LHG M-V
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Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 38 und 114 geändert, § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 201101.01.2011
Inhaltsverzeichnis29.06.2021
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2011
§ 1 - Geltungsbereich; Bezeichnungen14.12.2019
§ 2 - Rechtsstellung14.12.2019
§ 3 - Aufgaben14.12.2019
§ 3a - Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung14.12.2019
§ 4 - Gleichberechtigung von Frauen und Männern14.12.2019
§ 5 - Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium01.01.2011
§ 6 - Studiengebühren01.01.2011
§ 7 - Verarbeitung personenbezogener Daten14.12.2019
§ 7a - Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen29.06.2021
§ 8 - Zusammenwirken der Hochschulen14.12.2019
§ 9 - Studienreform01.01.2011
§ 10 - Erprobungsklausel14.12.2019
Teil 2 - Staat und Hochschule01.01.2011
§ 11 - Zusammenwirken von Staat und Hochschule01.01.2011
§ 12 - Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten14.12.2019
§ 13 - Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht01.01.2011
§ 14 - Informationsrecht, Aufsichtsmittel01.01.2011
§ 15 - Hochschulplanung, Zielvereinbarungen14.12.2019
§ 16 - Staatliche Finanzierung, Hochschulhaushalte, Gebühren30.04.2021
Teil 3 - Studierende01.01.2011
Kapitel 1 - Stellung der Studierenden01.01.2011
§ 17 - Immatrikulation und Exmatrikulation14.12.2019
§ 18 - Hochschulzugang14.12.2019
§ 19 - Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen14.12.2019
§ 20 - Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise14.12.2019
§ 21 - Rechte und Pflichten der Studierenden14.12.2019
§ 22 - Gasthörerinnen und Gasthörer14.12.2019
§ 23 - Studienkollegs01.01.2011
Kapitel 2 - Studierendenschaft01.01.2011
§ 24 - Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft01.01.2011
§ 25 - Organe der Studierendenschaft01.01.2011
§ 26 - Satzungen der Studierendenschaft01.01.2011
§ 27 - Finanzen der Studierendenschaft01.01.2011
Teil 4 - Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung14.12.2019
§ 28 - Studienziel, Studiengänge14.12.2019
§ 29 - Regelstudienzeit14.12.2019
§ 30 - Lehrangebot14.12.2019
§ 31 - Wissenschaftliche Weiterbildung14.12.2019
§ 32 - Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums14.12.2019
§ 33 - (weggefallen)01.01.2011
§ 34 - Studienberatung01.01.2011
§ 35 - Studienjahr01.01.2011
§ 36 - Prüfungen01.01.2011
§ 37 - (aufgehoben)14.12.2019
§ 38 - Prüfungsordnungen29.06.2021
§ 39 - Studienordnungen, Studienplan01.01.2011
§ 40 - Fernstudium14.12.2019
Teil 5 - Akademische Grade, Promotion, Habilitation01.01.2011
§ 41 - Inländische Grade01.01.2011
§ 42 - Ausländische Grade01.01.2011
§ 43 - Promotion, Habilitation14.12.2019
§ 44 - Doktorandinnen und Doktoranden14.12.2019
Teil 6 - Forschung und Entwicklung01.01.2011
§ 45 - Aufgaben der Forschung01.01.2011
§ 46 - Koordinierung der Forschung01.01.2011
§ 47 - Forschung mit Mitteln Dritter01.01.2011
§ 48 - Forschungsberichte, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen01.01.2011
§ 49 - Entwicklungsvorhaben01.01.2011
Teil 7 - Mitgliedschaft und Mitwirkung01.01.2011
§ 50 - Mitgliedschaft14.12.2019
§ 51 - Allgemeine Pflichten und Grundsätze der Mitwirkung14.12.2019
§ 52 - Zusammensetzung und Stimmrecht01.01.2011
§ 53 - Wahlen01.01.2011
§ 54 - Öffentlichkeit01.01.2011
Teil 8 - Personal der Hochschulen01.01.2011
Kapitel 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal01.01.2011
§ 55 - Allgemeines01.01.2011
§ 56 - Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter01.01.2011
Kapitel 2 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer01.01.2011
§ 57 - Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer01.01.2011
§ 58 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren14.12.2019
§ 59 - Berufungsverfahren30.04.2021
§ 60 - Berufung von Professorinnen und Professoren01.01.2011
§ 61 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren14.12.2019
§ 62 - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren14.12.2019
§ 62a - Tenure-Track-Professur14.12.2019
§ 63 - Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor01.01.2011
§ 64 - Forschungs- und Praxissemester01.01.2011
§ 65 - Professorenvertreterin und Professorenvertreter01.01.2011
Kapitel 3 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.01.2011
§ 66 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter14.12.2019
§ 67 - Ärztliches Personal01.01.2011
§ 68 - (weggefallen)01.01.2011
Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Personal01.01.2011
§ 69 - Umfang der Lehrverpflichtung01.01.2011
§ 70 - Dienstrechtliche Sonderregelungen01.06.2021
§ 71 - Nebentätigkeiten14.12.2019
Kapitel 5 - Weiteres Hochschullehrpersonal01.01.2011
§ 72 - Privatdozentinnen und Privatdozenten01.01.2011
§ 73 - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren14.12.2019
§ 74 - Gastprofessorinnen und Gastprofessoren01.01.2011
§ 75 - Nebenberufliche künstlerische Professorinnen und Professoren01.01.2011
§ 76 - Lehrbeauftragte14.12.2019
Kapitel 6 - Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.01.2011
§ 77 - Fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.01.2011
§ 78 - Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.01.2011
Kapitel 7 - Hilfskräfte01.01.2011
§ 79 - Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte14.12.2019
Teil 9 - Aufbau und Organisation der Hochschule01.01.2011
Kapitel 1 - Zentrale Gremien und Verwaltung01.01.2011
§ 80 - Konzil14.12.2019
§ 81 - Senat14.12.2019
§ 82 - Hochschulleitung01.01.2011
§ 83 - Hochschulleiterin oder Hochschulleiter01.01.2011
§ 84 - Aufgaben der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters01.01.2011
§ 85 - (weggefallen)01.01.2011
§ 86 - Hochschulrat01.01.2011
§ 87 - Kanzlerin oder Kanzler01.06.2021
§ 88 - Gleichstellungsbeauftragte14.12.2019
§ 89 - Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter14.12.2019
Kapitel 2 - Fachbereiche01.01.2011
§ 90 - Fachbereiche01.01.2011
§ 91 - Fachbereichsrat14.12.2019
§ 92 - Fachbereichsleitung01.01.2011
§ 92a - Gemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen14.12.2019
§ 93 - Studiendekanin oder Studiendekan01.01.2011
Kapitel 3 - Organisationseinheiten01.01.2011
§ 94 - Zentrale Einrichtungen und Organisationseinheiten14.12.2019
§ 95 - Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule01.01.2011
Teil 10 - Universitätsmedizin01.01.2011
§ 96 - Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft14.12.2019
§ 97 - Aufgaben der Universitätsmedizin14.12.2019
§ 98 - Organe01.01.2011
§ 99 - Fachbereichsrat01.01.2011
§ 100 - Fachbereichsleitung01.01.2011
§ 101 - Aufsichtsrat30.04.2021
§ 102 - Vorstand14.12.2019
§ 103 - Organisatorische Grundeinheiten01.01.2011
§ 103a - Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen01.01.2011
§ 104 - Rechtsaufsicht01.01.2011
§ 104a - Satzung der Universitätsmedizin14.12.2019
§ 104b - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft30.04.2021
§ 104c - Baumaßnahmen01.01.2021
§ 104d - Personal, Tarifrecht14.12.2019
Teil 11 - Körperschaftsvermögen01.01.2011
§ 105 - Körperschaftsvermögen und Körperschaftseinnahmen01.01.2011
§ 106 - Rechnungslegung und Rechnungsprüfung01.01.2011
Teil 12 - Verwaltungsfachhochschule01.01.2011
§ 107 - Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule01.01.2011
Teil 13 - Anerkennung von Hochschulen01.01.2011
§ 108 - Anerkennung14.12.2019
§ 109 - Anerkennungsverfahren14.12.2019
§ 110 - Folgen der Anerkennung14.12.2019
§ 111 - Verlust der Anerkennung01.01.2011
§ 112 - Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen14.12.2019
Teil 14 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2011
§ 113 - Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen01.01.2011
§ 114 - Übergangsvorschriften29.06.2021
§ 115 - Folgeänderungen01.01.2011
§ 116 - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)01.01.2011
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich; Bezeichnungen
§ 2Rechtsstellung
§ 3Aufgaben
§ 3 aQualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
§ 4Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 5Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 6Studiengebühren
§ 7Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7aVerarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen
§ 8Zusammenwirken der Hochschulen
§ 9Studienreform
§ 10Erprobungsklausel
Teil 2 Staat und Hochschule
§ 11Zusammenwirken von Staat und Hochschule
§ 12Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten
§ 13Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht
§ 14Informationsrecht, Aufsichtsmittel
§ 15Hochschulplanung, Zielvereinbarungen
§ 16Staatliche Finanzierung, Hochschulhaushalte, Gebühren
Teil 3 Studierende
Kapitel 1 Stellung der Studierenden
§ 17Immatrikulation und Exmatrikulation
§ 18Hochschulzugang
§ 19Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen
§ 20Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise
§ 21Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 22Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 23Studienkollegs
Kapitel 2 Studierendenschaft
§ 24Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft
§ 25Organe der Studierendenschaft
§ 26Satzungen der Studierendenschaft
§ 27Finanzen der Studierendenschaft
Teil 4 Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung
§ 28Studienziel, Studiengänge
§ 29Regelstudienzeit
§ 30Lehrangebot
§ 31Wissenschaftliche Weiterbildung
§ 32Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums
§ 33(weggefallen)
§ 34Studienberatung
§ 35Studienjahr
§ 36Prüfungen
§ 37(weggefallen)
§ 38Prüfungsordnungen
§ 39Studienordnungen, Studienplan
§ 40Fernstudium
Teil 5 Akademische Grade, Promotion, Habilitation
§ 41Inländische Grade
§ 42Ausländische Grade
§ 43Promotion, Habilitation
§ 44Doktorandinnen und Doktoranden
Teil 6 Forschung und Entwicklung
§ 45Aufgaben der Forschung
§ 46Koordinierung der Forschung
§ 47Forschung mit Mitteln Dritter
§ 48Forschungsberichte, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 49Entwicklungsvorhaben
Teil 7 Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 50Mitgliedschaft
§ 51Allgemeine Pflichten und Grundsätze der Mitwirkung
§ 52Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 53Wahlen
§ 54Öffentlichkeit
Teil 8 Personal der Hochschulen
Kapitel 1 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 55Allgemeines
§ 56Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 57Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 58Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 59Berufungsverfahren
§ 60Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 61Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 62Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 62 aTenure-Track-Professur
§ 63Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor
§ 64Forschungs- und Praxissemester
§ 65Professorenvertreterin und Professorenvertreter
Kapitel 3 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 66Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 67Ärztliches Personal
§ 68(weggefallen)
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Personal
§ 69Umfang der Lehrverpflichtung
§ 70Dienstrechtliche Sonderregelungen
§ 71Nebentätigkeiten
Kapitel 5 Weiteres Hochschullehrpersonal
§ 72Privatdozentinnen und Privatdozenten
§ 73Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 74Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 75Nebenberufliche künstlerische Professorinnen und Professoren
§ 76Lehrbeauftragte
Kapitel 6 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 77Fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 78Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Kapitel 7 Hilfskräfte
§ 79Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
Teil 9 Aufbau und Organisation der Hochschule
Kapitel 1 Zentrale Gremien und Verwaltung
§ 80Konzil
§ 81Senat
§ 82Hochschulleitung
§ 83Hochschulleiterin oder Hochschulleiter
§ 84Aufgaben der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters
§ 85(weggefallen)
§ 86Hochschulrat
§ 87Kanzlerin oder Kanzler
§ 88Gleichstellungsbeauftragte
§ 89Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter
Kapitel 2 Fachbereiche
§ 90Fachbereiche
§ 91Fachbereichsrat
§ 92Fachbereichsleitung
§ 92 aGemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen
§ 93Studiendekanin oder Studiendekan
Kapitel 3 Organisationseinheiten
§ 94Zentrale Einrichtungen und Organisationseinheiten
§ 95Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule
Teil 10 Universitätsmedizin
§ 96Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft
§ 97Aufgaben der Universitätsmedizin
§ 98Organe
§ 99Fachbereichsrat
§ 100Fachbereichsleitung
§ 101Aufsichtsrat
§ 102Vorstand
§ 103Organisatorische Grundeinheiten
§ 103 aLehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen
§ 104Rechtsaufsicht
§ 104 aSatzung der Universitätsmedizin
§ 104 bWirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft
§ 104 cBaumaßnahmen
§ 104 dPersonal, Tarifrecht
Teil 11 Körperschaftsvermögen
§ 105Körperschaftsvermögen und Körperschaftseinnahmen
§ 106Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Teil 12 Verwaltungsfachhochschule
§ 107Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule
Teil 13 Anerkennung von Hochschulen
§ 108Anerkennung
§ 109Anerkennungsverfahren
§ 110Folgen der Anerkennung
§ 111Verlust der Anerkennung
§ 112Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
Teil 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 113Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
§ 114Übergangsvorschriften
§ 115Folgeänderungen
§ 116Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich; Bezeichnungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Hochschulen sind
1.
die Universitäten:
Universität Greifswald,
Universität Rostock,
2.
die Hochschule für Musik und Theater Rostock,
3.
die Fachhochschulen:
Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences,
Hochschule Stralsund,
Hochschule Wismar,
die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Für die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des zwölften Teiles dieses Gesetzes.
(3) Der Name jeder Hochschule und die Bezeichnung der in Teil 9 vorgesehenen Ämter, Gremien und Organisationseinheiten werden in der Grundordnung festgelegt. Namensbestandteil ist der jeweilige Sitz der Hochschule. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung „Hochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ verwenden.
(4) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.
(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen sowie natürliche und juristische Personen gilt dieses Gesetz, soweit dies im dreizehnten Teil dieses Gesetzes bestimmt ist.
(6) Für die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock gilt dieses Gesetz, soweit dies im Teil 10 bestimmt ist.

§ 2 Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gibt sich jede Hochschule eine Grundordnung als Satzung und erlässt die übrigen Satzungen sowie die sonstigen Ordnungen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes aus.
(2) Die Universitäten haben das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht. Die Hochschule für Musik und Theater Rostock hat das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer; die Ausübung setzt eine ausreichend breite Vertretung des Faches an der Hochschule für Musik und Theater voraus. Die Fachhochschulen und die Hochschulen mit Promotionsrecht entwickeln gemeinsame Strukturen zur Förderung und Betreuung kooperativer Promotionen.
(3) Die Hochschulen erfüllen ihre Verwaltungsaufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.
(4) Die in den Hochschulen beschäftigten Personen stehen im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht nach § 47 Absatz 5 abweichende Regelungen zulässig sind.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung; dabei berücksichtigen sie die Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gestalten das öffentliche Kulturleben mit. Sie bereiten durch umfassende akademische Bildung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung. Die Universitäten haben eine besondere Verantwortung für die Grundlagenforschung. Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung und Vermittlung der Grundwerte eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates bei. Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung. Sie berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung und ihre Konsequenzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs unter besonderer Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages. Sie unterstützen den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs bei der Karriereentscheidung durch geeignete Qualifizierungsformate sowohl für eine Tätigkeit innerhalb als auch außerhalb der Wissenschaft.
(3) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und treffen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Dabei gewährleisten sie für das zur Lehre verpflichtete Personal ein Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten sowie für Führungskräfte ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz.
(4) Die Hochschulen dienen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung und bieten weiterbildende Studien an; darüber hinaus können sie sich an Veranstaltungen der Weiterbildung anderer Einrichtungen beteiligen.
(5) Die Hochschulen fördern die Inklusion und tragen insbesondere dafür Sorge, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderung sowie Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können.
(6) Die Hochschulen wirken in enger Zusammenarbeit mit den Studierendenwerken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und tragen dabei der Situation von Studierenden mit Kindern Rechnung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(7) Befähigte und leistungsstarke Studierende sollen durch geeignete Lehrangebote gefördert werden. Sie sollen frühzeitig an der Forschung oder an künstlerischen Vorhaben beteiligt werden.
(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit. Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und fördern die Integration ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(9) Die Hochschulen betreiben Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie fördern die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen. In diesem Rahmen unterstützen sie auch die Gründung von Unternehmen durch Mitglieder und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule.
(10) Die Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgaben Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen. Bei derartigen Vorhaben zu Zwecken des Wissens- und Technologietransfers liegen in der Regel die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vor.
(11) Die Universitäten erfüllen im Rahmen der medizinischen Forschung und Lehre auch Aufgaben der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen.
(12) Die Hochschulen unterstützen ihre Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen.
(13) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(14) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und wenn die dafür benötigten Mittel zur Verfügung stehen.

