BasDi LVO M-V
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Landesverordnung über die Bereitstellung, Ausgestaltung und Nutzung von E-Government-Basisdiensten im Land Mecklenburg-Vorpommern (E-Government-Basisdienste-Landesverordnung - BasDi LVO M-V) Vom 4. Oktober 2021

Landesverordnung über die Bereitstellung, Ausgestaltung und Nutzung von E-Government-Basisdiensten im Land Mecklenburg-Vorpommern (E-Government-Basisdienste-Landesverordnung - BasDi LVO M-V) Vom 4. Oktober 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bereitstellung, Ausgestaltung und Nutzung von E-Government-Basisdiensten im Land Mecklenburg-Vorpommern (E-Government-Basisdienste-Landesverordnung - BasDi LVO M-V) vom 4. Oktober 202101.10.2021
Eingangsformel01.10.2021
§ 1 - Bereitstellung von E-Government-Basisdiensten01.10.2021
§ 2 - Nutzung von E-Government-Basisdiensten01.10.2021
§ 3 - MV-Serviceportal01.10.2021
§ 4 - Nutzerkonto01.10.2021
§ 5 - Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten01.10.2021
§ 6 - Inkrafttreten01.10.2021
Anlage01.10.2021
Aufgrund des § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1138) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bereitstellung von E-Government-Basisdiensten

(1) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde stellt den Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern die in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgeführten E-Government-Basisdienste
1.
für die elektronischen Zugänge nach § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 2 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes,
2.
für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
3.
für die Bereitstellung von Informationen in öffentlich zugänglichen Netzwerken nach § 3 Absatz 1, 2 und 3 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 3 Absatz 1 und 2 des E-Government-Gesetzes sowie
4.
für das Anbieten von Verwaltungsleistungen über das MV-Serviceportal nach § 3 Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern
bereit. Für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach § 4a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt § 7 Absatz 1 der E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Das Landesamt für Finanzen stellt den Behörden den in Nummer 12 der Anlage aufgeführten E-Government-Basisdienst für eine elektronische Bezahlmöglichkeit nach § 4 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 4 des E-Government-Gesetzes bereit. Die Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen im Landesamt für innere Verwaltung stellt den Behörden den in Nummer 13 der Anlage aufgeführten E-Government-Basisdienst für die Georeferenzierung nach § 6 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern bereit. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Jedes Ressort kann im Einvernehmen mit der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde andere Dienste für die in Absatz 1 in den Sätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Funktionen sowie Dienste für andere Funktionen bereitstellen. Das Einvernehmen kann nur verweigert werden, wenn die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit des E-Government-Basisdienstes nicht erkennbar ist. Die Behörden des Landes können sich bei der Bereitstellung von Basisdiensten Dritter bedienen.

§ 2 Nutzung von E-Government-Basisdiensten

(1) Die Behörden des Landes haben ihre Verpflichtungen nach den §§ 2, 3 Absatz 1, 2 und 3, den §§ 4, 4a, 6 und 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 des E-Government-Gesetzes mit den in der Anlage bereitgestellten E-Government-Basisdiensten zu erfüllen. Sie können im Einvernehmen mit der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde ihre Verpflichtungen nach § 2 sowie den §§ 4 und 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie nach § 2 Absatz 1 und § 4 des E-Government-Gesetzes abweichend von Satz 1 mit einem nach § 1 Absatz 2 dieser Verordnung bereitgestellten Dienst oder über ein fachbezogenes informationstechnisches Verfahren erfüllen. Das Einvernehmen kann nur verweigert werden, wenn die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Einsatzes dieses anderen Dienstes oder informationstechnischen Verfahrens in der Behörde nicht erkennbar ist.
(2) Die Behörden der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1, 2 und 3 und § 6 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie nach § 3 Absatz 1 und 2 des E-Government-Gesetzes mit den in der Anlage bereitgestellten E-Government-Basisdiensten erfüllen.
(3) Ausnahmen zur Nutzung der E-Government-Basisdienste durch die
1.
Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern oder das Landesamt für innere Verwaltung werden durch die fachaufsichtführende oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde entschieden,
2.
Hochschulen und Schulen werden durch die fachaufsichtführende oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde entschieden.

