LehrArbzLVO M-V
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Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung - LehrArbzLVO M-V) Vom 16. März 2016

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung - LehrArbzLVO M-V) Vom 16. März 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1079)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung - LehrArbzLVO M-V) vom 16. März 201601.08.2016
Eingangsformel01.08.2016
§ 1 - Geltungsbereich, Regelmäßige Pflichtstundenzahl10.07.2021
§ 2 - Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz01.08.2016
§ 3 - Altersanrechnungsstunden10.07.2021
§ 4 - Schwerbehinderte Lehrkräfte10.07.2021
§ 5 - Anrechnungsstunden für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften01.08.2019
§ 6 - Anrechnungsstunden für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben10.07.2021
§ 7 - Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die in der Einführungs- und/oder Qualifikationsphase an Gymnasien, Gesamtschulen sowie an Abend- und Fachgymnasien unterrichten10.07.2021
§ 8 - Anrechnungsstunden für die Leitung von Klassen01.08.2016
§ 9 - Anrechnungsstunden für die schulische Medienbildung und die medienpädagogische Unterstützung für den Betrieb der Schul-Informationstechnik10.07.2021
§ 10 - Anrechnungsstunden für Nichtschülerprüfungen01.08.2016
§ 11 - Anrechnungsstunden für Verwaltungsaufgaben und besondere pädagogische Aufgaben01.08.2016
§ 12 - Berechnung01.08.2016
§ 13 - Haushaltsvorbehalt01.08.2016
§ 14 - Anlagen01.08.2016
§ 15 - Inkrafttreten01.08.2016
Anlage 110.07.2021
Anlage 2 - Befristete Leitungspoolzuschläge bei Organisationsänderungen von Schulen01.08.2016
Aufgrund des § 62 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich, Regelmäßige Pflichtstundenzahl

(1) Diese Verordnung gilt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Probe oder auf Lebenszeit. Sie gilt nicht für im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt tätige Lehrkräfte, soweit für diese eine eigene Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit in Kraft getreten ist.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern beträgt nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Zeitstunden x durchschnittlich 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit von rund 1 760 Zeitstunden. Um die Jahresarbeitszeit von rund 1 760 Zeitstunden unter Berücksichtigung von Urlaub, Feiertagen und Ferienzeiten zu erreichen, müssen Lehrkräfte im Durchschnitt 45 Zeitstunden pro Woche arbeiten.
(3) Eine Unterrichtseinheit in Höhe einer Lehrerwochenstunde entspricht 45 Minuten Unterricht. Die Differenz zwischen der zu leistenden reinen Unterrichtszeit und der Gesamtarbeitszeit gemäß Absatz 2 ist für die nicht messbaren Unterricht begleitenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung vorgesehen.
(4) Die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) beträgt für Lehrkräfte, die tätig sind
1. an Grundschulen 27,5 Lehrerwochenstunden,
2. an Regionalen Schulen 27 Lehrerwochenstunden,
3. an Gymnasien und Abendgymnasien 27 Lehrerwochenstunden,
4. an integrierten Gesamtschulen 27 Lehrerwochenstunden,
5. an Förderschulen 27 Lehrerwochenstunden
im Schuljahr;
die durchschnittliche regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) beträgt für Lehrkräfte, die tätig sind
6. im fachtheoretischen oder allgemeinen Unterricht an beruflichen Schulen 27 Lehrerwochenstunden,
7. im fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen 30 Lehrerwochenstunden
im Schuljahr.
(5) Eine Unterricht ergänzende Angebotseinheit im Bereich der vollen Halbtagsgrundschulen und Ganztagsschulen hat einen Zeitumfang von 45 Minuten. Zusätzlich bereitgestellte Lehrerwochenstunden für Unterricht ergänzende Angebotseinheiten im Bereich der vollen Halbtagsgrundschule und Ganztagsschule gemäß Unterrichtsversorgungsverordnung werden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gemäß Absatz 4 wie folgt angerechnet:
1.
eine Unterricht ergänzende Angebotseinheit, die eine mit dem Unterricht vergleichbare Vor- und Nachbereitung erfordert, mit 1,0 Lehrerwochenstunden,
2.
eine Unterricht ergänzende Angebotseinheit, die eine nur eingeschränkte Vor- und Nachbereitung erfordert, mit 0,75 Lehrerwochenstunden,
3.
eine Unterricht ergänzende Angebotseinheit, die eine nur geringfügige oder keine Vor- und Nachbereitung erfordert, mit 0,5 Lehrerwochenstunden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Gesamtheit der Unterricht ergänzenden Angebote so konzipiert wird, dass bei der Anrechnung der Unterricht ergänzenden Angebotseinheiten auf die Pflichtstundenzahl im Mittel mindestens der Wert von 0,75 Lehrerwochenstunden erreicht wird.
(6) Die Regelungen in Absatz 4 gelten für Lehrkräfte in den Bildungsgängen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schularten bestehenden Schule entsprechend. Bei einem Einsatz in mehreren Schularten richtet sich das Regelstundenmaß nach dem überwiegenden Einsatz.
(7) Soweit die in Absatz 4 Nummer 6 genannten Lehrkräfte an beruflichen Schulen aus dringenden dienstlichen Gründen anteilig im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden, erhöht sich ihre Pflichtstundenzahl pro Woche:
1.
bei mehr als sieben Lehrerwochenstunden um eine Lehrerwochenstunde,
2.
bei mehr als 14 Lehrerwochenstunden um zwei Lehrerwochenstunden,
3.
bei mehr als 21 Lehrerwochenstunden um drei Lehrerwochenstunden.
(8) Soweit die in Absatz 4 Nummer 7 genannten Lehrkräfte an beruflichen Schulen anteilig fachtheoretischen Unterricht erteilen, vermindert sich die Pflichtstundenzahl pro Woche:
1.
bei mehr als sieben Lehrerwochenstunden um eine Lehrerwochenstunde,
2.
bei mehr als 14 Lehrerwochenstunden um zwei Lehrerwochenstunden,
3.
bei mehr als 21 Lehrerwochenstunden um drei Lehrerwochenstunden.
(9) Fachpraktischer Unterricht ist der in den Stundentafeln und in der Unterrichtsversorgungsverordnung als solcher ausgewiesene Unterricht. Der an der Berufsschule im dualen System erteilte Unterricht gilt nicht als fachpraktischer Unterricht.

