FSVO M-V
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) Vom 24. Februar 1998

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) Vom 24. Februar 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1776 / Mitt.Bl. BM M-V S. 346)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) vom 24. Februar 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis30.08.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich30.08.2017
§ 2 - Aufgaben und Ziele01.01.2005
§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen30.08.2017
§ 4 - Deutsche Sprachkenntnisse30.08.2017
§ 5 - Aufnahmeantrag30.08.2017
§ 6 - Auswahlverfahren01.01.2005
§ 7 - Dauer und Organisation der Ausbildung30.08.2017
§ 8 - Zeugnisse30.08.2017
§ 9 - Versetzung und Notenausgleich01.01.2005
§ 10 - Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern01.01.2005
Abschnitt 2 - Prüfung01.01.2005
§ 11 - Zweck und Gliederung der Prüfung30.08.2017
§ 12 - Schriftliche Prüfung30.08.2017
§ 13 - Mündliche Prüfung01.01.2005
§ 14 - Gesamtergebnis der Prüfung30.08.2017
§ 15 - Gleichwertigkeitsbestimmungen30.08.2017
Abschnitt 3 - Fachschule für Technik01.01.2005
§ 16 - Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln30.08.2017
§ 17 - Schriftliche Prüfungsfächer30.08.2017
§ 18 - Berufsbezeichnung18.05.2021
Abschnitt 4 - Fachschule für Wirtschaft01.01.2005
§ 19 - Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln30.08.2017
§ 20 - Schriftliche Prüfungsfächer30.08.2017
§ 21 - Berufsbezeichnung18.05.2021
Abschnitt 5 - aufgehoben30.08.2017
Abschnitt 6 - aufgehoben30.08.2017
Abschnitt 7 - aufgehoben30.08.2017
Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 32 - Anlagen30.08.2017
§ 33 - Übergangsregelung30.08.2017
§ 34 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.08.2017
Aufgrund des § 30, des § 9 Abs. 1, des § 51 Nr. 3 und des § 69 Nr. 3 und 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 19 Nr. 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3Aufnahmevoraussetzungen
§ 4Deutsche Sprachkenntnisse
§ 5Aufnahmeantrag
§ 6Auswahlverfahren
§ 7Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 8Zeugnisse
§ 9Versetzung und Notenausgleich
§ 10Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern
Abschnitt 2 Prüfung
§ 11Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 12Schriftliche Prüfung
§ 13Mündliche Prüfung
§ 14Gesamtergebnis der Prüfung
§ 15Gleichwertigkeitsbestimmungen
Abschnitt 3 Fachschule für Technik
§ 16Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 17Schriftliche Prüfungsfächer
§ 18Berufsbezeichnung
Abschnitt 4 Fachschule für Wirtschaft
§ 19Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 20Schriftliche Prüfungsfächer
§ 21Berufsbezeichnung
Abschnitt 5 aufgehoben
Abschnitt 6 aufgehoben
Abschnitt 7 aufgehoben
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 33Schriftliche Prüfungsfächer
§ 34Berufsbezeichnung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die Besonderheiten bei der Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der
1.
Fachschule für Technik,
2.
Fachschule für Wirtschaft.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) In der Fachschule baut der Unterricht auf Grundlagen aus vorausgegangenen Bildungsgängen, insbesondere auf den in der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, auf. Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat das Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, in der Regel Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
(2) Der Unterricht der Fachschule erweitert die allgemeine Bildung der Schüler. Er vertieft und ergänzt ihre beruflichen Fachkenntnisse im Bereich der gewählten Fachrichtung. Dazu sollen wissenschaftlich orientierte und fachrichtungsübergreifende Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für die betriebliche Tätigkeit vermittelt werden.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind regelmäßig:
1.
für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft der Realschulabschluß,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf oder der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung einer Berufsfachschule oder einer Höheren Berufsfachschule und eine anschließende Berufstätigkeit, die der gewählten Fachrichtung entspricht, von zusammen mindestens fünf Jahren
oder
3.
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Schüler auch in die Fachschule in Voll- oder Teilzeitform aufgenommen werden, wenn sie die berufspraktische Zeit von fünf oder die einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren um höchstens ein Jahr unterschreiten. Der Nachweis der Erfüllung der gesamten berufspraktischen Zeit ist jedoch vor der Zulassung zur staatlichen Abschlußprüfung zu erbringen.

