LStKFestPrVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Errichtung, Schließung, Organisation und Benutzung des staatlichen Landesstudienkollegs des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Hochschule Wismar sowie über die abschließende Feststellungsprüfung (Landesstudienkollegs- und Feststellungsprüfungsverordnung - LStKFestPrVO M-V) Vom 8. Juli 2021

Verordnung über die Errichtung, Schließung, Organisation und Benutzung des staatlichen Landesstudienkollegs des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Hochschule Wismar sowie über die abschließende Feststellungsprüfung (Landesstudienkollegs- und Feststellungsprüfungsverordnung - LStKFestPrVO M-V) Vom 8. Juli 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung, Schließung, Organisation und Benutzung des staatlichen Landesstudienkollegs des Landes Mecklenburg-Vorpommern an der Hochschule Wismar sowie über die abschließende Feststellungsprüfung (Landesstudienkollegs- und Feststellungsprüfungsverordnung - LStKFestPrVO M-V) vom 8. Juli 202117.07.2021
Eingangsformel17.07.2021
Inhaltsverzeichnis17.07.2021
Teil 1 - Allgemeines zum Landesstudienkolleg17.07.2021
§ 1 - Errichtung, Schließung, Status und Zuordnung17.07.2021
§ 2 - Aufgabe17.07.2021
§ 3 - Kurse und Sonderlehrgänge17.07.2021
§ 4 - Organisation17.07.2021
§ 5 - Gebühren17.07.2021
§ 6 - Voraussetzungen für die Aufnahme in das Landesstudienkolleg17.07.2021
§ 7 - Zulassung und Aufnahme in das Landesstudienkolleg17.07.2021
§ 8 - Rechte und Pflichten17.07.2021
§ 9 - Studienverlauf17.07.2021
§ 10 - Bewertung der Semesterleistungen17.07.2021
§ 11 - Beendigung der Mitgliedschaft an der Hochschule17.07.2021
Teil 2 - Allgemeines zur Feststellungsprüfung17.07.2021
§ 12 - Ziel und Zweck der Feststellungsprüfung17.07.2021
§ 13 - Prüfungstermine17.07.2021
§ 14 - Prüfungsnoten17.07.2021
§ 15 - Prüfungsausschuss17.07.2021
Teil 3 - Prüfungsverfahren17.07.2021
§ 16 - Zulassung zur Prüfung17.07.2021
§ 17 - Vornoten17.07.2021
§ 18 - Prüfungsleistungen17.07.2021
§ 19 - Schriftliche Prüfung17.07.2021
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten17.07.2021
§ 21 - Mündliche Prüfungen17.07.2021
§ 22 - Durchführung der mündlichen Prüfungen17.07.2021
§ 23 - Ergebnis der Feststellungsprüfung17.07.2021
§ 24 - Zeugnis und Bescheid17.07.2021
§ 25 - Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung17.07.2021
§ 26 - Versäumnis und Rücktritt17.07.2021
§ 27 - Täuschung, Ordnungsverstoß17.07.2021
§ 28 - Wiederholung17.07.2021
§ 29 - Niederschriften17.07.2021
§ 30 - Einsichtnahme in die Prüfungsakten17.07.2021
§ 31 - Belastende Entscheidungen17.07.2021
Teil 4 - Externenprüfung17.07.2021
§ 32 - Allgemeines17.07.2021
§ 33 - Prüfungsnoten17.07.2021
§ 34 - Zulassungsverfahren17.07.2021
§ 35 - Prüfungsverfahren17.07.2021
Teil 5 - Schlussbestimmungen17.07.2021
§ 36 - Anlagen17.07.2021
§ 37 - Übergangsvorschriften17.07.2021
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.07.2021
Anlage 1 - Schwerpunktkurse des Landesstudienkollegs17.07.2021
Anlage 217.07.2021
Anlage 317.07.2021
Anlage 417.07.2021
Anlage 517.07.2021
Anlage 617.07.2021
Anlage 717.07.2021
Anlage 817.07.2021
Aufgrund des § 23 Absatz 2 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines zum Landesstudienkolleg
§ 1Errichtung, Schließung, Status und Zuordnung
§ 2Aufgabe
§ 3Kurse und Sonderlehrgänge
§ 4Organisation
§ 5Gebühren
§ 6Voraussetzungen für die Aufnahme in das Landesstudienkolleg
§ 7Zulassung und Aufnahme in das Landesstudienkolleg
§ 8Rechte und Pflichten
§ 9Studienverlauf
§ 10Bewertung der Semesterleistungen
§ 11Beendigung der Mitgliedschaft an der Hochschule
Teil 2 Allgemeines zur Feststellungsprüfung
§ 12Ziel und Zweck der Feststellungsprüfung
§ 13Prüfungstermine
§ 14Prüfungsnoten
§ 15Prüfungsausschuss
Teil 3 Prüfungsverfahren
§ 16Zulassung zur Prüfung
§ 17Vornoten
§ 18Prüfungsleistungen
§ 19Schriftliche Prüfung
§ 20Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 21Mündliche Prüfungen
§ 22Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 23Ergebnis der Feststellungsprüfung
§ 24Zeugnis und Bescheid
§ 25Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung
§ 26Versäumnis und Rücktritt
§ 27Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 28Wiederholung
§ 29Niederschriften
§ 30Einsichtnahme in die Prüfungsakten
§ 31Belastende Entscheidungen
Teil 4 Externenprüfung
§ 32Allgemeines
§ 33Prüfungsnoten
§ 34Zulassungsverfahren
§ 35Prüfungsverfahren
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36Anlagen
§ 37Übergangsvorschrift
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeines zum Landesstudienkolleg

