VermKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) Vom 20. Februar 2018

Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) Vom 20. Februar 2018
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 23. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1336)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 201808.03.2018
Eingangsformel08.03.2018
§ 1 - Anwendungsbereich08.03.2018
§ 2 - Ermäßigung und Befreiung08.03.2018
§ 3 - Gebühr nach dem Zeitaufwand08.03.2018
§ 4 - Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes08.03.2018
§ 5 - Umsatzsteuer08.03.2018
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.09.2021
Anlage - Gebührentarif für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen30.09.2021
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, des § 8 Absatz 4 Satz 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen der Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (nachfolgend Vermessungs- und Geoinformationsbehörden genannt) sowie für die Benutzung der Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Für Amtshandlungen der Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit deren Zuständigkeit entsprechend § 5 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes gegeben ist und die erbrachten Leistungen den definierten Gebührentatbeständen entsprechen.
(3) Auslagen werden nach dem Landesverwaltungskostengesetz erhoben.

§ 2 Ermäßigung und Befreiung

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
1.
Amtshandlungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden, die
a)
der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Aufgaben der Landesvermessung, der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,
b)
der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster,
c)
der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter,
d)
der gegenseitigen Zusammenarbeit der Landesvermessungsämter und Katasterbehörden der Länder sowie der Vermessungsbehörden des Bundes,
e)
der Bereitstellung der Geobasisdaten an Verwaltungen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Erhebung und Führung von Geofachdaten,
f)
der Bereitstellung der Geobasisdaten im automatisierten Abrufverfahren an Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes für deren Aufgabenwahrnehmung und zur Auszugs- und Auskunftserteilung gemäß § 36 Absatz 4 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes,
g)
der Bereitstellung mit dem Recht zur internen Nutzung der Geobasisdaten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausschließlich für Forschungszwecke
dienen,
2.
Amtshandlungen nach Tarifstelle 6 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern und amtlichen Bekanntmachungen vorgenommen werden.
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach den Tarifstellen 2 und 6 kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn
1.
vom Landesamt für innere Verwaltung herausgegebene Karten und Auszüge aus den Karten des Liegenschaftskatasters oder deren Umarbeitung zum Zwecke der Digitalisierung abgegeben werden und die so gewonnenen Daten für Zwecke der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters geeignet sind und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
2.
Geobasisdaten aufgrund von Gegenleistungen der Antragstellenden kostengünstiger erhoben werden können.
(3) Gebühren können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Gebührentarif vorgesehen oder zugelassen ist.
(4) Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(5) Leistungen Dritter sind nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen. Sie sind ebenso nicht von Gebührenbefreiungen und Befreiungen vom Auslagenersatz berührt.

§ 3 Gebühr nach dem Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Bedienstete unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidliche Wartezeiten sind zu berücksichtigen.

§ 4 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken ist der Bodenrichtwert für Bauland zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, ist die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen.
(2) Sind Gebühren nach dem Wert eines Gebäudes, das in § 22 Absatz 3 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes definiert wird, zu berechnen, so ist der Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Amtshandlung maßgebend.
(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Stelle den Wert, erforderlichenfalls mithilfe einer sachverständigen Person auf Kosten des Gebührenschuldners.

§ 5 Umsatzsteuer

Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungskostenverordnung vom 21. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 548) außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen
Inhaltsverzeichnis
Tarifstelle 1 Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von Angaben
Tarifstelle 2 Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung)
Tarifstelle 3 Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung), Umformungen von Koordinaten in ein anderes System
Tarifstelle 4 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung)
Tarifstelle 5 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung)
Tarifstelle 6 Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Auszügen mit oder ohne Bearbeitung (externe Nutzung)
Tarifstelle 7 Beglaubigungen
Tarifstelle 8 Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
Tarifstelle 9 Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen
Tarifstelle 10 Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung, Verschmelzung
Tarifstelle 11 Feststellung vorhandener Grenzpunkte, Grenzwiederherstellungen
Tarifstelle 12 Abmarkung von Grenzpunkten
Tarifstelle 13 Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen
Tarifstelle 14 Fortführung des Liegenschaftskatasters
Tarifstelle 15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren)
Tarifstelle 16 Bodenordnung gemäß §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuches
Gebührenstaffel 1
Gebührenstaffel 2
Gebührenstaffel 3
Gebührenstaffel 4
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Einsichtnahmen, Auskünfte, Entnahmen von Angaben
1.1 Schriftliche Auskünfte Gebühr nach Tarifstelle 15.1
1.2 Einsichtnahme in die Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Antragstellende, die nicht Behörden im Sinne des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind, zur selbstständigen Entnahme einzelner kurzer Angaben (Notizen, Skizzen) bei Überschreiten einer halben Stunde 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.1
2 Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung)
Vorbemerkungen:
1. Auszüge aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters sind Präsentationsausgaben, Datensätze und Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk. Auszüge im Sinne des § 36 Absatz 4 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (GeoVermG M-V) sind nur die Präsentationsausgaben.2. Für die Bereitstellung personenbezogener Daten müssen die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 2 GeoVermG M-V vorliegen.
Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern und das Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:
2.1 Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
Vorbemerkungen:
1. Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters sind die nachfolgend aufgeführtena) bundeseinheitlich festgelegten Standardausgaben aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS (ALKIS-Präsentationsausgaben) undb) landesspezifische Ausgaben. 2. Die Ausgabe erfolgt standardmäßig auf gebräuchlichem Papier in Farbe oder Schwarzweiß.3. Nicht georeferenzierte PDF-Dateien sind Präsentationsausgaben gleichzusetzen.
