BauPrüfVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V) Vom 14. April 2016

Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V) Vom 14. April 2016
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1019, ber. S. 1713)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171)(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130-10-7)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V) vom 14. April 201630.04.2016
Inhaltsverzeichnis30.04.2016
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften30.04.2016
§ 1 - Anwendungsbereich30.04.2016
§ 2 - Prüfende Personen30.04.2016
§ 3 - Voraussetzungen der Anerkennung30.04.2016
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen30.04.2016
§ 5 - Allgemeine Pflichten30.04.2016
§ 6 - Anerkennungsverfahren30.04.2016
§ 7 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung18.06.2021
§ 8 - Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger30.04.2016
§ 9 - Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung18.06.2021
Teil 2 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten30.04.2016
Abschnitt 1 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit30.04.2016
§ 10 - Besondere Voraussetzungen30.04.2016
§ 11 - Prüfungsausschuss18.06.2021
§ 12 - Prüfungsverfahren30.04.2016
§ 13 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs18.06.2021
§ 14 - Schriftliche Prüfung18.06.2021
§ 15 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße30.04.2016
§ 16 - Rücktritt30.04.2016
§ 17 - Aufgabenerledigung30.04.2016
Abschnitt 2 - Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten30.04.2016
§ 18 - Prüfämter30.04.2016
§ 19 - Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten30.04.2016
Teil 3 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz30.04.2016
§ 20 - Besondere Voraussetzungen18.06.2021
§ 21 - Prüfungsausschuss18.06.2021
§ 22 - Prüfungsverfahren18.06.2021
§ 23 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs18.06.2021
§ 24 - Schriftliche Prüfung18.06.2021
§ 25 - Mündliche Prüfung30.04.2016
§ 26 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt30.04.2016
§ 27 - Aufgabenerledigung30.04.2016
Teil 4 - Technische Anlagen30.04.2016
Abschnitt 1 - Prüfung von technischen Anlagen30.04.2016
§ 28 - Gegenstand der Prüfungen30.04.2016
§ 29 - Durchführung der Prüfungen30.04.2016
Abschnitt 2 - Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen30.04.2016
§ 30 - Besondere Voraussetzungen30.04.2016
§ 31 - Fachrichtungen30.04.2016
§ 32 - Fachgutachten30.04.2016
Teil 5 - Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau30.04.2016
§ 33 - Besondere Voraussetzungen30.04.2016
§ 34 - Fachgutachten30.04.2016
§ 35 - Beurteilung von Baugrundgutachten30.04.2016
§ 36 - Schriftlicher Kenntnisnachweis30.04.2016
§ 37 - Aufgabenerledigung30.04.2016
Teil 6 - Vergütung30.04.2016
Abschnitt 1 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit30.04.2016
§ 38 - Allgemeines18.06.2021
§ 39 - Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen18.06.2021
§ 40 - Berechnungsart der Vergütung18.06.2021
§ 41 - Höhe der Gebühren18.06.2021
§ 42 - Vergütung der Prüfämter30.04.2016
§ 43 - Umsatzsteuer, Fälligkeit18.06.2021
Abschnitt 2 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz30.04.2016
§ 44 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz18.06.2021
Abschnitt 3 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau30.04.2016
§ 45 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau30.04.2016
Teil 7 - Ordnungswidrigkeiten30.04.2016
§ 46 - Ordnungswidrigkeiten30.04.2016
Teil 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften30.04.2016
§ 47 - Übergangsvorschriften18.06.2021
§ 48 - Anlagen18.06.2021
Anlage 1 - Bauwerksklassen18.06.2021
Anlage 2 - Gebührentafel in Euro18.06.2021
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Prüfende Personen
§ 3Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Allgemeine Pflichten
§ 6Anerkennungsverfahren
§ 7Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger
§ 9Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10Besondere Voraussetzungen
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungsverfahren
§ 13Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 16Rücktritt
§ 17Aufgabenerledigung
Abschnitt 2 Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 18Prüfämter
§ 19Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Teil 3 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 20Besondere Voraussetzungen
§ 21Prüfungsausschuss
§ 22Prüfungsverfahren
§ 23Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt
§ 27Aufgabenerledigung
Teil 4 Technische Anlagen
Abschnitt 1 Prüfung von technischen Anlagen
§ 28Gegenstand der Prüfungen
§ 29Durchführung der Prüfungen
Abschnitt 2 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
§ 30Besondere Voraussetzungen
§ 31Fachrichtungen
§ 32Fachgutachten
Teil 5 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 33Besondere Voraussetzungen
§ 34Fachgutachten
§ 35Beurteilung von Baugrundgutachten
§ 36Schriftlicher Kenntnisnachweis
§ 37Aufgabenerledigung
Teil 6 Vergütung
Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 38Allgemeines
§ 39Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
§ 40Berechnungsart der Vergütung
§ 41Höhe der Gebühren
§ 42Vergütung der Prüfämter
§ 43Umsatzsteuer, Fälligkeit
Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 44Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
§ 45Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 46Ordnungswidrigkeiten
Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47Übergangsvorschriften
§ 48Anlagen

