Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und der Sozialpflege (Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung - GSBFSVO M-V) Vom 20. April 2006
Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und der Sozialpflege (Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung - GSBFSVO M-V) Vom 20. April 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2021 (Mittl.Bl. M-V S. 198 / GVOBl. M-V S. 1306) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und der Sozialpflege (Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung - GSBFSVO M-V) vom 20. April 2006 | 17.06.2006 |
Eingangsformel | 17.06.2006 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2020 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 17.06.2006 |
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung | 30.07.2020 |
§ 2 - Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung | 30.07.2020 |
Teil 2 - Aufnahmebestimmungen | 17.06.2006 |
§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung | 30.07.2020 |
§ 4 - Zulassung | 30.07.2020 |
§ 5 - Auswahlverfahren | 17.06.2006 |
§ 6 - Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler | 17.06.2006 |
Teil 3 - Ausbildung | 17.06.2006 |
§ 7 - Stundentafeln und Rahmenpläne | 30.07.2020 |
§ 8 - Weiterführende Schulabschlüsse | 30.07.2020 |
§ 9 - Leistungsbewertung | 17.06.2006 |
§ 10 - Leistungsnachweise | 30.07.2020 |
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung | 17.06.2006 |
§ 12 - Versetzung | 01.08.2015 |
§ 13 - Praktische Ausbildung | 17.06.2006 |
§ 14 - Praktikum | 17.06.2006 |
§ 15 - Vorbereitung und Durchführung des Praktikums | 17.06.2006 |
Teil 4 - Prüfung und Berechtigungen | 17.06.2006 |
§ 16 - Abschluss der Ausbildung | 17.06.2006 |
§ 17 - Prüfungsausschuss, Teilprüfungsausschüsse | 17.06.2006 |
§ 18 - Prüfungsgegenstände, Termine | 17.06.2006 |
§ 19 - Meldung zur Prüfung | 17.06.2006 |
§ 20 - Festlegung der Vornoten | 17.06.2006 |
§ 21 - Erste Prüfungskonferenz | 17.06.2006 |
§ 22 - Verfahren bei Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen | 17.06.2006 |
§ 23 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2015 |
§ 24 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung | 17.06.2006 |
§ 25 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 17.06.2006 |
§ 26 - Praktische Prüfung und Kolloquium | 01.08.2015 |
§ 27 - Zweite Prüfungskonferenz | 17.06.2006 |
§ 28 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung | 17.06.2006 |
§ 29 - Mündliche Prüfung | 17.06.2006 |
§ 30 - Besucher | 17.06.2006 |
§ 31 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung | 17.06.2006 |
§ 32 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 17.06.2006 |
§ 33 - Zeugnisse und Leistungsnachweise | 01.08.2015 |
§ 34 - Prädikat | 17.06.2006 |
§ 35 - Niederschriften | 17.06.2006 |
§ 36 - Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler | 17.06.2006 |
§ 37 - Nichtschülerprüfungen | 17.06.2006 |
§ 38 - Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung | 17.06.2006 |
§ 39 - Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen | 17.06.2006 |
§ 40 - Ergebnis der Nichtschülerprüfung | 17.06.2006 |
§ 41 - Auswertung der Prüfung | 17.06.2006 |
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 17.06.2006 |
§ 42 - Anlagen | 01.08.2015 |
§ 42a - Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie | 31.08.2021 |
§ 43 - Übergangsregelung | 30.07.2020 |
§ 44 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 17.06.2006 |
Anlage 1 | 30.07.2020 |
Anlage 2 | 17.06.2006 |
Anlage 3 | 17.06.2006 |
Anlage 4 | 17.06.2006 |
Anlage 5 | 01.08.2015 |
Anlage 6 | 01.08.2015 |
Anlage 7 | 01.08.2015 |
Anlage 8 | 01.08.2015 |
Anlage 9 | 01.08.2015 |
Aufgrund des § 9 Abs. 1, der §§ 30 und 33 Satz 3 und des § 69 Nr. 4 und 6 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Sozialministerium:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich und Zielsetzung |
§ 2 | Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung |
Teil 2 Aufnahmebestimmungen | |
§ 3 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 4 | Zulassung |
§ 5 | Auswahlverfahren |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler |
Teil 3 Ausbildung | |
§ 7 | Stundentafeln und Rahmenpläne |
§ 8 | Weiterführende Schulabschlüsse |
§ 9 | Leistungsbewertung |
§ 10 | Leistungsnachweise |
§ 11 | Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung |
§ 12 | Versetzung |
§ 13 | Praktische Ausbildung |
§ 14 | Praktikum |
§ 15 | Vorbereitung und Durchführung des Praktikums |
Teil 4 Prüfung und Berechtigungen | |
§ 16 | Abschluss der Ausbildung |
§ 17 | Prüfungsausschuss, Teilprüfungsausschüsse |
§ 18 | Prüfungsgegenstände, Termine |
§ 19 | Meldung zur Prüfung |
§ 20 | Festlegung der Vornoten |
§ 21 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 22 | Verfahren bei Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen |
§ 23 | Schriftliche Prüfung |
§ 24 | Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 25 | Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 26 | Praktische Prüfung und Kolloquium |
§ 27 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 28 | Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung |
§ 29 | Mündliche Prüfung |
§ 30 | Besucher |
§ 31 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 32 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 33 | Zeugnisse und Leistungsnachweise |
§ 34 | Prädikat |
§ 35 | Niederschriften |
§ 36 | Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler |
§ 37 | Nichtschülerprüfungen |
§ 38 | Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung |
§ 39 | Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen |
§ 40 | Ergebnis der Nichtschülerprüfung |
§ 41 | Auswertung der Prüfung |
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 42 | Anlagen |
§ 42a | Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie |
§ 43 | Übergangsbestimmungen |
§ 44 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen und Höheren Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe und sozialpflegerische Berufe im Sinne der §§ 26 und 27 des Schulgesetzes.
(2) Die Bildungsgänge führen Schüler in einer beruflichen Erstausbildung zum Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht. Die Berufsausbildung vermittelt für die einzelnen Fachrichtungen spezifische berufliche Qualifikationen. Sie soll die Schüler befähigen, umfassende berufliche, gesellschaftliche und persönliche Handlungskompetenzen zu erwerben, um qualifizierte Aufgaben im jeweiligen Tätigkeitsfeld zu übernehmen. Zusätzlich können weiterführende Schulabschlüsse erworben werden.
(3) Die Höhere Berufsfachschule für Pflege dient der Ausbildung nach § 5 des Pflegeberufegesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für Entbindungspflege (Hebammen) dient der Ausbildung nach § 6 des Hebammengesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für Physiotherapie dient der Ausbildung nach § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes.
