Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Kostenverordnung Innenministerium - IMKostVO M-V) Vom 22. Februar 2017
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Kostenverordnung Innenministerium - IMKostVO M-V) Vom 22. Februar 2017
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1404) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa und zur Änderung der Hundehalterverordnung (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 155) vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Kostenverordnung Innenministerium - IMKostVO M-V) vom 22. Februar 2017 | 30.03.2017 |
§ 1 - Kostenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 30.03.2017 |
§ 2 - Auslagen, Vergütungen für Sachverständige | 30.03.2017 |
§ 3 - Pauschgebühren | 30.03.2017 |
§ 4 - Übergangsregelung | 30.03.2017 |
Anlage - Allgemeiner Kostentarif | 27.11.2021 |
§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
Für die in der Anlage aufgeführten, dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa zuzuordnenden Amtshandlungen der Landesverwaltung, der kommunalen Behörden im übertragenen Wirkungskreis und der Verwaltungen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Kosten nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Allgemeinen Kostentarif erhoben. Die in der Anlage aufgeführten Tarifstellen 1 und 2 beziehen sich ausschließlich auf Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3 bis 16. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Auslagen, Vergütungen für Sachverständige
(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind bei der Inanspruchnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern mit der Gebühr abgegolten.
(2) Vergütungen für Sachverständige sind im Rahmen der Vorgaben des § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes als Auslagen zu erstatten.
§ 3 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.
§ 4 Übergangsregelung
Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem 29. März 2017 entstanden ist, gilt die Strahlenschutz-Kostenverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 628) fort.
Anlage
(zu § 1)
Allgemeiner Kostentarif
Gegenstand | Tarifstelle |
Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand | 1 |
Auslagen | 2 |
Einwohnerwesen | 3 |
Personenstandswesen und die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 4 |
Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten, Spielhallen, Spielbanken) | 5 |
Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern | 6 |
Ordens- und vereinsrechtliche Angelegenheiten | 7 |
Polizeiliche und ordnungsbehördliche Angelegenheiten | 8 |
Waffenrechtliche Angelegenheiten | 9 |
Vorschriften zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren | 10 |
Grundstücksangelegenheiten | 11 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | 12 |
Statistik | 13 |
Fundsachen | 14 |
Amtshandlungen beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung und des Atomgesetzes | 15 |
Anordnungen nach dem Gräberstättengesetz | 16 |
Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren/ Auslagen in Euro |
1 | Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Außer in den besonders aufgeführten Tarifstellen sind die Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Landesverwaltungskostengesetz mit dieser Gebühr nicht abgegolten. Die im Klammerzusatz genannte Gebühr differenziert zwischen dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe (Fettdruck: ganze) Stunde: | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 27,75 (21/6,75) 55,50 (42/13,50) |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 31,25 (24,50/6,75) 62,50 (49/13,50) |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 38,25 (31,50/6,75) 76,50 (63/13,50) |
1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 50,25 (43,50/6,75) 100,50 (87/13,50) |
1.5 | Für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer | 34,25 (27,50/6,75) 68,50 (55/13,50) |
1.6 | im Bereich der Tarifstelle 4.1 bis 4.4 | 87,18 (56/31,18 |
1.7 | im Bereich der Tarifstelle 4.5 und 6 | 69,50 (56/13,50) |
2 | Auslagen | |
2.1 | Erstellen von Abschriften und anderen Vervielfältigungen | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1Tarifstelle 2.1 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen ist. Anderenfalls findet § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung. | ||
2.1.1 | Abschriften je angefangene Seite | |
a) bis Format DIN A 4 | 2,50 | |
b) ab Format DIN A 3 | 3 bis 5 | |
2.1.2 | Vervielfältigungen (schwarz/weiß) je Seite | |
a) bis Format DIN A 4 | 0,25 bis 0,50 | |
b) ab Format DIN A 3 | 0,50 bis 1,50 | |
2.1.3 | Vervielfältigungen (farbig) je Seite | |
a) bis Format DIN A 4 | 0,50 bis 1 | |
b) ab Format DIN A 3 | 1 bis 3 | |
2.1.4 | Für großformatigere Ausdrucke wird eine Gebühr nach Aufwand berechnet. | |
2.2 | Beglaubigungen | |
2.2.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Negativen | 2 |
2.2.2 | Beglaubigung von Abschriften je Seite | 1,50 |
2.2.3 | Beglaubigungen von Vervielfältigungen | |
a) für den ersten Abdruck je Urkunde | 1,50 | |
b) zusätzlich für jeden weiteren Abdruck | 1 | |
2.2.4 | Beglaubigung öffentlicher deutscher Urkunden vor ihrer Verwendung im Ausland | |
a) eine Urkunde | 20 | |
b) mehrere Urkunden im gleichen Zusammenhang pro Urkunde | 15 | |
2.2.5 | Beglaubigung von Zeugnissen | 1 bis 5 |
2.2.6 | Beglaubigung von elektronischen Dokumenten oder deren Ausdruck | 1 bis 5 |
2.2.7 | sonstige Beglaubigungen | 1 bis 5 |
3 | Einwohnerwesen | |
3.1 | Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach dem Bundesmeldegesetz | |
3.1.1 | Datenübermittlung nach den §§ 42 und 43 des Bundesmeldegesetzes | keine |
3.1.2 | Melderegisterauskünfte | |
3.1.2.1 | einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetzes | 8 |
3.1.2.2 | erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 des Bundesmeldegesetzes | 10 |
3.1.2.3 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) für die einfache und erweiterte Melderegisterausauskunft nach §§ 44 und 45 des Bundesmeldegesetzes | in selber Höhe wie für die Ausstellung der Auskunft nach Tarifstelle 3.1.2.1 beziehungsweise 3.1.2.2 |
3.1.2.4 | automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 des Bundesmeldegesetzes | 2,60 |
3.1.2.5 | Melderegisterauskunft nach Tarifstelle 3.1.2.1 oder 3.1.2.2, soweit für deren Erteilung ein größerer Verwaltungsaufwand erforderlich ist (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufbewahrten Daten) | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 oder 3.1.2.2zuzüglich5 bis 15 |
3.1.2.6 | Gruppenauskunft nach § 46 des Bundesmeldegesetzes | 50 bis 250zuzüglich0,20 für jede ausgewählte Person |
3.1.2.7 | Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes je Person | 0,05 |
mindestens | 10 | |
3.1.2.8 | Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes je Jubiläumsfall | 3 |
mindestens | 5 | |
3.1.2.9 | Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetzes als Nachbearbeitung einer negativ beauskunfteten automatisiert erteilten Melderegisterauskunft | 4,50 |
3.2 | Zusätzliche Bescheinigungen über Melderegisterdaten | |
3.2.1 | Erteilung einer Bescheinigung (wie einfache Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, zusätzliche Meldebestätigung) | 5 |
