KontStTVO M-V
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Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Kontingentstundentafelverordnung - KontStTVO M-V)

Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Kontingentstundentafelverordnung - KontStTVO M-V)
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Vom 27. April 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1a neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 6 / GVOBl. M-V S. 160)
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 30. April 2009 S. 6

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Kontingentstundentafelverordnung - KontStTVO M-V) vom 27. April 200902.08.2009
Eingangsformel02.08.2009
§ 1 - Allgemeine Grundsätze zur Handhabung der Kontingentstundentafeln01.08.2014
§ 1a - Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/202205.02.2022
§ 2 - Stundentafel für Diagnoseförderklassen (DFK) an Grundschulen01.08.2021
§ 3 - Kontingentstundentafel für die Grundschule01.08.2021
§ 4 - Erläuterungen zur Kontingentstundentafel der Grundschule01.08.2021
§ 5 - Kontingentstundentafeln für die Schulartunabhängige Orientierungsstufe, die Regionale Schule, das Gymnasium und die Integrierte Gesamtschule01.08.2021
§ 6 - Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Orientierungsstufe, die Regionale Schule, das Gymnasium und die Integrierte Gesamtschule01.08.2021
§ 7 - Kontingentstundentafel für die Kooperative Gesamtschule01.08.2014
§ 8 - Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen01.08.2021
§ 9 - Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen01.08.2021
§ 10 - Kontingentstundentafel der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung01.08.2021
§ 11 - Sprachliche Gleichstellung01.08.2014
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2019
Aufgrund des § 9 Absatz 1 und des § 69 Nummer 1 und 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Allgemeine Grundsätze zur Handhabung der Kontingentstundentafeln

(1) Das in der Stundentafel für einen Gegenstandsbereich vorgesehene Volumen an Schülerwochenstunden kann auf der Grundlage der Stundentafel auf die Jahrgangsstufen verteilt werden. Unterricht kann sowohl jahrgangsstufenbezogen als auch jahrgangsstufen- und klassenübergreifend organisiert werden.
(2) Innerhalb eines Gegenstandsbereiches können Stundenanteile eines Faches einem anderen Fach zugewiesen werden. Stundenanteile eines Gegenstandsbereiches können auch einem anderen Gegenstandsbereich zugeteilt werden. Dabei dürfen die insgesamt ausgewiesenen Wochenstunden in den Gegenstandsbereichen nicht unterschritten werden.
(3) Stundenanteile mehrerer Gegenstandsbereiche können in einem Projektunterricht zusammengefasst werden.
(4) Die erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Über Abweichungen entscheidet auf Antrag der Schulkonferenz die oberste Schulbehörde.
(5) Fremdsprachiger Unterricht in Sachfächern kann auf den Unterricht in der entsprechenden Fremdsprache angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Absprache mit der Fachkonferenz.
(6) Fächerverbindender Unterricht kann auf den Fachunterricht angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Absprache mit der betreffenden Fachkonferenz.
(7) Gegenstandsbereiche können innerhalb des Schuljahres epochal unterrichtet werden.
(8) Für die Umsetzung des Förderkonzeptes der Schule können Stundenanteile aller Gegenstandsbereiche eingesetzt werden.
(9) Klassenstunden werden von der zuständigen Klassenleiterin oder dem zuständigen Klassenleiter im Rahmen ihres oder seines pädagogischen Ermessens abgehalten. Sie dienen zur Stärkung der erzieherischen Möglichkeiten der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, zur Durchführung oder Vor- und Nachbereitung unterrichtlicher Klassenaktivitäten sowie der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
(10) Die Schulkonferenzen beschließen über die auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln entwickelten schulinternen Stundentafeln. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangsstufen ausgewogen verteilt wird.

