LeistBewVO M-V
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Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Leistungsbewertungsverordnung - LeistBewVO M-V) Vom 30. April 2014

Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Leistungsbewertungsverordnung - LeistBewVO M-V) Vom 30. April 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11a neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Februar 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 6 / GVOBl. M-V S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Leistungsbewertungsverordnung - LeistBewVO M-V) vom 30. April 201401.08.2014
Eingangsformel01.08.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.11.2019
§ 2 - Grundsätze der Leistungsbewertung01.08.2014
§ 3 - Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten01.08.2014
§ 4 - Bildung abschließender Leistungsbewertungen01.08.2018
§ 5 - Bewertungsformen01.08.2018
§ 6 - Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten01.08.2015
§ 7 - Klassenarbeiten01.08.2014
§ 8 - Schriftliche Lernerfolgskontrollen01.08.2014
§ 9 - Mündliche Leistungen01.08.2014
§ 10 - Hausaufgaben und Hausarbeiten01.08.2014
§ 11 - Weitere Regelungen01.08.2014
§ 11a - Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/202205.02.2022
§ 12 - Anlagen01.08.2015
§ 13 - Inkrafttreten01.08.2015
Anlage 1 - Punktetabelle zur einheitlichen Leistungsbewertung01.08.2015
Anlage 2 - Fächergruppen- und fachspezifische Regelungen01.08.2015
Aufgrund des § 69 Nummer 3 Buchstabe b und c des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 555) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung durch Noten gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I. An Gymnasien gilt sie für die Jahrgangsstufen 7 bis 9.
(2) Diese Verordnung gilt nicht:
1.
für die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe, an den Abendgymnasien und an den Fachgymnasien sowie im Sekundarbereich II in den weiteren beruflichen Bildungsgängen,
2.
für die zentralen Prüfungen,
3.
für die Leistungsbewertung im Fach Sport,
4.
für die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
(3)

§ 2 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der curricularen Vorgaben und unter ausgewogener Ausübung des pädagogischen Ermessens. Sie umfasst die Leistungsermittlung, die Leistungsbeurteilung und die Mitteilung an die Schülerinnen und Schüler sowie an ihre Erziehungsberechtigten. Die Kriterien für die Leistungsermittlung und für die Leistungsbeurteilung müssen für die Schülerinnen und Schüler sowie für ihre Erziehungsberechtigten nachvollziehbar sein. Die dazu auf der Grundlage dieser Verordnung erforderlichen schulischen Regelungen werden gemäß § 77 Absatz 3 des Schulgesetzes durch die Lehrerkonferenz beschlossen.
(2) Die Ergebnisse der Leistungsermittlung sind durch die Lehrkräfte auszuwerten. Die Auswertung dient als Grundlage für die Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität. Leistungsbewertung ist kein Bestandteil von Erziehungsmaßnahmen.
(3) Leistungsbewertung umfasst mündliche, schriftliche und gegebenenfalls praktische Formen der Leistungsermittlung. Bei allen Formen der Leistungsermittlung ist die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Reflexion von Leistungen, insbesondere auch zur Selbsteinschätzung, zu fördern und entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesenen Teilleistungsschwächen oder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind geeignete Formen des Nachteilsausgleichs anzuwenden. Näheres hierzu regeln die Förderverordnung Sonderpädagogik sowie die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen.
(5) Nachgewiesene Erkrankungen sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn eines jeden Schuljahres über die Anforderungen, die Art der geforderten Leistungsnachweise, deren Gewichtung und die Möglichkeiten einer angemessenen Vorbereitung zu informieren.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Auskunft über den erreichten Leistungsstand und die Lernentwicklung. Mindestens zur Mitte des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden die Erziehungsberechtigten mit einer Notenübersicht über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers informiert.
(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher Leistungsverschlechterung zu informieren und mit ihr oder ihm Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten sowie Fördermaßnahmen zu vereinbaren. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen. Bei Gefährdung der Versetzung gelten die Regelungen der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen.
(4) Klassenarbeiten sind mit der Angabe des Leistungsdurchschnittes zu versehen. Die Angabe eines Notenspiegels obliegt dem pädagogischen Ermessen der Lehrkraft.