§ 3a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

(1) Die Hochschulen errichten ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Lehre, Studium sowie bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, jeweils unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstleistungen, auch der Verwaltung, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages durch Hinzuziehung interner und externer Sachverständiger in regelmäßigen Abständen von höchstens sieben Jahren bewertet werden (interne und externe Evaluation).
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung der Lehrveranstaltungen mit.
(4) Einer Evaluation nach Absatz 1 bedarf es nicht, soweit deren Funktion im Wesentlichen im Rahmen eines Akkreditierungs- oder Reakkreditierungsverfahrens erfüllt wurde oder wenn die Hochschule als solche über ein akkreditiertes Verfahren zur Sicherung der Qualität von Lehre und Studium verfügt.
(5) Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(6) Das Nähere zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Sie regeln darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. Verfahren zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre sollen die besondere Beteiligung der Studierenden vorsehen.

§ 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Ziel der Förderung ist insbesondere die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft. Die Hochschulleitung wirkt darauf hin, dass bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren mindestens der Frauenanteil erreicht wird, der dem Frauenanteil der darunterliegenden Qualifikationsebene in der Fächergruppe entspricht. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 5 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass für die Mitglieder der Hochschulen im Rahmen ihrer Aufgaben die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) gewahrt wird.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung des Forschungsergebnisses. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Vorhaben entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 gewährleisteten Rechte sind in Verantwortung gegenüber Mensch, Gesellschaft und Natur wahrzunehmen; sie entbinden nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das geordnete Zusammenwirken an der Hochschule erfordern.

§ 6 Studiengebühren

Für ein Studium werden Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben. Dies gilt auch für die im Rahmen dieser Studien zu erbringenden Hochschulprüfungen und für Promotionsverfahren sowie die mit dem Studium notwendig verbundene Nutzung von Hochschuleinrichtungen.

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für
1.
den Zugang und die Zulassung zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Durchführung des Weiterbildungsangebotes, die Zulassung zu Prüfungen, Promotions- oder Habilitationsverfahren,
2.
die Qualitätssicherung und Evaluation nach § 3a,
3.
die Hochschulplanung, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Kunst sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
4.
Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,
5.
die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
6.
die Umsetzung des Gleichstellungs- und Inklusionsauftrags,
7.
die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule sowie
8.
die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke.
(2) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und Evaluationen nach § 3a oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
(3) Die Hochschulen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, von den Meldebehörden unter Berücksichtigung von § 31 des Landesmeldegesetzes Angaben zum gegenwärtigen Wohnsitz mit Hauptwohnung der bei ihnen eingeschriebenen Studierenden mit einer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung abzufordern. Diese Angaben dienen ausschließlich zu Prüfzwecken im Rahmen von Zuweisungen an die Hochschulen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen.
(4) Das Nähere über die Verarbeitung der Daten regelt die Hochschule in einer Satzung. Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.

§ 7a Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen (digitale Prüfungsformate) ist nur zulässig
1.
zur Feststellung der Identität der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden,
2.
zur Beaufsichtigung der teilnehmenden Studierenden durch die prüfungsaufsichtsführenden Personen und
3.
zur Kontrolle und Beweissicherung bei Täuschungshandlungen.
(2) Werden bei Videokontrollen personenbezogene Daten aufgezeichnet, so sind diese unverzüglich nach dem Ende der Prüfung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn während der Prüfung Täuschungshandlungen festgestellt wurden oder Studierende eine Sichtung der Aufzeichnung durch den Prüfungsausschuss beantragen.
(3) Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden bis zur Beendigung eines Rechtsbehelfsverfahrens Teil der Prüfungsakte und sind danach zu löschen.
(4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 8 Zusammenwirken der Hochschulen

(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. Zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Sie stimmen ihre Studienangebote im gestuften Studiensystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten die Übergänge studierendenfreundlich.
(2) Die Hochschulen bilden eine Landesrektorenkonferenz. Sie werden durch ihre Leiterinnen oder Leiter vertreten. Weitere Mitglieder können benannt werden. Die Landesrektorenkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Hochschulen. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.

§ 9 Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen ihrer Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln (Studienreform). Hierbei entwickeln sie vor allem ein differenziertes Angebot an Hochschulabschlüssen nach § 41.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden. Die Laufzeit eines Reformmodells muss gewährleisten, dass die Studierenden den berufsqualifizierenden Abschluss ohne zeitliche Verzögerung in einem ordnungsgemäßen Studium erreichen können. Die allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung und Änderung von Studiengängen sowie den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

§ 10 Erprobungsklausel

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann auf Antrag einer Hochschule für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 28 bis 31, 35, 59, 60 sowie 80, 81, 86 und 88 bis 95 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle in der Lehre oder der Leitung und Organisation zu erproben, die dem Ziel einer Verbesserung der Studienbedingungen, einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation dienen.

Teil 2 Staat und Hochschule

§ 11 Zusammenwirken von Staat und Hochschule

Staat und Hochschule wirken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen, insbesondere bei
1.
der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
2.
der Weiterentwicklung und Ordnung von Studium sowie Prüfungen,
3.
der Regelung des Zugangs zum Studium,
4.
der finanziellen Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
5.
der Einstellung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
6.
der Bestellung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers und
7.
der Hochschulplanung.

§ 12 Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten) wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (staatliche Angelegenheiten).
(2) Den Hochschulen sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung insbesondere folgende Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten übertragen:
1.
die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,
2.
die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen gelten,
3.
das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
4.
die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
5.
die Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
6.
Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität, der Festsetzung von Zulassungszahlen und der Vergabe von Studienplätzen im Falle von Zulassungsbeschränkungen,
7.
die Hochschulstatistik,
8.
die Krankenversorgung einschließlich ihrer Organisation sowie die sonstigen der Hochschule übertragenen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
9.
die Weiterbildung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie in sonstigen Berufen des Gesundheitswesens, die ein Hochschulstudium erfordern, und die Aus- und Weiterbildung in sonstigen Berufen des Gesundheitswesens,
10.
Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
11.
Aufgaben der Materialprüfung sowie sonstige amtlich vorzunehmende Prüfungs- und Untersuchungsaufgaben und
12.
Bauangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechtsaufsicht des Landes; in staatlichen Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.

§ 13 Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes sind die Hochschulen und die Studierendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören.
(2) Die Grundordnung und die Rahmenprüfungsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ordnungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern widersprechen oder wenn bei staatlichen Prüfungen die erforderliche Zustimmung des Fachministeriums nicht vorliegt.
(3) Der Erlass von Prüfungs- und Studienordnungen für Studiengänge, die nach Maßgabe von § 28 Absatz 4 neu eingerichtet werden, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Dasselbe gilt für Prüfungs- und Studienordnungen, deren Regelungsgehalt von den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung abweicht. Verstoßen die angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen gegen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern, widerspricht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Inkrafttreten innerhalb von drei Monaten und verlangt, dass erforderliche Regelungen getroffen oder geltende Regelungen geändert oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt, wenn sie ohne sachlichen Grund von der Rahmenprüfungsordnung abweichen.
(4) Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums.
(5) Die Hochschule veröffentlicht ihre Satzungen in geeigneter Form. Vor der Veröffentlichung der Prüfungs- und Studienordnungen, die in einer Satzung zusammengefasst werden können, sind das Genehmigungsverfahren der Hochschulleitung sowie das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 3 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Prüfungs- und Studienordnungen wird dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch die Hochschule nachgewiesen.

§ 14 Informationsrecht, Aufsichtsmittel

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten lassen.
(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtswidrige Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesetzten Frist, so kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen oder die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.
(3) Die Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung ist der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die Hochschule einer Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen. Abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

§ 15 Hochschulplanung, Zielvereinbarungen

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet im Benehmen mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung spätestens
zwölf Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes legen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen
sowie der Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einzelnen fest:
1.
den Zeitraum der Planungsperiode,
2.
die Fächer, die im Interesse eines landesweit ausgewogenen Grundangebots in Forschung und Lehre vorzuhalten sind,
3.
die Schwerpunkte des Hochschulbaus,
4.
das Volumen des für alle Hochschulen in Aussicht genommenen Gesamtbudgets.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur schließt spätestens sechs Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung sowie unter Berücksichtigung des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter anderem Regelungen
1.
zur Höhe des zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets,
2.
zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,
3.
zu an den Hochschulen vorgehaltenen Fächern,
4.
zur Eröffnung und Schließung von Studiengängen,
5.
zu Forschungsschwerpunkten sowie
6.
zu Vorgaben bei der Erhöhung der Anzahl der Frauen auf wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren.
Bei der Aufhebung von Studiengängen sind Regelungen zu treffen, die die Beendigung des Studiums für die in den aufzuhebenden Studiengängen immatrikulierten Studierenden an einer Hochschule gleicher Art in Mecklenburg-Vorpommern gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das Lehrangebot zur Fortführung des Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Soweit Studiengänge aufgehoben werden, die durch staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtages und laufen zum 31. Dezember des letzten Jahres der Planungsperiode der Eckwerte aus.
(3) Auf der Grundlage der Zielvereinbarungen erstellt jede Hochschule einen fünfjährigen Hochschulentwicklungsplan, in dem die Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind.
(4) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung in der Frist gemäß Absatz 2 nicht zu Stande kommt, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Gewährleistung der Umsetzung der Eckwerte der Hochschulentwicklung Zielvorgaben erlassen. Zielvorgaben treten an die Stelle von Zielvereinbarungen und bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann darüber hinaus unter Berücksichtigung aktueller fachlicher Entwicklungen Vereinbarungen kürzerer Laufzeit mit den Hochschulen treffen.
(6) Die Landesregierung kann beim Landtag wegen unvorhergesehener Entwicklungen Abweichungen von den Festlegungen und Fristen nach den Absätzen 1 und 2 beantragen.

§ 16 Staatliche Finanzierung, Hochschulhaushalte, Gebühren

(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben, den in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, in der Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen und den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Die Landesregierung kann mit den Hochschulen einen über die Laufzeit der Eckwerte der Hochschulentwicklung nach § 15 Absatz 1 hinausgehenden längerfristigen gemeinsamen Vertrag über die Hochschulfinanzierung mit Zustimmung des Landtags abschließen.
(2) Die Haushalte der Hochschulen werden als budgetierte Globalhaushalte ausgebracht. In diesem Zusammenhang sind an den Hochschulen eine Kosten- und Leistungsrechnung, Verfahren zur Optimierung der Arbeitsabläufe sowie zur Zielverfolgung (Controlling) und Auslastungsberechnungen für alle Studiengänge durchzuführen. Die Hochschulen stellen einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung auf.
(3) Die Hochschulleitung verteilt die verfügbaren Ressourcen an die Fachbereiche und organisatorischen Grundeinheiten sowie die zentralen Einrichtungen nach einheitlichen Maßstäben unter Zugrundelegung der in Absatz 1 genannten Kriterien. Absatz 1 gilt entsprechend für die Fachbereiche und organisatorischen Grundeinheiten. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abweichende Entscheidungen treffen.
(4) Einnahmen, insbesondere Entgelte, die die Hochschulen für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen erzielen, stehen ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung. Einnahmen aus Vermietung, Nutzung und Verpachtung landeseigener Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und vergleichbarer Einrichtungen sind den Hochschulen teilweise, mindestens in Höhe von 30 Prozent zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Hochschulen können für die nachfolgend genannten Verwaltungsdienstleistungen Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe dieses Gesetzes und auf der Grundlage von Satzungen erheben, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedürfen. Das Landesverwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung.
(6) Zu den Verwaltungsdienstleistungen gemäß Absatz 5 zählen insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Ausstellung von Ausweisen und Beglaubigungen, Organisation der Prüfungen, allgemeinen Studienberatung, Leistungen der Auslandsämter sowie der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Erheben die Hochschulen auf der Grundlage ihrer Satzungen einen einheitlichen Verwaltungskostenbeitrag für die genannten Verwaltungsdienstleistungen, darf dieser je Studierenden und Semester einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigen. Die Hochschule kann bestimmen, dass der Verwaltungskostenbeitrag mit dem Erstimmatrikulationsantrag an einer Hochschule des Landes und mit jeder folgenden Rückmeldung an dieser Hochschule fällig wird, ohne dass es eines gesonderten Beitragsbescheides bedarf.
(7) Zu den Verwaltungsdienstleistungen, für die die Hochschulen Gebühren oder Entgelte erheben können, zählen Prüfungen der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, Erbringung von Lehrangeboten, die nicht Bestandteil einer Prüfungs- und Studienordnung sind, insbesondere im Sprachbereich, die Zulassungsentscheidung zum Studienkolleg gemäß § 23, Teilnahme an Weiterbildungsangeboten gemäß § 31, Gasthörerschaft gemäß § 22, Fernstudien gemäß § 40, Benutzung und Inanspruchnahme von Leistungen von Hochschuleinrichtungen durch Dritte, Inanspruchnahme von Angeboten des Hochschulsports, Inanspruchnahme besonderer Leistungen in den Bereichen Bibliothek, Archiv und EDV, Kopien und Mehrfachschriften, Vermittlung künstlerischer Nebentätigkeiten, Durchführung von Eignungsprüfungen in Fächern, in denen Eignungsprüfungen einen besonderen Aufwand erfordern, sowie die Beschaffung von Ersatzgegenständen.
(8) Für Verwaltungsleistungen, die aufgrund von Versäumnissen anfallen, können die Satzungen die Erhebung von Säumnisgebühren vorsehen. Hierzu zählen insbesondere Gebühren für eine verspätete Entrichtung von Gebühren, für eine verspätet beantragte Immatrikulation, Rückmeldung oder Prüfungsanmeldung, für eine nachträgliche Änderung der Fachrichtung, für die nachträgliche Änderung des Belegens von Kursen sowie für eine verspätete Rückgabe von Druckschriften oder anderen Informationsträgern (Bibliotheksgut).
(9) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sind von der entsprechenden Gebühr- oder Beitragspflicht ausgenommen.
(10) Ist in einer Prüfungs- und Studienordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen kann oder muss, so ist die entsprechende Gebühr oder der Beitrag nur an der Hochschule zu entrichten, an der sich der Studierende als Haupthörer immatrikuliert hat.
(11) Die Hochschulen können auf Antrag die entsprechende Gebühr oder den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird.
(12) Weitere Gebühren, Beiträge und Entgelte sind unzulässig. Gemäß §§ 6 und 19 des Landesverwaltungskostengesetzes können die Satzungen der Hochschulen Ermäßigungstatbestände oder den Erlass von Forderungen vorsehen.

