APO Lg2E1VVD M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für daserste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes für dieJustizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich desVollzugs- und Verwaltungsdienstes - APO Lg2E1VVD M-V) Vom 5. Oktober 2015

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für daserste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes für dieJustizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich desVollzugs- und Verwaltungsdienstes - APO Lg2E1VVD M-V) Vom 5. Oktober 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1817)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für daserste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes für dieJustizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich desVollzugs- und Verwaltungsdienstes - APO Lg2E1VVD M-V) vom 5. Oktober 201514.11.2015
Eingangsformel14.11.2015
Inhaltsverzeichnis14.11.2015
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen14.11.2015
§ 1 - Erwerb der Befähigung14.11.2015
§ 2 - Zuständigkeiten14.11.2015
§ 3 - Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze14.11.2015
Zweiter Abschnitt - Einstellung und Zulassung14.11.2015
§ 4 - Einstellung14.11.2015
§ 5 - Bewerbung14.11.2015
§ 6 - Auswahlverfahren14.11.2015
§ 7 - Zulassung14.11.2015
Dritter Abschnitt - Ausbildung14.11.2015
§ 8 - Dauer des Vorbereitungsdienstes14.11.2015
§ 9 - Gliederung und Gestaltung der Ausbildung14.11.2015
§ 10 - Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)14.11.2015
§ 11 - Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, Vierter und Sechster Studienabschnitt)14.11.2015
§ 12 - Fachpraktisches Studium14.11.2015
§ 13 - Leitung der fachpraktischen Ausbildung14.11.2015
§ 14 - Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen14.11.2015
§ 15 - Beurteilungen14.11.2015
§ 16 - Bewertung der Leistungen14.11.2015
§ 17 - Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes14.11.2015
§ 18 - Vorzeitige Entlassung14.11.2015
Vierter Abschnitt - Prüfung14.11.2015
§ 19 - Prüfungsverfahren14.11.2015
§ 20 - Prüfungszeugnis14.11.2015
§ 21 - Zuerkennung der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten Mecklenburg-Vorpommern01.01.2020
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen14.11.2015
§ 22 - Inkrafttreten14.11.2015
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Erwerb der Befähigung
§ 2Zuständigkeiten
§ 3Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze
Zweiter Abschnitt Einstellung und Zulassung
§ 4Einstellung
§ 5Bewerbung
§ 6Auswahlverfahren
§ 7Zulassung
Dritter Abschnitt Ausbildung
§ 8Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9Gliederung und Gestaltung der Ausbildung
§ 10Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)
§ 11Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, Vierter und Sechster Studienabschnitt)
§ 12Fachpraktisches Studium (Dritter und Fünfter Studienabschnitt)
§ 13Leitung der fachpraktischen Ausbildung
§ 14Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
§ 15Beurteilungen
§ 16Bewertung der Leistungen
§ 17Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 18Vorzeitige Entlassung
Vierter Abschnitt Prüfung
§ 19Prüfungsverfahren
§ 20Prüfungszeugnis
§ 21Zuerkennung der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten Mecklenburg-Vorpommern
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erwerb der Befähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 2 Zuständigkeiten

Zuständig für die Ausbildung und das Studium sind die Justizvollzugsanstalten, die Bildungsstätte Justizvollzug bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow (Bildungsstätte) und die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel (Fachhochschule).

§ 3 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis sowie mit organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehandlung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen.
(2) Die Ausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner Informationstechnik benötigt werden. Die Fähigkeiten zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln sind ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und teamorientierten Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen und Publikum, niederschlägt.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

Zweiter Abschnitt Einstellung und Zulassung

§ 4 Einstellung

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
3.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
4.
zum Zeitpunkt der Einstellung die Höchstaltersgrenze des § 8a Absatz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung noch nicht erreicht hat. § 8a Absatz 3 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens werden ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres berufen. Die Ausbildung an der Fachhochschule beginnt grundsätzlich am 1. September. Beamtinnen und Beamte führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizinspektoranwärterin“ oder „Justizinspektoranwärter“.

§ 5 Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Bildungsstätte zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,
3.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,
4.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über Tätigkeiten nach Abschluss der Schulausbildung,
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl einschließlich Art und Weise des Auswahlverfahrens bestimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Bildungsstätte. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien ist zulässig.
(3) Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt oder eine andere durch das Justizministerium festzulegende ärztliche Stelle.
(4) Von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden; bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber vorrangig berücksichtigt werden (§ 9 Absatz 3 Landesbeamtengesetz).
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung; die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.