§ 1a Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/2022

(1) Für den Zeitraum, in welchem aufgrund behördlicher Verfügung Regelunterricht mit Einschränkungen in den Schulen des Landes stattfindet, werden die Regelungen der Verordnung unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen angewendet. Diese Regelungen gelten längstens bis zum 31. Juli 2022.
(2) Abweichend von § 1 Absatz 2 können die in einem Gegenstandsbereich insgesamt ausgewiesenen Wochenstunden unterschritten oder aufgestockt werden.
(3) Abweichend von § 1 Absatz 10 kann von dem Grundsatz, dass die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangsstufen ausgewogen verteilt wird, abgewichen werden.
(4) Abweichend von § 3 wird stattfindender Unterricht in der Grundschule vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.
(5) Abweichend von § 4 Absatz 1 kann in den mehrstündigen Gegenstandsbereichen von einer jahrgangsbezogenen gleichmäßigen Stundenverteilung abgewichen werden.
(6) Abweichend von § 5 Absatz 1 wird stattfindender Unterricht in der Orientierungsstufe vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.
(7) Abweichend von § 5 Absatz 2 wird stattfindender Unterricht in der Regionalen Schule vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.
(8) Abweichend von § 5 Absatz 2 wird stattfindender Unterricht in der Gesamtschule und am Gymnasium vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik und Medienbildung, Englisch, Geschichte, 2. Fremdsprache sowie Latein und Griechisch erteilt. Die anderen Unterrichtsfächer können fachbezogen oder bei Bedarf im Rahmen fächerverbindenden Unterrichts erteilt werden.
(9) Abweichend von § 6 Absatz 12 können im fächerverbindenden Unterricht auf die einzelnen Fächer im Jahresmittel unterschiedliche Anteile entfallen.
(10) Abweichend von § 9 Absatz 7 können für die Jahrgangsstufen 3 bis 9 und im freiwilligen 10. Schuljahr die Mindeststundenzahlen unterschritten werden.
(11) Weitere oder abweichende Regelungen, insbesondere zum Sport- und Schwimmunterricht, Musikunterricht, Unterricht in Darstellendem Spiel, werden durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung abhängig vom Infektionsgeschehen erlassen.

§ 2 Stundentafel für Diagnoseförderklassen (DFK) an Grundschulen

1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr Summe der Schülerwochenstunden1
Struktur DFK 0 DFK 1 DFK 2
Schülerwochenstunden1 18 202 20 58
Fußnoten
1)
ohne sonderpädagogische Förderung
ohne sonderpädagogische Förderung
2)
Eine zusätzlich ab dem Schuljahr 2017/2018 bereitgestellte Stunde ist für das Unterrichtsfach Deutsch, Kompetenzbereich ,Schreiben: Richtig schreiben/Texte verfassen‘ zu nutzen.

§ 3 Kontingentstundentafel für die Grundschule

Gegenstandsbereiche Jahrgangsstufen Summe der Schülerwochenstunden
Schuleingangsphase 3 bis 4
Deutsch 13 bis 151 14 38
Sachunterricht 3 bis 5 6
Mathematik 12 10 22
Religion/Philosophieren mit Kindern 2 2 4
Ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken, Darstellendes Spiel2) 6 8 14
Sport 5 6 11
1. Fremdsprache - 6 6
Summe der Schülerwochenstunden 43 52 95
Fußnoten
1)
Eine zusätzlich ab dem Schuljahr 2017/2018 bereitgestellte Stunde für den Gegenstandsbereich Deutsch ist für den Kompetenzbereich ,Schreiben: Richtig schreiben/Texte verfassen‘ zu nutzen.
2)
Das Fach Darstellendes Spiel kann im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 erteilt werden.

§ 4 Erläuterungen zur Kontingentstundentafel der Grundschule

(1) In den mehrstündigen Gegenstandsbereichen Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Sport und Fremdsprache ist eine gleichmäßige Stundenverteilung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 zu gewährleisten. Die Stundenanteile im Gegenstandsbereich Ästhetische Bildung sind so zu verteilen, dass entsprechend den personellen Voraussetzungen der jeweiligen Schule fachspezifisch eine kontinuierliche Wissensvermittlung gesichert ist.
(2) Der Gegenstandsbereich Deutsch integriert die Kompetenzbereiche Sprechen und Zuhören, Lesen - mit Texten und Medien umgehen, Schreiben sowie Sprache und Sprachgebrauch untersuchen. Insbesondere in der Schuleingangsphase ist fachübergreifender Unterricht mit dem Gegenstandsbereich Sachunterricht anzustreben.
(3) Im Gegenstandsbereich Sachunterricht ist fachübergreifendes Arbeiten Prinzip. Dabei sind Inhalte und Arbeitsformen anderer Gegenstandsbereiche sinnvoll einzubeziehen. In Verbindung mit diesen ist auch eine epochale Gestaltung des Sachunterrichts möglich.
(4) Für den Gegenstandsbereich Religion/Philosophieren mit Kindern ist zu gewährleisten, dass pro Jahrgangsstufe eine Wochenstunde erteilt wird.

