SOAHBFSVO M-V
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Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V)

Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V)
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Vom 11. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. M-V S. 198 / GVOBl. M-V S. 1306)
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 18. Dezember 2012 S. 1067

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V) vom 11. Dezember 201201.09.2012
Eingangsformel01.09.2012
Inhaltsverzeichnis01.10.2020
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.09.2012
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung01.09.2012
§ 2 - Struktur und Dauer der Ausbildung01.09.2012
Teil 2 - Aufnahmebestimmungen01.09.2012
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung26.06.2018
§ 4 - Zulassung01.09.2012
§ 5 - Auswahlverfahren26.06.2018
§ 6 - Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache01.09.2012
Teil 3 - Ausbildung01.09.2012
§ 7 - Leistungsbewertung01.09.2012
§ 8 - Leistungsnachweise01.09.2012
§ 9 - Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung01.09.2012
§ 10 - Versetzung01.09.2012
§ 11 - Praktikum01.09.2012
§ 12 - Vorbereitung und Durchführung des Praktikums01.09.2012
Teil 4 - Prüfung und Berechtigungen01.09.2012
§ 13 - Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse01.09.2016
§ 14 - Prüfungsgegenstände, Termine01.09.2016
§ 15 - Meldung zur Prüfung01.09.2012
§ 16 - Festlegung der Vornoten01.09.2012
§ 17 - Erste Prüfungskonferenz01.09.2016
§ 18 - Verfahren bei Rücktritt oder Nichtteilnahme01.09.2016
§ 19 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.09.2012
§ 20 - Schriftliche Prüfung01.09.2012
§ 21 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung01.09.2016
§ 22 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.09.2012
§ 23 - Zweite Prüfungskonferenz01.09.2012
§ 24 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern oder Modulen für die mündliche Prüfung01.09.2012
§ 25 - Mündliche Prüfung01.09.2012
§ 26 - Zuhörerinnen und Zuhörer01.09.2012
§ 27 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.09.2016
§ 28 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.09.2012
§ 29 - Zeugnisse01.09.2012
§ 30 - Prädikat01.09.2012
§ 31 - Niederschriften01.09.2012
§ 32 - Nachteilsausgleich01.09.2012
§ 33 - Nichtschülerprüfungen01.09.2012
§ 34 - Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung01.09.2016
§ 35 - Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen01.09.2016
§ 36 - Ergebnis der Nichtschülerprüfung01.09.2016
§ 37 - Auswertung der Prüfung01.09.2012
§ 38 - Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)01.09.2012
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2016
§ 39 - Anlagen01.09.2012
§ 39a - Übergangsbestimmungen01.09.2016
§ 39b - Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie31.08.2021
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2012
Anlage 101.09.2012
Anlage 201.09.2012
Anlage 301.09.2012
Anlage 401.09.2012
Anlage 501.09.2012
Anlage 601.09.2012
Aufgrund des § 9 Absatz 1, der §§ 30 und 33 Satz 4 und des § 69 Nummer 4 und 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2Struktur und Dauer der Ausbildung
Teil 2 Aufnahmebestimmungen
§ 3Voraussetzungen für die Zulassung
§ 4Zulassung
§ 5Auswahlverfahren
§ 6Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache
Teil 3 Ausbildung
§ 7Leistungsbewertung
§ 8Leistungsnachweise
§ 9Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung
§ 10Versetzung
§ 11Praktikum
§ 12Vorbereitung und Durchführung des Praktikums
Teil 4 Prüfung und Berechtigungen
§ 13Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse
§ 14Prüfungsgegenstände, Termine
§ 15Meldung zur Prüfung
§ 16Festlegung der Vornoten
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Verfahren bei Rücktritt oder Nichtteilnahme
§ 19Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 20Schriftliche Prüfung
§ 21Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23Zweite Prüfungskonferenz
§ 24Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern oder Modulen für die mündliche Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 27Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 28Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29Zeugnisse
§ 30Prädikat
§ 31Niederschriften
§ 32Nachteilsausgleich
§ 33Nichtschülerprüfungen
§ 34Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung
§ 35Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen
§ 36Ergebnis der Nichtschülerprüfung
§ 37Auswertung der Prüfung
§ 38Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39Anlagen
§ 39aÜbergangsbestimmungen
§ 39bBefristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz im Sinne des § 27 des Schulgesetzes.
(2) Die Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz führt zum Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“.
Die Absolventinnen und Absolventen werden gemäß § 11 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes als Assistenzkräfte in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt, die die Kinder unter Anleitung der Fachkräfte betreuen und diese bei der Gestaltung der pädagogischen Prozesse unterstützen.
(3) Der erfolgreiche Berufsabschluss ist Zugangsvoraussetzung für den Fachschulabschluss als „Staatlich anerkannte Erzieherin oder Staatlich anerkannter Erzieher“ oder als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“.

