Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz - GlüStVAG M-V) Vom 21. Juni 2021
Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz - GlüStVAG M-V) Vom 21. Juni 2021
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes und zur Änderung des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juni 2021 (GVBl. M-V S. 1010)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz - GlüStVAG M-V) vom 21. Juni 2021 | 01.07.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.07.2021 |
§ 2 - Glücksspiel als öffentliche Aufgabe | 01.07.2021 |
§ 3 - Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto" | 01.07.2021 |
§ 4 - Erlaubnis | 01.07.2021 |
§ 5 - Aufhebung der Erlaubnis | 01.07.2021 |
§ 6 - Annahmestellen | 01.07.2021 |
§ 7 - Lotterieeinnehmer | 01.07.2021 |
§ 8 - Gewerbliche Spielvermittlung | 01.07.2021 |
§ 9 - Wettvermittlungsstellen | 01.07.2021 |
§ 10 - Spielhallen | 01.07.2021 |
§ 11 - Abstandsregelungen | 01.07.2021 |
§ 12 - Sperrzeiten | 01.07.2021 |
§ 13 - Abführungen an das Land | 01.07.2021 |
§ 14 - Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien | 01.07.2021 |
§ 15 - Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen | 01.07.2021 |
§ 16 - Suchtprävention | 01.07.2021 |
§ 17 - Suchtforschung | 01.07.2021 |
§ 18 - Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden | 01.07.2021 |
§ 19 - Verordnungsermächtigung | 01.07.2021 |
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2021 |
§ 21 - Übergangsregelungen | 01.07.2021 |
§ 22 - Überleitung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 | 01.07.2021 |
Inhaltsübersicht: | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Glücksspiel als öffentliche Aufgabe |
§ 3 | Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto“ |
§ 4 | Erlaubnis |
§ 5 | Aufhebung der Erlaubnis |
§ 6 | Annahmestellen |
§ 7 | Lotterieeinnehmer |
§ 8 | Gewerbliche Spielvermittlung |
§ 9 | Wettvermittlungsstellen |
§ 10 | Spielhallen |
§ 11 | Abstandsregelungen |
§ 12 | Sperrzeiten |
§ 13 | Abführungen an das Land |
§ 14 | Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien |
§ 15 | Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen |
§ 16 | Suchtprävention |
§ 17 | Suchtforschung |
§ 18 | Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden |
§ 19 | Verordnungsermächtigung |
§ 20 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 21 | Übergangsvorschrift |
§ 22 | Überleitung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 307) für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 20 nicht für Spielbanken.
§ 2 Glücksspiel als öffentliche Aufgabe
(1) Um die in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Ziele zu erreichen, nimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Glücksspielaufsicht und die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots als öffentliche Aufgabe wahr.
(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gemäß des Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27e des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie die nach den Übergangsregelungen in § 27p des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium und dessen Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die nach § 18 zuständigen Behörden auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend.
(3) Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet allein oder in Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durch das Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto“ und durch die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder. Zur Erfüllung dieses Zwecks können das Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto“ sowie die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Lotterien und Ausspielungen veranstalten.
§ 3 Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto“
(1) Das nicht rechtsfähige Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto“ kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Zur Erfüllung des Zwecks, Lotterien und Ausspielungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zu veranstalten, kann das Sondervermögen „Staatslotterien Lotto und Toto“ selbst tätig werden oder sich eines Durchführers bedienen, der juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft sein muss, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.
(3) Für die Verwaltung des Sondervermögens ist das Finanzministerium zuständig. Es stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf für Investitionen und die voraussehbaren Deckungsmittel des Geschäftsjahres, die sich aus Anlageänderungen und aus der Finanzwirtschaft des Sondervermögens ergeben. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt und dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Das Sondervermögen führt seine Rechnung nach den handelsüblichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlässt das Finanzministerium. Es erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss. Dieser wird der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt.
(5) Für eigene Verbindlichkeiten haftet nur das Sondervermögen. Es haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
§ 4 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden, wenn
1.
sie den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,
2.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
3.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen nach § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genügt ist.
