Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung - SEPVO M-V) Vom 25. Oktober 2021
Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung - SEPVO M-V) Vom 25. Oktober 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.04.2022 bis 31.07.2027
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. April 2022 (GVOBl. M-V S. 309/Mitt.bl. BM M-V S. 46) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung - SEPVO M-V) vom 25. Oktober 2021 | 28.10.2021 |
Eingangsformel | 28.10.2021 bis 31.07.2027 |
§ 1 - Zuständigkeit und Verfahren für die Schulentwicklungsplanung | 28.10.2021 bis 31.07.2027 |
§ 2 - Planungszeiträume und Fortschreibung | 28.10.2021 bis 31.07.2027 |
§ 3 - Planungsinhalte (Mindestanforderungen) | 14.04.2022 |
§ 4 - Allgemeine Planungsgrundsätze | 28.10.2021 bis 31.07.2027 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.10.2021 bis 31.07.2027 |
Anlage - Organisationskriterien nach Schularten | 14.04.2022 |
Auf Grund des § 69 Nummer 10 und des § 107 Absatz 8 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Zuständigkeit und Verfahren für die Schulentwicklungsplanung
(1) Schulentwicklungsplanung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie für die Planung des gesamten Schulnetzes des Landkreises im Benehmen mit den kreisangehörigen Schulträgern zuständig. Sie sind wie die kreisfreien Städte Planungsträger und nehmen ihre Ausgleichsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Städten wahr.
(3) Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes in die Schulentwicklungsplanung einbezogen werden können.
(4) Bei der Abstimmung der Schulentwicklungspläne mit betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten ist sicherzustellen, dass, sofern dies für die Gewährleistung eines bedarfsgerechten und wohnortnahen Schulangebotes erforderlich ist, Kreis- und Stadtgrenzen übergreifende Einzugsbereiche eingerichtet werden. Hierzu sind die zuständigen Regionalen Planungsverbände anzuhören.
(5) In die Entscheidungen zur Schulentwicklungsplanung der Landkreise sind die Stellungnahmen der kreisangehörigen Schulträger einzubeziehen. Im Rahmen des Planungsverfahrens haben die Planungsträger den Kreis- oder Stadtelternrat sowie den Kreis- oder Stadtschülerrat anzuhören. Die Schulträger haben die Schulkonferenz anzuhören. § 76 Absatz 9 Nummer 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt. Landkreise und kreisfreie Städte sollen im Rahmen der Erarbeitung der Schulentwicklungspläne die unteren Schulbehörden in einer Form beteiligen, dass eine Stellungnahme im Sinne von § 98 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes vor der abschließenden Entscheidung des Planungsträgers erfolgen kann.
(6) Die oberste Schulbehörde kann durch den Schulträger oder den Planungsträger zur Beratung hinzugezogen werden, wenn zwischen dem Schulträger und dem Planungsträger keine Einigung in Bezug auf einzelne Vorhaben erreicht werden kann.
(7) Die Schulentwicklungspläne und deren Fortschreibungen werden nach der Entscheidung des zuständigen kommunalen Organs oder Ausschusses der obersten Schulbehörde zur Genehmigung zugeleitet.
§ 2 Planungszeiträume und Fortschreibung
(1) Die Schulentwicklungspläne gelten für einen Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres 2022/2023 bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027. Alle anderen Schulentwicklungspläne für die allgemein bildenden Schulen sind mit der Bekanntmachung der Schulentwicklungspläne 2022/2023 bis 2026/2027 gegenstandslos.
(2) Die Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraumes für fünf weitere Schuljahre fortzuschreiben. Eine vorzeitige Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Schülerzahlentwicklung, dies erfordert oder wenn eine Änderung des Schulangebotes beabsichtigt ist.
§ 3 Planungsinhalte (Mindestanforderungen)
(1) Für das Schulnetz ist eine Bestandsanalyse zu erstellen.
1.
Grundlage dieser Analyse ist eine Darstellung des Schulnetzes, die bei den allgemein bildenden Schulen Folgendes beinhaltet:
a)
Darstellung des derzeitigen Schulnetzes nach Schularten
b)
Zahl der gegenwärtigen Schülerinnen und Schüler sowie Klassen je Jahrgangsstufe an diesen Schulen und der jeweiligen Entwicklung in den vergangenen fünf Jahren.
2.
Ferner umfasst die Bestandsanalyse die Darstellung der Einzugsbereiche der einzelnen Schulen und die Pendlerbewegungen. Für alle Schulen sind Schulraumbilanzen zu erstellen.