2.1.1 ALKIS-Präsentationsausgaben, Erstausfertigung
2.1.1.1 Flurstücksnachweis, je Flurstück 10,00
2.1.1.2 Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung, je Flurstück 12,00
2.1.1.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Flurstück 10,00
2.1.1.4 Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung, je Flurstück 12,00
2.1.1.5 Grundstücksnachweis, je Grundstück 10,00
2.1.1.6 Bestandsnachweis, je Bestand 20,00
2.1.1.7 Liegenschaftskarte, je Blatt im Format
2.1.1.7.1 DIN A4 15,00
2.1.1.7.2 DIN A3 20,00
2.1.1.7.3 DIN A2 30,00
2.1.1.7.4 DIN A1 45,00
2.1.1.7.5 DIN A0 74,00
2.1.1.7.6 größer als DIN A0, je m² 74,00
2.1.1.8 Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung, je Blatt
2.1.1.8.1 DIN A4 18,00
2.1.1.8.2 DIN A3 24,00
2.1.1.8.3 DIN A2 36,00
2.1.1.8.4 DIN A1 54,00
2.1.1.8.5 DIN A0 89,00
2.1.1.8.6 größer als DIN A0, je m² 89,00
2.1.2 Landesspezifische Ausgaben, Erstausfertigung
2.1.2.1 Liegenschaftskarte mit ATKIS-Digitalen Orthophotos (DOP), je Blatt im Format
2.1.2.1.1 DIN A4 29,00
2.1.2.1.2 DIN A3 36,00
2.1.2.1.3 DIN A2 52,00
2.1.2.1.4 DIN A1 75,00
2.1.2.1.5 DIN A0 119,00
2.1.2.1.6 größer als DIN A0, je m² 119,00
2.1.3 Mehrausfertigungen, sofern diese gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragt werden und mit dieser in einem Arbeitsgang bearbeitet werden können, je Mehrausfertigung 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.1.2
2.2 Datensätze aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
2.2.1 ALKIS-Datensätze
Vorbemerkungen:
1. ALKIS-Datensätze sind Geobasisdaten aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) in Form von Vektordaten, Rasterdaten oder Listen.2. Standard für die Bereitstellung von Vektordaten ist das Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS). Umwandlung in andere Formate ist möglich.3. Standardbezugssystem ist das amtliche geodätische Bezugssystem der Lage. Umwandlung in andere Bezugssysteme ist möglich.
2.2.1.1 Erstbereitstellung im Format NAS
Für die Erstbereitstellung von ALKIS-Datensätzen werden folgende Gebühren erhoben:
Objekt- anzahl ALKIS-Datensatz
Flurstücke Flurstücke mit tatsäch- licher Nut- zung Gebäude Boden- schätzung Eigen- tümer
Gebühr in Euro je Objekt
1 bis 10 000 0,80 1,40 0,60 0,60 0,90
10 001 bis 25 000 0,60 1,05 0,45 0,45 0,675
25 001 bis 50 000 0,40 0,70 0,30 0,30 0,45
ab 50 001 0,20 0,35 0,15 0,15 0,225
Kosten bestimmende ALKIS-Objekte AX_Flurstueck AX_Flurstueck AX_Gebaeude AX_Bodenschaetzung AX_Buchungsblatt
2.2.1.2 Erstbereitstellung in Form von georeferenzierten Rasterdaten (z. B. Format GeoTIFF) 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1.1
Anmerkung zu Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2:
Die Gebührenberechnung für die Bereitstellung von ALKIS-Datensätzen erfolgt für alle Abgabeformate auf Basis der im Format NAS je ALKIS-Datensatz zu zählenden Kosten bestimmenden ALKIS-Objekte.
2.2.1.3 Erstbereitstellung als Liste
Für die Erstbereitstellung von ALKIS-Datensätzen als Liste werden folgende Gebühren erhoben:
Anzahl der Flurstücke Listenart
Flurstücksliste Flurstücksliste mit Eigentümerangaben
Gebühr in Euro je Flurstück
1 bis 10 000 0,40 0,80
10 001 bis 25 000 0,30 0,60
25 001 bis 50 000 0,20 0,40
ab 50 001 0,10 0,20
Inhalt der Liste Angaben zum Flurstück (u. a. Flurstückskennzeichen (mit Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), Lagebezeichnung, Flächengröße, Nutzung, gesetzliche Klassifizierungen (z. B. Bodenschätzung)) Inhalt der Flurstücksliste zzgl. Eigentümerangaben (u. a. Eigentümernamen, Anschrift, Eigentumsanteil)
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.1.3:
Abgabestandard für Listen in digitaler Form ist das CSV-Format.
2.2.1.4 Mindestgebühr je Antrag 30,00
2.2.2 Gebäudeinformationen
Vorbemerkungen:
1. Gebäudeinformationen sind aus ALKIS abgeleitete georeferenzierte Gebäudeadressen (Hauskoordinaten) und georeferenzierte Gebäudegrundrisse (Hausumringe).2. Standard für die Bereitstellung von Hauskoordinaten ist das CSV-Format. Standard für die Bereitstellung von Hausumringen ist das Shape-Format.3. Standardbezugssystem ist das amtliche geodätische Bezugssystem der Lage. Umwandlung in andere Bezugssysteme ist möglich.
2.2.2.1 Erstbereitstellung
Für die Erstbereitstellung von Gebäudeinformationen werden folgende Gebühren erhoben:
Objektanzahl Produkt
Hauskoordinaten Hausumringe
Gebühr in Euro je Objekt
1 bis 1 000 0,15 0,12
1 001 bis 10 000 0,075 0,06
10 001 bis 100 000 0,0375 0,03
100 001 bis 1 000 000 0,01875 0,015
ab 1 000 001 0,0075
Höchstgebühr in Euro („Landesdeckel“) 9 000,00 14 000,00
2.2.2.2 Mindestgebühr je Antrag 30,00
2.2.3 Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen
Für das Recht zur internen Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen ist die aufgrund der Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 berechnete Gebühr mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren.
Anzahl der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen Faktor
bis einschließlich 2 1,5
mehr als 2 2,5
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.3:
Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Definition im Sinne des § 271 Absatz 2 und des § 290 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der §§ 15 und 16 des Aktiengesetzes (AktG)).
2.2.4 Aktualisierung
2.2.4.1 Für die Bereitstellung aktualisierter Datensätze ist die nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3 für die Erstbereitstellung zum Zeitpunkt des Update-Bezugs berechnete Gebühr je Datenabgabe mit dem vom vereinbarten Aktualisierungszyklus abhängigen zutreffenden Faktor zu multiplizieren.
Aktualisierungszyklus bezogen auf die letzte Datenabgabe, bis zu Faktor
einem viertel Jahr 0,045
einem halben Jahr 0,09
einem Jahr 0,18
zwei Jahren 0,36
drei Jahren 0,54
vier Jahren 0,72
fünf Jahren 0,90
oder mehr als fünf Jahre 1,00
2.2.4.2 Mindestgebühr für jede Aktualisierungsbereitstellung 30,00
2.2.5 Umwandlung von Datensätzen in vom Standard abweichende Bezugssysteme oder Datenformate, je Umwandlung Gebühr nach Tarifstelle 15.1
2.3 Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk, die nicht unter Tarifstelle 9 fallen
2.3.1 Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk, je Antrag
2.3.1.1 für die Seite DIN A4 13,00
2.3.1.2 ab der vierten Seite je Seite 5,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.3.1:
a) Digitale Auszüge als PDF-Datei oder in einem Rasterformat (z. B. TIFF oder JPG) sind einem analogen Auszug gleichzusetzen.b) Ist das Format größer als DIN A4, sind die Auszüge als Vielfache des Formats DIN A4 zu zählen.c) Werden Koordinaten auf einen maschinenlesbaren Datenträger übertragen, sind die Koordinaten für 50 Punkte einem Auszug aus dem Koordinatenverzeichnis im Format DIN A4 gleichzusetzen.