4.
die Einhaltung aller weiteren Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie dieses Gesetzes sichergestellt ist.
Die Nachweise sind vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Mecklenburg-Vorpommern erlaubt ist. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 steht der Erlaubnis nach Satz 1 gleich.
(3) Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen:
1.
Der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das zu veranstaltende oder zu vermittelnde Glücksspiel einschließlich der Produktbeschreibung,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6.
bei Vermittlungen der Veranstalter.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen, in denen insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zu Stande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Bekanntmachung der Gewinnentscheide und die Auszahlung der Gewinne,
4.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss und
5.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können.
(5) Die zuständige Behörde kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung über einen Antrag auf eine Erlaubnis auch mit Wirkung für Mecklenburg-Vorpommern zu treffen. Das ländereinheitliche Verfahren nach § 9a Absatz 1 und das gebündelte Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bleiben unberührt.
§ 5 Aufhebung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde nicht beachtet werden,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung nicht eingehalten werden,
4.
die Werbung trotz vorheriger Beanstandung nicht den Anforderungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 trotz vorheriger Beanstandung nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden,
6.
die Aufklärungspflichten nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wiederholt verletzt werden,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gesperrten Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ermöglicht wird,
8.
der Erlaubnisinhaber nicht mehr die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
9.
der gewerbliche Spielvermittler die eingenommenen Spieleinsätze wiederholt nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat,
10.
sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist.
§ 6 Annahmestellen
(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter oder dem Durchführer nach § 3 Absatz 2 in Mecklenburg-Vorpommern Lotterien und Ausspielungen vermittelt.
(2) Die Zahl der Annahmestellen wird auf 570 begrenzt. Die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen ist an den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erforderlich sind.
(3) Eine Annahmestelle darf nur im Nebenberuf und nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen gemäß § 33i der Gewerbeordnung betrieben werden.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur vom Veranstalter oder Durchführer der zu vermittelnden Glücksspiele gestellt werden. Die Anträge können auch als Sammelanträge gestellt werden. Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nicht erteilt werden, wenn die Zahl der nach Absatz 2 maximal möglichen Annahmestellen überschritten wird.
§ 7 Lotterieeinnehmer
In Mecklenburg-Vorpommern betätigt sich als Lotterieeinnehmer, wer aufgrund der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und eines privatrechtlichen Vertrags mit der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder im Auftrag und für Rechnung dieser Klassenlotterie Spielverträge an Personen vermittelt, die sich bei Vertragsabschluss in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten.
§ 8 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Wer sich als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf für Mecklenburg-Vorpommern unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021. § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bleiben unberührt.
(2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.
§ 9 Wettvermittlungsstellen
(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur für eine Wettvermittlung im Hauptgeschäft und nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, entsprechen und den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Zielen nicht zuwiderlaufen. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Von der äußeren Gestaltung der Räumlichkeiten dürfen weder Werbeanreize für den Spielbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten ausgehen noch ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden.
(2) Das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle ist insbesondere verboten:
1.
in den in § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 näher bezeichneten Gaststätten oder Wettannahmestellen der Buchmacher oder
2.
in und auf baulichen Anlagen sowie dazugehörigen Nebenräumen, die für sportliche Aktivitäten genutzt werden oder genutzt werden können, insbesondere in Sporthallen und auf Sport- und Spielflächen.
(3) In Wettvermittlungsstellen sind verboten:
1.
finanzielle Vergünstigungen wie Rabatte, Bonuszahlungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder deren Abgabe unter dem Einkaufspreis, wenn sie nicht in der Veranstaltererlaubnis ausdrücklich gestattet sind,
2.
der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken,
3.
die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettbetriebs,
4.
das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
5.
das Aufstellen und der Betrieb von Geräten an denen Glücksspiel im Internet möglich ist, mit Ausnahme von Sportwetten im Internet, soweit sie von demjenigen Veranstalter angeboten werden, dessen Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle vertrieben oder vermittelt werden vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen nach § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
6.
das Aufstellen und der Betrieb von Geldausgabeautomaten sowie jede Art der Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen zur Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen sowie
7.
Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummern 4, 6, 10 und 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden. § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bleibt unberührt.
§ 10 Spielhallen
(1) Spielhallen im Sinne des § 3 Absatz 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen nur mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 errichtet und betrieben werden. Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und auf maximal 15 Jahre zu befristen. Sie ist weder übertragbar noch kann sie einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Die Entscheidung über die Erlaubnis soll in einem Verfahren mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 33i der Gewerbeordnung getroffen oder in dieses Verfahren eingebunden werden.
(2) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sind Spielhallen von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
(3) In Spielhallen ist verboten:
1.
der Abschluss von Wetten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
2.
das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist,
3.
das Aufstellen und der Betrieb von Geldausgabeautomaten sowie jede Art der Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen zur Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen sowie
4.
Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummern 4, 6, 10 und 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden.
Für Gaststätten im Sinne von § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt Satz 1 entsprechend. Für Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gelten Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der erlaubten Pferdewetten sowie Satz 1 Nummern 2 bis 4 entsprechend.
§ 11 Abstandsregelungen
(1) Zwischen Wettvermittlungsstellen ist ein Mindestabstand von 200 Meter Luftlinie einzuhalten. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einem Radius von 200 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), das zuletzt am 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, ist verboten.
(2) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes ist verboten.
(3) Zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen ist ein Mindestabstand von 200 m Luftlinie einzuhalten.
(4) Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage im Einzelfall Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Mindestabständen zulassen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(5) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen oder Spielhallen vor, hat derjenige Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
(6) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf Erlaubnis verschiedenartiger Glücksspielbetriebe am selben Tag vollständig vor, ist zugunsten des Antrages für diejenige Glücksspielart zu entscheiden, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich bislang mit weniger erlaubten Betrieben vorhanden ist.
(7) Lässt sich eine Konkurrenzsituation nach Absatz 5 oder Absatz 6 nicht auflösen, so trifft die Glücksspielaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlichen Gründen, die der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dienen.
(8) Sind in ein Auswahlverfahren nach den Absätzen 5 bis 7 Anträge einzubeziehen, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen, so führt die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde das Auswahlverfahren durch.
§ 12 Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen beginnt unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr.
(2) In Gaststätten und Wettannahmestellen von Buchmachern ist in der Zeit von 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr der Betrieb von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen unzulässig.
§ 13 Abführungen an das Land
(1) Zur Erfüllung sozialer, kultureller oder sonstiger gemeinnütziger Aufgaben sowie für Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Suchtforschung sind aus den Glücksspielen der in § 2 Absatz 3 genannten Veranstalter Abführungen an das Land zu tätigen.
(2) Der Abführungsbetrag ist der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der auszuschüttenden Gewinne, der Bearbeitungsgebühren und der sonstigen Kostenbeiträge verbleibende Teil.
§ 14 Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien
(1) Für Kleine Lotterien gemäß § 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages allgemein erteilt werden, wenn
1.
sie sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
3.
der Spielplan einen Reinertrag von mindestens 25 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 25 vom Hundert der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht,
4.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
5.
der Losverkauf die Dauer eines Monats nicht überschreitet.
(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3, §§ 6, 7, § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, § 16 Absatz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde kann angeordnet werden.
§ 15 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
(1) Die zuständige Behörde kann für eine nach § 14 allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen erlassen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine nach § 14 allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn
1.
gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird oder
3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die entsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
§ 16 Suchtprävention
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen und Projekten zur Glücksspielsuchtprävention und Hilfe bei pathologischem Glücksspiel, der fachlichen Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Glücksspielaufsicht einschließlich der fachlichen Beratung bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention.
§ 17 Suchtforschung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet die Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.
§ 18 Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden
(1) Die Aufgaben nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach diesem Gesetz werden von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Behörden wahrgenommen. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nehmen die Landräte der Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Das Ministerium für Inneres und Europa ist zuständig für die den Ländern obliegenden Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, soweit diese nicht von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gemäß des Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder von den nach § 27p des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörden wahrgenommen werden, sowie nach diesem Gesetz, soweit diese nicht von den nach Absatz 3 und 4 zuständigen Behörden wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bleiben unberührt. Das Ministerium für Inneres und Europa ist insbesondere zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen und die Aufsicht gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 über
1.
