VerbSphVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Ausgestaltung der Übergangsregelung für Verbundspielhallen (VerbSphVO M-V) Vom 1. Oktober 2021

Verordnung zur Ausgestaltung der Übergangsregelung für Verbundspielhallen (VerbSphVO M-V) Vom 1. Oktober 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2021 bis 30.06.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausgestaltung der Übergangsregelung für Verbundspielhallen (VerbSphVO M-V) vom 1. Oktober 202108.10.2021 bis 30.06.2023
Eingangsformel08.10.2021 bis 30.06.2023
§ 1 - Zertifizierung von Verbundspielhallen08.10.2021 bis 30.06.2023
§ 2 - Sachkundenachweis der Betreiber einer Verbundspielhalle08.10.2021 bis 30.06.2023
§ 3 - Besondere Schulung des Personals von Verbundspielhallen08.10.2021 bis 30.06.2023
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten08.10.2021 bis 30.06.2023
Aufgrund des § 19 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1010) verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

§ 1 Zertifizierung von Verbundspielhallen

(1) Die Zertifizierung von Verbundspielhallen hat ausschließlich durch nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes akkreditierte Prüforganisationen zu erfolgen. Zertifizierungen, die nicht auf der Grundlage einer solchen Akkreditierung erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen des § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes und dieser Verordnung.
(2) Die Kosten der Zertifizierung hat die Spielhallenbetreiberin oder der Spielhallenbetreiber zu tragen.
(3) Während der Laufzeit der Zertifizierung gemäß Absatz 1 Satz 1 hat die Prüforganisation jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüfungen zur weiteren Vorlage der Voraussetzungen durchzuführen. Mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein.
(4) Wird bei der Überprüfung nach Absatz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist diese zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird. Über einen Entzug der Zertifizierung hat die Prüforganisation die örtlich zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich zu informieren.
(5) Alle zur Führung einer zertifizierten Verbundspielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen durch die Betreiberin oder den Betreiber zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.
(6) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 2 Sachkundenachweis der Betreiber einer Verbundspielhalle

(1) Der aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbene Sachkundenachweis nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes darf nur durch die Landesfachstelle für Glücksspielsucht Mecklenburg-Vorpommern (Schulungsanbieterin) ausgestellt werden. Der Sachkundenachweis ist für die Betreiberin oder den Betreiber der Verbundspielhalle kostenpflichtig.
(2) Der Sachkundenachweis jeder Betreiberin und jedes Betreibers einer Verbundspielhalle ist mindestens einmal pro Kalenderjahr zu erneuern.
(3) Die Unterrichtung muss mindestens folgende Themen in folgendem Umfang beinhalten:
Themenkomplex Anzahl der Unterrichtseinheiten à 60 Minuten
1. Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen 1
2. Kenntnisse zur Glücksspielsucht 1
3. Inhalte und Umsetzung des Sozialkonzeptes nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und Dokumentation 2
4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrollen einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei; Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren 0,25
5. Vermittlung von Kenntnissen über regionale, landesweite und bundesweite anbieterunabhängige Hilfeangebote inklusive der Telefonberatungen 0,25
(4) Nach der Teilnahme an einer Unterrichtung ist von jeder Betreiberin und jedem Betreiber einer Verbundspielhalle ein Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung zu erbringen. Die Prüfung hat schriftlich als Multiple-Choice-Test zu erfolgen und ist durch die Schulungsanbieterin zu konzipieren und abzunehmen. Die Prüfung umfasst zehn Multiple-Choice-Fragen, von denen mindestens sechs korrekt beantwortet werden müssen, um die Prüfung erfolgreich zu bestehen. Konkret sind jeweils zwei Fragen zu allen Themenkomplexen zu stellen. Der Nachweis über eine Teilnahme an der Unterrichtung sowie über eine erfolgreich bestandene Prüfung ist der Betreiberin oder dem Betreiber einer Verbundspielhalle von der Schulungsanbieterin in Form eines schriftlichen Sachkundenachweises auszuhändigen.

§ 3 Besondere Schulung des Personals von Verbundspielhallen

(1) Die besondere Schulung des Personals der Verbundspielhallen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes darf nur von der Schulungsanbieterin nach § 2 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. Die Schulung ist für die Betreiberin oder den Betreiber der Verbundspielhalle kostenpflichtig.
(2) Die Schulung muss mindestens folgende Themen in folgendem Umfang beinhalten:
Themenkomplex Anzahl der Unterrichtseinheiten à 60 Minuten
1. Vertiefendes Wissen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen 0,75
2. Vertiefendes Verständnis von Glücksspielsucht und den damit verbundenen Problemen 0,5
3. Intensivierung der Gesprächsführung mit problematischen Spielern 1
4. Inhalte des Sozialkonzeptes nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und daraus resultierende Aufgaben 1
5. Besonderheiten von Verbundspielhallen 0,5
6. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrollen einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei; Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren 0,5
7. Vermittlung von Kenntnissen über regionale, landesweite und bundesweite anbieterunabhängige Hilfeangebote inklusive der Telefonberatungen 0,25
(3) Die Schulungsanbieterin kann zum Zweck der Feststellung, ob die Schulungsinhalte nach Absatz 2 erfolgreich vermittelt wurden, im Rahmen der Schulung Lernzielkontrollen in Form von Multiple-Choice-Fragen vorsehen.
(4) Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an der Schulung ist der Schulungsteilnehmerin oder dem Schulungsteilnehmer von der Schulungsanbieterin in schriftlicher Form auszuhändigen. Er ist dem Betreiber oder der Betreiberin der Verbundspielhalle, in welcher die Schulungsteilnehmerin oder der Schulungsteilnehmer angestellt ist, vorzulegen.
(5) Die Betreiberinnen und Betreiber einer Verbundspielhalle haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Erteilung der Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes eine Tätigkeit in einem Verbundspielhallenbetrieb aufnehmen, innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Schulungsanbieterin zu benennen und gleichzeitig zu beantragen, dass diese gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz besonders geschult werden. Die Schulung ist von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter einer Verbundspielhalle mindestens einmal pro Kalenderjahr zu wiederholen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.
Schwerin, den 1. Oktober 2021
Der Minister für Inneres und Europa Torsten Renz
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