§ 2 Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz

(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß abzüglich Anrechnungsstunden gemäß dieser Verordnung, Ermäßigungsstunden gemäß Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung sowie weiteren Lehrerwochenstunden, die gemäß den Vorschriften zur Unterrichtsversorgung zu einer Minderung des Unterrichtseinsatzes führen können.
(2) Für die Lehrkräfte an den beruflichen Schulen ergibt sich die individuelle Verteilung dieser Unterrichtsverpflichtung aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Schuljahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen.
(3) Bei Vertretungslehrkräften kann von einer wöchentlichen gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden abgewichen werden. Eine wöchentliche Über- oder Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung aus Gründen der Lehrauftragsverteilung zum Zwecke der Unterrichtsabsicherung ist unter Einhaltung der sonstigen arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Schutzvorschriften zulässig, sofern die Jahresarbeitszeitgemäß § 1 Absatz 2 eingehalten wird.

§ 3 Altersanrechnungsstunden

(1) Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 57. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von einer Lehrerwochenstunde.
(2) Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von zwei Lehrerwochenstunden.
(3) Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von vier Lehrerwochenstunden.
(4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Absatz 4 wird keine Anrechnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 gewährt.
(5) Eine Anrechnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird nur gewährt, sofern die Lehrkraft von Beginn eines Schuljahres an nicht nur vorübergehend beschäftigt wird und keine erneute Beschäftigung nach Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise Renteneintritt vorliegt.

§ 4 Schwerbehinderte Lehrkräfte

(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Anrechnung von drei Lehrerwochenstunden.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten eine Anrechnung von zwei Lehrerwochenstunden.
(3) Die Anrechnungsstunden werden beginnend mit der Vorlage des Nachweises über die Feststellung der Behinderung gewährt. Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; in Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes erbracht werden.
(4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Absatz 4 wird keine Anrechnung gewährt.

