ProstKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung- ProstKostVO M-V) Vom 27. Januar 2018

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung- ProstKostVO M-V) Vom 27. Januar 2018
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 19. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1453)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 43)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung - ProstKostVO M-V) vom 27. Januar 201815.02.2018
§ 1 - Gebühren und Auslagen15.02.2018
§ 2 - Tatbestände und Höhe der Gebühren15.02.2018
Anlage - Gebührenverzeichnis30.10.2021

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen im Rahmen des Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Betrieb von Prostitutionsgewerbe werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 2 Tatbestände und Höhe der Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten.

Anlage

(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Rechtsgrundlage Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung bei befristeten Erlaubnissen 100 - 2800
2 § 12 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2 ProstSchG Änderung der Erlaubnis 70 - 2000
3 § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2 ProstSchG Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 100 - 750
4 § 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ProstSchG Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 250 - 700
5 § 15 Absatz 3 ProstSchG Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der Regelüberprüfung 100 - 800
6 § 17 Absatz 1 und 3, und § 24 Absatz 5 ProstSchG nachträgliche Auflagen/selbstständige Anordnungen 50 - 650
7 § 20 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ProstSchG Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen (in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten), Prüfung und gegebenenfalls Untersagung 150 - 500
8 § 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 60 - 300
9 § 21 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ProstSchG Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und gegebenenfalls Untersagung 120 - 550
10 § 21 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen 60 - 300
11 § 22 Satz 2 ProstSchG Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 35 - 550
12 § 23 ProstSchG Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie einer Stellvertretungserlaubnis 500 - 1200
13 § 25 Absatz 3 ProstSchG Untersagung der Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit 25 - 200
14 § 29 in Verbindung mit § 31 ProstSchG Überwachung durch die zuständigen Behörden, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen, Anordnungen, zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt 70 - 250
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