Die Höheren Berufsfachschulen für medizinisch-technische Assistenz dienen der Ausbildung nach § 4 des MTA-Gesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für Diätassistenz dient der Ausbildung nach § 4 des Diätassistentengesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für Ergotherapie dient der Ausbildung nach § 4 des Ergotherapeutengesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für Orthoptie dient der Ausbildung nach § 4 des Orthoptistengesetzes.
Die Höhere Berufsfachschule für Logopädie dient der Ausbildung nach § 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.
Die Höhere Berufsfachschule für Podologie dient der Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist.
Die Höhere Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Ausbildung nach § 5 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten.
Die Höhere Berufsfachschule für den Notfallsanitäter und die Notfallsanitäterin dient der Ausbildung nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes.
Die Berufsfachschule für den Masseur und medizinischen Bademeister und für die Masseurin und medizinische Bademeisterin dient der Ausbildung nach § 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes.
Die Berufsfachschule für Kranken- und Altenpflegehilfe dient der Ausbildung nach der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung.
(4) Die Höhere Berufsfachschule für Sozialpflege führt nach dem ersten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss „Staatlich geprüfter Familienpfleger“ beziehungsweise „Staatlich geprüfte Familienpflegerin“ sowie nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss „Staatlich anerkannter Familienpfleger“ beziehungsweise „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“ und befähigt die Absolventen, die vorübergehende Versorgung und Betreuung von Familien und Einzelpersonen in Notsituationen (zum Beispiel Krankheit, Kur) zu übernehmen. Familienpfleger arbeiten im hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen und im pflegerischen Bereich. Die Berufsfachschule für Kinderpflege führt nach dem ersten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ beziehungsweise „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ und nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt zu dem Abschluss „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ beziehungsweise „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ und befähigt die Absolventen, gemäß § 10 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes pädagogische Fachkräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(5) Für den Fall, dass Regelungen dieser Verordnung den Bestimmungen der in Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften entgegenstehen, gelten die in Absatz 3 genannten Bestimmungen.
§ 2 Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung
(1) Die Bildungsgänge gliedern sich in theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie in eine praktische Ausbildung oder in Praktika.
(2) Der Unterricht kann in Kompetenz- oder Lernbereiche, diese wiederum in Fächer oder Lernfelder sowie Themenbereiche (Teilbereiche) gegliedert werden. Näheres wird für die Berufe gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 15 und Nummer 17 bis 19 durch die geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, für die anderen Berufe durch die Stundentafeln und Rahmenpläne bestimmt.
(3) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Bildungsgang | Dauer | ||
A | Höhere Berufsfachschule | ||
1. | Pflege | 3 Jahre | |
2. | (aufgehoben) | ||
3. | Entbindungspflege (Hebamme) | 3 Jahre | |
4. | Physiotherapie | 3 Jahre | |
5. | Medizinisch-technische Laborassistenz | 3 Jahre | |
6. | Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik | 3 Jahre | |
7. | Medizinisch-technische Radiologieassistenz | 3 Jahre | |
8. | Diätassistenz | 3 Jahre | |
9. | Ergotherapie | 3 Jahre | |
10. | Orthoptik | 3 Jahre | |
11. | Logopädie | 3 Jahre | |
12. | Podologie | 2 Jahre | |
13. | Pharmazeutisch-technische Assistenz | 2,5 Jahre | |
14. | (aufgehoben) | ||
15. | Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin | 3 Jahre | |
16. | Familienpflege | 3 Jahre | |
B | Berufsfachschule | ||
17. | Masseur und medizinischer Bademeister/Masseurin und medizinische Bademeisterin | 2 Jahre | |
18. | (aufgehoben) | 1 Jahr | |
19. | Kranken- und Altenpflegehilfe | 1,5 Jahre | |
20. | Kinderpflege | 3 Jahre |
(4) Die Gliederung der Ausbildung der Bildungsgänge gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 15 sowie Nummer 17 bis 19 richtet sich nach den in § 1 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften.
(5) Der Bildungsgang
1.
„Familienpflege“ gliedert sich in die Abschnitte:
a) | Praktika | 20 Wochen |
theoretischer und fachpraktischer Unterricht, schriftliche, mündliche Prüfung | 60 Wochen | |
b) | Praktika | 34 Wochen |
theoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Prüfung | 6 Wochen |
2.
„Kinderpflege“ gliedert sich in die Abschnitte:
a) | Praktika | 24 Wochen |
theoretischer und fachpraktischer Unterricht, schriftliche, mündliche Prüfung, praktische | 56 Wochen | |
b) | Praktika | 32 Wochen |
theoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Prüfung | 8 Wochen |
Teil 2 Aufnahmebestimmungen
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Der Zugang zur Ausbildung und die Prüfung für die Berufe gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 15 sowie Nummer 17 bis 19 richtet sich nach den in § 1 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften.
(2) Die Aufnahme in die Höhere Berufsfachschule gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 16 sowie für die Berufsfachschule gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 20 setzt die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes voraus. Der Nachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung aufgrund der Erstuntersuchung gemäß den §§ 32 bis 40 des Jugendarbeitsschutzgesetzes erbracht, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit im angestrebten Beruf ergibt.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang Familienpflege ist die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Bildungsgang Kinderpflege ist die Berufsreife oder eine gleichwertige Schulausbildung.
(5) Bewerber für den Bildungsgang Kinderpflege, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und über die Mittlere Reife verfügen, sowie Bewerber für den Bildungsgang Familienpflege, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und über die Allgemeine Hochschulreife verfügen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung im Sinne einer Bestenförderung unmittelbar in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse an der Schule zulassen.
(6) Die Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 5 kann sich auf alle Lernbereiche und deren Teilbereiche der ersten Jahrgangsstufe erstrecken und kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Prüfungsaufgaben stellt die Berufsfachschule. Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in allen geprüften Teilbereichen mindestens befriedigende Noten erzielt.
§ 4 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges, in dem die Aufnahme angestrebt wird, bis zum 28. Februar des Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten. Für die Berufe der Pflege und Entbindungspflege sind die Bewerbungen an die Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen zu richten. Bei nicht volljährigen Bewerbern ist der Antrag auf Aufnahme durch den Sorgeberechtigten zu unterzeichnen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Erlaubnisse,
3.
eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 32 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles,
5.
eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 4 Nr. 2 vorliegen.