§ 7 Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung Folgendes zu erklären oder vorzulegen:
1.
Erklärung zur Verfassungstreue,
2.
Erklärung, ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
3.
das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,
4.
Erklärung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen,
5.
Erklärung, dass sie der Einholung einer Auskunft beim Bundeszentralregister zustimmen.
(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sind weiterhin vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde oder Geburtsschein oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern,
2.
Heiratsurkunde oder Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
3.
Lebenspartnerschaftsurkunde oder Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch,
4.
ärztliche Bescheinigung nach § 6 Absatz 3.

Dritter Abschnitt Ausbildung

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 11 Absatz 1 Allgemeine Laufbahnverordnung).
(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das für den Justizvollzug zuständige Ministerium nach Anhörung der Bildungsstätte und der Fachhochschule.

§ 9 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten.
(2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. Praktische Einführung: ein Monat
2. Fachwissenschaftliches Studium I: acht Monate
3. Fachpraktisches Studium I: acht Monate
4. Fachwissenschaftliches Studium II: sieben Monate
5. Fachpraktisches Studium II: neun Monate
6. Fachwissenschaftliches Studium III: drei Monate
(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.
(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden jeweils durch Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und für die begleitenden Lehrveranstaltungen geregelt, die von der Justizvollzugsanstalt oder von der Bildungsstätte erstellt werden. Die Studienpläne sollen Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Sie bedürfen jeweils der Genehmigung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums.
(5) Die Studienordnung und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und begleitenden Lehrveranstaltungen sind aufeinander abzustimmen. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

§ 10 Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)

(1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, gewinnen.
(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
(3) Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan für die praktische Einführung.
(4) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als ausbildungsleitende Anstalt bestimmt ist. Diese erstellt den Ausbildungsplan.

§ 11 Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, Vierter und Sechster Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind, und zwar
1.
in den Fächern:
a)
Betriebswirtschaftslehre,
b)
Haushaltsrecht,
c)
Kriminologie,
d)
Personalverwaltung,
e)
Psychologie,
f)
Staats- und Verwaltungsrecht,
g)
Straf- und Strafprozessrecht,
h)
Vollzugsrecht,
i)
Vollzugsverwaltung,
j)
Zivilrecht und
2.
in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten
a)
Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
b)
jugendliche Straffällige,
c)
nichtdeutsche/fremdethnische Gefangene,
d)
Organisation,
e)
Vollzugsplanung,
f)
Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,
g)
Suchtmittelmissbrauch/-abhängigkeit,
h)
Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft,
i)
Rechtsschutz.
Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern.
(2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen.
(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1 830 Stunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II etwa 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III etwa 225 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage und Zeiten für die Anfertigung und Besprechung von Aufsichtsarbeiten sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.
(4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert.

§ 12 Fachpraktisches Studium

(Dritter und Fünfter Studienabschnitt)
(1) Das fachpraktische Studium soll die Studierenden befähigen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung im Stande sind, die Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen. Das fachpraktische Studium umfasst die Aufgabengebiete:
1. Fachpraktisches Studium I: Verwaltung, insbesondere Versorgung, Haushalt/Rechnungswesen, Arbeitsverwaltung, Gebäudemanagement;
2. Fachpraktisches Studium II: Arbeit und Organisation einer Vollzugsabteilung, insbesondere Vollzugsplanung, Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen, Disziplinarmaßnahmen, Bearbeitung besonderer oder sicherheitsrelevanter Vorkommnisse;
3. Personalverwaltung.
(2) Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen einschließlich des aufgabenorientierten Einsatzes der Informationstechnik kennenlernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten oder Abteilungen von Untersuchungshaft vorzusehen. Die Ausbildung ist, soweit möglich, mit konkreten Anlässen der täglichen Aufgabenerledigung zu verbinden. Organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise einzubeziehen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung ausschließlich dazu bestimmt wäre, die Ausbildenden zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.
(3) Das Nähere bestimmen die Studienpläne für das fachpraktische Studium.

§ 13 Leitung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium leitet das fachpraktische Studium und bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen die Studierenden ausgebildet werden.
(2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Sie koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium. Mit Zustimmung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums kann die Koordinierung einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes (Koordinatorin und Koordinator) übertragen werden.
(3) Die ausbildungsleitende Anstalt erstellt jeweils einen individuellen Studienplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten, dafür fachlich und persönlich geeigneten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiterin und Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienplan ist dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen. Je ein Exemplar erhalten das für den Justizvollzug zuständige Ministerium, die Leiterin oder der Leiter der Bildungsstätte sowie die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule.
(4) Die Praxisanleiterin und der Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.