Teil 3 Studierende

Kapitel 1 Stellung der Studierenden

§ 17 Immatrikulation und Exmatrikulation

(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang in die Hochschule aufgenommen. Bieten mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang an, so werden die Studierenden an einer Hochschule ihrer Wahl immatrikuliert; im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.
(2) Jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie oder er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Immatrikulationshindernisse oder Gründe, aus denen die Immatrikulation versagt werden kann, vorliegen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Dasselbe gilt für andere Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind.
(3) Andere Ausländerinnen und Ausländer können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und bei Vorliegen der gemäß § 18 verlangten besonderen Nachweise immatrikuliert werden, wenn sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
(4) Die Hochschulen können vorsehen, dass die Einschreibung in einem nicht zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengang auf eine bestimmte Zeit befristet erfolgen kann, wenn der erforderliche Bachelorabschluss noch nicht vorliegt, die bisher erbrachten Studienleistungen aber erwarten lassen, dass der Abschluss innerhalb der Frist erlangt wird. Voraussetzungen und Dauer dieser befristeten Einschreibung sind im Einzelnen durch Satzung festzulegen.
(5) Die Immatrikulation ist außer im Falle der nicht nachgewiesenen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 18 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
2.
in dem gewählten oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,
3.
die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Beiträge zum Studierendenwerk nicht nachweist.
(6) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1.
an einer Krankheit im Sinne des § 34 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt,
2.
eine Freiheitsstrafe verbüßt,
3.
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht oder
4.
die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat.
(7) Die Immatrikulation eines Studierenden ist zu beenden, wenn
1.
er dies beantragt,
2.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
3.
er bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge an die Hochschule oder an das zuständige Studierendenwerk nicht nachweist oder vorgesehene Bescheinigungen nicht vorlegt,
4.
er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder einen erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachgewiesen ist oder nach Fristsetzung gemäß § 38 Absatz 10 eine Studienberatung nicht in Anspruch genommen hat.
(8) Die Immatrikulation endet in Bachelorstudiengängen mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben oder in dem es an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift übersandt wird. Im Übrigen endet die Immatrikulation, wenn die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben; sie endet, wenn das Abschlusszeugnis übersandt wird, spätestens einen Monat nach Absendung an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift.
(9) Die Immatrikulation soll beendet werden, wenn
1.
ein Studierender, ohne beurlaubt zu sein, sich zum Weiterstudium nicht fristgemäß zurückmeldet oder
2.
nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen, die zur Versagung der Immatrikulation führen müssen oder die zur Versagung der Immatrikulation führen können.
(10) Exmatrikuliert werden können Studierende, die Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder gegenüber Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule strafbare Handlungen begehen. Studierende können auch exmatrikuliert werden, wenn sie mehrfach oder schwerwiegend gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit nach § 51 Absatz 2 Satz 1 bis 3 verstoßen.
(11) Die Immatrikulation, die Exmatrikulation und weitere Einzelheiten des Verfahrens werden in der Immatrikulationsordnung geregelt, die von der Hochschule als Satzung zu erlassen ist.

§ 18 Hochschulzugang

(1) Der Nachweis nach § 17 Absatz 2 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Bildung erbracht. Grundsätzlich wird die für ein Studium an einer Universität oder einer Kunsthochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die für ein Studium an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen. Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung erhalten die erforderliche Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule durch das Ablegen der Meisterprüfung. Satz 3 gilt entsprechend für gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen sowie für Fachschulprüfungen. Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule des Landes anerkannt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelnen durch Rechtsverordnung regeln, welche Abschlüsse den Zugang zu Universitäts- und Fachhochschulstudiengängen eröffnen; dabei können auch andere Vorbildungen oder berufliche Fortbildungen als gleichwertig anerkannt werden.
(2) Vor dem Studium können nach Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens drei Monaten vorgesehen werden. Längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vor dem Studium dürfen nur in besonders begründeten Fällen vorgesehen werden.
(3) Für künstlerische Studiengänge kann zusätzlich zum Reifezeugnis oder an dessen Stelle das Bestehen einer Prüfung der Hochschule zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung verlangt werden. Für Sportstudiengänge können ein entsprechender Eignungsnachweis und eine sportärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit verlangt werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
(4) Die erforderliche Qualifikation für den Zugang zu einem Masterstudiengang wird durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie nachgewiesen. Der Zugang zu nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen darf nur dann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss nicht zu erwarten ist. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Dabei darf nicht ausschließlich auf die Abschlussnote abgestellt werden. Die Hochschule kann regeln, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.

§ 19 Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber erhalten durch das Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Die Hochschulzugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person aufgrund der Motivation und Persönlichkeit sowie des allgemeinen und fachlichen Wissens für das angestrebte Studium geeignet ist.
(2) Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Ausbildung und Tätigkeit sollen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Ein Sachzusammenhang ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die berufliche Tätigkeit jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. Abweichend von Satz 1 genügt eine zweijährige berufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der Pflege von Familienangehörigen können auf die berufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(3) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung durch Satzung. Dabei sind insbesondere die schriftlichen und mündlichen Prüfungsanteile der Zugangsprüfung zu regeln.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 kann die Zugangsprüfung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen durch ein Probestudium von mindestens einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden. Die Immatrikulation erfolgt befristet. Das Probestudium ist erfolgreich absolviert, wenn die nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen wurden. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation. Vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(5) Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung berechtigt Bewerberinnen und Bewerber mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang. Zur Erweiterungsprüfung wird zugelassen, wer mindestens die Hälfte des Studiums in einem Studiengang oder eine Zwischenprüfung in einem Studiengang erfolgreich absolviert hat. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20 Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise

(1) In Studiengängen, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die für den entsprechenden Studiengang bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren, von der Hochschule aufgrund einer Einstufung der Zugang zum Studium in einem höheren als dem ersten Semester ermöglicht werden.
(2) Voraussetzungen für die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester sind:
1.
die Qualifikation für das gewählte Studium nach §§ 18 und 19,
2.
eine einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren.
(3) Die Einzelheiten der Einstufung werden durch die Hochschule in einer Einstufungsprüfungsordnung geregelt. Die Einstufung in ein höheres Fachsemester kann unter Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden,
1.
auf der Grundlage einer Einstufungsprüfung erfolgen, in der die Hochschule die individuellen Kenntnisse der Bewerberinnen oder der Bewerber prüft oder
2.
durch die Hochschule aufgrund von Unterlagen der Bewerberinnen oder der Bewerber erfolgen, mit denen nachgewiesen wird, dass die außerhalb des Hochschulwesens erbrachten Leistungen gegenüber den Anteilen des Studiums, die ersetzt werden sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind oder
3.
bei homogenen Bewerbergruppen auch pauschal erfolgen, wenn Teile des Studienprogramms der Hochschule an eine nichthochschulische Einrichtung ausgelagert wurden und dort im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit der Hochschule durchgeführt worden sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 können die außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens bis zu 50 Prozent eines Hochschulstudiums ersetzen. Die Kriterien für die Anrechnung sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.
(4) Die Einstufungsprüfungsordnungen sind im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zu erlassen, soweit sie Studiengänge betreffen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.
(5) Im Übrigen sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden. Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können.

§ 21 Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung); dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
(2) Die Studierenden können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei, Semestern gewährt werden. Beurlaubungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines Kindes sowie zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, sind auf die Frist nicht anzurechnen. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Prüfungs- und Studienleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen erbracht werden.
(3) Ein Antrag auf Wechsel des Studienganges, eines Hauptfaches in einem Magisterstudiengang oder eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges ist dann abzulehnen, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
(4) Studierende dürfen die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften benutzen.

§ 22 Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, können zu Lehrveranstaltungen Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden, auch wenn sie einen Schulabschluss nach § 18 nicht nachweisen können.
(2) Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Schülerinnen und Schülern, die nach einer einvernehmlichen Entscheidung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 23 Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die keinen unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, die Eignung zur Aufnahme eines Studiums, insbesondere hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, zu vermitteln. Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel zwei Semester und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung kann auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.
(2) Das Studienkolleg ist organisatorisch Teil einer Hochschule. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Errichtung und Schließung sowie zur Ausgestaltung der Studienkollegs und der Prüfungen, insbesondere
1.
das Verfahren zur Zulassung zum Studienkolleg und der Auswahl bei einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Bewerberzahl,
2.
die Festlegung der Lehrinhalte,
3.
die Zulassung zur Prüfung, Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung von § 38 Absatz 4.
(3) Die Kollegiaten werden für die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg an der Hochschule immatrikuliert. Sie gehören keinem Fachbereich an. § 17 gilt entsprechend.

Kapitel 2 Studierendenschaft

§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.
(2) Die Studierendenschaft nimmt die Interessen der Studierenden wahr und wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mit. Aufgabe der Studierendenschaft ist es,
1.
bei der Verbesserung der Lehre, insbesondere bei der Erstellung der Lehrberichte mitzuwirken,
2.
für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden einzutreten,
3.
die hochschulpolitischen und fachlichen Belange zu vertreten und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
4.
die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
5.
den Studierendensport zu fördern, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
6.
die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
7.
die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,
8.
die Integration ausländischer Studierender zu unterstützen und
9.
die Meinungsbildung in der Studierendenschaft durch geeignete Medien zu fördern.
(3) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 25 Organe der Studierendenschaft

(1) Das Studierendenparlament ist ein Organ der Studierendenschaft. Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) oder der personalisierten Verhältniswahl alljährlich gewählt. Im Studierendenparlament sollen Studierende aller Fachbereiche vertreten sein.
(3) Das Studierendenparlament entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft und beschließt deren Satzungen.
(4) Die Studierendenschaft der Hochschule kann sich in Fachschaften gliedern. Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden und sind an Weisungen des Studierendenparlaments oder anderer Organe der Studierendenschaft nicht gebunden.
(5) Die Satzung der Studierendenschaft kann Urabstimmungen vorsehen. Durch Urabstimmung gefasste Beschlüsse binden die Organe der Studierendenschaft, wenn sie mit der Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden.
(6) Die im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Studierendenschaften bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen die Landeskonferenz der Studierendenschaften. Die Studierendenparlamente wählen dazu jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter ihrer Studierendenschaften in die Landeskonferenz. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Landeskonferenz kann den Studierendenschaften keine Weisung erteilen.
(7) Das Studierendenparlament kann während der Vorlesungszeit Vollversammlungen einberufen. Während einer Vollversammlung pro Semester finden keine Lehrveranstaltungen statt.

§ 26 Satzungen der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters.
(2) Die Satzung der Studierendenschaft muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe und den Verlust der Mitgliedschaft,
3.
das Verfahren bei Vollversammlungen der Studierendenschaft.
Die Bestimmungen über die Wahlen können auch in einer besonderen Ordnung (Wahlordnung) getroffen werden.
(3) Die Fachschaftsrahmenordnung bestimmt die Fachschaften und ihre Organe sowie die Grundsätze ihrer Arbeit.
(4) Satzungen der Studierendenschaft müssen mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht werden.

§ 27 Finanzen der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge sind jeweils bei der Immatrikulation oder vor der Rückmeldung der Studierenden bei der Hochschule einzuzahlen. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die auch nähere Bestimmungen über die Beitragspflicht enthält. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters.
(2) Die Studierendenschaft stellt alljährlich einen Haushaltsplan auf. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter; die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn Ausgaben zur Erfüllung anderer als der in § 24 Absatz 2 genannten Aufgaben geplant sind oder der Inhalt oder das Verfahren der Aufstellung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung, in der die Grundsätze über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung und die Wahl eines Haushaltsausschusses geregelt werden. Die Finanzordnung bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Die Rechnungslegung ist der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter vorzulegen. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, insbesondere bedarf die Entlastung des Vertretungsorgans der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(4) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verwendung von Geldern der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 24 Absatz 2 genannten Aufgaben ist jeder Veranlasser der Studierendenschaft persönlich ersatzpflichtig.

Teil 4 Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

§ 28 Studienziel, Studiengänge

(1) Lehre und Studium sollen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die in einem beruflichen Tätigkeitsfeld zur selbstständigen Wahrung, Mehrung, Anwendung und Weitergabe von Wissen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden. Dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
(2) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
(3) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit ausländischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, bei denen bestimmte Studienabschnitte oder Prüfungen an den ausländischen Hochschulen zu erbringen sind. Die Hochschulen stellen das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium her, soweit Studiengänge betroffen sind, deren Inhalte zu einem nicht unwesentlichen Teil auch Gegenstand staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind.
(4) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen erfolgt durch die Hochschule. Entsprechende Vorhaben sind rechtzeitig dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Dabei legen die Hochschulen dar, dass die Einrichtung und Änderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel gesichert ist. Die Hochschulen stellen das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium her, soweit Studiengänge betroffen sind, deren Inhalte zu einem nicht unwesentlichen Teil auch Gegenstand staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind. Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang ist die gemäß § 13 Absatz 5 veröffentlichte Prüfungsordnung. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen untersagen, wenn sie den Festlegungen nach § 15 Absatz 1, 2 und 4 widerspricht.
(5) Neu einzurichtende Studiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Für Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master-(Magister-)Abschluss führen, soll eine Akkreditierung gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag erfolgen. Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages erlässt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 29 Regelstudienzeit

(1) Für jeden Studiengang ist die Zeit festzulegen, in der in der Regel das Studium mit einer berufsqualifizierenden Prüfung (§ 36) abgeschlossen werden kann. Für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung der Prüfungsverfahren, die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten sowie die Landeshochschulplanung ist die Regelstudienzeit maßgebend. Sie beinhaltet die Prüfungszeiten, im Ausland zu erbringende Studienabschnitte und, sofern der Studiengang sie aufweist, eingeordnete Praxisphasen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die abgeschlossen werden mit einem
1.
Bachelorgrad mindestens drei und höchstens vier Jahre und
2.
Mastergrad mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
In konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre, in künstlerischen Kernfächern der Hochschule für Musik und Theater Rostock höchstens sechs Jahre.
(3) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt
1.
an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen viereinhalb Jahre,
2.
an der Hochschule für Musik und Theater in Diplomstudiengängen in der Regel viereinhalb Jahre und
3.
an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens vier Jahre.
(4) Längere, als die in diesem Gesetz genannten Regelstudienzeiten, dürfen nur in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
(5) Die Hochschule hat durch entsprechende Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen und die Sicherstellung des entsprechenden Lehrangebotes dafür Sorge zu tragen, dass die Regelstudienzeit bei ordnungsgemäßem Studienverlauf und regulären Studienbedingungen von den Studierenden eingehalten werden kann.
(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten wie Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Bei Studiengängen, in denen ein obligatorischer Auslandsstudienaufenthalt nicht vorgesehen ist (§ 38 Absatz 9), wird zumindest ein im Ausland verbrachtes Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(7) In geeigneten Studiengängen sollen die Hochschulen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium absolviert werden kann. In diesen Fällen kann eine von den Absätzen 2 oder 3 abweichende Regelstudienzeit festgelegt werden. Das Nähere, insbesondere zur höchstmöglichen Verlängerung der Regelstudienzeit, regelt die Hochschule durch Satzung.
(8) Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen vorsehen, dass besonders begabte Studierende anstelle der vorgesehenen Prüfungsleistungen andere Prüfungsleistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass damit mindestens eine gleichwertige Leistung erbracht wird. Die Voraussetzungen für die Auswahl der Studierenden regeln die Hochschulen in der Prüfungsordnung.