2.3.2 Eintragen von geprüften Grenzmaßen und/oder Gebäudemaßen (mit oder ohne Grenzbezug)
2.3.2.1 in Auszüge aus der Liegenschaftskarte für jedes Maß 5,00 mindestens 30,00 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.7, 2.1.1.8 oder 2.1.2.1
2.3.2.2 in beigebrachte Karten und Pläne für jedes Maß 5,00 mindestens 30,00
2.4 Auszüge aus sonstigen Verzeichnissen, Listen oder Büchern
2.4.1 unbeglaubigt gefertigte Auszüge
2.4.1.1 Erstausfertigung je Seite DIN A4 6,00
2.4.1.2 für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung je Seite DIN A4 2,50
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.4.1:
a) Ist das Format größer als DIN A4, sind die Auszüge als Vielfache des Formats DIN A4 zu zählen.b) Auszüge aus analogen historischen Katasterkarten sind nach Tarifstelle 2.4.1 abzurechnen.
2.4.2 manuell gefertigte Auszüge (Abschriften) Gebühr nach Tarifstelle 15.1
2.5 Beratungsleistungen oder Recherchen zur Bereitstellung der Auszüge und Datensätze nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 bei Überschreiten einer halben Stunde Gebühr nach Tarifstelle 15.1
3 Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung), Umformungen von Koordinaten in ein anderes System
3.1 Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes
Vorbemerkung:
Auszüge aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes sind Präsentationsausgaben und Datensätze.
Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes und das Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:
3.1.1 Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes, Erstausfertigung
Vorbemerkungen:
1. Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes sind bundeseinheitlich festgelegte Standardausgaben aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem AFIS (AFIS-Präsentationsausgaben) einschließlich möglicher landesspezifischer Ergänzungen.2. Lage-, Höhen- und Schwereangaben der Raumbezugsfestpunkte werden in AFIS-Präsentationsausgaben standardmäßig im jeweiligen amtlichen geodätischen Bezugssystem bereitgestellt.3. Die Ausgabe erfolgt standardmäßig in PDF-Dateien. Ausdrucke auf gebräuchlichem Papier in Farbe oder Schwarzweiß sind möglich.
3.1.1.1 Punktliste, pro angefangene 50 Punkte 20,00
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.1.1:
Die Bereitstellung von Punktlisten in nicht amtlichen Bezugssystemen erfolgt immer im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Punktliste im jeweiligen amtlichen Bezugssystem. Die Gebühr ist für jede Punktliste anzusetzen.
3.1.1.2 Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung, je Nachweis 10,00
3.1.1.3 Festpunktübersichten bis einschließlich DIN A3, je Übersicht 10,00
3.1.1.4 Festpunktübersichten größer als DIN A3, je Übersicht 20,00
3.1.2 Mehrausfertigungen, sofern diese gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragt werden und mit dieser in einem Arbeitsgang bearbeitet werden können, je Mehrausfertigung 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
3.1.3 Datensätze aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes
Vorbemerkungen:
1. AFIS-Datensätze sind Geobasisdaten aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS).2. Koordinaten-, Höhen- und Schwereangaben der Raumbezugsfestpunkte werden in AFIS-Datensätzen standardmäßig im jeweiligen amtlichen geodätischen Bezugssystem angegeben.3. Die Gebührenberechnung für die Bereitstellung von AFIS-Datensätzen erfolgt auf Basis der im Format NAS abgegebenen AFIS-Objekte.4. Die AFIS-Objekte werden festpunktartbezogen gezählt.
3.1.3.1 Basisbetrag für AFIS-Datensätze (je Festpunktart), je AFIS-Objekt 0,90
3.1.3.2 Gebührenermäßigung in Abhängigkeit von der Objektanzahl
In Abhängigkeit von der abgegebenen Objektanzahl sind die Basisbeträge der Tarifstelle 3.1.3.1 mit den zutreffenden Faktoren zu multiplizieren. Die Teilbeträge für die jeweiligen Staffeln sind zu addieren.
Objektanzahl (Staffeln) Faktor
1 bis 1 000 1,0
1 001 bis 10 000 0,5
10 001 bis 100 000 0,25
3.1.3.3 Mindestgebühr je Antrag 30,00
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.3:
Auf die Mindestgebühr sind die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.1 sowie 3.1.2 für gleichzeitig beantragte Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes anzurechnen.
3.1.4 Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen
Für das Recht zur internen Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen ist die aufgrund der Tarifstelle 3.1.3 berechnete Gebühr mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren.
Anzahl der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen Faktor
bis einschließlich 2 1,5
mehr als 2 2,5
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.4:
Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Definition im Sinne des § 271 Absatz 2 und des § 290 HGB sowie der §§ 15 und 16 AktG).
3.2 Umformung von Koordinaten in andere Bezugssysteme
3.2.1 Beratungsleistungen; Recherchen zur Datenbereitstellung aus analogen Unterlagen; Aktualisierung der von Antragstellenden digital bereitgestellten Koordinaten, falls sich im selben System zwischenzeitlich Koordinatenveränderungen ergeben haben
bei Überschreiten einer halben Stunde Gebühr nach Tarifstelle 15.1
3.2.2 Umformungen von Koordinaten, die durch Antragstellende als Koordinatenverzeichnis in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden Gebühr nach Tarifstelle 15.1
3.2.3 Umformungen von Koordinaten, die durch Antragstellende als Koordinatenverzeichnis in analoger Form bereitgestellt werden
3.2.3.1 bis zu zehn Punkten je Punkt 14,00 mindestens 30,00
3.2.3.2 ab dem elften Punkt je weiteren Punkt 8,00
4 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung)
Vorbemerkung:
Für den automatisierten Abruf personenbezogener Daten müssen die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 2 sowie § 36 Absatz 3 GeoVermG M-V vorliegen.