§ 5 Anrechnungsstunden für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften

(1) Lehrkräfte mit den Aufgaben als Studienleiterinnen oder Studienleiter erhalten für jede Anwärterin oder jeden Anwärter sowie für jede Referendarin oder jeden Referendar zwei Anrechnungsstunden. Die Höchstzahl beträgt 20 Anrechnungsstunden. Diese Lehrkräfte können bis zu vier Jahre mit den Aufgaben als Studienleiterin oder Studienleiter beauftragt werden. Eine erneute Beauftragung ist jederzeit möglich. Soweit die Zahl der auszubildenden Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare dies zulässt, nehmen sie auch Fortbildungsaufgaben wahr.
(2) Lehrkräfte, die als Mentorinnen oder Mentoren tätig sind, erhalten für jede Anwärterin oder jeden Anwärter und jede Referendarin oder jeden Referendar für das jeweilige Fach oder die jeweilige Fachrichtung eine Anrechnungsstunde. Die Höchstzahl beträgt vier Anrechnungsstunden.
(3) Lehrkräfte, die mit der Aufgabe als nebenamtliche Fachleiterin oder nebenamtlicher Fachleiter betraut werden, erhalten im Rahmen der durch den jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Stellen Anrechnungsstunden.
(4) Tätige Lehrkräfte, die an einem vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern organisierten oder genehmigten Weiterbildungskurs oder an einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland zum Erwerb einer Lehrbefähigung teilnehmen, erhalten bis zu vier Anrechnungsstunden, soweit sie für eine der oben genannten Weiterbildungen aufgrund einer entsprechenden Ausschreibung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ausgewählt werden. Die Auswahl obliegt dabei der zuständigen Schulbehörde, die die jeweilige Personalvertretung nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Freistellungen vom Unterricht zu Kompaktveranstaltungen im Rahmen dieser Weiterbildungsmaßnahmen sind auf die gewährten Anrechnungsstunden anzurechnen. Insgesamt stehen für diese Maßnahmen mindestens 310 Anrechnungsstunden zur Verfügung.
(5) Zusätzlich werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen für die Weiterbildung von Lehrkräften bis zu 1 130 Lehrerwochenstunden als Stundenpool zur Verfügung gestellt. Anrechnungsstunden aus diesem Stundenpool werden insbesondere gewährt für:
1.
die Qualifizierung von Lehrkräften gemäß § 2 Absatz 5 und 6 des Lehrerbildungsgesetzes. In Abhängigkeit von der Art der Qualifizierungsmaßnahme erhalten Lehrkräfte bis zu vier Anrechnungsstunden.
2.
Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Diese Lehrkräfte erhalten vier Anrechnungsstunden.
3.
Lehrkräfte, die an einer Weiterbildung in Bedarfsbereichen teilnehmen, damit frei werdende Stellen fachgerecht besetzt werden können. In Abhängigkeit von der Art des Weiterbildungskurses erhalten Lehrkräfte bis zu vier Anrechnungsstunden.
Die oberste Schulbehörde kann den zuständigen Schulbehörden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen für Zwecke der Weiterbildung Lehrerwochenstunden aus diesem Stundenpool zuweisen.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können Lehrkräfte mehr als vier Anrechnungsstunden für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs oder an einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erhalten, wenn durch die oberste Schulbehörde ein besonderer Bedarf an der Weiterbildung für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgestellt wurde.

§ 6 Anrechnungsstunden für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben

(1) Die Anrechnungsstunden für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben ergeben sich gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Berechnungsvorschrift in Verbindung mit § 12.
In einem Abstand von zwei Schuljahren wird das auf diese Weise ermittelte Budget auf seine Angemessenheit überprüft. Erstmals erfolgt eine Überprüfung des Budgets für das Schuljahr 2018/2019. Bei diesem Evaluationsverfahren kann die oberste Schulbehörde zweckbezogene Stundenkontingente und Richtwerte festlegen und im Rahmen des Haushaltes Anpassungen vornehmen.
(2) Abweichend hiervon wird bei der Errichtung oder Organisationsänderung einer Schule nach § 108 des Schulgesetzes die Höhe der Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Schülerzahl und der vorherigen Budgets unter Beteiligung der zuständigen Schulbehörde durch die oberste Schulbehörde neu festgelegt.
(3) Von einer Errichtung oder Organisationsänderung nach § 108 des Schulgesetzes betroffene Schulen können aufgrund eines erhöhten temporären nachzuweisenden Leitungs- und/oder Koordinierungsaufwandes auf Antrag einen befristeten Leitungspoolzuschlag gemäß der Anlage 2 erhalten. Dieser kann maximal 13 Lehrerwochenstunden betragen und höchstens für drei Schuljahre gewährt werden. Über den Antrag einer Schule bei der zuständigen Schulbehörde und über die Höhe und Dauer des Zuschlages entscheidet die oberste Schulbehörde. Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet nach Beratung mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 7 Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die in der Einführungs- und/oder Qualifikationsphase an Gymnasien, Gesamtschulen sowie an Abend- und Fachgymnasien unterrichten