3.2.2 | Erteilung einer Bescheinigung, soweit die Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand verursacht (insbesondere erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes und bei Rückgriff auf die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufbewahrten Daten) | Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1zuzüglich 5 bis 15 |
3.3 | Ausstellung einer Identitätsbestätigung nach § 12 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes | keine |
3.4 | Verwahrung von Pässen und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes | 31,25zuzüglich0,56 je angefangenen Tag |
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4Die Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt, die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist und kein neuer Personalausweis oder Pass gleichzeitig beantragt wird. | ||
4 | Personenstandswesen und die Änderung von Familiennamen und Vornamen | |
Für Amtshandlungen des Standesamtes sind Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.6 zu erheben. | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 4Aus Gründen der Billigkeit (z. B. bei Unvermögen der Beteiligten) können Gebühren und Auslagen ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). Wird das Standesamt im öffentlichen Interesse tätig, sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkunden, für die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist. | ||
4.1 | Eheschließung | |
4.1.1 | Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung einer Eheschließung nach den §§ 13 und 17 des Personenstandsgesetzes oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 des Personenstandsgesetzes | 80 |
wenn hierbei ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr für jedes ausländische Recht je nach Aufwand um | 90 bis 260 | |
wenn hierbei die Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erforderlich wird, erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand um | 45 bis 140 | |
4.1.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei |
4.1.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Vereinbarungen | gebührenfrei oder 80 |
Anmerkung zu Tarifstelle 4.1.3Je nach internationaler Vereinbarung ist die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses gebührenfrei oder entspricht der Höhe, die für die Ausstellung eines inländischen Ehefähigkeitszeugnisses - Tarifstelle 4.1.1 - anfallen würde. | ||
4.1.4 | Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt | 40 |
4.1.5 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes | 120 |
4.1.6 | Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe oder begründeten Lebenspartnerschaft nach § 34 Absatz 1 oder 2 und § 35 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | 90 bis 345 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 4.1.6a) Die Festsetzung aus dem zur Verfügung stehenden Rahmen richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Prüfung ausländischen Rechts erforderlich ist.b) In Einzelfällen ist auch eine Beurkundung ohne vertiefte Prüfung ausländischen Rechts möglich. | ||
4.2 | Namensrechtliche Erklärungen | |
4.2.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern aufgrund familienrechtlicher Vorschriften nach § 41 Absatz 1 oder § 42 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | 35 |
4.2.2 | Bestimmung eines Ehenamens im Zusammenhang mit der Eheschließung | gebührenfrei |
4.2.3 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen oder über die Namenswahl nach Artikel 47 oder 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 43 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | 60 |
4.2.4 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung des Kindes aufgrund familienrechtlicher Vorschriften nach § 45 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | 35 |
4.2.5 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | 35 |
4.2.6 | Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält | gebührenfrei |
4.2.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung nach § 46 der Personenstandsverordnung | 15 |
wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes erstmals erteilt wird | gebührenfrei | |
4.2.8 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 45b Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | gebührenfrei |
4.3 | Sonstige Amtshandlungen im Personenstandswesen | |
4.3.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes | 35 |
Anmerkung zu Tarifstelle 4.3.1Bei Hinzuziehung eines Dolmetschers entstehen zusätzliche Auslagen (siehe Tarifstelle 4.4 Buchstabe a). | ||
4.3.2 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Absatz 1, § 76 Absatz 2 und § 77 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes sowie § 70 Absatz 1 der Personenstandsverordnung und mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsregistern nach § 50 der Personenstandsverordnung | 15 |
4.3.3 | Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 des Personenstandsgesetzes fortgeführten Familienbuch | 15 |
4.3.4 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) für Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden nach § 55 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes sowie für Ehefähigkeitszeugnisse nach § 39 Absatz 1 des Personenstandgesetzes | 15 |
4.3.5 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 Satz 4 der Personenstandsverordnung | 15 |
4.3.6 | elektronische Übermittlung der für den Ausdruck einer Personenstandsurkunde erforderlichen Daten vom registerführenden Standesamt an das Daten anfordernde Standesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 des Personenstandsgesetzes | 15 |
4.3.7 | für ein zweites und jedes weitere Stück einer Urkunde oder Bescheinigung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.3.2 bis 4.3.5 |
4.3.8 | Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist | gebührenfrei |
4.3.9 | je nach Aufwand die Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht in | |
a) einen Registereintrag, ein Personenstands- oder Lebenspartnerschaftsbuch | 15 bis 90 | |
b) die Sammelakte | 45 bis 210 | |
nach § 62 Absatz 2 und § 76 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes | ||
4.3.10 | Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland nach § 36 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes | 90 bis 145 |
4.4 | Auslagen für das Personenstandswesen | |
Auslagen sind in ihrer tatsächlichen Höhe nach § 10 Absatz 1 Satz 4 des Landesverwaltungskostengesetzes zu erheben. Dies sind unter anderem Kosten für | ||
a) die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher | ||
b) die auf Wunsch der Eheschließenden oder künftigen Lebenspartner veranlassten Aufwendungen für die Bereitstellung von Räumen außerhalb des Dienstsitzes einschließlich der Reisekosten | ||
c) Gebühren, die ein anderes Standesamt für die Übermittlung von Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 1 des Personenstandsgesetzes erhebt | ||
4.5 | Öffentlich-rechtliche Namensänderung und Feststellung | |
4.5.1 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 210 - 970 |
