Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulverordnung - PschVO M-V)
Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulverordnung - PschVO M-V)
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Vom 2. Juni 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6 und 7 geändert, § 7b neu gefasst, § 7c aufgehoben durch Verordnung vom 25. Februar 2022 (Mittl.B. BM M-V S. 26 / GVOBl. M-V S. 216) |
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 18. Juni 2010 S. 486
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulverordnung - PschVO M-V) vom 2. Juni 2010 | 01.08.2010 |
Eingangsformel | 01.08.2010 |
Teil 1 - Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen | 01.08.2010 |
§ 1 - Genehmigungsverfahren | 01.01.2020 |
§ 2 - Erfüllung der Anzeigepflicht | 01.01.2020 |
§ 3 - Verleihung der staatlichen Anerkennung | 01.01.2020 |
Teil 2 - Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen | 01.08.2010 |
§ 4 - Anzeige | 01.08.2010 |
§ 5 - Verleihung der staatlichen Anerkennung | 01.01.2020 |
Teil 3 - Finanzhilfe | 01.08.2010 |
§ 6 - Antrag auf Finanzhilfe | 01.08.2021 |
§ 7 - Gewährung der Finanzhilfe | 01.08.2020 |
§ 7a - Festlegung des Referenzbildungsganges | 01.01.2020 |
§ 7b - Festlegung der Kostensätze für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022 | 01.08.2021 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2013 |
§ 8 - Übergangsregelung | 01.01.2020 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.12.2020 |
Anlage | 16.04.2021 |
Aufgrund des § 131 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Teil 1 Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen
§ 1 Genehmigungsverfahren
(1) Die Anträge auf Errichtung und Erweiterung einer Ersatzschule sind bis zum 31. August des jeweiligen Vorjahres zum kommenden Schuljahr zu stellen (Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur). Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, gelten als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt. Der Antrag auf Genehmigung muss enthalten:
1.
Angaben über den freien Träger
a)
bei natürlichen Einzelpersonen Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort,
b)
bei Personenmehrheiten Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der vertretungsberechtigten Personen,
c)
bei juristischen Personen Name, Sitz sowie Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der vertretungsberechtigten Personen,
2.
die Angabe des Ortes, an dem die Schule errichtet werden soll,
3.
die Angabe, ob mit der Schule der Betrieb eines Internates verbunden werden soll,
4.
den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme des Unterrichtsbetriebes,
5.
die Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort,
6.
Angaben über Besitz oder Eigentum, Lage und bisherige Nutzung des Schulgebäudes sowie dessen Renovierungs- und Restaurierungsaufwand als auch die Zahl, Art und Größe der Unterrichtsräume,
7.
Angaben über die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Lernziele, Organisation der Ausbildung und der Schule,
8.
Angaben über Schulgeld, Schulgeldermäßigung, Lernmittelfreiheit sowie über sonstige im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule für die Schülerinnen und Schüler entstehende Kosten einschließlich einer auskömmlichen Haushaltsplanung, die eine vollständige Sicht auf alle zur Verfügung stehenden Einnahmen und zu erwartenden Ausgaben einschließlich ihrer Plan-, Ist- und Prognosewerte erlaubt,
9.
Angaben zur Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,
10.
Angaben zum besonderen Profil der Schule, insbesondere zu den Bildungsfragen und der vorgesehenen Kapazität (Klassenbildung), bei beruflichen Schulen zusätzlich Angaben zu angestrebten Ausbildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten sowie angestrebten Berufsabschlüssen.
Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 muss der Antrag die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 10 enthalten. Die Angaben nach Satz 3 Nummer 5 und die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 können nachgereicht werden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
wenn der Träger eine natürliche Einzelperson ist, Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
2.
wenn der Träger eine Personenmehrheit ist, Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter; Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des entsprechenden Registerauszuges, soweit eingetragen,
3.
wenn der Träger eine juristische Person ist, den Lebenslauf und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der vertretungsberechtigten Personen; Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des entsprechenden Registerauszuges, soweit eingetragen,
4.
Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte sowie jeweils ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
5.
Muster der mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften zu vereinbarenden Dienstverträge,
6.
die Rahmenpläne, wenn diese nicht mit den Rahmenplänen der entsprechenden öffentlichen Schule übereinstimmen,
7.