§ 1 Errichtung, Schließung, Status und Zuordnung

(1) Das Studienkolleg für ausländische Studierende an der Universität Greifswald wird geschlossen.
In Mecklenburg-Vorpommern wird das Studienkolleg für ausländische Studierende ausschließlich an der Hochschule Wismar errichtet. Es trägt die Bezeichnung „Landesstudienkolleg“.
(2) Das Landesstudienkolleg ist organisatorische Einheit der Hochschule Wismar; es ist der Rektorin oder dem Rektor unmittelbar zugeordnet.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bei Wegfall des Bedarfs nach Anhörung aller Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Landesstudienkolleg schließen.

§ 2 Aufgabe

(1) Das Landesstudienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, deren Vorbildungsnachweis einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entspricht, in der Regel in zwei Semestern die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung am Landesstudienkolleg schließt eine studiengangbezogene Beratung ein.
(3) Das Landesstudienkolleg unterrichtet die Studienkollegs anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland über Prüflinge, die die Feststellungsprüfung (§ 9 Absatz 4) nicht bestanden haben und über gefälschte Zeugnisse. Sie arbeiten eng mit den Fachbereichen der Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.

§ 3 Kurse und Sonderlehrgänge

(1) Das Landesstudienkolleg bietet entsprechend der Anlage 1 drei Schwerpunktkurse an, die den
1.
technischen, mathematischen und naturwissenschaftlichen,
2.
wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen sowie
3.
medizinischen und biologischen
Studiengängen an Fachhochschulen und Universitäten zugeordnet sind.
(2) Der Unterricht erfolgt in Schwerpunktkursen in Abhängigkeit vom gewählten Studiengang gemäß der Stundenübersicht in der Anlage 1. Über die Einrichtung der Schwerpunktkurse und Sonderlehrgänge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesstudienkollegs im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor auf der Grundlage der personellen und räumlichen Kapazitäten sowie in Abhängigkeit von den Studieninteressen der Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Die Ausbildung innerhalb eines Schwerpunktkurses umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Pflichtfächer.
(4) Die Einrichtung weiterer Schwerpunktkurse bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5) Am Landesstudienkolleg können Vorkurse eingerichtet werden.