(2) Die schul- und schulartbezogene Vorausberechnung der Schülerinnen und Schüler sowie Klassen soll einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassen. Grundlagen für die Prognose der Schülerzahlen sind:
1.
die statistisch nachgewiesenen Geburtenzahlen mit einer entsprechenden Fortschreibung,
2.
die Anzahl der bereits vorhandenen Schülerinnen und Schüler gemäß amtlicher Schulstatistik mit einer entsprechenden Fortschreibung,
3.
die zu erwartenden Zu- und Abwanderungsbewegungen,
4.
die erwartete Bildungsbeteiligung,
5.
erwartete Pendlerbewegungen,
6.
erwartete innerschulische Schülerströme.
(3) Die Darstellung der sich im Planungszeitraum ergebenden Veränderungen in der Struktur einzelner Schulen sowie Änderungen der Einzugsbereiche umfasst folgende Inhalte:
1.
Die aus der Analyse der Daten nach Absatz 2 geplanten Veränderungen wie die Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen sind im Einzelnen zu erläutern. Dies schließt Angaben zur zeitlichen Abfolge der erforderlichen Maßnahmen ein. Für die Aufhebung einer Schule ist anzugeben, ob sie durch eine gleichzeitige Verlagerung aller Schülerinnen und Schüler oder stufenweise (durch jahrgangsweises Auslaufen) erfolgen soll. Eine stufenweise Aufhebung von Schulen kommt nur im Falle einer nicht ausreichenden Aufnahmekapazität für eine gleichzeitige Verlagerung aller Schülerinnen und Schüler in Betracht. In den Fällen einer Überschreitung der zumutbaren Schulwegzeit bei Aufhebung der Schule sind die maßgeblichen Schulwegzeiten nachzuweisen.
2.
Schulen können errichtet und betrieben werden, wenn die mit dieser Verordnung festgelegten Schülermindestzahlen nachgewiesen werden und die Organisationsform den in der Anlage genannten Vorschriften entspricht. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
3.
Der Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule muss gewährleisten, dass die Errichtung durch ein entsprechendes Schüleraufkommen und zumutbare Schulwege gerechtfertigt ist (Anlage).
(4) Die Ergebnisse der Abstimmungen zwischen Schulträgern, Planungsträgern und Schulbehörden sowie der Anhörung der Kreis- und Stadtelternräte nach § 1 Absatz 5 sind darzustellen. Vor allem sind die Punkte zu erläutern, in denen gegensätzliche Auffassungen nicht ausgeräumt werden konnten.
§ 4 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Allgemein bildende Schulen
1.
Grundschulen sollen möglichst in Wohnortnähe errichtet und betrieben werden.
a)
Am Einzelstandort können Grundschulen ein- oder mehrzügig geführt werden. Für die Jahrgangsstufe 1 sind jährlich mindestens 20 Schülerinnen und Schüler vorgeschrieben. Diese Schülermindestzahl darf dann lediglich einmal unterschritten werden, wenn die Schülerzahl der Eingangsklasse für die Folgejahre gemäß Prognose wieder mindestens 20 beträgt oder wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-
Bei Aufhebung der Schule würden unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 40 Minuten für den einfachen Schulweg entstehen.
-
An der Grundschule können mindestens zwei Lerngruppen mit jeweils mindestens 20 Schülerinnen und Schülern gebildet werden, in denen jahrgangsübergreifend unterrichtet wird. Unter der Maßgabe, dass der Unterricht gemäß Stundentafel gewährleistet wird, können bei ausreichenden Schülerzahlen jahrgangsbezogene Klassen geführt werden.
b)
Grundschulen an Mehrfachstandorten müssen über mindestens 40 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 1 verfügen. Diese Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 beträgt.
2.
An den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Auf Antrag des Schulträgers kann die Orientierungsstufe in Ausnahmefällen mit einer Grundschule verbunden werden, wenn am Standort eine Schule gemäß Satz 1 nicht vorhanden ist und jährlich folgende Schülermindestzahlen erreicht werden:
-
Die Jahrgangsstufe 5 wird mit mindestens 36 Schülerinnen und Schülern geführt.
-
Wenn ansonsten unzumutbar lange Schulwegzeiten entstehen würden, beträgt die Schülermindestzahl 22 für die Jahrgangsstufe 5.
Bei der Planung sollen Schulwegzeiten von 60 Minuten regelmäßig nicht überschritten werden.
3.
Regionale Schulen sind mit mindestens 36 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22 Schülerinnen und Schüler.
4.
Integrierte Gesamtschulen sind mit mindestens 57 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schülerinnen und Schüler.
5.
Kooperative Gesamtschulen sind mit mindestens 57 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schülerinnen und Schüler.
6.