§ 5 Kontingentstundentafeln für die Schulartunabhängige Orientierungsstufe, die Regionale Schule, das Gymnasium und die Integrierte Gesamtschule

(1) Orientierungsstufe:
Gegenstandsbereiche Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6
Deutsch 11
1. Fremdsprache 10
Mathematik 10
Künstlerisch-musisches Aufgabenfeld (Kunst und Gestaltung, Musik, Darstellendes Spiel1) 6
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte, Geografie oder Weltkunde)2 7
Religion/Philosophieren mit Kindern 2
Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Informatik und Medienbildung, Biologie, Physik oder Naturwissenschaften)3 7
Sport 6
Klassenstunden 2
Schülergesamtstunden 61
(2) Regionale Schule (RegS), Integrierte Gesamtschule (IGS), Gymnasium (Gy):
Gegenstandsbereiche Wochenstundenansatz in den Jahrgangsstufen (jeweils insgesamt)
RegS 7 bis 10 IGS 7 bis10 Gy
7 bis 9 104
Deutsch 11 11 8 3
1. Fremdsprache 12 12 8 4
2. Fremdsprache5 11 3
Mathematik 12 12 8 4
Religion/Philosophieren mit Kindern 4 4 3 1
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Arbeit-Wirtschaft-Technik/Geografie/Geschichte/ Sozialkunde oder Weltkunde) 15 15 11 6
Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Informatik und Medienbildung/Physik/Chemie/ Biologie/Astronomie) 17 17 13 6
Künstlerisch-musisches Aufgabenfeld (Musik/Kunst und Gestaltung/Darstellendes Spiel6) 8 8 7 2
Sport 8 8 6 2
Wahlpflichtunterricht/Kontingent zur individuellen Förderung7 12 20 4 5
Klassenstunden 3 + 1 3 + 1 -- + 3 -- + 1
Gesamtwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 102 110 79 36
Kontingentstunden 27 24 19 --
Schülergesamtstunden 129 130 134 135 98 101 36 37
134/138
(3) Sportgymnasium:
Gegenstandsbereiche Wochenstunden
Jahrgangsstufen 7 bis 9 Jahrgangsstufe 10 - Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Deutsch 8 3
1. Fremdsprache 8 4
2. Fremdsprache 11 3
Mathematik 8 4
Religion/Philosophieren mit Kindern 3 1
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Arbeit-Wirtschaft-Technik/Geografie/ Geschichte/Sozialkunde oder Weltkunde) 11 6
Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Informatik und Medienbildung, Physik, Chemie, Biologie, Astronomie) 13 6
Künstlerisch-musisches Aufgabenfeld (Musik/Kunst und Gestaltung/Darstellendes Spiel6) 6 2
Sport 10 2
Wahlpflichtunterricht 3 5
Klassenstunden +3 + 1
Wochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 81 36
Kontingentstunden 17 --
Schülergesamtstunden 98 101 36 37
134/138
(4) Musikgymnasium:
Gegenstandsbereiche Wochenstunden
Jahrgangsstufen7 bis 9 Jahrgangsstufe 10 - Einführungsphase der gymna- sialen Oberstufe
Deutsch 8 3
1. Fremdsprache 8 4
2. Fremdsprache 11 3
Mathematik 8 4
Religion/Philosophieren mit Kindern 3 1
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Arbeit-Wirtschaft-Technik/Geografie/ Geschichte/Sozialkunde oder Weltkunde) 11 6
Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Informatik und Medienbildung, Physik, Chemie, Biologie, Astronomie) 13 6
Künstlerisch-musisches Aufgabenfeld (Musik/Kunst und Gestaltung/Darstellendes Spiel6) 10 4
Sport 6 2
Wahlpflichtunterricht 1 3
Klassenstunden +3 + 1
Wochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 79 36
Kontingentstunden 19 -
Schülergesamtstunden 98 101 36 37
134/138
Fußnoten
1)
Das Fach Darstellendes Spiel kann im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erteilt werden.
2)
Das Fach Weltkunde umfasst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 den fächerverbindenden Unterricht in Geografie und Geschichte.
3)
Das Fach Naturwissenschaften umfasst in den Jahrgangsstufen 5 und 6 den fächerverbindenden Unterricht in Physik, Biologie und Chemie.
4)
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
5)
An der IGS und der RegS wird die 2. Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts erteilt.
6)
Das Fach Darstellendes Spiel kann im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 erteilt werden. Darüber hinaus gilt § 6 Absatz 4.
Das Fach Darstellendes Spiel kann im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 erteilt werden. Darüber hinaus gilt § 6 Absatz 4.
Das Fach Darstellendes Spiel kann im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 erteilt werden. Darüber hinaus gilt § 6 Absatz 4.
7)
Gilt für Regionale Schulen und Gesamtschulen.