(3) Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, werden gegebenenfalls die beglaubigten Kopien der letzten Zeugnisse oder Bescheinigungen beigefügt. Die Zulassung wird dann unter der Auflage ausgesprochen, die in Absatz 2 geforderten Nachweise spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.
(4) Die Entscheidung über die Aufnahme für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 3 treffen die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. In allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter und teilt die Entscheidung den Bewerbern, bei nicht volljährigen Bewerbern den Sorgeberechtigten schriftlich mit. Die Bestimmungen des § 16 des Pflegeberufegesetzes und § 11 des Hebammengesetzes bleiben unberührt. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn
1.
das Vorliegen der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen ist,
2.
der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Höheren Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
70 Prozent an Bewerber, die in eine Erstausbildung eintreten und keinen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben
2.
25 Prozent an Bewerber, die sich bereits in einer Erstausbildung befunden hatten oder einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben
3.
5 Prozent an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde
Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.
(3) Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Zeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerbern führt.
(4) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.
(5) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.
§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, an welcher Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss ein.
(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus
1.
dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Lehrer der beruflichen Schule als Vorsitzenden und
2.
zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch.
(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem Anmeldeschluss durchgeführt.
(4) Die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch nachgewiesen. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten.
(5) Die schriftliche Arbeit ist jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen.
(6) Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht zu folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen hat.
(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung gegenüber dem Zulassungsausschuss glaubhaft macht.
(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Teil 3 Ausbildung
§ 7 Stundentafeln und Rahmenpläne
Die Stundenverteilung auf Unterricht, praktische Ausbildung und Praktika wird durch die Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1 geregelt. Die Rahmenpläne und die Stundentafeln für die einzelnen Bildungsgänge werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für die Bildungsgänge gemäß § 1 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium gesondert erlassen.
§ 8 Weiterführende Schulabschlüsse
(1) Das Abschlusszeugnis der Höheren Berufsfachschule der Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 12, Nummer 14 und Nummer 15, der Leistungsnachweis der Berufsfachschule gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 17 und das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 20 schließt für Schüler, die bei Eintritt in die Ausbildung noch nicht die Mittlere Reife erworben hatten, einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss ein, wenn
1.
der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde,
2.
im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und
3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.
Zur Bestätigung der Mittleren Reife enthält der Leistungsnachweis oder das Abschlusszeugnis folgenden Feststellungsvermerk:
„Der Abschluss ist in seinen Berechtigungen dem der Mittleren Reife gleichwertig.
(Le Diplôme délivré donne équivalence au brevet des collèges.
The qualification has parity with that of the GCSE.)“
(2) Das Abschlusszeugnis oder der Leistungsnachweis der Höheren Berufsfachschulen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 16 mit Ausnahme des Bildungsganges Nummer 15 schließt die Fachhochschulreife ein, wenn erfolgreich am Zusatzunterricht gemäß Absatz 3 teilgenommen wurde, die Berufsabschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden wurden.
(3) Zusatzunterricht und anzurechnende Teilbereiche zur Erlangung der Fachhochschulreife:
Bildungsgang | Zusatz- unterricht Mathematik | Zusatz- unter- richt Deutsch | Zusatz- unter- richt Sozial- kunde | Zusatz- unter- richt Englisch | Beruflicher Schwerpunkt | Biologie, Chemie, Physik |
Pflege | 160 | 80 1) | 120 | - bei Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/-mann: Anlage 2; Punkt I PflAPrV- bei Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in: Anlage 3; Punkt I PflAPrV- bei Ausbildung zum/zur Altenpfleger/-in: Anlage 4; Punkt I PflAPrV | - bei Ausbildung zur/ zum Pflegefachfrau/-mann: Anlage 2 PflAPrV- bei Ausbildung zum/ zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in: Anlage 3 PflAPrV- bei Ausbildung zum/ zur Altenpfleger/-in: Anlage 4 PflAPrV | |
Entbindungspflege (Hebamme) | 160 | 120 | 120 | Anlage 1 Nummer 2 - 7 (2. - 3. Jahrgang) der HebAPrV | Anlage 1 Nummer 6 (1. Jahrgang) der HebAPrV | |
Physiotherapie | 160 | 80 | 401) | 120 | Anlage 1 Nummer 2 bis 5 der PhysTh-APrV | Anlage 1 Nummer 2 und 8 der PhysTh-APrV |
Medizinisch-technische Assistenz Laborassistenz | 100 | 120 | 401) | 80 | Anlage 1 Nummer 17 und 19 der MTA-APrV | Anlage 1 Nummer 3 und 5 der MTA-APrV |
Medizinisch-technische Assistenz Funktionsdiagnostik | 100 | 120 | 401) | 80 | Anlage 3 Nummer 17 und 18 der MTA-APrV | Anlage 3 Nummer 3 und 5 der MTA-APrV |
Medizinisch-technische Assistenz Radiologieassistenz | 100 | 120 | 401) | 80 | Anlage 2 Nummer 17 der MTA-APrV | Anlage 2 Nummer 3 und 5 der MTA-APrV |
Diätassistenz | 100 | 40 | 401) | 80 | Anlage 1 Nummer 14 der DiätAss-APrV | Anlage 1 Nummer 6 der DiätAss-APrV |
Ergotherapie | 120 | 40 | 401) | 80 | Anlage 1 Nummer 13 der ErgThAPrV | Anlage 1 Nummer 4 der ErgThAPrV |
Orthoptik | 100 | 120 | 201) | 120 | Anlage 1 Nummer 7 der OrthoptAPrV | Anlage 1 Nummer 1, 4 und 9 der OrthoptAPrV |
Logopädie | 120 | 40 | 120 | Anlage 1 Nummer 13 der LogAPrO | Anlage 1 Nummer 2 und 12 der LogAPrO | |
Podologie | 100 | 80 | 401) | 120 | Anlage 1 Nummer 7 und 15 der PodAPrV | Anlage 1 Nummer 3 und 4 der PodAPrV |
Pharmazeutisch-technische Assistenz (zweijährig) | 100 | 40 | 80 | Anlage 1 Nummer 1 und 13 der PTA-APrV | Anlage 1 Nummer 2 und 9 der PTA-APrV | |
Familienpflege | 160 | 40 | 120 | Haus- und Textilwirtschaft | Gesundheits- und Ernährungslehre | |
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin | 160 | 801) | 401) | 120 | Anlage 1 Nummer 7 der NotSan-APrV | Anlage 1 Nummer 1 und 2 der NotSan-APrV |
(4) Schülern, die am Zusatzunterricht gemäß Absatz 3 teilgenommen und die Berufsabschlussprüfung im jeweiligen Beruf und die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden haben, wird die Fachhochschulreife bestätigt. Zur Bestätigung der Fachhochschulreife enthält das Abschlusszeugnis oder der Leistungsnachweis folgenden Feststellungsvermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache:
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
In accordance with the agreement „
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“
(Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a
Fachhochschule
(university of applied science) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certificate entiles the holder to study at
Fachhochschulen
in all Länder of the Federal Republic of Germany.