§ 4 Deutsche Sprachkenntnisse

Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen mindestens auf der Niveaustufe B1 nachzuweisen.

§ 5 Aufnahmeantrag

(1) Der Antrag auf Aufnahme in die Fachschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und des Schwerpunktes bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres, in dem die Aufnahme angestrebt wird, an die berufliche Schule zu richten, zu der die Fachschule gehört. Aufnahmeanträge, die nach dem festgesetzten Bewerbungstermin eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingereichten Aufnahmeanträge beschieden sind. Abweichungen vom angebenen Bewerbungstermin bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
3.
zwei Lichtbilder neueren Datums und
4.
gegebenenfalls der Nachweis über den Abschluß eines Bildungsganges an einer Fachschule.
Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
(3) Für die Aufnahme in die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe muss eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorliegen.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die vorhandenen Plätze des Bildungsganges, findet ein Auswahlverfahren statt.
(2) Die zur Verfügung stehenden Plätze werden in der Regel nach den bisher erbrachten Leistungen vergeben. Bei der Ermittlung der Reihenfolge wird von dem Zeugnis ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf dem Zeugnis bereits eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, aufgenommen werden. Das ist insbesondere bei Schwerbehinderten und bei Bewerbern, die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht zugelassen wurden, der Fall.
(4) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der im Aufnahmebescheid bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.

§ 7 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule können in Vollzeit- und Teilzeitform angeboten werden. In der Vollzeitform dauern die Bildungsgänge in der Regel zwei Schuljahre (1. Schuljahr - Grundstufe, 2. Schuljahr - Fachstufe), mindestens jedoch ein Schuljahr, in der Teilzeitform entsprechend länger. Ein Wechsel des Schülers zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf Antrag am Ende der Grundstufe einmal möglich.
(2) Die einzelnen Ausbildungshalbjahre der Grund- und Fachstufe in der Vollzeitform können zeitlich getrennt durchgeführt werden. Dabei soll die Zeitdauer zwischen Beginn und Abschluß des Bildungsganges höchstens vier Jahre betragen.
(3) Die Entscheidung über die Organisation des Fachschulbildungsganges nach Absatz 1 bis 2 trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(4) Für Schüler, die bereits einen Bildungsgang der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben und mittels eines Ergänzungsbildungsganges einen weiteren Abschluß in einer anderen Fachrichtung oder in einem anderen Schwerpunkt erwerben wollen, kann die Ausbildungsdauer
1.
bis zu einem Jahr für eine zweite Fachrichtung eines Fachbereiches,
2.
bis zu eineinhalb Jahren für einen zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtung
verkürzt werden.
(5) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann entsprechend den Möglichkeiten der jeweiligen Fachschule zusätzlich Förder- oder Wahlunterricht angeboten werden.
(6) Der Unterricht an der Fachschule kann durch ein gelenktes Praktikum während der zweijährigen Ausbildung begleitet werden. Eine Unterbrechung der Teilzeitfachschulausbildung aufgrund von notwendigen Betriebspraktika ist auf Antrag möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Unterbrechung wird nicht auf die Verweildauer an der Fachschule angerechnet.
(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuständigen Stelle genehmigen, daß der Bildungsgang der Fachschule mit einer Zusatzausbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder Ausbildereignung verbunden wird. Diese Zusatzausbildung kann nicht auf die Prüfungsverpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, angerechnet werden.
(8) Mit Genehmigung der obersten Schulbehörde ist für eine Klasse die Erteilung von zwei Schwerpunkten parallel möglich, wenn durch die geltenden Regelungen zur Unterrichtsversorgung eine ausreichende Unterrichtserteilung für die betreffende Klasse sichergestellt ist.