Nachweise über Stundentafeln, Förderpläne und besondere pädagogische Konzepte, bei beruflichen Ersatzschulen zusätzlich Ausbildungsunterlagen und Angaben zur Schulorganisation (zum Beispiel Vollzeit, berufsbegleitend, Praktika, Schuljahresablauf),
8.
a)
eine schriftliche Bestätigung der örtlich zuständigen Baubehörde, dass die vorgesehenen Räumlichkeiten für den Schulbetrieb unbedenklich sind (zum Beispiel Baugenehmigung),
b)
eine schriftliche Bestätigung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde, dass die Nutzung der vorgesehenen Räumlichkeiten für den Schulbetrieb unbedenklich ist,
9.
Muster der Beschulungsverträge, bei beruflichen Schulen unter Beachtung der Schularten und Ausbildungsgänge,
10.
bei Grundschulen Angaben zum besonderen pädagogischen Profil der Schule gemäß Formblatt der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur entscheidet spätestens am 30. April des vorausgehenden Schuljahres aufgrund der bis dahin vorgelegten und begutachteten Unterlagen, ob eine Genehmigung zum nächsten Schuljahr zu erteilen ist.
§ 2 Erfüllung der Anzeigepflicht
Die Ersatzschulen haben dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
1.
die Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebes der Schule oder der Durchführung von Bildungsgängen; bei beruflichen Schulen auch bezogen auf Ausbildungsgänge und Fachrichtungen,
2.
Veränderungen bei den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen, der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte,
3.
Änderungen in den in § 1 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 6 genannten Gegenständen,
4.
die Verlegung und wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume,
5.
Veränderungen der Finanzlage des Schulträgers, die sich auf den Betrieb der Schule auswirken könnten,
6.
schwerwiegende dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte.
§ 3 Verleihung der staatlichen Anerkennung
Die Ersatzschule muss die gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt und den betreffenden Bildungsgang oder die betreffende Schulart einmal erfolgreich durchlaufen haben, bevor geprüft werden kann, ob die Schule die Gewähr dafür bietet, dass diese Anforderungen auf Dauer erfüllt werden können.
Teil 2 Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen
§ 4 Anzeige
(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule muss enthalten:
1.
die unter § 1 Absatz 1 genannten Angaben,
2.
die Bezeichnung der Gegenstandsbereiche des Unterrichts,
3.
bei beruflichen Ergänzungsschulen Angaben zum beabsichtigten beruflichen Schulabschluss.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1.
die unter § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Nachweise,
2.
Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte,
3.
die Rahmenpläne,
4.
eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl.
(3) Veränderungen der in der Anzeige anzugebenden und nachzuweisenden Umstände sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Verleihung der staatlichen Anerkennung
Die Feststellung, dass eine berufsbildende Ergänzungsschule sich bewährt hat und dass ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, kann grundsätzlich erst nach dreijährigem Bestehen der Schule getroffen werden.
Teil 3 Finanzhilfe
§ 6 Antrag auf Finanzhilfe
(1) Die Finanzhilfe wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Schuljahres gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. Juni des vorausgehenden Schuljahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu stellen. Dem Antrag sind Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe, bei beruflichen Schulen je Ausbildungsgang, beizufügen. Berufliche Ersatzschulen können die Angaben nach Satz 3 bis zum 1. September des laufenden Schuljahres nachweisen. Für die Berechnung der Finanzhilfe nach § 7b Absatz 2 Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 werden die Eintragungen aus dem Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, zugrunde gelegt (Ausschlussfrist). Kommt der Ersatzschulträger seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 5 nicht nach, entfällt der Finanzhilfeanspruch nach § 7b Absatz 2 Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 für den Bewilligungszeitraum. Für Ersatzschulen mit Bildungsgängen im Sinne des § 128 Absatz 5 Satz 4 des Schulgesetzes sind dem Antrag Angaben über die Rechtsgrundlage und die Höhe von Refinanzierungsmöglichkeiten hinzuzufügen.
(2) Dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist jede nach Antragstellung eintretende Änderung der für die Berechnung und Gewährung der Finanzhilfe maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
(3) Alle für die Gewährung der Finanzhilfe relevanten Angaben, Bescheinigungen und Belege, die zu dem in Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannten Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden nicht eingereicht werden können, sind spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres, für das die Finanzhilfe beantragt worden ist, nachzureichen (Ausschlussfrist). Angaben, Bescheinigungen und Belege, die nach dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingehen, gelten als verspätet und sind bei der Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr zu berücksichtigen.
§ 7 Gewährung der Finanzhilfe
(1) Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Finanzhilfe in monatlichen Teilbeträgen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 127 und 128 des Schulgesetzes dem Grunde nach vorliegen. Die Höhe der Abschlagszahlungen orientiert sich an dem Betrag der Finanzhilfe, der sich aus der Berechnung nach § 128 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes und unter Zugrundelegung der Angaben des Schulträgers nach § 6 Absatz 1 ergibt.