§ 3 MV-Serviceportal

Das MV-Serviceportal (
https://www.mv-serviceportal.de/
) ist das Verwaltungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes. Der Betrieb des Portals erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage aufgeführten E-Government-Basisdienste.

§ 4 Nutzerkonto

(1) Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird als öffentliche Stelle gemäß § 7 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bestimmt, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet.
(2) Der Zweckverband elektronische Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern wird als öffentliche Stelle gemäß § 7 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes bestimmt, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen darf (Registrierungsstelle).
(3) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos können gemäß § 8 Absatz 1 Onlinezugangsgesetz bei Registrierung und Nutzung die dort genannten Daten verarbeitet werden.

§ 5 Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit eine Behörde mittels der in der Anlage aufgeführten E-Government-Basisdienste personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben verarbeitet, ist sie im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314, S. 72; 2018 L 127, S. 2). Stellt die Behörde im Rahmen der Nutzung eines E-Government-Basisdienstes Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, hat sie die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(2) Soweit die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde als Betreiber des MV-Serviceportals personenbezogene Daten für die Bereitstellung (Einrichtung und Betrieb) der E-Government-Basisdienste verarbeitet, ist sie im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Soweit der Zweckverband elektronische Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern als Registrierungsstelle personenbezogene Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe verarbeitet, ist er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(4) Die Verantwortlichen
1.
stellen den betroffenen Personen für ihren jeweiligen Wirkbereich die nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung;
2.
stellen innerhalb ihres Wirkbereiches sicher, dass alle Beschäftigten, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, die Vertraulichkeit der Daten gemäß den Artikeln 28 Absatz 3, 29 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wahren und dass diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend auf das Datengeheimnis verpflichtet sind sowie in die für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz eingewiesen werden;
3.
kommen für ihren jeweiligen Wirkbereich den aus den Artikeln 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach und
4.
geben als gemeinsame Anlaufstelle die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde für die betroffenen Personen an.
Ihre Rechte nach den Artikeln 15 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung können die betroffenen Personen gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Die dafür erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkbereich stellen sich die Verantwortlichen gegenseitig zur Verfügung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3, § 5 Absatz 1)
E-Government-Basisdienste des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
1.
Linie6Plus-Infodienste
Über die Linie6Plus-Infodienste werden Informationen zu Verwaltungsleistungen, zuständigen Stellen und dem Zugang gepflegt und dem MV-Serviceportal und weiteren Portalen zur Verfügung gestellt.
Ziel der Linie6Plus-Infodienste ist die Schaffung einer zentralen Datenquelle für ein flächendeckend vollumfassendes Online-Angebot von Verwaltungsverfahren. Dazu zählen insbesondere die Informationen und elektronischen Formulare zu den Verwaltungsleistungen. Dies ermöglicht eine flächendeckend abgestufte Pflege der Informationen zu Verwaltungsleistungen (Leistungskatalog „LeiKa“) einschließlich der notwendigen Formulare, den Angaben zu den Landes- und Kommunalbehörden und den Verknüpfungen von einzelnen Leistungen zu den regional zuständigen Stellen in diesen Behörden.