4.5.2 | Bei Anträgen, in dem ein Ehegatte dem Antrag des anderen beitritt sowie bei Anträgen anderer Angehöriger dieser Familie (z. B. Kinder und Geschwister), die wegen des gleichen Sachverhaltes im Zusammenhang bearbeitet werden können | 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.5.1 |
4.5.3 | Änderung von Vornamen nach § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 140 - 625 |
4.5.4 | Wird der Antrag zurückgenommen, ist der bis dahin entstandene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. | 10 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.5.1 bis 4.5.3 |
Anmerkung zur Tarifstelle:Der Verwaltungsaufwand eines Antrages ist in jedem Einzelfall gesondert nach Abschluss des Antragsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verwaltungsaufwand durch folgende Kriterien bestimmt wird:Einfacher Verwaltungsaufwand: Klare Sach- und Rechtslage, in der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz erfasster wichtiger Grund zur Namensänderung, keine unmittelbaren oder mittelbaren Verfahrensbeteiligten, nur Mindestbeteiligung anderer Behörden, kein sonstiger Schriftwechsel und keine Wahrnehmung persönlicher umfangreicher Rücksprachen.Mittlerer Verwaltungsaufwand: Mindestens einer der nachgenannten Gründe liegt vor: Unmittelbare oder mittelbare Verfahrensbeteiligten, klärungsbedürftige oder schwierige Sach- und Rechtslage (z. B. nicht erfasste Sonderfälle, Doppelstaater, Abwägung entgegenstehender Interessen, familienrechtliche Vorfragen), zusätzliche Beteiligung anderer Behörden (z. B. Jugendamt, Standesamt, Staatsangehörigkeitsbehörde, Ausländerbehörde), sonstiger besonderer Schriftwechsel oder Wahrnehmung persönlicher umfangreicher Rücksprachen.Hoher Verwaltungsaufwand: Zusammentreffen von mehr als zwei Gründen, die einen mittleren Verwaltungsaufwand verursachen. | ||
5 | Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten, Spielhallen, Spielbanken) | |
5.1 | Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten | |
5.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie, Ausspielung oder Sportwette | 2 Promille des bereinigten Entgelts |
a) mindestens | 188 | |
b) höchstens | 35 000 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 5.1.1a) Bei Losbrieflotterien und Ausspielungen gilt die Summe der zu entrichtenden Entgelte der auszugebenden Lose abzüglich des hierauf entfallenden steuerlichen Anteils als bereinigtes Entgelt.b) Bei sonstigen Lotterie- und Sportwettveranstaltungen gilt das Spieleinsatzaufkommen abzüglich des hierauf entfallenden steuerlichen Anteils als bereinigtes Entgelt.c) Ist die Höhe des Spieleinsatzaufkommens zum Erlaubniszeitpunkt noch nicht bekannt, ist zunächst eine vorläufige Gebühr nach Schätzung des Spieleinsatzaufkommens festzusetzen.1. d) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinander folgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung der Gebühr jährlich auf der Grundlage des Spieleinsatzaufkommens im jeweiligen Erlaubnisjahr. | ||
5.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels | 178 bis 4 120 |
5.1.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 5.1.1 bei gleich bleibender Summe der zu entrichtenden Entgelte der auszugebenden Lose | 118 bis 1 844 |
Anmerkung zu Tarifstelle 5.1.3Wird durch die Änderung die Summe der zu entrichtenden Entgelte der auszugebenden Lose erhöht, so ist die Gebühr aus dem Betrag der Erhöhung nach Tarifstelle 5.1.1 zu berechnen. | ||
5.1.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder zur Betätigung als Lotterieeinnehmer | 69 |
5.1.5 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle | 300 bis 2 330 |
5.1.6 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf Betätigung als gewerblicher Spielvermittler | 1 730 bis 6 800 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.4 bis 5.1.6Bei der Ablehnung einer Erlaubnis nach Tarifstelle 5.1.4, 5.1.5 oder 5.1.6 kann die Gebühr auf die Hälfte der Gebühr nach diesen Tarifstellen abgesenkt werden. | ||
5.1.7 | Erlass von Auflagen für eine allgemein erlaubte Lotterie | 102 bis 433 |
5.1.8 | Untersagung einer allgemein erlaubten Lotterie | 78 bis 433 |
5.1.9 | sonstige Amtshandlungen, die aufgrund einer Erlaubnis nach Tarifstelle 5.1.1, 5.1.4, 5.1.5 oder 5.1.6 einer Genehmigungspflicht unterliegen | 102 bis 1 100 |
5.1.10 | Beaufsichtigung einer Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung | 500 bis 1 100 |
5.1.11 | Widerruf, nachträgliche Beschränkung, Beauflagung oder sonstige Anordnung im Zusammenhang mit einer Erlaubnis nach Tarifstelle 5.1.1, 5.1.4, 5.1.5 oder 5.1.6 | 178 bis 3 955 |
5.1.12 | Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie der Werbung hierfür | 320 bis 10 000 |
5.1.13 | Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten | 320 bis 10 000 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3, 5.1.7, 5.1.9 (nur bezogen auf Tarifstelle 5.1.1) sowie den Tarifstellen 5.1.10 und 5.1.11Für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmer übertragen wird, können die Gebühren aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit ermäßigt oder erlassen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
5.2 | Spielhallen (gemäß Glücksspielstaatsvertragsgesetz und Glücksspielspielstaatsvertragsausführungsgesetz) | |
5.2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle | 250 bis 2 125 |
5.2.2 | Entscheidung über einen Antrag zur Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 5.2.1 | 153 bis 1 535 |
5.2.3 | Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Erfüllung einzelner glücksspielrechtlicher Anforderungen zur Vermeidung unbilliger Härten für Erlaubnisse nach Tarifstelle 5.2.1 | 110 bis 750 |
5.2.4 | Widerruf, nachträgliche Beschränkung, Beauflagung oder sonstige Anordnung im Zusammenhang mit einer Erlaubnis nach Tarifstelle 5.2.1 | 279 bis 1 259 |
5.3 | Spielbanken | |
5.3.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank | |
a) für jedes Geschäftsjahr | 2 Promille des Bruttospielertrages des Geschäftsjahres | |
b) mindestens | 5 500 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 5.3.1Bei der erstmaligen Erteilung oder der Verlängerung einer Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist jeweils auf der Grundlage der Bruttospielerträge des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berechnen. | ||
5.3.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank | 216 bis 5 500 |
6 | Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern | |
6.1 | Austritts-/Übertrittserklärung nach Vollendung des 14. Lebensjahres | 15 |
Anmerkung zu Tarifstelle 6.1Im Rahmen der Eintreibung ist bei Ermäßigung oder Erlass zu prüfen, ob Kinder zwischen 14 und 18 Jahren die finanziellen Mittel aufbringen können. | ||
6.2 | Austritts-/Übertrittserklärung für eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres | gebührenfrei |
6.3 | Für jede weitere Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt/-übertritt | 15 |
7 | Ordens- und vereinsrechtliche Angelegenheiten | |
7.1 | Ordensrecht | |
7.1.1 | Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen | 2 bis 25 |
7.1.2 | Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen | 23 bis 50 |
7.2 | Vereinsrecht | |
7.2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 60 bis 750 |
7.2.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 30 bis 300 |