§ 2 Struktur und Dauer der Ausbildung

(1) Der Unterricht gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsbezogene Lernbereiche, die in Fächer und Module strukturiert sind sowie in Praktika.
(2) Der Bildungsgang dauert zwei Jahre.

Teil 2 Aufnahmebestimmungen

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Aufnahme in die Höhere Berufsfachschule setzt die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes voraus. Der Nachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung aufgrund der Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, erbracht.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang Sozialassistenz ist die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung. Bewerberinnen und Bewerber, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und über die Fachhochschulreife beziehungsweise Allgemeine Hochschulreife oder über eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, können unmittelbar in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse an der Schule zulassen.

§ 4 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Bildungsgang ist bis zum 28. Februar eines Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten. Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern ist der Antrag auf Aufnahme durch die Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Erlaubnisse,
3.
das Ergebnis der Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
4.
ein logopädisches Gutachten,
5.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles,
6.
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
7.
eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 4 Nummer 2 vorliegen.
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis und ein logopädisches Gutachten sind erst nach einer vorläufigen Zusage, aber vor Beginn der Ausbildung beizubringen.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme für den Bildungsgang trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter und teilt die Entscheidung den Bewerberinnen und Bewerbern, bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern den Personensorgeberechtigten schriftlich mit.
(4) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn
1.
das Vorliegen der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen ist oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Höheren Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule in den Bildungsgang nicht alle Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
90 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die in eine Erstausbildung eintreten und
2.
10 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
(3) Unter Verwendung des die Aufnahmevoraussetzungen nachweisenden Zeugnisses sind die Plätze nach der Reihenfolge der Durchschnittsnoten der Fächer Deutsch, Sport, Mathematik, Fremdsprache, Musik und Kunsterziehung zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden. Kann von Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerberinnen und Bewerbern führt. Höhere Schulabschlüsse und Berufsabschlüsse können entsprechend berücksichtigt werden.
(4) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.
(5) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6 Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache

(1) Die zuständige Schulbehörde bestimmt, an welcher Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss ein.
(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus
1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft der beruflichen Schule als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
zwei Fachlehrkräften für das Fach Deutsch.
(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem Anmeldeschluss durchgeführt.
(4) Die Kenntnisse der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Wiedergabe eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch nachgewiesen. Die Zeit für die Anfertigung der Textwiedergabe beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss geführt; es dauert höchstens 20 Minuten.
(5) Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht zu folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen hat.
(6) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung gegenüber dem Zulassungsausschuss glaubhaft macht.
(7) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden durch eine oder einen von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Protokollführerin oder Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Teil 3 Ausbildung

§ 7 Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht und im Praktikum erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Vorschriften des § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich zu belehren.