Mit der Kennzeichnung „öffentlich“ von Daten in POKAR (3.2.1) werden diese in die Infodienste übertragen. Damit stehen sie dem Verwaltungswegweiser des Dienstleistungsportals und der Zuordnung zu einzelnen Leistungen für den Zuständigkeitsfinder in den Infodiensten zur Verfügung.
2.
Zentraler Verzeichnisdienst
Im zentralen Verzeichnisdienst werden verfahrensspezifisch Konfigurations-, Steuerungs- und Stammdaten in LDAP-Verzeichnissen gespeichert, die zur Funktion von E-Government-Verfahren notwendig sind.
Das LDAP-Verzeichnis wird vom E-Government-Verzeichnisdienst (alt: zentraler Verzeichnisdienst) zur Verfügung gestellt. Gespeichert sind dort beispielsweise Nutzerzugänge einschließlich der damit verbundenen Anwendungsrechte oder ähnlichen für Verfahren der Landesverwaltung. Nutzeridentitäten des MV-Nutzerkontos sind nicht im zentralen Verzeichnisdienst gespeichert.
3.
Zugang zum Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV)
Über den Zugang zum DVDV werden bund- und länderübergreifend Informationen zur elektronischen Erreichbarkeit von IT-Verfahren mit bund- und länderübergreifendem Datenaustausch bereitgestellt.
Das DVDV sollte bei Verfahren genutzt werden, die ein entsprechendes Verzeichnis benötigen. Im DVDV sind für länderübergreifende Verfahren notwendige Adressinformationen der Verfahren zur Kommunikation per OSCI hinterlegt. Es enthält beispielsweise die Daten der Meldebehörden. So kann im Falle einer automatisierten Rückmeldung nach einem Umzug außerhalb des bisherigen Amtes das Zertifikat mit der Adresse des Meldeamtes der Wegzugsgemeinde mittels dessen Allgemeinen Gemeindeschlüssels ermittelt werden. Die Daten der Meldebehörden werden dabei im Auftrag der Meldebehörden gepflegt.
4.
Content-Management-System
Für die Verwaltung der Intranet- und Internetauftritte der Landesverwaltung wird das Content-Management-System zur Verfügung gestellt.
Diese Präsentationen werden von den Behörden verwaltet, wie beispielsweise das Landesportal, das Regierungsportal und das Intranet der Landesverwaltung. Die Inhalte werden dabei getrennt vom Design in zentralen Datenbanken abgelegt und stehen so unterschiedlichsten Präsentationen zur Verfügung.
Dynamische Funktionen werden mit den Programmiersprachen „Java“ (serverseitig) oder „Javaskript“ (browserseitig) in zugehörigen CMS-Vorlagen realisiert. Der Betrieb erfolgt dabei zentral im Rechenzentrum der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ).
5.
Formularmanagementsystem (FMS)
Das FMS sollte für die Nutzung von Online-Formularen genutzt werden.
Durch das FMS wird eine Vielzahl von Online-Formularen bereitgestellt. So lassen sich Daten für Fachverfahren bereitstellen, komplette Antragsformulare per Computer übermitteln, aber auch elektronische Verwaltungsabläufe mit unterschiedlichen Erfassungsanforderungen umsetzen. Das FMS wird zentral im Rechenzentrum der DVZ betrieben. Es dient der Erstellung von Formularen, kann diese signieren, als PDF-Datei bereitstellen und deren Inhalte als xml-Datenstruktur versenden.
6.
Signaturdienste
Über die Signaturdienste werden Dienste zur Erstellung und Überprüfung von signierten Dokumenten bereitgestellt.
Für die Erstellung und Verwaltung von Signaturen wird auf Vertrauensdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 Verordnung (EU) Nummer 910/2014 zurückgegriffen. Die Signaturdienste sollten daher beim Einsatz von rechtkonformen oder interoperablen Signaturen genutzt werden.
