Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M-V)
Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M-V)
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Vom 11. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. M-V S. 198 / GVOBl. M-V S. 1306) |
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 18. Dezember 2012 S. 1043
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M-V) vom 11. Dezember 2012 | 03.09.2012 |
Eingangsformel | 03.09.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2020 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 03.09.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung | 01.09.2016 |
§ 2 - Gliederung und Dauer der Bildungsgänge | 15.01.2021 |
Teil 2 - Aufnahme in die Fachschule | 03.09.2012 |
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung | 15.01.2021 |
§ 4 - Zulassung | 15.01.2021 |
§ 5 - Auswahlverfahren | 15.01.2021 |
§ 6 - Zulassungsverfahren für Ausländerinnen und Ausländer | 03.09.2012 |
Teil 3 - Ausbildung | 03.09.2012 |
§ 7 - Weiterführende Schulabschlüsse | 15.01.2021 |
§ 8 - Leistungsbewertung | 03.09.2012 |
§ 9 - Leistungsnachweise | 15.01.2021 |
§ 10 - Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung | 03.09.2012 |
§ 11 - Versetzung | 03.09.2012 |
§ 12 - Praktische Ausbildung | 15.01.2021 |
§ 13 - Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung | 03.09.2012 |
Teil 4 - Prüfung und Berechtigungen | 03.09.2012 |
§ 14 - Abschluss der Ausbildung | 03.09.2012 |
§ 15 - Prüfungsausschuss und Fachprüfungsausschüsse | 01.09.2016 |
§ 16 - Prüfungstermine, Belehrung | 01.09.2016 |
§ 17 - Festlegung der Vornoten | 01.09.2016 |
§ 18 - Erste Prüfungskonferenz | 15.01.2021 |
§ 19 - Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen | 03.09.2012 |
§ 20 - Schriftliche Prüfung | 15.01.2021 |
§ 21 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.09.2016 |
§ 22 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 03.09.2012 |
§ 23 - Zweite Prüfungskonferenz | 01.09.2016 |
§ 24 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung | 01.09.2016 |
§ 25 - Mündliche Prüfung | 01.09.2016 |
§ 26 - Zuhörerinnen und Zuhörer | 01.09.2016 |
§ 27 - Praktische Prüfung | 15.01.2021 |
§ 28 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung | 15.01.2021 |
§ 29 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 03.09.2012 |
§ 30 - Abschlusszeugnis und Berechtigungen | 03.09.2012 |
§ 31 - Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung | 15.01.2021 |
§ 32 - Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen | 01.09.2016 |
§ 33 - Ergebnis der Nichtschülerprüfung | 01.09.2016 |
§ 34 - Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen | 03.09.2012 |
§ 35 - Niederschriften | 03.09.2012 |
§ 36 - Auswertung der Prüfung | 03.09.2012 |
§ 37 - Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel) | 03.09.2012 |
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 03.09.2012 |
§ 38 - Anlagen | 01.09.2016 |
§ 39 - Übergangsbestimmungen | 15.01.2021 |
§ 39a - Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie | 31.08.2021 |
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 03.09.2012 |
Anlage 1a | 01.09.2016 |
Anlage 1b | 01.09.2016 |
Anlage 1c | 01.09.2016 |
Anlage 1d | 01.09.2016 |
Anlage 1e - Rahmenstundentafel Aufbauweiterbildung Modellprojekt | 15.01.2021 |
Anlage 2 | 03.09.2012 |
Anlage 3 | 03.09.2012 |
Anlage 4 | 03.09.2012 |
Anlage 5 | 15.01.2021 |
Anlage 6 | 01.09.2014 |
Anlage 7 | 01.09.2014 |
Aufgrund des § 9 Absatz 1, der §§ 28, 30 und 33 Satz 4 und des § 69 Nummer 4 und 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich und Zielsetzung |
§ 2 | Gliederung und Dauer der Bildungsgänge |
Teil 2 Aufnahme in die Fachschule | |
§ 3 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 4 | Zulassung |
§ 5 | Auswahlverfahren |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Ausländerinnen und Ausländer |
Teil 3 Ausbildung | |
§ 7 | Weiterführende Schulabschlüsse |
§ 8 | Leistungsbewertung |
§ 9 | Leistungsnachweise |
§ 10 | Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung |
§ 11 | Versetzung |
§ 12 | Praktische Ausbildung |
§ 13 | Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung |
Teil 4 Prüfung und Berechtigungen | |
§ 14 | Abschluss der Ausbildung |
§ 15 | Prüfungsausschuss und Fachprüfungsausschüsse |
§ 16 | Prüfungstermine, Belehrung |
§ 17 | Festlegung der Vornoten |
§ 18 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 19 | Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen |
§ 20 | Schriftliche Prüfung |
§ 21 | Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 22 | Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 23 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 24 | Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung |
§ 25 | Mündliche Prüfung |
§ 26 | Zuhörerinnen und Zuhörer |
§ 27 | Praktische Prüfung |
§ 28 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 29 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 30 | Abschlusszeugnis und Berechtigungen |
§ 31 | Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung |
§ 32 | Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen |
§ 33 | Ergebnis der Nichtschülerprüfung |
§ 34 | Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen |
§ 35 | Niederschriften |
§ 36 | Auswertung der Prüfung |
§ 37 | Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel) |
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 38 | Anlagen |
§ 39 | Übergangsbestimmungen |
§ 39a | Befristet anwendbare Vorschriften |
§ 40 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Fachschulen des Fachbereiches Sozialwesen mit den Fachrichtungen:
1.
Sozialpädagogik mit den Arbeitsfeldern
a)
Kindertageseinrichtungen,
b)
Hilfen zur Erziehung und
c)
Kinder- und Jugendarbeit und
2.
Heilerziehungspflege.
(2) Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben das Ziel, Fachkräfte mit einer in der Regel beruflichen Erstausbildung und Berufserfahrung zu befähigen,
1.
gemäß Absatz 1 Nummer 1 Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben in allen sozialpädagogischen Bereichen selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen,
2.
gemäß Absatz 1 Nummer 2 selbstständig und eigenverantwortlich Menschen aller Alterstufen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, in ihrem Lebensumfeld zu erziehen, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.