§ 4 Organisation

(1) Die Rektorin oder der Rektor bestellt für das Landesstudienkolleg eine Leiterin oder einen Leiter und eine stellvertretende Leiterin oder einen stellvertretenden Leiter. Diese müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesstudienkollegs ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Lehr- und Studienbetrieb und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Sie oder er sind Vorgesetzte der dem Landesstudienkolleg zugeordneten Lehrkräfte und sind diesen gegenüber in Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt.
(3) Die haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte des Landesstudienkollegs müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, eine vergleichbare Lehrbefähigung für das berufliche Schulwesen oder eine andere gleichwertige Qualifikation besitzen. Für das Fach Deutsch sind vorrangig Lehrkräfte einzusetzen, die Erfahrungen im Deutschunterricht für Ausländer haben oder die eine Lehrbefähigung für Deutsch und eine lebende Fremdsprache besitzen.
(4) Die haupt- und nebenberuflichen Lehrkräfte des Landesstudienkollegs bilden die Dozentenkonferenz. Die Leiterin oder der Leiter des Landesstudienkollegs nimmt den Vorsitz der Dozentenkonferenz wahr; im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung. Die Dozentenkonferenz koordiniert die Curricula und berät über Fach- und Prüfungsfragen.

§ 5 Gebühren

Gebühren werden aufgrund der geltenden Gebührenordnung der Hochschule Wismar erhoben.

§ 6 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Landesstudienkolleg

(1) Über die Anerkennung der ausländischen Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber für den Hochschulzugang entscheiden die Hochschulen im Rahmen der Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahren. Im Bedarfsfall wird die Zeugnisanerkennung der zentralen Zeugnisanerkennungsstelle übertragen. Das staatliche Prüfverfahren bleibt unberührt.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in das Landesstudienkolleg sind ausländische Vorbildungsnachweise, die gemäß den Bewertungsvorschlägen „Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland“, herausgegeben von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, das Ablegen der Feststellungsprüfung erfordern.
(3) Vor Aufnahme in das Landesstudienkolleg haben die Studienbewerberinnen und -bewerber einen Aufnahmetest abzulegen, in dem sie auch nachzuweisen haben, dass sie über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die nähere Ausgestaltung des Aufnahmetests obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Landesstudienkollegs.
(4) Vom Aufnahmetest in Deutsch als Fremdsprache ist befreit, wer einen der folgenden Nachweise vorlegt:
1.
Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe,
2.
Goethe - Zertifikat - Stufe C1,
3.
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) - Zweite Stufe,
4.
Test Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerber (TestDaF) - Vierte Stufe.
(5) Studienbewerberinnen und -bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise das Ablegen der Feststellungsprüfung nicht erfordern, können, sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, auf Antrag zur Vorbereitung auf das Fachstudium in das Landesstudienkolleg aufgenommen werden.
(6) Studienbewerberinnen und -bewerber, deren ausländischer Vorbildungsnachweis das Ablegen der Feststellungsprüfung deshalb nicht erfordert, weil er den direkten Hochschulzugang zu einzelnen oder mehreren bestimmten Studiengängen eröffnet, können bei Vorhandensein ausreichender Kapazitäten auf Antrag in das Landesstudienkolleg aufgenommen und einem Schwerpunktkurs zugewiesen werden, der ihre fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erweitert.
(7) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die Feststellungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können, soweit ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, auf Antrag zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung für ein weiteres Semester in das Landesstudienkolleg aufgenommen werden.
(8) Studienbewerberinnen und -bewerber, die an einem Studienkolleg die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht in das Landesstudienkolleg aufgenommen. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die an einem Studienkolleg ein Semester erfolglos wiederholt haben.