Für den automatisierten Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters und das Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:
4.1 Online-Darstellung von Inhalten des Liegenschaftskatasters in Darstellungsdiensten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GeoVermG M-V
Bereitstellung nach § 16 Absatz 2 GeoVermG M-V kostenfrei
4.2 Online-Einzelabruf von Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.1.2.1
4.3 Online-Darstellung von Personen- und Bestandsdaten aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters über Darstellungsdienste einschließlich der Möglichkeit des Erstellens nichtamtlicher Ausdrucke gegen Pauschalgebühr
4.3.1 Grundgebühr je Zuständigkeitsbereich einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, monatlich
Landkreis Ludwigslust-Parchim und Landeshauptstadt Schwerin 162,00
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 162,00
Landkreis Vorpommern-Greifswald 132,00
Landkreis Vorpommern-Rügen 120,00
Landkreis Rostock 108,00
Landkreis Nordwestmecklenburg 78,00
Hanse- und Universitätsstadt Rostock 42,00
4.3.2 Monatliche Gebühr für die landesweite Nutzung 780,00
4.3.3 Freischaltung von Teilflächen
Die Gebühr für eine Teilfläche wird für jede untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde nach dem Verhältnis der Anzahl der Flurstücke der Teilfläche zur Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde berechnet.
Kleinste Abgabeeinheit bei der Freischaltung von Teilflächen der Zuständigkeitsbereiche der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden ist jeweils das Gebiet einer Amtsverwaltung, einer kreisfreien Stadt oder einer amtsfreien Stadt oder Gemeinde.
Mindestgebühr je Antrag und Monat 30,00
4.3.4 Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen
Für das Recht zur internen Nutzung durch mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen ist die aufgrund der Tarifstellen 4.3.1 bis 4.3.4 berechnete Gebühr mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren.
Anzahl der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen Faktor
bis einschließlich 2 1,5
mehr als 2 2,5
Anmerkung zu Tarifstelle 4.3.4:
Verbundene Unternehmen liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Definition im Sinne des § 271 Absatz 2 und des § 290 HGB sowie der §§ 15 und 16 AktG).
4.4 Online-Einzelabruf von Auszügen aus dem Katasterzahlenwerk, die nicht unter Tarifstelle 9 fallen Gebühr nach Tarifstelle 2.3
4.5 Online-Bereitstellung (Herunterladen über Downloaddienste) von Datensätzen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters, Inhalt der Datensätze gemäß Tarifstelle 2.2.1 und 2.2.2 (ALKIS-Datensätze, Gebäudeinformationen)
4.5.1 Nutzungsabhängige Gebühr Gebühr nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3
4.5.2 Pauschalgebühr
4.5.2.1 Erstgebühr für die Berechtigung, die Datensätze für einen Zeitraum von einem Jahr herunterzuladen und intern zu nutzen, einmalig Gebühr nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3
4.5.2.2 Folgegebühr für jedes weitere Jahr, jährlich 18 % der Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2.1
Anmerkungen zu Tarifstelle 4.5.2:
1. Zur Berechnung der Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2.1 (Erstgebühr) sind die für den Download vorgesehenen Objekte zum Stichtag der Erstbereitstellung zu zählen.2. Zur Berechnung der Folgegebühr für jedes weitere Jahr ist die Erstgebühr zum Stichtag der Erstbereitstellung zu Grunde zu legen.
Anmerkung zu Tarifstelle 4.5:
Die Mindestgebühr nach den Tarifstellen 2.2.1.4 und 2.2.2.2 entfällt.
4.6 Online-Bereitstellung (Herunterladen über Downloaddienste) von aus dem Liegenschaftskataster abgeleiteten interoperablen INSPIRE-Datensätzen, deren Inhalt gegenüber den Datensätzen gemäß Tarifstelle 2.2.1 und 2.2.2 (ALKIS-Datensätze, Gebäudeinformationen) deutlich reduziert ist kostenfrei
5 Automatisierter Abruf von Auszügen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes zur Nutzung innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers (interne Nutzung)
5.1 Online-Darstellung der Festpunktübersichten des Raumbezugsfestpunktfeldes einschließlich des Erstellens von nichtamtlichen Ausdrucken kostenfrei
5.2 Online-Einzelabruf von Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
5.3 Herunterladen von Datensätzen aus dem Nachweis des Raumbezugsfestpunktfeldes (AFIS-Datensätze) Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.3 und 3.1.4
Anmerkung zu Tarifstelle 5.3:
Die Mindestgebühr nach Tarifstelle 3.1.3.3 entfällt.
6 Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Auszügen mit oder ohne Bearbeitung (externe Nutzung)
Vorbemerkungen:
1. Für die externe Nutzung von Auszügen durch den Lizenznehmer werden, soweit nichts anderes geregelt ist, zusätzlich zu den Bereitstellungsgebühren nach den Tarifstellen 2, 3, 4 und 5 Verwertungsgebühren erhoben.2. Die externe Nutzung von Auszügen, die personenbezogene Daten enthalten, ist ausgeschlossen.
6.1 Kostenfreie externe Nutzung von Auszügen
Für die folgenden externen Nutzungen wird keine Verwertungsgebühr erhoben:
a) Weitergabe an einen Auftragnehmer, soweit und solange dies zur internen Nutzung erforderlich istb) Weitergabe oder Veröffentlichung, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren; Klärschlammverordnung, Zwangsversteigerungsverfahren)c) Weitergabe im Rahmen der Kreditbeschaffungd) Veröffentlichung für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke, soweit durch die Veröffentlichung keine Gewinne erzielt werden (z. B. Ortschroniken, Festschriften)e) Veröffentlichung in Presse und Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattungf) Veröffentlichung im Rahmen von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten (z. B. Fach-, Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten, Dissertationen) einschließlich der Veröffentlichung der Arbeiten, auch auszugsweise, als PDF-Dokument in öffentlichen Netzen; kommerzielle oder gutachterliche Nutzung sind ausgeschlosseng) Nutzung zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken im Klassenverband oder Kursenh) Präsentation auf Ausstellungen, Vortragsveranstaltungen und dergleichen, an denen der Lizenznehmer als Aussteller, Vortragender oder Veranstalter teilnimmti) Präsentation in Form von Hinweis- und Schautafeln, sofern dieses im öffentlichen Interesse liegt und der Zugang zu den Tafeln kostenfrei ist (z. B. Aufsteller an Wanderwegen)j) Veröffentlichung in Form von Rasterdaten im Internet, wenn der Zugang zur Internetseite kostenfrei möglich ist, die Daten je vom Lizenznehmer verantworteter Website (Internet-Domain) einen Umfang von zehn statischen Bildern zu je einer Million Pixel nicht überschreiten und eine vorgegebene Quellenangabe sowie ein Link auf die Internetseite der bereitstellenden Vermessungs- und Geoinformationsbehörde erbracht werden; Die Regelung gilt sinngemäß auch für andere Medien (analoge Medien, Druckdateien).k) Weitergabe oder Veröffentlichung von Geobasisdaten mit oder ohne Bearbeitung in Darstellungsdiensten nach § 16 Absatz 2 GeoVermG M-V durch Verwaltungen des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern (GDI-MV)
6.2 Externe Nutzung ohne Bearbeitung (Wiederverkauf)
6.2.1 Weitergabe von Präsentationsausgaben
6.2.1.1 Für die Bereitstellung von Präsentationsausgaben zum Zweck der Weitergabe ohne Bearbeitung (Wiederverkauf) sind durch den Wiederverkäufer keine Bereitstellungsgebühren zu entrichten.