(3) Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit und bereiten auf das Studium an einer Fachhochschule vor.
§ 2 Gliederung und Dauer der Bildungsgänge
(1) Die Bildungsgänge gliedern sich in den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich, den fachrichtungsbezogenen Lernbereich und die praktische Ausbildung.
(2) Der Unterricht ist im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich in Fächer und im fachrichtungsbezogenen Lernbereich in Module gegliedert. Der Stundenumfang wird durch die Stundentafeln der Anlagen 1a und 1b bestimmt. Die Rahmenpläne werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesondert erlassen.
(3) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Bildungsgang | Dauer | ||
1. | Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher | vier Halbjahre | |
2. | Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger | vier Halbjahre |
(4) Seiteneinsteiger, die bereits über eine mindestens zweijährige Berufsausbildung verfügen, werden über eine dreijährige Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/zum Staatlich anerkannten Erzieher oder zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin/zum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger ausgebildet. Das erste Jahr ist ein Vorbereitungsjahr auf die Fachschulausbildung, in dem diese Schülerinnen und Schüler den Abschluss als Staatlich geprüfte Sozialassistentin/zum Staatlich geprüften Sozialassistent erwerben. Voraussetzung ist die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäß Höhere Berufsfachschulverordnung für Sozialassistenz. Erfolgt die Ausbildung berufsbegleitend, dauert sie in der Regel vier Schuljahre. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulbehörde. Der Stundenumfang wird durch die Stundentafeln der Anlagen 1c und 1d bestimmt.
(5) Die Ausbildung in dem Bildungsgang Aufbauweiterbildung (berufsbegleitend) für Absolventinnen und Absolventen des dreijährigen Bildungsganges Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige wird in Form eines Modellprojektes durchgeführt. Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zum Erwerb des Abschlusses „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“. Der Stundenumfang wird durch die Rahmenstundentafel der Anlage 1e zu dieser Verordnung bestimmt. Die Regelungen für die Ausbildung in dem Bildungsgang Aufbauweiterbildung beziehen sich auf die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler, die bis zum Schuljahr 2025/2026 beginnen.
Teil 2 Aufnahme in die Fachschule
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes, die durch eine ärztliche Bescheinigung im Sinne der verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und ein logopädisches Gutachten, aus dem sich die Eignung für die Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Einsatzfeldern ergibt, nachgewiesen wird. Die Kosten für die Erstellung dieser Bescheinigungen sind durch die Bewerberinnen und Bewerber zu tragen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung und eine abgeschlossene Ausbildung als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder als „Staatlich geprüfter Sozialassistent“.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 5 ist die abgeschlossene Ausbildung als Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige oder Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem gleichen Bildungsgang nicht erneut zugelassen.
§ 4 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges, in dem die Aufnahme angestrebt wird, bis zum 28. Februar des Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild neueren Datums,
3.
die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Bescheinigungen,
4.
die Bescheinigungen gemäß § 3 Absatz 1,
5.
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
6.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles,
7.
eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß § 3 Absatz 3 vorliegen und
8.
für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 5 ein Nachweis über eine berufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, werden die beglaubigten Kopien der letzten Zeugnisse oder entsprechende Bescheinigungen beigefügt. Die Zulassung wird dann unter der Auflage ausgesprochen, die in Absatz 2 geforderten Nachweise spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.
(4) Bei bereits vorliegenden Nachweisen und Belegen ist eine Neuvorlage nicht erforderlich.
(5) Die Entscheidungen über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter und teilt sie den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn
1.
das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 nicht vollständig nachgewiesen ist oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Fachschule des Sozialwesens bereits abgelegt hat, endgültig nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Kann eine Schule nicht alle Bewerberinnen und Bewerber in einen Bildungsgang aufnehmen, findet für alle Bewerberinnen und Bewerber ein Auswahlverfahren statt, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Plätze sind nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Zeugnisse zu vergeben, die die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen. Die Durchschnittsnote ist mit einer Stelle nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerberinnen und Bewerbern führt.
(3) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.
(4) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.
§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländerinnen und Ausländer
(1) Die zuständige Schulbehörde bestimmt, an welcher Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren für Ausländerinnen und Ausländer und für Aussiedlerinnen und Aussiedler durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss ein.
(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus
1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft der beruflichen Schule als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
2.
zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für das Fach Deutsch.
(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem Anmeldeschluss durchgeführt.
(4) Die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch nachgewiesen. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten.
(5) Die schriftliche Arbeit ist jeweils von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen.
(6) Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht zu folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen wurden.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung gegenüber dem Zulassungsausschuss glaubhaft macht.
(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden durch eine oder einen von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Protokollführerin oder Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Teil 3 Ausbildung
§ 7 Weiterführende Schulabschlüsse
(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife in den Bildungsgängen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und setzt den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Bildungsganges voraus.
(2) Zur Erlangung der Fachhochschulreife richtet sich der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Sozialkunde und Mathematik sowie in den Modulen des fachrichtungsbezogenen Lernbereiches
1.
für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 das Modul 4 „Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen“,
2.
für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 das Modul 5 „Medizinische Grundlagen für die Gestaltung pflegerischer, therapeutischer und gesundheitsfördernder Prozesse“ und
3.
für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 5 das Modul 7 „Gestaltung von Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozessen in den Bildungsbereichen“
nach den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind in allen Fächern und Modulen gemäß Absatz 2 mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen.
(4) Zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang nach § 2 Absatz 5 ist der Bildungsgang laut erweiterter Stundentafel gemäß Anlage 1e erfolgreich mit mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern und Modulen zu absolvieren.
(5) Zur Bestätigung der Fachhochschulreife wird im Abschlusszeugnis der folgende Feststellungsvermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache ergänzt:
„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
In accordance with the agreement
„Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“
(Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a
Fachhochschule
(university of applied science) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certificate entiles the holder to study at
Fachhochschulen
in all Länder of the Federal Republic of Germany.