(1) Lehrkräfte, die in der Einführungs- und/oder Qualifikationsphase an Gymnasien, Gesamtschulen sowie an Abend- und Fachgymnasien mindestens 14 Lehrerwochenstunden unterrichten, erhalten mindestens eine und höchstens drei Anrechnungsstunden.
(2) Lehrkräfte, die in der Einführungs- und/oder Qualifikationsphase an Gymnasien, Gesamtschulen sowie an Abend- und Fachgymnasien mehr als sieben und weniger als 14 Lehrerwochenstunden unterrichten, können eine Anrechnungsstunde erhalten.
(3) Bei der Vergabe der Anrechnungsstunden sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
Korrekturaufwand unter Berücksichtigung von Kursgröße und Korrekturaufwand für Einzelklausuren,
2.
Aufwand bei der Vorbereitung und Durchführung der zentralen und mündlichen Prüfungen,
3.
sonstiger besonderer Aufwand in der Einführungs- und/oder Qualifikationsphase, wie zum Beispiel die Klassenleiter- oder Tutorentätigkeit, die Leitung von Arbeitsgemeinschaften oder die Betreuung von besonderen Lernleistungen und Facharbeiten.
(4) Insgesamt stehen für die Gewährung von Anrechnungsstunden nach den Absätzen 1 und 2 mindestens 1 566 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.
(5) Die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen erfolgt durch die oberste Schulbehörde über die zuständigen Schulbehörden. Bemessungsgrundlage für die Verteilung an die Schulen ist die Schülerzahl in der Qualifikationsphase an voll ausgebauten Gymnasien, Gesamtschulen, Abend- und Fachgymnasien im Schuljahr 2019/2020.
Der Stundenpool für die Einzelschule ergibt sich wie folgt:
Stundenpool = 2 + Schülerzahl Schuljahr 2019/2020 x 0,137.
In einem Abstand von zwei Schuljahren wird das auf diese Weise ermittelte Budget auf seine Angemessenheit überprüft. Bei diesem Evaluationsverfahren kann die oberste Schulbehörde zweckbezogene Stundenkontingente und Richtwerte festlegen und im Rahmen des Haushaltes Anpassungen vornehmen.
Abweichend hiervon wird bei der Errichtung oder Organisationsänderung einer Schule nach § 108 des Schulgesetzes die Höhe der Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Schülerzahl und der vorherigen Budgets unter Beteiligung der zuständigen Schulbehörde durch die oberste Schulbehörde neu festgelegt.
(6) Die Entscheidung über die Vergabe der den Einzelschulen als Stundenpool gemäß Absatz 5 zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3. Der Örtliche Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.

§ 8 Anrechnungsstunden für die Leitung von Klassen

(1) Lehrkräfte, die in den Bildungsgängen der Berufsausbildungsvorbereitung Klassen leiten, erhalten je Klasse eine Anrechnungsstunde.
(2) Lehrkräfte, die eine Grundschulklasse leiten, erhalten für die Arbeit mit Schülerinnen, Schülern und Eltern eine halbe Anrechnungsstunde. Lehrkräfte, die eine weitere Grundschulklasse leiten und Lehrkräfte, die eine Schule oder diese stellvertretend leiten und die eine Grundschulklasse leiten, erhalten für die Arbeit mit Schülerinnen, Schülern und Eltern eine weitere Anrechnungsstunde.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Klassen werden die Anrechnungsstunden je Klasse nur einmal gewährt.