§ 7 Zulassung und Aufnahme in das Landesstudienkolleg

(1) Die Bewerbung und Zulassung zum Studium am Landesstudienkolleg richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Immatrikulationsordnungen und sonstigen Satzungen der Hochschule Wismar.
(2) Die Aufnahme in das Landesstudienkolleg erfolgt nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze und dem Ergebnis des Aufnahmetests. An einem Ausbildungskurs sollten 20 Studierende teilnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Landesstudienkolleg besteht nicht.
(3) Über die Zuweisung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers zu den Kursen des Landesstudienkollegs wird vom Akademischen Auslandsamt im Rahmen des Absatzes 2 im Benehmen mit dem Landesstudienkolleg entschieden.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Lehrende und Studierende am Landesstudienkolleg wirken in gegenseitiger Achtung der Persönlichkeit, der religiösen Überzeugung, der Nationalität und der politischen Anschauung zusammen.
(2) Die Studierenden sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landesstudienkolleg als ordentliche Studierende der Hochschule Wismar immatrikuliert.
(3) Die Studierenden sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Fernbleiben von den Lehrveranstaltungen ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss bei der Leiterin oder dem Leiter des Landesstudienkollegs beantragt werden. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Verletzen Studierende ihre Pflichten im Landesstudienkolleg, so können zur Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebes folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
Schriftliche Verwarnung,
2.
Androhung der Entlassung,
3.
Entlassung.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesstudienkollegs verhängt, über die in Satz 1 Nummer 3 genannte Ordnungsmaßnahme beschließt die Dozentenkonferenz. Das Recht der Hochschule Wismar, die Ordnungsmaßnahme gemäß § 17 Absatz 10 des Landeshochschulgesetzes zu verhängen, bleibt unberührt.
(5) Bei entsprechender Leistung und Befähigung können Studierende auf Antrag bei der Leiterin oder dem Leiter des Landesstudienkollegs von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einzelnen Fächern befreit werden, nicht aber von der Teilnahme an Leistungsnachweisen.
(6) Die am Landesstudienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.
(7) Durch das Bestehen der Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Zulassung zum Fachstudium erworben.
(8) Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesstudienkollegs.

§ 9 Studienverlauf

(1) Die Ausbildung im Landesstudienkolleg dauert in der Regel zwei Semester. Jedes Semester darf einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des ersten Semesters kann versagt werden, wenn die Semesterleistungen in mindestens drei Fächern mit „mangelhaft“ bewertet werden. Die Wiederholung des zweiten Semesters kann versagt werden, wenn die Note der schriftlichen Feststellungsprüfung in mindestens zwei Fächern „ungenügend“ ist. Der Vorkurs des Landesstudienkollegs kann nicht wiederholt werden.
(2) Die Zulassung zum zweiten Semester des Landesstudienkollegs setzt voraus, dass ausreichende Leistungen in allen Fächern des ersten Semesters erbracht worden sind.
(3) Die unmittelbare Aufnahme in das zweite Semester ist bei Nachweis ausreichender Kenntnisse in allen Fächern des ersten Semesters möglich. Diese Kenntnisse werden durch einen mündlichen oder schriftlichen Leistungsnachweis festgestellt. Über die Form des Leistungsnachweises entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesstudienkollegs.
(4) Die Ausbildung am Landesstudienkolleg endet mit der Feststellungsprüfung.
(5) Auf Antrag können Studierende des ersten Semesters am Landesstudienkolleg in einem oder in mehreren Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn ihre Leistungen in den betreffenden Fächern mit „gut“ bewertet werden. Soweit Studierende die Feststellungsprüfung in einzelnen Fächern bestehen, sind sie im zweiten Semester von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit. Die erzielten Noten gehen als Prüfungsnoten in die Ermittlung der Durchschnittsnote über die Feststellungsprüfung ein. Soweit Studierende in einzelnen Fächern die vorgezogene Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, gilt die Prüfung in diesen Fächern als nicht abgelegt (Freiversuchsregelung). Diese Regelungen gelten nicht für Teilnehmer der Externenprüfung (§ 32).
(6) Die Feststellungsprüfung kann auch ohne Besuch des Landesstudienkollegs (Externenprüfung) abgelegt werden.
(7) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern sollte in der Regel 28 Wochenstunden nicht unterschreiten und 32 Wochenstunden nicht überschreiten. Es bleibt dem Landesstudienkolleg vorbehalten, innerhalb der zwei Semester die vorgegebene Stundenzahl variabel zu verteilen.

