Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) Vom 18. Mai 2016
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) Vom 18. Mai 2016
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1032) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 - 2) vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016 | 28.05.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 30.06.2021 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 28.05.2016 |
§ 3 - Projektgesellschaft; Haftungsbeschränkung | 28.05.2016 |
§ 4 - Beteiligungspflicht und -zeitpunkt | 28.05.2016 |
§ 5 - Kaufberechtigte | 28.05.2016 |
§ 6 - Kaufpreis und Stückelung der Anteile | 28.05.2016 |
§ 7 - Bekanntmachung und Inhalt der Offerte | 28.05.2016 |
§ 8 - Informationspflichten des Vorhabenträgers | 28.05.2016 |
§ 9 - Anteilszeichnung, Zuteilungsverfahren | 28.05.2016 |
§ 10 - Freistellungsklausel | 28.05.2016 |
§ 11 - Ausgleichsabgabe | 28.05.2016 |
§ 12 - Sparprodukt | 28.05.2016 |
§ 13 - Aufgaben und Befugnisse | 28.05.2016 |
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten | 28.05.2016 |
§ 15 - Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung | 28.05.2016 |
§ 16 - Übergangsregelung | 28.05.2016 |
§ 17 - Berichterstattung | 28.05.2016 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung - genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind
1.
Windenergieanlagen auf See,
2.
Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch als unselbstständiger Teil eines privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Windenergieanlagen, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen oder wenn eine anderweitige Beteiligung, insbesondere die bundeseinheitliche Regelung im Sinne des § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, verbindlich umgesetzt werden soll, die den Gesetzeszweck erfüllt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt sowie dessen Rechtsnachfolger. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.
2.
Vorhaben ist die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt.
3.
Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots in Form der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen oder eines Sparprodukts.
4.
Ausgleichsabgabe ist eine laufende Zahlung des Vorhabenträgers an die nach § 5 Absatz 2 kaufberechtigten Gemeinden.
5.
Sparprodukt ist eine erstattungsfähige Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ber. ABl. L 212 S. 47 vom 18.7.2014 und ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 37) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Vorschriften.
§ 3 Projektgesellschaft; Haftungsbeschränkung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen haben durch eine ausschließlich diesen Zwecken dienende projektbezogene Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft ist projektbezogen, wenn sie ein Vorhaben betrifft. Eine Beteiligung an anderen Gesellschaften ist nur zulässig, wenn es sich um ein untergeordnetes Hilfs- oder Nebengeschäft handelt. Bei einer Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Gesellschaften hat die Gesellschaft sich die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte ausdrücklich vorzubehalten.
(2) Die Gesellschaft muss nach ihrer Rechtsform und konkreten Ausgestaltung die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung der nach diesem Gesetz Kaufberechtigten im Außen- und Innenverhältnis sicherstellen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung sind entsprechend den Vorgaben der Kommunalverfassung für eine Beteiligung von Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden oder Kommunalunternehmen an Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform auszugestalten.
§ 4 Beteiligungspflicht und -zeitpunkt
(1) Der Vorhabenträger hat den Kaufberechtigten mindestens 20 Prozent der Anteile an der Gesellschaft nach § 3 zum Kauf zu offerieren. Diese Quote bestimmt sich nach der Summe aller Gesellschaftseinlagen. Auf sie werden nur Anteile angerechnet, welche die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann durch eine mittelbare Beteiligung erfüllt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Rechte einer unmittelbaren Beteiligung gleichgestellt ist und dem Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht unterfällt.
(2) Die offerierten Gesellschaftsanteile dürfen durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Anteile.
(3) Die Offerte kann, soweit die Genehmigung im Sinne von § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, frühestens zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage gemacht werden und muss bis zu deren Inbetriebnahme erfolgt sein. Der Vorhabenträger hat unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die gemäß § 5 Absatz 2 Kaufberechtigten schriftlich über das Vorhaben zu informieren. Wird die Vergütung der erzeugten Strommenge von Windenergieanlagen gemäß § 1 Absatz 1 durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt und findet diese Ausschreibung zeitlich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung statt, hat der Vorhabenträger unverzüglich nach dem Gewinn der Ausschreibung das Ergebnis im Internet zu veröffentlichen und spätestens dann die ihm nach Satz 2 obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Für den Inhalt der Information gilt § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend, wobei hinsichtlich der Nummern 5, 6, 9, 11 und 12 die Mitteilung der voraussichtlichen Daten und hinsichtlich der Nummern 7, 8 und 13 die Mitteilung einer eigenen vorläufigen Kalkulation des Vorhabenträgers ausreichend ist.