§ 8 Leistungsnachweise

(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichts in einem Fach oder Modul über die Art der geforderten Leistungsnachweise zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Bewertung der Leistungen während des Praktikums erfolgt durch die Lehrkraft, die die Praktikumsbetreuung durchführt und im Benehmen mit der Praktikumseinrichtung.
(3) Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben.
(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise und ihre Gewichtung werden nach den Absätzen 1 bis 3 zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(5) Die Jahresnote eines Faches oder Moduls wird aus den einzelnen Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.
(6) Die Gesamtnote eines Faches oder Moduls wird aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung

(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er wird in der Regel im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt.
(2) Die Stundenverteilung auf den Unterricht und das Praktikum wird durch die Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1 geregelt. Die Lerninhalte sind im Rahmenplan festgelegt. Der Ablauf ist so zu gestalten, dass eine ständige und enge Kooperation mit den Praktikumseinrichtungen stattfindet.
(3) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 38 Stunden nicht überschreiten.
(4) Schülerinnen und Schüler, die bereits die Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit ausreichenden Leistungen nachweisen, können auf Antrag vom Mathematikunterricht befreit werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung. Wird diesem Antrag entsprochen, ist anstelle einer Endnote im Fach Mathematik folgender Hinweis als Fußnote anzugeben: „Es wird auf die Abschlussnote im Fach Mathematik des Abiturzeugnisses oder des Zeugnisses über die Fachhochschulreife verwiesen.“

§ 10 Versetzung

(1) Eine Versetzung wird vorgenommen, wenn im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich und in allen Modulen im fachrichtungsbezogenen Lernbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(2) Im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich ist ein Ausgleich einer mit „mangelhaft“ bewerteten Leistung mit einer mindestens „befriedigend“ bewerteten Leistung im Fach des jeweiligen Teilbereiches möglich. Der Ausgleich kann nur einmal erfolgen.
(3) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Personensorgeberechtigten, unverzüglich mitgeteilt.
(4) Bei nicht ausreichenden oder mangelhaften Leistungen im Fach Sport kann eine Versetzung erfolgen, wenn die nachgewiesenen Leistungsmängel nicht durch die Schülerin oder den Schüler selbst zu verantworten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 11 Praktikum

(1) Im Praktikum wird den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen grundsätzliche Einsichten in Betriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über den Aufbau und die Ablauforganisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während des Praktikums erlangen die Schülerinnen und Schüler Grundeinsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.
(2) Die einzelnen mehrwöchigen Praktika (insgesamt 22 Wochen) erfolgen unter der Gesamtverantwortung der Schule. Sie werden nach den Angaben der Rahmenstundentafel (Anlage 1) durch die Schule begleitet. Die wöchentliche Praktikumszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften. Eine Praktikumsstunde entspricht 60 Minuten.
(3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(4) Das Praktikum wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt, die grundsätzlich von der Schule ausgewählt werden. Wählen Schülerinnen oder Schüler selbst eine Praktikumseinrichtung aus, berät die Schulleitung und behält sich die Entscheidung über die Auswahl vor.
(5) Die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt wird, muss geeignet sein und ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, das Praktikum nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich des Berufsbildes wahrgenommen werden und eine geeignete Fachkraft der Einrichtung mit der Anleitung beauftragt wird.
(6) Praktikumseinrichtung und Höhere Berufsfachschule sollen territorial so nahe beieinander liegen, dass die Praktikumsbetreuung durch Betreuungslehrerinnen und Betreuungslehrer mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung. Einrichtungen in anderen Ländern sind grundsätzlich nicht auszuwählen.
(7) Das Praktikum wird durch Betreuungslehrkräfte der Schule begleitet. Der Umfang der Betreuung beträgt 0,5 Lehrerstunden je Schülerin oder Schüler und Praktikumswoche.

§ 12 Vorbereitung und Durchführung des Praktikums

(1) Die zuständigen Fachkonferenzen organisieren die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums. Das betrifft auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Praktikumseinrichtungen und die Abstimmung der Aufgaben aus der betrieblichen Praxis.
(2) Die Schule bereitet die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts auf das Praktikum vor und wertet dieses aus. Dazu sind ihnen entsprechende Arbeits- und Lernaufträge zu übergeben. Die Lernziele und die Lerninhalte des jeweiligen Moduls und die des entsprechenden Praktikumsabschnittes sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Fehlzeiten durch Krankheit und sonstige von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu 15 Prozent der geplanten Praktikumsstunden pro Schuljahr auf das Praktikum angerechnet werden, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz.
(4) Die Schülerinnen und Schüler haben die Einrichtung und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Praktikumseinrichtung und der Schule vorzulegen. Die Schulen können durch Beschluss der Schulkonferenz hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Bescheinigung sind grundsätzlich von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler haben über die ihnen in den Praktika bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Einrichtung kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie der Schule verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich infrage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schulleitung ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Teil 4 Prüfung und Berechtigungen