§ 4 Bildung abschließender Leistungsbewertungen

(1) Bei der Leistungsbewertung werden alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen angemessen berücksichtigt. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen zu achten.
(2) Die Leistungsermittlung erfolgt in der Form von Klassenarbeiten sowie in der Form der Ermittlung von sonstigen Leistungen. Sonstige Leistungen sind alle weiteren erbrachten schriftlichen Leistungen einschließlich der schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß § 8 sowie die mündlichen und gegebenenfalls die praktischen Leistungen.
(3) In allen Fächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. Dies gilt auch für epochal unterrichtete Fächer. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann ausnahmsweise in Fächern, die einstündig unterrichtet werden, sowie im Wahlpflichtunterricht eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen für jedes Schulhalbjahr festgesetzt werden; eine solche Ausnahmeregelung ist entsprechend zu begründen und zu protokollieren.
(4) Im Primarbereich gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von 30 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(5) Im Sekundarbereich I gehen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts die Klassenarbeiten mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(6) Im Sekundarbereich I gehen Klassenarbeiten in den weiteren Fächern mit einem Anteil von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Wenn im Schuljahr nur eine Klassenarbeit in einem Fach geschrieben wird, geht diese mit einem Anteil von 25 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(7) Innerhalb der sonstigen Noten kann die Lehrkraft differenzierte Gewichtungen vornehmen. Die grundsätzliche Verteilung der Gewichtung ist den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres mitzuteilen.
(8) Gesamtnoten ergeben sich aus den dezimal ermittelten Notendurchschnitten. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, kann durch die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers abgerundet werden.

§ 5 Bewertungsformen

(1) Die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler erfolgt gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes in sechs Notenstufen von „sehr gut“ bis „ungenügend“. In Jahrgangsstufen, in denen noch keine Benotung erfolgt, werden die Schülerinnen und Schüler darauf vorbereitet.
(2) Die Notenstufe einer Einzelbewertung kann durch die Angabe einer positiven (+) oder einer negativen (-) Tendenz präzisiert werden.
(3) An Förderschulen kann eine verbale Bewertung erfolgen. Das Nähere hierzu regelt die Förderverordnung Sonderpädagogik.
(4) Die Bewertung von Klassenarbeiten erfolgt auf folgender Grundlage:
erreichte Leistung ab Prozent Notenstufe
96 sehr gut
80 gut
60 befriedigend
40 ausreichend
20 mangelhaft
0 ungenügend
Maßgeblich für das Erreichen der jeweiligen Notenstufe sind ganze Prozentwerte. Eine Rundung findet nicht statt.
Bei der Bewertung einer Klassenarbeit mit Punkten erfolgt eine Zuordnung gemäß der Punktetabelle aus Anlage 1.
(5) Die Bewertung von schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß § 8 erfolgt unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität. Zur Orientierung dient die Tabelle aus Absatz 4.
(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.

§ 6 Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als eine Leistungsverweigerung zu behandeln.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so ist dieser oder diesem die Gelegenheit zu geben, die Klassenarbeit nachzuholen oder eine gleichwertige komplexe Leistung zu erbringen.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine sonstige Leistungsermittlung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art einer Ersatzleistung.
(5) Wenn im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden kann, beschließt die Klassenkonferenz über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote. Sollte die Festsetzung einer Gesamtnote nicht möglich sein, gelten die Regelungen aus Nummer 2.5 der Verwaltungsvorschrift Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen.
(6) Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft, ob
1.
die Note „ungenügend“ erteilt,
2.
die Wiederholung angeordnet oder
3.
die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere des Falles sind hierbei zu berücksichtigen.
(7) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungsermittlung so schwerwiegend, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist, so kann diese oder dieser von der Leistungsermittlung ausgeschlossen werden. Die Lehrkraft entscheidet, ob die Leistungsbewertung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen erfolgt oder ob der Ausschluss als Leistungsverweigerung gilt.