§ 5 Kaufberechtigte
(1) Kaufberechtigt im Sinne von § 4 sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offerte seit mindestens drei Monaten mit ihrer Wohnung in einer Entfernung von nicht mehr als 5 Kilometern von der Errichtungsstelle oder dem Standort der Windenergieanlage gemeldet sind.
(2) Kaufberechtigt sind ferner die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Windenergieanlage befindet, sowie Gemeinden, deren Gemeindegebiet nicht mehr als 5 Kilometer vom Standort der Windenergieanlage entfernt liegt.
(3) Anstelle einer nach Absatz 2 kaufberechtigten Gemeinde ist ein kommunaler Zweckverband oder ein Amt, dessen Mitglied die Gemeinde ist, kaufberechtigt, wenn die Gemeinde ausdrücklich zu seinen Gunsten vor Ablauf der Zeichnungsfrist gegenüber dem Vorhabenträger den Verzicht auf ihre Kaufberechtigung erklärt und im Falle eines Verzichts zu Gunsten eines Zweckverbandes der Verband nicht wirtschaftlich tätig ist. Gleiches gilt hinsichtlich eines Kommunalunternehmens oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens, das sich in der Trägerschaft der Gemeinde befindet, soweit es nicht wirtschaftlich tätig ist.
(4) Die Entfernung nach Absatz 1 bemisst sich zwischen der Grundstücksgrenze des eingetragenen Wohnorts der jeweiligen Person und dem Standort der Windenergieanlage. Im Falle eines Anlagenparks ist die Errichtungsstelle oder der Standort der nächstgelegenen Windenergieanlage des Vorhabens für die Bestimmung der Entfernung nach Absatz 1 und 2 maßgeblich.
§ 6 Kaufpreis und Stückelung der Anteile
(1) Der Kaufpreis für jeden nach § 4 offerierten Anteil bestimmt sich nach der quotalen Beteiligung des einzelnen Anteils am Eigenkapital der Gesellschaft nach § 3.
(2) Das Eigenkapital der Gesellschaft errechnet sich aus der Summe des Werts aller nach dieser Vorschrift bewerteten Vermögensgegenstände der Gesellschaft sowie weiterer Vermögensgegenstände abzüglich des zur Finanzierung aufgenommenen Fremdkapitals und etwaiger weiterer fremdkapitalähnlicher Instrumente (Nettofinanzverbindlichkeiten) sowie sonstiger Schulden der Gesellschaft.
(3) Bei der Ermittlung des Werts der Vermögensgegenstände der Gesellschaft ist das Sachwertverfahren gemäß IDW S10 („Grundsätze zur Bewertung von Immobilien“ vom 14. August 2013, Fachnachrichten-Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer - FN-IDW - Heft 11/2013, S. 503 ff.) in Verbindung mit der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 19. Mai 2010, BGBl. I S. 639 (nachfolgend ImmoWertV genannt) und in Verbindung mit der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwertes (Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012, veröffentlicht im BAnz AT 18. Oktober 2012 B 1) anzuwenden. Die gewöhnlichen Herstellungskosten werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unwiderleglich als preisbestimmend zu Grunde gelegt. Marktanpassungsfaktoren im Sinne des § 21 ImmoWertV sind bei der Ermittlung des Sachwerts nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, Außenanlagen, besonderen Betriebseinrichtungen und sonstigen Vermögensgegenstände - getrennt vom Bodenwert - nach gewöhnlichen Herstellungskosten zu ermitteln. Die gewöhnlichen Herstellungskosten sind abzuleiten aus den tatsächlichen Herstellungskosten abzüglich marktuntypisch erhöhter Kostenanteile.
(5) Zum Vergleich ist der Wert der Gesellschaft nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S1 („Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ - IDW S1 in der Fassung von 2008), Fachnachrichten-Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer (FN-IDW Heft 7/2008, S. 271 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Sollte der nach Absatz 2 ermittelte Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft über dem nach Satz 1 ermittelten Wert liegen, ist letztgenannter Wert für die Bestimmung des Eigenkapitals im Sinne von Absatz 2 maßgeblich.
(6) Der Kaufpreis pro Anteil ist im Auftrag des Vorhabenträgers durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer unter Anwendung des nach dieser Vorschrift modifizierten Bewertungsverfahrens zu ermitteln. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde nach Absatz 7 Satz 1. Qualitätsstichtag ist das Datum der geplanten Inbetriebnahme der letzten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat als neutrale Gutachterin oder neutraler Gutachter die Erklärung abzugeben, dass der Kaufpreis in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch des Absatzes 5, ermittelt wurde.
