ZensAG 2022 M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern (Zensusausführungsgesetz 2022 - ZensAG 2022 M-V) Vom 15. Juni 2021

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern (Zensusausführungsgesetz 2022 - ZensAG 2022 M-V) Vom 15. Juni 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.06.2021 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 969)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern (Zensusausführungsgesetz 2022 - ZensAG 2022 M-V) vom 15. Juni 202122.06.2021 bis 31.12.2025
Eingangsformel22.06.2021 bis 31.12.2025
§ 1 - Zuständigkeit des Statistischen Amtes23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 2 - Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 3 - Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 4 - Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen22.06.2021 bis 31.12.2025
§ 5 - Leitung der örtlichen Erhebungsstellen23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 6 - Fachaufsichtsbehörden22.06.2021 bis 31.12.2025
§ 7 - Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen22.06.2021 bis 31.12.2025
§ 8 - Sicherung der Erhebungsunterlagen23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 9 - Durchführung von Erhebungen23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 10 - Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 11 - Datenschutz23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 12 - Rechtsschutz23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 13 - Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 14 - Kostenerstattung22.06.2021 bis 31.12.2025
§ 14a - Verordnungsermächtigung23.06.2021 bis 31.12.2025
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.06.2021 bis 31.12.2025
Anlage22.06.2021 bis 31.12.2025
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Amtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und obere Erhebungsstelle ist das Statistische Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Statistische Amt und das Statistische Bundesamt stellen die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den kreisfreien Städten und Landkreisen als Trägern der örtlichen Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Satz 1 gilt auch, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise

(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 gemäß dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.
(2) Zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe richten die kreisfreien Städte und Landkreise (Träger) bis spätestens zum 1. August 2021 nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten örtlichen Erhebungsstellen ein, deren Erhebungsgebiet sich auf das Gebiet der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Ämter und Gemeinden erstreckt. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 31. Dezember 2022, aufzulösen.
(3) Sind nach Auflösung der Erhebungsstelle nach Absatz 2 noch Verwaltungsverfahren anhängig, werden diese vom Statistischen Amt weitergeführt.

§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen

Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,
1.
in den kreisfreien Städten Schwerin und Rostock der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,
2.
wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, der Landrätin oder dem Landrat.

§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Die in § 4 genannten Personen bestellen für die örtlichen Erhebungsstellen bis zum 1. August 2021 jeweils eine Erhebungsstellenleitung sowie bis zum 1. Oktober 2021 eine Stellvertretung. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6 Fachaufsichtsbehörden

Die Träger der örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht
1.
des Statistischen Amtes als Fachaufsichtsbehörde,
2.
des Ministeriums für Inneres und Europa als oberste Fachaufsichtsbehörde.

§ 7 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 über die gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten. § 3 Absatz 3 des Landesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
(3) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden (§ 6) haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Gleiches gilt für die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde nach § 6 Nummer 2. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle separiert ist.
(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 zu gewährleisten.
(5) Die in § 4 genannten Personen legen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
1.
Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
2.
Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
3.
Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
4.
Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
5.
Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle.

§ 8 Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser unverzüglich und ungeöffnet zugeleitet werden.
(2) Die Erhebungsstellen und die Erhebungsbeauftragten haben alle Erhebungsunterlagen und eingesetzten Endgeräte sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen und Endgeräte während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. Insbesondere dürfen Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden.
(3) Die Erhebungsbeauftragten haben die ausgefüllten Erhebungsbögen unverzüglich nach Abschluss ihrer Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen oder digital über das für die Erhebung bereitgestellte Endgerät elektronisch auf dem dafür vorgesehen Weg zu übermitteln. Sie haben außerdem innerhalb der vorgegebenen Fristen alle Erhebungs- und Organisationsunterlagen und nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte und Kommunikationsmittel der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(4) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 vorgegebenen Fristen alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, und nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen.
(5) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 9 Durchführung von Erhebungen

(1) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen oder Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen laufend an das Statistische Amt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 durch und haben dabei insbesondere
1.
die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten sowie für die Erfassung von Erhebungsangaben der Auskunftspflichtigen zu sichern,
2.
die Anschriften auf Plausibilität und regionale Zugehörigkeit zu prüfen,
3.
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren und durchzuführen,
4.
die Anschriften (Erhebungsbezirke) den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen,
5.
die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
6.
die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern,
7.
erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten aufzufordern,
8.
erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchzusetzen,
9.
die Entgegennahme der mündlich, telefonisch und schriftlich erstellten Erhebungsunterlagen sicherzustellen,
10.
alle Auskunftseingänge zu registrieren,
11.
notwendige Datenerfassungen und Plausibilitätsprüfungen durchzuführen, auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,
12.
die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
13.
die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Wiederholungsbefragungen nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 durch. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. § 12 Absatz 1 und 2 des Landesstatistikgesetzes gilt entsprechend. Die Bestellung von Erhebungsbeauftragten darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erhebungsbeauftragte die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten im Übrigen die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 3 des Zensusgesetzes 2022.
(2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Kommunale Körperschaften benennen den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(3) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit.
(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Amtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und an das Statistische Amt zu übermitteln.