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt:
1.
die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (prüfende Personen) in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3,
2.
die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung sowie
3.
die Pflicht von Bauherren oder Betreibern, die Prüfung bestimmter technischer Anlagen zu veranlassen.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
1.
Standsicherheit und
2.
Brandschutz.
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
1.
Prüfung technischer Anlagen und
2.
Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfende Personen

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als prüfende Personen nur solche anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfende Personen können nur solche sein, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
4.
den Geschäftssitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben und
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
1.
wer die berufliche Tätigkeit in alleiniger Inhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
wer
a)
sich mit anderen prüfenden Personen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als prüfende Person selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
3.
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfende Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der prüfenden Person, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich prüfende Personen bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Beschäftigten nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Die prüfenden Personen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der prüfenden Personen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfende Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(4) Prüfende Personen dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Beschäftigten oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 insbesondere mit der Objektplanung, Fachplanung, Bauleitung oder in einem Unternehmen, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Die prüfende Person, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der prüfenden Personen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1.
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2.
ob und wie oft sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen wurde.
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
5.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
6.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Satz 5 genannte Frist,
2.
die verfügbaren Rechtsbehelfe,
3.
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
4.
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der prüfenden Personen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5) Verlegt die prüfende Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die prüfende Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die prüfende Person ihren neuen Geschäftssitz gründen will, und löscht die Eintragung in der Liste nach Absatz 4.
(6) Erhält die Anerkennungsbehörde von der Anerkennungsbehörde eines anderen Landes die Mitteilung über die Verlegung des Geschäftssitzes einer prüfenden Person nach Mecklenburg-Vorpommern, so trägt die Anerkennungsbehörde die prüfende Person in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden; ein neues Anerkennungsverfahren findet nicht statt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
1.
die prüfende Person gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
2.
die prüfende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat,
3.
die prüfende Person die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
4.
der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 4) nicht mehr besteht.
(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfende Person
1.
infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2.
gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
3.
ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder
4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als prüfende Person einrichtet.
(3) § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen, der Nachweis von Kenntnissen und der Tätigkeitsbereich gleichwertig sind und die prüfende Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
4.
das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen und solange sie das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
(5) Für Personen, die auf Grund der Absätze 1 bis 4 in Mecklenburg-Vorpommern prüfend tätig werden, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Teil 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Abschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
3.
durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch-konstruktiv schwierige Vorhaben, bewiesen haben,
4.
die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:
1.
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung nach § 10 Satz 1,
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein von der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,
1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs;
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretende Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

§ 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 13) und
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 14).
(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 in der beantragten Fachrichtung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

