DZEntschVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Dienstzimmer an die Beamtinnen und Beamten der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (DZEntschVO M-V) Vom 21. Oktober 2013

Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Dienstzimmer an die Beamtinnen und Beamten der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (DZEntschVO M-V) Vom 21. Oktober 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1799).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Dienstzimmer an die Beamtinnen und Beamten der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (DZEntschVO M-V) vom 21. Oktober 201316.11.2013
Eingangsformel16.11.2013
§ 1 - Geltungsbereich21.03.2015
§ 2 - Dienstzimmerentschädigung18.12.2021
§ 3 - Inkrafttreten18.12.2021
Aufgrund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077, 1079) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Landesforstanstalt, die als Revierleiterinnen oder Revierleiter unter ausdrücklicher Anerkennung des Dienstherrn ein Arbeitszimmer in einer Miet- oder Dienstwohnung, in einem Eigenheim oder in einer von der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellten oder angemieteten Räumlichkeit für dienstliche Zwecke (Dienstzimmer) nutzen.

§ 2 Dienstzimmerentschädigung

(1) Zur Abgeltung der dienstlichen Nutzung eines Arbeitszimmers in den nach § 1 zu berücksichtigenden Räumen wird eine Aufwandsentschädigung (Dienstzimmerentschädigung) gewährt. Diese setzt sich zusammen aus einer Mieterstattung und einer Pauschalentschädigung für die Bewirtschaftung des Dienstzimmers. Die Mieterstattung nach Absatz 3 wird nur für anerkannte Dienstzimmer in privaten Mietwohnungen oder privaten Eigenheimen gewährt.
(2) Grundlage für die Berechnung ist die tatsächliche Größe des Dienstzimmers, jedoch dürfen höchstens zwölf Quadratmeter angerechnet werden. Die Berechnung erfolgt gemäß der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).
(3) Die Höhe der Mieterstattung richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese beträgt jedoch höchstens 6 Euro je Quadratmeter. Kann der ortsübliche Mietsatz nicht ermittelt werden, ist der aktuelle Sachbezugswert nach § 2 Absatz 4 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Erstattung eines im Wohneigentum gelegenen Dienstzimmers entsprechend.
(4) Mit der Pauschalentschädigung werden die monatlichen Bewirtschaftungskosten wie folgt abgegolten:
a)
Heizung und Strom mit 2,10 Euro je Quadratmeter,
b)
Reinigung mit 12 Euro,
c)
Abnutzung des Bodenbelages mit 0,11 Euro je Quadratmeter,
d)
Abnutzung der Büroeinrichtung mit 6,85 Euro,
e)
Reinigung der privaten Toiletten bei dienstlicher Mitnutzung mit insgesamt 5 Euro.
Die monatliche Pauschalentschädigung beträgt höchstens 50,37 Euro.
(5) Die Aufwandsentschädigung wird den Beamtinnen und Beamten bei Erkrankung und Urlaub fortlaufend gezahlt.
(6) Für Ereignisse, die einen Anspruch auf Dienstzimmerentschädigung begründen, ändern oder aufheben, erfolgt die erste, geänderte oder letzte Zahlung der Entschädigung in dem Monat, in dem das Ereignis eintritt. Steht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für alle Arbeitstage in dem jeweiligen Monat zu, so ist sie um die Anzahl der Arbeitstage, für die kein Anspruch besteht, zu kürzen. Die Höhe der Kürzung ist auf den Betrag der monatlichen Aufwandsentschädigung begrenzt.
(7) Die Dienstzimmerentschädigung wird jährlich, erstmals ab dem Jahr 2023, durch den Dienstherrn entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindexes in Mecklenburg-Vorpommern (Jahreswert der Hauptgruppe 5 Wohnen) zum ersten des Monats angepasst, der auf die Veröffentlichung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern folgt. Die Indexänderung als Quotient aus dem jeweils letzten Bezugsjahr und dem Basisjahr 2021 wird auf vier Stellen nach dem Komma gerundet und mit den Abgeltungsbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 multipliziert.
(8) Alle fünf Jahre, beginnend ab dem Jahr 2026, ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Absätze 3, 4 und 7 erforderlich ist.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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