§ 7 Klassenarbeiten

(1) Klassenarbeiten beziehen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit. Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern, mehrere Anforderungsbereiche umfassen und eigene Transferleistungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeit sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung müssen den Schülerinnen und Schülern vor der Arbeit bekannt sein.
(2) Klassenarbeiten sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. Verlegungen bereits angekündigter Klassenarbeiten bleiben von dieser Regelung unberührt. An einem Tag darf von einer Schülerin oder einem Schüler nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.
(3) Klassenarbeiten sollen im Primarbereich spätestens nach einer Woche und im Sekundarbereich I spätestens nach zwei Wochen korrigiert sein. Bei der Korrektur oder bei der Rückgabe der Klassenarbeit ist auf der Grundlage von lernförderlichen Rückmeldungen die richtige oder die angemessene Erfüllung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Lerngruppe zu erarbeiten. Die Anfertigung einer schriftlichen Berichtigung steht im Ermessen der Lehrkraft.
(4) Klassenarbeiten können nach Einholen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten archiviert oder den Schülerinnen und Schülern gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden. Das hierzu anzufertigende Übergabeprotokoll ist den Erziehungsberechtigten an den Elternsprechtagen auf Wunsch zur Kenntnis zu geben. Wenn und soweit keine Rechtsmittel gegen die Benotung eingelegt worden sind, kann das Übergabeprotokoll sechs Wochen nach Beginn des folgenden Schuljahres vernichtet werden.
(5) Im Primarbereich sind in der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht jeweils drei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben. In den weiteren Jahrgangsstufen des Primarbereichs können Klassenarbeiten geschrieben werden, soweit das Schulgesetz in diesen Jahrgangsstufen eine Benotung vorsieht. Sie sollen einen Zeitrahmen von 30 Minuten, in der Jahrgangsstufe 4 einen Zeitrahmen von 45 Minuten nicht überschreiten. Diktate können als Klassenarbeit gewertet werden.
(6) Im Sekundarbereich I sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts jeweils mindestens drei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können in den weiteren Fächern jeweils eine bis zwei Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben werden.
(7) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 dauern Klassenarbeiten grundsätzlich 45 Minuten, Aufsätze höchstens 90 Minuten. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 dauern Klassenarbeiten mindestens 45 Minuten, Aufsätze mindestens 90 Minuten. Zur Vorbereitung auf die zentralen Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife wird im nichtgymnasialen Bildungsgang spätestens zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 in den schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klassenarbeit unter Prüfungsbedingungen geschrieben.
(8) In den weiteren Fächern können umfassende praktische Leistungen, Hausarbeiten, Referate oder andere Anforderungen, die eine vertiefte Behandlung eines Lerngegenstandes auf dem Anforderungsniveau einer Klassenarbeit erfordern, entsprechend einer Klassenarbeit in die Gesamtbewertung eingehen.
(9) Sind mehr als ein Drittel einer Klassenarbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet worden, so ist das Gesamtergebnis bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Abwägung aller Umstände fest, ob die Arbeit gewertet oder wiederholt wird.

§ 8 Schriftliche Lernerfolgskontrollen

(1) Schriftliche Lernerfolgskontrollen unterscheiden sich von Klassenarbeiten durch einen geringeren Umfang und eine geringere Komplexität.
(2) In schriftlichen Lernerfolgskontrollen wird der Lernerfolg der unmittelbar vor diesen liegenden Unterrichtsstunden einschließlich der damit verbundenen häuslichen Arbeitsaufträge überprüft. Vor schriftlichen Lernerfolgskontrollen sind hinreichend Übungsphasen vorzusehen. Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind grundsätzlich anzukündigen.
(3) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sollen möglichst kurzfristig nach der Durchführung, auf jeden Fall spätestens vor der Durchführung der nächsten schriftlichen Lernerfolgskontrolle, bewertet, zurückgegeben und ausgewertet werden.
(4) Die Anzahl und die Dauer von schriftlichen Lernerfolgskontrollen orientieren sich am Alter und am Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler, wobei die Dauer grundsätzlich höchstens 30 Minuten beträgt.
(5) An einem Unterrichtstag dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen abverlangt werden. An Tagen, an denen eine Klassenarbeit geschrieben wird, sollen keine schriftlichen Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden.