En conformité avec laccord „
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“
(Accord sur lacquisition du diplôme habilitant aux études dans une
Fachhochschule
(université de sciences pratiques) par des cours d'éducation technologique et professionelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les
Fachhochschulen
de tous les Länder de la République Fédérale d'Alemagne.
(5) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sind die Endnoten der Teilbereiche Deutsch, Englisch, Mathematik, des beruflichen Schwerpunktfachs, Sozialkunde sowie aus dem Fächerbereich Biologie, Chemie, Physik
*)
heranzuziehen. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle auszurechnen.
Fußnoten
*)
Der Unterricht richtet sich nach den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001.
1)
aus Stunden zur freien Gestaltung oder Verteilung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Berufes
aus Stunden zur freien Gestaltung oder Verteilung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Berufes
aus Stunden zur freien Gestaltung oder Verteilung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Berufes
aus Stunden zur freien Gestaltung oder Verteilung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Berufes
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§ 9 Leistungsbewertung
(1) Die im Unterricht und während der praktischen Ausbildung sowie der Praktika des jeweiligen Bildungsgangs erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Vorschriften des § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich hinzuweisen.
§ 10 Leistungsnachweise
(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schüler zu Beginn des Unterrichtes in einem Teilbereich über die Art der geforderten Leistungsnachweise zu informieren.Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die Bewertung der Leistungen der praktischen Ausbildung und des Praktikums erfolgt durch die Lehrkraft, die die praktische Ausbildung begleitet oder die Praktikumsbetreuung durchführt im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung oder des Praktikums. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung oder des Praktikums erhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, zum Ende der Ausbildung zu einer Vornote zusammengefasst, soweit nicht durch die in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt wird.
(3) Im theoretischen und fachpraktischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben.
(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.
(5) Die Jahresnote eines Teilbereichs wird aus den einzelnen Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet. Für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Jahresnote eines Teilbereiches mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung ausgewiesen.
(6) Mit Ausnahme des Bildungsganges gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Gesamtnote eines Teilbereiches aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung
(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen in anderen Organisationsformen, durchgeführt werden.
(2) Grundlage für die Organisation und Durchführung des Unterrichts sind die Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1, die Stundentafeln der einzelnen Bildungsgänge sowie die Rahmenpläne. Der Ablauf ist so zu gestalten, dass eine ständige und enge Kooperation mit den Stätten der praktischen Ausbildung und den Praktikumseinrichtungen stattfindet.
(3) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 38 Stunden nicht überschreiten.
§ 12 Versetzung
(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Teilbereichen sowie in der Bewertung der Praktika der jeweiligen Jahrgangsstufe mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Schüler der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 16 und 20 werden am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes nur versetzt, wenn sie die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen bestanden haben. Mit „mangelhaft“ bewertete Leistungen in höchstens einem Teilbereich können durch mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistungen eines anderen Teilbereichs des gleichen Lernbereiches ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife sind nicht zur Versetzungsentscheidung heranzuziehen. In diesem Fall und bei Nichtversetzung nimmt der Schüler nicht mehr an diesem Zusatzunterricht teil.
(2) Ein Schüler kann trotz nicht ausgleichbarer Leistungen gemäß Absatz 1 in einem Teilbereich versetzt werden, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung des Beurteilungszeitraumes in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz, erforderlichenfalls im Benehmen mit der Praktikumseinrichtung. Nicht erfolgreich zurückgelegte Praktikumssequenzen sind in jedem Fall zu wiederholen. Ist dieses innerhalb der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht möglich, erfolgt keine Versetzung.
(3) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies dem betreffenden Schüler, bei nicht volljährigen Schülern zusätzlich den Sorgeberechtigten, unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis (Anlage 2) aufzunehmen.
(4) Hat die Klassenkonferenz die Entscheidung „nicht versetzt“ getroffen und kann der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis:
„Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht.“
Der Schüler kann dann wählen, ob er
1.
den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt (gilt nur für volljährige Schüler) oder
2.
die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule wiederholt.
(5) Ein Schüler, der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.
(7) Schüler der Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 15 sowie Nummer 17 bis 19 steigen ohne Versetzungsentscheidung in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf.
§ 13 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung der Bildungsgänge gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt nach den dort genannten Rechtsvorschriften unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die praktische Ausbildung wird nach den Angaben der Rahmenstundentafel (Anlage 1) durch Fachpraxislehrer der Schule begleitet.
§ 14 Praktikum
(1) Im Praktikum wird den Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen grundsätzliche Einsichten in Betriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über den Aufbau und die Ablauforganisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während des Praktikums erlangen die Schüler Grundeinsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.
(2) Die wöchentliche Praktikumszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften. Eine Praktikumsstunde entspricht 60 Minuten.
(3) Die Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(4) Das Praktikum wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt, die grundsätzlich von der Schule ausgewählt werden. Wählen Schüler selbst eine Praktikumseinrichtung aus, berät die Schule und behält sich die Entscheidung über die Auswahl vor.
(5) Die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt wird, muss geeignet sein und ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, das Praktikum nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich des Berufsbildes des jeweiligen Bildungsganges wahrgenommen werden und eine geeignete Fachkraft der Einrichtung mit der Anleitung beauftragt wird.
(6) Praktikumseinrichtung und Berufsfachschule sollen territorial so nahe beieinander liegen, dass die Praktikumsbetreuung durch Fachpraxislehrer mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Einrichtungen in anderen Ländern sind grundsätzlich nicht auszuwählen.
§ 15 Vorbereitung und Durchführung des Praktikums
(1) Die zuständigen Fachkonferenzen organisieren die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums. Das betrifft auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Praktikumseinrichtungen und die Abstimmung der Aufgaben aus der betrieblichen Praxis.
(2) Die Schule bereitet die Schüler während des Unterrichts auf das Praktikum vor und wertet dieses aus. Dazu sind den Schülern entsprechende Arbeits- und Lernaufträge zu übergeben. Die Lernziele und die Lerninhalte des jeweiligen Lernbereiches und die des entsprechenden Praktikumsabschnittes sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Fehlzeiten durch Krankheit und sonstige vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu 15 Prozent der geplanten Praktikumsstunden pro Schuljahr auf das Praktikum angerechnet werden, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz. Die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Berufe gemäß § 1 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Die Schüler haben die Einrichtung und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Praktikumseinrichtung und der Schule vorzulegen. Die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Bescheinigung sind grundsätzlich vom Schüler zu tragen. Die Schulen können durch Beschluss der Schulkonferenz hiervon abweichende Regelungen treffen.