§ 14 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden zentral an der Bildungsstätte durchgeführt. Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden. Einschließlich vorzusehender Aufsichtsarbeiten sind etwa 320 Lehrveranstaltungsstunden in Betracht zu ziehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.
(3) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 15 Beurteilungen

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilungen sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen sowie die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Die Studienordnung bestimmt, in welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit wenigstens 70 Prozent in die Gesamtnote ein.
(2) Für das fachpraktische Studium I und II sind jeweils nach der Hälfte und am Ende Beurteilungsbeiträge durch die Koordinatorin oder den Koordinator nach Beratung mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter zu erstellen. In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit des Studierenden Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit dem Studierenden zu besprechen. Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2. Die Beurteilungen schließen jeweils mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.
(3) Die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen werden jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung der Lehrkräfte bewertet, die von der Leiterin oder dem Leiter der Bildungsstätte auszustellen ist. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter der Bildungsstätte bestimmt, in welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen.
(4) Jede Beurteilung ist dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studierenden, zu den Personalakten zu nehmen.

§ 16 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der praktischen Einführung (§ 10), im fachpraktischen Studium (§ 12) und in den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen (§ 13) sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (14 oder 15 Punkte),
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (11 bis 13 Punkte),
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (8 bis 10 Punkte),
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (5 bis 7 Punkte),
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (2 bis 4 Punkte),
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (0 oder 1 Punkt).
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht vergeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind während des fachwissenschaftlichen Studiums die Leistungen nach § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.

§ 17 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Den Justizinspektoranwärterinnen oder Justizinspektoranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann wegen längerer Fehlzeiten, etwa wegen Erkrankung, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Teilzeit oder Beurlaubung, sowie aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, sofern das Ausbildungsziel ansonsten nicht erreicht werden kann. Für die Entscheidung ist das für den Justizvollzug zuständige Ministerium zuständig. Die Prüfung erfolgt insbesondere dann, wenn die Fehlzeiten in einem Ausbildungsabschnitt 15 Prozent der veranschlagten Zeit übersteigen sowie auf Antrag der Bildungsstätte oder der Justizvollzugsanstalt. Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan können zugelassen werden.

§ 18 Vorzeitige Entlassung

Justizinspektoranwärterinnen und Justizinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Vierter Abschnitt Prüfung

§ 19 Prüfungsverfahren

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ausbildungsziel erreicht hat und ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.
(2) Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 19 bis 27 Absatz 3 Satz 1 bis 2 und § 28 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 sowie § 29 Absatz 1 bis Absatz 6 Satz 1, § 29 Absatz 7 bis § 29 Absatz 9 und §§ 30 bis 35 und § 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Abweichend für § 27 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen wird im Falle des § 27 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt, dass die ausbildungsleitende Anstalt im Einvernehmen mit dem für Justizvollzug zuständigen Ministerium die weitere Ausbildung regelt.
(4) Abweichend für § 28 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen wird festgelegt, dass im Falle des nicht unverzüglich fortsetzbaren Prüfungsverfahrens die ausbildungsleitende Anstalt im Einvernehmen mit dem für Justizvollzug zuständigen Ministerium die weitere Ausbildung regelt.
(5) Abweichend für § 29 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen wird festgelegt, dass sich die mündliche Prüfung auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums und des fachpraktischen Studiums erstreckt.

§ 20 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) In der Schlussentscheidung nach § 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung ist der ermittelte Punktwert für die Gesamtnote in eine Note nach § 16 Absatz 1 umzurechnen. Dabei entsprechen die nach § 16 Absatz 1 erteilten Punktzahlen folgenden Punktzahlen und Noten in Mecklenburg-Vorpommern:
Abschlusspunkt- zahl Nordrhein- Westfalen Abschlusspunkt- zahl Mecklenburg- Vorpommern Note Mecklenburg- Vorpommern
mehr als 16,49 15 sehr gut (1)
mehr als 15,99 14 sehr gut (1)
mehr als 13,69 13 gut (2)
mehr als 11,49 12 gut (2)
mehr als 9,99 11 gut (2)
mehr als 8,79 10 befriedigend (3)
mehr als 7,69 9 befriedigend (3)
mehr als 6,99 8 befriedigend (3)
mehr als 5,99 7 ausreichend (4)
mehr als 4,69 6 ausreichend (4)
mehr als 3,99 5 ausreichend (4)
mehr als 2,99 4 mangelhaft (5)
mehr als 1,99 3 mangelhaft (5)
mehr als 0,99 2 mangelhaft (5)
= 0 1 ungenügend (6)

§ 21 Zuerkennung der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten Mecklenburg-Vorpommern

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahn für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst im Justizvollzug zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Die Entscheidung trifft das für den Justizvollzug zuständige Ministerium. Eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses und der Fachhochschule sowie der Ausbildungsleitenden ist einzuholen.

Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 5. Oktober 2015
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
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