§ 9 Mündliche Leistungen

(1) Bei mündlichen Beiträgen sind Qualität und Quantität angemessen zu gewichten. Je nach Entwicklungsstand ist der Grad der Komplexität der mündlichen Beiträge zunehmend zu würdigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu Anregungen, Zusammenfassungen, weiterführenden Fragen und kritischen Anmerkungen ermuntert werden.
(2) Mündliche Leistungen einschließlich mündlicher Lernerfolgskontrollen sind in die Leistungsbewertung angemessen einzubeziehen. Bei kontinuierlicher Leistungsbeobachtung kann eine zusammenfassende Bewertung in regelmäßigen Abständen erfolgen.
(3) Komplexe mündliche Leistungen können eigenständig bewertet werden. Komplexe mündliche Leistungen sind beispielsweise Referate, Präsentationen, Rollenspiele oder Auswertungen von Gruppenarbeiten.

§ 10 Hausaufgaben und Hausarbeiten

(1) Hausaufgaben dienen zur Übung und zur Festigung des Unterrichtsstoffes sowie zur Vorbereitung neuer Inhalte und sollen in der jeweils folgenden Unterrichtsstunde in die Unterrichtsarbeit einbezogen werden. An Tagen mit Nachmittagsunterricht sind in der Regel keine Hausaufgaben zum Folgetag zu erteilen.
(2) Hausarbeiten verlangen eine komplexe Leistung ab und werden über einen längeren Zeitraum angefertigt.
(3) Hausaufgaben und Hausarbeiten können in der Regel ab der Jahrgangsstufe 4 bewertet werden.

§ 11 Weitere Regelungen

(1) Neben den schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß § 8 können auch weitere schriftliche Formen der Leistungsermittlung wie beispielsweise die Aufbereitung von Materialien, Protokolle, Dokumentationen, Projektskizzen oder Exposés in die Leistungsbewertung einbezogen werden.
(2) In Fächern, in denen praktische Leistungen erbracht werden, sind diese bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Gruppenarbeiten können bewertet werden, wenn der individuelle Leistungsanteil der beteiligten Schülerinnen und Schüler eindeutig erkennbar ist. Die Bewertung kann sich auf den Prozess der Erstellung und auf das Ergebnis der Gruppenarbeit beziehen.