7.2.3 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach den §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 55 bis 2 750 |
8 | Polizeiliche und ordnungsbehördliche Angelegenheiten | |
8.1 | Unbegründete oder in ungebührlichem Umfang geltend gemachte Anträge zur Ausübung von Betroffenenrechten | |
8.1.1 | Bearbeitung offensichtlich unbegründeter oder in ungebührlichem Umfang gestellter Anträge auf Auskunft und Akteneinsicht (§ 48 SOG M-V) | 38,25 bis 250 |
8.1.2 | Bearbeitung offensichtlich unbegründeter oder in ungebührlichem Umfang gestellter Anträge auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (§ 48a SOG M-V) | 38,25 bis 250 |
8.2 | Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter (wie Gift, Geld oder Kunstgegenstände) auf der Straße durch die Polizei sowie andere polizeiliche Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten | |
8.2.1 | Grundgebühr für die Bearbeitung des Antrages und Vorbereitung der Begleitung | 78 |
8.2.2 | zusätzlich für die Durchführung der Begleitung durch die Polizei | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.2a) Die Gebühr nach 8.2.1 wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transport zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird.b) Soweit Wartezeiten anfallen, die die Polizei nicht zu vertreten hat, oder der Transport nicht stattfindet, ist der Personal- und Sachaufwand entsprechend zu berechnen.c) Werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, so ist die Gebühr für die Begleitung durch die Anzahl der Auftraggeber zu teilen. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Verwaltungsaufwand. | ||
8.3 | Gewahrsamnahmen von Personen gemäß § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, soweit gegen diese kein unmittelbarer Zwang angewendet wurde und keine vorläufige Festnahme vorliegt | |
8.3.1 | Gewahrsamnahmen von Personen gemäß § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, soweit gegen diese kein unmittelbarer Zwang angewendet wurde und keine vorläufige Festnahme vorliegt | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10 |
8.3.2 | Aufenthalt je angefangene 12 Stunden | 50 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.3a) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes).b) Als Auslagen sind zu erheben:1. die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung,2. die Kosten für die Gestellung von Einwegdecken,3. die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit und4. die bei der Verpflegung entstandenen Kosten im Rahmen der festgelegten Richtwerte (für Morgenkost 3 Euro, für Mittagskost 4,80 Euro, für Abendkost 4 Euro). c) Tarifstelle 8.3.2 beinhaltet auch die Personalkosten der verantwortlichen Mitarbeiter für den Gewahrsamsraum | ||
8.4 | Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und sonstiger Sachen nach Wegfall der Sicherungs- und Beschlagnahmegründe nach § 94 der Strafprozessordnung | |
8.4.1 | Grundgebühr für die Verwahrung | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10.3 |
8.4.2 | zusätzlich für die Verwahrung durch die Polizei- und Ordnungsbehörde für jeden angefangenen Tag | |
a) je Zweirad | 3 | |
b) je Fahrzeug bis 7,5 t | 5 | |
c) je Fahrzeug über 7,5 t | 10 | |
d) je sonstige Sache | 2 bis 10 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.4a) Die Grundgebühr enthält grundsätzliche, mit der amtlichen Verwahrung anfallende Personalkosten (zum Beispiel für Aufnahme, Halterermittlungsverfahren und Herausgabeverfahren)b) Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 Prozent des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.c) Als Auslagen sind die Kosten zu erheben, die beauftragte Dritte in Rechnung gestellt haben. Dabei sind neben den Verwahrungskosten auch die Kosten der Verwertung inklusive der Fahrzeugbewertung in Rechnung zu stellen. | ||
8.5 | Ungerechtfertigte Alarmierung | |
8.5.1 | für den Einsatz von Bediensteten der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie von Fahrzeugen | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10 |
8.5.2 | für den Einsatz von Diensthunden für jede angefangene Stunde je Diensthund | 32,10 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.5a) Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer näherer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst. Sofern der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein Einschreiten festgestellt werden kann, wird von einer ungerechtfertigten Alarmierung ausgegangen, es sei denn, der Nutznießer der Anlage weist nach, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll und dass der Alarm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.b) Die Gebühr wird auch erhoben bei Einsätzen im Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten, wenn diese erfolgen, weil die Rückkehr oder das Auffinden einer als vermisst gemeldeten Person nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird (ab dem Zeitpunkt der möglichen Benachrichtigung) sowie bei Einsätzen im Zusammenhang mit missbräuchlicher Alarmierung, Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat.c) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes).d) Als Auslagen sind die Kosten zu erheben, die beauftragte Dritte in Rechnung gestellt haben. Die Anmerkungen b und c gelten entsprechend. | ||
8.6 | Einsätze bei Veranstaltungen, wenn die Veranstaltung im überwiegend wirtschaftlichen Interesse stattfindet und mit den Einsätzen Ordnungsaufgaben erfüllt werden, die dem Veranstalter obliegen | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10 |
8.7 | Einsätze bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen, wenn die polizeiliche Maßnahme (Begleitung, Absperr- oder sonstige Sicherungsmaßnahme) als Auflage von der Ordnungsbehörde erteilt wurde | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 8.7 Aus Billigkeitsgründen (beispielsweise Amateur-Sport-Veranstaltungen, Veranstaltungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken) oder wenn die Veranstaltung der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit dient, können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
8.8 | Gebühr für die beschleunigte polizeiliche Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen (gemäß der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift des IM und des JM) und für die polizeiliche Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Verwarnungen (auf Grundlage OWiG) | 21 |
8.9 | Beförderungen von Personen mit Fahrzeugen der Polizei, die nicht mit dem Ziel der Gewahrsamnahme erfolgten oder an die sich kein Gewahrsam angeschlossen hat und die nicht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach § 1 Verwaltungsvollzugskostenverordnung standen | in Höhe der Gebührensätze der Tarifstelle 8.10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 8.9 Die Anmerkungen zu Tarifstelle 8.3 gelten entsprechend. | ||
8.10 | Gebührensätze | |
8.10.1 | für den Einsatz von Kraftfahrzeugen für jeden angefangenen Kilometer der Hin- und Rückfahrt | |
a) je Kraftrad | 0,70 | |
b) je Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu 10 Sitzplätzen, Anhänger | 0,50 | |
c) je Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus | 2,60 | |