(5) Die Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung oder im Praktikum bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Einrichtung kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den Schülern und der Schule verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich in Frage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schule ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Teil 4 Prüfung und Berechtigungen
§ 16 Abschluss der Ausbildung
(1) Die Schüler weisen am Ende der Ausbildung in der Abschlussprüfung nach, dass sie die Ziele des jeweiligen Bildungsgangs erreicht haben.
(2) Die Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen gemäß § 1 Abs. 3 werden nach den Bestimmungen der dort genannten Rechtsvorschriften durchgeführt.
(3) Für die anderen Bildungsgänge gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 41 dieser Verordnung.
§ 17 Prüfungsausschuss, Teilprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an
1.
der zuständige Schulaufsichtsbeamte oder im Falle seiner Verhinderung der Schulleiter oder der für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleiter als Vorsitzender,
2.
die Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Lernbereichen oder Teilbereichen sowie in der praktischen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Teilprüfungsausschuss gehören mindestens an
1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Vertreter,
2.
ein Lehrer, der zuletzt im Teilbereich, der Gegenstand der Prüfung ist (Prüfungsbereich), in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet hat, bei praktischen Prüfungen der Fachpraxislehrer, der die Schüler während des Praktikums betreut hat, der auch das Protokoll führt.
Die Mitglieder und gegebenenfalls deren Vertreter werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Abweichend davon kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde auch Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, ein Teilprüfungsausschuss, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch einlegen. Über Einsprüche von Vorsitzenden der Teilprüfungsausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss, über Einsprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen.
(6) Ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
(7) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann in der Regel nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder eines Teilprüfungsausschusses an dieser Schule sein. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben,
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten und die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
die Teilprüfungsausschüsse für alle Prüfungsbereiche sowie für die praktische Prüfung und für gegebenenfalls durchzuführende Kolloquien zu bilden und zu berufen,
7.
in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
8.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(9) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 32 Abs. 4 statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Teilprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Teilprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.
§ 18 Prüfungsgegenstände, Termine
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Alle Teilbereiche können Prüfungsbereiche sein. Darüber hinaus können praktische Prüfungen und Kolloquien durchgeführt werden.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle legt die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen sowie für die schriftlichen Nachprüfungen fest. Sie kann über Schwerpunkte der bevorstehenden schriftlichen Prüfung informieren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt die Termine für die anderen Prüfungsteile fest und macht alle Prüfungstermine unverzüglich durch Aushang bekannt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 19 bis 36 bekannt zu geben. Dieses ist aktenkundig zu machen.
§ 19 Meldung zur Prüfung
(1) Die Schüler melden sich zu dem von der Schule festgesetzten Termin beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur Prüfung an.
(2) Melden sich Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden.
§ 20 Festlegung der Vornoten
Die Klassenkonferenzen beschließen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer rechtzeitig vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten in den Prüfungsbereichen, in denen eine schriftliche Prüfung erfolgt. Diese werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt und sind spätestens einen Unterrichtstag vor der ersten Prüfungskonferenz in eine Prüfungsliste einzutragen.
§ 21 Erste Prüfungskonferenz
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungslisten und Meldungen der Schüler über deren Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn nicht alle bis dahin vorliegenden Vornoten der Teilbereiche mindestens „ausreichend“ lauten. Höchstens eine „mangelhaft“ lautende Vornote eines Teilbereichs kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Vornote eines Teilbereichs des gleichen Lernbereichs ausgeglichen werden. Die betreffenden Schüler können dann unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob sie das letzte Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen und sich frühestens zum Termin der nächsten regulären Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung melden. (Dieses gilt nur für volljährige Schüler.) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.
(3) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, in die eigenen Vornoten einzusehen.
§ 22 Verfahren bei Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen
(1) Erklären Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Versuchen Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Die Schüler setzen die Prüfung bis zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt fort. Bei minderjährigen Schülern sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich nach der Entscheidung zu benachrichtigen.
(6) Behindern Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, können sie von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für „nicht bestanden“ zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Prüfungsteil wiederholt werden darf oder diese Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
§ 23 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche mit folgenden Bearbeitungszeiten:
Bildungsgang | Bearbeitungszeit | ||
1. | Familienpflege (am Ende des 1. Ausbildungsabschnittes) | ||
a) Deutsch | drei Zeitstunden | ||
b) Pädagogik oder Psychologie | drei Zeitstunden | ||
2. | Kinderpflege am Ende des 1. Ausbildungsabschnittes) | ||
a) Deutsch | drei Zeitstunden | ||
b) Methoden- und Praxislehre | drei Zeitstunden |
§ 24 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde oder von der durch sie beauftragten Stelle festgesetzt. Sie können aus einem Pflicht- und einem Wahlpflichtteil bestehen. Zur Erstellung der Aufgaben beruft die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle Prüfungsaufgabenausschüsse. Die Vorsitzenden der Prüfungsaufgabenausschüsse können Aufgabenvorschläge der Schulen anfordern und diese einbeziehen.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungsaufgabenausschüsse senden die ausgewählten Prüfungsaufgaben unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen zur Genehmigung an die oberste Schulaufsichtsbehörde oder an die von ihr beauftragte Stelle. Die genehmigten Aufgaben werden über die Schulämter den prüfenden Schulen rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen in verschlossenen Umschlägen zugeleitet. Der Schulleiter oder sein Vertreter öffnet die Umschläge, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Prüfungsbereichen in verschlossenen Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Aufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
(5) Die Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schüler haben die Reinschriften mit dem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, der Bezeichnung des Prüfungsbereichs sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(6) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen.
§ 25 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, die im Teilbereich zuletzt unterrichtet hat oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Zweitgutachter beurteilt und benotet diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 26 Praktische Prüfung und Kolloquium
(1) Die Praktische Prüfung und das Kolloquium finden vor einem Teilprüfungsausschuss statt.
(2) Das Kolloquium für den Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 16 erfolgt am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes. Das Kolloquium dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Die Praktische Prüfung für den Bildungsgang gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 20 erfolgt am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Zeitumfang von einer Zeitstunde, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes im Zeitumfang von zwei Zeitstunden und umfasst die pflegerisch-pädagogische Arbeit mit einer Gruppe von Klein- oder Vorschulkindern und einem anschließenden Reflexionsgespräch.