§ 11a Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/2022

(1) Für den Zeitraum, in welchem aufgrund behördlicher Verfügung Regelunterricht mit Einschränkungen in den Schulen des Landes stattfindet, werden die Regelungen der Verordnung unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen angewendet. Diese Regelungen gelten längstens bis zum 31. Juli 2022.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 3 sollen im Schulhalbjahr im Primarbereich mindestens eine Note und im Sekundarbereich I mindestens zwei Noten für sonstige Leistungen erteilt werden. § 4 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 5 gilt: Wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts im Schuljahr tatsächlich zwei Klassenarbeiten geschrieben wurden, so gehen diese mit einem Anteil von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein, bei einer tatsächlich geschriebenen Klassenarbeit im Schuljahr entspricht der Anteil an der Gesamtbewertung 25 Prozent.
(4) Abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 soll im Primarbereich in der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht jeweils eine Klassenarbeit im Schulhalbjahr geschrieben werden. Die Gesamtnote wird allein auf der Grundlage der sonstigen Leistungen ermittelt, wenn pandemiebedingt keine Klassenarbeit oder Ersatzleistung erbracht werden konnte. Soweit sonstige Leistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten, wird die Gesamtnote allein auf der Grundlage der vorliegenden Leistungsbewertungen ermittelt. Die Regelungen in § 7 Absatz 5 Satz 2 finden keine Anwendung.
(5) Abweichend von § 7 Absatz 6 soll im Sekundarbereich I in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts jeweils eine Klassenarbeit im Schulhalbjahr geschrieben werden. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann in den weiteren Fächern jeweils eine Klassenarbeit im Schuljahr geschrieben werden. Die Gesamtnote wird allein auf der Grundlage der sonstigen Leistungen ermittelt, wenn pandemiebedingt keine Klassenarbeit oder Ersatzleistung erbracht werden konnte. Soweit sonstige Leistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten, wird die Gesamtnote allein auf der Grundlage der vorliegenden Leistungsbewertungen ermittelt.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 1 dürfen an einem Unterrichtstag von einer Schülerin oder einem Schüler unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen abverlangt werden. An Tagen, an denen eine Klassenarbeit erfolgt, dürfen keine weiteren schriftlichen Lernerfolgskontrollen stattfinden.
(7) Die maximale Anzahl von schriftlichen Leistungsermittlungen in einer Unterrichtswoche soll fünf nicht überschreiten und beträgt maximal acht. Dabei ist die Anzahl der reduzierten Leistungsnachweise gemäß der Absätze 2, 4 und 5 zu berücksichtigen.
(8) Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet werden, erbringen anstelle einer Klassenarbeit eine Ersatzleistung in Form einer komplexen Leistung, die eine vertiefte Behandlung eines Lerngegenstandes auf dem Anforderungsniveau einer Klassenarbeit erfordert. Für diese Schülerinnen und Schüler soll mindestens eine Note für sonstige Leistungen erteilt werden. Anstelle einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle kann beispielsweise die Aufbereitung von Materialien, das Anfertigen eines Protokolls, die Erarbeitung einer Dokumentation, einer Projektskizze oder eines Exposés erbracht werden. Mündliche und praktische Leistungen sind angemessen in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Für die Leistungsbewertung im Distanzunterricht gilt, dass
a)
ausführliche Erläuterungen der Lernaufgaben vorgenommen werden,
b)
ein intensiver regelmäßiger Austausch zwischen der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler und den zuständigen Lehrkräften sowie den Erziehungsberechtigten stattfindet,
c)
der Lernstand und die technischen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden und
d)
Nachfragen der Schülerinnen und Schüler zu den Lernaufgaben möglich sind.
(9) Wenn Schülerinnen und Schüler ihre Noten verbessern wollen, soll dies unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten umgesetzt werden.