6.2.1.2 Durch den Wiederverkäufer ist folgende Verwertungsgebühr zu entrichten: für jede Weitergabe Verwertungsgebühr in Höhe der Bereitstellungsgebühr nach den Tarifstellen 2.1.1, 2.1.2 oder 3.1.1
6.2.2 Weitergabe von Ausschnitten aus der mittels Darstellungsdienst online bereitgestellten Liegenschaftskarte bis zum Format 0,20 m x 0,20 m an Endnutzer 1 000,00 pro Kalenderjahr
6.3 Externe Nutzung mit Bearbeitung (Veredelung)
6.3.1 Einfache externe Nutzung von Auszügen wie: 50,00 je Auszug, höchstens 1 000,00 pro Kalenderjahr
a) Veröffentlichung in Druckauflagen, die nicht unter die Tarifstelle 6.1 fallenb) Veröffentlichung in Gutachtenc) Veröffentlichung in Aushängen oder Exposees, auch im Internet, mit dem Ziel des Verkaufs, der Verpachtung oder Vermietung von Liegenschaftend) Veröffentlichung in Form von Rasterdaten im Internet, wenn der Zugang zur Darstellung ausschließlich kostenpflichtig möglich ist oder bei kostenfreiem Zugang die Daten je Website (Internet-Domain) einen Umfang von zehn statischen Bildern zu je einer Million Pixel überschreiten
6.3.2 Weitergabe mit Bearbeitung von Gebäudeinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten, die nicht unter Tarifstelle 6.3.1 fallen
6.3.2.1 bis einschließlich drei Folgenutzungen pro Kalenderjahr 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.1, mindestens 50,00
6.3.2.2 mehr als drei Folgenutzungen pro Kalenderjahr 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.1, mindestens 50,00
6.4 Externe Nutzung, die nicht unter die Tarifstelle 6.1 fällt, von mittels Darstellungs- oder Downloaddiensten bereitgestellten, aus dem Liegenschaftskataster abgeleiteten interoperablen INSPIRE-Datensätzen
je Dienst 650,00 pro Kalenderjahr
7 Beglaubigungen
7.1 Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien,
je Seite 7,00
8 Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
8.1 Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 7 Absatz 2 der Bauvorlagenverordnung Gebühr nach Tarifstelle 15.1
8.2 Grenzbescheinigungen
8.2.1 Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 90,00
8.2.2 nach vorhandenen Katasterunterlagen
8.2.2.1 ohne Ortsbesichtigung 113,00
8.2.2.2 mit Ortsbesichtigung 226,00
8.3 Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Satzungen (z. B. Bebauungsplan) 148,00
8.4 Bescheinigungen für festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge belegt werden können und soweit nicht andere Gebührenvorschriften gelten
8.4.1 für die Erstausfertigung 18,00
8.4.2 für jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 7,00
9 Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen
Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen
9.1 nach Tarifstelle 10.1, 10.3, 11 und 12 233,00
9.2 nach Tarifstelle 10.2 Vermessungen langgestreckter Anlagen je angefangene 0,5 km Länge 196,00
9.3 nach Tarifstelle 13 79,00
9.4 nach Tarifstelle 10.4 kostenfrei
Anmerkungen zu Tarifstelle 9:
a) Die Gebühr ist für jede Vermessung nach den Tarifstellen 10 bis 13 zu berechnen, die einzeln abgerechnet wird.b) Wird gleichzeitig die Bereitstellung von Unterlagen für die Ausführung von unterschiedlichen Liegenschaftsvermessungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 (außer 10.2) veranlasst, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wird die Gebühr nur einmal berechnet, wenn dieselben Unterlagen für diese Liegenschaftsvermessungen Anwendung finden.Hierbei wird die höhere Gebühr berechnet.c) Bei Anwendung der Tarifstelle 13.1.3 können die nach Tarifstelle 9.3 bereitgestellten Unterlagen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen ebenfalls für die Anfertigung des Lageplans und die Durchführung der Absteckung verwendet werden. Es fällt keine weitere Gebühr zur Unterlagenbereitstellung an.d) Die einmalige Aktualisierung von Unterlagen für die Ausführung einer Liegenschaftsvermessung ist gebührenfrei, wenn für diese Vermessung bereits Unterlagen erteilt wurden, die nicht älter als zwei Jahre sind.e) Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die Vermessungsunterlagen von der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde in analoger oder digitaler Form abgegeben worden sind. Sie entsteht auch, wenn Vermessungsunterlagen über das automatisierte Abrufverfahren von der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde bereitgestellt worden sind.
10 Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung, Verschmelzung
10.1 Für die Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung durch örtliche Vermessungen, ausgenommen Vermessungen langgestreckter Anlagen, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 1
10.2 Für die Feststellung von Grenzpunkten durch örtliche Vermessungen langgestreckter Anlagen wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 2
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:
a) Langgestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Straßen, straßenbegleitende Ersatzmaßnahmen, Wege, Gewässer, Deiche, Bahnanlagen, Versorgungseinrichtungen und dergleichen mit einer Achslänge von mehr als 100 m, an denen vorhandene oder vorgesehene Grenzpunkte anlässlich ihrer Neuanlage oder Veränderung nach örtlichen Vermessungen festgestellt oder wiederhergestellt werden.b) Eine gleichzeitige Vermessung im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2 Teilgebühr A und B setzt voraus, dass die Vermessung zusammen beantragt wurde und die Vermessung in einem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden kann.c) Im Sinne der Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2 Teilgebühr A und B liegen in einem Abschnitt nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen vor, wenn die Anlagen gemeinsame Flurstücksgrenzen haben, die sie voneinander abgrenzen.d) Für jede langgestreckte Anlage im Sinne der Tarifstelle 10.2 ist die Vermessungsgebühr nach Gebührenstaffel 2 getrennt zu ermitteln.