§ 10 Bewertung der Semesterleistungen

(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die ein Kollegiat im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Leistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind die Lehrkräfte, die die Kollegiaten in dem jeweiligen Fach unterrichten.
(2) Bei der Bewertung durch Noten ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:
1.
sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(3) Die Leistungen sind mit den ausgeschriebenen Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ zu bewerten. Ergänzend sind in Klammern die Dezimalnoten anzugeben. Folgende Dezimalnoten stehen zur Verfügung:
sehr gut: 0,7 1,0 1,3
gut: 1,7 2,0 2,3
befriedigend: 2,7 3,0 3,3
ausreichend: 3,7 4,0 4,3
mangelhaft: 4,7 5,0 5,3
ungenügend: 5,7 6,0
(4) Werden mehrere Einzelnoten zu einer Gesamtnote zusammengefasst, lautet die Gesamtnote bei einem Durchschnitt
bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
von 3,6 bis einschließlich 4,5 = ausreichend,
von 4,6 bis einschließlich 5,5 = mangelhaft,
ab 5,6 = ungenügend.
Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft an der Hochschule

(1) Für die Beendigung der Immatrikulation an der Hochschule gelten die einschlägigen Vorschriften der Immatrikulationsordnung der Hochschule Wismar. Die Immatrikulation an der Hochschule endet auch bei endgültigem Nichtbestehen der Feststellungsprüfung.
(2) Die erfolglose Wiederholung eines Semesters im Landesstudienkolleg steht dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung gleich.

Teil 2 Allgemeines zur Feststellungsprüfung

§ 12 Ziel und Zweck der Feststellungsprüfung

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber sollen in der Feststellungsprüfung nachweisen, dass sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in der von ihnen angestrebten Studienrichtung erfüllen.
(2) Die Feststellungsprüfung soll erweisen, dass die ausländischen Studienbewerberinnen oder -bewerber im Stande sind, mit Verständnis und hinreichender Selbstständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in verständlichem Deutsch damit auseinanderzusetzen.

§ 13 Prüfungstermine

Die Feststellungsprüfung findet zweimal jährlich statt. Die Prüfungstermine werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesstudienkollegs festgesetzt.

§ 14 Prüfungsnoten

(1) Prüfungsnoten sind Durchschnittsnoten und setzen sich zusammen aus den
-
Vornoten,
-
Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und
-
Endnoten für die Prüfungsfächer.
Sie sind jeweils in einer Prüfungsliste einzutragen.
(2) Für die Bewertung gilt § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt zur Abnahme der Feststellungsprüfung einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Vorsitz beauftragte Person,
2.
die Leiterin oder der Leiter des Landesstudienkollegs, wenn sie oder er nicht bereits vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Vorsitz beauftragt wurde sowie
3.
Lehrkräfte des Landesstudienkollegs als Fachprüferinnen und -prüfer.
(3) Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Prüfung. Er bestimmt Zeit und Ort der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungen. Er bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden.
(4) Der Prüfungsausschuss bestellt aus der Mitte seiner Mitglieder ein Mitglied, das Protokoll führt.
(5) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes, das den Vorsitz wahrnimmt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Teil 3 Prüfungsverfahren

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Studierende am Landesstudienkolleg, die das zweite Semester erfolgreich absolviert haben, werden zur Feststellungsprüfung zugelassen. Das zweite Semester ist erfolgreich absolviert, wenn in den einzelnen Unterrichtsfächern jeweils eine Vornote von mindestens 4,5 erreicht ist. Dies gilt nicht für Studierende im Sinne des § 6 Absatz 5.
(2) Studierende im ersten Semester des Landesstudienkollegs werden auf Antrag zur Feststellungsprüfung zugelassen (§ 9 Absatz 5).
(3) Zeigen Studierende ihre Entscheidung zur Wahlmöglichkeit gemäß § 18 Absatz 1 für die schriftliche Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht oder nicht fristgerecht an, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Prüfungsfach.