§ 9 Anrechnungsstunden für die schulische Medienbildung und die medienpädagogische Unterstützung für den Betrieb der Schul-Informationstechnik

(1) Für Aufgaben der schulischen Medienbildung und der medienpädagogischen Unterstützung für den Betrieb der Schul-Informationstechnik, einschließlich Maßnahmen schulübergreifender Kooperation, werden Anrechnungsstunden für die Einzelschule in Höhe der einer Schule im Schuljahr 2017/2018 zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden für die Betreuung von Computerarbeitsplätzen im schulischen Netz gewährt. Jede Schule erhält jedoch mindestens eine oder maximal 27 Anrechnungsstunden für diesen Zweck. Maßgeblich für die Ermittlung ist abweichend von § 12 Absatz 1 der 4. September 2017 (erster Unterrichtstag des Schuljahres 2017/2018). Die beauftragten Lehrkräfte arbeiten eng mit der Schulleitung zusammen.
(2) Die Aufgaben der schulischen Medienbildungsbeauftragten und Erstansprechpartner enthalten keine Schulträgeraufgaben wie technische Administration, technische Wartung, Reparatur und Support. Diese Aufgaben sowie die Ausstattung der Schulen selbst ist gemäß § 102 Absatz 2 Schulgesetz pflichtige Angelegenheit der Schulträger. Die Einrichtung und Wartung sowie Betrieb und Support der gesamten technischen Infrastruktur der Schule inklusive Software erfolgt durch den Schulträger.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe der den Einzelschulen als Stundenpool zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften.
(4) Nach Umsetzung des DigitalPaktes Schule im Jahr 2024 wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Evaluation unter Berücksichtigung der neuen digitalisierten Situation in den Schulen vornehmen. Bei diesem Evaluationsverfahren kann die oberste Schulbehörde zweckbezogene Stundenkontingente und Richtwerte festlegen und im Rahmen des Haushalts Anpassungen vornehmen.
(5) Für Lehrkräfte, die mit der Aufgabe der medienpädagogischen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und als verantwortliche Lehrkräfte für die regionale oder schulartbezogene Kooperation der medienpädagogischen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren betraut sind, werden bis zu insgesamt 275 Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt. Diese werden wie folgt gewährt:
1.
Lehrkräfte, die mit der Aufgabe einer medienpädagogischen Multiplikatorentätigkeit an den Schulen des Landes für Aufgaben der Fortbildung, Beratung und Unterstützung beauftragt sind, erhalten in Abhängigkeit von der Anzahl der zu betreuenden öffentlichen Schulen mindestens fünf Anrechnungsstunden;
2.
verantwortliche Lehrkräfte für die regionale oder schulartbezogene Kooperation der Lehrkräfte mit medienpädagogischer Multiplikatorentätigkeit erhalten für die Aufgabe mindestens fünf Anrechnungsstunden.

§ 10 Anrechnungsstunden für Nichtschülerprüfungen

Bei Nichtschülerprüfungen der beruflichen Schulen wird eine Anrechnungsstunde für zehn Nichtschülerinnen und Nichtschüler je erforderlichem Prüfungsteil (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung und praktische Prüfung) gewährt. Bei weniger als zehn Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden die Anrechnungsstunden anteilig unter Anwendung der Rundungsregelungen gemäß § 12 berechnet.

§ 11 Anrechnungsstunden für Verwaltungsaufgaben und besondere pädagogische Aufgaben