8.10.2 | für den Einsatz von Wasser- und Luftfahrzeugen für jede angefangene Stunde | |
a) je Küstenstreifenboot | 416,50 | |
b) je Streifenboot | 69 | |
c) je Hilfsstreifenboot | 49,10 | |
d) je Schlauchboot | 70 | |
e) je Wassermotorrad | 43,90 | |
f) je Polizeihubschrauber einschließlich Flugpersonal | 5 775,50 | |
8.10.3 | Die zusätzlichen Gebühren für den Zeitaufwand richten sich nach der Tarifstelle 1. | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.10.3a) Die Tarifstelle 1 differenziert zwischen dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil. Bei den Tarifstellen 8.2.2, 8.3.1, 8.5.1, 8.6, 8.7 und 8.9 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen.b) In Tarifstelle 8 werden Gebühren nach dem Zeitaufwand für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt. | ||
8.11 | Gebühr für die Vorprüfung, Ergänzung und Weiterleitung einer „Anzeige zum Aufbau oder Änderung einer Objektfunkanlage“ im BOS-Digitalfunknetz | gebührenfrei |
9 | Waffenrechtliche Angelegenheiten | |
9.1 | Waffengesetz | |
9.1.1 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 des Waffengesetzes | 30 bis 60 |
9.1.2 | Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes | 35 |
9.1.3 | Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 des Waffengesetzes | 25 |
9.1.4 | anlassbezogene Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 des Waffengesetzes | 35 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1.3 und 9.1.4Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde. | ||
9.1.5 | Nachträgliche Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes | 25 bis 150 |
9.1.6 | Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Absatz 3 des Waffengesetzes | 25 bis 150 |
9.1.7 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe, eines wesentlichen Teils oder eines Schalldämpfers | 70 |
9.1.8 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 13 Absatz 2 des Waffengesetzes für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe | 45 |
9.1.9 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung der ersten Langwaffe nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 13 Absatz 3 des Waffengesetzes für Jäger | 30 |
9.1.10 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 14 Absatz 2 des Waffengesetzes für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe oder eines wesentlichen Teils | 50 |
9.1.11 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 14 Absatz 6 des Waffengesetzes für Sportschützen | 60 |
9.1.12 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 16 Absatz 1 des Waffengesetzes für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 50 |
9.1.13 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 17 Absatz 2 des Waffengesetzes für Waffensammler | 250 |
9.1.14 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 17 Absatz 3 des Waffengesetzes durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte | 150 |
9.1.15 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 18 Absatz 2 des Waffengesetzes für Waffen- und Munitionssachverständige | 150 |
9.1.16 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 20 Absatz 2 des Waffengesetzes für Erben | 45 |
9.1.17 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 des Waffengesetzes einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Feuerwaffe | 50 |
9.1.18 | Eintragen einer Schusswaffe, eines wesentlichen Teils oder eines Schalldämpfers in die Waffenbesitzkarte nach § 20 Absatz 2 des Waffengesetzes | 20 |
9.1.19 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 6 oder § 20 Absatz 2 des Waffengesetzes | 25 |
9.1.20 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2, §§ 17 oder 18 des Waffengesetzes | 40 |
9.1.21 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes zum Erwerb einer Schusswaffe, eines wesentlichen Teils oder eines Schalldämpfers in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
9.1.22 | Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte | 35 |
9.1.23 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | 25 bis 100 |
9.1.24 | Korrekturen in Dokumenten, wenn der Fehler nicht durch eine Waffenbehörde zu vertreten ist | 12 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.24Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
9.1.25 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 60 |
9.1.26 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung | 50 |
9.1.27 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Absatz 2 des Waffengesetzes | 30 |
9.1.28 | Eintragung der Berechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes zum Munitionserwerb | 20 |
9.1.29 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 40 |
9.1.30 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes | 30 |
9.1.31 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes in Fällen des § 17 Absatz 2 des Waffengesetzes für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 40 bis 160 |
9.1.32 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes in Fällen des § 17 Absatz 2 des Waffengesetzes für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) | 30 bis 120 |
9.1.33 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes in Fällen des § 18 Absatz 2 des Waffengesetzes für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 bis 140 |
9.1.34 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes in Fällen des § 18 Absatz 2 des Waffengesetzes für Waffen- und Munitionssachverständige | 15 bis 50 |
9.1.35 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 19 des Waffengesetzes für gefährdete Personen | 150 |
9.1.36 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 28 des Waffengesetzes für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 175 |
9.1.37 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes in Fällen des § 19 des Waffengesetzes für gefährdete Personen | 100 |
9.1.38 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes in Fällen des § 28 des Waffengesetzes für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 150 |
9.1.39 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) | 70 |
9.1.40 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 des Waffengesetzes zum Schießen mit einer Schusswaffe | 50 bis 200 |
9.1.41 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes | 35 |
9.1.42 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 des Waffengesetzes | 30 |
9.1.43 | Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Absatz 5 des Waffengesetzes | 30 bis 150 |
9.1.44 | Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes | 45 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.44Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
9.1.45 | Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 5 des Waffengesetzes für Sportschützen | 40 |
9.1.46 | Ausnahmebewilligung nach § 16 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege | 70 |
9.1.47 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege | 40 bis 200 |
9.1.48 | Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 des Waffengesetzes | 50 bis 175 |
9.1.49 | Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 des Waffengesetzes | 100 |
9.1.50 | Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 37g in Verbindung mit § 37a Satz 3 des Waffengesetzes | 15 |