(7) Der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 1 sind frühestens 20, spätestens 10 Werktage vor der Bekanntmachung der Offerte der nach dieser Vorschrift ermittelte Kaufpreis, die Erklärung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers nach § 6 Absatz 6 Satz 4 sowie die Grundlagen der Berechnung des Kaufpreises für ihre Prüfung zu übermitteln. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des ermittelten Kaufpreises ist die zuständige Behörde berechtigt, auf Kosten des Vorhabenträgers eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu beauftragen. Die zuständige Behörde hat den Vorhabenträger unverzüglich über die Beauftragung zu informieren. Auf ihr Verlangen ist der Vorhabenträger verpflichtet, ihr unverzüglich alle zur Prüfung des ermittelten Kaufpreises notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle diesbezüglich verlangten Informationen zu erteilen.
(8) Durch Stückelung der zu offerierenden Anteile ist sicherzustellen, dass ein Kaufpreis von 500 Euro pro Anteil nicht überschritten wird. Eine Mindestzahl zu erwerbender Anteile darf nicht vorgegeben werden.
§ 7 Bekanntmachung und Inhalt der Offerte
(1) Der Vorhabenträger hat die Offerte sämtlichen nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Kaufberechtigten sowie der gemäß § 15 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Hierfür genügt eine maschinenschriftliche Unterschrift. Im Zweifel hat der Vorhabenträger nur den ordnungsgemäßen Versand nachzuweisen.
(2) Die Offerte nach Absatz 1 muss folgende Inhalte aufweisen:
1.
Bezeichnung des Projekts mit Angabe des Standortes,
2.
Bezeichnung des Vorhabenträgers unter Angabe der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
3.
Bezeichnung der Projektgesellschaft unter Angabe der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls diese von der Nummer 2 abweichen sollte,
4.
Benennung der Anlageform unter Mitteilung der auf die Einlage beschränkten Haftung der Kaufberechtigten,
5.
Benennung der Gesellschafterin, des Gesellschafters oder der Gesellschafter, welche die Geschäftsanteile als Vertragspartner den Kaufberechtigten zur Verfügung stellen,
6.
Angabe der Stelle, bei welcher der nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu erstellende Prospekt in vollständiger Fassung abgerufen oder angefordert werden kann,
7.
Angabe des Anteilspreises,
8.
Angabe des Gesamtinvestitionsvolumens und der Summe aller Gesellschaftseinlagen unter Angabe der Summe der nach diesem Gesetz offerierten Anteile,
9.
Mitteilung über die erforderliche Form und den notwendigen Inhalt der Erklärung nach § 9 Absatz 1, deren Adressaten, den Zeitpunkt des Ablaufs der Erklärungsfrist sowie den Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Eingangs der Erklärung,
10.
Hinweis auf das Zuteilungsverfahren nach § 9 Absatz 4 im Falle der Überzeichnung,
11.
Benennung der Kontaktdaten einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners des Vorhabenträgers in Deutschland, bei dem sich Kaufberechtigte näher informieren können,
12.
Mitteilung über Zeit und Ort der Veranstaltung nach Absatz 5, den Hinweis, dass die Beteiligung auf Grundlage des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes erfolgt und
13.
eine Zusammenfassung des Ergebnisses des nach § 6 Absatz 5 erstellten Ertragswertgutachtens mit dem Hinweis auf die Erstellung durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer.
Ein gemäß § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellendes Vermögensanlagen-Informationsblatt ist beizufügen. Der Offerte an die Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 2 und der Mitteilung an die zuständige Behörde ist zusätzlich das nach § 6 Absatz 5 erstellte Ertragswertgutachten beizufügen.
(3) Die Offerte ist zusätzlich in wenigstens einer regionalen Tageszeitung, im Internet auf einer von dem Vorhabenträger speziell für das Vorhaben eingerichteten Internetseite, auf der Internetseite des zuständigen Regionalen Planungsverbandes und gemäß der in der Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde für die Bekanntmachung von Satzungen festgelegten Form bekannt zu machen.
(4) Die Bekanntmachung nach Absatz 3 muss hinreichend deutlich platziert werden. Für den Inhalt gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(5) Innerhalb eines Monats hat der Vorhabenträger in einer öffentlichen Veranstaltung vor Ort über den Inhalt der Offerte zu informieren sowie den Kaufberechtigten Gelegenheit zu geben, Fragen zum Projekt und zur Beteiligung zu stellen. Die Frist beginnt mit der letzten für die Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Veröffentlichung. Ausnahmsweise beginnt die Frist auch, wenn eine der nach Absatz 3 erforderlichen Veröffentlichungen aus vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt und er dies der zuständigen Behörde anzeigt. Fristbeginn nach Satz 3 ist das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Behörde.
§ 8 Informationspflichten des Vorhabenträgers
(1) Neben den vorstehend geregelten Pflichten des Vorhabenträgers finden die bundesrechtlichen Prospekt- und Informationspflichten nach Maßgabe des Vermögensanlagengesetzes auf die Offerte nach § 4 Anwendung, soweit nicht das Wertpapierprospektgesetz anzuwenden sein sollte.