§ 13 Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter beziehungsweise die oder der für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
eine Lehrkraft, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet hat.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten und die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
die Fachprüfungsausschüsse für alle Prüfungsbereiche bei Bedarf zu bilden und zu berufen,
7.
in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
8.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(3) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Modulen können Fachprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Fachprüfungsausschuss gehören mindestens an
1.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung sowie
2.
eine Lehrkraft, die zuletzt im Fach oder Modul, das Gegenstand der Prüfung ist, in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet hat, die auch das Protokoll führt.
Die Mitglieder und gegebenenfalls deren Vertreterin oder Vertreter werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Abweichend davon kann die zuständige Schulbehörde auch Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.
(4) Der Prüfungs- oder Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden ein weiteres Mitglied anwesend ist. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch einlegen. Über Einsprüche von Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss, über Einsprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses die zuständige Schulbehörde. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann sie oder er den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall nimmt sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
(7) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen im Sinne des § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes steht, darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachprüfungsausschusses sein. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulbehörde. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 27 Absatz 4 statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Fachprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.

§ 14 Prüfungsgegenstände, Termine

(1) Die Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Alle Fächer und die Module 1 bis 6 können Prüfungsbereiche sein.
(2) Die zuständige Schulbehörde legt die Termine für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen fest.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 15 bis 31 bekannt zu geben. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 15 Meldung zur Prüfung

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich zu dem von der Schulleitung festgesetzten Termin bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur Prüfung an.
(2) Melden sich Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden.

§ 16 Festlegung der Vornoten

Die Klassenkonferenzen beschließen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte zu dem von der Schulleitung festgesetzten Termin vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten in den Prüfungsbereichen, in denen eine schriftliche Prüfung erfolgt. Diese werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt und sind spätestens einen Unterrichtstag vor der ersten Prüfungskonferenz in eine Prüfungsliste einzutragen.

§ 17 Erste Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungslisten und Meldungen der Schülerinnen und Schüler über deren Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn nicht alle bis dahin vorliegenden Vornoten der Fächer und der Module mindestens „ausreichend“ lauten.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Zulassung zur Prüfung für den Berufsabschluss auch bei einer mangelhaften Leistung im Fach Mathematik zu gewähren, sofern in den Teilbereichen „Sprechen und Sprache“ sowie „Elementare mathematische Grundlagen“ des Moduls 4 „Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen“ des Rahmenplans mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.
(4) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.

§ 18 Verfahren bei Rücktritt oder Nichtteilnahme

(1) Erklären Schülerinnen oder Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Sind Schülerinnen oder Schüler nach der Meldung zur Prüfung nicht mehr in der Lage, diese aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, anzutreten, können sie einen Antrag auf freiwilligen Rücktritt stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Erkranken Schülerinnen oder Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen. Eine Erkrankung nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben kann nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die zuständige Schulbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(5) Versäumen Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. Versäumen Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schülerinnen oder Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.

§ 19 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder vom Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden. In schweren Fällen kann vom Prüfungsausschuss für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung angeordnet werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Behindern Schülerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, kann sie oder er sofort von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft die Prüfungskommission nach Anhören des Prüflings und der die Aufsicht führenden Lehrkraft.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 20 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsbereiche:
Deutsch drei Zeitstunden,
fachrichtungsbezogene Modulprüfung drei Zeitstunden.