9.1.51 | Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 37g in Verbindung mit § 37a Satz 3 des Waffengesetzes | 15 |
9.1.52 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes je Waffe einer Sammlung | 20 |
9.1.53 | Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25a des Waffengesetzes | 40 |
9.1.54 | Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen | 70 bis 200 |
9.1.55 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes für | |
a) ortsfeste Schießstände | 100 bis 600 | |
b) ortsveränderliche Schießstände | 50 bis 300 | |
Anmerkung zur Tarifstelle 9.1.55Die Gebühr berücksichtigt nicht die Kosten für die Überprüfung nach § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes. | ||
9.1.56 | Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 des Waffengesetzes | 35 |
9.1.57 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Absatz 3 des Waffengesetzes | 35 |
9.1.58 | nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 des Waffengesetzes | 15 |
9.1.59 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach den §§ 29 und 30 des Waffengesetzes für | |
a) eine Position | 20 | |
b) zwei bis fünf Positionen | 40 | |
c) sechs bis zehn Positionen | 60 | |
d) elf bis 50 Positionen | 80 | |
e) 51 bis 100 Positionen | 100 | |
f) über 100 Positionen | 120 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.59Eine Position ista) bei Waffen:identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung mit Ausnahme der Herstellungsnummer;b) bei Munition:identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung mit identischem Geschoss. | ||
9.1.60 | Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes | 80 |
9.1.61 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen, sonstiger Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes | 35 |
9.1.62 | Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen, sonstiger Waffen oder Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes | 35 |
9.1.63 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen, sonstiger Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (nachfolgend „EFP“ genannt) nach § 32 Absatz 2 des Waffengesetzes | 25 |
9.1.64 | Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes | 15 |
9.1.65 | Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 4 des Waffengesetzes | 20 bis 80 |
9.1.66 | Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes | 50 |
9.1.67 | Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes | 25 |
9.1.68 | Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen, eines wesentlichen Teils oder eines Schalldämpfers in den oder aus dem EFP nach § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes | 15 |
9.1.69 | Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z. B. nach § 33 Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) | 15 |
9.1.70 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe, eines wesentlichen Teils oder eines Schalldämpfers nach § 37a des Waffengesetzes | 15 |
9.1.71 | Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen, wesentlicher Teile oder Schalldämpfer nach § 37a des Waffengesetzes innerhalb eines Überlassungsvorgangs | |
a) bis drei Schusswaffen, wesentliche Teile oder Schalldämpfer je Eintragungsfall | 13 | |
b) bis sechs Schusswaffen, wesentliche Teile oder Schalldämpfer je Eintragungsfall | 12 | |
c) ab sieben Schusswaffen, wesentliche Teile oder Schalldämpfer je Eintragungsfall | 11 | |
9.1.72 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe, eines wesentlichen Teils oder eines Schalldämpfers nach § 37b des Waffengesetzes zum Zwecke der Vernichtung | 10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.72Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
9.1.73 | Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes | 30 bis 150 |
9.1.74 | Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes | 40 bis 220 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.74Die Gebühr darf nur einmal innerhalb von acht Jahren erhoben werden, es sei denn, die Aufbewahrung von Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen entsprach bei der Kontrolle nicht den gesetzlichen Anforderungen. | ||
9.1.75 | Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Absatz 6 des Waffengesetzes zur Aufbewahrung von Waffen und Munition | 50 bis 200 |
9.1.76 | Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37c Absatz 3 des Waffengesetzes | 20 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.76Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
9.1.76a | Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Waffengesetzes | 30 |
9.1.76b | Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes | 30 bis 75 |
9.1.76c | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene oder unleserliche Anzeigenbescheinigung | 40 bis 95 |
9.1.77 | Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 des Waffengesetzes | 50 |
9.1.78 | Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes | 30 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.78Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
9.1.79 | Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes oder Untersagung nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes | 75 bis 250 |
9.1.80 | Aufhebung der Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Absatz 1 oder der Untersagung nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes auf Antrag des Betroffenen | 75 bis 250 |
9.1.81 | Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen | 50 bis 100 |
9.1.82 | Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes | 50 bis 100 |
9.1.83 | Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes | 50 bis 300 |
9.1.84 | Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 des Waffengesetzes | 50 bis 120 |
9.1.85 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 50 bis 200 |
9.1.86 | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 100 bis 200 |
9.1.87 | Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 100 bis 200 |
9.1.88 | Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 25 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.88Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
9.1.89 | Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, soweit nicht bereits in der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes enthalten | 20 |
9.1.90 | Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 50 bis 100 |
9.1.91 | Überprüfung der Schießstätten nach § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes | 50 bis 300 |
9.1.92 | Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 27a Absatz 2 des Waffengesetzes | 75 |
9.1.93 | Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 40 bis 200 |
9.1.94 | Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Absatz 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 40 bis 200 |
9.1.95 | Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen nach § 13 Absatz 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 40 bis 200 |
9.1.96 | Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum nach § 13 Absatz 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 40 bis 200 |
9.1.97 | Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 60 bis 300 |
9.1.98 | Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 55 |