§ 17 Vornoten

(1) Spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfungen werden die Vornoten in den Prüfungsfächern festgesetzt. Die Vornoten sind den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Aus den allgemeinen Leistungsnoten und den Klausurnoten des zweiten Semesters wird die Vornote gebildet, wobei die Klausurnoten doppelt gewichtet werden.
(3) Ist wegen Fehlens von Semesterleistungen aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Bewertung in einem Unterrichtsfach nicht möglich, so wird in der Prüfungsliste anstelle der Vornote „ohne Beurteilung“ eingetragen.

§ 18 Prüfungsleistungen

(1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und zwei weitere Pflichtfächer gemäß der Anlage 1. Soweit Wahlmöglichkeiten bestehen, entscheidet der Prüfling und teilt dies dem Prüfungsausschuss spätestens einen Tag nach Bekanntgabe der Vornoten (§ 17 Absatz 1) mit. Fächer der mündlichen Prüfung können alle Pflichtfächer gemäß der Anlage 1 sein.
(2) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Beschwerden oder Behinderung oder chronischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitz des Prüfungsausschusses diesen zu gestatten, Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungsfrist oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist von den Studierenden in der Regel zwei Wochen vor Prüfungsbeginn an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind von den Fachlehrkräften des Landesstudienkollegs zu erarbeiten und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, die eingereichten Aufgaben zurückzugeben, die Vorlage neuer Aufgaben zu verlangen oder selbst Aufgaben zu stellen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung verbleiben bis zum jeweiligen Prüfungstermin beim Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben im Fach Deutsch beträgt vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern drei Zeitstunden. In begründeten Fällen kann die Bearbeitungszeit auch in anderen Fächern vier Zeitstunden betragen. Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die Arbeiten werden von den für das jeweilige Fach bestellten Prüfenden korrigiert und bewertet.
(2) Hat eine Bewertung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben oder weicht die Note der schriftlichen Arbeit ausgedrückt als Dezimalnote nach § 10 Absatz 3 um mehr als 2,0 von der Vornote ab, bestellt der Prüfungsausschuss eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen.
(3) Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Note der schriftlichen Arbeit in zwei Fächern „ungenügend“ ist,
2.
die Note der schriftlichen Arbeit in zwei Fächern „mangelhaft“ und im dritten Fach nicht mindestens „ausreichend“ ist,
3.
die Note der schriftlichen Arbeit in einem Fach „ungenügend“, in einem weiteren Fach „mangelhaft“ und im dritten Fach nicht mindestens „gut“ ist.
(4) Über das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist der Prüfling unverzüglich zu unterrichten.

§ 21 Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung findet statt,
1.
im Fach Deutsch, wenn der Durchschnitt aus der Vornote und der schriftlichen Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ ist und die oder der Studierende diese beantragt und
2.
in jedem anderen Fach, wenn die oder der Studierende diese beantragt und die Vornote oder die Note der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichend ist.
(2) Eine mündliche Prüfung findet auch statt, wenn wegen Fehlens von Semesterleistungen keine Vornote gebildet werden konnte.

§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung findet vor den für das jeweilige Prüfungsfach bestellten Prüfenden sowie Beisitzenden statt.
(2) Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen sind jeweils von den Prüfenden zu erarbeiten. Rechtzeitig vor Beginn der Prüfung legen die Prüfenden ihre Aufgabenstellung den Beisitzenden vor.
(3) Die Beisitzenden sind berechtigt Fragen zu stellen.
(4) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Der Prüfling hat 30 Minuten Zeit, sich auf die ihm schriftlich gestellten Aufgaben vorzubereiten. Er kann sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Die mündliche Prüfung darf sich höchstens zu einem Drittel auf die vorbereiteten Aufgaben beziehen.
(5) Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so hat er keinen Anspruch auf Verschiebung der mündlichen Prüfung.