(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde eine Abschrift des Antrags auf Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz unverzüglich nach Einreichung bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde zu übermitteln.
§ 9 Anteilszeichnung, Zuteilungsverfahren
(1) Die Zeichnung der offerierten Anteile durch die Kaufberechtigten erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vom Vorhabenträger gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 benannten Adressaten, aus der die Zahl der gezeichneten Anteile hervorgehen muss.
(2) Die Zeichnungsfrist beträgt fünf Monate und beginnt am Tag nach der nach § 7 Absatz 5 erforderlichen öffentlichen Informationsveranstaltung.
(3) Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form- und fristgerechter Erklärungen seitens der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 benannten Gesellschafter sicherzustellen, wenn das Volumen der gezeichneten Anteile das der offerierten nicht übersteigt.
(4) Für den Fall, dass das Volumen der gezeichneten Anteile das der offerierten übersteigen sollte, sind kaufberechtigten Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden und Kommunalunternehmen die von ihnen gezeichneten Anteile bis zur Hälfte des Volumens aller nach diesem Gesetz offerierten Anteile zuzuteilen. Die übrigen Anteile werden unter den kaufberechtigten natürlichen Personen verteilt. Diese erhalten zunächst jeweils einen Anteil. Danach erhalten die kaufberechtigten natürlichen Personen, die jeweils mindestens einen weiteren Anteil gezeichnet haben, einen zusätzlichen Anteil. Dieser Verteilmodus ist anzuwenden, bis alle Anteile zugewiesen sind. Über Anteile, die nicht nach diesem Prinzip zugewiesen werden können, entscheidet das Los. Soweit die von den kaufberechtigten Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden und Kommunalunternehmen gezeichneten Anteile das ihnen nach Satz 1 vorbehaltene Volumen übersteigen sollten, findet die Zuteilung entsprechend den Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 statt. Falls das den kaufberechtigten natürlichen Personen nach Satz 2 vorbehaltene Volumen nicht durch die Zuteilung nach den Sätzen 2 bis 6 ausgeschöpft sein sollte, wird es im Rahmen der Zuteilung nach Satz 7 unter den kaufberechtigten Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden und Kommunalunternehmen verteilt.
(5) Nicht form- oder fristgerechte Erklärungen werden für das Zuteilungsverfahren nach Absatz 4 nicht berücksichtigt.
(6) Entsprechend dem Ergebnis des Zuteilungsverfahrens nach Absatz 4 hat der Vorhabenträger unverzüglich die Vertragserklärung seitens der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 benannten Gesellschafter gegenüber den Kaufberechtigten sicherzustellen.
§ 10 Freistellungsklausel
(1) Neben der Offerte nach § 4 kann der Vorhabenträger den Kaufberechtigten eine alternative Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe, insbesondere einen vergünstigten lokalen Stromtarif, offerieren. Die Offerte nach § 4 und die Offerte nach Satz 1 müssen nicht zwingend wirtschaftlich gleichwertig sein.
(2) Für die Erklärung der Kaufberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger gilt § 9 Absatz 1 und 2 auch im Hinblick auf die Offerte nach Absatz 1 entsprechend, soweit nicht strengere Formvorschriften gesetzlich vorgesehen sind.
(3) Die Kaufberechtigten, die sich für die Offerte im Sinne von Absatz 1 entscheiden, werden für das Zuteilungsverfahren nach § 9 Absatz 3 und 4 nicht berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat mit diesen einen Vertrag zu den in der Offerte genannten Bedingungen abzuschließen oder dessen Zustandekommen sicherzustellen.
(4) Die Kaufberechtigten dürfen in ihrer freien Wahl zwischen den Alternativen nach § 4 und Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden, insbesondere darf das Ausmaß werbender Äußerungen und Informationen nicht den Umfang der Werbung für die nach § 4 vorgesehene Offerte übersteigen. Werbende Äußerungen und Informationen für das Alternativangebot sind stets mit einem deutlich gestalteten Hinweis auf die gesetzliche Beteiligungsmöglichkeit zu verbinden.
(5) Anstelle der Offerte nach § 4 kann der Vorhabenträger die wirtschaftliche Teilhabe der Gemeinden und Einwohnerinnen sowie Einwohner über die Zahlung einer Ausgleichsabgabe gemäß § 11 an die Gemeinde oder die Gemeinden und die Offerte eines Sparprodukts nach § 12 an die Einwohnerinnen sowie Einwohner sicherstellen.