9.1.99 | Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 100 bis 200 |
9.1.100 | Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 100 bis 200 |
9.1.101 | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden und nicht in den Tarifstellen 9.1.1 bis 9.1.100 aufgeführt sind | 10 bis 500 |
9.1.102 | Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:a) Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes,b) Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37c Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes nach Anzeige der Inbesitznahme,c) Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37c Absatz 2 Nummer 2 und § 40 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,d) Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes,e) Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 des Waffengesetzes. | |
9.2 | Waffenregistergesetz | |
9.2.1 | Einrichtung des Zugangs zum automatisierten Fachverfahren gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Waffenregistergesetzes für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes | 35 bis 100 |
9.2.2 | Änderungen von Berechtigungen zur Teilnahme am automatisierten Fachverfahren gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Waffenregistergesetzes für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes | 40 bis 60 |
9.2.3 | Beendigung der Berechtigung zur Teilnahme am automatisierten Fachverfahren gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Waffenregistergesetzes für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes | 100 bis 165 |
9.2.4 | Erteilung von Auskünften gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Waffenregistergesetzes | 20 |
10 | Vorschriften zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren | |
10.1 | Hundehalterverordnung | |
10.1.1 | Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Absatz 2 der Hundehalterverordnung | 70 bis 215 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
10.1.2 | Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 der Hundehalterverordnung, je Hund | 50 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.2Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
10.1.3 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 der Hundehalterverordnung, je Hund | 75 |
10.1.4 | Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 2 der Hundehalterverordnung | 85 bis 130 |
10.1.5 | Sicherstellung von Tieren nach § 4 Absatz 5 Satz 3 und § 4 Absatz 5 Satz 6 der Hundehalterverordnung | 55 bis 125 |
10.1.6 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 der Hundehalterverordnung | 50 bis 130 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.6Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach § 5 der Hundehalterverordnung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. | ||
10.1.7 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 der Hundehalterverordnung | 35 bis 130 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.7Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
10.1.8 | Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter den Tarifstellen 10.1.1 bis 10.1.7 aufgeführt sind | 35 bis 235 |
10.2 | Vollzug der Vorschriften über Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungen | |
10.2.1 | Überwachungsmaßnahmen nach § 3 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes | 10 bis 500 |
10.2.2 | Genehmigung einer Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung, je Hund | 20 |
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.2Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
10.2.3 | Anordnungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung, je Hund | 25 bis 100 |
10.2.4 | Beschlagnahme von Hunden nach § 4 Satz 1 Nummer 2 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung, je Hund | 25 bis 100 |
10.2.5 | Unterbringung von Hunden nach § 4 Satz 1 Nummer 2 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung, je Hund für jeden angefangenen Tag | 10 |
11 | Grundstücksangelegenheiten | |
11.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung | 2 Promille des Grundstückswertes |
a) mindestens | 50 | |
b) höchstens | 250 | |
11.2 | Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, den weiteren enteignungsrechtlichen Fachgesetzen sowie Maßnahmen nach dem Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern | |
11.2.1 | Enteignungsbeschluss | |
11.2.1.1 | stattgebender Enteignungsbeschluss | 1 110 bis 3 460 |
11.2.1.2 | ablehnender Enteignungsbeschluss | 380 bis 2 560 |
11.2.1.3 | Nachtragsbeschluss | 150 bis 310 |
11.2.2 | Entschädigungsfestsetzungsbeschluss | 1 040 bis 3 160 |
11.2.3 | Vorabentscheidungsbeschluss gemäß § 112 Absatz 2 des Baugesetzbuches | 900 bis 2 700 |
11.2.4 | Besitzeinweisungsbeschluss | 1 000 bis 2 470 |
11.2.5 | Beurkundung einer Teileinigung | 725 bis 2 160 |
11.2.6 | Beurkundung einer Einigung | 760 bis 2 260 |
11.2.7 | Ausführungsanordnung gemäß § 117 des Baugesetzbuches | 150 bis 350 |
11.2.8 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses gemäß § 120 des Baugesetzbuches | 150 bis 310 |
11.2.9 | Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens | 145 bis 330 |
11.2.10 | Beschluss über die Verlängerung der Verwendungsfrist gemäß § 114 des Baugesetzbuches | 110 bis 275 |
11.2.11 | Einstellungsbeschluss | 290 bis 2 700 |
11.2.12 | Auslagen | |
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Enteignungsbehörde ist nach § 10 Absatz 1 Satz 4 des Landesverwaltungskostengesetzes nicht in die Verwaltungsgebühr mit einbezogen. | ||
12 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
12.1 | Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern | 522 |
12.2 | Bestellung als Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern | 216 |
13 | Statistik | |
Anmerkung zu Tarifstelle 13Für schriftliche Auskünfte oder Sonderaufbereitungen und Datenlieferungen zu Gunsten von Stellen der amtlichen Statistik können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
13.1 | schriftliche Auskünfte oder Sonderaufbereitungen | nach Zeitaufwand |
13.2 | zusätzliche Kosten beim Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung | auf der Basis der Rechnungslegung des mit der Leistung beauftragten Dritten |
14 | Fundsachen | |
14.1 | Verwahrung von Fundsachen | |
a) im Wert bis 10 Euro | 1,50 | |
b) im Wert von 10,01 bis 25 Euro | 2 | |
c) im Wert von 25,01 bis 50 Euro | 4,50 | |
d) im Wert von 50,01 bis 150 Euro | 6 | |
e) im Wert über 150 Euro | 6 zuzüglich 1 Prozent für den über 150 Euro hinausgehenden Mehrwert | |
f) im Wert über 150 Euro | 15 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 14.1Gebühren und Auslagen werden vom Finder nicht erhoben, wenn er auf das Recht des Eigentumerwerbs nach § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der zuständigen Behörde nach § 976 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet hat. Aus Gründen der Billigkeit können dem Finder Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes). | ||
14.2 | Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten | 6 |
15 | Amtshandlungen beim Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (nachfolgend „StrlSchG“ genannt), der Strahlenschutzverordnung (nachfolgend „StrlSchV“ genannt), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (nachfolgend „AtEV“ genannt) und des Atomgesetzes (nachfolgend „AtG genannt) | |