§ 8 Zeugnisse

(1) Die Schüler erhalten am Ende der Grundstufe ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 18.
(2) Schüler, die den Bildungsgang der Fachschule für Technik oder Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis gemäß dem Muster der Anlage 19.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des von der Schule festgesetzten Termins der Zeugnisübergabe, die Berufsbezeichnung, die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt. Wahlunterricht kann auf Wunsch des Schülers in das Zeugnis eingetragen werden.
(4) Schüler, die nicht in die Fachstufe des Fachschulbildungsganges versetzt werden und die Fachschule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 20.
(5) Schüler, die einen Bildungsgang der Fachschule absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 21 mit den festgelegten Endnoten und der Bemerkung, daß die Prüfung nicht bestanden wurde. Über abgeschlossene Ausbildungsabschnitte kann auf Antrag eine Bescheinigung erteilt werden.

§ 9 Versetzung und Notenausgleich

(1) Die Versetzung von der Grundstufe in die Fachstufe erfolgt, wenn die Noten des Zeugnisses der Grundstufe in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen ausweisen, wobei eine mangelhafte Leistung in nur einem Fach durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.
(2) Ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen auch dann zu versetzen, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der Fachstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.

§ 10 Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres auf Antrag eine Nachprüfung ablegen. Zur Nachprüfung werden Schüler nur zugelassen, wenn durch die Verbesserung der Note "mangelhaft" auf "ausreichend" in nur einem Fach die Versetzungsbedingungen gemäß § 9 Abs. 1 erfüllt werden können. Der Schüler wählt das Fach.
(2) Eine Nachprüfung kann unter Berücksichtigung von Absatz 1 auch abgelegt werden, wenn durch die Note "mangelhaft" in einem nicht weiterzuführenden Unterrichtsfach ein Bestehen der Abschlußprüfung gefährdet wäre.
(3) Der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuß und übernimmt den Vorsitz oder bestellt einen Vertreter. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel der bisherige Fachlehrer des Schülers als prüfendes Mitglied und ein weiterer Fachlehrer, der mit der Protokollführung beauftragt wird.
(4) In einem Unterrichtsfach, das in der Fachstufe weitergeführt wird, findet eine mündliche Nachprüfung statt. In einem Unterrichtsfach, das in der Fachstufe nicht weitergeführt wird, finden eine schriftliche und eine mündliche Nachprüfung statt.
(5) Erfüllt der Schüler aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen, so ist er versetzt. Es wird ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Fach der Nachprüfung erstellt.
(6) Eine Nachprüfung in praktischen Fächern ist nicht möglich.

Abschnitt 2 Prüfung

§ 11 Zweck und Gliederung der Prüfung

(1) Die Fachschulausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und, soweit erforderlich, einem mündlichen Teil. Schüler der Ergänzungsbildungsgänge gemäß § 7 Abs. 5 nehmen an der gesamten Abschlußprüfung teil.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden. Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten, mit Ausnahme des Schwerpunktfaches, kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden, wobei in einem solchen Fall die Prüfungsdauer der dann noch durchzuführenden schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens sieben Zeitstunden umfassen muss. Einzelheiten zu den zu prüfenden Fächern sind in den §§ 17 und 20 bestimmt.
(2) Die Termine und die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Dazu teilt die Fachschule der obersten Schulaufsichtsbehörde bis spätestens zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres ihre Terminvorschläge für die einzelnen Prüfungsteile mit. Spätestens drei Monate vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung legt die Fachschule für jedes zu prüfende Fach zwei vom jeweils zuständigen Fachlehrer ausgearbeitete Aufgabenvorschläge vor. Die oberste Schulaufsicht kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben auf den Schulleiter übertragen.

§ 13 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer des Fachschulbildungsganges erstrecken. In Fächern mit einer praktischen Prüfung findet keine mündliche Prüfung statt.

§ 14 Gesamtergebnis der Prüfung

Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen ausweisen. Er hat die Prüfung auch bestanden, wenn seine Endnote in nur einem Fach, nicht aber im Schwerpunktfach (SP), mangelhaft ist und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.

