KapVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993

Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 922)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 2. November 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze und Verfahren01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 430.09.2010
§ 501.01.2005
Zweiter Abschnitt - Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung01.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
§ 801.01.2005
§ 901.01.2005
§ 1001.01.2005
§ 1101.01.2005
§ 1230.09.2010
§ 1330.09.2010
Dritter Abschnitt - Überprüfung des Berechnungsergebnisses01.01.2005
§ 1401.01.2005
§ 1501.01.2005
§ 1601.01.2005
§ 1701.01.2005
§ 1801.01.2005
§ 1901.01.2005
Vierter Abschnitt - Ausnahmetatbestände01.01.2005
§ 2001.01.2005
§ 2101.01.2005
Fünfter Abschnitt - Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 2201.01.2005
§ 2301.01.2005
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des zweiten Abschnitts der Verordnung01.01.2005
Anlage 2 - Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten17.06.2021
Anlage 3 - Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)01.01.2005
Aufgrund von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 3. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 310) verordnet die Kultusministerin:

Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung
der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten
eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird;
die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben
der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der
Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge
und -methoden bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen
und beim Auf- oder Ausbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt
werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten.
Absatz 1 2. Halbsatz bleibt unberührt.
(3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen festgesetzt.

§ 2

(1) Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der
einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche
Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während
eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird
die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine
aufgeteilt.

§ 3

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus,
ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung
der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu
wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten
ermittelt:
1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts;
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach
den Vorschriften des dritten Abschnitts.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich
kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher
Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studenten des
ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt;
sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer von der Kultusministerin
zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung
der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge
auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen
haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis
des zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.
(2) Legen die Hochschulen keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 5

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage
der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn
des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten
(Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt
werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des
Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung
und eine Neubesetzung durchgeführt werden.

Zweiter Abschnitt Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

§ 6

Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen
Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7

*
(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen
die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit
zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden
nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können
bei der Berechnung zusammengefaßt werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung
abgegrenzte Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind
so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden
möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in
einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische
Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl.
I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen
Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung
der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin
sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin
und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs
wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs
der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische
Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).
Fußnoten
*)
§ 7
- geändert durch Verordnung vom 20. April 1994,
- Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Juni 2003.

§ 8

*
(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen
des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder der sonstigen
Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen
des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen
Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt,
werden getrennt in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre
in die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen
Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung
einbezogen.
Fußnoten
*)
§ 8 geändert durch Verordnung vom 6. Februar 1998.

§ 9

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte
Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies
zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der
Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung
und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung
eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach
Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht
eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf
für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage
1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend
dem Teil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach
den Buchstaben b) und c) vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals
ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind
vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische
Zugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge
gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für
eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine,
Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen
für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Tiermedizin
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen
Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung
und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen
für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom
Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen
an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen
Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt,
sind vorrangig abzuziehen.
3.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden
die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen
an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b) und c)
vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung,
das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung
nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte
Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen
Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für
stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer
Stelle je acht Stunden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit
Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
wird um die Leistungen erhöht, die von außeruniversitären
Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des
Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Approbationsordnung
für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie folgt berücksichtigt:
1.
Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;
2.
Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung
für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.
(7) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Landeshochschulgesetz vom
9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293), die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1)
oder als Lehrauftrag (§ 10) erfaßt sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung
mit einbezogen.

§ 10

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
nach § 13 Abs. 1 in den den Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt
je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung
beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln
für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht,
soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig
und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind
auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Veranstaltungsstunden,
die die Lehreinheit für nichtzugeordnete Studiengänge zu erbringen
hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen
für die nichtzugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen
Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung
der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vorgaben gemacht werden.

§ 13

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen
Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte
anzuwenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage
2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung
der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium
und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten
wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang
beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die
Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Dritter Abschnitt Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14

(1) Das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete
Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in
Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu
überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich
auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände
gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre
beeinträchtigen (Nr. 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für
eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studenten höherer Semester erforderlich
ist (Nr. 7):
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang
Zahnmedizin;
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
7.
gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts
höhere Aufnahme von Studienanfängern und Studenten in den vergangenen
Jahren;
8.
besondere Leistungen in der Krankenversorgung/im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen
nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen werden können.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal
(§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 15

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in
ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der
Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet
wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach
Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon
auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit
begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung
stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche
Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen
nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts
Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot
an Raumstunden vermindert werden.

§ 16

Die Zahl der Studienanfänger ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder
Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern
größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs
Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten
Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung
der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht
sie sich je tausend poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die
Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß
und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene
jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als
des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl
zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 18

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil
des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den
vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den
Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für
den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums
nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. Ist der klinische
Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen
Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der
nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem dritten Abschnitt
überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil
des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil
des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des
Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen
Teils festgesetzt.

§ 19

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin
ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin
zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität
sind
0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs-
und Zahnersatzkunde
je Student anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem
zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 von
einander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert
zugrunde zu legen.

