Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) Vom 3. Juli 2006
Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) Vom 3. Juli 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1036, ber S. 1071) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 | 29.07.2006 |
Eingangsformel | 29.07.2006 |
§ 1 - Erweiterung der Meldepflicht | 30.06.2021 |
§ 2 - Zuständigkeiten | 30.06.2021 |
§ 3 - Kosten | 30.06.2021 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 30.06.2021 |
§ 5 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 30.06.2021 |
§ 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 29.07.2006 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Erweiterung der Meldepflicht
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf den direkten oder indirekten Nachweis von Entamoeba histolytica.
(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:
1.
die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
2.
der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
3.
die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
4.
der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani.
(3) Meldepflichtig nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leitungspersonen. Meldepflichtig nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärztinnen und Ärzte. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person folgende Angaben über die Patientin oder den Patienten enthalten:
1.
Geschlecht,
2.
Geburtsjahr,
3.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
4.
Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
5.
Datum der Diagnose.
Diese Patientendaten dürfen nur an Berufsgeheimnisträger nach § 203 des Strafgesetzbuches und ihnen gleichgestellte Personen übermittelt werden. Bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 1 sollen das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft), bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 3 außerdem die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen, angegeben werden.
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben, zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach
1.
dem Infektionsschutzgesetz,
2.
der Trinkwasserverordnung,
3.
der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
4.
den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
5.
§ 1
nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
1.
zuständige Behörde
a)
für Mitteilungen zu übertragbaren Krankheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
b)
für die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 Absatz 1,
c)
für die Durchführung von Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2,
d)
für die Unterrichtung der Gesundheitsämter nach § 16 Absatz 6,
e)
für die Änderung oder Aufhebung der in Eilzuständigkeit vom Gesundheitsamt angeordneter Maßnahmen nach § 16 Absatz 7,
f)
für die Anordnung besonderer Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 17 Absatz 1 bis 3,
g)
für die Anordnung einer inneren Leichenschau nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
h)
für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1,
i)
für den Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbotes bei Masern nach § 28 Absatz 2,
j)
für die Anordnung der Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Absatz 1 sowie berufliche Tätigkeitsverbote für diese nach § 31,
k)
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 7 und die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei der Gefahr einer Weiterverbreitung durch Krankheitserreger tragende betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Absatz 9,
l)
für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vorschrifteneinhaltung und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Trink- und Badewasser nach § 39 Absatz 2,
m)
für die infektionshygienische Überwachung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach § 41 Absatz 1 Satz 2,
n)
für das Vorlageverfahren von Nachweisen und Bescheinigungen von Arbeitgebern nach § 43 Absatz 5
jeweils des Infektionsschutzgesetzes,
2.
zuständiges Gesundheitsamt für eine Benachrichtigung nach § 20 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
3.
zuständig für die Durchsetzung von § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 24 Satz 1, § 34 Absatz 1 bis 6, § 35, § 42 Absatz 1 bis 3 und § 43 Absatz 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
zuständig für die Durchsetzung von § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen des Landes handelt,
5.
neben dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Stelle für die Information und Aufklärung der Allgemeinheit nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes,
6.
zuständige Gebietskörperschaft für die Sorgetragung nach § 30 Absatz 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
7.
zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 und Anordnungen nach § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,
8.
zuständig für die Durchführung
a)
der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
b)
der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der aufgrund § 18 Absatz 9 und 10, § 38 Absatz 3, § 53 und § 64 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales
1.
ist neben dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oberste Landesgesundheitsbehörde für Beratungsersuchen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 und für Ausnahmezulassungen nach § 20 Absatz 9 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes,
2.
nimmt die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 14 Absatz 7 und § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes wahr,
3.
nimmt die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 6, § 19 Absatz 3 Satz 5 und § 21 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 der Trinkwasserverordnung wahr,
4.
ist zuständige Landesbehörde nach § 11 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
5.
ist zuständige Behörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4, § 16 Absatz 3 und den §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes,
6.
ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Durchsetzung des § 23 Absatz 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes,
7.
ist Gesundheitsamt im Sinne des § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern,
8.
ist neben den Landkreisen und den kreisfreien Städten zuständig im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
9.
ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für Informationen über Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie für deren Durchführung nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes,
10.
ist zuständig für die Durchführung der aufgrund des § 53 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und zwar auch, soweit darin Aufgaben dem Gesundheitsamt zugewiesen sind.