§ 30 Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fachübergreifender Grundkompetenzen (studium generale), zur Vermittlung von Fremdsprachen sowie zur Vermittlung von Medienkompetenz angeboten. Bei der Bereitstellung des Lehrangebotes sollen auch Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der multimedialen Informations- und Kommunikationstechnik genutzt und Maßnahmen zu deren Förderung getroffen werden.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig ist.

§ 31 Wissenschaftliche Weiterbildung

(1) Die Hochschulen entwickeln und bauen ihr wissenschaftliches und künstlerisches Weiterbildungsangebot zielgruppenorientiert und unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein lebensbegleitendes Lernen aus. Das wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildungsangebot der Hochschulen umfasst
1.
weiterbildende Masterstudiengänge,
2.
grundständige, der Weiterbildung dienende Bachelorstudiengänge,
3.
Weiterbildungsangebote mit Abschlusszertifikat und
4.
sonstige Weiterbildungsveranstaltungen.
Die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung. Die Hochschulen sollen eine Studienberatung für die von ihnen getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. In weiterbildenden Studiengängen sind die Voraussetzungen des Zugangs und das Verfahren der Zulassung durch Satzung zu regeln.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen sind grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Zugangsprüfung treten; die qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen sollen mindestens fünf Jahre umfassen. Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden.
(3) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der
1.
sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen,
2.
an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und
3.
sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.
(4) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen, stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.

§ 32 Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums

(1) Die Hochschulen führen Weiterbildungsstudiengänge selbst durch und bieten Weiterbildungsveranstaltungen mit Abschlusszertifikat und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen in der Regel als eigene Veranstaltungen an. Die Hochschulen können für gebühren- oder entgeltpflichtige Lehrveranstaltungen im Rahmen des wissenschaftlichen Weiterbildungs- und Fernstudienangebotes ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal vergütete Lehraufträge erteilen, sofern die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist und nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Hochschulen können hochschuleigene Weiterbildungs- oder Fernstudiengänge auch in Kooperation mit Bildungsanbietern außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch einen Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Der kooperierende Bildungsanbieter muss sich verpflichten, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Im Rahmen des Kooperationsvertrages kann geregelt werden, dass der kooperierende Bildungsanbieter die gesamten organisatorischen Leistungen und Verwaltungsleistungen für den Studienbetrieb übernimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen können zur Organisation ihres Weiterbildungs- und Fernstudienangebotes Unternehmen gründen, deren Anteile sie in vollem Umfang halten. Den Unternehmen können auf vertraglicher Grundlage insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: die Studienangebote vermarkten, die Studierenden beraten, die organisatorische Abwicklung des Studiums sicherstellen, die Markterkundung und Bewertung der Marktfähigkeit neuer Studiengänge einschließlich ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation durchführen sowie die Hochschule bei der Entwicklung neuer und der Änderung bestehender Studiengänge unterstützen einschließlich der Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit. Das Unternehmen kann mit den Studierenden Verträge insbesondere über die Leistungen der Hochschule abschließen. Dabei kann es auch die Gebühren und Entgelte für die von den Hochschulen erbrachten Leistungen vereinnahmen. Das Unternehmen ist verpflichtet, für die Verwaltungsleistungen der Hochschule ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Aufgabe der Hochschulen ist es, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Soweit dies zur Gewährleistung des in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrangebotes erforderlich ist, kann sie ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal Lehraufträge erteilen, sofern die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist und nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen; das Unternehmen schließt die entsprechenden Verträge mit dem Lehrpersonal.

§ 33 (weggefallen)

§ 34 Studienberatung

Die Hochschule unterrichtet Studierende, Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums (allgemeine Studienberatung). Sie gewährleistet darüber hinaus die Beratung von Studierenden zur Erleichterung des Übergangs in das Berufsleben. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung (Studienfachberatung). Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums sowie nach Ablauf der Regelstudienzeit über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch; die Studierenden sind zur Teilnahme an einer solchen Beratung verpflichtet. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen.

§ 35 Studienjahr

(1) Das Studienjahr wird grundsätzlich in Semester eingeteilt. Die Hochschulen regeln den Beginn und das Ende der Vorlesungszeit; die Dauer der Vorlesungszeit beträgt an Fachhochschulen mindestens 16 und an Universitäten mindestens 14 Wochen pro Semester. Die zeitliche Lage der Vorlesungszeit muss zeitverlustfreie Wechsel zwischen den Hochschulen im Bundesgebiet gewährleisten sowie die Durchführung überregionaler Studienplatzvergabeverfahren ermöglichen.
(2) Die Hochschule ermöglicht die Nutzung ihrer Räume und Einrichtungen während des gesamten Studienjahres in dem für die Gewährleistung des Studien- und Lehrbetriebes gebotenen Umfang.
(3) Zur Verkürzung von Studienzeiten können die Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Studienjahr abweichend gliedern.

§ 36 Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.
(2) In Studiengängen gemäß § 29 Absatz 2 sollen Prüfungen studienbegleitend abgenommen werden. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist von den Hochschulen unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfer-Systems (ECTS) ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
(3) In Studiengängen gemäß § 29 Absatz 3 mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, findet spätestens bis zum Ende des vierten Semesters eine Zwischenprüfung statt, soweit eine vergleichbare Prüfung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; sie besteht aus Fachprüfungen. Die Hochschulabschlussprüfungen bestehen aus Fachprüfungen und der Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit einem Kolloquium. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind; die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn deren Fachprüfungen und die Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit dem Kolloquium, bestanden sind. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. Zwischenprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt werden sowie durch studienbegleitende Prüfungsleistungen, die in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, entlastet werden. Prüfungen, die ein Fach abschließen, sind bis zum Beginn des Folgesemesters abzulegen.
(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder mindestens einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten; mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
(6) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) bei.

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt, die vom Senat nach Anhörung des zuständigen Organs der Studierendenschaft als Satzungen beschlossen und vom Rektor genehmigt werden. Die Hochschule erlässt die Prüfungsordnung auf der Grundlage einer Rahmenprüfungsordnung der Hochschule.
(2) Die Rahmenprüfungsordnung muss insbesondere Folgendes regeln:
1.
die Regelstudienzeit,
2.
die Arbeitsbelastung bei modularisierten Studiengängen, ansonsten den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang,
3.
die Voraussetzungen, Dauer und Lage der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
4.
den Zweck der Prüfung, die fachlichen Anforderungen der Prüfung und die Zahl ihrer Wiederholungsmöglichkeiten,
5.
die Voraussetzungen sowie Art und Zahl von Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung,
6.
die Zahl und Art der Prüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen,
7.
die Bearbeitungszeit für Studien- und Abschlussarbeiten sowie eine im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit abzulegende mündliche Prüfung, soweit eine mündliche Prüfungsleistung nicht bereits zuvor in angemessenem Umfang nachgewiesen wurde,
8.
die positive oder negative Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen,
9.
die Fristen für die Ablegung der Prüfungen und die Termine der ihnen durch die Prüfungsordnung zuzuordnenden Prüfungsleistungen (Regelprüfungstermine),
10.
die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
11.
die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und zur Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmenden,
12.
die Prüfungsorgane, die Form und das Verfahren der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
13.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und Bestehensregeln,
14.
Voraussetzung und Fristen für die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
15.
Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten durch die Prüfenden,
16.
den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad.
Dabei kann die Rahmenprüfungsordnung ihrerseits Rahmenregelungen vorsehen, um den Besonderheiten verschiedener Studiengänge Rechnung zu tragen.
(3) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse sowie die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet wird. Sie können regeln, dass erstmals nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen gelten, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung festgelegten Regelprüfungstermin abgelegt werden (Freiversuch). Dabei ist vorzusehen, dass im Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung erneut abgelegt werden können.
(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen sowie die Fristen für den Freiversuch nach Absatz 3 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.
(5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können, Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.
(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.
(7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, kann von der Hochschule eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden.
(8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit sowie einer Pflegezeit nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes ermöglichen.
(9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes sind von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu bestimmen.
(10) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um mehr als vier Semester, ohne sich zu der Prüfung, mit der das Hochschulstudium abgeschlossen wird, gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 17 exmatrikuliert werden.
(11) Prüfungen in digitalen Formaten, die ohne die Verpflichtung durchgeführt werden, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, werden unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht durchgeführt. Die Teilnahme für die zu Prüfenden ist freiwillig. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf. In der Satzung sind insbesondere Regelungen
1.
zum zulässigen Umfang digital basierter Prüfungen,
2.
zur Sicherung des Datenschutzes,
3.
zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten,
4.
zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung,
5.
zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
6.
zur Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme sowie
7.
zum Umgang mit technischen Problemen
zu treffen.

§ 39 Studienordnungen, Studienplan

(1) Für jeden Studiengang erlässt die Hochschule eine Studienordnung als Satzung. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich eingeordneter berufspraktischer Tätigkeiten (Praxisphasen), obligatorisch vorgesehene Studienaufenthalte an einer ausländischen Hochschule sowie die Schwerpunkte, die der Studierende nach eigener Wahl bestimmen kann.
(2) Die Studieninhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis auszuwählen. Sie sind so zu begrenzen, dass das Studium einschließlich der Abschlussprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Aufbau des Studiums berücksichtigt didaktische Erfordernisse. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. Dieser ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regeln, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen.
(4) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufstellen. Der Studienplan erläutert den empfohlenen Verlauf, beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge von Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen.
(5) Studienordnung und Studienplan sollen zusammen mit der Prüfungsordnung aufgestellt werden. Diese treten mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 40 Fernstudium

(1) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums genutzt werden. Dabei sollen insbesondere Formen des digitalen Lehrens und Lernens einbezogen werden.
(2) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Prüfungs- oder Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von dem zuständigen Prüfungsausschuss, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.

Teil 5 Akademische Grade, Promotion, Habilitation

§ 41 Inländische Grade

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplom-, einen Bachelor- oder einen Mastergrad. Die Universitäten können auch einen Bakkalaureus- oder Magistergrad verleihen. Nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung kann die Hochschule auf Antrag des Studierenden im Falle eines abgeschlossenen Masterstudiums unter Einrechnung der im Rahmen des vorangegangenen Bachelor-Abschlusses erworbenen Leistungspunkte mit mindestens 300 Leistungspunkten (ECTS) anstelle des Mastergrades einen Diplomgrad verleihen, sofern sichergestellt ist, dass die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen denen eines Diplomstudiengangs mindestens gleichwertig sind. An Fachhochschulen kann anstelle eines Bachelorgrades ein Diplomgrad auch dann verliehen werden, sofern der Studienabschluss den Erwerb von mindestens 240 Leistungspunkten (ECTS) voraussetzt und Prüfungsleistungen denen eines Diplomstudiengangs mindestens gleichwertig sind.
(2) Diplomgrade enthalten die Angabe der Fachrichtung; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH). Bachelor- oder Bakkalaureusgrade und Master- oder Magistergrade als weitere berufsqualifizierende Abschlüsse können mit einem fachlichen Zusatz versehen werden. Im Übrigen sollen Magistergrade ohne fachlichen Zusatz verliehen werden.
(3) Von der Hochschule können aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den berufsqualifizierenden Abschluss andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Satzung.
(4) Die Hochschulen können Hochschulgrade nach den Absätzen 1, 2 und 3 auch aufgrund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen, wenn der Studiengang mit einer solchen Prüfung abgeschlossen wird.

§ 42 Ausländische Grade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zu Gunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen für Gradinhaberinnen und Gradinhaber durch Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann den Erlass von Allgemeingenehmigungen für bestimmte ausländische Grade vorsehen.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(7) Die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung dieser Vorschrift obliegt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 43 Promotion, Habilitation

(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem Masterstudiengang, in einem universitären Diplom- oder Magisterstudiengang oder in einem anderen universitären, mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abzuschließenden Studiengang voraus. Dabei gelten für Fachhochschul- und Universitätsabsolventinnen und ‑ absolventen mit Masterabschluss die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion. Weitere Voraussetzungen zum Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit können in der Promotionsordnung festgelegt werden.
(2) Promotionsverfahren werden von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.
(3) Das Nähere zum Verfahren und zu einer angemessenen regelmäßigen Betreuung der Promovierenden regelt die Promotionsordnung, die vom Senat der Hochschule auf Vorschlag des zuständigen Fachbereiches als Satzung erlassen wird. Die Promotionsordnung kann bestimmen, dass der Hochschule unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken zu überlassen sind. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen vorsehen.
(4) Die Hochschulen mit Promotionsrecht und die Fachhochschulen wirken eng zusammen, um eine Promotion von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen zu ermöglichen. In Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Promotionsverfahren sowie über die Bestellung von Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen als Betreuende, Prüfende und Begutachtende aufzunehmen.
(5) Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.
(6) Die Universitäten und die Hochschule für Musik und Theater Rostock können Habilitationen durchführen. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Befähigung zur selbstständigen Forschung und Lehre in einem wissenschaftlichen Fach. Aufgrund der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors (doctor habilitatus) verliehen. Die Verleihung berechtigt zur Führung dieses Grades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz anstelle des entsprechenden Doktorgrades.
(7) Das Habilitationsverfahren wird vom Fachbereich aufgrund der Habilitationsordnung durchgeführt, die von den Senaten der Universitäten oder der Hochschule für Musik und Theater Rostock als Satzung erlassen wird. Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
(8) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.

§ 44 Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule besteht. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung.
(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Nähere regeln die Hochschulen.
(4) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Doktorandinnen und Doktoranden eine eigene Interessenvertretung bilden.

Teil 6 Forschung und Entwicklung

§ 45 Aufgaben der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschulen alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Die Studierenden sind frühzeitig und systematisch an die Forschung heranzuführen und entsprechend der bestehenden Möglichkeiten daran zu beteiligen.

§ 46 Koordinierung der Forschung

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden, unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung (§ 5), von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von in der Regel landesweiten und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.

§ 47 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung selbstständig tätigen Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, Mittel Dritter zu Forschungszwecken einzuwerben und zu verwenden. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten berücksichtigt sind.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Hochschule anzuzeigen. Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Enthalten die Bedingungen keine Regelung, so gelten die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei sollen mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden.

§ 48 Forschungsberichte, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Die Hochschulen berichten in regelmäßigen Abständen über die Forschungstätigkeit an der Hochschule. Der Bericht soll auch Angaben über wesentliche Forschungsergebnisse und Kosten der Forschung in der Hochschule und ihren Fachbereichen enthalten. Er soll Forschungsschwerpunkte nennen und die Organisation der Forschung darstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen.
(2) Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen schnellstmöglich durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Studierende, die einen eigenen wissenschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 49 Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

Teil 7 Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 50 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden.
(2) Mitglieder der Hochschule sind weiter
1.
das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Absatz 2,
2.
Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs an der Hochschule tätig sind,
3.
Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten,
4.
Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren.
Sie sind in Ämter und Gremien der Hochschule nicht wählbar. Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt.
(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an (Angehörige):
1.
die Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze, die nicht Hochschulmitglieder nach Absatz 2 sind,
2.
Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen,
3.
Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

§ 51 Allgemeine Pflichten und Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitglieder der Hochschule haben sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Hochschule sind der wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Die Hochschulen stellen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.
(3) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder im Sinne des § 50 Absatz 1. Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten; durch Hochschulsatzung können Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(5) Den Mitgliedern eines Gremiums sind die Unterlagen, die für Entscheidungen des Gremiums von Bedeutung sind, so rechtzeitig vor Beginn der Gremiensitzung zur Verfügung zu stellen, dass eine umfassende Vorbereitung erfolgen kann.
(6) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind oder deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(7) Bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen kann die Hochschule vorsehen, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder der wissenschaftlichen Arbeit durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Hochschule erklärt wird. Die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung.
(8) Bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen kann die Hochschule eine schriftliche Erklärung verlangen, in der die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder der wissenschaftlichen Arbeit bestätigt wird. Wer eine falsche Erklärung abgibt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet. Die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Hochschule.

