
R 119 | 61,8 | Klassenraum 7 | 24 | |
R 120 | 26,4 | Vorbereitungsraum Mathe | ||
R 121 | 75,4 | Klassenraum 8 | 28 | |
R 122 | 75,4 | Klassenraum 9 | 28 | |
R 123 | 5,8 | WC barrierefrei | ||
R 124 | 6,7 | Vorraum WC-Herren | ||
R 125 | 10,8 | WC-Herren | ||
R 126 | 61,8 | Klassenraum 10 | 24 | |
R 127 | 25,5 | Förderraum | ||
R 128 | 61,8 | Klassenraum 11 | 24 | |
R 129 | 25,5 | Förderraum | ||
R 130 | 61,8 | Klassenraum 12 | 24 |
Die Aufnahmekapazität der Grundschule „Musterzwerge“ ergibt sich wie folgt:
Aufnahmekapazität | Maximale Anzahl der Klassen (Zügigkeit) | Maximale Anzahl der Schülerinnen und Schüler |
Eingangsklassen | 3 | 76 |
Jahrgangsstufen 1 bis 4 | 12 | 308 |
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