(2) Innerhalb der Ausschlussfrist nach § 6 Absatz 3 Satz 1 nachgereichte Antragsunterlagen werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Höhe der Abschlagszahlungen berücksichtigt. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen unterbleibt regelmäßig dann, sofern sich die Abschläge um weniger als 5 Prozent erhöhen würden. Wird im laufenden Schuljahr festgestellt, dass die bisherige Abschlagshöhe voraussichtlich zu einer Überzahlung führen wird, erfolgt grundsätzlich eine Anpassung der Abschlagszahlungen.
(3) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 6 Absatz 3 Satz 1 setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Finanzhilfe fest. Die Finanzhilfe wird in monatlichen Teilbeträgen unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen gewährt. Der Finanzhilfebescheid ist hinsichtlich der Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 3 bis zur Bekanntgabe der amtlichen Schulstatistik vorläufig.
(4) Die Finanzhilfe ist zweckgebunden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe gemäß § 127 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes. Ist der sich im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ergebende Finanzhilfeanspruch geringer als der im Finanzhilfebescheid festgesetzte Betrag der Finanzhilfe, so erfolgt in der Regel eine Aufrechnung mit den laufenden Finanzhilfeleistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nachzahlungen auf die Finanzhilfe gelten auch dann als ordnungsgemäß verwendet, wenn sie in dem Bewilligungszeitraum verausgabt werden, in dem sie zugeflossen sind.
§ 7a Festlegung des Referenzbildungsganges
Der Referenzbildungsgang für die Berechnung der Schülerkostensätze für berufliche Bildungsgänge, die nicht an staatlichen Schulen vorgehalten werden, ist der Bildungsgang Sozialassistenz.
§ 7b Festlegung der Kostensätze für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022
(1) Der Schülerkostensatz im Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022 beträgt für
1. | Schülerinnen und Schüler an Grundschulen | 4 243,04 EUR, | ||
2. | Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe | 5 457,48 EUR, | ||
3. | Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen | 5 452,64 EUR, | ||
4. | Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gesamtschulen | 5 451,86 EUR, | ||
5. | Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien | 5 432,04 EUR, | ||
6. | Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 20 011,32 EUR, | ||
7. | Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 21 952,16 EUR, | ||
8. | Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen: | |||
a) | Berufsschule | 2 202,38 EUR, | ||
b) | Kinderpflegerin und Kinderpfleger | 4 797,71 EUR, | ||
c) | Masseurin und Masseur, medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister | 5 981,67 EUR, | ||
d) | Alten- und Krankenpflegehelferin und Alten- und Krankenpflegerhelfer 1. Jahr | 5 822,45 EUR, | ||
Alten- und Krankenpflegehelferin und Alten- und Krankenpflegerhelfer 2. Jahr | 2 420,89 EUR, | |||
e) | Kaufmännische Assistenz 1. und 2. Jahr | 5 791,61 EUR, | ||
f) | Gewerbe (Umweltschutztechnische Assistenz, technische Assistenz für Informatik, Kosmetik, gestaltungstechnische Assistenz) | 6 407,99 EUR, | ||
g) | Biologisch-technische Assistenz | 6 333,46 EUR, | ||
h) | Schauspiel 1. bis 3. Jahr | 26 365,25 EUR, | ||
Schauspiel 4. Jahr | 3 067,06 EUR, | |||
i) | Gesundheits- und Krankenpflege | 4 126,51 EUR, | ||
j) | Physiotherapie | 6 009,67 EUR, | ||
k) | Diätassistenz | 5 712,52 EUR, | ||
l) | Ergotherapie | 5 475,42 EUR, | ||
m) | Logopädie | 12 476,45 EUR, | ||
n) | Altenpflege | 4 051,67 EUR, | ||
o) | Pharmazeutisch-technische Assistenz | 9 050,49 EUR, | ||
p) | Medizinischer Dokumentar | 4 105,71 EUR, | ||
q) | Familienpflege | 4 108,66 EUR, | ||
r) | Sozialassistenz | 5 060,06 EUR, | ||
s) | Technik, Wirtschaft Teilzeit | 3 467,55 EUR, | ||
t) | Erzieherin und Erzieher | 5 060,06 EUR, | ||
Erzieherin und Erzieher berufsbegleitend | 2 611,33 EUR, | |||
u) | Heilerziehungspflege | 5 060,06 EUR, | ||
v) | Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter | 3 990,52 EUR, | ||
w) | Staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannter Erzieher (0 bis 10-Jährige) | 6 576,04 EUR |
pro Schuljahr. In den Schülerkostensätzen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 sind die Kosten der inklusiven Beschulung enthalten.