§ 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Wer sich bewirbt, hat eine Referenzobjektliste der selbst bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 1) sowie der Art der persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die diese Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus den bearbeiteten Vorhaben muss erkennbar sein, dass eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen vorhanden ist. Innerhalb der beantragten Fachrichtung muss ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet worden sein.
(3) Aus der Referenzobjektliste sind für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei dieser Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben zur Bauwerksgröße, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zum Bauherrn beziehungsweise zum Auftraggeber und zur prüfenden Person sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen enthalten und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjekte nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der sich bewerbenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zu Stande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin wiederholt und im letzten Prüfungsverfahren wurde die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Person, die sich bewirbt, die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
a)
Einwirkungen auf Tragwerke,
b)
Standsicherheit von Tragwerken,
c)
Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
d)
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
e)
Baugrubensicherung,
f)
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile,
g)
Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Sicherheitskonzepte,
2.
bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.
Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein (Allgemeine Fachkenntnisse). In der beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (Besondere Fachkenntnisse).
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt zur schriftlichen Prüfung ein und teilt die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Den Personen, die sich bewerben, werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und je beantragter Fachrichtung aus einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten. Die Pause zwischen den Prüfungsteilen beträgt mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt werden kann. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Aufgabe. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 4 Satz 2 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Ist eine Erweiterung der Anerkennung um eine weitere Fachrichtung beantragt, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“.
(9) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
„Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“.

§ 15 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Wird versucht bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, jemandem zu helfen oder ist die sich bewerbende Person nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.
(2) Diejenigen, die den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 16 Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die sich bewerbende Person nach erfolgter Zulassung
1.
vor Beginn der Prüfung oder
2.
nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt. Der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 17 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die sie nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sicherstellen können.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Beschäftigter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder bestehen Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Diese Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(6) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Abschnitt 2 Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 18 Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Rechtsaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtinnen oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 19 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen gemäß § 66 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.

Teil 3 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

§ 20 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
2.
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
3.
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
4.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
5.
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens und der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,
6.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
7.
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften
besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 21 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:
1.
ein von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
2.
ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Nummer 2 bis 7.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 23),
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 24) und der mündlichen Prüfung (§ 25).
(3) Wird die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden, kann sie nur zweimal wiederholt werden; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 23 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Die Person, die sich bewirbt, hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder von dem Bewerber so zu erfolgen, dass ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte müssen durch sie zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
abwehrender Brandschutz,
2.
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten sowie Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
3.
anlagentechnischer Brandschutz,
4.
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von 30 Minuten nach den ersten 180 Minuten.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(3) § 14 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, 6 und 7, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere der obersten Bauaufsichtsbehörden angehörende Personen dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
1.
die Besetzung der Prüfungskommission,
2.
die Namen der zu Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4.
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
6.
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin und dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
„Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Die Bewerberin/Der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“.
(8) Die Bewerberin und der Bewerber können verlangen, dass die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 26 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend. Abweichend von § 15 Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

§ 27 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 17 Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

Teil 4 Technische Anlagen

Abschnitt 1 Prüfung von technischen Anlagen

§ 28 Gegenstand der Prüfungen

(1) Technische Anlagen nach Absatz 2 sind zu prüfen in
1.
Verkaufsstätten im Sinne des § 1 Verkaufsstättenverordnung,
2.
Versammlungsstätten im Sinne des § 1 Versammlungsstättenverordnung,
3.
Krankenhäusern,
4.
Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes,
5.
Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung,
6.
Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
7.
Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Garagenverordnung,
8.
allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1.
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen.

§ 29 Durchführung der Prüfungen

(1) Die Prüfungen nach § 28 sind
1.
vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
2.
unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
3.
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
4.
jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)
durchführen zu lassen.
(2) Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 28 bisher nicht durchgeführt worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 28 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von den Prüfsachverständigen festgelegten Fristen zu beseitigen.
(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Prüfsachverständigen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von § 28. Werden festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten. Mit der Unterrichtung ist auch der Bericht über die durchgeführte Prüfung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu übersenden.