(6) Entscheidet sich der Vorhabenträger für die Alternative nach Absatz 5, hat er dies gegenüber den Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 1 und 2 entsprechend § 7 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erklären. Der Erklärung an die Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 2 ist die Information nach § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 beizufügen. Die Erklärungen nach Satz 1 sind für den Vorhabenträger und auch für den Rechtsnachfolger oder Erwerber des Vorhabens einzelner Windenergieanlagen verbindlich, gegenüber den Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 2 jedoch erst nach deren jeweiliger Zustimmung gemäß Absatz 7 Satz 2. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er seine Erklärung gegenüber den kaufberechtigten Gemeinden jeweils einzeln widerrufen.
(7) Mit der Erklärung nach Absatz 6 Satz 1 erlöschen die Pflichten nach den §§ 3, 4, 6, 7 und 9 gegenüber den Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 1. Gegenüber den Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 2 erlöschen diese Pflichten jeweils nur mit ihrer Zustimmung, über die in angemessener Frist zu entscheiden ist.
(8) Sollten alle kaufberechtigten Gemeinden ihre Zustimmung nach Absatz 7 Satz 2 verweigern, beträgt die ihnen zum Kauf zu offerierende Beteiligungsquote im Sinne von § 4 Absatz 1 mindestens 10 Prozent. Für den Fall, dass nur einzelne der Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 2 ihre Zustimmung verweigern, ist diesen ein Anteil an der Quote von 10 Prozent zu offerieren. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der kaufberechtigten Gemeinden zu der Zahl ihre Zustimmung verweigernder Gemeinden.
§ 11 Ausgleichsabgabe
(1) Der Vorhabenträger hat die Ausgleichsabgabe, beginnend mit dem auf die Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage folgenden Kalenderjahr, an die nach § 5 Absatz 2 kaufberechtigten Gemeinden zu zahlen, die ihre Zustimmung nach § 10 Absatz 7 Satz 2 erklärt haben. Die Zahlung hat bis zum 30. April des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
(2) Die Höhe der jährlichen, an die kaufberechtigten Gemeinden insgesamt zu entrichtenden Ausgleichsabgabe wird berechnet durch die Multiplikation eines individuellen Koeffizienten mit der tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr vergüteten Nettostrommenge. Die Ausgleichsabgabe ist unter den kaufberechtigten Gemeinden, die ihre Zustimmung nach § 10 Absatz 7 Satz 2 erteilt haben, zu gleichen Anteilen zu verteilen. Zur Ermittlung des individuellen Koeffizienten hat der Vorhabenträger ein Ertragswertgutachten gemäß IDW S1 in der jeweils gültigen Fassung in Auftrag zu geben, das durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer als neutrale Gutachterin oder neutraler Gutachter zu erstellen ist. Die durch den Vorhabenträger vorgelegten Planungsrechnungen sind durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde nach § 12 Absatz 10 Satz 1. Der zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe maßgebliche anteilige Ertragswert ist der Betrag, der auf den Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden und Kommunalunternehmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 vorbehaltenen Geschäftsanteil von 10 Prozent entfiele. Sollten einzelne Gemeinden ihre Zustimmung nach § 10 Absatz 7 Satz 2 verweigert haben, verringert sich der in die Berechnung einzustellende Geschäftsanteil von 10 Prozent um die nach § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 zu offerierende Beteiligungsquote. Der anzusetzende anteilige Ertragswert wird durch die über die gesamte Projektlaufzeit prognostizierte Nettoeinspeisemenge dividiert. Der so ermittelte Koeffizient ist im Ertragswertgutachten festzustellen und für die gesamte Projektlaufzeit zu Grunde zu legen. Sollte sich nachträglich eine wesentliche Verschlechterung des Ertragswertes aufgrund von zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages nach Satz 5 unvorhersehbaren Umständen ergeben, die ein Festhalten am zunächst ermittelten Koeffizienten unbillig erscheinen ließe, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers dessen erneute Festsetzung für die Zukunft entsprechend den Sätzen 3 bis 9 zulassen mit der Maßgabe, dass der Bewertungsstichtag dem Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
(3) Die Zahlung nach Absatz 1 und die ordnungsgemäße Berechnung nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde bis zum 10. Mai des jeweiligen Jahres nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Ermittlung des Koeffizienten nach Absatz 2 muss nur einmal, nämlich mit dem ersten Nachweis nach Satz 1 durch Vorlage des Ertragswertgutachtens belegt werden. Die tatsächlich eingespeisten Nettostrommengen sind mittels Bescheinigung einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin beziehungsweise eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch Vorlage eines von diesen erstellten oder geprüften Jahresabschlusses erfolgen.
(4) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei ihren Einwohnern zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen zur
1.
Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
2.
Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner,
3.
Information über die Windenergie und deren Erzeugung oder
4.
Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde, soweit für die Einwohner jeweils ein ausreichender Bezug zu den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar ist,
in Betracht.