10.3 Für die Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessungen (Sonderung) wird erhoben 50 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1
Anmerkung zu Tarifstelle 10.3:
Die Anwendung dieser Tarifstelle setzt voraus, dass die vorhandenen Grenzpunkte im erforderlichen Umfang festgestellt sind und die Abmarkung der vorgesehenen Grenzpunkte entweder zurückgestellt wird oder von einer Abmarkung abgesehen werden kann.
10.4 Für die Verschmelzung von Flurstücken, die nicht im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.3 stehen, werden erhoben 62,00 je neues Flurstück
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.4:
a) Eine von Amts wegen durchgeführte Verschmelzung ist kostenfrei.b) Eine Verschmelzung, die im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.3 steht, ist mit der Gebühr nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.3 abgegolten.
11 Feststellung vorhandener Grenzpunkte, Grenzwiederherstellungen
11.1 Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 stehen, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3
11.2 Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr B
11.3 Für die Wiederherstellung festgestellter Grenzpunkte, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 stehen, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B
11.4 Für die Wiederherstellung festgestellter Grenzpunkte, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 80 % der Teilgebühr B
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.2 und 11.4:
Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang zeitgleich erfolgen und die Ermittlung der Grenzpunkte ineinander greift.
11.5 Für die Feststellung von Grenzpunkten aufgrund der Festlegung von Grundstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich Gebühr nach Gebührenstaffel 3
11.6 Für Amtshandlungen, bei denen vorhandene Grenzpunkte nicht festgestellt werden können, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 100 % der Teilgebühr A und 80 % der Teilgebühr B
11.7 Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind und bei denen vorhandene Grenzpunkte nicht festgestellt werden können, wird erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 80 % der Teilgebühr B
12 Abmarkung von Grenzpunkten
12.1 Für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte im Zusammenhang mit Vermessungen nach den Tarifstellen 10.1, 10.2 oder 11 werden erhoben
je abgemarkten Grenzpunkt 15,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 12.1:
1. Das Entfernen oder Verändern einer Grenzmarke steht einer Abmarkung gleich.2. Die Aufwendungen für das Vermarkungsmaterial sind mit der Gebühr abgegolten.
12.2 Für das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte werden erhoben Gebühr nach Gebührenstaffel 3 100 % der Teilgebühr A und 60 % der Teilgebühr B und Gebühr nach Tarifstelle 12.1
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:
Mit der Gebühr ist die für die Nachholung der Abmarkung erforderliche Wiederherstellung der Grenzpunkte abgegolten.
12.3 Für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte, die in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessungen oder einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beziehungsweise dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz stehen, werden erhoben
je abgemarkten Grenzpunkt 90,00 und Gebühr nach Tarifstelle 12.1
13 Gebäudeeinmessung und Einmessung von Nutzungsartengrenzen
13.1 Vermessungsgebühren
13.1.1 für die Einmessung von Gebäuden Gebühr nach Gebührenstaffel 4
13.1.2 für die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung der Tarifstellen 10 bis 12 (außer 10.4), der Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessungen oder einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beziehungsweise dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf Antrag erledigte Einmessung von Gebäuden 70 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 4
13.1.3 für die Einmessung von Gebäuden, bei deren Planung oder Errichtung gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bereits Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 GeoVermG M-V tätig waren 90 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 4
Anmerkungen zu Tarifstelle 13.1.3:
a) Die Gebäudeeinmessung muss von derselben Stelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 GeoVermG M-V durchgeführt werden, die bei der Anfertigung des Lageplans oder der Absteckung des Grundrisses tätig war.b) Die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung sind der katasterführenden Behörde in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der Unterlagenbereitstellung für die Anfertigung des Lageplans oder die Absteckung zu übergeben.c) Die Ermäßigung der Tarifstelle 13.1.3 ist nicht mit der Ermäßigung nach Tarifstelle 13.1.2 kombinierbar. Soweit die Tatbestände der Tarifstellen 13.1.2 und 13.1.3 erfüllt sind, ist die Tarifstelle 13.1.2 anzuwenden.
Anmerkungen zu Tarifstelle 13.1:
a) Werden mehrere Bauwerke einer Gebäudebesitzung gleichzeitig eingemessen, wird deren Gesamtwert angesetzt. Eine Gebäudebesitzung ist in der Regel jedes mit einer besonderen Hausnummer bezeichnete Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude.b) Sind in einem Gebäude Gebäudetrennwände vorhanden und ist deren Lage zur Flurstücksgrenze ermittelt worden, ist für jedes so abgegrenzte Gebäude die Gebühr nach Tarifstelle 13.1 zu erheben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Gebäude mit mehreren Hausnummern als zu einer Gebäudebesitzung gehörig anzusehen.c) Bauwerke einer Gebäudebesitzung, die räumlich so voneinander getrennt liegen, dass für die Einmessung dieser Gebäude die Ermittlung der Grenzen oder die Überprüfung der Messungslinien getrennt voneinander erfolgen musste, sind als Einzelgebäude anzusehen.
13.2 Für die Einmessung von Grundrissänderungen von Gebäuden aufgrund von Abbruch oder Anbau Gebühr nach Tarifstelle 15.1 maximal Gebühr nach Gebührenstaffel 4
13.3 Für die Einmessung von Nutzungsartengrenzen einschließlich der Anfertigung von Vermessungsschriften, die nicht im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 10 (außer 10.4) erfolgt, je Brechpunkt 52,00
14 Fortführung des Liegenschaftskatasters
Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für
14.1 Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 und 10.3 8 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1
Anmerkung zu Tarifstelle 14.1:
Abgemarkte Punkte bestehender Grenzen des Trennstücks und des Reststücks, soweit es Bestandteil der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Vermessungsfläche ist, sind mit der Gebühr abgegolten.
14.2 Vermessungen nach Tarifstelle 10.2 je Trennstück 61,00
Anmerkung zu Tarifstelle 14.2:
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen, sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
14.3 Vermessungen nach Tarifstelle 11 und 12
für jeden nach Tarifstelle 11 oder 12 abrechenbaren Grenzpunkt 8 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr B mindestens 30,00 je Antrag
Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:
Jeder Grenzpunkt kann nur einmal angesetzt werden.
14.4 Gebäudeeinmessungen nach Tarifstelle 13
je Gebäudebesitzung im Umfang des Antrages nach Tarifstelle 13 8 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 4
14.5 Verschmelzung von Flurstücken zu privatnützigen Zwecken, je Antrag 30,00
15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren)
Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 und 16 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen.