Abschnitt 2 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

§ 30 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen werden nur Personen anerkannt, die
1.
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 31, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
3.
als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.

§ 31 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
1.
Lüftungsanlagen,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen.
Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 16 der Garagenverordnung beschränkt werden.

§ 32 Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung vorhanden ist und angewendet werden kann.
(2) Nachzuweisen sind
1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
a)
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
b)
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
2.
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

Teil 5 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 33 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
3.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
4.
weder selbst noch ihre Beschäftigten noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 haben die Bewerberinnen und Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 34 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf
1.
der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 35),
2.
dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 36).

§ 35 Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Dem Beirat nach § 33 Absatz 1 Satz 2 ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
1.
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
2.
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3.
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4.
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Wer bereits danach die Anforderungen des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wird der schriftliche Kenntnisnachweis wiederholt, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 36 Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Bewerberinnen und Bewerber haben schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§ 37 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

Teil 6 Vergütung

Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 38 Allgemeines

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten nach § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse nach § 39 Absatz 2, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand nach § 41 Absatz 5 zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Schuldner der Vergütung ist die Bauaufsichtsbehörde, die die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 41 bleibt unberührt.

§ 39 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind nach § 2 der Baugebührenverordnung zu berechnen. Die Kosten für Außenwandbekleidungen und Fassaden des § 2 Absatz 2 Satz 2 Baugebührenverordnung sind jedoch zu den anrechenbaren Bauwerten hinzuzuzählen, sofern die Außenwandbekleidungen und Fassaden zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören.
(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 1 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

§ 40 Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten gemäß § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse gemäß § 39 Absatz 2 nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 2. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 41 Absatz 5 zu berechnen.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometer vom Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe von 0,35 Euro/km in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 41 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 41 Höhe der Gebühren

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten:
1.
für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
die Grundgebühr nach Anlage 2,
2.
für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht
die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,
3.
für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues
je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,
4.
für die Prüfung
a)
des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile
ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
b)
der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis und auf Einhaltung weiterer Forderungen nach der Liste der Technischen Baubestimmungen zum Brandverhalten, im Massivbau jedoch nur, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist,
ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
5.
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als einem Zwanzigstel
eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder 6,
6.
für die Prüfung einer Lastvorberechnung
eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1,
7.
für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 1), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können,
je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1.
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen wird je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet:
1.
Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 39 Absatz 1 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
2.
die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
3.
die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
4.
die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
5.
die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 betragen,
6.
sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten oder einer Landesbeamtin in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zu Grunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.

§ 42 Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 38 bis 41 sowie nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Für die Typenprüfung nach § 19 einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.
(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.
(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

§ 43 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Dies berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall nach § 41 Absatz 4 geltend gemacht werden.

Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

§ 44 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten
1.
für die Prüfung der Brandschutznachweise
die Grundgebühr nach Anlage 2,
2.
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1
eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1,
3.
für die Überwachung der Bauausführung
eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben das Eineinhalbfache der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
§ 38, § 39 Absatz 1 Satz 1, unter der Maßgabe, dass § 2 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 2 und 3 der Baugebührenverordnung nicht anzuwenden sind, sowie § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1, 3 und 6, § 41 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 sowie § 43 gelten entsprechend.

Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

§ 45 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 38 Absatz 5, § 40 Absatz 6, § 41 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6, § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 46 Nummer 2 gelten entsprechend.

Teil 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer
1.
entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne die entsprechende Anerkennung Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
2.
entgegen § 45 in Verbindung mit § 38 Absatz 5 einen Nachlass auf das Honorar gewährt,
3.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 28 und 29 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder
4.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 4 die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von Prüfsachverständigen festgelegten Fristen beseitigen lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder der natürlichen Lebensgrundlagen führt.

Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in der jeweiligen Fachrichtung nach § 10 anerkannt. Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen gelten als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen in der jeweiligen Fachrichtung nach § 31 anerkannt.
(2) Anerkennungsverfahren, die vor dem 18. Juni 2021 eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.
(3) Personen, deren Anerkennung zwischen dem 18. Juni 2019 und dem 17. Juni 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, können auf Antrag als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige für ihren bisherigen Fachbereich und, soweit vorgesehen, ihre bisherige Fachrichtung anerkannt werden. Die Vorlage von Nachweisen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 6 ist nicht erforderlich.

§ 48 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

(zu § 39 Absatz 2)
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten, ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
-
einfache Dach- und Fachwerkbinder,
-
Kehlbalkendächer,
-
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
-
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
-
Stützwände einfacher Art,
-
Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente)
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten, ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
-
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
-
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
-
Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mithilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
-
Behälter einfacher Konstruktion,
-
Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
-
Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
-
ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
-
Flächengründungen einfacher Art,
-
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
-
ebene Pfahlrostgründungen,
-
einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind sowie
-
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
-
weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
-
mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
-
Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
-
unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
-
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
-
Hallentragwerke mit Kranbahnen,
-
Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen,
-
vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind,
-
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
-
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
-
statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
-
statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
-
Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
-
einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
-
einfache Rotationsschalen,
-
Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
-
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
-
Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
-
Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
-
Seilbahnkonstruktionen,
-
schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfangungen,
-
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
-
räumliche Stabtragwerke,
-
statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
-
Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
-
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
-
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
-
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
-
seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
-
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
-
Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
-
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
-
Turbinenfundamente,
-
schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen

Anlage 2

(zu § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 44)
Gebührentafel in Euro
1)
Grundgebühr
Anrechenbare Bauwerte (aB) Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung Brand- schutznachweis
Bauwerksklasse
1 2 3 4 5 6
10 000 94 141 187 235 294 500
15 000 130 195 260 324 407 500
20 000 164 245 327 408 511 500
25 000 196 293 390 487 612 500
30 000 226 339 452 564 708 500
35 000 255 383 511 639 800 500
40 000 284 426 569 711 891 500
45 000 312 469 624 781 978 500
50 000 340 510 680 850 1 065 500
75 000 470 706 940 1 175 1 473 500
100 000 591 888 1 183 1 479 1 854 500
150 000 819 1 238 1 637 2 046 2 564 500
200 000 1 030 1 545 2 060 2 575 3 228 624
250 000 1 231 1 847 2 463 3 079 3 858 746
300 000 1 424 2 137 2 850 3 562 4 464 863
350 000 1 612 2 417 3 224 4 029 5 050 976
400 000 1 793 2 690 3 586 4 484 5 620 1 086
450 000 1 970 2 956 3 942 4 928 6 175 1 193
500 000 2 143 3 216 4 288 5 360 6 719 1 298
1 000 000 3 733 5 599 7 465 9 333 11 697 2 261
1 500 000 5 163 7 746 10 327 12 908 16 177 3 127
2 000 000 6 499 9 750 12 999 16 249 20 365 3 936
3 500 000 10 170 15 256 20 339 25 427 31 865 6 159
5 000 000 13 529 20 291 27 058 33 820 42 390 8 193
7 500 000 18 710 28 064 37 420 46 774 58 626 11 332
10 000 000 23 556 35 329 47 102 58 885 73 799 14 264
15 000 000 32 584 48 868 65 153 81 452 102 078 19 729
20 000 000 41 015 61 512 82 009 102 526 128 503 24 835
25 000 000 49 028 73 542 98 056 122 570 153 599 29 689
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25 000 000 EUR errechnet sich die Gebühr: - bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend in Spalte 1 - 5 aufgeführten Faktoren,- bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in Spalte 6 aufgeführten Formel.
1,961 2,942 3,922 4,903 6,144 9 x (aB/1000)⁰,8
Fußnoten
1)
In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
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