§ 6 Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Orientierungsstufe, die Regionale Schule, das Gymnasium und die Integrierte Gesamtschule

(1) Der Fachunterricht im Sekundarbereich I beginnt ab Jahrgangsstufe 5. Das Aussetzen des einmal begonnenen Fachunterrichtes ist im Rahmen der Kontingentierung nicht möglich
1
.
Beginn des Fachunterrichtes:
Gegenstandsbereiche Jahrgangsstufen
5 6 7 8 9 10
Deutsch X
1. Fremdsprache X
2. Fremdsprache X
3. Neubeginnende Fremdsprache X
Mathematik X
Kunst und Gestaltung X
Musik X
Darstellendes Spiel2 X
Weltkunde X
Geschichte X
Geografie X
Sozialkunde X
Arbeit-Wirtschaft-Technik X
Naturwissenschaften3 X
Physik X
Chemie X
Biologie X
Astronomie4 X
Informatik und Medienbildung X
Religion / Philosophieren mit Kindern X
Sport X
(2) Die Unterrichtsstundenzahl in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann in einer Jahrgangsstufe höchstens 36 Wochenstunden betragen.
(3) Die Kontingentstunden sind zur Erhöhung des Stundenansatzes im Pflichtunterricht, für die Durchführung eigener Unterrichtsvorhaben oder Projekte zu nutzen und können für Teilungs- und Förderstunden eingesetzt werden. Die in § 5 für die Schularten ausgewiesenen Schülergesamtstundenzahlen sind, bezogen auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler, einzuhalten. Wenn auf andere Art und Weise die vorgeschriebene Schülergesamtstundenzahl im Sinne von § 5 nicht erreicht werden kann, sind ganz oder teilweise jahrgangsstufen- oder klassenübergreifende Unterrichtsorganisationsmöglichkeiten zu nutzen.
(4) In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht erteilt. Zur Schwerpunktbildung der Schule werden schulinterne Lehrpläne auf der Grundlage der Rahmenpläne durch die Schulen erarbeitet. Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsreife anstreben, sind vorrangig Wahlpflichtangebote zur Förderung der Berufsorientierung anzubieten. Der Wahlpflichtunterricht ist auch zur Förderung von Begabungen zu nutzen. Das Angebot ist Bestandteil des Schulprofils. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Wahlpflichtangebot besteht nicht. Der Wahlpflichtunterricht kann bereichs- und jahrgangsstufenübergreifend durchgeführt werden. Er orientiert sich an den Gegenstandsbereichen der Kontingentstundentafel und unterstützt die Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Der gewählte Unterricht ist für die Dauer einer Jahrgangsstufe durchgängig zu belegen. In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nehmen alle Schüler an einem einstündigen verbindlichen Kurs Studienorientierung teil. Dieser Kurs entfällt mit Einführung des Faches Berufliche Orientierung in der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe zum Schuljahr 2019/2020.
(5) Auf Beschluss der Schulkonferenz können an Regionalen Schulen und Gesamtschulen die Stunden für den Wahlpflichtunterricht ganz oder teilweise dem Kontingentstundendeputat zugerechnet und für die gezielte individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Orientierung.
(6) Schülerinnen und Schüler der Regionalen Schule und der Integrierten Gesamtschule, die beabsichtigen, die Allgemeine Hochschulreife zu erreichen, haben entweder im Rahmen des Wahlpflichtangebotes, spätestens ab der Jahrgangsstufe 7, eine zweite Fremdsprache zu belegen oder müssen am Unterricht einer neu beginnenden Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe durchgängig verpflichtend teilnehmen. Zum Erwerb der Mittleren Reife muss die Schülerin oder der Schüler in ein und derselben Fremdsprache in sechs aufeinander folgenden Jahrgangsstufen am Unterricht teilgenommen haben. Die entsprechenden Bestimmungen der Kultusministerkonferenz sind zu beachten.
(7) In der Regel können Französisch, Russisch, Polnisch, Schwedisch, Spanisch oder Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet werden. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss Englisch als zweite Fremdsprache gewählt werden. Ausnahmen zur Pflicht- oder zweiten Fremdsprache genehmigt die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schule. Folgende Grundsätze sind bei der Antragstellung zu berücksichtigen: Vorhandensein eines Curriculums, Gewährleistung von Abschlüssen, Kontinuität des Lehrereinsatzes und Gewährleistung der Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit.
(8) In der Regel können Russisch, Französisch, Latein, Griechisch, Polnisch, Spanisch, Dänisch oder Schwedisch als dritte Fremdsprache unterrichtet werden. Eine im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe beginnende dritte Fremdsprache ist mit vier Wochenstunden zu unterrichten.
(9) Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind Mindeststundenzahlen für Gegenstandsbereiche und Fächer festgelegt. Die Schulen erhalten damit den pädagogischen Freiraum, den sie vorwiegend zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, aber auch zur Ausgestaltung der im Schulprogramm genannten Schwerpunkte und profilbildenden Maßnahmen nutzen sollen.
(10) Die detaillierte Verteilung der Kontingentstunden wird in der schulinternen Stundentafel ausgewiesen.
(11) Freiwillige Unterrichtsveranstaltungen werden im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der einzelnen Schulen durchgeführt; über Lernziele und Inhalte entscheidet die Schule.
(12) Soweit in einem Gegenstandsbereich nicht oder nur teilweise fachübergreifend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Jahresmittel gleiche Anteile.
(13) In der Regionalen Schule und der Integrierten Gesamtschule entfallen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mindestens zwölf Wochenstunden auf die zweite Fremdsprache.
Fußnoten
1)
Ausgenommen sind die Fächer des künstlerisch-musischen Aufgabenfeldes in den Jahrgangsstufen 7 bis 10, in denen Darstellendes Spiel erteilt wird.
2)
Das Fach Darstellendes Spiel kann im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 erteilt werden. Im nichtgymnasialen Bildungsgang kann der Wahlpflichtunterricht unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 4 genutzt werden. Im Rahmen der schulorganisatorischen und personellen Möglichkeiten sollen in der Regel die drei Fächer des künstlerisch-musischen Aufgabenfeldes von der Schule angeboten und von den Schülerinnen und Schüler belegt werden können. Ist das nicht umsetzbar, sind zwei der drei Fächer anzubieten und zu belegen. Aufgrund des curricularen Aufbaus der Fächer des künstlerisch-musischen Aufgabenfeldes erfolgt grundsätzlich eine verbindliche Einwahl durchgängig für die Jahrgänge 7 bis 10.
3)
Das Fach Naturwissenschaften wird nur in den Jahrgangsstufen 5 und 6 unterrichtet. In diesen beiden Jahrgangsstufen umfasst dieses Fach den fächerverbindenden Unterricht in Physik, Biologie und Chemie.
4)
Das Fach Astronomie wird nur in der Jahrgangsstufe 9 unterrichtet.