§ 21 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. Dafür beruft die zuständige Schulbehörde Prüfungsaufgabenausschüsse, die die Prüfungsaufgaben einschließlich der Erwartungshaltung (Auflistung und Bewertung der zu erwartenden Prüfungsleistung) erstellen. Für jeweils zwei Schuljahre wird von der zuständigen Schulbehörde ein berufsbezogenes Prüfungsmodul des fachrichtungsbezogenen Lernbereiches festgelegt. Die Höheren Berufsfachschulen erhalten für die schriftlichen Prüfungen Schwerpunkte, die ihnen bis zum Mai des ersten Schuljahres zur Verfügung gestellt werden. Dazu kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsaufgabenausschusses Schwerpunkte und Aufgabenvorschläge der Schulen anfordern und diese einbeziehen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaufgabenausschusses sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag spätestens zehn Wochen vor den schriftlichen Prüfungen zur Genehmigung an die zuständige Schulbehörde oder an die von ihr beauftragte Stelle. Die genehmigten Aufgaben werden über die Schulbehörde den prüfenden Schulen in verschlossenen Umschlägen zugeleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter öffnet die Umschläge, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben in verschlossenen Umschlägen.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Aufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
(5) Die Schülerinnen und Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Reinschriften mit ihren Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, der Bezeichnung des Prüfungsbereichs sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(6) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 22 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, die im Fach oder Modul zuletzt unterrichtet hat oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist eine sachkundige Zweitgutachterin oder ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Diese oder dieser wird auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie oder er beurteilt und benotet diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der oder die Prüfungsausschussvorsitzende.

§ 23 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest.
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen Modulen die Schülerinnen und Schüler eine mündliche Prüfung abzulegen haben. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung. Lautet das Ergebnis der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“, ist eine mündliche Prüfung durchzuführen.
(3) Es sollen nicht mehr als drei mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden. Für den Fall, dass ein Prüfling in mehr als drei Fächern oder Modulen mündlich geprüft werden soll, beschließt der Prüfungsausschuss gleichzeitig, auf welche mündliche Prüfung verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Moduls Gebrauch macht, welches nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss bestimmten gehört.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über offene Verfahrensfragen.

§ 24 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern oder Modulen für die mündliche Prüfung

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Modulen er mündlich geprüft werden soll und
3.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach oder Modul seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Den gewählten Prüfungsbereich hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Wählen Prüflinge Fächer oder Module für die mündliche Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Fachprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.
(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet grundsätzlich für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Schülerinnen oder Schüler die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Fächern oder Modulen der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung kann zur Klärung einer eindeutigen Leistungsfeststellung oder auf Antrag der Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schülerinnen und Schüler, die dem Fachprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schülerinnen und Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer legt dem Prüfungsausschuss gemäß § 13 Absatz 2 die von ihr oder ihm erstellten Aufgaben zur Genehmigung vor. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt eine Lehrerin oder ein Lehrer die Aufsicht, führt das Protokoll und achtet darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Die Schülerinnen und Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Gebiete eines Faches oder Moduls. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als nach 20 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.
(4) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist den Schülerinnen und Schülern das Ergebnis durch die oder den Vorsitzenden bekannt zu geben und zu erläutern.

§ 26 Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Zuhörerinnen und Zuhörer können mit Einverständnis des Prüflings zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werden. Es können Lehrkräfte der Schule, Vertreter der zuständigen Stellen und des Schulträgers sowie Vertreterinnen oder Vertreter von Schulgremien sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des allgemeinen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.
(3) Eine Zulassung gilt nicht für die Beratung zur Leistungsbewertung.
(4) Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die oder der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Zuhörerinnen und Zuhörern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 27 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung wie folgt:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Fächern oder Modulen.
2.
In Fächern oder Modulen, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern oder Modulen, in denen schriftlich oder mündlich geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen. Unabhängig von der Vornote kann die Endnote eines Moduls, in dem die Prüfung (schriftliche und mündliche Prüfung zusammen) nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde, nicht besser als die Prüfungsnote bewertet werden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern oder Modulen eine mindestens „ausreichende“ Gesamtleistung nachgewiesen werden kann. Die Prüfung zum Berufsabschluss ist abweichend davon auch bestanden, wenn trotz einer mangelhaften Note in Mathematik mindestens die Leistungen in den benannten Teilbereichen des Moduls 4 gemäß § 17 Absatz 3 nachgewiesen sind.
(3) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisfeststellung der gesamten Prüfung mit. Den Schülerinnen und Schülern ist die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse und Teilergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen. Auf Verlangen der Schülerinnen und Schüler erläutert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens sind die Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. Bringen Schülerinnen oder Schüler im Anschluss an die Begründung substanzielle Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.