(4) Die Endnote der praktischen Ausbildung wird aus der Vornote der Praktika und der Note der Praktischen Prüfung oder des Kolloquiums durch den Teilprüfungsausschuss ermittelt und im Anschluss an diese Prüfung dem Prüfling durch den Vorsitzenden mitgeteilt und kurz begründet.
(5) Kommt der Teilprüfungsausschuss zu keinem Ergebnis, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Wird die Praktische Prüfung oder das Kolloquium unbeschadet der Vornote des Praktikums nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, kann sie einmal innerhalb einer Frist von drei Wochen auf schriftlichen Antrag des Prüflings an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholt werden. Besteht der Prüfling auch die Wiederholungsprüfung nicht, gilt die gesamte Prüfung als „nicht bestanden“ und der Schüler nimmt am weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr teil.
§ 27 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest.
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen Teilbereichen die Schüler eine mündliche Prüfung abzulegen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
2.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
(3) Es sollten nicht mehr als fünf mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden. Für den Fall, dass ein Prüfling in mehr als fünf Teilbereichen mündlich geprüft werden soll, beschließt der Prüfungsausschuss gleichzeitig, auf welche mündliche Prüfung verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Teilbereiches Gebrauch macht, welcher nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss bestimmten gehört.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über offene Verfahrensfragen.
§ 28 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Teilbereichen er mündlich geprüft werden soll,
3.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Teilbereich seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Den gewählten Teilbereich hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Wählen Prüflinge Teilbereiche der mündlichen Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Teilprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Teilprüfungsausschusses.
(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Schüler die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Teilbereichen der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht jedoch nicht.
§ 29 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Teilprüfungsausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schüler, die dem Teilprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(2) Die genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt der Prüfer. Sie werden dem Schüler grundsätzlich schriftlich durch Losentscheid vorgelegt. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt ein Lehrer die Aufsicht, führt das Protokoll und achtet darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(3) Die Schüler bereiten sich unter Aufsicht eines Lehrers vor. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Die Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Gebiete des Teilbereichs. Der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als nach 20 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.
(4) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist den Schülern das Ergebnis durch den Vorsitzenden bekannt zu geben und zu erläutern.
§ 30 Besucher
(1) Lehrkräfte der Schule sind als Besucher zu den mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratungen und der Leistungsbewertung zugelassen, bei Schulen in freier Trägerschaft auch ein Vertreter des Schulträgers.
(2) Vertreter des Sozialministeriums, der Jugendämter und der Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege können an der mündlichen Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(3) Als Besucher einer mündlichen Prüfung können mit Einverständnis der Prüflinge vom Prüfungsausschuss darüber hinaus zugelassen werden
1.
ein Mitglied des Schulelternrates,
2.
zwei Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe des gleichen Bildungsganges,
3.
der Schülersprecher der Schule oder sein Vertreter, soweit er nicht selbst Prüfling in diesem Bildungsgang ist
Diese Zulassungen gelten nicht für die Beratungen zur Leistungsbewertung.
(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Besucher von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des allgemeinen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Besucher sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.
§ 31 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung wie folgt:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Teilbereichen.
2.
In Teilbereichen, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Teilbereichen, in denen schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen. Unabhängig von der Vornote kann die Endnote eines Teilbereichs, in dem die Prüfung (praktische Prüfung oder schriftliche und mündliche Prüfung zusammen) nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde, nicht besser als die Prüfungsnote bewertet werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“, wenn die Endnoten in allen Teilbereichen mindestens „ausreichend“ lauten. In allen anderen Fällen lautet das Ergebnis „nicht bestanden“.
(3) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sind die Endnoten der Teilbereiche Deutsch, Englisch, Mathematik, des beruflichen Schwerpunktbereichs, Sozialkunde sowie der naturwissenschaftlichen Teilbereiche aus dem Kanon Biologie, Chemie, Physik gemäß § 8 Abs. 3 heranzuziehen. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle ohne Rundung auszurechnen.
(4) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende den Schülern die Ergebnisfeststellung der gesamten Prüfung mit. Den Schülern ist die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse und Teilergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen. Auf Verlangen der Schüler erläutert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens sollen die Schüler vor Beginn der Prüfung hingewiesen werden. Bringen Schüler im Anschluss an die Begründung substantiierte Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
(5) Die Schüler sind darüber zu informieren, dass sie innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der gesamten Prüfung ihre Prüfungsakte persönlich einsehen können.
§ 32 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4. Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits einmal wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der 4. In beiden Fällen kann er die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin als Nichtschüler ablegen. Die §§ 37 bis 40 sind dann sinngemäß anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Teilbereich die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer mündlichen Teilwiederholungsprüfung in diesem Teilbereich geprüft. Teilwiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr zu wiederholen war.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 33 Zeugnisse und Leistungsnachweise
(1) Am Ende aller Jahrgangsstufen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen, erhalten die Schüler ein Jahreszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Schüler des Bildungsganges gemäß § 2 Abs. 3
1.
Nr. 16 erhalten am Ende des
-
ersten Ausbildungsabschnittes ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5,
-
zweiten Ausbildungsabschnittes ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 6,
2.
Nr. 20 erhalten am Ende des
-
ersten Ausbildungsabschnittes ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 7,
-
zweiten Ausbildungsabschnittes ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Alle anderen erhalten einen Leistungsnachweis nach dem Muster der Anlage 9.
(3) Schüler, die die Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
(4) In das Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis sowie in den Leistungsnachweis sind die Lernbereiche und die Teilbereiche der Stundentafel sowie die Praktika oder die praktische Ausbildung aufzunehmen und die Endnoten oder die bis dahin erreichten Noten einzutragen. Das Abschlusszeugnis erhält das Datum der dritten Prüfungskonferenz.
§ 34 Prädikat
(1) Die Endnoten der Lernbereiche werden, soweit vorhanden, durch die Bildung des arithmetischen Mittels der dazu gehörenden Teilbereiche gebildet.