Veranstalter nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
2.
Annahmestellen nach § 6,
3.
Entscheidungen hinsichtlich solcher Veranstaltungen und Vermittlungen von öffentlichen Glücksspielen, die zugleich im Gebiet eines anderen Landes durchgeführt werden,
4.
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gemäß des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021, soweit diese sich über das Gebiet einer Kreisordnungsbehörde hinaus erstrecken.
Das Ministerium für Inneres und Europa ist zudem zuständig für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 14 sowie für die Verfolgung unerlaubt veranstalteter oder vermittelter Glücksspiele, die über das Gebiet einer Kreisordnungsbehörde hinaus veranstaltet oder vermittelt werden.
(3) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen und die Aufsicht gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 über Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gemäß des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021, soweit diese sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken; die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 4 bleibt davon unberührt. Die Kreisordnungsbehörden sind zudem zuständig für die Verfolgung in ihrem Gebiet unerlaubt veranstalteter oder vermittelter Glücksspiele, die über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus veranstaltet oder vermittelt werden.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen und die Aufsicht gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 über
1.
Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial gemäß des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021, soweit diese sich nicht über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken; die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 4 bleibt davon unberührt,
2.
Spielhallen im Sinne von § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
3.
Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie
4.
Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zudem zuständig für die Verfolgung unerlaubt veranstalteter oder vermittelter Glücksspiele, die nicht über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus veranstaltet oder vermittelt werden.
(5) Örtlich zuständig ist diejenige Ordnungsbehörde in deren Bezirk das Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird.
§ 19 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
1.
über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 4, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2.
über eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 6 Absatz 2 Satz 1, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erforderlich ist,
3.
hinsichtlich Wettvermittlungsstellen über Art, Ausgestaltung und Umfang der Nutzung der zur Wettvermittlung bestimmten Räumlichkeiten sowie bezüglich der Darbietung des Glücksspielangebots unter Zugrundelegung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
4.
über die Höhe der nach § 16 und § 17 Satz 1 abzuführenden Mittel und
5.
zu der Übergangsregelung des § 21 Absatz 2 hinsichtlich
a)
der Einzelheiten zur Akkreditierung von Prüforganisationen und zur Zertifizierung von Verbundspielhallen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1,
b)
der Anforderungen an den aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 und
c)
der Anforderungen an die besondere Schulung des Personals der Spielhallen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ressort. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummern 3 und 5 ergehen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit und dem für Wirtschaft zuständigen Ressort. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Gesundheit zuständigen Ressort.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht nachkommt,
3.
Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht nachkommt,
4.
einer gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 angeordneten Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5.
gegen Auflagen gemäß § 15 Absatz 1 verstößt oder
6.
eine nach § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen der §§ 22 Absatz 2, 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 18 zuständige Behörde. Die Geldbußen verbleiben bei der festsetzenden Behörde.
§ 21 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen bis zum 30. Juni 2024 Ergebniswetten auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingegliedert sind, vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Die Wettvermittlung darf nur im Nebengeschäft erfolgen. In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
1.
alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,
2.
Sportereignisse nicht übertragen und
3.
Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.
Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. § 9 Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine Erlaubnis erteilt werden, wenn
1.
alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
2.
die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und
3.
das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.
Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2023 erteilt werden. Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Nummer 3. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(3) Die Verordnung zur Festsetzung der Mittel für die Glücksspielsuchtprävention und -forschung vom 30. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 262) gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19 Satz 1 Nummer 4 fort.
§ 22 Überleitung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021
Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem § 35 Absatz 8 Satz 1 außer Kraft, so gelten seine Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen landesrechtlichen Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fort. Der Zeitpunkt eines Außerkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemäß Satz 1 wird von der zuständigen obersten Landesbehörde im Gesetzblatt bekannt gegeben.
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