MusGymArbV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Arbeit an den Musikgymnasien

Verordnung zur Arbeit an den Musikgymnasien
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Vom 10. August 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 180 / GVOBl. M-V S. 1215)
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. August 2009 S. 11

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Arbeit an den Musikgymnasien vom 10. August 200902.08.2009
Eingangsformel02.08.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
§ 2 - Ziele der Arbeit01.08.2020
§ 3 - Aufnahme01.08.2020
§ 3a - Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das Schuljahr 2021/202201.08.2021
§ 4 - Bildungs- und Erziehungsprozess01.08.2020
§ 5 - Unterrichtsorganisation und Personal01.08.2020
§ 6 - Verlassen des Musikgymnasiums01.08.2020
§ 7 - Inkrafttreten01.08.2020
Aufgrund des § 19 Absatz 3 Satz 2, des § 69 Nummer 7, 12, 13 und des § 9 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Anerkannte Musikgymnasien sind überregionale Bildungseinrichtungen und haben für die gezielte Förderung musikalisch besonders begabter Schülerinnen und Schüler eine herausragende Bedeutung in der Bildungslandschaft Mecklenburg-Vorpommerns. Auf der Grundlage einer vertieften Ausbildung sollen die Schülerinnen und Schüler diese Begabung weiterentwickeln und mit ihrem musikalischen Können im Kulturleben unseres Landes wirksam werden.
(2) Musikgymnasien sollen als Ganztagsschulen ihr Schulprogramm so gestalten, dass der allgemeine Unterricht und die Unterrichtsbereiche der gezielten musikalischen Förderung sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.

§ 2 Ziele der Arbeit

(1) Die Musikgymnasien arbeiten nach den gleichen Rahmenplänen und Lernzielen wie andere Schulen dieses Bildungsgangs.
(2) Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, musikalisch besonders begabte Schülerinnen und Schüler umfassend zu fördern und solche Persönlichkeitseigenschaften zu entfalten, die sie befähigen, unabhängig vom zukünftigen Beruf, das Kultur- und Musikleben auf hohem Niveau aktiv mitzugestalten und kulturelle Traditionen weiterzuführen. Die Förderung dient der Stärkung der Teilbereiche, in denen die Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße leistungsfähig sind und dem Abbau von Defiziten in anderen Bereichen.

§ 3 Aufnahme

(1) Die Schülerinnen und Schüler können ab der Jahrgangsstufe 5 in ein Musikgymnasium aufgenommen werden, wenn sie zuvor erfolgreich an einer Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3 teilgenommen haben und ihr Leistungspotenzial sowie ihre Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit an der Schule erwarten lassen.
(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt immer zur Förderung spezieller musikalischer Fähigkeiten und Interessen.
(3) Für die Aufnahme am Musikgymnasium sind sehr gute instrumentale, theoretische und gesangliche Fähigkeiten entsprechend der jeweiligen Jahrgangsstufe notwendig. Bestandteile der Prüfung sind der inhaltsbezogene und intonationssaubere Vortrag von zwei altersgerechten Liedern sowie der Nachweis der Fähigkeiten, Töne und Melodien richtig nachzusingen, Rhythmen nachzugestalten sowie kreativ und freudvoll mit Musik umzugehen. Des Weiteren sind sehr gute Kenntnisse im Umgang mit dem Notentext sowie entsprechende Instrumentalkenntnisse erforderlich. Aufgrund der besonderen sängerischen Anforderungen sind eine gesunde und entwicklungsfähige Stimme in Verbindung mit gut entwickelten kognitiven Fähigkeiten als Voraussetzung für eine Aufnahme nachzuweisen. Die Organisation sowie der Ablauf der Eignungsfeststellung werden nach Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde durch die Schule festgelegt.
(4) Die musikalische Eignung wird von einer Kommission festgestellt, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Schulbehörde, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Musikkoordinatorin oder dem Musikkoordinator sowie einer Referentin oder einem Referenten der obersten Schulbehörde oder einer von dieser Person bestimmten Vertretung besteht. Die Vertreterin oder der Vertreter der zuständigen Schulbehörde übernimmt den Vorsitz. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Absätze 1, 3 und 6 fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Aufnahmekriterien erfüllt und entscheidet abhängig vom Ergebnis über die Aufnahme. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 wird den Erziehungsberechtigten durch die Schule spätestens bis zum letzten Arbeitstag des Monats Januar schriftlich mitgeteilt.
(6) Die Schülerinnen und Schüler können nur dann am Musikgymnasium aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten die besonderen Ziele und Arbeitsweisen der Schule anerkannt haben.
(7) Bei einer Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach der Jahrgangsstufe 5 erfolgt eine entsprechende Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3, die sich an den instrumentalen, theoretischen und gesanglichen Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe des Musikgymnasiums orientiert. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Absätze 1, 3 und 6.
(8) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage der Entscheidung gemäß den Absätzen 4 und 7 in ein Musikgymnasium aufgenommen wurden, verbleiben im Rahmen der bestehenden Regelungen der Schularten bis zum Erreichen des jeweiligen bildungsgangbezogenen Schulabschlusses an dieser Schule. Ausnahmen werden in § 6 geregelt.