En conformité avec laccord
„Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“
(Accord sur lacquisition du diplôme habilitant aux études dans une
Fachhochschule
(université de sciences pratiques) par des cours.“
(6) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sind die Endnoten gemäß Absatz 2 heranzuziehen. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle auszurechnen und auf- oder abzurunden.
§ 8 Leistungsbewertung
(1) Die im Unterricht und während der praktischen Ausbildung des jeweiligen Bildungsgangs erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Vorschriften des § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich hinzuweisen.
§ 9 Leistungsnachweise
(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichts in einem Teilbereich über die Art der geforderten Leistungsnachweise zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Bewertung der Leistungen der praktischen Ausbildung erfolgt durch die Lehrkraft, die die Betreuung durchführt im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, zum Ende der Ausbildung zu einer Vornote zusammengefasst.
(3) Im theoretischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben.
(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.
(5) Die Jahresnote eines Faches oder Moduls wird aus den einzelnen Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.
(6) Die Gesamtnote eines Faches oder Moduls wird aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. Im Modul 4 „Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen“ für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird für jeden Teilbereich des Rahmenplans eine Note gebildet. Diese Noten sind zu einer Gesamtnote für das Modul zusammenzufassen. Im Modul 7 im Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 5 wird für jeden Teilbereich des Rahmenplans eine Note gebildet. Diese Noten sind zu einer Gesamtnote für das Modul zusammenzufassen. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung
(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt werden.
(2) Die Ausbildung ist so zu organisieren, dass eine enge und ständige Kooperation zwischen den Lernorten Fachschule und praktische Ausbildungsstätte möglich ist.
(3) Schülerinnen und Schüler, die bereits die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit mindestens ausreichenden Leistungen im Fach Mathematik nachweisen, können auf Antrag vom Mathematikunterricht befreit werden. Wird diesem Antrag entsprochen, ist anstelle einer Endnote im Fach Mathematik folgender Hinweis als Fußnote anzugeben: „Es wird auf die Abschlussnote im Fach Mathematik des Abiturzeugnisses oder des Zeugnisses über die Fachhochschulreife verwiesen.“
(4) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
§ 11 Versetzung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ende der ersten Jahrgangsstufe entweder in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt oder der nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe nicht versetzt zugewiesen.
(2) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies dem betreffenden Schüler unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn die Leistungen im fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereich und in der praktischen Ausbildung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden oder die praktische Ausbildung nicht im vorgeschriebenen Umfang gemäß § 13 Absatz 3 absolviert wurde.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann trotz nicht ausreichender Leistungen in einem der Fächer des fachrichtungsübergreifenden Lernbereiches auch dann versetzt werden, wenn von ihm unter der Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz. Nicht erfolgreich zurückgelegte praktische Ausbildungsabschnitte sind in jedem Falle zu wiederholen. Ist dieses aus organisatorischen Gründen innerhalb desselben Schuljahres nicht möglich, kann keine Versetzung erfolgen.
(5) Die Schülerin oder der Schüler kann auf Antrag und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung das Schuljahr wiederholen, wenn es die organisatorischen Bedingungen an der Schule ermöglichen. Hat die Klassenkonferenz einer Wiederholung des Schuljahres zugestimmt und kann die Schülerin oder der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden, gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis
„Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht.“.
Die Schülerin oder der Schüler kann dann wählen, ob sie oder er
1.
den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt oder
2.
die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule wiederholt.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. § 64 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
§ 12 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen vertiefte Einsichten in Betriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über Aufbau, Ablauf und Organisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während der praktischen Ausbildung erlangen sie vertiefte Einsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften.
(3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der praktischen Ausbildung denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, wie sie für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(4) Die praktische Ausbildung wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt, die grundsätzlich von der Schule ausgewählt werden. Wählen Schülerinnen oder Schüler selbst eine Einrichtung aus, berät die Schule und behält sich die Entscheidung über die Auswahl vor.
(5) Die Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wird, muss geeignet sein und ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich des Berufsbildes des jeweiligen Bildungsganges wahrgenommen werden und geeignete Fachkräfte mit der Anleitung der Schülerinnen und Schüler beauftragt werden.
(6) Einrichtung und Fachschule sollen territorial so nahe beieinander liegen, dass die Betreuung durch Lehrkräfte mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Einrichtungen in anderen Ländern sind grundsätzlich nicht auszuwählen.
(7) Der Umfang der Betreuung beträgt 0,5 Lehrerstunden je Schülerin und Schüler pro Praktikumswoche. Im Rahmen des Modellprojekts gemäß § 2 Absatz 5 beträgt der Umfang der Betreuung eine Lehrerstunde je Schülerin und Schüler pro Praktikumswoche.
§ 13 Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die zuständigen Fachkonferenzen organisieren die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung. Dieses betrifft auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Einrichtungen und die Abstimmung der Aufgaben in der Praxis.
(2) Die Schule bereitet die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts auf die praktische Ausbildung vor und wertet diese aus. Dazu sind den Schülerinnen und Schülern entsprechende Arbeits- und Lernaufträge zu übergeben. Die zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele und die Lerninhalte von Unterricht und praktischer Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme an der praktischen Ausbildung verpflichtet. Fehlzeiten durch Krankheit und sonstige von der Schülerin und vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu 15 Prozent der geplanten Ausbildungsstunden pro Schuljahr auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz.
(4) Die Schülerinnen und Schüler haben die Einrichtung und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, an der praktischen Ausbildung teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einrichtung und der Schule vorzulegen, deren Kosten durch den Schüler zu tragen sind.
