Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V) Vom 3. Juni 1998
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V) Vom 3. Juni 1998
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4a und 12a eingefügt, § 12 geändert, §§ 14 und 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853, 857) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes über die Reise- und Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V) vom 3. Juni 1998 | 01.01.2005 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 29.07.2006 |
§ 2 - Anspruch auf Umzugskostenvergütung | 25.05.2018 |
§ 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung | 01.01.2005 |
§ 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen | 29.07.2006 |
§ 4a - Zusage der Umzugskostenvergütung und Abfindung der Umzugskosten an die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst | 01.07.2021 |
§ 5 - Umzugskostenvergütung | 01.01.2005 |
§ 6 - Beförderungsauslagen | 29.07.2006 |
§ 7 - Reisekosten | 01.01.2005 |
§ 8 - Mietentschädigung | 01.01.2005 |
§ 9 - Andere Auslagen | 01.01.2005 |
§ 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen | 01.01.2005 |
§ 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen | 29.07.2006 |
§ 12 - Trennungsgeld | 01.07.2021 |
§ 12a - Ermächtigungen, Verweisung | 01.07.2021 |
§ 13 - Auslandsumzüge | 01.01.2005 |
§ 14 - Dienstortbestimmung | 01.07.2021 |
§ 15 - Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen | 01.07.2021 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte nach diesem Gesetz sind:
1.
Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten,
2.
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter,
3.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
4.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind und
5.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie ist im Rahmen der §§ 3 und 4 gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme, spätestens aber vor Durchführung des Umzuges zu erteilen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zusage der Umzugskostenvergütung auch nach der Durchführung des Umzuges erteilt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
5.
aus Anlaß der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
6.
aus Anlaß der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und
7.
aus Anlaß der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) Für die Fälle der Nummern 1, 5, 6 und 7 des Absatzes 1 muß die Zusage unterbleiben, wenn
1.
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
2.
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
3.
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort (Einzugsgebiet) liegt oder
4.
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer im Eigentum oder im Belegungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll oder
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zugesagt werden, wenn
1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), gleich.
§ 4a Zusage der Umzugskostenvergütung und Abfindung der Umzugskosten an die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(1) Die Umzugskostenvergütung kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zugesagt werden
1.
aus Anlass des Wechsels des Ausbildungsortes und
2.
in Ausnahmefällen aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung setzt voraus, dass der Betrag des voraussichtlich zu zahlenden Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gesamtkosten der Umzugskostenvergütung übersteigen würde.
(3) Die Zusage muss jedoch unterbleiben, wenn die neue Ausbildungsstätte sich am bisherigen Ausbildungsort oder die Wohnung sich am neuen Ausbildungsort oder in dessen Einzugsgebiet gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 befindet.
(4) Werden amtliche Unterbringungsmöglichkeiten bereitgestellt, besteht für die Berechtigten kein Wohnungsmangel im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 2 am neuen Ausbildungsort.
(5) Als Umzugskosten werden die Auslagen nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 3 erstattet.
§ 5 Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
1.
Beförderungsauslagen (§ 6),
2.
Reisekosten (§ 7),
3.
Mietentschädigung (§ 8),
4.
andere Auslagen (§ 9),
5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen (§ 11).
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug und Zweck (Absatz 1 Nr. 1 bis 6) von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung anzurechnen.
(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), bezeichneten Einrichtung übertritt.
§ 6 Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, ohne daß dienstliche Gründe in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dies erfordern, so werden die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder, Verwandte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Eheähnliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind den ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt.
§ 7 Reisekosten
(1) Die Auslagen für Fahrkosten und notwendige Übernachtungskosten für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen wird nicht gewährt. Für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes werden Übernachtungskosten nur erstattet oder Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise einer Person zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Die Erstattung von Übernachtungskosten oder die Gewährung von Übernachtungsgeld ist höchstens für zwei Reise- und einen Aufenthaltstag zulässig.
(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Werden für den gleichen Zeitraum Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 3 oder Mietbeiträge im Sinne von § 12 Abs. 6 gezahlt, sind diese auf die Mietentschädigung anzurechnen.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
§ 9 Andere Auslagen
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu 20 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, wenn mit dem Umzug ein Wechsel des Bundeslandes verbunden ist.
§ 10
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Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten oder deren Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war, erhalten zum Einrichten der neuen Wohnung eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Die Pauschvergütung beträgt für Berechtigte 400 Euro. Sie erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 bezeichnete Person um 50 vom Hundert dieses Betrages.
(2) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung 25 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Betrages.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim anzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben. Ein vorausgegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung bleibt unberücksichtigt.
(6) Für denselben Umzug steht nur einem Berechtigten die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu.
Fußnoten
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§ 10 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2001.
§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 2, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden. § 10 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld nach diesem Gesetz wird gewährt aus Anlass der
1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5),
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 7),
6.
Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2),
7.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3),
8.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),
9.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
10.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird,
11.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1),
12.
Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 4 Abs. 4),
13.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, so lange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) oder
14.
Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem Ausbildungsort
zur pauschalen Abgeltung der dem Berechtigten dabei bis zum Umzug entstehenden notwendigen Auslagen (zum Beispiel für getrennte Haushaltsführung oder das Anmieten eines möblierten Zimmers am neuen Dienstort).
(2) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) liegt oder
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4).
(3) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld nur zu,
1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 2 gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(4) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3) nach den Vorschriften über den Mutterschutz;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt, verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles des Berechtigten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder von Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(5) Anstelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis zum zwölffachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (§ 12a Absatz 1 Nummer 1) gewährt werden.
§ 12a Ermächtigungen, Verweisung
(1) Das Finanzministerium wird zum Erlass folgender Vorschriften ermächtigt:
1.
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz;
2.
eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes, worin geregelt wird
a)
dass bei der Festsetzung der Höhe des Trennungsgeldes eine häusliche Ersparnis zu berücksichtigen ist,
b)
dass bestimmt werden kann, dass Trennungsgeld auch bei Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird,
c)
dass in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Berechtigten für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten und
d)
dass bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist;
3.
eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 13 Auslandsumzüge
Für Auslandsumzüge gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), und die hierzu erlassenen Sondervorschriften des Bundes sinngemäß.
§ 14 Dienstortbestimmung
Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
§ 15 Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die personalrechtlichen Maßnahmen der Berechtigten. Die obersten Dienstbehörden können Verwaltungsvorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich erlassen.
(2) Für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung der Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsgeld nach diesem Gesetz der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und für in den Landesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter wird die Landesregierung ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Für die übrigen Berechtigten, insbesondere die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Landkreise, ist die oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zuständig, die ihre Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen kann.
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