Für Aufgaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 der Kommunalverfassung dürfen sie keine Verwendung finden.
§ 12 Sparprodukt
(1) Das Sparprodukt ist den nach § 5 Absatz 1 Kaufberechtigten durch ein vom Vorhabenträger zu bestimmendes Kreditinstitut zu offerieren. Die Offerte ist ab der Erteilung der Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG zulässig und muss bis zur Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage erfolgen.
(2) Auf die Offerte finden die Regelungen des § 7 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 9 bis 12 sowie § 7 Absatz 3 bis 5 sinngemäße Anwendung. Die Offerte darf mit der Erklärung des Vorhabenträgers nach § 10 Absatz 6 Satz 1 verbunden werden. Darüber hinaus sind in die Offerte folgende Informationen aufzunehmen:
1.
Benennung der Anlageform,
2.
Angabe der Gesamtanlagesumme nach Absatz 3 Nummer 3,
3.
Angabe der Mindestanlagesumme nach Absatz 3 Nummer 4,
4.
Angabe der Laufzeit des Sparprodukts,
5.
Angabe der Verzinsung nach Absatz 4 sowie
6.
Angabe der Stelle, bei welcher ein etwaiger nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu erstellender Prospekt in vollständiger Fassung abgerufen oder angefordert werden kann, und
7.
Angabe der vollständigen Emissionsbedingungen des Kreditinstituts in einer separaten Anlage zur schriftlichen Offerte entsprechend § 7 Absatz 1.
(3) Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass das vom Kreditinstitut offerierte Sparprodukt folgenden Vorgaben entspricht:
1.
Die Laufzeit hat mindestens drei bis höchstens zehn Jahre zu betragen.
2.
Eine Verzinsung nach Absatz 4 ist zu gewähren.
3.
Die Gesamtanlagesumme muss mindestens 10 Prozent des entsprechend § 6 Absatz 2 und 5 Satz 1 durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu bestimmenden Eigenkapitals betragen. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde nach Absatz 10 Satz 1.
4.
Die Mindestanlagesumme für einen Kaufberechtigten darf 500 Euro nicht übersteigen.
5.
Das Sparprodukt darf keine Nachrangabrede oder einer solchen gleichkommende Bedingungen enthalten.
(4) Zur Bestimmung der Höhe der Verzinsung des Sparprodukts ist der auf die Gesamtanlagesumme entfallende anteilige Ertragswert durch ein vom Vorhabenträger einzuholendes Ertragswertgutachten gemäß IDW S1 in der jeweils gültigen Fassung, das durch eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer als neutrale Gutachterin oder neutraler Gutachter zu erstellen ist, festzustellen. Der auf die Gesamtanlagesumme entfallende Anteil am Ertragswert entspricht dabei 10 Prozent. Die durch den Vorhabenträger vorgelegten Planungsrechnungen sind durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer zu plausibilisieren. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist das Datum der Information der zuständigen Behörde nach Absatz 10 Satz 1. Der Quotient aus dem ermittelten anteiligen Ertragswert und der projektierten Gesamtnutzungsdauer des Vorhabens bis zur Außerbetriebnahme der letzten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage ergibt die jährliche Rendite, welche als Vomhundertsatz bezogen auf die Gesamtanlagesumme die Verzinsung darstellt. Die so errechnete Verzinsung bleibt auch dann maßgeblich, wenn das Volumen der von den Kaufberechtigten insgesamt gezeichneten Anlagesumme die seitens des Kreditinstituts offerierte Gesamtanlagesumme nicht erreichen sollte.
(5) Die Frist, innerhalb derer die Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 1 die Möglichkeit haben, das Sparprodukt zu zeichnen, beträgt zwei Monate und beginnt am Tag nach der gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Informationsveranstaltung. Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem offerierenden Kreditinstitut. Die Erklärung muss die Höhe der durch den Kaufberechtigten gezeichneten Anlagesumme enthalten.
(6) Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form- und fristgerechter Erklärungen seitens des von ihm benannten Kreditinstituts sicherzustellen, wenn das Volumen der durch die Kaufberechtigten insgesamt gezeichneten Anlagesumme die Gesamtanlagesumme nicht übersteigt.
(7) Für den Fall, dass das Volumen der von den Kaufberechtigten insgesamt gezeichneten Anlagesumme die seitens des Kreditinstituts offerierte Gesamtanlagesumme übersteigen sollte, gelten § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Mindestanlagesumme nach Absatz 3 Nummer 4 einem Anteil entspricht. Entsprechend dem Ergebnis des Zuteilungsverfahrens hat der Vorhabenträger das Zustandekommen des Vertrages über das Sparprodukt zwischen dem Kreditinstitut und den Kaufberechtigten sicherzustellen.