(5) Die Schülerinnen und Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Einrichtung kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung durch Erklärung gegenüber den Schülerinnen und Schülern und der Schule verweigern, wenn trotz Ermahnungen verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck der praktischen Ausbildung erheblich infrage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schule ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung der praktischen Ausbildung unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Teil 4 Prüfung und Berechtigungen
§ 14 Abschluss der Ausbildung
(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat und damit die angestrebte Gesamtqualifikation erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
§ 15 Prüfungsausschuss und Fachprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Lehrerinnen und Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Teilbereichen und der praktischen Prüfung können Fachprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Fachprüfungsausschuss gehören mindestens an:
1.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung,
2.
eine Lehrkraft, die zuletzt im Fach oder Modul, das Gegenstand der Prüfung ist, unterrichtet hat, bei praktischen Prüfungen die Lehrkraft, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung betreut hat. Diese Lehrkraft führt die Niederschrift.
Die Mitglieder und gegebenenfalls deren Vertreter werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Abweichend davon kann die zuständige Schulbehörde auch geeignete Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder, im Fachprüfungsausschuss beide Mitglieder, anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch erheben. Über Einsprüche von Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss, über Einsprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses die zuständige Schulbehörde. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Schulbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann sie oder er den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall nimmt sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
(7) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen im Sinne des § 20 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes steht, darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachprüfungsausschusses sein. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7.
die Fachprüfungsausschüsse für alle Prüfungsbereiche sowie für die praktische Prüfung zu bilden und zu berufen,
8.
in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
9.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(9) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 29 Absatz 4 statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Fachprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.
§ 16 Prüfungstermine, Belehrung
(1) Die zuständige Schulbehörde legt die Termine für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen fest. Sie informiert über Schwerpunkte der bevorstehenden Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beschließt die Termine für die anderen Prüfungsteile und macht alle Prüfungstermine durch Aushang bekannt.
(2) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Prüfungsablauf gemäß der §§ 18 bis 29 bekannt zu geben.
§ 17 Festlegung der Vornoten
Die Klassenkonferenzen beschließen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrerin oder des Fachlehrers rechtzeitig vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten der schriftlichen Prüfungsmodule. Diese Noten werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt und in eine Prüfungsliste eingetragen.
§ 18 Erste Prüfungskonferenz
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungslisten und Meldungen der Schülerinnen und Schüler über deren Zulassung zur Prüfung.
(2) Zur Prüfung wird grundsätzlich nur zugelassen, wer in allen bis dahin vorliegenden Vornoten der Fächer und Module mindestens ausreichende Leistungen nachweist.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Zulassung zur Prüfung für den Berufsabschluss im Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 auch bei einer mangelhaften Leistung im Fach Mathematik zu gewähren, sofern in den Teilbereichen Deutsch (Bereich Literacy) und Mathematik (Bereich mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen) des Moduls 4 „Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen“ des Rahmenplans mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Zulassung zur Prüfung zu versagen ist, können unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob sie das letzte Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen und sich frühestens zur nächsten regulären Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung melden.
(5) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.
§ 19 Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen
(1) Erklären Schülerinnen oder Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schülerinnen oder Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schülerinnen oder Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerinnen oder Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülerinnen oder Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die oberste Schulbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumen Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schülerinnen oder Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Versuchen Schülerinnen oder Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt fort.
(6) Behindern Schülerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, können sie von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für „nicht bestanden“ zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Prüfungsteil wiederholt werden darf oder diese Schülerin oder dieser Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird.
(7) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Schülerinnen oder Schüler auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.
§ 20 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Lernbereiche mit folgenden Bearbeitungszeiten:
Fachrichtung | Bearbeitungszeit | ||
Sozialpädagogik | |||
1. | Deutsch | drei Zeitstunden | |
2. | Berufsbezogene Modulprüfung | vier Zeitstunden | |
Heilerziehungspflege | |||
1. | Deutsch | drei Zeitstunden | |
2. | Berufsbezogene Modulprüfung | vier Zeitstunden |
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. Dafür beruft die zuständige Schulbehörde Prüfungsaufgabenausschüsse, die die Prüfungsaufgaben einschließlich der Erwartungshaltung (Auflistung und Bewertung der zu erwartenden Prüfungsleistung) erstellen. Für mindestens zwei Schuljahre wird von der zuständigen Schulbehörde ein berufsbezogenes Prüfungsmodul des fachrichtungsbezogenen Lernbereiches festgelegt. Die Fachschulen erhalten für die schriftlichen Prüfungen Schwerpunkte, die ihnen bis zum Mai des ersten Schuljahres zur Verfügung gestellt werden. Dazu kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsaufgabenausschusses Schwerpunkte und Aufgabenvorschläge der Schulen anfordern und diese einbeziehen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaufgabenausschusses sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag spätestens zehn Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen zur Genehmigung an die in Absatz 1 genannte Stelle. Die genehmigten Aufgaben werden über die zuständige Schulbehörde den prüfenden Schulen rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen in verschlossenen Umschlägen zugeleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter öffnet die Umschläge, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben in verschlossenen Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Aufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
(5) Die Schülerinnen oder die Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schülerinnen oder die Schüler haben die Reinschriften mit dem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, dem Lernbereich sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(6) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen.
§ 22 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, im Lernbereich zuletzt unterrichtet hat oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist eine sachkundige Zweitgutachterin oder ein Zweitgutachter zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Zweitgutachter beurteilt und benotet diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 23 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrerin oder des Fachlehrers die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest und trägt sie in die Prüfungslisten ein.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über offene Verfahrensfragen. Er beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,
1.
in welchen Fächern oder Modulen welche Prüflinge mündlich geprüft werden sollen und
2.
welche Prüflinge an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, weil sie die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen können, oder vorbehaltlich des Bestehens der praktischen Wiederholungsprüfung am weiteren Prüfungsverfahren teilnehmen.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
(3) Eine mündliche Prüfung kann zur Klärung einer eindeutigen Leistungsfeststellung oder auf Antrag des Schülers durchgeführt werden. Es soll mindestens eine mündliche Prüfung in einem nicht schriftlich geprüften Modul oder Fach, jedoch nicht mehr als drei mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden.
§ 24 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern oder Modulen er mündlich geprüft werden soll,
3.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach oder Modul seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Den gewählten Prüfungsbereich hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Wählen Prüflinge Fächer oder Module der mündlichen Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Fachprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.