§ 52 Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.
(2) Für die Vertretung in den Hochschulgremien bilden je eine Gruppe:
1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),
2.
die Studierenden,
3.
die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche, künstlerische und fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Doktorandinnen und Doktoranden) und
4.
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Zuordnung des übrigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Sinne von § 55 Absatz 2 regeln die Grundordnungen der Hochschulen.
(3) Die Grundordnung kann eine gemeinsame Gruppenbildung für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Gruppen vorsehen, wenn eine nur geringe Zahl von Mitgliedern einer Gruppe dies rechtfertigt und ihre Mitglieder jeweils mehrheitlich zustimmen.
(4) Im Senat und im Fachbereichsrat müssen alle Mitgliedergruppen nach Maßgabe der folgenden Absätze stimmberechtigt vertreten sein; dies gilt nicht für Ausschüsse dieser Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse.
(5) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, wirken die dem Gremium angehörenden Hochschulmitglieder im Sinne des § 50 Absatz 1 mit Ausnahme der fachpraktischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt mit, soweit die Grundordnung im Hinblick auf die fachpraktischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine abweichenden Regelungen enthält.
(6) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
(7) Kommt bei Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach Absatz 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach Absatz 5 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

§ 53 Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im Konzil und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch Bestimmung der Grundordnung kann von der Verhältniswahl abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe des Wahlbereiches die Mehrheitswahl angemessen ist.
(2) Die vom Konzil als Satzung zu beschließende Wahlordnung der Hochschule trifft die erforderlichen Regelungen über die Ausübung des Wahlrechts, über Nachrücker und Stellvertreter, Fristen sowie Grundsätze zur Durchführung von Wahlen an der Hochschule einschließlich der Wahlen in der Gruppe der Studierenden. Die Wahlordnung muss Briefwahl ermöglichen.
(3) Das Wahlrecht kann nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausgeübt werden.

§ 54 Öffentlichkeit

(1) Senat, Konzil und Fachbereichsrat tagen grundsätzlich hochschulöffentlich. Sie können nichtöffentlich tagen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt. Die Mitglieder der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten. Näheres regelt die Grundordnung.
(2) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung entschieden.

Teil 8 Personal der Hochschulen

Kapitel 1 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 55 Allgemeines

(1) Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal umfasst außerdem
1.
die Privatdozentinnen und Privatdozenten,
2.
die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren,
3.
die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
4.
die Professorenvertreterinnen, Professorenvertreter, Gastprofessorinnen, Gastprofessoren,
5.
die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren,
6.
die Lehrbeauftragten,
7.
die Hilfskräfte (§ 79).
(3) Auf das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 56 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist Dienstvorgesetzter der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte des übrigen Personals ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter. Sie oder er kann die Befugnis für die der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 78) auf die Kanzlerin oder den Kanzler übertragen.

Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 57 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihrem Fach nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Medizin nehmen darüber hinaus Aufgaben der Krankenversorgung und besondere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahr.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung ist der Fachbereichsleitung rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern obliegt im Rahmen des Absatzes 1 insbesondere die Mitwirkung an
1.
der Weiterentwicklung der Studienangebote,
2.
der Studienfachberatung,
3.
der Betreuung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses,
4.
der Selbstverwaltung der Hochschule,
5.
Hochschulprüfungen und Staatsprüfungen,
6.
Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers.
(4) Die Professorinnen und Professoren sind auf Anforderung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder in Berufungsangelegenheiten auf Anforderung einer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen in ihrem Fach ohne besondere Vergütung zu erstatten.
(5) Auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers sollen die Hochschulen die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zu dienstlichen Aufgaben erklären.
(6) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung ihres oder seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Aufgaben der einzelnen Professorinnen und Professoren sollen fachlich möglichst breit festgelegt werden. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen.

§ 58 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, ist vorrangig zu berufen, wer eine Zweite Staatsprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation sowie eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 59 Berufungsverfahren

(1) Professuren werden durch die Hochschule öffentlich und in der Regel international ausgeschrieben und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig vor Erscheinen angezeigt. Auf eine Ausschreibung kann im Ausnahmefall und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verzichtet werden, wenn
1.
eine befristet besetzte Professur mit der oder dem Berufenen unbefristet oder erneut befristet besetzt werden soll und eine Weiterbeschäftigung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder
2.
im Falle des Absatzes 6 eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor berufen werden soll oder
3.
für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt oder
4.
dies erforderlich ist, um eine herausragend qualifizierte Professorin oder einen herausragend qualifizierten Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat, an der Hochschule zu halten.
(2) Die Hochschulleitung prüft und entscheidet bei Wiederbesetzungen auf Vorschlag des Fachbereichs rechtzeitig, ob die Funktionsbeschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt wird. § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Mit Rücksicht auf übergeordnete Aspekte der Landesentwicklung kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine andere Zuweisung der frei werdenden Stelle verlangen.
(3) Berufungskommissionen sind nach Gruppen zusammenzusetzen. In ihnen müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Auf eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden. Den stimmberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen mindestens eine Frau sowie auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angehören.
(4) Die Hochschule stellt den Berufungsvorschlag auf und legt ihn mit einer Liste aller Bewerber sowie der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle vor, soweit es nicht auf eine Vorlage verzichtet. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen berücksichtigt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Vorlage aller Bewerbungen verlangen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet, so ist der Vorschlag sechs Monate vorher vorzulegen.
(5) Im Berufungsvorschlag sollen drei Bewerberinnen und Bewerber in bestimmter Reihenfolge benannt werden. Die fachliche und persönliche Eignung sowie die Eignung zur Lehre sind für jede Bewerberin oder jeden Bewerber und im Verhältnis zueinander zu begründen. Dem Vorschlag sind zwei Gutachten über jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie ein vergleichendes Gutachten von Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen beizufügen. In künstlerischen Fächern kann ein Gutachten von einer künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeit außerhalb des Hochschulbereiches erstattet werden, oder auf Gutachten verzichtet werden, wenn mindestens drei künstlerisch ausgewiesene Persönlichkeiten der Berufungskommission als externe Mitglieder angehört haben. Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Berufungsakten, insbesondere nicht in die Berufungsgutachten.
(6) Mitglieder der eigenen Hochschule gemäß § 55 Absatz 1 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Sie sollen nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule ausgeübt haben.
(7) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung ausgewählt und von dieser eingestellt wurden, kann die Hochschule die Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach § 50 Absatz 2 zuerkennen. Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule wird nicht begründet. Ihnen können die sich aus § 57 Absatz 2 bis 5 ergebenden Rechte übertragen werden. Sie sind verpflichtet, mindestens zwei, bei Fachhochschulen vier Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. § 61 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 60 Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden durch die Hochschule aufgrund des Berufungsvorschlags berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des Vorschlags abgewichen werden. Die am Berufungsverfahren Beteiligten sind vorher zu hören.
(2) Bestehen gegen den Berufungsvorschlag insgesamt Bedenken, wird er unter Angabe der Gründe zurückgegeben. Es ist zu prüfen, ob die Liste ergänzt, die Stelle neu ausgeschrieben wird oder die Stelle eine neue Verwendung erhält.
(3) Bei der Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung der Stelle nur im Rahmen der in der Ressourcenverteilung durch die Hochschulleitung vorgesehenen Mittel gegeben werden. Die Zusage ist zu befristen; die Befristungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.
(4) Um auszuschließen, dass eine erweiterte Ausstattung einer Professur nutzlos wird, kann eine Zusage der Hochschule in Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verbleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der Mittel für eine erweiterte Ausstattung vereinbart werden. Als angemessen ist in der Regel eine Frist von drei Jahren anzusehen. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

§ 61 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Die Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Zeit darf fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
(3) Professorinnen und Professoren können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Befristung gelten die insoweit für das Beamtenverhältnis auf Zeit sowie auf Probe getroffenen Regelungen entsprechend. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor entsprechend der Amtsbezeichnung erworben, die für die zu besetzende Stelle vorgesehen ist.
(4) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann darüber hinaus begründet werden
1.
zur Wahrnehmung leitender Funktionen in der Hochschulmedizin,
2.
zur Gewinnung hervorragender wissenschaftlich oder künstlerisch Tätiger aus Bereichen außerhalb der Hochschule für eine befristete Tätigkeit im Hochschulbereich und
3.
zur Wahrnehmung zeitlich begrenzter Aufgaben.
(5) Im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
(6) Zur Gewährleistung der Aktualität des Lehrangebots durch Aufrechterhaltung der Verbindung zur Berufswelt können Teilzeitprofessuren errichtet werden. Eine Teilzeitprofessur muss mindestens die Hälfte des Aufgabenbereichs einer Professur nach § 57 umfassen. Die Regelungen des § 75 bleiben unberührt.
(7) Den Professorinnen und Professoren stehen nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Im Rahmen des Möglichen ist ihnen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben.
(8) Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag des Fachbereiches Professorinnen oder Professoren der eigenen Hochschule, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst ausgeschieden sind, bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres die Bezeichnung „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ verleihen, wenn Aufgaben der Forschung, die aus Drittmitteln finanziert werden, vorübergehend weiterhin wahrgenommen werden sollen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis darf nur begründet werden, wenn die Vergütung aus Drittmitteln finanziert wird. Die Inanspruchnahme landesfinanzierter Haushaltsmittel und Stellen ist ausgeschlossen. Absatz 7 bleibt unberührt.

§ 62 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen. § 58 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach den in § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) genannten Fällen bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beschäftigungsverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 70 Absatz 4 nicht zulässig. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Besetzung einer Tenure-Track-Professur handelt. Im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden.
(3) Die Stellen für Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Die Hochschulen berufen die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Das Einstellungsverfahren erfolgt nach Maßgabe von § 59 Absatz 3 und 5. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.

§ 62a Tenure-Track-Professur

(1) Die Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übernahme auf eine unbefristete Professur wird in einem qualitätsgesicherten Evaluationsverfahren geprüft, das sich auch auf die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung für die Professur erstreckt. Mindestens die für Berufungsverfahren geltenden Qualitätsstandards sind auf die Evaluierung zu übertragen. Die Hochschule kann im Falle der Einstellung auf eine Professur auf Zeit eine Zwischenevaluierung vorsehen; in diesem Fall gilt § 62 Absatz 2 entsprechend. Bei negativer Tenure-Evaluation kann das Beschäftigungsverhältnis auf Antrag der Tenure-Track-Professorin oder des Tenure-Track-Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob die Einstellung mit einer Zusage nach Absatz 1 verbunden wird. Nach erfolgter Ausschreibung oder Einstellung ist die Ausweisung der Professur als Tenure-Track-Professur unzulässig.
(3) Das Berufungsverfahren zur Besetzung einer Tenure-Track-Professur erfolgt gemäß §§ 59 und 60 mit folgenden Maßgaben:
1.
die Stellen sind öffentlich und international auszuschreiben und mit einem Hinweis auf die Tenure-Track-Zusage zu versehen,
2.
zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 59 Absatz 5 ist dem Berufungsvorschlag ein Einzelgutachten einer international ausgewiesenen Professorin oder eines international ausgewiesenen Professors beizufügen; wenn es das fachliche Profil der Professur gebietet, sind auch ausländische Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen.
(4) Die Hochschulen regeln Struktur, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren in einer Satzung. § 62 Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 63 Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor

(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze darf die Bezeichnung Professorin oder Professor weitergeführt werden. Endet das Dienstverhältnis aus anderen Gründen, so darf die Bezeichnung frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren und nur mit Zustimmung der Hochschule weitergeführt werden.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Bezeichnung aberkennen, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

§ 64 Forschungs- und Praxissemester

(1) Die Hochschule kann Professorinnen oder Professoren erstmalig frühestens acht Semester nach Berufung auf ihren gegenwärtigen Aufgabenbereich und erneut nach einer Dienstzeit von mindestens acht Semestern seit der letzten Freistellung für bestimmte Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben für die Dauer von einem Semester von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen, wenn insbesondere die ordnungsmäßige Erfüllung der Lehr- und Prüfungsaufgaben im Fach gewährleistet ist. Die Freistellung erfolgt aufgrund eines Antrags, in welchem die Konzeption des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens eingehend dargelegt wird. Stattgebende Entscheidungen sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der zeitlichen Voraussetzung und von der Dauer der Freistellung abgewichen werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist über entsprechende Ausnahmefälle zu informieren.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und in gleichem Umfang können Professorinnen oder Professoren für die Wahrnehmung von Aufgaben des Wissens- und Technologietransfers und zur Erneuerung berufspraktischer Erfahrungen beurlaubt werden.
(3) Die Entscheidung über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Leistungen der Professorin oder des Professors während der letzten acht Semester. Über die Ergebnisse von Freistellungen und Beurlaubungen ist ein Rechenschaftsbericht zu fertigen. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer erneuten Freistellung oder Beurlaubung ist das Ergebnis vorheriger Freistellungen und Beurlaubungen zu berücksichtigen.

§ 65 Professorenvertreterin und Professorenvertreter

Die Hochschule kann für die Wahrnehmung des vollständigen Aufgabenbereichs einer Professur übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. § 59 findet keine Anwendung. Die Professorenvertreterin oder der Professorenvertreter ist zu vergüten. Die Beauftragung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.

Kapitel 3 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 66 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(3) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit dem Qualifikationsziel Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation eingestellt werden, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist; bei erstmaliger Einstellung in der Regel nicht unter drei Jahren. Der Beschäftigungsumfang beträgt in der Regel mindestens die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Ihnen sollen Aufgaben übertragen werden, die der Vorbereitung einer Promotion oder vergleichbaren Qualifikation förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der jeweiligen Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden, bis zur Hälfte der jeweiligen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens der Hälfte der Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die mit dem Qualifikationsziel Habilitation oder einer vergleichbaren Qualifikation eingestellt werden, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird für die Dauer von drei Jahren begründet und im Laufe des dritten Jahres mit Zustimmung der oder des Beschäftigten um weitere drei Jahre verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Einstellungsvoraussetzung ist der Nachweis einer qualifizierten Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 beschäftigt werden, werden in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die Dauer der Befristung der Arbeitsverhältnisse soll sich an den mit der Hochschule vereinbarten Qualifikationszielen orientieren. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie in der Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftlicher Dienst im Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eingestellt werden.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

§ 67 Ärztliches Personal

Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ausschließlich oder überwiegend ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben, die nicht Professorin oder Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich.

§ 68 (weggefallen)

Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

§ 69 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur setzt durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest. Dabei ist der unterschiedliche Zeitaufwand für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Jeder Wissenschaftlerin und jedem Wissenschaftler und jeder Künstlerin und jedem Künstler ist mindestens die Zeit für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten einzuräumen, die für eine ihren oder seinen Dienstaufgaben und den Zielen des Studiums entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Einzelfall verpflichten kann, einen Teil der Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule gleicher Art zu erbringen und an entsprechenden Prüfungen mitzuwirken, soweit dies zur Deckung des Lehrbedarfs unabweisbar ist. Die betroffenen Hochschulen und die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind vorher anzuhören.