§ 15 Gleichwertigkeitsbestimmungen

Mit dem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Bildungsganges an der Fachschule kann gemäß Fachoberschulverordnung die Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn Zusatzunterricht angeboten wird. Der Zusatzunterricht ist in den Stundentafeln der entsprechenden Anlagen dieser Verordnung - mit Ausnahme der Stundentafel der Anlage 17 - enthalten. Das Nähere zur Zusatzprüfung bestimmt die Fachoberschulverordnung (FOSVO M-V) vom 5. März 1997 (GVOBl. M-V S. 438).

Abschnitt 3 Fachschule für Technik

§ 16 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln

(1) In der Fachschule für Technik können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden:
Fachrichtung Schwerpunkt
Bautechnik Baubetrieb
Hochbau
Tiefbau
Elektrotechnik Automatisierungstechnik
Datenverarbeitungstechnik
Energietechnik
Informations- u. Kommunikationstechnik
Marineelektronik
Maschinentechnik Feinwerktechnik
Fertigung
Konstruktion
Qualitätssicherung
Steuerungs- und Regelungstechnik
Werkzeugbau
Marinetechnik
(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 13 und 15 bis 16 dieser Verordnung.

§ 17 Schriftliche Prüfungsfächer

Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten in Verbindung mit § 12 Absatz 1 nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer:
1. Fachrichtung Elektrotechnik Zeitstunden Schwerpunkt Marineelektronik Zeitstunden
Marineelektronik (SP) vier
Steuerungs- und Regelungstechnik zwei
Energie- und Digitaltechnik zwei
Marineinformations- u. Kommunikationstechnik zwei
2. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Marinetechnik
Technisch logistischer Führungsdienst für Marinetechnik (SP) vier
Schiffselektrotechnik zwei
Schiffsbetriebstechnik zwei
Schiffsantriebstechnik zwei
3. Fachrichtung Bautechnik
Schwerpunkt Baubetrieb
Baubetrieb (SP) vier
Baukonstruktion drei
Betriebswirtschaft zwei
Angebotswesen und Kalkulation zwei
4. Fachrichtung Bautechnik
Schwerpunkt Hochbau
Hochbaukonstruktion (SP) vier
Baubetriebslehre drei
Stahl- und Holzbau zwei
Stahlbetonbau zwei
5. Fachrichtung Bautechnik
Schwerpunkt Tiefbau
Tiefbaukonstruktion (SP) vier
Baubetriebslehre drei
Stahl- und Holzbau zwei
Stahlbetonbau zwei
6. Fachrichtung Elektrotechnik
Schwerpunkt Automatisierungstechnik
Automatisierungstechnik (SP) vier
Angewandte Elektronik zwei
Datenverarbeitungstechnik drei
Informations- und Kommunikationstechnik zwei
7. Fachrichtung Elektrotechnik
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik
Datenverarbeitungstechnik (SP) vier
Automatisierungstechnik drei
Angewandte Elektronik zwei
Informations- und Kommunikationstechnik zwei
8. Fachrichtung Elektrotechnik
Schwerpunkt Energietechnik
Energietechnik (SP) vier
Automatisierungstechnik drei
Datenverarbeitungstechnik zwei
Angewandte Elektronik zwei
9. Fachrichtung Elektrotechnik
Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik
Informations- und Kommunikationstechnik (SP) vier
Datenverarbeitungstechnik drei
Angewandte Elektronik zwei
Automatisierungstechnik zwei
10. Fachrichtung Maschinentechnik
Schwerpunkt Feinwerktechnik
Konstruktion (SP) vier
Meßtechnik und Elektronik drei
Fertigungstechnik zwei
Betriebswirtschaft zwei
11. Fachrichtung Maschinentechnik
Schwerpunkt Fertigung
Fertigungstechnik (SP) vier
Betriebswirtschaft drei
Konstruktion zwei
Maschinenelemente zwei
12. Fachrichtung Maschinentechnik
Schwerpunkt Konstruktion
Konstruktion (SP) vier
Maschinenelemente drei
Fertigungstechnik zwei
Betriebswirtschaft zwei
13. Fachrichtung Maschinentechnik
Schwerpunkt Qualitätssicherung
Qualitätssicherung (SP) vier
Fertigungstechnik drei
Betriebswirtschaft zwei
Maschinenelemente zwei
14. Fachrichtung Maschinentechnik
Schwerpunkt Steuerungs- und Regelungstechnik
Steuerungs- und Regelungstechnik (SP) vier
Hydraulik und Pneumatik drei
Fertigungstechnik zwei
Maschinen zwei
15. Fachrichtung Maschinentechnik
Schwerpunkt Werkzeugbau
Werkzeug- und Vorrichtungsbau (SP) vier
Maschinenelemente drei
Fertigungstechnik zwei
Betriebswirtschaft zwei

