EULkEinstVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Einstellung ausländischer Lehrkräfte aus Mitgliedstaaten der EU in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (EU-Lehrkräfteeinstellungsverordnung - EULkEinstVO M-V) Vom 3. Januar 2022

Verordnung über die Einstellung ausländischer Lehrkräfte aus Mitgliedstaaten der EU in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (EU-Lehrkräfteeinstellungsverordnung - EULkEinstVO M-V) Vom 3. Januar 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einstellung ausländischer Lehrkräfte aus Mitgliedstaaten der EU in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (EU-Lehrkräfteeinstellungsverordnung - EULkEinstVO M-V) vom 3. Januar 202204.01.2022
Eingangsformel04.01.2022
§ 1 - Anwendungsbereich04.01.2022
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen04.01.2022
§ 3 - Bewerbungs- und Einstellungsverfahren04.01.2022
§ 4 - Inkrafttreten04.01.2022
Aufgrund des § 14 Absatz 4 Satz 4 und des § 20 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 506) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung ausländischer Lehrkräfte in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt nur für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausbildung abgeschlossen haben, die im Herkunftsland zur Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen berechtigt (im Folgenden „EU-Lehrkräfte“ genannt).
(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrerqualifikation mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Einstellung einer EU-Lehrkraft sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die gleichen wie für Lehrkräfte, die ihre Lehrerqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
(2) Ergänzend gilt, dass EU-Lehrkräfte ohne gesondertes Feststellungsverfahren nach § 14 Absatz 4 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes eingestellt werden können, sofern die Lehrerqualifikation gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes durch einen Hochschulabschluss nach dem Recht des jeweiligen Landes an einer anerkannten Hochschule sowie nach einer Gesamtausbildungszeit von regulär mindestens fünfeinhalb Jahren erreicht wird. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer des Studiums, sondern die regulär zu absolvierenden Studienzeiten.
(3) Anrechenbar auf die nachzuweisenden fünfeinhalb Jahre sind neben Studienzeiten an Hochschulen gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes auch etwaige Vorbereitungszeiten. Als Vorbereitungszeiten gelten einschlägige Unterrichtstätigkeiten an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in wenigstens einem der studierten Fächer mit mehr als der Hälfte des vollen Stundenumfangs. Unterrichtstätigkeiten im Umfang von höchstens der Hälfte des vollen Stundenumfangs werden anteilig angerechnet.
(4) EU-Lehrkräfte ohne Deutsch als Muttersprache müssen die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Abweichend von Satz 1 ist für folgende Einsatzgebiete das Sprachniveau C2 nachzuweisen:
1.
im Deutschunterricht (nicht im Sinne von Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache),
2.
in der Schuleingangsphase (Jahrgangstufen 1 und 2 der Grundschule) und
3.
in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

§ 3 Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

(1) Die Verfahrensweisen für die Bewerbung und Einstellung einer EU-Lehrkraft sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die gleichen wie für Lehrkräfte, die ihre Lehrerqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
(2) Ergänzend sind entsprechend der gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Voraussetzungen vorzulegen:
1.
im Ausland erworbene Bildungsnachweise,
2.
Nachweise über einschlägige Unterrichtserfahrung,
3.
Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
4.
Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift mit einem Zertifikat gemäß Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Fremdsprachige Nachweise sind in Form von Übersetzungen mit jeweils verbundener Kopie der im Ausland erworbenen Nachweise vorzulegen. Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine in der Bundesrepublik Deutschland beeidigte Übersetzerin/Dolmetscherin oder einen Übersetzer/Dolmetscher gefertigt wurde und auf der jeweiligen Übersetzung vermerkt ist, dass das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entfällt, wenn stattdessen ein Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes vorgelegt wird.
(4) Die für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zuständige Stelle prüft, ob die Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dies erfolgt in Abstimmung mit der für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrerqualifikation nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 14 Absatz 4 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes zuständigen Stelle im für Bildung zuständigen Ministerium.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2022 in Kraft.
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