§ 7 Kontingentstundentafel für die Kooperative Gesamtschule

Die Stundentafel der Kooperativen Gesamtschule richtet sich nach den entsprechenden Bildungsgängen.

§ 8 Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

Gegenstandsbereiche Wochenstunden in den Jahrgangsstufen
3 und 4 5 und 6 7 bis 9 104
Deutsch 14 12 13 (4)
Sachunterricht, Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Informatik und Medienbildung, Biologie, Chemie, Physik oder Naturwissenschaften1) 6 6 12 (4)
Mathematik 10 10 13 (4)
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Arbeit-Wirtschaft-Technik, Sozialkunde, Geschichte, Geografie oder Weltkunde2) 6 13 (4)
Religion / Philosophieren mit Kindern 2 2 3 (1)
Ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken, Darstellendes Spiel3) 8
Künstlerisch-musisches Aufgabenfeld (Musik, Kunst und Gestaltung, Darstellendes Spiel3) 6 6 (2)
Hauswirtschaft 4 9 (2)
Sport 6 6 9 (3)
Wahlbereich (Wahlpflichtunterricht, Förderunterricht) (9)
Schülergesamtstundenzahl 46 52 78 (33)
176 (209)
Fußnoten
1)
Das Fach Naturwissenschaften umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 den fächerverbindenden Unterricht in Physik, Biologie und Chemie.
2)
Das Fach Weltkunde umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 den fächerverbindenden Unterricht in Sozialkunde, Geschichte und Geografie.
3)
Darstellendes Spiel kann auf der Grundlage von § 1 Absatz 6 fächerverbindend unterrichtet werden.
Darstellendes Spiel kann auf der Grundlage von § 1 Absatz 6 fächerverbindend unterrichtet werden.
4)
Freiwilliges 10. Schuljahr