15.1 Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde
15.1.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer vermessungstechnischer Dienst) oder vergleichbare Angestellte 58,00
15.1.2 Messtruppführer, Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Angestellte 49,00
15.1.3 vermessungstechnische Fachkräfte, Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Angestellte 40,00
15.1.4 sonstige technische Kräfte, Messgehilfen oder andere entsprechend eingesetzte Hilfskräfte 30,50
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.1:
a) Mit der Gebühr sind Fahrkosten, Reisekosten sowie Kosten für den Einsatz geodätischer Instrumente und Arbeitsgeräte abgegolten.b) Reisezeiten zum Messungsobjekt sind wie Arbeitszeiten zu werten.
16 Bodenordnung gemäß §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuches
16.1 Umlegung gemäß §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches
16.1.1 Vermessungstechnische Arbeiten
16.1.1.1 Feststellung oder Wiederherstellung und Abmarkung der Verfahrensgrenze Gebühr nach den Tarifstellen 10, 11 und 12
16.1.1.2 Aufmessung topographischer Gegenstände Gebühr nach Tarifstelle 15.1
Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.1.2:
Nach der Tarifstelle ist die Aufmessung solcher topographischer Gegenstände abzurechnen, deren Lagedarstellung für Entscheidungen im Umlegungsverfahren von Bedeutung ist.
16.1.1.3 Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Schlussvermessung Gebühr nach Tarifstelle 12
16.1.2 Umlegungstechnische Arbeiten
16.1.2.1 je m² der Fläche des Umlegungsgebiets, ausgenommen die Flächen nach Tarifstelle 16.1.2.3, bei einer durchschnittlichen Größe der neuen Grundstücke mit Ausnahme derjenigen für öffentliche Anlagen (zum Beispiel Straßen)
16.1.2.1.1 von weniger als 400 m² 0,86
16.1.2.1.2 von 400 m² bis 600 m² 0,77
16.1.2.1.3 von mehr als 600 m² bis 1 000 m² 0,74
16.1.2.1.4 von mehr als 1 000 m² 0,57
16.1.2.2 ein auf Cent gerundeter Zuschlag zu der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.2.1 je m² von 2 % des nach der Umlegung zu erwartenden durchschnittlichen Baulandpreises; je m², jedoch höchstens 1,67
16.1.2.3 Flächen des Umlegungsgebiets, für die nach dem Bebauungsplan eine landwirtschaftliche oder kleingärtnerische Nutzung vorgesehen ist, und zusammenhängende Flächen nach § 55 Absatz 5 des Baugesetzbuches mit mehr als 5 000 m² 25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 16.1.2.1 und 16.1.2.2
16.1.2.4 je Ordnungsnummer 530,00
16.1.2.5 bei Eigentümergemeinschaften ist die Gebühr nach Tarifstelle 16.1.2.4 mit dem zutreffenden Faktor zu multiplizieren
Faktor = 0,7 x √ Anzahl der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft
Der Faktor ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt. Der Faktor ist mindestens 1.
Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.5:
a) Mit diesen Gebühren sind sämtliche Leistungen für örtliche und häusliche Arbeiten einschließlich Lieferung der benötigten Vordrucke, des Schreibpapiers, der Datenträger, der Zeichenfolien und Ähnliches sowie die Übernahme des Umlegungsplanes in das Liegenschaftskataster abgegolten.b) Der durchschnittliche Baulandpreis nach Tarifstelle 16.1.2.2 ist der auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses bezogene Zuteilungswert. Hat das Umlegungsgebiet mehrere Wertzonen, sind die Zuteilungswerte zu mitteln. Verzögert sich der überwiegende Teil der Arbeiten durch Gründe, die die vorbereitende Stelle nicht zu vertreten hat, kann der durchschnittliche Baulandpreis auf einen späteren Zeitpunkt bezogen werden.c) Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen.
16.1.2.6 Zuschlag für die Verursachung eines erheblichen Mehraufwandes bis 30 % der Gebühr nach den Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4
Anmerkung zur Tarifstelle 16.1.2.6:
Der Zuschlag soll erhoben werden, wenn der Umlegungsbeschluss, der Bebauungsplan oder der Umlegungsplan häufig und nicht geringfügig geändert wurden und zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu berücksichtigen waren.Er kann nur für die Teile des Umlegungsgebietes in Ansatz gebracht werden, für die erheblicher Mehraufwand auftrat.
16.2 Vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches
16.2.1 Vermessungstechnische Arbeiten
16.2.1.1 Feststellung oder Wiederherstellung und Abmarkung der Verfahrensgrenze Gebühr nach den Tarifstellen 10, 11 und 12
16.2.1.2 Aufmessung topographischer Gegenstände Gebühr nach Tarifstelle 15.1
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1.2:
Nach der Tarifstelle ist die Aufmessung solcher topographischer Gegenstände abzurechnen, deren Lagedarstellung für Entscheidungen im Verfahren der Vereinfachten Umlegung von Bedeutung ist.
16.2.1.3 Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Schlussvermessung Gebühren nach Tarifstelle 12
16.2.2 Umlegungstechnische Arbeiten Gebühr nach Tarifstelle 15.1 maximal Gebühr nach Tarifstelle 16.1.2
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2:
Mit den Gebühren sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des vereinfachten Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt.
16.3 Bereitstellung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Gebühr nach Tarifstelle 15.1
16.4 Bescheinigung der Übernahmefähigkeit gemäß § 74 Absatz 2 des Baugesetzbuches Gebühr nach Tarifstelle 15.1
16.5 Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß § 32 Absatz 2 GeoVermG M-V 8 % der Gebühr nach Gebührenstaffel 1
Gebührenstaffel 1
Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung außer an langgestreckten Anlagen
Bei einem Bodenwert nach § 4 Absatz 1 für 1 m²
Vermessungsfläche bis einschließlich bis 10 über 10 bis 100 über 100 bis 250 über 250
Euro Euro Euro Euro
100 1 400 1 800 2 380 3 040
500 1 820 2 250 2 860 3 540
1 000 2 250 2 710 3 350 4 050
2 500 2 690 3 180 3 850 4 570
5 000 3 140 3 660 4 370 5 100
10 000 3 600 4 150 4 910 5 670
25 000 4 070 4 650 5 470 6 260
50 000 4 550 5 160 6 050 6 870
100 000 5 040 5 690 6 650 7 500
je weitere volle oder angefangene 50 000 500 550 600 650
Die Gebühr erhöht sich bei der Bildung von mehr als einem Flurstück durch Vervielfältigung mit dem Multiplikator M. Der Multiplikator M richtet sich nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke innerhalb der Vermessungsfläche, deren Flächen berechnet wurden
(M = 0,8 x √ Anzahl der berechneten Flächen). Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.