Vierter Abschnitt Ausnahmetatbestände

§ 20

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor,
können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und
Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21

*
(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum
oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei
der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.
(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren
als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt,
wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren
Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich
sind.
(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der
Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden
in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen
bleibt § 10 unberührt.
Fußnoten
*)
§ 21 eingefügt durch Verordnung vom 20. April 1994.

Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 22

Diese Verordnung gilt auch für die Festsetzung von Zulassungszahlen
für höhere Fachsemester.

§ 23

Diese Verordnung gilt erstmals für die Festsetzung von
Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94.
Schwerin, den 2. November 1993
Die Kultusministerin Steffie Schnoor

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
aufgrund des zweiten Abschnitts der Verordnung
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs an den in der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
I.
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren
Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschulen abgeordneter
Personen, den nach § 9 Abs. 7 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch
Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen
sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.
(1) S =
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die
die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen
hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen
nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2) E =
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3) Sb = S - E
II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge
wird ein gewichtiger Curricularanteil ermittelt:
(4)
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten
Studiengangs beträgt demnach
(5) Ap =
III.
Verzeichnis der benutzten Symbole
Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten
Studiengangs p
Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen
Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q
(§ 11 Abs. 2)
CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten
Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)
CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten
Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist
(§ 13 Abs. 4)
CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten
Studiengänge
E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten
Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)
hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden
je Semester (§ 9 Abs. 1)
lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe
j
L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden
je Semester (§ 10)
rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in
der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)
S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)
Sb: Um die Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge
bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
W: Anzahl der in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen
(§ 9 Abs. 7)
zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten
Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

Anlage 2

(zu § 13 Absatz 1, 2 und 3)
Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten
laufende Nummer Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor (B), Master (M) oder Staatsexamen (St) oder Lehramt Sonderpädagogik, Grundschulen, Regionale Schulen oder Gymnasien (LA SoPäd, LA R-S, LA G, LA Gy) Curricular-Normwert
1 Berufspädagogik (M) 2,3730
2 Biologie (B) 3,6050
3 Biomathematik (B) 2,6700
4 Biomedizinische Technik (B) 3,8110
5 Biomedizinische Technik (M) 2,5360
6 Chemie (B) 5,1647
7 Elektrotechnik (B) 5,1779
8 Funktionelle Pflanzenwissenschaft (M) 2,0861
9 Health Care Management (M) 1,3900
10 Hebammenwissenschaften (B) 5,5038
11 Humanbiologie (B) 3,7600
12 Integrative Zoologie (M) 2,4800
13 Intensivpflege (B) 2,9156
14 Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Greifswald 6,8734
einschließlich Bildungswissenschaften)
15 Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Rostock 5,8756
einschließlich Bildungswissenschaften)
16 Medizin (S) 8,2000
(Vorklinische Medizin (St) 2,4167
Klinische Medizin (St)) 5,7833
17 Medizinische Biotechnologie (B) 4,2558
18 Medizinische Biotechnologie (M) 2,5350
19 Medizinische Informationstechnik (B) 3,6848
20 Mikrobiologie/Biochemie (M) 2,2300
21 Pharmazie (St) 4,5000
22 Psychologie (B) 3,5238
23 Sonderpädagogik (LA SoPäd) 2,4500
24 Sport (Beifach im Lehramt) 1,5746
25 Sportwissenschaften (B, Erstfach) 2,0586
26 Sportwissenschaft (LA Gy) 3,1566
27 Sportwissenschaft (LA R-S) 2,6637
28 Zahnmedizin (St) 8,8618

Anlage 3

*
Stellenzuordnung
(§ 8 Abs. 1 Satz 2)
I.
Lehreinheit Vorklinische Medizin
Lfd. Nr. Fach
1 Anatomie
2 Biochemie / Molekularbiologie
3 Physiologie
4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Sozialmedizin - Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Psychiatrie - Klinische Psychologie - Psychosomatik
6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
II.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
Lfd. Nr. Fach
9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
10 Kinderheilkunde
11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
12 Urologie
13 Dermatologie und Venerologie
14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15 Orthopädie
16 Augenheilkunde
17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde
18 Neurologie
19 Psychiatrie und Psychotherapie
20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
23 Physikalische Medizin
24 Allgemeinmedizin
III.
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
Lfd. Nr. Fach
25 Pathologie
26 Mikrobiologie und Virologie
27 Hygiene
28 Immunologie
29 Arbeitsmedizin
30 Rechtsmedizin
31 Sozialmedizin
32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdignostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Biochemie - Klinische Chemie und Hämatologie
34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie, Innere Medizin
35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
36 Medizinische Biometrie / Informatik
37 Humangenetik
38 Pharmakologie/Toxikologie
39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
40 Medizinische Terminologie
Fußnoten
*)
Anlage 3
- geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1995,
- neu gefasst durch Verordnung vom 3. Juni 2003.
Markierungen
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