§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Laufbahnen, die dienstliche Beurteilung und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Abweichend von § 10 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes setzt die Ernennung auf Lebenszeit keine Bewährung in einer Probezeit voraus. Die Vorschriften über die Probezeit mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten nur im Fall des § 61 Absatz 2. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 43 des Beamtenstatusgesetzes sowie der §§ 63, 64, 64a, 64b und 67 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschuleinrichtungen, die eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit erfordern, die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des letzten Monats des letzten Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, in der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.
(3) Für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 55 Absatz 1), das im Beamtenverhältnis auf Zeit eingestellt ist, gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Das Dienstverhältnis ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für die Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
2.
Ruhen des Dienstverhältnisses nach § 35 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes und § 4 Absatz 1 des Landesministergesetzes,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereiches oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst oder
5.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, oder Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Satz 3 gilt entsprechend im Falle einer
1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 4 Nummer 2 genannten Landesgesetze oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach §§ 88 und 89,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann auf Antrag bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind, insgesamt höchstens vier Jahre, verlängert werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c der Elternzeitlandesverordnung vorliegen.
(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, das im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist, muss den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung.
(7) Wird eine Beamtin oder ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretung einer Professur, als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler oder im Rahmen eines Lehrauftrages in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung.

§ 71 Nebentätigkeiten

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihrem Fach steht.
(2) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist anzustreben, dass Nebentätigkeiten mit den dienstlichen Aufgaben, besonders der Lehrtätigkeit, in Zusammenhang stehen; in keinem Fall dürfen die dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.
(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 und der §§ 70 bis 77 des Landesbeamtengesetzes notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu
1.
der Abgrenzung der Dienstaufgaben zu Nebentätigkeiten,
2.
der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten,
3.
der Untersagung einer Nebentätigkeit,
4.
dem Verfahren der Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherren,
5.
dem für die Inanspruchnahme gemäß Nummer 4 zu entrichtenden Nutzungsentgelt und der für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuführenden Vergütung,
6.
dem Umfang einer ärztlichen oder tierärztlichen Nebentätigkeit für das in der Lehre tätige Hochschulpersonal der Medizin, insbesondere in den Einrichtungen der Universität
geregelt werden.

Kapitel 5 Weiteres Hochschullehrpersonal

§ 72 Privatdozentinnen und Privatdozenten

(1) Der Senat verleiht auf Antrag des zuständigen Fachbereichs einer Wissenschaftlerin oder einem Wissenschaftler, der sich im Fachbereich habilitiert hat und pädagogische Eignung aufweist, die Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach. Die Lehrbefugnis berechtigt die Habilitierte oder den Habilitierten, in ihrem oder seinem Fach Lehrveranstaltungen an der Hochschule selbstständig anzubieten. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor ausschließen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verbunden. Die Verleihung begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. Der Inhalt bestehender Dienstverhältnisse wird durch die Verleihung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ nicht berührt.
(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent vor Vollendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt oder Gründe in ihrer oder seiner Person vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die Lehrbefugnis erlischt mit der Verleihung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (Umhabilitierung) oder der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor; bei einer befristeten Ernennung zur Professorin, zum Professor oder zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ruht die Lehrbefugnis.

§ 73 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Der Senat einer Universität kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an einer Universität ausgeübt, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen. Die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnungen verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses.
(2) Der Senat einer Hochschule kann einer Wissenschaftlerin, einem Wissenschaftler oder einer Künstlerin, einem Künstler die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen, wenn sie in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt haben, hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis aufweisen, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch ihre oder seine Gewinnung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen.
(3) § 72 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 74 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind und die Voraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen, können als Gast vorübergehend an der Hochschule tätig sein und Aufgaben im Sinne des § 57 wahrnehmen. Für die Dauer der Tätigkeit kann durch die Hochschule die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ verliehen werden.

§ 75 Nebenberufliche künstlerische Professorinnen und Professoren

(1) In künstlerischen Fächern können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden; die §§ 57 und 58 finden Anwendung.
(2) Das Beschäftigungsverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer oder wenn die künstlerische Aktualität wesentlicher Grund der Beschäftigung ist. Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet werden, wenn das Fortbestehen der hauptberuflichen Tätigkeit in der bei Vertragsschluss bestehenden Form einer der Gründe der Beschäftigung ist. Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des ersten Monats eines Semesters zum Semesterende gekündigt werden.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt.

§ 76 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung und in Ausnahmefällen auch zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In künstlerischen Studiengängen sind Lehraufträge zur Sicherstellung des Lehrangebotes grundsätzlich zulässig. § 32 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragte oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass die Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

Kapitel 6 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 77 Fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den fachpraktischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen an den Fachhochschulen anwendungsbezogene Dienstleistungen in der Lehre, für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und für künstlerisch-gestalterische Aufgaben. Insbesondere erbringen sie Dienstleistungen bei der fachpraktischen Anleitung und Betreuung der Studierenden sowie bei der Pflege und Verwaltung von Geräten und Anlagen.
(2) Voraussetzungen für die Einstellung als fachpraktische Mitarbeiterin oder als fachpraktischer Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium sowie, wenn die Besonderheit der Stelle es erfordert, fachpraktische Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule.

§ 78 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen nichtwissenschaftliche Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Aufgaben in der Hochschulverwaltung sowie in der Verwaltung, dem technischen Dienst und dem Pflegedienst der Fachbereiche, der wissenschaftlichen und medizinischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Zuordnung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften und diesem Gesetz.

Kapitel 7 Hilfskräfte

§ 79 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

(1) Den wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften obliegen Dienstleistungen in der Lehre, Forschung und in Entwicklungsvorhaben sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern. Als Tutorinnen und Tutoren unterstützen sie im Rahmen der Studienordnungen studentische Arbeitsgruppen im Studium. Sie werden mit weniger als der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.
(2) Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte werden einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet. Diese sind für die fachliche und didaktische Betreuung der Tutorien verantwortlich. Soweit sie dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einem sonstigen Hochschulangehörigen mit Lehr- und Forschungsaufgaben zugewiesen sind, sind diese weisungsbefugt.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt.
(4) Die Befristung von Arbeitsverhältnissen der wissenschaftlichen Hilfskräfte, die bereits ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Grad abgeschlossen haben, ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.

Teil 9 Aufbau und Organisation der Hochschule

Kapitel 1 Zentrale Gremien und Verwaltung

§ 80 Konzil

(1) Das Konzil berät über die grundlegenden Angelegenheiten der Hochschule. Aufgaben des Konzils sind insbesondere:
1.
der Beschluss der Grundordnung auf Vorschlag des Senats,
2.
der Beschluss der Wahlordnung der Hochschule auf Vorschlag des Senats,
3.
die Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung,
4.
die Wahl der Mitglieder des Hochschulrates,
5.
die Abwahl der Hochschulleitung oder von Mitgliedern der Hochschulleitung auf Vorschlag des Senats,
6.
Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans der Hochschule,
7.
Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplanes.
(2) Dem Konzil gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 66 Mitglieder an. Das Verhältnis der Gruppenvertreter gemäß § 52 Absatz 2 beträgt 2 : 2 : 1 : 1.
(3) Bei den Wahlen nach Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und Nummer 4 können von den Vertretern jeder Gruppe eigene Wahlvorschläge eingebracht werden, die durch den Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 81 Absatz 4 zu behandeln sind. Bei den Stellungnahmen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 sollen Minderheitsvoten einer Gruppe ausdrücklich angeführt werden.
(4) Das Konzil gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit der Mitglieder des Konzils beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 81 Senat

(1) Der Senat beschließt über die Vorlage der Grundordnung sowie der Wahlordnung an das Konzil sowie über die sonstigen Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit sie nicht von den Fachbereichen zu erlassen sind, und die Stellungnahme zu den Ordnungen der Fachbereiche. Darüber hinaus obliegen ihm die Entscheidungs-, Wahl- und Mitwirkungsbefugnisse in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Der Senat berät den Rechenschaftsbericht der Hochschulleitung und entscheidet über deren Entlastung. Die Mitglieder des Senates haben ein umfassendes Informations- und Fragerecht gegenüber der Hochschulleitung. Der Senat nimmt Stellung zum Entwurf des Wirtschaftsplanes.
(3) Der Senat beschließt den Hochschulentwicklungsplan. Vor der Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Fachbereichen, organisatorischen Untergliederungen oder Studiengängen ist er zu hören. Über die Verfahren zur Evaluation und Systemakkreditierung gemäß § 3a sowie deren Ergebnisse ist der Senat zu unterrichten.
(4) Der Senat unterbreitet dem Konzil Vorschläge:
1.
zur Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers. Der Wahlvorschlag für die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt im Einvernehmen mit der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter,
2.
zur Wahl des Hochschulrates.
(5) Dem Senat gehören entsprechend der Grundordnung Vertreter der Gruppen gemäß § 52 Absatz 2 an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. Der Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Hochschul- und die Fachbereichsleitungen sowie die oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments haben das Rede- und Antragsrecht im Senat.
(6) Die Mitglieder des Senats werden durch Wahl bestimmt. Ihre Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Vertreterinnen oder der Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt.
(7) Der Senat kann gemäß Grundordnung Ausschüsse bilden, über deren Zusammensetzung und Kompetenz er gemäß Grundordnung entscheidet.
(8) Die Grundordnung kann anstelle des Konzils die Einrichtung eines erweiterten Senats vorsehen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils. Die Mitglieder des erweiterten Senats bestehen aus den Mitgliedern des Senats (engerer Senat) und weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Grundordnung. Für den erweiterten Senat gilt § 80, für den engeren Senat § 81 entsprechend.

§ 82 Hochschulleitung

(1) Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt.
(2) Mitglieder der Hochschulleitung sind:
1.
die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,
2.
die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Maßgabe der Grundordnung
3.
bis zu zwei weitere hauptamtliche Professorinnen oder Professoren und
4.
bis zu zwei weitere Mitglieder der Hochschule.
(3) Die Hochschulleitung legt dem Senat jährlich sowie auf dessen Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ab.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Hochschulleitung beträgt nach Maßgabe der Grundordnung:
1.
zwischen vier und acht Jahre für die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter,
2.
zwischen ein und vier Jahre für die weiteren hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie die weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4.
Sieht die Grundordnung die Mitgliedschaft eines Studierenden in der Hochschulleitung vor, beträgt seine Amtszeit ein Jahr. Sieht die Grundordnung eine hauptamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor vor, gilt Nummer 2 entsprechend.
(5) Auf Antrag des Senats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, kann das Konzil mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Hochschulleitung abwählen. Dies gilt nicht für die Kanzlerin oder den Kanzler nach § 87.

§ 83 Hochschulleiterin oder Hochschulleiter

(1) Zur Hochschulleiterin oder zum Hochschulleiter kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulbildung besitzt, aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, und während der ersten Amtszeit die für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgebliche Regelaltersgrenze nicht erreicht.
(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter wird vom Konzil gewählt und vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.
(3) Wird die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit bestellt, wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; anderenfalls übt sie oder er das Amt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wird sie oder er auf Antrag für die Dauer der Amtszeit ohne Dienstbezüge beurlaubt; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Die oder der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Hochschulleiterin oder Hochschulleiter tritt mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit in den Ruhestand. Die oder der aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Hochschulleiterin oder Hochschulleiter tritt mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat; anderenfalls ist sie oder er zu entlassen. Im Falle der Abwahl ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.
(4) Wird eine Professorin oder ein Professor (§ 58) der Hochschule zur Hochschulleiterin oder zum Hochschulleiter berufen, findet § 61 Absatz 7 während der Amtszeit entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.

§ 84 Aufgaben der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters

(1) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter vertritt die Hochschule nach außen.
(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Hochschule. Sie oder er führt in der Hochschulleitung den Vorsitz. Sie oder er weist den Mitgliedern der Hochschulleitung Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung sowie die Fachvorgesetzteneigenschaft für die zugeordneten Mitarbeiter zu.
(3) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat im Rahmen ihrer oder seiner Gesamtverantwortung die Richtlinienkompetenz inne und kann nach Beratung in der Hochschulleitung Einzelfallentscheidungen auch mit Wirkung für die übertragenen Geschäftsbereiche der Mitglieder der Hochschulleitung treffen. Sie sind insoweit an die Entscheidung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters gebunden, es sei denn, die Hochschulleitung trifft mehrheitlich eine abweichende Entscheidung.
(4) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen anderer Organe, Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, unterrichtet sie oder er das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Maßnahmen getroffen haben.
(6) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus.
(7) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter der Hochschule für Musik und Theater Rostock nimmt zusätzlich zu ihrem oder seinem Amt Aufgaben in der Lehre wahr.

§ 85 (weggefallen)

§ 86 Hochschulrat

(1) An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden.
(2) Dem Hochschulrat gehören als Mitglieder unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Hochschule Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft oder Kunst an, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Näheres, einschließlich der Amtszeit, regelt die Grundordnung.
(3) Der Hochschulrat berät die Hochschule in allen wichtigen strategischen Angelegenheiten, insbesondere in der Entwicklungsplanung. Er gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre und schlägt Maßnahmen vor, die der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. In diesem Rahmen wirkt er insbesondere mit bei der Erstellung von Konzepten zur Hochschulentwicklung sowie der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien.
(4) Der Hochschulrat hat gegenüber der Hochschulleitung im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 ein Informationsrecht.
(5) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat das Teilnahmerecht an und das Rederecht in den Sitzungen des Hochschulrates.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats hat ein Teilnahmerecht an und ein Rederecht in den Sitzungen des Senats.

§ 87 Kanzlerin oder Kanzler

(1) Im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereiches übernimmt die Kanzlerin oder der Kanzler folgende Aufgaben:
1.
Leitung der Bereiche Haushalt, Personal, Recht und Liegenschaften der Hochschule und
2.
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern).
Darüber hinaus nimmt sie oder er die sonstigen ihr oder ihm durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter übertragenen Aufgaben wahr. Bei Entscheidungen gemäß § 84 Absatz 3 bleiben die Rechte als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt unberührt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Konzil gewählt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Mit der Kanzlerin oder dem Kanzler wird bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann begründet werden. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.
(3) Zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst erfüllt oder die Befähigung zum Richteramt besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist.
(4) Die Grundordnung einer Hochschule kann vorsehen, dass die Aufgaben der Kanzlerin oder des Kanzlers durch eine hautamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor wahrgenommen werden. § 83 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 70 Absatz 3 Satz 2 sowie § 87 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 88 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Kollegialorgane sowie das Antrags- und Rederecht in allen ihren Aufgabenbereich nach Absatz 1 betreffenden Angelegenheiten. Zu den Sitzungen ist sie rechtzeitig zu laden. Im Berufungsverfahren für Professorinnen und Professoren hat sie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme. Liegen nach der ersten Ausschreibung einer Professur keine Bewerbungen von Frauen mit der geforderten Qualifikationen vor, soll die betreffende Stelle auf begründetes Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben werden.
(3) Auf Fachbereichsebene ist jeweils eine Beschäftigte zu wählen, die die Gleichstellungsbeauftragte in fachbereichsspezifischen Fragen berät und unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann diesen Beschäftigten die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Rechte einheitlich übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben findet § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte wird mindestens zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freigestellt; bei mehr als 600 Beschäftigten hat die Entlastung auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten die volle regelmäßige Arbeitszeit zu betragen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhält sie mindestens eine halbe Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sowie eine ausreichende Sachmittelausstattung.