§ 9 Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Die Gegenstandsbereiche Deutsch und Sachunterricht sollen im Primarbereich fächerverbindend unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Werken werden im Primarbereich fachübergreifend unterrichtet.
(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 kann im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, im Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie im Fach Hauswirtschaft fachübergreifender Unterricht erteilt werden.
(4) Die Inhalte im Gegenstandsbereich Religion/Philosophieren mit Kindern orientieren sich an den Rahmenplänen der Grundschule oder der Regionalen Schule. Sie sind unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten zu modifizieren und in die Inhalte der Themenpläne zu integrieren. Es ist zu gewährleisten, dass je Jahrgangsstufe mindestens eine Wochenstunde erteilt wird.
(5) Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird leistungsdifferenziert und abschlussbezogen auf den Anspruchsebenen der Berufsreife unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte oder der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erteilt.
(6) Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 sind durch eine hohe Praxisorientierung gekennzeichnet und haben einen deutlich ausgeprägten berufsvorbereitenden Charakter. Die Gegenstandsbereiche Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie das Fach Hauswirtschaft berücksichtigen die Anspruchsebenen der Berufsreife und der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Der Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik umfasst die Lernbereiche Arbeitslehre und Technik.
(7) Für die Jahrgangsstufen 3 bis 9 und im freiwilligen 10. Schuljahr sind Mindeststundenzahlen festgelegt. Die Schulen sollen pädagogische Freiräume zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler nutzen. In den Gegenstandsbereichen Deutsch, Mathematik und im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld werden diese Stunden vor allem zur Sicherung des möglichen Übergangs von Schülerinnen und Schülern an eine allgemein bildende Schule und zur Vorbereitung auf den Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres eingesetzt.
(8) Die im freiwilligen 10. Schuljahr ausgewiesenen zusätzlichen Angebote stehen zur Verfügung, um Schülerinnen und Schülern den Abschluss der Berufsreife zu ermöglichen. Der Wahlpflichtbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktsetzung.

§ 10 Kontingentstundentafel der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

(1) Für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gilt folgende Stundentafel:
Lernbereiche Primarstufe1 Sekundarstufe I1 Berufsbildungsstufe1
DeutschMathematikÄsthetische Bildung (Kunst, Musik, Werken/Textiles Gestalten, Darstellendes Spiel2)Religion/Philosophieren mit KindernHauswirtschaftSportLebenspraktische Fertigkeiten 20 26 30
Ganzheitliche sonderpädagogische Förderung bis 63 bis 43 bis 23
Schülerwochenstunden bis 264 bis 304 bis 324
(2) Im Unterricht ist fachübergreifendes Arbeiten Prinzip.
Fußnoten
1)
Die Primarstufe entspricht den Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Sekundarstufe I entspricht den Jahrgangsstufen 5 bis 9, die Berufsbildungsstufe entspricht den Jahrgangsstufen 10 bis 12.
Die Primarstufe entspricht den Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Sekundarstufe I entspricht den Jahrgangsstufen 5 bis 9, die Berufsbildungsstufe entspricht den Jahrgangsstufen 10 bis 12.
Die Primarstufe entspricht den Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Sekundarstufe I entspricht den Jahrgangsstufen 5 bis 9, die Berufsbildungsstufe entspricht den Jahrgangsstufen 10 bis 12.
2)
Das Fach Darstellendes Spiel kann erteilt werden.
3)
Diese Schülerstunden stehen für die ganzheitliche sonderpädagogische Förderung zur Verfügung.
Diese Schülerstunden stehen für die ganzheitliche sonderpädagogische Förderung zur Verfügung.
Diese Schülerstunden stehen für die ganzheitliche sonderpädagogische Förderung zur Verfügung.
4)
Die Gesamtstunden orientieren sich an den Pflichtstunden für gleichaltrige Kinder und Jugendliche und entsprechen der geltenden Stundentafel für die allgemein bildenden Schulen.
Die Gesamtstunden orientieren sich an den Pflichtstunden für gleichaltrige Kinder und Jugendliche und entsprechen der geltenden Stundentafel für die allgemein bildenden Schulen.
Die Gesamtstunden orientieren sich an den Pflichtstunden für gleichaltrige Kinder und Jugendliche und entsprechen der geltenden Stundentafel für die allgemein bildenden Schulen.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in der Kontingentstundentafelverordnung (KontStTVO M-V) Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. August 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stundentafelverordnung vom 13. April 2006 (GVOBl. M-V S. 376, 665) außer Kraft.
Schwerin, den 27. April 2009
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch
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