§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die zuständige Schulbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4. Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits einmal wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Fach oder Modul die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer mündlichen Teilwiederholungsprüfung in diesem Teilbereich geprüft. Teilwiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr zu wiederholen war.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 29 Zeugnisse

(1) Am Ende der ersten Jahrgangsstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Ausbildung ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
(4) In das Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis sind die Lernbereiche und die Module der Stundentafel sowie die Praktika aufzunehmen und die Endnoten oder die bis dahin erreichten Noten einzutragen. Das Abschlusszeugnis erhält das Datum der Zeugnisübergabe.

§ 30 Prädikat

(1) Die Endnoten der Fächer und Module werden durch die Bildung des arithmetischen Mittels gebildet.
(2) Das Prädikat erscheint auf dem Abschlusszeugnis und wird durch die Bildung des arithmetischen Mittels ohne Rundung aller Fächer- und Modulnoten gebildet:
1. mit Auszeichnung abgeschlossen (1,0 bis 1,2),
2. sehr gut abgeschlossen (1,3 bis 1,4),
3. gut abgeschlossen (1,5 bis 2,4),
4. befriedigend abgeschlossen (2,5 bis 3,4),
5. ausreichend abgeschlossen (3,5 bis 4,0),
6. nicht bestanden (4,1 bis 6,0 oder nicht mindestens „ausreichend“ in allen Einzelnoten).

§ 31 Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem durch die oder den Vorsitzenden bestimmten Protokollführerin oder Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der jeweils Aufsicht führenden Lehrkraft zu fertigen. Sie soll insbesondere enthalten
1.
das Datum und den Prüfungsbereich,
2.
den Sitzplan der Schülerinnen und Schüler, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenstellung und des Beginns und des Endes der Bearbeitungszeit,
4.
die Zeiten und die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Raum verlassen haben,
5.
den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
6.
vor der ersten schriftlichen Prüfung den Vermerk, dass die Schülerinnen und Schüler auf die Vorschriften über Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen hingewiesen wurden und
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere enthalten
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
2.
die Namen und die Klasse der Schülerinnen und Schüler,
3.
den Prüfungsbereich,
4.
Angaben über die wesentlichen Leistungen und Leistungsmängel der Schülerinnen und Schüler und
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Noten.

§ 32 Nachteilsausgleich

(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder anerkannten Teilleistungsstörungen haben auf Antrag einen Anspruch auf angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung. Diese Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür ärztliche Bescheinigungen verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

§ 33 Nichtschülerprüfungen

Grundsätzlich finden Nichtschülerprüfungen an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz zu den Terminen der regulären Prüfungen statt. Die Prüfung kann in der Regel nicht eher abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre.