(2) Der Förderbedarfssatz beträgt für
1. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 2 080,47 EUR, |
2. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Sehen | 2 671,90 EUR, |
3. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung | 3 359,37 EUR, |
4. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Lernen | 3 204,21 EUR, |
5. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Sprache | 2 004,04 EUR, |
6. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt Hören | 957,66 EUR, |
7. | den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 5 939,95 EUR, |
8. | die Teilleistungsstörungen | 610,09 EUR, |
9. | den sonderpädagogischen Förderbedarf Einzelunterricht bei Verhaltensstörung | 3 494,37 EUR, |
10. | das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung | 804,10 EUR, |
11. | das pädagogische Angebot der Ganztagsschule | 371,34 EUR, |
12. | das pädagogische Angebot der Sportgymnasien | 867,63 EUR, |
13. | das pädagogische Angebot der Musikgymnasien | 1 270,98 EUR |
pro Schuljahr.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsregelung
(1) Im Schuljahr 2020/2021 ist in Abweichung von § 1 Absatz 1 Satz 4 ein formloser Antrag auf Errichtung und Erweiterung einer Ersatzschule ausreichend.
(2) Die zusätzliche Finanzhilfe gemäß § 7c sowie Nachzahlungen auf die Finanzhilfe gemäß § 7b, die für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.7.2020 geleistet werden, gelten auch dann als ordnungsgemäß verwendet, wenn sie in dem Bewilligungszeitraum verausgabt werden, in dem sie zugeflossen sind.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Privatschulverordnung vom 22. Mai 1997 (GVOBl. M-V S. 469), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2005 (GVOBl. M-V 2006 S. 2) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 2. Juni 2010
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch
Anlage
Formblatt für die Genehmigung des Schulkonzeptes der Schule:
PRIMARSTUFE | ||||||
Bitte füllen Sie das nachstehende Raster kurz und aussagekräftig aus. Wenn möglich, verweisen Sie auch auf die entsprechenden Passagen/ Seiten Ihres Schulkonzeptes. | ||||||
1 | Fassen Sie die wesentlichen pädagogischen Aspekte/ Leitideen Ihres Konzeptes zusammen und begründen Sie, warum dieses aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Alternative oder eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden staatlichen und privaten Schulangebot in Mecklenburg-Vorpommern darstellt. | |||||
2 | Inwiefern würde die zukünftige pädagogischer Arbeit an Ihrer Schule die Entwicklung des Schulwesens in Mecklenburg-Vorpommern bereichern? | |||||
3 | Erläutern Sie, welchen Beitrag Sie mit Ihrem pädagogischen Ansatz hinsichtlich der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte in Mecklenburg-Vorpommern leisten werden. | |||||
4 | Welche speziellen Schülergruppen, für die das staatliche Schulwesen in Mecklenburg-Vorpommern aus Ihrer Sicht keine hinreichenden Angebote macht, finden in Ihrem Konzept Berücksichtigung? Stellen Sie die Betreuung und Beschulung dieser speziellen Schülergruppen im Rahmen Ihrer zukünftigen pädagogischen Arbeit dar. | |||||
5 | Worauf basiert Ihr pädagogischer Ansatz? Fassen Sie die wichtigsten theoretischen Grundsätze auf zwei bis fünf Seiten zusammen und fügen Sie die entsprechenden Quellen (zum Beispiel wissenschaftliche Studien, Monographien, Artikel aus Fachzeitschriften) in zusammengefasster Form und deutscher Sprache bei. | |||||
6 | Erläutern Sie die geplante praktische Umsetzung der in Punkt 5 genannten Grundsätze. | |||||
7 | Legen Sie dar, über welche besonderen Qualifikationen in Bezug auf das oben dargestellte pädagogische Konzept und dessen Umsetzung Ihre Lehrkräfte verfügen werden. | |||||
8 | Beschreiben Sie, in welcher Form und in welchem Umfang Sie von den gültigen Rahmenplänen des Landes Mecklenburg-Vorpommern abweichen werden. | |||||
9 | Wie werden Sie sicherstellen, dass die Lehr- und Erziehungsziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern am Ende der 4. Klasse erreicht werden, falls es Abweichungen bezogen auf die gültigen Rahmenpläne gibt? | |||||
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