(2) Das Prädikat wird durch die Bildung des arithmetischen Mittels ohne Rundung aller Lernbereiche sowie der Abschlussnote der praktischen Ausbildung gebildet:
1. | mit Auszeichnung abgeschlossen | |
(très bien avec mention spéciale du jury; Excellent) | (1,0 bis 1,2) | |
2. | sehr gut abgeschlossen | |
(mention très bien; Very Good) | (1,3 bis 1,4) | |
3. | gut abgeschlossen | |
(mention bien; Good) | (1,5 bis 2,4) | |
4. | befriedigend abgeschlossen | |
(mention assez bien; Satisfactory) | (2,5 bis 3,4) | |
5. | ausreichend abgeschlossen | |
(mention passable; Adequate) | (3,5 bis 4,0) | |
6. | nicht bestanden | |
(Abgangszeugnis) | (4,1 bis 6,0 | |
oder nicht mindestens „ausreichend“ in allen Einzelnoten) |
§ 35 Niederschriften
(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von dem durch den Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von dem jeweils Aufsicht führenden Lehrer zu fertigen. Sie soll insbesondere enthalten
1.
das Datum und den Prüfungsbereich,
2.
den Sitzplan der Schüler, die Namen der Aufsicht führenden Lehrer und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenstellung und des Beginns und des Endes der Bearbeitungszeit,
4.
die Zeiten und die Namen der Schüler, die den Raum verlassen haben,
5.
den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
6.
vor der ersten schriftlichen Prüfung den Vermerk, dass die Schüler auf die Vorschriften über Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen hingewiesen wurden und
7.
besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere enthalten
1.
die Namen der Mitglieder des Teilprüfungsausschusses,
2.
die Namen und die Klasse der Schüler,
3.
den Prüfungsbereich,
4.
Angaben über die wesentlichen Leistungen und Leistungsmängel der Schüler und
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Noten.
(4) Die Niederschrift über die praktische Prüfung soll die gleichen Angaben wie bei der mündlichen Prüfung und zusätzlich Angaben über den wesentlichen Verlauf der Prüfung und das Arbeitsverhalten der Schüler enthalten.
§ 36 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
(1) Behinderten Schülern sind auf Antrag angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung entsprechend der Behinderung zu gewähren.
(2) Die behinderten Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür ärztliche Bescheinigungen verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
§ 37 Nichtschülerprüfungen
Grundsätzlich finden Nichtschülerprüfungen an den Berufsfachschulen und Höheren Berufsfachschulen zu den Terminen der regulären Prüfungen statt. Die Prüfung kann in der Regel nicht eher abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Zusatzprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen zur Erlangung der Mittleren Reife oder Fachhochschulreife sind als Nichtschülerprüfung nicht möglich.
§ 38 Antragstellung und Zulassung zur Nichtschülerprüfung
(1) Bewerber können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und nicht Schüler einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft sind.
(2) Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung kann erfolgen, wenn die Zugangsvoraussetzungen zum jeweiligen Bildungsgang sowie der Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die Prüfung erbracht werden. Dieses gilt insbesondere für die in Praktika zu erwerbenden Fertigkeiten.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich bis zum 30. September eines Jahres an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen.
(4) Dem Zulassungsantrag sind von den Bewerbern beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums, der die Daten des Schulbesuchs und gegebenenfalls der Berufsausbildung lückenlos enthalten muss
2.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 ergeben
3.
einen Nachweis, dass die Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben
4.
eine tabellarisch geordnete Darstellung mit dem jeweiligen Zeitaufwand der Vorbereitung auf die einzelnen Lernbereiche unter Angabe der entsprechenden Literatur oder sonstiger Quellen sowie Nachweise über den Erwerb der praktischen Fertigkeiten
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo die Bewerber schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt haben und ob sie sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet haben
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung des Trägers des Vorbereitungslehrgangs, ob sie als Teilnehmer diesen regelmäßig besucht haben (In diesem Fall entfällt die Darstellung nach Nummer 4)
7.
die Angabe über den angestrebten Bildungsabschluss
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1.
zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem ihm bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung in der Regel noch nicht möglich wäre,
2.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt hat,
3.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder
4.
die einzureichenden Nachweise gemäß Absatz 4 nicht vollständig vorliegen.
(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde und benennt dem Antragsteller die beauftragte Schule. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Dem Zulassungsbescheid wird die Zahlungsaufforderung für die Prüfungsgebühren beigefügt. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.
(7) Tritt ein Nichtschüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erteilung des Zulassungsbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber der bescheidenden Stelle von der Nichtschülerprüfung zurück, werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr fällig. In allen anderen Fällen ist die volle Gebühr zu entrichten.
§ 39 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen
(1) Vor Prüfungsbeginn sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsbescheid,
2.
der Personalausweis oder Reisepass und
3.
ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.
(2) Bei Nichtschülerprüfungen können Aufgabenvorschläge vom Träger der vorbereitenden Bildungsmaßnahme in die Auswahl von Prüfungsaufgaben durch die zuständigen Prüfungsaufgabenausschüsse einbezogen werden. Sie sind den jeweiligen Vorsitzenden einzureichen. Eine Nichtbeachtung der Vorschläge ist nicht zu begründen.
(3) Für jeden mündlich zu prüfenden Teilbereich kann der Träger einer Vorbereitungsmaßnahme eine Lehrkraft zusätzlich zu den Teilprüfungsausschussmitgliedern benennen. Diese ist nicht stimmberechtigt. Der Lehrkraft kann aber vom Vorsitzenden des Teilprüfungsausschusses ein Fragerecht eingeräumt werden.
(4) Alle Teilbereiche der Stundentafel sind Prüfungsbereiche. Dabei gelten für Nichtschüler, die von genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft oder von Weiterbildungseinrichtungen mit regelmäßigen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfungen unterrichtet wurden, nachfolgende Abweichungen:
1.
Es wird in den schriftlich zu prüfenden Teilbereichen in jedem Fall geprüft. Ebenso hat eine praktische Prüfung zu erfolgen.
2.
Darüber hinaus wird nur in Teilbereichen geprüft, wenn diese nach Feststellung der prüfenden Schule hinsichtlich des Umfangs und der Qualität des Unterrichts der Bildungseinrichtung nicht den an öffentlichen Schulen erbrachten Leistungen gleichwertig sind.
3.
Die Leistungsbeurteilungen der Bildungseinrichtungen können bei den nicht geprüften Fächern als Endnoten in das Abschlusszeugnis übernommen werden.
(5) Den Teilnehmern an der Nichtschülerprüfung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung zusätzlich festgelegten Prüfungsbereiche eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Teilnehmern selbst oder mit deren Einverständnis dem Träger einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme mindestens eine Woche vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.
(6) Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ lautet. Die Nichtschüler haben ein Recht auf Zuwahl einer mündlichen Prüfung.
§ 40 Ergebnis der Nichtschülerprüfung
(1) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen, der praktischen und in der mündlichen Prüfung festgelegt. In Teilbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes durch den Prüfungsausschuss festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Teilbereichen ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.