§ 34 Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerber können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und nicht Schülerin oder Schüler einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft sind.
(2) Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung kann erfolgen, wenn die Zugangsvoraussetzungen zum jeweiligen Bildungsgang erfüllt sind und zusätzlich eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachgewiesen werden kann. Ausbildungszeiten in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen können hierauf ebenso angerechnet werden wie Freiwilligendienste in einschlägigen Bereichen. Der Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die Prüfung ist zu erbringen. Dieses gilt insbesondere für die in Praktika zu erwerbenden Fertigkeiten.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich bis zum 31. August eines Jahres an die zuständige Schulbehörde zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen.
(4) Dem Zulassungsantrag sind von den Bewerberinnen und Bewerbern beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums, der die Daten des Schulbesuchs und gegebenenfalls der Berufsausbildung lückenlos enthalten muss,
2.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 ergeben,
3.
einen Nachweis, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,
4.
eine tabellarisch geordnete Darstellung mit dem jeweiligen Zeitaufwand der Vorbereitung auf die einzelnen Lernbereiche unter Angabe der entsprechenden Literatur oder sonstiger Quellen sowie Nachweise über den Erwerb der praktischen Fertigkeiten,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo die Bewerberinnen oder Bewerber schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt haben und ob sie sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet haben,
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung des Trägers des Vorbereitungslehrgangs, ob sie als Teilnehmerinnen und Teilnehmer diesen regelmäßig besucht haben und
7.
die Angabe über den angestrebten Bildungsabschluss.
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem ihr oder ihm bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung in der Regel noch nicht möglich wäre,
2.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder
3.
die einzureichenden Nachweise gemäß Absatz 4 nicht vollständig vorliegen.
(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulbehörde und benennt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die beauftragte Schule. Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Dem Zulassungsbescheid wird die Zahlungsaufforderung für die Prüfungsgebühren beigefügt. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.
(7) Tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erteilung des Zulassungsbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber der bescheidenden Stelle von der Nichtschülerprüfung zurück, werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr fällig. In allen anderen Fällen ist die volle Gebühr zu entrichten.

§ 35 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen

(1) Vor Prüfungsbeginn sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsbescheid,
2.
der Personalausweis oder Reisepass und
3.
ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Alle Fächer und Module können Prüfungsbereiche der mündlichen Prüfung sein.
(3) Die schriftliche Prüfung erfolgt zentral. §§ 20 und 21 gelten entsprechend.
(4) Die mündliche Prüfung kann als Komplexprüfung durchgeführt werden. Nichtschülerinnen und Nichtschüler haben das Recht auf Zuwahl einer weiteren mündlichen Prüfung.
(5) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Nichtschülerprüfung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung festgelegten Prüfungsbereiche eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst oder mit deren Einverständnis dem Träger einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme mindestens eine Woche vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.
(6) Die praktische Prüfung findet vor einem Fachprüfungsausschuss statt. Sie hat einen Zeitumfang von zwei Zeitstunden und umfasst die pflegerisch-pädagogische Arbeit mit einer Gruppe von Klein- oder Vorschulkindern und einem anschließenden Reflexionsgespräch. Wird die praktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, kann sie einmal innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzulegenden Frist auf schriftlichen Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholt werden.

§ 36 Ergebnis der Nichtschülerprüfung

(1) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen, der praktischen und in der mündlichen Prüfung festgelegt. In Fächern oder Modulen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu Grunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern oder Modulen ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Die Nichtschülerprüfung ist bestanden, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ lauten.
(2) Bei einem von der Nichtschülerin oder dem Nichtschüler zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit „ungenügend“ zu benoten. Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk: „Die Prüfung wurde als Nichtschülerin oder Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden.“ Auf schriftlichen Antrag können Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung erhalten, in der keine Noten aufgeführt sind. Darin muss vermerkt werden, dass sich die Nichtschülerinnen und Nichtschüler der Prüfung unterzogen, diese aber nicht bestanden haben.
(3) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und der Schlussberatung des Prüfungsausschusses ist den Nichtschülerinnen und Nichtschülern das Ergebnis bekannt zu geben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muss eine Bemerkung enthalten sein, dass das Zeugnis noch ausgestellt wird. Die Zeitdauer vom Beschluss des Prüfungsausschusses über die Ergebnisse der Prüfung bis zur Ausfertigung des Abschlusszeugnisses gemäß Anlage 6 oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf vier Wochen nicht überschreiten. Für eine Wiederholung der Nichtschülerprüfung ist § 27 sinngemäß anzuwenden.
(4) Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten als Datum den Tag der letzten Prüfung, die die Nichtschülerinnen und Nichtschüler jeweils abgelegt haben oder aus eigenem Verschulden versäumten. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.

§ 37 Auswertung der Prüfung

Jeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsbereiche sowie die Endnoten hervorgehen, sind der obersten Schulbehörde spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.