(8) Sollte das Volumen der von den Kaufberechtigten insgesamt gezeichneten Anlagesumme die seitens des Kreditinstituts offerierte Gesamtanlagesumme nicht erreichen, hat der Vorhabenträger die Differenz zwischen der jährlichen Rendite im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und dem Gesamtbetrag der tatsächlich an die Kaufberechtigten in dem jeweiligen Jahr seitens des Kreditinstituts gezahlten Zinsen zur anteiligen Erhöhung der nach § 11 Absatz 1 zu zahlenden Ausgleichsabgabe zu verwenden; Gemeinden, die nach § 10 Absatz 7 Satz 2 ihre Zustimmung nicht erteilt haben, bleiben unberücksichtigt, sofern alle Gemeinden die Zustimmung nicht erteilt haben, entfällt die Verpflichtung nach dem ersten Halbsatz. Dafür ist der Differenzbetrag der nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ermittelten Höhe der Ausgleichsabgabe hinzuzusetzen. Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde über die fehlende Ausschöpfung der Gesamtanlagesumme unverzüglich zu informieren und die Erhöhung nach Satz 1 zusammen mit dem Nachweis gemäß § 11 Absatz 3 jeweils gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
(9) Nach Ende der Laufzeit des Sparprodukts hat der Vorhabenträger erneut die Offerte eines Sparprodukts nach den Absätzen 1 bis 8 sicherzustellen. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die Offerte zwei Monate vor Ende der Laufzeit des vorangehenden Sparprodukts zu machen. Der Vorhabenträger kann auf die öffentliche Informationsveranstaltung nach Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 verzichten. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 beginnt die Zeichnungsfrist dann mit der letzten für die Bekanntmachung nach Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 3 erforderlichen Veröffentlichung. § 7 Absatz 5 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. Die Pflicht zur Neuauflage des Sparprodukts besteht bis zur Beendigung des Betriebs der letzten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage.
(10) Der zuständigen Behörde sind frühestens 20, spätestens 10 Werktage vor der Bekanntmachung der Offerte nach Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 9, die nach Absatz 3 Nummer 3 zu ermittelnde Gesamtanlagesumme und die Grundlagen ihrer Berechnung mit einer Erklärung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, die Ermittlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt zu haben, zu übermitteln. Gleichzeitig ist ihr die nach Absatz 4 ermittelte Verzinsung unter Vorlage der Grundlagen ihrer Berechnung und des Ertragswertgutachtens der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der Verzinsung ist die zuständige Behörde berechtigt, auf Kosten des Vorhabenträgers eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu beauftragen. Die zuständige Behörde hat den Vorhabenträger unverzüglich über die Beauftragung zu informieren. Auf ihr Verlangen ist der Vorhabenträger verpflichtet, ihr unverzüglich alle zur Prüfung der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der Verzinsung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle diesbezüglich verlangten Informationen zu erteilen.
§ 13 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen.
(2) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
1.
die Pflicht zur Gründung einer Projektgesellschaft oder eine Vorschrift zu deren Ausgestaltung nach § 3 Absatz 1 bis 3,
2.
die Pflicht zur Offerierung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 10 Absatz 8, das Verbot der Benachteiligung nach § 4 Absatz 2 oder die Vorschrift zum Zeitpunkt der Offerte nach § 4 Absatz 3 Satz 1,
3.
die Informationspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4,
4.
eine Vorschrift über die Ermittlung des Kaufpreises nach § 6 Absatz 1 bis 6,
5.
die Übermittlungspflicht nach § 6 Absatz 7 Satz 1 oder die Vorlage- oder Auskunftspflicht gemäß § 6 Absatz 7 Satz 4,
6.
die Vorschriften zur Stückelung oder Mindestzahl der zu offerierenden Anteile nach § 6 Absatz 8,
7.
Vorschriften zur Bekanntmachung der Offerte nach § 7 Absatz 1, Absatz 3 bis 4 Satz 1 oder zu deren Inhalt gemäß § 7 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2,
8.
eine Vorgabe zur Informationsveranstaltung nach § 7 Absatz 5,
9.
die Vorlagepflicht nach § 8 Absatz 2,
10.
Vorschriften zur Vertragserklärung oder deren Sicherstellung gegenüber den Kaufberechtigten nach § 9 Absatz 3, Absatz 6 oder § 10 Absatz 3 Satz 2,
11.