(1) Über die in den §§ 3 bis 10 aufgeführten Anrechnungsstunden hinaus erhalten die Schulen, die zuständigen Schulbehörden und die oberste Schulbehörde Anrechnungsstunden für Verwaltungsaufgaben und besondere pädagogische Aufgaben in einem Stundenpool (Schulpool, Schulamtspool, Landespool). Verwaltungsaufgaben sind insbesondere die Betreuung von Sammlungen, Labors, Werkstätten und Bibliotheken, Sternwarten und Planetarien sowie die Datenpflege.
(2) Schulpool:
Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Berechnungsvorschrift in Verbindung mit § 12. Über die Vergabe von Anrechnungsstunden aus dem Schulpool entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Örtliche Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.
(3) Schulamtspool für allgemein bildende Schulen und Abendgymnasien:
Den unteren Schulbehörden stehen Anrechnungsstunden in Höhe von 25 Prozent der Gesamtanrechnungsstunden nach Absatz 2 für Aufgaben der Schulverwaltung und für besondere pädagogische Aufgaben auf Schulamtsebene zur Verfügung. Der Umfang des Schulpools nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Über die Verteilung dieser Stunden auf einzelne Schulen oder über ihre Nutzung auf Schulamtsebene entscheidet die untere Schulbehörde. Der Bezirkspersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.
(4) Landespool:
1.
Die oberste Schulbehörde kann für die Mitarbeit in Rahmenplankommissionen, für die Mitarbeit in den Aufgabenkommissionen zur Erstellung oder zur Bewertung von Prüfungsaufgaben und Testaufgaben, für andere pädagogische Innovationen (zum Beispiel Schulversuche, Förderzentren, sozialintegrative Aufgaben), für Landesbeauftragte von Schülerwettbewerben, für Koordinierungsaufgaben mit landesweiter Bedeutung, für die Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten und zur Unterstützung der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit landesweiter Bedeutung weitere Anrechnungsstunden gewähren. Über die Vergabe von Anrechnungsstunden aus dem Landespool entscheidet die oberste Schulbehörde. Der Lehrerhauptpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.
2.
Für berufliche Schulen stehen Anrechnungsstunden in Höhe von 25 Prozent der Gesamtanrechnungsstunden nach Absatz 2 für Aufgaben der Schulverwaltung, für besondere pädagogische Aufgaben, für Koordinierungsaufgaben und zur Unterstützung der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit regionaler Bedeutung zur Verfügung. Über die Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet die oberste Schulbehörde. Der Lehrerhauptpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.
(5) Freistellungen vom Unterricht zu Kompaktveranstaltungen im Rahmen von Verwaltungsaufgaben und besonderen pädagogischen Aufgaben sind auf die gewährten Anrechnungsstunden anzurechnen.

§ 12 Berechnung

(1) Sofern in den §§ 1 bis 11 keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt Folgendes:
Bei der Ermittlung von Anrechnungsstunden, für die eine Schülerzahl maßgeblich ist, wird für allgemein bildende Schulen und Abendgymnasien die Schülerzahl am 31. August 2015 und für berufliche Schulen die Schülerzahl am 6. Oktober 2015 der Ermittlung zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung von Anrechnungsstunden, für die ein Sachkriterium maßgeblich ist, wird die Ausstattung im Schuljahr 2015/2016 zu Grunde gelegt. Abweichend von den vorgenannten Regelungen ist bei der Errichtung oder Organisationsänderung einer Schule nach § 108 des Schulgesetzes die Schülerplanzahl des Schuljahres, in dem die Veränderung wirksam werden soll, die Bemessungsgrundlage. Sind für die Ermittlung von Anrechnungsstunden personenabhängige Kriterien maßgeblich, so sind diese für die Berechnung entscheidend.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Anrechnungsstunden für die Einzelschule oder eine Lehrkraft Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese bei jeder Ermittlung von Anrechnungsstunden für einen Anrechnungstatbestand auf volle oder halbe Stunden abzurunden. Maßgeblich ist die erste Dezimalstelle nach dem Komma. Beträgt diese Dezimalstelle null bis vier, so ist auf die volle Anrechnungsstunde abzurunden, beträgt sie fünf bis neun, so ist auf die halbe Anrechnungsstunde abzurunden.
(3) Die Summe der Stundenbruchteile ist Bestandteil des Stundenpools der obersten Schulbehörde gemäß Unterrichtsversorgungsverordnung. Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den Schulen über die zuständigen Schulbehörden gezielt Lehrerwochenstunden zu. Die Lehrerwochenstunden sind insbesondere für Zwecke gemäß den Regelungen in der Unterrichtsversorgungsverordnung zum Einsatz des Stundenpools der obersten Schulbehörde zu verwenden.
(4) Das verbindliche Budget der Anrechnungsstunden wird den öffentlichen Schulen spätestens am letzten Werktag der 23. Kalenderwoche eines Jahres vor Schuljahresbeginn verbindlich zugewiesen.

§ 13 Haushaltsvorbehalt

Die mit dieser Landesverordnung in Aussicht gestellten Anrechnungsstunden stehen unter Haushaltsvorbehalt und werden ausschließlich im Rahmen der im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.

