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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostensätze für die Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft Bekanntmachung gemäß § 128a des Schulgesetzes Vom 27. August 2021

Kostensätze für die Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft Bekanntmachung gemäß § 128a des Schulgesetzes Vom 27. August 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostensätze für die Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft Bekanntmachung gemäß § 128a des Schulgesetzes vom 27. August 202101.08.2020
Eingangsformel01.08.2020
Aufgrund des § 128a Satz 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Gemäß § 128a Satz 1 des Schulgesetzes werden die Schülerkostensätze sowie die Förderbedarfssätze ab dem Schuljahr 2015/2016 schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern veröffentlicht. Im Jahr 2020 erfolgte in der Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder eine durchschnittliche Entgelterhöhung in Höhe von 3,2 Prozent. Nach § 128a Satz 1 werden die Schülerkostensätze und die Förderbedarfssätze für das Schuljahr 2020/2021 mit Wirkung vom 1. August 2020 angepasst. Der Schülerkostensatz im Bewilligungszeitraum Schuljahr 2020/2021 beträgt für
1. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen 4.189,00 EUR,
2. Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe 5.387,98 EUR,
3. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen 5.383,20 EUR,
4. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gesamtschulen 5.382,43 EUR,
5. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien 5.362,86 EUR,
6. Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 19.756,46 EUR,
7. Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 21.672,58 EUR,
8. Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen:
a) Berufsvorbereitungsjahr Aussiedler/ Ausländer 7.407,15 EUR,
b) Berufsschule 2.174,33 EUR,
c) Kinderpflege 4.736,61 EUR,
d) Masseur und medizinische Bademeister/Masseurin und medizinische Bademeisterin 5.905,49 EUR,
e) Kranken- und Altenpflegehilfe 1. Jahr 5.748,30 EUR,
Kranken- und Altenpflegehilfe 2. Jahr 2.390,06 EUR,
f) Kaufmännische Assistenz 1. und 2. Jahr 5.717,85 EUR,
g) Gewerbe (Umweltschutztechnische Assistenz, technische Assistenz für Informatik, Kosmetik, gestaltungstechnische Assistenz) 6.326,38 EUR,
h) Biologisch-technische Assistenz 6.252,80 EUR,
i) Schauspiel 1. bis 3. Jahr 26.029,47 EUR,
Schauspiel 4. Jahr 3.028,00 EUR,
j) Gesundheits- und Krankenpflege 4.073,96 EUR,
k) Physiotherapie 5.933,13 EUR,
l) Diätassistenz 5.639,77 EUR,
m) Ergotherapie 5.405,69 EUR,
n) Logopädie 12.317,55 EUR,
o) Altenpflege 4.000,07 EUR,
p) Pharmazeutisch-technische Assistenz 8.935,23 EUR,
q) Medizinischer Dokumentar 4.053,42 EUR,
r) Familienpflege 4.056,33 EUR,
s) Sozialassistenz 4.995,62 EUR,
t) Technik, Wirtschaft 5.562,21 EUR,
u) Technik, Wirtschaft Teilzeit 3.423,39 EUR,
v) Erzieherin und Erzieher Erzieherin und Erzieher 4.995,62 EUR,
berufsbegleitend 2.578,07 EUR,
w) Heilerziehungspflege 4.995,62 EUR,
x) Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter 3.939,70 EUR,
y) Erzieherin/Erzieher für 0- bis 10-Jährige 6.492,29 EUR
pro Schuljahr. Der Förderbedarfssatz im Bewilligungszeitraum 2020/2021 beträgt für
1. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 2.053,97 EUR,
2. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Sehen 2.637,87 EUR,
3. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 3.316,59 EUR,
4. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Lernen 3.163,40 EUR,
5. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Sprache 1.978,52 EUR,
6. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Hören 945,46 EUR,
7. den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 5.864,30 EUR,
8. die Teilleistungsstörungen 602,32 EUR,
9. den sonderpädagogischen Förderbedarf Einzelunterricht bei Verhaltensstörung 3.449,87 EUR,
10. das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung 793,86 EUR,
11. das pädagogische Angebot der Ganztagsschule 366,61 EUR,
12. das pädagogische Angebot der Sportgymnasien 856,58 EUR,
13. das pädagogische Angebot der Musikgymnasien 1.254,79 EUR
pro Schuljahr.
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