Die Authentizität und Integrität von digitalen Dokumenten und Nachrichten lassen sich mit Hilfe digitaler Zertifikate überprüfen. Über Zertifizierungsdienstleister ist es möglich, fortgeschrittene und qualifizierte Zertifikate bereit zu stellen und zu nutzen. Im Rahmen weiterer Signaturservices kann die Erstellung und Prüfung von Signaturen erfolgen. Personen können über ein Registrierungsverfahren mit einer nachprüfbaren digitalen Identität ausgestattet werden. Die Signaturdienste sind in die Public Key Infrastruktur der Verwaltung in Deutschland eingebunden und können darüber auch ausländische Zertifikate prüfen.
7.
Virtuelle Poststelle
Über die virtuelle Poststelle werden die zentralen Komponenten für eine gesicherte Kommunikation nach den Standards der öffentlichen Verwaltung bereitgestellt. Zentrale Komponenten sind insbesondere OSCI-Postfächer, XTA2-Schnittstellen, ein DeMail-Gateway und eine PEPPOL-Schnittstelle. Die virtuelle Poststelle sollte für eine gesicherte Kommunikation innerhalb der Verwaltung genutzt werden. Sie stellt die für eine asynchrone OSCI-Kommunikation notwendigen Postfächer bereit.
Genutzt wird die virtuelle Poststelle entweder über Fachverfahren, Groupwaresysteme oder im Rahmen des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches beziehungsweise eines besonderen Behördenpostfaches. Hierbei kommt bei Bedarf eine Nachrichtenumsetzung (Governikus Multimessenger) zum Einsatz.
Darüber hinaus stellt die virtuelle Poststelle ein DeMail-Gateway, die Anbindung an PEPPOL, der Transportinfrastruktur der EU, und entsprechende Schnittstellen wie XTA 2 zur Verfügung. Hierbei kommt bei Bedarf eine Nachrichtenumsetzung (Governikus Multimessenger) zum Einsatz.
8.
Servicebus.MV
Mit dem Servicebus.MV wird behördlichen Nutzern eine Plattform zur gesicherten und in der Abarbeitung gesteuerten Übertragung von Daten zur Verfügung gestellt. Der Servicebus.MV sollte zur fach- oder ebenenübergreifenen Verbindung einzelner Verfahren genutzt werden.
Der Servicebus.MV (alt: Geschäftsprozess-Managementplattform) verbindet die verschiedenen Verfahren des E-Government untereinander. Dabei können durch den Servicebus.MV bei Bedarf regelbasierte Bearbeitungsschritte wie Auslösung von Signaturprüfungen, Adressumsetzungen oder ähnliches durchgeführt werden, um verschiedene Verfahren und Dienste miteinander zu verbinden.
9.
Fallmanagementsystem
Mit dem Fallmanagementsystem können behördliche Nutzer behördenübergreifende verfahrensspezifische Abstimmungsprozesse durchführen und XFALL-basierende Online-Anträge entgegennehmen, bearbeiten und an die E-Akte-Systeme oder Fachverfahren übergeben.
Das Fallmanagementsystem sollte bei fach- oder ebenenübergreifender Beteiligung weiterer Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern genutzt werden, wenn eine zentrale Koordinierung von Fristen, Genehmigungen und Stellungnahmen erforderlich ist.
Eingehende „Fälle“ werden dabei von zentralen Koordinatoren verwaltet und, je nach verfügbaren Daten automatisiert, den einzelnen zuständigen Stellen zur Einsichtnahme und weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt. Die Nutzung erfolgt dabei durch ein zentrales Webportal im Browser.
Den zuständigen Stellen können nur jene Teile eines „Falles“ zur Verfügung gestellt werden, für den sie auch zuständig sind. Es können Unterlagen nachgefordert sowie Stellungnahmen und Bescheide ergänzt werden. Ausgewählte Daten können dabei den einzelnen Beteiligten zur Ansicht gegeben werden. Eine Fristverwaltung erleichtert die zentrale Koordinierung.
10.
Portaltechnologie
Mit der Portaltechnologie können E-Government-Verfahren entwickelt und betrieben werden. Sie stellt Basisfunktionen für interaktive, webbasierte E-Government-Anwendungen bereit und dient als Betriebsplattform für diese Anwendungen. Über diese sollten antrags- und andere assistenzbasierte Zugange zu den Fachanwendungen der öffentlichen Verwaltung realisiert werden, wenn keine fertigen Lösungen oder Formulare bereitstehen.
11.
Beweiserhaltende Langzeitspeicherung