§ 14 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Anlage 1

Schulart Leitungspool (LP) Schulpool (SP)
Sockel (S) Faktor (f) Zuschlag (Z)1) Berechnungsvorschrift einer Schule für x Schülerinnen und Schüler6) 7) Faktor (F) Berechnungsvorschrift für x Schülerinnen und Schüler
Grundschule 4 0,096 LP = (x-40)·f+S 0,011 SP = F·x
weiterführende allgemein bildende und berufliche Schulen 26 0,015 22), 143), 44), 25) LP = (x-200)·f+S+Z
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der weiterführenden allgemein bildenden Schulen 0,014 SP = F·x
Jahrgangsstufen 11 bis 12 der allgemein bildenden Schulen 0,064 SP = F·x
Abendgymnasium 13 0,025 2 bis 48) LP = x·f+S+Z 0,064 SP = F·x
Schule mit dem Förderschwerpunkt:
Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung 10 0,075 LP = (x-40)·f+S 0,031 SP = F·x
geistige Entwicklung 10 0,313 LP = (x-40)·f+S 0,031 SP = F·x
emotionale und soziale Entwicklung 10 0,092 LP = (x-40)·f+S 0,031 SP = F·x
sonstige Förderschwerpunkte 10 0,072 LP = (x-80)·f+S 0,035 SP = F·x
berufliche Schulen 0,03 SP = F·x
Fußnoten
1)
Für sonderpädagogische Förderzentren und entsprechende berufliche Schulen mit zentraler sonderpädagogischer Aufgabenstellung werden sieben Anrechnungsstunden als Zuschlag veranschlagt.
2)
für jeweils eine weitere Schulart gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f des Schulgesetzes an allgemein bildenden weiterführenden Schulen
3)
für Gesamtschulen
4)
für Gymnasien, Gesamtschulen und Fachgymnasien mit einer Einführungsphase und einer zweijährigen Qualifikationsphase
5)
pro Nebenstelle von beruflichen Schulen
6)
Liegt die Schülerzahl einer Schule unter der Mindestschülerzahl a gilt: LP = S+Z.
(an Grundschulen: a = 40, an weiterführenden Schulen und beruflichen Schulen: a = 200, an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung: a = 40, sonstige Förderschulen: a = 80)
7)
Der Leitungspool einer Schule mit mehreren Schularten ergibt sich immer entsprechend der Berechnungsvorschrift für den jeweiligen Grundtyp der Schule (z. B. RegS/GS = RegS, KGS/GS = KGS, FöL/GS = FöL (Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen)).
8)
Für Abendgymnasien wird in Abhängigkeit von der Schülerzahl ein Zuschlag von zwei bis vier Lehrerwochenstunden veranschlagt. Liegt die Gesamtschülerzahl über 200 Schülerinnen und Schülern, beträgt der Zuschlag vier Lehrerwochenstunden. Bei einer Gesamtschülerzahl von 100 bis 199 Schülerinnen und Schülern beträgt der Zuschlag drei Lehrerwochenstunden und bei unter 100 Schülerinnen und Schülern zwei Lehrerwochenstunden.

Anlage 2

Befristete Leitungspoolzuschläge bei Organisationsänderungen von Schulen
Von einer Errichtung oder Organisationsänderung nach § 108 des Schulgesetzes betroffene Schulen können auf Antrag einen befristeten Leitungspoolzuschlag maximal für drei Schuljahre erhalten. Ein solcher Zuschlag kann für die nachfolgenden Fallkonstellationen höchstens wie folgt gewährt werden:
1.
Erstes Schuljahr des befristeten Zuschlags
a)
Zusammenlegung von weiterführenden und/oder beruflichen Schulen: maximal 13 Lehrerwochenstunden
b)
Zusammenlegung mit einer Grundschule: maximal 3 Lehrerwochenstunden
c)
Zusammenlegung mit einer Förderschule: maximal 7,5 Lehrerwochenstunden
2.
Zweites Schuljahr des befristeten Zuschlags
a)
Zusammenlegung von weiterführenden und/oder beruflichen Schulen: maximal 9 Lehrerwochenstunden
b)
Zusammenlegung mit einer Grundschule: maximal 2 Lehrerwochenstunden
c)
Zusammenlegung mit einer Förderschule: maximal 4 Lehrerwochenstunden
3.
Drittes Schuljahr des befristeten Zuschlags
a)
Zusammenlegung von weiterführenden und/oder beruflichen Schulen: maximal 5 Lehrerwochenstunden
b)
Zusammenlegung mit einer Grundschule: maximal 1 Lehrerwochenstunde
c)
Zusammenlegung mit einer Förderschule: maximal 2 Lehrerwochenstunden
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