(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt.
§ 25 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schülerinnen und Schüler, die dem Fachprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind sie einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(2) Die genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung erhält der Prüfling in der Regel durch Verlosung in einem verschlossenen Umschlag. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen anfertigen. Diese sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht, führt die Niederschrift und achtet darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Gebiete des Faches oder Moduls. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 15 Minuten und in der Regel nicht später als nach 30 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.
(4) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note der mündlichen Prüfung fest. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist den einzelnen Schülerinnen oder Schülern das Ergebnis durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben und zu erläutern.
§ 26 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer zu den mündlichen Prüfungen einschließlich den Beratungen und der Leistungsbewertung zugelassen, bei Schulen in freier Trägerschaft auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, der Jugendämter und der Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Praxiseinrichtungen können an der mündlichen Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(3) Als Besucher einer mündlichen Prüfung können mit Einverständnis der Schülerinnen und Schüler darüber hinaus vom Prüfungsausschuss zugelassen werden
1.
zwei Schülerinnen oder Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe des gleichen Bildungsganges und
2.
die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Klasse oder ihre Vertreterin oder sein Vertreter, sofern sie oder er nicht selbst Prüfling vor diesem Ausschuss ist.
Diese Zulassungen gelten nicht für die Beratung des Ausschusses zur Leistungsbewertung.
(4) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Besucher von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des allgemeinen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Zuhörerinnen oder Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die oder der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besucherinnen und den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.
§ 27 Praktische Prüfung
(1) Die Praktische Prüfung findet vor einem Fachprüfungsausschuss statt.
(2) Sie besteht im Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3
-
Nummer 1 und Absatz 5 aus der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erzieherischer Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld,
-
Nummer 2 aus der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heilerziehungspflegerischer Tätigkeiten mit Menschen mit Beeinträchtigungen aller Altersstufen.
(3) Vorbereitung, Durchführung und Auswertung gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden gesondert benotet, wobei der Durchführungsteil, der zwei Zeitstunden umfassen soll, doppelt zu gewichten ist. Um die gesamte praktische Prüfung zu bestehen, muss der Durchführungsteil mindestens mit „ausreichend“ bestanden sein.
(4) Die Endnote der praktischen Ausbildung wird aus der Vornote und der Note der Praktischen Prüfung durch den Fachprüfungsausschuss ermittelt und im Anschluss an diese Prüfung dem Prüfling durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mitgeteilt und kurz begründet.
(5) Kommt der Fachprüfungsausschuss zu keinem Ergebnis, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Wird die Praktische Prüfung unbeschadet der Vornote der praktischen Ausbildung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, kann sie einmal innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist auf schriftlichen Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholt werden. Besteht der Prüfling auch diese Wiederholungsprüfung nicht, gilt die gesamte Prüfung als „nicht bestanden“ und die Schülerin oder der Schüler nimmt am weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr teil.
§ 28 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung wie folgt:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Fächern und Modulen.
2.
In Fächern oder Modulen, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern oder Modulen, in denen geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen. Unabhängig von der Vornote kann die Endnote eines Faches oder Moduls, in dem die Prüfung (praktische Prüfung oder schriftliche und mündliche Prüfung zusammen) nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde, nicht besser als die Prüfungsnote bewertet werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“, wenn die Endnoten in allen Fächern und Modulen sowie in der praktischen Ausbildung mindestens „ausreichend“ lauten. Abweichend von Satz 1 ist die Prüfung zum Berufsabschluss im Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 auch trotz mangelhafter Leistungen im Fach Mathematik bestanden, sofern mindestens die Leistungen in den genannten Teilbereichen des Moduls 4 gemäß § 18 Absatz 3 nachgewiesen sind. In allen anderen Fällen lautet das Ergebnis „nicht bestanden“.
(3) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses ist den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse und Teilergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers erläutert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll vor Beginn der Prüfung hingewiesen werden. Bringen Schülerinnen oder Schüler im Anschluss an die Begründung substanzielle Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind darüber zu informieren, dass sie innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der gesamten Prüfung ihre Prüfungsunterlagen persönlich einsehen können.
§ 29 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die zuständige Schulbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4. Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits einmal wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4. In beiden Fällen kann er die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen. Die §§ 31 bis 33 sind dann sinngemäß anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Fach oder Modul die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer mündlichen Wiederholungsprüfung in diesem Fach oder Modul geprüft. Diese Wiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr zu wiederholen war.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 30 Abschlusszeugnis und Berechtigungen
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Datum der dritten Prüfungskonferenz. Es enthält Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form von Feststellungsvermerken in deutscher, französischer und englischer Sprache. Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist zu vermerken, dass die Prüfung als Nichtschüler abgelegt wurde.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
§ 31 Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung
(1) Zur Nichtschülerprüfung kann eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Fachschule teilgenommen hat und seinen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, wenn er
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem entsprechenden Bildungsgang erfüllt und
2.
glaubhaft macht, dass er durch Art und Umfang seiner Vorbereitung auf die Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu entsprechen. Dieses gilt insbesondere für die einschlägige praktische Ausbildung.
(2) Prüfungen für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler finden grundsätzlich im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Nichtschülerinnen oder Nichtschüler dürfen zur Prüfung in der Regel nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(3) Anträge auf Zulassung sind bis spätestens 31. August an die zuständige Schulbehörde zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises oder des Reisepasses,
3.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, durch die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, sowie beglaubigte Kopien weiterer Zeugnisse oder Unterlagen, die Auskunft über den bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegang geben; dazu gehören die jeweils letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen oder anderer Bildungseinrichtungen,
4.
der Nachweis, oder falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung von Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung, insbesondere der praktischen Ausbildung,
5.
eine Erklärung über alle bisher unternommenen Versuche, den angestrebten Berufsabschluss zu erlangen.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem ihr oder ihm bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung noch nicht möglich wäre,
2.
bereits zwei Mal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt hat,
3.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder
4.
die gemäß Absatz 3 einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig vorgelegt hat.
Zusatzprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife sind als Nichtschülerprüfung nicht möglich.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulbehörde und benennt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die beauftragte Schule. Die Entscheidung ist den Bewerberinnen oder den Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Dem Zulassungsbescheid wird die Zahlungsaufforderung für die Prüfungsgebühren beigefügt. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens zur nächsten regulären Prüfung erfolgen.
(6) Tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erteilung des Zulassungsbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber der bescheidenden Stelle von der Nichtschülerprüfung zurück, werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr fällig. In allen anderen Fällen ist die volle Gebühr zu entrichten.
(7) Nichtschülerprüfungen werden im Bildungsgang nach § 2 Absatz 5 nicht durchgeführt.
§ 32 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen
(1) Vor Prüfungsbeginn sind in der prüfenden Schule durch den Nichtschüler folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsbescheid,
2.
der Personalausweis oder Reisepass und
3.
ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(3) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. §§ 20 und 21 gelten entsprechend.
(4) Alle Fächer und Module können Prüfungsbereiche der mündlichen Prüfung sein.
(5) Die mündliche Prüfung besteht mindestens aus einer Komplexprüfung. In einer Komplexprüfung werden Inhalte aus zwei Modulen des fachrichtungsbezogenen Lernbereiches geprüft. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Noten der geprüften Module mindestens „ausreichend“ lauten. Im Zeugnis gemäß Anlage 6 sind die Noten der geprüften Module anzugeben. Die Nichtschülerinnen und Nichtschüler haben das Recht auf Zuwahl einer weiteren mündlichen Prüfung.
(6) Den Nichtschülerinnen und Nichtschülern sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung zusätzlich festgelegten Fächer und Module eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder mit deren Einverständnis dem Träger einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme mindestens eine Woche vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.
(7) Die praktische Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 27 sinngemäß.
(8) Nichtschülerinnen oder Nichtschüler, die berechtigt sind, eine der Berufsbezeichnungen der Fachschule des Sozialwesens zu führen und eine mindestens dreijährige, für die jeweils andere Fachrichtung einschlägige Tätigkeit nachweisen, wobei einzelne Abschnitte nicht kürzer als ein Jahr sein sollen, werden praktisch gemäß § 27 geprüft. Darüber hinaus sind diese Nichtschülerinnen oder Nichtschüler nur in Fächern oder Modulen zu prüfen, die auch sinngemäß dem vorliegenden Abschlusszeugnis der anderen Fachrichtung nicht entnommen werden können. In das Abschlusszeugnis dieser Nichtschüler wird der folgende Feststellungsvermerk aufgenommen:
„Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit [hier ist das vorliegende Fachschulzeugnis der anderen Fachrichtung näher zu benennen und das Ausstellungsdatum und die ausstellende Schule sind auszuweisen].“
§ 33 Ergebnis der Nichtschülerprüfung
(1) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen, der praktischen und in der mündlichen Prüfung festgelegt. In Fächern und Modulen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu Grunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes durch den Prüfungsausschuss festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern oder Modulen ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Die Nichtschülerprüfung ist bestanden, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ lauten und die Komplexprüfung bestanden ist.
(2) Bei einem von der Nichtschülerin oder dem Nichtschüler zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit „ungenügend“ zu benoten. Nichtschülerinnen oder Nichtschüler, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk:
„Die Prüfung wurde als Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden.“
Auf schriftlichen Antrag können Nichtschülerinnen oder Nichtschüler auch eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung erhalten, in der keine Noten aufgeführt sind. Darin muss vermerkt werden, dass sich die Nichtschülerinnen oder Nichtschüler der Prüfung unterzogen, diese aber nicht bestanden haben.
(3) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und der Schlussberatung des Prüfungsausschusses ist den Nichtschülerinnen und Nichtschülern das Ergebnis bekannt zu geben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muss eine Bemerkung enthalten sein, dass das Abschlusszeugnis darüber noch ausgestellt wird. Die Zeitdauer vom Beschluss des Prüfungsausschusses über die Ergebnisse der Prüfung bis zur Ausfertigung der Abschlusszeugnisse oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für eine Wiederholung der Nichtschülerprüfung ist § 29 sinngemäß anzuwenden. Eine Wiederholungsprüfung gemäß § 29 Absatz 1 muss im Zeitraum von zwei Jahren nach Zulassung zum ersten Prüfungsverfahren abgeschlossen sein.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage 6. Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten das Datum der letzten Prüfung, die die Nichtschülerin und der Nichtschüler jeweils abgelegt haben oder aus eigenem Verschulden versäumten. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.
§ 34 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder anerkannten Teilleistungsstörungen haben auf Antrag einen Anspruch auf angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung. Diese Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür ärztliche Bescheinigungen verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
§ 35 Niederschriften
(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmten Protokollführerin oder Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die Aufsicht führende Lehrkraft. Sie soll insbesondere enthalten
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
den Namen der Aufsicht führenden Lehrerin oder des Lehrers und die Zeiten, zu denen sie jeweils Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten des Beginns der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Prüfungsarbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und die Leistungen des Prüflings erkennen lassen sowie über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung über die Note im jeweiligen Ausschuss Auskunft geben.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, das Ergebnis der praktischen Prüfung, die Endnoten der Fächer und Module sowie das Ergebnis der Prüfung enthält.
§ 36 Auswertung der Prüfung
Jeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsteile sowie die Endnoten hervorgehen, sind der obersten Schulbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.
§ 37 Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1.
die für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ sowie „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse nachgewiesen sind und
2.
die gemäß Absatz 1 entsprechenden Qualifikationsnachweise in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) Die Anerkennung kann unter den in der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass Berufserfahrung nachgewiesen oder ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.
(4) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Es kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Anlagen
Die Anlagen 1a bis 7 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 39 Übergangsbestimmungen
Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2016/2017 in die Ausbildung eingetreten sind, gelten die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 und § 28 Absatz 2 dieser Verordnung fort. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 das Prüfungsverfahren begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen. Abweichend von § 4 Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Zulassung für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 5 anstreben, dass der Antrag auf Zulassung unter Angabe des gewünschten Bildungsganges bis zum 22. Januar 2021 an die berufliche Schule zu richten ist.