(4) Die zu unterrichtende Behörde in den Fällen des § 27 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebe Spendenden ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist
1.
oberste Landesgesundheitsbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der in § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Meldeverfahren und der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie oberste Landesbehörde im Sinne der Trinkwasserverordnung,
2.
oberste Landesgesundheitsbehörde für zusätzliche Sentinel-Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes.
Es nimmt die Aufgaben des Landes für die Sorgetragung nach § 30 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes wahr.
(6) Die Durchsetzung des § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes obliegt in Einrichtungen des Landes dem jeweiligen Träger der Einrichtung.
(7) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes und zuständig für die Durchführung des § 65 des Infektionsschutzgesetzes. Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes können auch bei der örtlichen Ordnungsbehörde gestellt werden.
(8) Die Aufgaben der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde nach § 63 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales wahrgenommen. Zuständige Behörde gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(9) Die Zuständigkeit bei der Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz entsprechen, richtet sich nach dem Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge.
(10) Zuständig für die vom Land Mecklenburg-Vorpommern nach § 66 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes zu gewährende Versorgung wegen eines Impfschadens ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(11) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Fachaufsichtsbehörde ist
1.
in den Fällen des § 42 Absatz 1 bis 3 und des § 43 Absatz 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes sowie in den Fällen einer aufgrund des § 42 Absatz 5 oder des § 43 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt; dies gilt nicht, soweit die Aufgaben von den Gesundheitsämtern wahrzunehmen sind,
2.
im Übrigen das für Gesundheit zuständige Ministerium.
§ 3 Kosten
(1) Die Kosten
1.
der Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und nach § 1,
2.
der nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Infektionsschutzgesetzes angeordneten Maßnahmen bei kontaminierten oder kontaminationsverdächtigen Gegenständen, soweit die Kosten nach § 69 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind; unberührt bleibt die Regelung über eine Entschädigung nach § 65 des Infektionsschutzgesetzes,
3.
der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der im Landesamt für Gesundheit und Soziales durchgeführten Laboruntersuchungen,
4.
der nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchzuführenden Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe mit Ausnahme der Kosten der Arzneimittel,
5.
der Durchführung von Ermittlungen nach § 25 mit Ausnahme der im Landesamt für Gesundheit und Soziales durchgeführten Laboruntersuchungen und § 26 des Infektionsschutzgesetzes,
6.
der Beobachtungen nach § 29 des Infektionsschutzgesetzes,
7.
der Durchführung von Absonderungsmaßnahmen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
tragen die Landkreise und die kreisfreien Städte, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte, insbesondere Träger der Krankenversicherung, zur Kostentragung verpflichtet sind.
(2) Die Kosten
1.
für zusätzliche Sentinel-Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes,
2.
nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes für im Landesamt für Gesundheit und Soziales durchgeführte Laboruntersuchungen,
3.
für Arzneimittel, die bei den nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchzuführenden Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verbraucht werden,
4.
nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen der Ermittlungen im Landesamt für Gesundheit und Soziales durchgeführte Laboruntersuchungen,
trägt das Land, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte, insbesondere Träger der Krankenversicherung, zur Kostentragung verpflichtet sind.
(3) Die Kosten der Röntgenuntersuchungen nach § 36 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes trägt bei der Aufnahme in eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der jeweilige Träger, in den übrigen Fällen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Einrichtung liegt.
(4) Die Kosten, die den Landkreisen und den kreisfreien Städten nach den Absätzen 1 und 3 sowie durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 entstehen und nicht von Dritten zu tragen sind, sind mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
(5) Für Kosten, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezüglich der Justizvollzugsanstalten und einer Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes und einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes entstehen, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Gesundheitsämter einen Kostenausgleich vom Land, soweit ihnen aufgrund der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Gebühr nicht zusteht. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages zu Gunsten eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt richtet sich nach der Höhe der entgangenen Gebühr.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes und § 4 sind diejenigen Behörden, die die Einhaltung der zu Grunde liegenden materiellen Vorschrift zu überwachen oder durchzusetzen hatten, deren Anordnung zuwider gehandelt worden ist oder denen gegenüber eine Pflicht zu erfüllen war.
(2) Ihnen fließen die Geldbußen zu. Abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten tragen sie die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die §§ 1 und 4 treten am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) An dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Tag treten das Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundesseuchengesetz in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 389) und die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Versorgungsämter und der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 1. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 751) außer Kraft.
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