Der Dienst zur beweiswerterhaltenden Langzeitspeicherung ist ein zentraler technischer Dienst, mit dem der Beweiswert elektronischer Daten und Dokumente für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gemäß der Technischen Richtlinie BSI TR- 03125 (TR-ESOR) erhalten werden kann.
Der Dienst unterstützt bei der Erreichung folgender Aufbewahrungsziele:
a.
Nachweisbarer Integritätserhalt: Erhalt der Korrektheit (Unversehrtheit) der elektronischen Daten und Dokumente, einschließlich aller den Daten und Dokumenten zugeordneten Informationen (Beweisdaten, Metadaten, Protokollinformationen)
b.
Nachweisbarer Authentizitätserhalt: Erhalt der Überprüfbarkeit, dass die gespeicherten Daten und Dokumente mit den Ursprungsdaten übereinstimmen und ihnen zweifelsfrei die Identität eines Ausstellers (Verfassers, Erstellers und/oder Absenders) zugeordnet werden kann
c.
Sicherstellung der Vollständigkeit: Sicherstellung, dass die Aufbewahrung der elektronischen Dokumente mit zugehörigen Primärdaten, Beweis- und Metadaten, Bearbeitungs- und Protokollinformationen sowie sonstigen notwendigen Daten für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist vollumfänglich gegeben ist
d.
Sicherstellung der Vertraulichkeit: Schutz vor unbefugter Preisgabe von Informationen sowie Gewährleistung, dass vertrauliche Daten und Informationen ausschließlich Befugten in zulässiger Weise zugänglich sind
Der zentrale Service kann sowohl für elektronisch signierte Daten und Dokumente, wie beispielsweise signierte PDF-Dokumente und De-Mails, als auch für unsignierte Daten und Dokumente genutzt werden. Er sollte in allen Verwaltungsprozessen Anwendung finden, bei denen aus Gründen der Beweisführung oder Rechenschaftslegung die Echtheit und Unversehrtheit der Daten und Dokumente nachweisbar sichergestellt werden muss.
Der Dienst ist mandantenfähig und kann zusammen mit kommunalen Partnern betrieben werden.
12.
ePayment
Mit dem ePayment können Leistungen elektronisch bezahlt werden.
Die ePayment-Komponente bildet den elektronischen Bezahlvorgang ab. Dieser Prozess besteht aus der Zahlungserhebung (per Kreditkarte, Lastschrift, Einzugsermächtigung usw.), dem Zahlungsclearing, der Steuerung der Zahlungsströme zur Landeszentralkasse und fallweise die Weiterleitung an weitere Behörden. Das ePayment kann über bereitstehende Schnittstellen an Fachverfahren angeschlossen werden.
13.
Zentrale technische Komponenten der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern (GDI-MV)
Die zentralen technischen Komponenten der GDI-MV dienen dazu, Geodaten der geodatenhaltenden Stellen mit Metadaten zu beschreiben und bereitzustellen sowie diese über Geowebdienste und Geofachanwendungen entsprechend den gültigen Standards zugänglich zu machen. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
Folgende zentrale technische Komponenten der GDI-MV stehen zur Verfügung:
das „GeoDatacenter.MV“ als Weboberfläche für die Datenübergabe und -aktualisierung,
die Geodatenviewer „GAIA-MVprofessional“ und „GAIA-MVlight“ als WebGIS zur Visualisierung, Bearbeitung und weiterführenden Nutzung von Geodaten.
Auf Grundlage der GDI-MV-Standardinstallationen können durch Ergänzung von speziellen Funktionen, Daten und Layouts eigene Geofachanwendungen (Fachapplikationen) konfiguriert werden.
der Geocodierungsdienst „GeoCoding.MV“ und der „Koordinatenviewer“ für die Georeferenzierung oder die Geocodierung von Geofachdaten,
das Metadateninformationssystem „GeoMIS.MV“ zur Erfassung und Aktualisierung von Metadaten,
die „Nutzer- und Rechteverwaltung“ für die Verwaltung von registrierten Nutzern sowie für die Einrichtung von Mandantschaften zur Verwaltung von Nutzerrechten,
das Geodatenportal „GeoPortal.MV“ zur Veröffentlichung und Bereitstellung von Metadaten, Geodaten, Geowebdiensten und Geofachanwendungen,
die „Ortssuche“ für die Recherche in ortsbezogenen Datenbeständen und
die „Themensuche“ für die Recherche im Metadatenbestand des GeoMIS.MV sowie in weiteren Metadateninformationssystemen.
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