Gymnasien sind am Einzelstandort mit mindestens 54 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 zu führen. Die Schülermindestzahl am Einzelstandort kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schülerinnen und Schüler. Am Mehrfachstandort sind mindestens 61 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 7 vorgeschrieben.
7.
Gymnasiale Oberstufen umfassen die Jahrgangsstufen 10 bis 12. Die Schülermindestzahl der Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien beträgt 40 Schülerinnen und Schüler. Sofern bis zum nächsten Gymnasium unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden, beträgt die Schülermindestzahl 36 Schülerinnen und Schüler. Für die Errichtung und den Betrieb gymnasialer Oberstufen an Kooperativen oder Integrierten Gesamtschulen sind in der Jahrgangsstufe 11 mindestens 24 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der obersten Schulbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
8.
Die Standorte der Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 10 und 11 des Schulgesetzes sowie der besonderen schulischen Angebote im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Absatz 3 des Schulgesetzes sind mit ihren Einzugsbereichen auszuweisen.
9.
Die Standorte der Diagnoseförderlerngruppen gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind gemäß § 143 Absatz 10 des Schulgesetzes mit ihren Einzugsbereichen beginnend mit dem Schuljahr 2024/2025 auszuweisen.
10.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes) nicht hinreichend gefördert werden können, ist ein regional ausgewogenes Netz von Förderschulen gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes vorzuhalten. Sofern diese Schulen nicht die Kriterien für eine Eigenständigkeit erfüllen, sind sie im organisatorischen Verbund mit anderen allgemeinbildenden Schulen im Sinne von Schwerpunktschulen zu führen (Anlage).
11.
Bis einschließlich des Schuljahres 2025/2026 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 9 beschult. Im Schuljahr 2026/2027 werden an diesen Schulen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 9 beschult. Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind zum 31. Juli 2027 aufzuheben. Für die bisherigen Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist im Rahmen der Planung zu prüfen, an welcher Schule mit dem Bildungsgang der Regionalen Schule sie ab dem Schuljahr 2027/2028 möglichst im bisherigen Klassenverband ihre Schullaufbahn beenden können. Die diesbezüglichen Angebote sind im Schulentwicklungsplan auszuweisen.
12.
Die Standorte der Schulen mit Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 4 Absatz 12 des Schulgesetzes sind beginnend mit dem Schuljahr 2027/2028 mit ihren Einzugsbereichen auszuweisen.
13.
Die Standorte der Schulen mit spezifischer Kompetenz gemäß § 4 Absatz 13 des Schulgesetzes sind mit ihren Einzugsbereichen auszuweisen.
14.
Die Anzahl der Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich gemäß § 132 des Schulgesetzes wird wie folgt festgelegt:
Art der Förderschule | Anzahl der Förderschulen |
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen | 1 |
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören | 1 |
Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung | 3 |
Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 3 |
15.
Die Standorte der Schulen mit eigenständigen Klassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 FöSoVO M-V sind mit ihren Einzugsbereichen auszuweisen.
16.
Sofern Schulen unterschiedlicher Schularten zu einem Schulzentrum im Sinne einer Schule organisatorisch verbunden werden, bedarf dies der Zustimmung des Planungsträgers im Schulentwicklungsplan.
17.
Weitere Planungsgrundsätze für die einzelnen Schularten ergeben sich aus den in der Anlage aufgeführten Organisationskriterien. Dabei stellen die Schülermindestzahlen einer Schule am Einzelstandort (wenn sich nur eine Schule der betreffenden Schulart am Ort befindet) die unterste Grenze für den Betrieb der Schule am Einzelstandort in ländlichen Gebieten dar.
18.
In begründeten Einzelfällen kann durch Genehmigung der obersten Schulbehörde von den vorstehend genannten Planungsgrundsätzen abgewichen werden.
(2) Erwachsenenbildung
1.
Abendgymnasien können als eigenständige Schulen oder im organisatorischen Verbund mit einem Gymnasium geführt werden.
2.
