VwVKVO M-V
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Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V) Vom 28. März 2012

Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V) Vom 28. März 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1402)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V) vom 28. März 201226.05.2012
Eingangsformel26.05.2012
§ 1 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen26.05.2012
§ 2 - Entstehung der Gebührenschuld26.05.2012
§ 3 - Auslagen26.05.2012
§ 4 - Übergangsregelung26.05.2012
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.05.2012
Anlage - Gebührenverzeichnis27.11.2021
Aufgrund des § 114 Absatz 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246) verordnen das Ministerium für Inneres und Sport, das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben:
1.
Androhung von Zwangsmitteln,
2.
Festsetzung von Zwangsgeld,
3.
Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft,
4.
Ersatzvornahme,
5.
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
6.
Anwendung unmittelbaren Zwangs,
7.
Vorführung oder Wegnahme einer Person,
8.
amtliche Verwahrung im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen.
Hierbei ist unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit handeln oder Vollzugshilfe leisten.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht
1.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, sobald das die Entscheidung oder den Antrag enthaltene Schreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7, sobald die Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,
3.
im Fall der Ausführung der Ersatzvornahme oder der Verwahrung durch einen Beauftragten mit der Erteilung des Auftrags,
4.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 8 mit dem Beginn der Verwahrung.
Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.

§ 3 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:
1.
Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Landesverwaltungskostengesetzes,
2.
Beträge, die bei Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 an Auskunftspersonen, Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind,
3.
sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten,
4.
Ausgaben für
a)
die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen,
b)
die Kosten für Einwegdecken in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,
c)
die Reinigung von Diensträumen, Dienstfahrzeugen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,
d)
die Beförderung, Verwahrung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren.
(2) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 4 Übergangsregelung

Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die bisher geltende Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 726) anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 726) außer Kraft.
Schwerin, den 28. März 2012
Der Minister für Der Minister für Wirtschaft,
Inneres und Sport Bau und Tourismus
Lorenz Caffier Harry Glawe
Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister für Bildung,
Umwelt und Verbraucherschutz Wissenschaft und Kultur
Dr. Till Backhaus Mathias Brodkorb
Der Minister für Energie, Die Ministerin für Arbeit,
Infrastruktur und Landesentwicklung Gleichstellung und Soziales
Volker Schlotmann Manuela Schwesig

Anlage

zu § 1 Absatz 2
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Gebühren
1 Gebühren nach dem Zeitaufwand
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 55,50 (42/13,50)
1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 62,50 (49/13,50)
1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 76,50 (63/13,50)
1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 100,50 (87/13,50)
1.5 für Kraftfahrer 68,50 (55/13,50)
Anmerkung zu Tarifstelle 1:Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 5.3, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen.
2 Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 62 bis 500
3 Festsetzung von Zwangsgeld 15 bis 500
4 Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft 21 bis 150
5 Ersatzvornahme
5.1 Ersatzvornahme durch Vollzugsbehörde nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.2 für den Einsatz je
5.2.1 Diensthund für jede angefangene Stunde 32,10
5.2.2 Kraftrad 0,70
5.2.3 Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzen, Anhänger 0,50
5.2.4 Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus 2,60
5.2.5 (aufgehoben)
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.2 bis 5.2.4: Die Gebühr gilt für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges.
5.2.6 sonstiges Spezial- und Feuerwehrfahrzeug (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschine und anderes Spezialfahrzeug, bei einem zulässigen Gesamtgewicht
5.2.6.1 bis 7,5 Tonnen 91,50
5.2.6.2 über 7,5 Tonnen 162,00
5.2.7 Drehleiter und Kranwagen 323,50
5.2.8 Wasserfahrzeug
5.2.8.1 Küstenstreifenboot 416,50
5.2.8.2 Streifenboot 69
5.2.8.3 Hilfsstreifenboot 49,10
5.2.8.4 Schlauchboot 70
5.2.8.5 Wassermotorrad 43,90
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.6 bis 5.2.8: Die Gebühr gilt für jede angefangene Stunde.
5.2.9 Hubschrauber für jede angefangene Flugstunde einschließlich Flugpersonal 5 775,50
5.3 Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Die Tarifstellen 5.1 bis 5.3 finden entsprechende Anwendung
7 Unmittelbarer Zwang
7.1 durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.2 für den Einsatz von Diensthunden oder technischem Gerät, insbesondere von Fahrzeugen Die Tarifstelle 5.2 findet entsprechende Anwendung
7.3 bei Gewahrsamnahmen
7.3.1 Gewahrsamnahmen von Personen gemäß § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.3.2 Aufenthalt je angefangene 12 Stunden 50
Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3: a) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes).b) Als Auslagen sind zu erheben:- die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung,- die Kosten für die Gestellung von Einwegdecken,- die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit,- die bei der Verpflegung entstandenen Kosten im Rahmen der festgelegten Richtwerte (für Morgenkost 3 Euro, für Mittagskost 4,80 Euro, für Abendkost 4 Euro).c) Tarifstelle 7.3.2 beinhaltet auch die Personalkosten der verantwortlichen Mitarbeiter für den Gewahrsamsraum.
8 Vorführung oder Wegnahme einer Person
8.1 durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8.2 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Transportweges und der erforderlichen Hin- und Rückfahrt 0,50
9 Amtliche Verwahrung
9.1 Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtlichen Verwahrung nach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
9.2 zusätzlich bei Fahrzeugen je angefangenen Tag
9.2.1 je Zweirad 3
9.2.2 je Fahrzeug bis 7,5 Tonnen 5
9.2.3 je Fahrzeug über 7,5 Tonnen 10
9.2.4 je sonstige Sache 2 bis 10
9.3 zusätzlich bei Tieren je angefangenen Tag
9.3.1 je Kleintier 2
9.3.2 je Großtier 5,50
9.4 zusätzlich bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat) je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche 0,50
Anmerkungen zu Tarifstelle 9: a) Die Grundgebühr enthält grundsätzliche, mit der amtlichen Verwahrung anfallende Personalkosten (zum Beispiel für Aufnahme, Halterermittlungsverfahren und Herausgabeverfahren).b) Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 Prozent des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.c) Als Auslagen sind die Kosten zu erheben, die Dritte in Rechnung gestellt haben. Dabei sind die Kosten der Verwertung inklusive der Bewertung in Rechnung zu stellen.
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