§ 38 Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1.
die für den Beruf Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse nachgewiesen sind und
2.
die gemäß Absatz 1 entsprechenden Qualifikationsnachweise in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) Die Anerkennung kann unter den in der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass Berufserfahrung nachgewiesen oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.
(4) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Schulbehörde.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 39a Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2016/2017 in die Ausbildung eingetreten sind, gelten die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 17 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 dieser Verordnung fort. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 das Prüfungsverfahren begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 39b Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie

(1) Die nachfolgend anwendbaren Ausnahmeregelungen gelten für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022, erstmals ab dem 1. Oktober 2020, bis zum 31. Juli 2022.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum gilt § 35 Absatz 6 mit folgender Maßgabe:
1.
anstatt einer praktischen Prüfung vor einem Fachprüfungsausschuss muss eine schriftliche Hausarbeit erstellt sowie ein einstündiges Kolloquium absolviert werden;
2.
das Kolloquium besteht zu gleichen Teilen aus einem die schriftliche Hausarbeit vorstellenden Vortrag und einer dazu stattfindenden Reflexion;
3.
der Inhalt der schriftlichen Hausarbeit sowie der Prüfung im Weiteren wird mit Erwartungshorizont und Bewertungskriterien für alle Prüfungsausschüsse durch die zuständige Schulbehörde festgelegt und den Schulen bekannt gegeben und
4.
schriftliche Hausarbeit und Kolloquium werden gesondert benotet, wobei das Kolloquium doppelt zu gewichten ist; um die gesamte praktische Prüfung zu bestehen, muss das Kolloquium mindestens mit „ausreichend“ bestanden sein.
5.
Wird eine Prüfung, die nach den Maßgaben des Absatzes 2 abgelegt worden ist, wiederholt, gelten unabhängig von dem Geltungszeitraum nach Absatz 1 für die Durchführung dieser Wiederholungsprüfung gleichfalls die Maßgaben des Absatzes 2.
(3) § 12 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretenden Verhinderungszeiten diejenigen Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aufgrund einer Quarantäneanordnung oder der Schließung einer Praxiseinrichtung nicht erbracht werden. Gleiches gilt, wenn eine Einrichtung ein vereinbartes Praktikum nicht durchführt und keine andere Praxiseinrichtung als Ersatz gefunden werden kann. Entsprechend werden die Praktikumszeiten, die durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe nicht erbracht worden sind, als von den Schülerinnen und Schülern abgeleistet gewertet.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 2 Absatz 3 Buchstabe A Nummer 15, Absatz 5 Nummer 1, § 3 Absatz 3 und § 23 Nummer 2 der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und der Sozialpflege vom 20. April 2006 (GVOBl. M-V S. 413, 665) außer Kraft, soweit dort der Bildungsgang „Sozialassistenz“ geregelt ist.
Schwerin, den 11. Dezember 2012
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb

Anlage 1

Rahmenstundentafel
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Sozialassistenz
1. Jahr 2. Jahr gesamt
Wochen Wochen Wochen
Unterricht (36 Unterrichtsstunden je Woche) 24 26 50
Projektwochen (36 Unterrichtsstunden je Woche) 4 4 8
Praktikum (40 Zeitstunden je Woche) 12 10 22
Stunden Stunden Stunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 240 260 500
Sprachlicher Bereich 200
Deutsch 100
Englisch 100
Mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich 100
Mathematik 50
Naturwissenschaft 50
Gesellschaftswissenschaften/Geisteswissenschaften 100
Sozialkunde 50
Religion oder Philosophie 50
Sport und Bewegung 100
Std.(Std/Wo) Std.(Std/Wo) Std.(Std/Wo)
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 768 820 1 588
1. Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven 152
2. Entwicklung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 252
3. Grundlagen der Gestaltung von Beziehungen 150
4. Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen 400
5. Körper und Gesundheit 248
6. Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen 98
7. Soziale Begegnungen und Lernen (Projektmodul) 144
8. Eigenständiges forschendes Arbeiten zu einem praxisrelevanten Thema (Projektmodul) 144
Unterricht insgesamt 1 008 1 080 2 088
Teilungsstunden 232
9. Praktikum 480 400 880

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

(zu § 36 Abs. 3)
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