(2) Bei einem vom Nichtschüler zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit „ungenügend“ zu benoten. Nichtschüler, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk: „Die Prüfung wurde als Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden.“ Auf schriftlichen Antrag können Nichtschüler auch eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung erhalten, in der keine Noten aufgeführt sind. Darin muss vermerkt werden, dass sich die Nichtschüler der Prüfung unterzogen, diese aber nicht bestanden haben.
(3) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und der Schlussberatung des Prüfungsausschusses ist den Nichtschülern das Ergebnis bekannt zu geben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Nichtschülern, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muss eine Bemerkung enthalten sein, dass das Zeugnis darüber noch ausgestellt wird. Die Zeitdauer vom Beschluss des Prüfungsausschusses über die Ergebnisse der Prüfung bis zur Ausfertigung der Abschlusszeugnisse oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für eine Wiederholung der Nichtschülerprüfung ist § 32 sinngemäß anzuwenden.
(4) Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten als Datum den Tag der letzten mündlichen Prüfung, die die Nichtschüler jeweils abgelegt haben oder aus eigenem Verschulden versäumten. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.
§ 41 Auswertung der Prüfung
Jeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsbereiche sowie die Endnoten hervorgehen, sind der obersten Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 9 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 42a Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Die nachfolgend anwendbaren Ausnahmeregelungen gelten für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022, erstmals ab dem 1. Oktober 2020, bis zum 31. Juli 2022.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum gilt § 26 Absatz 3 mit folgender Maßgabe:
1.
Anstatt einer praktischen Prüfung zur pflegerisch-pädagogischen Arbeit mit einer Gruppe von Klein- oder Vorschulkindern und einem anschließenden Reflexionsgespräch wird ein Kolloquium durchgeführt, das die pflegerisch-pädagogische Arbeit mit Klein- und Vorschulkindern zum Gegenstand hat und in der Regel 30 Minuten dauert.
2.
Wird eine Prüfung, die nach den Maßgaben des Absatzes 2 abgelegt worden ist, wiederholt, gelten unabhängig von dem Geltungszeitraum nach Absatz 1 für die Durchführung dieser Wiederholungsprüfung gleichfalls die Maßgaben des Absatzes 2.
(3) § 15 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretenden Verhinderungszeiten diejenigen Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aufgrund einer Quarantäneanordnung oder der Schließung einer Praxiseinrichtung nicht erbracht werden. Gleiches gilt, wenn eine Einrichtung ein vereinbartes Praktikum nicht durchführt und keine andere Praxiseinrichtung als Ersatz gefunden werden kann. Entsprechend werden die Praktikumszeiten, die durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe nicht erbracht worden sind, als von den Schülerinnen und Schülern abgeleistet gewertet.
§ 43 Übergangsregelung
Für die Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Ausbildung
1.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger begonnen haben, gilt die Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung vom 20. April 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 300, 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 158, 159) geändert worden ist, fort. Die Bestimmungen des § 66 Pflegeberufegesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 21 bis 24 sowie die Anlagen 1, 4 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und medizinische Dokumentation vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 512), die Höhere Berufsfachschulverordnung für Sozialpflege vom 28. Februar 2001 (GVOBl. M-V S. 130) und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege vom 4. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 122) außer Kraft.
Schwerin, den 20. April 2006
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
(zu § 7)
Beruf | theoretischer und praktischer Unterricht (SchLhWoStd.) | praktische Ausbildung | ||||||||||
theoretischer Unterricht | fachprak- tischer Unterricht | gesamt | Zeitstd. | Praktikums- wochen | Betreuung/ Begleitung durch Lehrkraft im fachpraktischen Unterricht (Zeitstunde/ Schüler u. Praktikumswoche) | |||||||
durch Lehrkraft | durch Spezi- alisten | Teilungs- unterricht | ||||||||||
Pflege | 1720 | 1201 | 260 | 2100 | 2500 | 62,5 | 0,5 | |||||
Entbindungspflege (Hebamme) | 1090 | 260 | 250 | 1600 | 3000 | 75,0 | 1,5 | |||||
Physiotherapie | 1720 | 330 | 850 | 2900 | 1600 | 40,0 | 1,0 | |||||
Med.-techn. Assistenz Laborass. | 1640 | 20 | 1510 | 3170 | 1230 | 30,8 | 1,0 | |||||
Med.-techn. Assistenz Funktionsdiagnostik | 1400 | 300 | 670 | 2370 | 2030 | 50,8 | 1,0 | |||||
Med.-techn. Assistenz Radiologieassistenz | 1384 | 220 | 1196 | 2800 | 1600 | 40,0 | 1,0 | |||||
Diätassistenz | 1960 | 100 | 990 | 3050 | 1400 | 35,0 | 1,0 | |||||
Ergotherapie | 1846 | 110 | 744 | 2700 | 1700 | 42,5 | 1,0 | |||||
Orthoptik | 950 | 500 | 250 | 1700 | 2800 | 70,0 | 5,0 | |||||
Logopädie | 1090 | 450 | 200 | 1740 | 2100 | 52,5 | 5,0 | |||||
Podologe | 1320 | 680 | 2000 | 1000 | 25,0 | 0,5 | ||||||
Pharmazeut.-techn. Assistenz (zweijährig) | 1420 | 1200 | 2620 | 160 | 4,0 | 0,0 | ||||||
Masseur und medizinischer Bademeister/ Masseurin und medizinische Bademeisterin | 1630 | 600 | 2230 | 800 | 20,0 | 0,5 | ||||||
Kranken- und Altenpflegehilfe | 340 | 460 | 800 | 1400 | 35,0 | 1,0 | ||||||
Familienpflege | 2020 | 300 | 2320 | 2160 | 54,0 | 0,5 | ||||||
Kinderpflege | 1824 | 356 | 2180 | 2240 | 56,0 | 1,0 | ||||||
Notfallsanitäter/ Notfallsanitäterin | 1020 | 500 | 400 | 1920 | 2680 | 67,0 | 0,5 |
Fußnoten
1)
Empfehlung
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 3 und § 33 Abs. 1)
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Anlage 3
(zu § 12 Abs. 5, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 3)
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Anlage 4
(zu § 32 Abs. 2)
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Anlage 5
(zu § 33 Abs. 2 Nr. 2)
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Anlage 6
(zu § 33 Abs. 2 Nr. 2)
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Anlage 7
(zu § 33 Abs. 2 Nr. 3)
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Anlage 8
(zu § 33 Abs. 2 Nr. 3)
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Anlage 9
(zu § 33 Abs. 2)
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