Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung- ProstKostVO M-V) Vom 27. Januar 2018
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung- ProstKostVO M-V) Vom 27. Januar 2018
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 19. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1453) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 43)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung - ProstKostVO M-V) vom 27. Januar 2018 | 15.02.2018 |
§ 1 - Gebühren und Auslagen | 15.02.2018 |
§ 2 - Tatbestände und Höhe der Gebühren | 15.02.2018 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 30.10.2021 |
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen im Rahmen des Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Betrieb von Prostitutionsgewerbe werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 2 Tatbestände und Höhe der Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten.
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Rechtsgrundlage | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) | Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung bei befristeten Erlaubnissen | 100 - 2800 |
2 | § 12 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2 ProstSchG | Änderung der Erlaubnis | 70 - 2000 |
3 | § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2 ProstSchG | Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung | 100 - 750 |
4 | § 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ProstSchG | Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung | 250 - 700 |
5 | § 15 Absatz 3 ProstSchG | Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der Regelüberprüfung | 100 - 800 |
6 | § 17 Absatz 1 und 3, und § 24 Absatz 5 ProstSchG | nachträgliche Auflagen/selbstständige Anordnungen | 50 - 650 |
7 | § 20 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ProstSchG | Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen (in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten), Prüfung und gegebenenfalls Untersagung | 150 - 500 |
8 | § 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG | Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen | 60 - 300 |
9 | § 21 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ProstSchG | Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und gegebenenfalls Untersagung | 120 - 550 |
10 | § 21 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG | Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen | 60 - 300 |
11 | § 22 Satz 2 ProstSchG | Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes | 35 - 550 |
12 | § 23 ProstSchG | Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie einer Stellvertretungserlaubnis | 500 - 1200 |
13 | § 25 Absatz 3 ProstSchG | Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit | 25 - 200 |
14 | § 29 in Verbindung mit § 31 ProstSchG | Überwachung durch die zuständigen Behörden, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen, Anordnungen, zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt | 70 - 250 |
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