§ 12 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Schwerin, den 30. April 2014
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 4)
Punktetabelle zur einheitlichen Leistungsbewertung
Wenn die Bewertung einer Klassenarbeit auf der Grundlage von zu vergebenen Punkten durchgeführt wird, erfolgt die Zuordnung zur jeweiligen Notenstufe durch die folgende Punktetabelle:
Gesamt- punkt- zahl Notenstufe / zu erreichende Mindestleistung
sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
96% 80% 60% 40% 20% 0%
5 5 4 3 2 1 weniger als 1,0
6 6 5 4 2,5 1,5 weniger als 1,5
7 7 6 4,5 3 1,5 weniger als 1,5
8 8 6,5 5 3,5 2 weniger als 2,0
9 9 7,5 5,5 4 2 weniger als 2,0
10 10 8 6 4 2 weniger als 2,0
11 11 9 7 4,5 2,5 weniger als 2,5
12 12 10 7,5 5 2,5 weniger als 2,5
13 12,5 10,5 8 5,5 3 weniger als 3,0
14 13,5 11,5 8,5 6 3 weniger als 3,0
15 14,5 12 9 6 3 weniger als 3,0
16 15,5 13 10 6,5 3,5 weniger als 3,5
17 16,5 14 10,5 7 3,5 weniger als 3,5
18 17,5 14,5 11 7,5 4 weniger als 4,0
19 18,5 15,5 11,5 8 4 weniger als 4,0
20 19,5 16 12 8 4 weniger als 4,0
21 20,5 17 13 8,5 4,5 weniger als 4,5
22 21,5 18 13,5 9 4,5 weniger als 4,5
23 22,5 18,5 14 9,5 5 weniger als 5,0
24 23,5 19,5 14,5 10 5 weniger als 5,0
25 24 20 15 10 5 weniger als 5,0
26 25 21 16 10,5 5,5 weniger als 5,5
27 26 22 16,5 11 5,5 weniger als 5,5
28 27 22,5 17 11,5 6 weniger als 6,0
29 28 23,5 17,5 12 6 weniger als 6,0
30 29 24 18 12 6 weniger als 6,0
31 30 25 19 12,5 6,5 weniger als 6,5
32 31 26 19,5 13 6,5 weniger als 6,5
33 32 26,5 20 13,5 7 weniger als 7,0
34 33 27,5 20,5 14 7 weniger als 7,0
35 34 28 21 14 7 weniger als 7,0
36 35 29 22 14,5 7,5 weniger als 7,5
37 36 30 22,5 15 7,5 weniger als 7,5
38 36,5 30,5 23 15,5 8 weniger als 8,0
39 37,5 31,5 23,5 16 8 weniger als 8,0
40 38,5 32 24 16 8 weniger als 8,0
41 39,5 33 25 16,5 8,5 weniger als 8,5
42 40,5 34 25,5 17 8,5 weniger als 8,5
43 41,5 34,5 26 17,5 9 weniger als 9,0
44 42,5 35,5 26,5 18 9 weniger als 9,0
45 43,5 36 27 18 9 weniger als 9,0
46 44,5 37 28 18,5 9,5 weniger als 9,5
47 45,5 38 28,5 19 9,5 weniger als 9,5
48 46,5 38,5 29 19,5 10 weniger als 10,0
49 47,5 39,5 29,5 20 10 weniger als 10,0
50 48 40 30 20 10 weniger als 10,0
51 49 41 31 20,5 10,5 weniger als 10,5
52 50 42 31,5 21 10,5 weniger als 10,5
53 51 42,5 32 21,5 11 weniger als 11,0
54 52 43,5 32,5 22 11 weniger als 11,0
55 53 44 33 22 11 weniger als 11,0
56 54 45 34 22,5 11,5 weniger als 11,5
57 55 46 34,5 23 11,5 weniger als 11,5
58 56 46,5 35 23,5 12 weniger als 12,0
59 57 47,5 35,5 24 12 weniger als 12,0
60 58 48 36 24 12 weniger als 12,0
61 59 49 37 24,5 12,5 weniger als 12,5
62 60 50 37,5 25 12,5 weniger als 12,5
63 60,5 50,5 38 25,5 13 weniger als 13,0
64 61,5 51,5 38,5 26 13 weniger als 13,0
65 62,5 52 39 26 13 weniger als 13,0
66 63,5 53 40 26,5 13,5 weniger als 13,5
67 64,5 54 40,5 27 13,5 weniger als 13,5
68 65,5 54,5 41 27,5 14 weniger als 14,0
69 66,5 55,5 41,5 28 14 weniger als 14,0
70 67,5 56 42 28 14 weniger als 14,0
71 68,5 57 43 28,5 14,5 weniger als 14,5
72 69,5 58 43,5 29 14,5 weniger als 14,5
73 70,5 58,5 44 29,5 15 weniger als 15,0
74 71,5 59,5 44,5 30 15 weniger als 15,0
75 72 60 45 30 15 weniger als 15,0
76 73 61 46 30,5 15,5 weniger als 15,5
77 74 62 46,5 31 15,5 weniger als 15,5
78 75 62,5 47 31,5 16 weniger als 16,0
79 76 63,5 47,5 32 16 weniger als 16,0
80 77 64 48 32 16 weniger als 16,0
81 78 65 49 32,5 16,5 weniger als 16,5
82 79 66 49,5 33 16,5 weniger als 16,5
83 80 66,5 50 33,5 17 weniger als 17,0
84 81 67,5 50,5 34 17 weniger als 17,0
85 82 68 51 34 17 weniger als 17,0
86 83 69 52 34,5 17,5 weniger als 17,5
87 84 70 52,5 35 17,5 weniger als 17,5
88 84,5 70,5 53 35,5 18 weniger als 18,0
89 85,5 71,5 53,5 36 18 weniger als 18,0
90 86,5 72 54 36 18 weniger als 18,0
91 87,5 73 55 36,5 18,5 weniger als 18,5
92 88,5 74 55,5 37 18,5 weniger als 18,5
93 89,5 74,5 56 37,5 19 weniger als 19,0
94 90,5 75,5 56,5 38 19 weniger als 19,0
95 91,5 76 57 38 19 weniger als 19,0
96 92,5 77 58 38,5 19,5 weniger als 19,5
97 93,5 78 58,5 39 19,5 weniger als 19,5
98 94,5 78,5 59 39,5 20 weniger als 20,0
99 95,5 79,5 59,5 40 20 weniger als 20,0
100 96 80 60 40 20 weniger als 20,0
Wenn eine Gesamtpunktzahl von mehr als 100 Punkten vergeben wird, ist die Punktetabelle durch die Lehrkraft entsprechend zu erweitern.