§ 23 Ergebnis der Feststellungsprüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen werden die Endnoten für jedes Pflichtfach sowie die Durchschnittsnote festgestellt.
(2) Eine Endnote wird, soweit vorhanden, aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Ist nur eine Note vorhanden, so ist diese die Endnote. Sind mehrere Noten vorhanden, ist das arithmetische Mittel die Endnote.
(3) Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten der einzelnen Prüfungsfächer gebildet.
(4) Nimmt die oder der Studierende die Freiversuchsregelung (§ 9 Absatz 5) in Anspruch, so gehen die erzielten Noten als Prüfungsnoten in die Ermittlung der Durchschnittsnote über die Feststellungsprüfung ein.
(5) Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote in einem Fach nicht mindestens „ausreichend“ ist.
(6) Hat der Prüfling die Feststellungsprüfung nur in einem Fach nicht bestanden, wird er zur Nachprüfung in diesem Fach zugelassen. Zwischen der letzten Prüfung und der Nachprüfung müssen mindestens sechs Wochen liegen. Wird auch in der Nachprüfung keine ausreichende Leistung erbracht, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 24 Zeugnis und Bescheid

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt, das die in den Pflichtfächern des Schwerpunktkurses erreichten Noten und die sich hieraus ergebende Durchschnittsnote ausweist.
(2) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
(3) Über eine nicht bestandene Feststellungsprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 3, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 25 Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung

(1) Will der Prüfling nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen, zu dem sein ausländischer Vorbildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, kann er eine Ergänzungsprüfung ablegen.
(2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der gewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der Ergänzungsprüfung angerechnet.
(3) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens „ausreichende“ Leistungen erzielt worden sind.
(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt, das nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung gültig ist. Das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule Wismar zu versehen.
(5) Über eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 6, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 26 Versäumnis und Rücktritt

(1) Ein zur Feststellungsprüfung oder Ergänzungsprüfung zugelassener Prüfling kann einmal von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt muss vor dem ersten Prüfungstermin schriftlich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Landesstudienkollegs erklärt werden. Tritt der Prüfling nach Prüfungsbeginn ohne einen von ihm nicht zu vertretenden Grund zurück, so gilt die Feststellungsprüfung oder Ergänzungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling ohne triftigen Grund versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Ein Prüfling, der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Entschuldigungsgründe dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Beruft sich der Prüfling darauf, krank gewesen zu sein, ist ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest, beizufügen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe und bestimmt, wann die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung erneut abgelegt werden können.

§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, insbesondere unter Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, so wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
(2) Ein Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung stört, kann je nach Schwere der Störung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(3) Hat der Prüfling in der Feststellungs- oder in der Ergänzungsprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses die Feststellungs- oder Ergänzungsprüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. Das Zeugnis über die bestandene Feststellungs- oder Ergänzungsprüfung ist einzuziehen.

§ 28 Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden (davon unberührt bleibt die Freiversuchsregelung gemäß § 9 Absatz 5). Die Wiederholung kann frühestens nach vier Monaten stattfinden. Auf eine Wiederholungsprüfung in Fächern, die bereits bestanden wurden, kann auf Antrag des Prüflings verzichtet werden. Unterzieht sich bei einer Wiederholungsprüfung der Studierende oder die Studierende auch der Prüfung in einem bereits bestandenen Fach, so gilt die bessere Note. Bewerberinnen oder Bewerber, die die Feststellungsprüfung zweimal nicht bestanden haben, können an keinem anderen Studienkolleg zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
(2) Über eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung der Feststellungsprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 4. § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Ergänzungsprüfung nicht bestanden worden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Über eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 6. § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Über eine nicht bestandene Wiederholung der Ergänzungsprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid nach dem Muster der Anlage 7. § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 29 Niederschriften

Über den äußeren Ablauf der schriftlichen Arbeiten und über die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von den Aufsicht Führenden oder den Prüferinnen oder Prüfern zu unterschreiben.