§ 39a Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Die nachfolgend anwendbaren Ausnahmeregelungen gelten für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022, erstmals ab dem 1. Oktober 2020, bis zum 31. Juli 2022.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum gelten die Regelungen des § 27 mit folgender Maßgabe:
1.
anstatt der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 muss eine schriftliche Hausarbeit erstellt sowie ein einstündiges Kolloquium absolviert werden;
2.
das Kolloquium besteht zu gleichen Teilen aus einem die schriftliche Hausarbeit vorstellenden Vortrag und einer dazu stattfindenden Reflexion;
3.
der Inhalt der schriftlichen Hausarbeit sowie der Prüfung im Weiteren wird mit Erwartungshorizont und Bewertungskriterien für alle Prüfungsausschüsse durch die zuständige Schulbehörde festgelegt und den Schulen bekannt gegeben und
4.
schriftliche Hausarbeit und Kolloquium werden gesondert benotet, wobei das Kolloquium doppelt zu gewichten ist; um die gesamte praktische Prüfung zu bestehen, muss das Kolloquium mindestens mit „ausreichend“ bestanden sein.
5.
Wird eine Prüfung, die nach den Maßgaben des Absatzes abgelegt worden ist, wiederholt, gelten unabhängig von dem Geltungszeitraum nach Absatz 1 für die Durchführung dieser Wiederholungsprüfung gleichfalls die Maßgaben des Absatzes 2.
(3) § 13 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretenden Verhinderungszeiten diejenigen Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aufgrund einer Quarantäneanordnung oder der Schließung einer Praxiseinrichtung nicht erbracht werden. Gleiches gilt, wenn eine Einrichtung ein vereinbartes Praktikum nicht durchführt und keine andere Praxiseinrichtung als Ersatz gefunden werden kann. Entsprechend werden die Praktikumszeiten, die durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe nicht erbracht worden sind, als von den Schülerinnen und Schülern abgeleistet gewertet.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sozialwesen vom 20. April 2006 (GVOBl. M-V S. 387) außer Kraft.
Schwerin, den 11. Dezember 2012
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb
Anlage 1a
(zu § 2 Absatz 2)
Schulart | Fachschule | ||||||||
Fachbereich | Sozialwesen | ||||||||
Fachrichtung | Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher | ||||||||
1. Jahr | 2. Jahr | gesamt | |||||||
Wochen | Wochen | Wochen | |||||||
Unterricht (36 Unterrichtsstunden je Woche) | 24 | 24 | 48 | ||||||
Projektwochen (36 Unterrichtsstunden je Woche) | 4 | 4 | 8 | ||||||
Praktische Ausbildung (40 Zeitstunden je Woche) | 12 | 12 | 24 | ||||||
Stunden | Stunden | Stunden | |||||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | 192 | 192 | 384 | ||||||
Sprachlicher Bereich Deutsch/Englisch | 48/48 | 48/48 | 96/96 | ||||||
Mathematik | 48 | 48 | 96 | ||||||
Gesellschaftswissenschaften, Geisteswissenschaften Sozialkunde/Religion oder Philosophie | 24/24 | 24/24 | 48/48 | ||||||
Stunden | Stunden | Stunden | |||||||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | 816 | 816 | 1.632 | ||||||
1. | Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven | 24 | 72 | 96 | |||||
2. | Entwicklung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen | 144 | 144 | 288 | |||||
3. | Gestaltung von Beziehungen und Gruppenprozessen | 48 | 48 | 96 | |||||
4. | Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen | 360 | 360 | 720 | |||||
5. | Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen | 48 | 24 | 72 | |||||
6. | Gestaltung von Vernetzungen und Kooperationen | 48 | 24 | 72 | |||||
7./8. | Projektmodule | 144 | 144 | 288 | |||||
Unterricht insgesamt | 1.008 | 1.008 | 2.016 | ||||||
Teilungsstunden | 280 | ||||||||
Praktische Ausbildung | 480 | 480 | 960 | ||||||
Anlage 1b
(zu § 2 Absatz 2)
Schulart | Fachschule | ||||||||
Fachbereich | Sozialwesen | ||||||||
Fachrichtung | Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/ Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger | ||||||||
1. Jahr | 2. Jahr | gesamt | |||||||
Wochen | Wochen | Wochen | |||||||
Unterricht (36 Unterrichtsstunden je Woche) | 24 | 24 | 48 | ||||||
Projektwochen (36 Unterrichtsstunden je Woche) | 4 | 4 | 8 | ||||||
Praktische Ausbildung (40 Zeitstunden je Woche) | 12 | 12 | 24 | ||||||
Stunden | Stunden | Stunden | |||||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | 192 | 192 | 384 | ||||||
Sprachlicher Bereich Deutsch/Englisch | 48/48 | 48/48 | 96/96 | ||||||
Mathematik | 48 | 48 | 96 | ||||||
Gesellschaftswissenschaften, Geisteswissenschaften Sozialkunde/Religion oder Philosophie | 24/24 | 24/24 | 48/48 | ||||||
Stunden | Stunden | Stunden | |||||||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | 816 | 816 | 1.632 | ||||||
1. | Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven | 24 | 48 | 72 | |||||
2. | Entwicklung, Bildung, Erziehung, Förderung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen | 192 | 192 | 384 | |||||
3. | Gestaltung von Beziehungen und Gruppenprozessen | 48 | 48 | 96 | |||||
4. | Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen | 168 | 168 | 336 | |||||
5. | Medizinische Grundlagen für die Gestaltung pflegerischer, therapeutischer und gesundheitsfördernder Prozesse | 96 | 96 | 192 | |||||
6. | Gestaltung lebensalters- und entwicklungsbezogener Pflegeprozesse | 96 | 96 | 192 | |||||
7. | Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen | 48 | 24 | 72 | |||||
8./9. | Projektmodule | 144 | 144 | 288 | |||||
Unterricht insgesamt | 1.008 | 1.008 | 2.016 | ||||||
Teilungsstunden | 280 | ||||||||