§ 3a Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das Schuljahr 2021/2022

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(1) Aufgrund behördlicher Verfügung findet in den Schulen des Landes Regelunterricht mit Einschränkungen statt. Die Regelungen der Verordnung werden unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die Aufnahme am Musikgymnasium anstreben, angewendet. Diese Regelungen gelten längstens bis zum 31. Juli 2022.
(2) Für die Aufnahme am Musikgymnasium sind sehr gute instrumentale, theoretische und gesangliche Fähigkeiten entsprechend der jeweiligen Jahrgangsstufe nachzuweisen. Abweichend von § 3 Absatz 3 kann die Prüfung auch in Distanz abgelegt werden. Der Nachweis der Fähigkeiten kann in diesem Fall insbesondere über Videokonferenzen erbracht werden und ist durch eine schriftliche Einschätzung der Grundschule oder weiterführenden Schule zu den musikalischen Fähigkeiten zu ergänzen. Die Bestandteile der Überprüfung sind so anzupassen, dass die musikalische Eignung oder Nichteignung der Schülerinnen und Schüler in Distanz festgestellt werden kann. Geeignete digitale Medien und videogestützte Systeme werden durch die Schule ausgewählt. Die Organisation und der Ablauf der Eignungsfeststellung sind in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde festzulegen und der obersten Schulbehörde mitzuteilen.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 5 kann die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 den Erziehungsberechtigten durch die Schule spätestens bis fünf Arbeitstage vor Ablauf des Monats Februar mitgeteilt werden. Dieser Termin kann in begründeten Einzelfällen und in Abstimmung mit der obersten Schulbehörde auf einen späteren Zeitpunkt des laufenden Schuljahres verschoben werden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 der Sechsten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Mittl.bl. BM M-V 2022 S. 6) gilt: „Es gelten die Regelungen der Fünften Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Juli 2021 bis zum 31.07.2022 weiter fort.”]

§ 4 Bildungs- und Erziehungsprozess

(1) Das Musikgymnasium erarbeitet auf der Grundlage der Stundentafel gemäß § 10 Absatz 1 des Schulgesetzes eine spezifische schulinterne Stundentafel.
(2) Die besondere Förderung der Schülerinnen und Schüler ist als Einheit von Musikrezeption und Musikproduktion zu gestalten. Schwerpunkte hierbei sind die instrumentale, vokale, musikgeschichtliche und musiktheoretische Ausbildung, die Entwicklung kompositorisch-improvisatorischer Fähigkeiten und das Ensemblemusizieren.
(3) Konzertfahrten, Ensemblelehrgänge, Teilnahme an landes- und bundesweiten Wettbewerben gehören unter anderem zum Unterricht an Musikgymnasien und sind in den Schulablauf zu integrieren. Die Musikgymnasien sind mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, im Rahmen der für sie vorgesehenen Regelungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Ferienverordnung eine Abweichung von den allgemeinen Ferienzeiten in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Wirksamkeit der Schülerinnen und Schüler im Musikleben des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Kontakt der Musikgymnasien zu Orchestern, Theatern und Hochschulen sowie kulturellen Institutionen ist Teil der qualifizierten Ausbildung am Musikgymnasium.
(5) Neben der Schullaufbahnempfehlung in der Jahrgangsstufe 6 erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich eine Einschätzung der bisherigen musikalischen Entwicklung und der zu erwartenden Perspektive in Form eines Gutachtens. Die musikalische Entwicklung wird durch alle beteiligten Musiklehrerinnen und Musiklehrer festgestellt und in der Klassenkonferenz beraten.

§ 5 Unterrichtsorganisation und Personal

(1) Die durch die Schule festgelegten besonderen Formen der Unterrichtsorganisation werden auf der Grundlage der Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geplant.
(2) Bei der Auswahl der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Musik sind die Anforderungen im künstlerisch-praktischen und im pädagogisch-methodischen Bereich besonders zu berücksichtigen.
(3) Neben den Musiklehrerinnen und Musiklehrern der Schule können qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss für den Instrumentalunterricht bzw. den Ensembleunterricht eingesetzt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulbehörde.
(4) Für die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung des differenzierten Musikunterrichts, für die Zusammenführung der einzelnen Unterrichtsbereiche, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Musikschulen, Orchestern, Kinder- und Jugendkunstschulen oder Vereinen ist eine qualifizierte Schulmusikerin oder ein qualifizierter Schulmusiker als Koordinatorin oder Koordinator des Musikgymnasiums verantwortlich. Die Musikkoordinatorin oder der Musikkoordinator ist den Koordinatorinnen und Koordinatoren für schulfachliche Aufgaben gleichgestellt.

§ 6 Verlassen des Musikgymnasiums

Eine Schülerin oder ein Schüler muss nach Entscheidung der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung und Beratung der Erziehungsberechtigten die Musikklasse des Musikgymnasiums verlassen, wenn bei ihr oder ihm im Rahmen der musikalischen Ausbildung mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille festzustellen sind. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird von der Klassenkonferenz eine erneute Eignungsfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 eingeholt. Kann die Schülerin oder der Schüler den entsprechenden Anforderungen nicht mehr gerecht werden, erfolgt die Überweisung in eine andere Klasse oder Schule im gleichen Bildungsgang.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft.
Schwerin, den 10. August 2009
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch
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