§ 89 Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter

Die Hochschule wählt nach Maßgabe der Grundordnung eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten, die oder der die Belange behinderter Hochschulmitglieder vertritt; ihre oder seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, Nachteile für Menschen mit Behinderung (§ 3 Landesbehindertengleichstellungsgesetz) zu beseitigen. Sie oder er wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit. In diesem Rahmen hat sie oder er das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Kapitel 2 Fachbereiche

§ 90 Fachbereiche

(1) Die Hochschulen gliedern sich nach fachlichen Gesichtspunkten in Fachbereiche oder andere organisatorische Grundeinheiten, die fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule auf ihrem Gebiet erfüllen. Die Regelungen des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 559) bleiben unberührt. Die Vorschriften über die Organisation der Fachbereiche gelten entsprechend für andere organisatorische Grundeinheiten.
(2) Organe des Fachbereiches sind der Fachbereichsrat und die Fachbereichsleitung.

§ 91 Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für den Beschluss von Ordnungen des Fachbereiches, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen in diesem Gesetz genannten Angelegenheiten. Er wirkt an der Erarbeitung des Hochschulentwicklungsplanes sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereiches mit. Er nimmt Stellung zu der von der Fachbereichsleitung vorgeschlagenen Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Ressourcen sowie zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abweichende Entscheidungen zur Verteilung der Mittel treffen. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden durch Wahl bestimmt. Die Zahl der Mitglieder regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Vertretung der Gruppen gilt § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt.

§ 92 Fachbereichsleitung

(1) Der Fachbereich wird durch eine Fachbereichsleitung geleitet, der neben der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter, der Studiendekanin oder dem Studiendekan und nach Maßgabe der Grundordnung bis zu zwei weitere Mitglieder angehören. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Aufgaben der Fachbereichsleitung durch eine Fachbereichsleiterin oder einen Fachbereichsleiter wahrgenommen werden; der Aufgabenbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans als Mitglied der Fachbereichsleitung bleibt hierbei unberührt.
(2) Die Fachbereichsleitung ist für alle Angelegenheiten des Fachbereiches zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; sie ist dem Fachbereichsrat gegenüber verantwortlich. Sie hat rechtswidrige Entscheidungen des Fachbereichsrats zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Hochschulleitung zu informieren.
(3) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht und vertritt den Fachbereich. Sie oder er hat innerhalb der Fachbereichsleitung die Richtlinienkompetenz. Sie oder er kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen haben zu handeln oder aus sonstigen Gründen außer Stande sind, eine erforderliche Entscheidung rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald der Fachbereichsrat die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter wird aus dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches durch den Fachbereichsrat gewählt. Die weiteren Mitglieder der Fachbereichsleitung werden auf Vorschlag der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters durch den Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachbereichsleitung beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Sofern die Grundordnung die Mitgliedschaft einer Studentin oder eines Studenten in der Fachbereichsleitung vorsieht, kann deren oder dessen Amtszeit ein Jahr betragen. Der Fachbereichsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitglieder der Fachbereichsleitung abwählen. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind nicht stimmberechtigt.

§ 92a Gemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen

(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate gemeinsame Fachbereiche bilden. Die §§ 91 bis 93 sind auf diese entsprechend anwendbar. In dem Vertrag sind Regelungen zu treffen über:
1.
das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf den gemeinsamen Fachbereich,
2.
die Organisation des gemeinsamen Fachbereichs, insbesondere die Organe und ihre Zuständigkeiten,
3.
die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich des gemeinsamen Fachbereichs tätigen Personals.
(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate regeln, dass Fachbereiche gemeinsame Einrichtungen bilden. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 93 Studiendekanin oder Studiendekan

(1) Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag der ihm angehörenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der im Fachbereich hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren eine für Studium und Lehre beauftragte Person (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Amtszeit entspricht der der übrigen Mitglieder der Fachbereichsleitung; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan nimmt innerhalb der Gesamtverantwortung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Studien- und Prüfungsordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und eine angemessene Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan erstellt den Lehrbericht des Fachbereichs und trägt für die Evaluation innerhalb des Fachbereichs Sorge.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats beratend teilzunehmen, sofern sie oder er nicht dessen Mitglied ist.

Kapitel 3 Organisationseinheiten

§ 94 Zentrale Einrichtungen und Organisationseinheiten

(1) An der Hochschule können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist. Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden.
(2) An der Hochschule werden weitere organisatorische Einheiten gebildet, soweit dies zur effektiven Aufgabenwahrnehmung geboten ist. Dazu gehören nach Maßgabe der Grundordnung insbesondere die Hochschulbibliothek zur Bereitstellung von Literatur und sonstigen Informationsmitteln sowie das Hochschulrechenzentrum zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien und von Rechentechnik. Die Hochschulen ermöglichen ihrem wissenschaftlichen Personal die Zweitveröffentlichung dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.
(3) An der Hochschule können weitere organisatorische Einheiten gebildet werden, soweit dies zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung geboten ist. Für wissenschaftliche organisatorische Einheiten gelten die Vorschriften über die Organisation der Fachbereiche entsprechend.

§ 95 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

(1) Die Hochschulen können eine außerhalb der Hochschule befindliche wissenschaftliche Einrichtung, die insbesondere in Forschung und Entwicklung, im Wissens- und Technologietransfer und in der Weiterbildung wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und der Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Teil 10 Universitätsmedizin

§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft

(1) Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock sind rechtsfähige Teilkörperschaft der jeweiligen Universität. Die Universitätsmedizin führt ein Dienstsiegel.
(2) Auf die Universitätsmedizin finden die Satzungen und die Beschlüsse der Gremien der Universität Anwendung sowie die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nicht ausdrücklich für die Hochschulen gelten und nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Die Mitglieder der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Universität. Die §§ 50 bis 54 finden Anwendung.
(4) Die Studierenden der Universitätsmedizin sind zugleich Mitglieder der Studierendenschaft der Universität. Die §§ 7, 17 bis 22 finden Anwendung.

§ 97 Aufgaben der Universitätsmedizin

(1) Die Universitätsmedizin erfüllt im Rahmen der Universität und im Verbund mit deren anderen Fachbereichen die Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre.
(2) Die Universitätsmedizin dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung einschließlich der Ausbildung von Studierenden im Fachbereich Medizin und nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung, der Hochleistungsmedizin sowie weitere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Sie ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Die Universitätsmedizin stellt sicher, dass das bei ihr tätige wissenschaftliche Personal seine Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, durch Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und durch § 5 gewährleisteten Freiheiten erfüllen kann.
(3) Die Universitätsmedizin kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(4) Die Universitätsmedizin kann einzelne der ihr übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes auch in einer Rechtsform des privaten Rechtes wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Einzahlungsverpflichtungen der Universitätsmedizin müssen auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Universitätsmedizin muss einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des anderen Unternehmens erhalten. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
(5) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen Universitätsmedizin und Universität kann durch Vereinbarung erfolgen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(6) Die Universitätsmedizin Greifswald, die Universitätsmedizin Rostock sowie die beiden Universitäten wirken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit auf dieser Grundlage werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf, geregelt. § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 98 Organe

Organe der Universitätsmedizin sind:
1.
der Fachbereichsrat,
2.
die Fachbereichsleitung,
3.
der Aufsichtsrat und
4.
der Vorstand.

§ 99 Fachbereichsrat

(1) Der § 91 gilt mit folgenden Maßgaben:
Der Fachbereichsrat
1.
nimmt Stellung zum Beitrag der Fachbereichsleitung zum Wirtschaftsplan sowie zum Jahresabschluss und zum Lagebericht gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 1,
2.
genehmigt die Grundsätze für die leistungsorientierte Verteilung und Verwendung der Haushaltsmittel des Landes und Mittel Dritter gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

§ 100 Fachbereichsleitung

(1) Der § 92 Absatz 1 Satz 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
Der Fachbereichsleitung gehören an
1.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2.
die Studiendekanin oder der Studiendekan (gemäß § 93),
3.
bis zu drei weitere Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung der Universität sowie
4.
der Ärztliche Vorstand und der Kaufmännische Vorstand der Universitätsmedizin mit beratender Stimme.
(2) Die Fachbereichsleitung ist nach Maßgabe des § 92 Absatz 2 insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Erstellung des den Bereich Forschung und Lehre betreffenden Beitrags zum Wirtschaftsplan, zum Jahresabschluss und zum Lagebericht der Universitätsmedizin sowie des den Bereich Forschung und Lehre betreffenden Beitrags der Universitätsmedizin zum Voranschlag des Landeshaushalts; der den Bereich Forschung und Lehre betreffende Beitrag zum Lagebericht gibt insbesondere Auskunft über die den Teileinrichtungen für Forschung und Lehre zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern,
2.
Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsorientierte Verteilung und Verwendung der Haushaltsmittel des Landes und der Drittmittel, die der Universitätsmedizin für Forschung und Lehre zur Verfügung stehen,
3.
Beschlussfassung über die leistungsorientierte Verteilung der für die Grundausstattung von Forschung und Lehre und der für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben vorgesehenen Stellen und Mittel.
Im Übrigen gilt § 92 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei fehlender Abhilfe der Vorstand zu informieren ist.
(3) § 92 Absatz 3 findet Anwendung. § 92 Absatz 4 gilt mit Ausnahme des Satzes 3 mit folgenden Maßgaben: Die Satzung kann vorsehen, dass zur Fachbereichsleiterin oder zum Fachbereichsleiter auch gewählt werden kann, wer an einer anderen Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen worden ist und über hinreichende Erfahrungen in Forschung und Lehre sowie in der Leitung einer Einrichtung in der Hochschulmedizin verfügt. Der Fachbereichsrat kann die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abwählen. Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter wird vom Aufsichtsrat zum Wissenschaftlichen Vorstand bestellt. Die Bestellung kann vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

§ 101 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat beschließt über die betrieblichen Ziele der Universitätsmedizin und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er trägt dafür Sorge, dass die Universitätsmedizin die ihr zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber der Universitätsmedizin und deren organisatorischen Grundeinheiten. Er entscheidet in den Angelegenheiten, in denen er angerufen werden kann. Er entscheidet weiterhin in grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht dem Fachbereichsrat oder der Fachbereichsleitung zugewiesen ist, insbesondere über die
1.
Beschlussfassung und Änderung der Satzung der Universitätsmedizin,
2.
Bestellung der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung. Die Abberufung des Wissenschaftlichen Vorstandes bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates; die Abberufung des Mitgliedes der Hochschulleitung bedarf der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters,
3.
Beschlussfassung über Anstellungsverträge für die hauptberuflichen Mitglieder des Vorstandes,
4.
Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan,
5.
Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens für längstens fünf Jahre,
6.
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses und von Rücklagen,
7.
Entlastung des Vorstandes,
8.
Beschlussfassung über die Grundsätze und das Verfahren für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer übertariflichen Vergütung sowie die Beschlussfassung über die Verträge mit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
(2) Die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Einwilligung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen sowie Projektverträgen in öffentlich-privaten Partnerschaften ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,
3.
die Aufnahme von Kassen- und Investitionskrediten,
4.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen, auch zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,
5.
die Gründung und Beteiligung an anderen Unternehmen.
(3) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
4.
die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,
5.
eine externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre,
6.
eine externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der Leitungsebene der universitären Krankenversorgung,
7.
eine externe sachverständige Person mit einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen,
8.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates der Universitätsmedizin,
9.
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin.
Die externen Sachverständigen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt; die externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der externen Sachverständigen in den Aufsichtsräten der Universitätsmedizin des Landes ist ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. Die Satzung der Universitätsmedizin kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen. In den Fällen des § 104b Absatz 7 kann die Satzung bis zu zwei Mitglieder vorsehen.
(4) Den Vorsitz des Aufsichtsrates führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die oder der Aufsichtsratsvorsitzende darf mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen, an den Sitzungen der Fachbereichsleitung sowie des Fachbereichsrates der Universitätsmedizin teilnehmen. Sie oder er kann dieses Recht auf eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen. Das Weitere regelt die Satzung.
(5) Entscheidungen des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, 3, 4 und 8 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 können nicht gegen die Stimmen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Finanzministeriums getroffen werden. Entscheidungen des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 den wissenschaftlichen Vorstand betreffend bedürfen der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Entscheidungen des Aufsichtsrates, die die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter nicht mit den Satzungen und Beschlüssen der Gremien der Universität für vereinbar hält, können nicht gegen ihre oder seine Stimme getroffen werden. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Wochen erneut in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrates geregelt werden. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts Abweichendes beschließt. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorstand vorbereitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Universitätsmedizin gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.

§ 102 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Universitätsmedizin. Die in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder vertreten die Universitätsmedizin gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich und unabhängig von der internen Kompetenzverteilung zur Vertretung der Universitätsmedizin befugt. Das Recht der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters zur Vertretung der Hochschule als Ganzes nach § 84 Absatz 1 unter Einschluss der Universitätsmedizin bleibt unberührt. Rechtsgeschäfte der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, die auch die Universitätsmedizin verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, die nicht dem Aufsichtsrat, der Fachbereichsleitung oder dem Fachbereichsrat zugewiesen sind. Er nimmt die Rechte gemäß § 16 Absatz 5 bis 12 und § 84 Absatz 4 bis 6 wahr, stellt den Wirtschaftsplan auf und überwacht seine Einhaltung. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplanes gefährden, teilt er dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mit. Der Vorstand erteilt sein Einvernehmen zu den Berufungsvorschlägen. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen begründeter Zweifel an der Eignung einer oder eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung oder im öffentlichen Gesundheitswesen, verweigert werden. Den Vorstandsmitgliedern steht der Zugang zu allen Daten frei, die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 dienen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Dem Vorstand gehören an:
1.
der Wissenschaftliche Vorstand,
2.
der Ärztliche Vorstand,
3.
der Kaufmännische Vorstand,
4.
der Pflegevorstand und
5.
ein Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden befristet bestellt, die Wiederbestellung ist möglich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Ämter hauptberuflich wahr, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Die Stellen des Vorstandes nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Mit den hauptberuflichen Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Waren sie vor der Bestellung als Professorin oder Professor (§ 57) der Universitätsmedizin berufen, findet § 61 Absatz 7 während der hauptberuflichen Tätigkeit im Vorstand entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.
(5) Der Wissenschaftliche Vorstand ist für die Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Fachbereichsleitung oder des Fachbereichsrates gegeben ist. Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes kann er Weisungen erteilen. Ihm obliegt die Budgetverantwortung für die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung. Der Wissenschaftliche Vorstand vollzieht die Entscheidungen der Fachbereichsleitung oder des Fachbereichsrates durch die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse des Vorstandes. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande, kann der Wissenschaftliche Vorstand den Aufsichtsrat anrufen.
(6) Der Ärztliche Vorstand ist für die Organisation der medizinischen Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Er ist Vorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit diese mit Aufgaben der Krankenversorgung und damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sowie den sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche Berufe befasst sind. In Angelegenheiten der Organisation der Krankenversorgung hat er ein übergeordnetes Weisungsrecht. Der Ärztliche Vorstand soll die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und muss als Ärztin oder Arzt über einschlägige Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Die Bestellung zum Ärztlichen Vorstand erfolgt nach Anhörung des Fachbereichsrates sowie der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken und Institute.
(7) Der Kaufmännische Vorstand ist für die wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Er leitet die Verwaltung und ist Vorgesetzter der seinem Geschäftsbereich zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 78. Die Wirtschaftsführung der Universitätsmedizin steht unter seiner besonderen Verantwortung. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Einhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Universitätsmedizin. Entscheidungen des Vorstandes, die der Kaufmännische Vorstand nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält, können nicht gegen seine Stimme getroffen werden. Der Vorstand hat erneut in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Kommt eine Einigung im Vorstand nicht zu Stande, kann der Kaufmännische Vorstand die Angelegenheit dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorlegen. Der Kaufmännische Vorstand muss über ein abgeschlossenes einschlägiges Studium verfügen und einschlägige Berufserfahrung besitzen. Die erstmalige Bestellung zum Kaufmännischen Vorstand erfolgt nach Anhörung des Fachbereichsrates.
(8) Der Pflegevorstand ist für die Organisation des Pflegedienstes sowie für die Weiterbildung der Pflegeberufe verantwortlich. Er ist Vorgesetzter des Personals im Pflegedienst. Er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Pflegedienstes zu beachten. Der Pflegevorstand soll über ein einschlägiges Hochschulstudium verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen.
(9) Das Mitglied der Hochschulleitung hat im Vorstand die Belange der Universität als Ganzes zu sichern. Das Mitglied der Hochschulleitung wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Aufsichtsrat bestellt, soweit seiner Bestellung nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Mitglied der Hochschulleitung darf nicht zugleich dem Aufsichtsrat angehören. Es wahrt die Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Gremien der Universität. Soweit diese unmittelbar betroffen sind, kann es gegen die Entscheidungen des Vorstandes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Hochschulleitung entscheidet unverzüglich über den Widerspruch. Hält sie den Widerspruch für begründet, kann der Vorstand die betreffende Angelegenheit dem Aufsichtsrat vorlegen.
(10) Bei Stimmengleichheit entscheidet grundsätzlich die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen, die den Bereich Forschung und Lehre betreffen, entscheidet abweichend hiervon die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstandes.