Anlage 2

(zu § 5 Absatz 6)
Fächergruppen- und fachspezifische Regelungen
1.
Bewertung von Diktaten im Primarbereich
Für die Bewertung von Diktaten im Primarbereich gelten folgende Regelungen:
1.1
Anzahl der Wörter bei der Leistungsermittlung in Form eines Diktates
Jahrgangsstufe Richtwert für die Anzahl der Wörter
2 25 bis 40 Wörter
3 40 bis 70 Wörter
4 70 bis 100 Wörter
1.2
Anzahl der Fehler und Notenstufen
Anzahl der Fehler Notenstufe
0 - 0,5 sehr gut
1 - 2,5 gut
3 - 5,5 befriedigend
6 - 8,5 ausreichend
9 - 11,5 mangelhaft
ab 12 ungenügend
2.
Bewertung von Übersetzungsleistungen in Latein und Griechisch
Bei der Bewertung von Übersetzungsleistungen in Latein und Griechisch kann die Lehrkraft zwischen der Positiv- und der Negativkorrektur wählen.
2.1
Für die Zuordnung einer Leistung nach der Positivkorrektur gelten in der Regel folgende Prozentwerte:
Prozentwert der erreichten Bewertungseinheiten ab Notenstufe Note mit Tendenz Notenpunkte
1+ 15
sehr gut 1 14
90 1- 13
2+ 12
gut 2 11
80 2- 10
3+ 09
befriedigend 3 08
70 3- 07
4+ 06
63 ausreichend 4 05
60 4- 04
5+ 03
mangelhaft 5 02
45 5- 01
0 ungenügend 6 0
Die Zuordnung innerhalb einer Notenstufe zu einer Note mit Tendenz oder zu Notenpunkten erfolgt durch die Lehrkraft in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung und vom Übersetzungstext. Die Anforderungen sind der jeweiligen Jahrgangsstufe anzupassen.
2.2
Für die Negativkorrektur gilt die folgende Regelung:
Eine Übersetzung soll in der Regel nicht mehr mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet werden, wenn sie bezogen auf je hundert Wörter des Übersetzungstextes mehr als zwölf ganze Fehler enthält. Die Fehlerzahl oberhalb der Notenstufe „ausreichend“ soll den einzelnen Notenstufen entsprechend der folgenden Tabelle linear zugeordnet werden.
bis circa 3 Prozent der Wortzahl sehr gut
bis circa 6 Prozent der Wortzahl gut
bis circa 9 Prozent der Wortzahl befriedigend
bis circa 12 Prozent der Wortzahl ausreichend
bis circa 18 Prozent der Wortzahl mangelhaft
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