Die durch die Landkreise und kreisfreien Städte vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen, soweit sie nicht durch Abendgymnasien gewährleistet sind, werden in den Schulentwicklungsplänen ausgewiesen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2027 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 16. September 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 418), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 88) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 25. Oktober 2021
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
Anlage
(zu § 3 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 10 und 17)
Organisationskriterien nach Schularten
Schulart | Gliederung und Schülermindestzahlen | empfohlener Einzugsbereich | mögliche Organisationsformen |
Grundschule (GS) | - Jahrgangsstufen 1-4- am Einzelstandort mindestens einzügig mit mindestens 20 Schülerinnen und Schülern in Jahrgangsstufe 11)- am Mehrfachstandort mehrzügig mit mindestens 40 Schülerinnen und Schülern in Jahrgangsstufe 12) | mindestens 5 000 Einwohnerinnen/ Einwohner | GS; GS/Orientierungsstufe; organisatorisch mit weiterführenden Schulen/Förderschulen verbunden |
Regionale Schule (RegS) | - Jahrgangsstufen 5-10- mindestens 36 Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 5- sofern unzumutbare Schulwegzeiten3) entstehen würden, kann die Jahrgangsstufe 5 mit mindestens 22 Schülerinnen und Schülern geführt werden | mindestens 10 000 Einwohnerinnen/ Einwohner | RegS; RegS/GS; organisatorisch mit Förderschulen verbunden |
Gymnasium (Gy) | - Jahrgangsstufen 7-12- am Einzelstandort mindestens 54 Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 7- am Mehrfachstandort mindestens 61 Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 7- in Jahrgangsstufe 11 mindestens 40 Schülerinnen und Schüler- sofern unzumutbare Schulwegzeiten3) entstehen würden, kann die Jahrgangsstufe 7 mit mindestens 44 Schülerinnen und Schülern und die Jahrgangsstufe 11 mit mindestens 36 Schülerinnen und Schülern geführt werden | mindestens 25 000 Einwohnerinnen/ Einwohner | Gy; organisatorisch mit einem Abendgymnasium verbunden; organisatorisch mit Förderschulen verbunden |
Kooperative Gesamtschule (KGS) | - Jahrgangsstufen 5-12 (5-10)- mindestens 57 Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 5- sofern unzumutbare Schulwegzeiten3) entstehen würden, kann die Jahrgangsstufe 5 mit mindestens 44 Schülerinnen und Schülern geführt werden- in Jahrgangsstufe 11 mindestens 24 Schülerinnen und Schüler | - | KGS mit und ohne gymnasiale Oberstufe; KGS/GS; organisatorisch mit Förderschulen verbunden |
Integrierte Gesamtschule (IGS) | - Jahrgangsstufen 5-12 (5-10)- mindestens 57 Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 5- sofern unzumutbare Schulwegzeiten3) entstehen würden, kann die Jahrgangsstufe 5 mit mindestens 44 Schülerinnen und Schülern geführt werden- in Jahrgangsstufe 11 mindestens 24 Schülerinnen und Schüler | - | IGS mit und ohne gymnasiale Oberstufe; IGS/GS; organisatorisch mit Förderschulen verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt Lernen [FöL]) | - in der Regel Jahrgangsstufen 3-9, im Schuljahr 2026/2027 Jahrgangsstufen 4-9- in der Regel mindestens einzügig, mindestens durchschnittlich 8 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgangsstufe- Aufhebung zum 31. Juli 2027 | mindestens 40 000 Einwohnerinnen/ Einwohner | FöL; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt Hören [FöH]) | - Jahrgangsstufen 1-10 | das gesamte Land | FöH; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung [FöK]) | - Jahrgangsstufen 1-10- mindestens einzügig- Schülermindestzahl der Schule am Einzelstandort: 70 | - | FöK; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung [FöV]) | - in der Regel Jahrgangsstufen 1-9- für Eigenständigkeit der Schule Schülermindestzahl: 72 | - | FöV; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt Sehen [FöS]) | - Jahrgangsstufen 1-10 | das gesamte Land | FöS; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung [FöG]) | - Primarstufe mit vier Schulbesuchsjahren- Sekundarstufe I mit fünf Schulbesuchsjahren- Berufsbildungsstufe mit drei Schulbesuchsjahren- Schülermindestzahl der Schule am Einzelstandort: 20 | circa 30 000 Einwohnerinnen/ Einwohner | FöG; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Förderschule (Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler [FöKr]) | - entsprechend den Schularten- Schülermindestzahl der Schule am Einzelstandort: 20 | - | FöKr; organisatorisch mit anderer allgemein bildender Schule verbunden |
Fußnoten
1)
Würde die zumutbare Schulwegzeit von maximal 2 x 40 Minuten bei Aufhebung der Schule überschritten werden, kann jahrgangsübergreifender Unterricht erteilt werden, sofern mindestens 2 Lerngruppen mit mindestens 20 Schülerinnen und Schülern gebildet werden können.
2)
Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 beträgt.
3)
Die zumutbare Schulwegzeit beträgt 2 x 60 Minuten.
Die zumutbare Schulwegzeit beträgt 2 x 60 Minuten.
Die zumutbare Schulwegzeit beträgt 2 x 60 Minuten.
Die zumutbare Schulwegzeit beträgt 2 x 60 Minuten.
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