Vorschriften zum Zuteilungsverfahren nach § 9 Absatz 4, Absatz 5 oder § 10 Absatz 3 Satz 1,
12.
das Verbot zur Beeinträchtigung der freien Wahl der Kaufberechtigten bei der Offerte einer alternativen Teilhabemöglichkeit nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder die Hinweispflicht nach § 10 Absatz 4 Satz 2,
13.
die Zahlungspflicht nach § 11 Absatz 1 oder die Bestimmungen zur Errechnung der Höhe oder Verteilung der Ausgleichsabgabe nach § 11 Absatz 2 oder deren Erhöhung nach § 12 Absatz 8 Satz 1 und 2,
14.
eine Nachweispflicht nach § 11 Absatz 3,
15.
die Pflicht zur Offerierung des Sparprodukts nach § 10 Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 oder zur erneuten Offerte nach § 12 Absatz 9 Satz 1 und 6,
16.
Vorschriften bezüglich des Zeitpunkts der Offerte für das Sparprodukt nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 9 Satz 2,
17.
Vorschriften zur Bekanntmachung der Offerte für das Sparprodukt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 oder zu deren Inhalt gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 9 bis 12, Absatz 4 Satz 2 oder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,
18.
eine Vorgabe zur Informationsveranstaltung hinsichtlich des Sparprodukts nach § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 5,
19.
eine Vorgabe nach § 12 Absatz 3,
20.
die Vorschriften zur Ermittlung der Gesamtanlagesumme nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 und 5 Satz 1 als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,
21.
die Vorschrift zur Ermittlung der Verzinsung nach § 12 Absatz 4,
22.
Vorschriften zur Sicherstellung der Vertragserklärung gegenüber den Kaufberechtigten im Hinblick auf das Sparprodukt gemäß § 12 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2,
23.
Vorschriften zum Zuteilungsverfahren in Bezug auf das Sparprodukt nach § 12 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5,
24.
Informations-, Nachweis- oder Vorlagepflichten nach § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 10 Satz 1, 2 und 5 oder
25.
die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder die Gewährung der Einsicht in Unterlagen nach § 13 Absatz 2
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 10, 13, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
§ 15 Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung
(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz, einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 14, ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
1.
die Feststellung der Kaufberechtigung nach § 5 Absatz 1, den Umfang, den Inhalt und die Form des Nachweises dieser Kaufberechtigung, deren Prüfung durch den Vorhabenträger sowie seinen Umgang mit den erlangten Daten der Kaufberechtigten,
2.
den Umfang, den Inhalt und die Form
a)
der Information nach § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4,
b)
der Erklärung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers nach § 6 Absatz 6 Satz 4 und § 12 Absatz 10 Satz 1,
c)
der nach § 6 Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 zu übermittelnden Nachweise, Erklärungen und Grundlagen der Berechnung,
d)
der nach § 6 Absatz 7 Satz 4 und § 12 Absatz 10 Satz 5 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und der zu erteilenden Informationen,
e)
der Bekanntmachung der Offerte nach § 7 Absatz 1 bis 4 und der Offerte des Sparprodukts nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 9 bis 12, Absatz 3 und 4,
f)
der Erklärung nach § 10 Absatz 6 Satz 1,
3.
die Informationsveranstaltung nach § 7 Absatz 5 und § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 5, nämlich hinsichtlich Örtlichkeit, Zeitpunkt, Inhalt und Ausgestaltung,
4.
die Durchführung der Zuteilung nach § 9 Absatz 3 bis 6 sowie nach § 12 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5,
5.
die Offerte einer alternativen Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe nach § 10 Absatz 1,
6.
zusätzliche seitens des Vorhabenträgers mit der Erklärung nach § 10 Absatz 6 Satz 1 gegenüber den Kaufberechtigten nach § 5 Absatz 2 zu erteilende Auskünfte oder ihnen vorzulegende, über § 10 Absatz 6 Satz 2 hinausgehende Unterlagen, soweit diese für eine abgewogene Entscheidung nach § 10 Absatz 7 Satz 2 erforderlich sind,
7.
die angemessene Frist im Sinne von § 10 Absatz 7 Satz 2,
8.
die Ausgestaltung der Berechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe im Rahmen des § 11 Absatz 2 sowie die Konkretisierung der Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des individuellen Koeffizienten nach § 11 Absatz 2 Satz 10,
9.
die zweckentsprechende Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 11 Absatz 4,
10.
die Ausgestaltung der Berechnung der Verzinsung im Rahmen des § 12 Absatz 4 sowie
11.
die Überprüfung der Durchführung und Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 12 ergebenden Pflichten oder Beschränkungen des Vorhabenträgers durch die zuständige Behörde einschließlich der Ausgestaltung von Umfang, Inhalt, Form und Zeitpunkt einzelner Pflichten zur Auskunftsgewährung und Gestattung von Unterlageneinsicht nach § 13 Absatz 2.
§ 16 Übergangsregelung
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, deren Genehmigung unter Beifügung der vollständigen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Unterlagen beantragt ist.
§ 17 Berichterstattung
Die Landesregierung berichtet dem Parlament drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen.
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