15.1 | Vollzug des StrlSchG, der StrlSchV und der AtEV | |
15.1.1 | Entscheidung über Antrag auf Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (nachfolgend „EWN GmbH“ genannt) am Standort Lubmin | 120 bis 75 000 |
15.1.2 | Entscheidung über Antrag auf Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich der EWN GmbH am Standort Lubmin | 120 bis 500 000 |
15.1.3 | Entscheidung aufgrund § 25 Absatz 1 StrlSchG in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | 280 bis 7 000 |
15.1.4 | Freigabeerteilung gemäß § 62 Absatz 2 StrlSchG, § 33 StrlSchV in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | nach Zeitaufwand |
15.1.5 | Verfahrensfestlegung gemäß § 41 Absatz 1 StrlSchV in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | 120 bis 30 000 |
15.1.6 | Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe gemäß § 41 Absatz 2 und 3 StrlSchV in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | nach Zeitaufwand |
15.1.7 | Prüfung, Bescheinigung und Widerruf der Anerkennung der Fachkunde gemäß den §§ 47 und 50 StrlSchV in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | 120 bis 1 800 |
15.1.8 | Feststellung gemäß § 70 Absatz 5 StrlSchG in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | 120 bis 1 800 |
15.1.9 | Entscheidung zu Strahlenschutzbereichen aufgrund § 52 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV | 120 bis 1 800 |
15.1.10 | Entscheidung zu Strahlenschutzbereichen aufgrund § 52 Absatz 3, § 53 Absatz 3 Satz 3 und § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 120 bis 1 800 |
15.1.11 | Ausnahme gemäß § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV | 120 bis 1 800 |
15.1.12 | Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 Absatz 2 StrlSchV in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | 30 bis 60 |
15.1.13 | Anordnung von Inkorporationsmessungen gemäß § 64 Absatz 4 StrlSchV | 120 bis 600 |
15.1.14 | Dosimetrische Bestimmungen, Festlegungen und Anordnungen gemäß §§ 65 und 66 StrlSchV in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin | 120 bis 1 200 |
15.1.15 | Festlegung der Erstreckung von Kontrollmaßnahmen gemäß § 58 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 StrlSchV auf Überwachungsbereiche | 120 bis 1 200 |
15.1.16 | Gestattung von Ausnahmen gemäß § 70 Absatz 2 StrlSchV | 120 bis 500 |
15.1.17 | Festlegungen gemäß § 99 Absatz 2 und § 102 Absatz 1 StrlSchV | 120 bis 2 500 |
15.1.18 | Befreiung von Mitteilungspflichten gemäß § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV | 120 bis 3 200 |
15.1.19 | Anordnungen gemäß § 103 Absatz 2 StrlSchV | 120 bis 600 |
15.1.20 | Zulassung gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG | 120 bis 600 |
15.1.21 | Zulassung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 3 StrlSchG | 120 bis 600 |
15.1.22 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition gemäß § 77 Satz 2 StrlSchG | 120 bis 1 200 |
15.1.23 | Zulassung von Ausnahmen der Dosisbegrenzung gemäß § 73 Satz 2 StrlSchV | 120 bis 600 |
15.1.24 | Zulassung von Strahlenexpositionen gemäß § 78 Absatz 5 StrlSchG und § 74 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV | 120 bis 3 000 |
15.1.25 | Abkürzung der Frist gemäß § 77 Absatz 3 StrlSchG | 120 bis 600 |
15.1.26 | Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorge gemäß § 77 Absatz 4 und 5 StrlSchG | 120 bis 600 |
15.1.27 | Entscheidung gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchV | 120 bis 1 200 |
15.1.28 | Anordnung gemäß § 81 Absatz 2 StrlSchV | 120 bis 600 |
15.1.29 | Anordnung und Festlegung gemäß § 89 Absatz 2 StrlSchV | 120 bis 7 200 |
15.1.30 | Befreiung und Festlegung gemäß § 85 Absatz 2 StrlSchV | 120 bis 600 |
15.1.31 | Zustimmung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV | 120 bis 600 |
15.1.32 | Anordnung und Festlegung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 AtEV | 120 bis 1 200 |
15.1.33 | Zulassung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 AtEV | 120 bis 1 200 |
15.1.34 | Anordnung und Genehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 AtEV | 120 bis 7 200 |
15.1.35 | Verfahrensfestlegung nach § 61 Absatz 5 StrlSchG | 120 bis 1 200 |
15.1.36 | Entlassung gemäß § 62 Absatz 2 StrlSchG, § 29 StrlSchV | 120 bis 6 000 |
15.1.37 | Anordnung gemäß § 63 Absatz 2 StrlSchG, § 29 StrlSchV | 120 bis 3 000 |
15.1.38 | Befreiung von der Pflicht der Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken gemäß § 64 Absatz 3 StrlSchG | 120 bis 3 000 |
15.1.39 | Anordnung gemäß § 65 Absatz 1 StrlSchG | 120 bis 3 000 |
15.1.40 | Anordnungen gemäß § 178 StrlSchG oder § 179 StrlSchG in Verbindung mit § 19 AtG | 120 bis 12 000 |
15.1.41 | Gestattung von Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften | 120 bis 12 000 |
15.2 | Gebühren für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht gemäß § 19 AtG beim Umgang mit radioaktiven Stoffen | |
15.2.1 | Messung und Untersuchung zur Überwachung der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe | 120 bis 25 000 |
15.2.2 | Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen von Genehmigungen gemäß §§ 3 oder 7 StrlSchV a.F. bzw. § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG | 120 bis 75 000 |
15.2.3 | Anordnung von Maßnahmen aufgrund sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb | 120 bis 18 000 |
15.2.4 | Wiederkehrende Prüfung für Anlagen mit Genehmigung nach § 7 StrlSchV a.F. bzw. § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG | 120 bis 18 000 |
15.2.5 | sonstige Überprüfung und Kontrolle, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist | 120 bis 75 000 |
15.2.6 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen gemäß § 12b AtG | 90 bis 600 |
15.3 | Leistungen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie, § 103 Absatz 1 StrlSchV | |
15.3.1 | Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung | 220 bis 685 |
15.3.2 | Alpha-Gesamt | 165 bis 375 |
15.3.3 | Alphaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung | 655 bis 1 990 |
15.3.4 | Strontium (Sr-89 oder Sr-90) | 775 bis 970 |
15.3.5 | LSC (Tritium) | 185 bis 245 |
15.3.6 | Eisen-55/Nickel-63 | 705 bis 900 |
15.3.7 | Einsatz Messfahrzeug (ein Mitarbeiter, max. 1 Tag) | 80 bis 695 |
15.3.8 | Einsatz Messfahrzeug (zwei Mitarbeiter, max. 1 Tag) | 145 bis 970 |
15.3.9 | Probenentnahme | 70 bis 740 |
15.3.10 | Dosisleistungsmessung (Gamma-ODL) | 60 bis 155 |
15.3.11 | Dosisleistungsmessung (Neutronen-ODL) | 120 bis 260 |
15.3.12 | Dosisleistungsmessung (Gamma-ODL, nuklidspezifisch) | 200 bis 400 |
15.3.13 | Oberflächenkontamination (direkt) | 120 bis 210 |
15.3.14 | Oberflächenkontamination (Wischtest) | 85 bis 210 |
15.3.15 | In-situ-Gammaspektrometrie | 750 bis 1 340 |
15.3.16 | Luftschwebstoffsammlung (mit/ohne Jodsammlung) | 195 bis 255 |
15.4 | Stellungnahmen des LUNG zu radiologischen Sachverhalten, insbesondere bezüglich Radonbelastung | nach Zeitaufwand |
16 | Anordnungen nach dem Gräberstättengesetz | |
16.1 | Anordnungen nach § 3 Absatz 2 des Gräberstättengesetzes | 50 bis 200 |
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