§ 11 Datenschutz

(1) Zum Schutz der fristgemäßen und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) nicht.
(2) Darüber hinaus besteht die Pflicht nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit und solange diese voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine Beschränkung dieser Pflicht für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.

§ 12 Rechtsschutz

(1) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen des Statistischen Amtes oder der Erhebungsstelle zur Ausführung des Zensus 2022 entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Satz 1 gilt nicht bei der Bestellung der Erhebungsbeauftragten. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage ist beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung einzureichen.

§ 13 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 und § 26 des Zensusgesetzes 2022 handelt, sind nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Träger der örtlichen Erhebungsstellen zuständig. Im Übrigen gilt § 22 Absatz 4 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 14 Kostenerstattung

Das Land erstattet den in § 3 Absatz 1 genannten kommunalen Körperschaften die ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Mehraufwendungen. Die Bemessungsgrundlagen für die Erstattung und das Erstattungsverfahren regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.

§ 14a Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
den Zensusstichtag in § 2,
2.
den Zeitpunkt der Einrichtung der Erhebungsstellen in § 3 Absatz 2 Satz 1,
3.
den Zeitpunkt der Auflösung der Erhebungsstellen in § 3 Absatz 2 Satz 2 und
4.
die Zeitpunkte der Bestellung der Erhebungsstellenleitung und der Stellvertretung in § 5,
zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um eine Anpassung an eine gemäß § 36a des Zensusgesetzes 2022 erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung vorzunehmen, mit der zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zensus 2022 der Zensusstichtag verschoben wird.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage

zu § 3 Abs. 2 des ZensAG 2021 M-V
Erhebungsstelle Erhebungsgebiet: Zuständigkeitsbereich folgender Ämter/Amtsfreien Gemeinden
Rostock, Hansestadt Schwerin Rostock
Schwerin
Anklam
Anklam, Stadt
Ueckermünde, Stadt
Am Stettiner Haff
Anklam-Land
Jarmen-Tutow
Peenetal/Loitz
Bad Doberan
Bad Doberan, Stadt
Graal-Müritz
Kröpelin, Stadt
Kühlungsborn, Stadt
Neubukow, Stadt
Satow
Bad Doberan-Land
Bützow-Land
Neubukow-Salzhaff
Schwaan
Warnow-West
Bergen auf Rügen
Binz
Putbus, Stadt
Sassnitz, Stadt
Bergen auf Rügen
Mönchgut-Granitz
Nord-Rügen
West-Rügen
Demmin
Demmin, Hansestadt
Dargun, Stadt
Demmin-Land
Malchin am Kummerower See
Stavenhagen
Treptower Tollensewinkel
Greifswald
Greifswald, Hansestadt
Landhagen
Lubmin
Züssow
Grevesmühlen
Grevesmühlen, Stadt
Gadebusch
Grevesmühlen-Land
Klützer Winkel
Lützow-Lübstorf
Rehna
Schönberger Land
Güstrow
Dummerstorf
Güstrow, Stadt
Sanitz, Stadt
Teterow, Stadt
Carbäk
Gnoien
Güstrow-Land
Krakow am See
Laage
Mecklenburgische Schweiz
Rostocker Heide
Tessin
Hagenow
Boizenburg/Elbe, Stadt
Hagenow, Stadt
Lübtheen, Stadt
Boizenburg-Land
Hagenow-Land
Stralendorf
Wittenburg
Zarrentin
Ludwigslust
Ludwigslust, Stadt
Crivitz
Dömitz-Malliß
Grabow
Ludwigslust-Land
Neustadt-Glewe
Parchimer Umland
Neustrelitz
Feldberger Seenlandschaft
Neubrandenburg, Stadt
Neustrelitz, Stadt
Friedland
Neustrelitz-Land
Neverin
Mecklenburgische Kleinseenplatte
Stargarder Land
Woldegk
Parchim
Parchim, Stadt
Eldenburg Lübz
Goldberg-Mildenitz
Plau am See
Sternberger Seenlandschaft
Pasewalk
Pasewalk, Stadt
Strasburg (Uckermark), Stadt
Torgelow-Ferdinandshof
Löcknitz-Penkun
Uecker-Randow-Tal
Ribnitz-Damgarten
Altenpleen
Barth
Darß/Fischland
Marlow, Stadt
Niepars
Ribnitz-Damgarten
Zingst
Grimmen
Franzburg-Richtenberg
Grimmen, Stadt
Miltzow
Recknitz-Trebeltal
Stralsund, Hansestadt
Süderholz
Waren (Müritz)
Waren (Müritz), Stadt
Malchow
Penzliner Land
Röbel-Müritz
Seenlandschaft Waren (Müritz)
Wismar
Wismar, Hansestadt
Insel Poel
Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Neuburg
Neukloster-Warin
Wolgast
Heringsdorf
Am Peenestrom
Usedom-Nord
Usedom-Süd
Markierungen
Leseansicht