Praktische Ausbildung | 480 | 480 | 960 | ||||||
Anlage 1c
(zu § 2 Absatz 4)
Schulart | Höhere Berufsfachschule | ||||
Fachbereich | Sozialwesen | ||||
Fachrichtung | Sozialassistenz (berufsbegleitend - 2 Jahre) | ||||
1. Abschnitt der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/zum Staatlich anerkannten Erzieher | Abschluss: Staatlich geprüfte Sozialassistentin/ Staatlich geprüfter Sozialassistent | ||||
Stunden | |||||
Unterricht | 1.080 | ||||
Praktische Ausbildung | 200 | ||||
Stunden | |||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | 140 | ||||
Deutsch | 40 | ||||
Englisch | 40 | ||||
Sozialkunde | 20 | ||||
Naturwissenschaft | 20 | ||||
Religion oder Philosophie | 20/20 | ||||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | 940 | ||||
1. | Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven | 80 | |||
2. | Entwicklung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen | 160 | |||
3. | Grundlagen der Gestaltung von Beziehungen | 80 | |||
4. | Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen | 200 | |||
5. | Körper und Gesundheit | 100 | |||
6. | Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen | 40 | |||
7. | Soziale Begegnungen und Lernen (Projektmodul) | 140 | |||
8. | Eigenständiges forschendes Arbeiten zu einem praxisrelevanten Thema (Projektmodul) | 140 | |||
Unterricht insgesamt | 1.080 | ||||
9. | Praktische Ausbildung1) 2) | 200 | |||
Fußnoten
1)
im Rahmen des Arbeits- beziehungsweise Praktikumsvertrages
2)
Für eine Normklasse von 24 Schülern stehen 288 Betreuungsstunden für die gesamte Ausbildungsdauer zur Verfügung.
Anlage 1d
(zu § 2 Absatz 4)
Schulart | Fachschule | ||||
Fachbereich | Sozialwesen | ||||
Fachrichtung | Sozialpädagogik (berufsbegleitend - 2 Jahre) | ||||
2. Abschnitt der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/zum Staatlich anerkannten Erzieher | Abschluss: Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher | ||||
Stunden | |||||
Unterricht | 1.320 | ||||
Praktische Ausbildung | 160 | ||||
Stunden | |||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | 16 | ||||
Deutsch | 68 | ||||
Englisch | 48 | ||||
Sozialkunde | 28 | ||||
Religion oder Philosophie | 20/20 | ||||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | 1.156 | ||||
1. | Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven | 64 | |||
2. | Entwicklung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen | 240 | |||
3. | Gestaltung von Beziehungen und Gruppenprozessen | 68 | |||
4. | Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen | 408 | |||
5. | Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen | 48 | |||
6. | Gestaltung von Vernetzung von Kooperation | 48 | |||
7./8. | Projektmodule | 280 | |||
Unterricht insgesamt | 1.320 | ||||
9. | Praktische Ausbildung1) 2) | 160 | |||
Fußnoten
1)
im Rahmen des Arbeitsbeziehungsweise Praktikumsvertrages
2)
Für eine Normklasse von 24 Schülern stehen 288 Betreuungsstunden für die gesamte Ausbildungsdauer zur Verfügung.
Anlage 1e
(zu § 2 Absatz 5)
Rahmenstundentafel Aufbauweiterbildung Modellprojekt
Schulart | Fachschule für Sozialpädagogik | |||||||||||
Fachbereich | Sozialwesen | |||||||||||
Fachrichtung | Aufbauweiterbildung für Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher | |||||||||||
1. Jahr | 2. Jahr | gesamt | ||||||||||
Wochen | Wochen | Wochen | ||||||||||
Unterricht | Unterrichtsstunden je Woche | |||||||||||
Projektwochen | Unterrichtsstunden je Woche | |||||||||||
Praktische Ausbildung (40 Zeitstunden je Woche) | Unterrichtsstunden je Woche | |||||||||||
Stunden | Stunden | Stunden | ||||||||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | 240 | 240 | (276) 480 | |||||||||
Sprachlicher Bereich | 240 | |||||||||||
Deutsch | (108) 120 | |||||||||||
Englisch | (88) 120 | |||||||||||
Mathematik | (0) 160 | |||||||||||
Gesellschaftswissenschaften/ Geisteswissenschaften | (0) 80 | |||||||||||
Sozialkunde | (40) 40 | |||||||||||
evangelische Religion oder Philosophie | (40) 40 | |||||||||||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | 400 | 400 | 800 | |||||||||
1. Berufliche Identität und professionelle Grundlagen | 50 | |||||||||||
2. Grundlagen von Erziehungs-, Entwicklungs- und Bildungsprozessen | 80 | |||||||||||
3. Grundlagen von Beziehungen und Gruppenprozessen | 80 | |||||||||||
4. Spezifische Arbeitsformen in Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung | 55 | |||||||||||
5. Gesundheitsmanagement | 55 | |||||||||||
6. Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen | 80 | |||||||||||
7. Gestaltung von Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozessen in den Bildungsbereichen | 400 | |||||||||||
Unterricht insgesamt | 1280 | |||||||||||
Teilungsstunden | 70 | 70 | 140 | |||||||||
9. Praktische Ausbildung (mindestens) | 300 | 300 | 600 | |||||||||
Um die Fachhochschulreife zu erlangen, müssen 1280 Stunden Unterricht absolviert werden. Sofern keine Fachhochschulreife angestrebt wird, müssen 1076 Stunden absolviert werden.
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 2)
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Anlage 3
(zu § 11 Absatz 6 und § 29 Absatz 3)
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Anlage 4
(zu § 29 Absatz 3 und § 30 Absatz 2)
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Anlage 5
(zu § 30 Absatz 1)
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Anlage 6
(zu § 33 Absatz 4)
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Anlage 7
(zu § 33 Absatz 2)
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