§ 103 Organisatorische Grundeinheiten

(1) Die Kliniken, die klinisch-theoretischen und die vorklinischen Institute und die selbstständigen Einrichtungen der Krankenversorgung sind organisatorische Grundeinheiten der Universitätsmedizin.
(2) Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt gleichzeitig mit der Ernennung oder Einstellung als Professorin oder Professor. Sie kann zeitlich befristet werden.
(3) Die organisatorischen Grundeinheiten werden von einer Professorin oder einem Professor geleitet. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Einrichtung Beschäftigten der Universitätsmedizin und des der Universitätsmedizin zur Dienstleistung zugewiesenen verbeamteten Personals mit Ausnahme der Professorenschaft, wenn es um die Angelegenheiten von Forschung und Lehre geht.

§ 103a Lehrkrankenhäuser und zugeordnete Einrichtungen

Die Universitätsmedizin kann mit Trägern anderer Krankenhäuser auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren, dass diese die Aufgabe eines Lehrkrankenhauses für die klinische Ausbildung der Studierenden übernimmt. Der Kooperationsvertrag, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, regelt insbesondere die Aufgaben, eine angemessene Erstattung der Mehraufwendungen des Trägers und die Beteiligung der Universitätsmedizin bei der Besetzung von Stellen für leitende Ärztinnen und Ärzte im Lehrkrankenhaus. Vertreterinnen und Vertreter der leitenden Ärztinnen und Ärzte der Lehrkrankenhäuser können an den Sitzungen der zuständigen Gremien der Universitätsmedizin, soweit es sich um Angelegenheiten von Studium und Lehre handelt, beratend teilnehmen.

§ 104 Rechtsaufsicht

Die Universitätsmedizin untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 104a Satzung der Universitätsmedizin

(1) Durch Satzung kann insbesondere Näheres geregelt werden über:
1.
die Aufgaben der Universitätsmedizin,
2.
die Geschäftsverteilung und die Vertretungsbefugnisse, die Einberufung und die Beschlussfassung, das Zusammenwirken sowie die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder ihrer Organe,
3.
die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Amtszeit und Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes,
4.
die Festlegungen zur Erstattung einer Aufwandspauschale für die Mitglieder des Aufsichtsrates,
5.
die Bildung, Besetzung und Aufgaben einer Klinikumskonferenz, die den Vorstand berät,
6.
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen,
7.
Aufstellung des Entwicklungsplanes der Universitätsmedizin,
8.
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung der organisatorischen Grundeinheiten der Universitätsmedizin, deren Zusammenfassung zu Zentren oder Untergliederung in Abteilungen, die jeweils durch eine Professorin oder einen Professor geleitet werden,
9.
von § 103 abweichende Strukturen der organisatorischen Grundeinheiten im Interesse der Weiterentwicklung der Universitätsmedizin,
10.
die Gestaltung des Dienstsiegels,
11.
den steuerlichen Status der Universitätsmedizin,
12.
weitere Einzelheiten gemäß § 104b Absatz 7 und
13.
Art und Umfang der Betrauung der Universitätsmedizin mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
(2) Der Aufsichtsrat beschließt über die Satzung und deren Änderungen. Soweit Belange von Forschung und Lehre betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat herzustellen. Die Satzung und jede Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 104b Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110, 112 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern finden keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Mittel für Investitionen werden auf Antrag der Universitätsmedizin durch das Land nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt.
(2) Die Universitätsmedizin deckt ihre Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der vom Aufsichtsrat zu beschließende Jahresabschluss. Die Mittel für Forschung und Lehre einschließlich Drittmittel einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind von der Universitätsmedizin getrennt zu verwalten und zu bewirtschaften. Ein Ausgleich zwischen den getrennt zu verwaltenden und zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan, bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits, aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Aufsichtsrat ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.1102) geändert worden ist, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur grundsätzlich bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(5) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf die Universitätsmedizin Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer, längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren, vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf 50 Prozent des im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals zuzüglich der Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens nicht überschreiten.
(6) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land als Träger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedung aus dem Vermögen der Universitätsmedizin nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(7) Nach Anhörung des Finanzausschusses des Landtages kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Universitätsmedizin vorgesehen werden, dass ein Stammkapital gebildet wird. Am Stammkapital können sich nur die Mitarbeiter der Universitätsmedizin mit bis zu insgesamt zehn Prozent zum Verkehrswert beteiligen. In der Rechtsverordnung sind die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Gemeinnützigkeit, die Höhe des Stammkapitals, die Höhe der Beteiligung am Stammkapital, die Bestimmung des Verkehrswertes, die Veräußerung von Geschäftsanteilen und die Ausgestaltung der Beteiligung zu treffen. Weitere Einzelheiten können durch die Satzung und durch Vereinbarung zwischen der Universitätsmedizin und den Anteilseignern geregelt werden.

§ 104c Baumaßnahmen

(1) Die Universitätsmedizin bedient sich bei der Umsetzung ihrer Baumaßnahmen der Kapazitäten und des Sachverstandes der Staatlichen Hochbauverwaltung. Damit verbleibt die Bauherrenschaft bei der Staatlichen Hochbauverwaltung.
(2) Die Universitätsmedizin legt die auszuführenden Maßnahmen und deren Prioritäten fest. Die Zuständigkeiten der Staatlichen Hochbauverwaltung für Planung und Durchführung der Maßnahmen bleiben unberührt.
(3) Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Baumaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden, gegenüber der Staatlichen Hochbauverwaltung anweisen.
(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen der Universitätsmedizin auf die Universitätsmedizin übertragen.

§ 104d Personal, Tarifrecht

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden stehen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universitätsmedizin. Die Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes für die Universitätsmedizin. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen keine Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen, können nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen der §§ 61, 62 und 62a in einem Beamtenverhältnis zum Land eingestellt werden. Mit der Ernennung wird ihnen eine Tätigkeit entsprechend der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung ihrer Stelle in Forschung und Lehre an der Universitätsmedizin zugewiesen, Anstellungsbehörde ist die Universität. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Auf das Personal der Universitätsmedizin finden die §§ 55 bis 79 mit Ausnahme der §§ 56, 60 und 77 Anwendung.
(3) Wird eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis des Landes mit Aufgaben in der Krankenversorgung berufen, wird sie oder er auf Antrag für die Dauer der Tätigkeit an der Universitätsmedizin aus dem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Für die Dauer der Beurlaubung wird ein Arbeitsverhältnis mit der Universitätsmedizin geschlossen. Die Universitätsmedizin leistet die nach dem Versorgungsfondsgesetz vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) erforderliche Zuführung an das Sondervermögen für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Soll eine Beamtin oder ein Beamter des Landes auf Dauer oder vorübergehend für die Universitätsmedizin tätig werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die bei der Universitätsmedizin in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, als wären sie beim Land zurückgelegt worden. Die beim Land oder einem anderen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst der Universitätsmedizin so angerechnet, als wären sie bei der Universitätsmedizin zurückgelegt worden.
(5) Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates nimmt für die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes die personalrechtlichen Befugnisse wahr. Der Vorstand übt für das übrige Personal der Universitätsmedizin die personalrechtlichen Befugnisse aus. Er kann die personalrechtlichen Befugnisse für das nichtwissenschaftliche Personal ganz oder teilweise auf den Kaufmännischen Vorstand übertragen.
(6) Der Kaufmännische Vorstand übt die Funktion des Leiters der Dienststelle gemäß § 8 Absatz 4 des Personalvertretungsgesetzes aus.
(7) Die Universitätsmedizin schließt Tarifverträge zur Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ab.
(8) Für die Universitätsmedizin gilt § 4. Auf die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin findet § 88 entsprechend Anwendung. Die Wahl einer Beschäftigten für den Fachbereich Medizin gemäß § 88 Absatz 3 entfällt.

Teil 11 Körperschaftsvermögen

§ 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftseinnahmen

(1) Die Hochschule kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. Das Körperschaftsvermögen der Hochschule besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen. Einnahmen der Körperschaft sind
1.
die Erträge des Vermögens der Körperschaft und
2.
Zuwendungen Dritter an die Körperschaft.
Zuwendungen Dritter fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber schließen dies aus oder die Zuwendungen werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des § 47 gewährt.
(2) Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. Der Senat beschließt den von der Hochschulleitung eingebrachten Wirtschafts- und Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens und entlastet die Hochschulleitung hinsichtlich des Körperschaftshaushaltes.
(3) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ abzuschließen. Derartige Rechtsgeschäfte dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sämtliche Folgekosten aus dem Körperschaftsvermögen erbracht werden können.
(4) Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen, soweit die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind. Dabei ist § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
die Einzahlungsverpflichtung der Hochschule als Gesellschafterin muss auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden,
2.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann ein Mitglied in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Überwachungsorgan der Gesellschaft entsenden,
3.
bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 250 000 Euro kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Benehmen mit dem Landesrechnungshof von der Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften abgewichen werden.
§ 65 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Stelle des Finanzministeriums tritt. Die Grundordnung der Hochschule sieht vor, dass alle Entscheidungen der Gesellschafterin durch die Hochschulleitung getroffen werden und der Senat über alle wesentlichen Geschäfte der Unternehmen der Hochschule oder bei mehrheitlichen Beteiligungen der Hochschule durch die Hochschulleitung informiert wird. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Nähere zu den Voraussetzungen und der Ausgestaltung von Beteiligungen der Hochschulen an privatrechtlichen Unternehmen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(5) Körperschaftseigene Grundstücke sind unentgeltlich bereitzustellen, soweit und solange dies für Zwecke der Hochschule erforderlich ist. Mit staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke und grundsanierte Liegenschaften, die nicht mehr Zwecken der Hochschule dienen, sind auf Verlangen dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu übereignen, die Hochschule hat in einem solche Fall Anspruch auf Wertausgleich für das körperschaftseigene Grundstück. Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke oder die mit seinen Mitteln grundsanierten Liegenschaften an Dritte veräußert werden.

§ 106 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ist über die Ausführung des Körperschaftshaushalts Rechnung zu legen. Die Rechnung ist von einem Rechnungsprüfungsausschuss des Senats zu prüfen; die Entlastung obliegt dem Senat. Die Rechnung ist samt Mitteilung des Ergebnisses der Rechnungsprüfung und der Entscheidung über die Entlastung mit einer Vermögensübersicht über das Körperschaftsvermögen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.

Teil 12 Verwaltungsfachhochschule

§ 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule

(1) Die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern als nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Innenministeriums sowie die ihr angegliederten Institute dienen der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über Namen, Organisation und Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich ihrer angegliederten Institute sowie über die aufgrund der besonderen Struktur und Aufgabenstellung erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. Die Anforderungen von § 17 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Ausbildungsmöglichkeiten auch Studenten aufgenommen werden können, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

Teil 13 Anerkennung von Hochschulen

§ 108 Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
1.
die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
3.
das Studium an den in den §§ 5 und 28 genannten Zielen ausgerichtet ist,
4.
das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
5.
Prüfungen nur von Personen abgenommen werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes dazu berechtigt sind,
6.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
7.
die hauptberuflich Lehrenden in vergleichbarem Umfang wie an entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden sind und die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
8.
die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden wahrgenommen werden, die ein Berufungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Hochschule durchlaufen haben,
9.
die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss im akademischen Kernbereich eine autonome Entscheidungsfindung durch die zuständigen Gremien sowie ein maßgeblicher Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung gewährleistet sein,
10.
die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
11.
der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist, insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können,
12.
die Studiengänge durch unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtungen befristet akkreditiert sind,
13.
das Hochschulgründungskonzept durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung geprüft wurde.
(3) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsland anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.
(4) Der Betrieb ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedarf der Erlaubnis (Gestattung). Die Gestattung kann erteilt werden, wenn
1.
es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,
2.
sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,
3.
sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,
4.
diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht,
5.
sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
6.
das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung akkreditiert ist,
7.
die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gesichert ist,
8.
die Forschung und Lehre anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und
9.
die Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen.
Die Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 7 sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist.

§ 109 Anerkennungsverfahren

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Der Antrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten bearbeitet werden und ist spätestens nach zwölf Monaten zu bescheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller Unterlagen.
(2) Die Anerkennung wird zunächst befristet ausgesprochen und kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 108 dienen.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind festzulegen:
1.
die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung bezieht,
2.
welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen,
3.
welche Bezeichnung die Hochschule führt; Namensbestandteil sind der Sitz der Hochschule sowie eine Angabe zur Art der Hochschule,
4.
Sitz und weitere Standorte der Hochschule,
5.
die institutionelle Akkreditierung durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes. Die Auswahl dieser Einrichtung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
6.
im Falle einer unbefristeten Anerkennung ist spätestens nach 15 Jahren eine institutionelle Reakkreditierung vorzusehen.

§ 110 Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrenden, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorher anzuzeigen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Beschäftigung insbesondere dann untersagen, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen, das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung Professorin oder Professor führen.
(4) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten. Zu Prüfungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragte entsenden.
(5) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

§ 111 Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 108 Absatz 2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die weitere Einschreibung von Studierenden in alle oder einzelne Studiengänge der staatlich anerkannten Hochschule untersagen.
(3) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.

§ 112 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine Einrichtung als Hochschule ohne staatliche Anerkennung betreibt,
2.
unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine sonstige nach Landesrecht eingeführte Hochschulbezeichnung oder eine deutsche oder entsprechende fremdsprachige Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,
3.
Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade und Titel verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,
4.
ohne die erforderliche staatliche Anerkennung Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Unterlassung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen anordnen. Es kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.

Teil 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 113 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen

(1) Die beim Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftliche Stellung bleibt unberührt. Die sie betreffenden Vorschriften des Landeshochschulgesetzes vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) finden weiterhin Anwendung.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des zweiten Kapitels des achten Teils betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(3) Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) gehören die vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu der Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Übrigen bleiben die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 114 Übergangsvorschriften

(1) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften des geänderten Landeshochschulgesetzes anzupassen.
(2) Auf die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches Medizin der Universität Rostock findet § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) § 81 Absatz 8 findet auf die Hochschulen, die bereits in einem Verfahren nach § 10 das Konzil aufgelöst haben, keine Anwendung.
(4) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemie-Situation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen.

§ 115 Folgeänderungen

(Änderung anderer Vorschriften)

§ 116 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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