§ 18 Berufsbezeichnung

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Technik ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)” mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.

Abschnitt 4 Fachschule für Wirtschaft

§ 19 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln

(1) In der Fachschule für Wirtschaft können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden:
Fachrichtung Schwerpunkt
Betriebswirtschaft Marketing
Finanzwirtschaft
Logistik
Personalwirtschaft
Tourismus
Hotel- und Gaststättengewerbe
(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 14 und 17 dieser Verordnung.

§ 20 Schriftliche Prüfungsfächer

Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer:
1. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Marketing Zeitstunden
Marketing (SP) vier
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei
Finanzwirtschaft drei
Steuerlehre drei
Personalwirtschaft drei
2. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Finanzwirtschaft (SP) vier
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei
Steuerlehre drei
Personalwirtschaft drei
Marketing drei
3. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Logistik
Logistik (SP) vier
Finanzwirtschaft drei
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei
Steuerlehre drei
Personalwirtschaft drei
4. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Personalwirtschaft
Personalwirtschaft (SP) vier
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei
Finanzwirtschaft drei
Steuerlehre drei
Marketing drei
5. Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Tourismus
Tourismus (SP) vier
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre drei
Finanzwirtschaft drei
Steuerlehre drei
Personalwirtschaft drei
6. Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe
Betriebsorganisation (SP) vier
Betriebs- und Volkswirtschaft zwei
Marketing zwei
Technologie im Gastgewerbe zwei

§ 21 Berufsbezeichnung

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Wirtschaft ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)" mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.
(2) Bei der Fachrichtung Betriebswirtschaft entfällt die Angabe der Fachrichtung.

Abschnitt 5 aufgehoben

Abschnitt 6 aufgehoben

Abschnitt 7 aufgehoben

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 21
*)
sind Bestandteil dieser Verordnung.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Die Anlagen sind nur im Mittl.bl. M-V veröffentlicht. Gemäß Verordnung vom 23. August 2017 (GVOBl. M-V S. 258) Nr. 17 bis 21 sowie 24 werden die Anlagen 1 bis 5, 13, 14, 21 bis 35, 37 bis 45, 48 und 49 aufgehoben. Die bisherigen Anlagen 6 bis 12 werden die Anlagen 1 bis 7, die bisherigen Anlagen 15 bis 20 werden die Anlagen 8 bis 13 und die bisherige Anlage 36 wird die Anlage 14. Die neuen Anlagen 15, 16 und 17 erhalten die aus dem Anhang zu der Änderungsverordnung, nur veröffentlicht im Mittl.bl. M-V 2017 S. 122 - 124, ersichtliche Fassung. Die bisherigen Anlagen 46, 47, 50 und 51 werden die Anlagen 18 bis 21. Die neue Anlage 19 wird geändert.]

§ 33 Übergangsregelung

Für die Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine Ausbildung begonnen haben, gilt die Fachschulverordnung in der Fassung vom 24. Februar 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 341).

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der zweijährigen Fachschulen für Technik, Wirtschaft und Gestaltung in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 1991 (nicht veröffentlicht),
2.
die Vorläufige Prüfungsordnung für die Fachschule für Technik und die Fachschule für Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, Runderlaß der Kultusministerin vom 1. September 1992 (Mittl.bl. KM M-V S. 528),
3.
die Vorläufige Ausbildungsordnung der Beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Fachschulen für Landwirtschaft, Erlaß des Landwirtschaftsministers vom 1. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 726).
Schwerin, den 24. Februar 1998
Die Kultusministerin Regine Marquardt
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