§ 30 Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Prüfling kann die Einsichtnahme innerhalb eines Monats, nachdem ihm das Ergebnis der Feststellungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung bekannt gegeben worden ist, beim Vorsitz des Prüfungsausschusses beantragen. Dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

§ 31 Belastende Entscheidungen

(1) Belastende Entscheidungen sind mit einer schriftlichen Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage 8) zu versehen.
(2) Über Widersprüche gegen belastende Entscheidungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Teil 4 Externenprüfung

§ 32 Allgemeines

Für die Feststellungsprüfung ohne Besuch des Landesstudienkollegs gelten die §§ 12 bis 15 und 18 bis 31 entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 33 Prüfungsnoten

Abweichend von § 14 Absatz 1 werden keine Vornoten gebildet.

§ 34 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Feststellungsprüfung für Externe setzt
1.
Vorbildungsnachweise gemäß § 6 Absatz 1 und 2 und
2.
hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für das Verständnis der Prüfungsaufgaben voraus, die durch
a)
das Zertifikat gemäß „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF Niveaustufe 4 oder
b)
Oberstufenkenntnisse oder
c)
die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH Niveaustufe 2
nachgewiesen werden.
(2) Studienbewerberinnen oder -bewerber werden für die externe Feststellungsprüfung zugelassen, wenn sie noch kein anderes Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Feststellungsprüfung bereits zweimal nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Feststellungsprüfung ist schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular der Hochschule Wismar für das Sommersemester in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. März und für das Wintersemester vom 1. August bis zum 15. September zu stellen.
(5) Über die Zulassung zur Feststellungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine des schriftlichen Teils, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.

§ 35 Prüfungsverfahren

Die Prüflinge haben sich vor Beginn der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungen auszuweisen.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 36 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 37 Übergangsvorschriften

(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits am Studienkolleg Wismar immatrikuliert waren, gelten weiterhin die Regelungen der Studienkollegs- und Feststellungsprüfungsverordnung vom 26. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 99), die durch die Verordnung vom 22. Februar 2011 (GVOBl. M-V S. 974) geändert worden ist.
(2) Eine Aufnahme in den Schwerpunktkurs M am Landesstudienkolleg erfolgt erstmals zum Wintersemester 2022/2023.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienkollegs- und Feststellungsprüfungsverordnung vom 26. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 99), die durch die Verordnung vom 22. September 2011 (GVOBl. M-V S. 974) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 8. Juli 2021
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Susanne Bowen

Anlage 1

(zu § 3)
Schwerpunktkurse des Landesstudienkollegs
1. Schwerpunktkurs T Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge (außer biologische Studiengänge)
Pflichtfächer Wochenstunden
Deutsch 8 bis 12
Mathematik 6 bis 8
Physik 6
Chemie 4 bis 6
Informatik 4
Fächer der schriftlichen Prüfung
1.
Deutsch
2.
Mathematik
3.
Physik oder Chemie
2. Schwerpunktkurs W Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge
Pflichtfächer Wochenstunden
Deutsch 8 bis 12
Mathematik 6 bis 8
Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre/ Sozialkunde 4 bis 6
Informatik 4
Englisch 4 bis 6
Fächer der schriftlichen Prüfung
1.
Deutsch
2.
Mathematik
3.
Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre
3. Schwerpunktkurs M Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge
Pflichtfächer Wochenstunden
Deutsch 8 bis 12
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) 12 bis 16
Mathematik 4 bis 5
Fächer der schriftlichen Prüfung
1.
Deutsch
2.
Biologie oder Chemie
3.
Physik oder Mathematik

Anlage 2

(zu § 24 Absatz 1)

Anlage 3

(zu § 24 Absatz 3)

Anlage 4

(zu § 28 Absatz 2)

Anlage 5

(zu § 25 Absatz 4)

Anlage 6

(zu § 25 Absatz 5, § 28 Absatz 3)

Anlage 7

(zu § 28 Absatz 4)

Anlage 8

(zu § 31 Absatz 1)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055 Schwerin, erhoben werden.
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