Anmerkungen zur Gebührenstaffel 1:
1.
Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen der Trennstücke und der ansetzbaren Reststücke.
2.
Trennstück ist jedes durch die Grenzziehung entstandene neue Flurstück, das auf Antrag gebildet wurde. Reststücke sind die nach der Bildung der Trennstücke verbleibenden Flurstücksteile.
3.
Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln.
4.
Reststücke gehören zur Vermessungsfläche, wenn die bestehenden Grenzen in ihrem ganzen Umfang ermittelt werden, weil
a)
es nach den technischen Vorschriften erforderlich war oder
b)
Feststellungen von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung nach angegebenen Flächenverhältnissen auszuführen waren.
5.
Die Feststellung oder die Wiederherstellung vorhandener Grenzpunkte eines Reststückes ist nicht mit der Gebühr nach Gebührenstaffel 1 abgegolten.
Gebührenstaffel 2
Vermessungen langgestreckter Anlagen
Gebühr = Teilgebühr A + Teilgebühr B + Teilgebühr C
Kategorie
I II III
Straßen mit mehr als drei Fahrspuren übrige Straßen und Wege (soweit nicht I oder III) land- und forstwirtschaftliche Wege und Straßen, Anlieger-, Rad- und Wanderwege
Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung übrige Gewässer mit über 4 m durchschnittlicher Wasserbreite übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittlicher Wasserbreite
sonstige langgestreckte Anlagen mit über 10 m durchschnittliche Breite sonstige langgestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittliche Breite
Euro Euro Euro
A Teilgebühr nach Achslänge je angefangenen km 1 450 1 200 950
B Teilgebühr nach Grenzlänge je angefangene 10 m Grenzlänge 105 95 85
bei beidseitiger Vermessung geht die Länge einer Anlagenseite ein zu 90 % 80 % 70 %
C Teilgebühr je Trennstück 340 310 280
Anmerkungen zur Gebührenstaffel 2:
Teilgebühr A
a)
Die Achslänge wird gebildet durch die Länge der vermessenen langgestreckten Anlage (Länge entlang der Anlagenachse vom ersten bis letzten auf Antrag ermittelten Grenzpunkt). Wird die Achslänge einer langgestreckten Anlage durch nicht vermessene Abschnitte von mehr als 100 m unterbrochen, ist die Teilgebühr A für jeden vermessenen Abschnitt getrennt zu ermitteln.
b)
Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem Abschnitt gleichzeitig vermessen, wird in diesem Abschnitt die Teilgebühr A nur für die Achslänge einer Anlage erhoben. Bei Anlagen unterschiedlicher Kategorien ist dies die Achslänge einer Anlage der höheren Kategorie.
c)
Bei verzweigenden langgestreckten Anlagen sind die aufsummierten Achslängen anzusetzen.
Teilgebühr B
Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die langgestreckte Anlage an allen Seiten nach außen abgrenzenden Flurstücksgrenzen zwischen den auf Antrag wiederherzustellenden und festzustellenden Grenzpunkten (anrechenbare Flurstücksgrenzen). In Abschnitten beidseitiger Vermessung geht die Länge der anrechenbaren Flurstücksgrenzen einer Anlagenseite in die Ermittlung der Grenzlänge mit einer reduzierten Länge ein.
Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende langgestreckte Anlagen in einem Abschnitt gleichzeitig vermessen, werden in diesem Abschnitt
a)
nur die Längen anrechenbarer Flurstücksgrenzen einer Anlagenseite mit ihrer vollen Länge abgerechnet, wie bei einseitiger Vermessung; bei Anlagen mit unterschiedlichen Kategorien gehört diese Anlagenseite zu einer Anlage der höheren Kategorie,
b)
die Längen der anrechenbaren Flurstücksgrenzen aller übrigen Anlagenseiten mit reduzierter Länge abgerechnet, wie bei beidseitiger Vermessung,
c)
die Längen gemeinsamer Flurstücksgrenzen, die anrechenbar sind, nur mit einer Anlage abgerechnet; bei benachbarten Anlagen unterschiedlicher Kategorien erfolgt die Abrechnung mit der Anlage der höheren Kategorie.
Teilgebühr C
Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes neue Flurstück, das zur Abschreibung oder besonderen Belastung oder aus anderen Gründen auf Antrag gebildet wurde. Wird eine langgestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (zum Beispiel Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
Gebührenstaffel 3
Feststellung vorhandener Grenzpunkte/Grenzwiederherstellungen/Abmarkungen
Gebühr = Teilgebühr A + Teilgebühr B
Bei einem Bodenwert nach § 4 Absatz 1 für 1 m²
Teilgebühr Anzahl der Grenzpunkte
1 oder 2 3 bis 5 6 bis 10 11 bis 20 21 bis 30 31 bis 50 über 50
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
A Grundgebühr 1 300 1 550 1 710 1 900 2 250 2 700 3 300
B je Grenzpunkt zusätzlich
bis 10 Euro/m² 250 245 235 225 210 200 190
bis 100 Euro/m² 305 300 280 265 245 230 220
bis 250 Euro/m² 365 355 330 310 290 270 260
je weitere 100 Euro/m² 30 30 30 25 25 25 20
Anmerkung zur Gebührenstaffel 3:
Werden in einer beantragten Liegenschaftsvermessung gleichzeitig Grenzpunkte festgestellt, wiederhergestellt oder können nicht festgestellt werden, sind für die Einordnung in die entsprechende Spalte der Gebührenstaffel 3 alle antragsgemäß zu behandelnden Grenzpunkte gemeinsam zu betrachten. Sich aus der Tarifstelle 11 ergebende prozentuale Ansätze der Teilgebühr B sind für jeden Grenzpunkt separat zu berücksichtigen.
Bei einer Kombination aus den Tarifstellen 11.1, 11.3 oder 11.6 fällt die Teilgebühr A nur einmal an.
Gebührenstaffel 4
Gebäudeeinmessung
Wert des Gebäudes Gebühr für die Einmessung von Gebäuden
Euro Euro
bis einschließlich 25 000 420
300 000 860
600 000 1 170
1 000 000 1 540
1 500 000 1 850
2 500 000 2 380
über 2 500 000 1,5 x √ Wert des Gebäudes (mindestens 2 380)
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