Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V) Vom 12. Dezember 2018
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V) Vom 12. Dezember 2018
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 286) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V) vom 12. Dezember 2018 | 01.01.2019 |
Eingangsformel | 01.01.2019 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 16.12.2020 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2019 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 13.05.2022 |
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 6 mit Ausnahme der Kosten für die Bereitstellung von Räumen des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 116) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Allgemeines | |
1.1 | Errichtungskosten Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zu den Errichtungskosten gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar geworden ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. | |
1.2 | Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | |
a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 50,25 | |
b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 38,25 | |
c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 31,25 | |
d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige | 27,75 | |
e) für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 34,25 | |
2 | Bundes-Immissionsschutzgesetz | |
2.1 | Genehmigung nach den §§ 4, 16, 16a, 16b oder 23b (ausgenommen Genehmigungen nach den §§ 4 oder 16b [bei einem vollständigen Austausch der gesamten Anlage] für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gemäß Tarifstelle 2.2) bei Errichtungskosten | |
a) bis zu 50 000 Euro | 1 000 | |
b) mehr als 50 000 bis zu 250 000 Euro | 0,8 % der Errichtungskosten, mindestens 1 000 | |
c) mehr als 250 000 bis zu 500 000 Euro | 2 000 zuzüglich 0,6 % der 250 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten | |
d) mehr als 500 000 bis zu 5 000 000 Euro | 3 500 zuzüglich 0,45 % der 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten | |
e) mehr als 5 000 000 Euro | 23 750 zuzüglich 0,3 % der 5 000 000 übersteigenden Errichtungskosten | |
2.2 | Genehmigung nach den §§ 4 oder 16b [bei einem vollständigen Austausch der gesamten Anlage] für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern je Anlage | |
je Kilowatt Nennleistung und | 6,50 | |
je Meter Gesamthöhe über Grund | 50 | |
2.3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach den Tarifstellen 2.1 und 2.2 | |
2.3.1 | wenn Errichtungskosten nicht entstehen oder die Genehmigung nach § 16 sich nur auf die Betriebsweise bezieht | 750 bis 15 000 |
2.3.2 | Teilgenehmigung nach § 8 | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.1 für den genehmigten Teil der Anlage |
Anmerkung: | ||
Sofern in den Fällen der Tarifstellen 2.1 bis 2.3.1 ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist, wird eine Gebühr von mindestens 750 Euro bis höchstens 3 500 Euro erhoben. | ||
2.3.3 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 oder 3 | 25 bis 40 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2, mindestens 1 000 |
2.3.4 | Widerruf der Zulassung nach § 8a Absatz 2 Satz 1 | 270 bis 6 000 |
2.3.5 | Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 | 20 bis 50 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2, mindestens 450 |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2 zu 10 % angerechnet, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheid abschließend und verbindlich festgestellt wurden. | ||
2.3.6 | Verlängerung der Frist eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 2 zweiter Halbsatz | 10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2, mindestens 100 |
2.4 | Zuschläge, Anrechnungen und Ermäßigungen für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 | |
2.4.1 | Zuschlag für die Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVPG genannt), wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird | 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 750 |
2.4.2 | Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG | 30 bis 50 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 5 000 |
Anmerkung: | ||
Ermäßigung des Zuschlags um 20 %, sofern nach vorausgegangenema) Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren gemäß § 49 Absatz 2 UVPG oderb) Bebauungsplan- oder anderem Satzungsverfahren gemäß § 50 Absatz 3 UVPG im Genehmigungsverfahren der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt werden kann | ||
2.4.3 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag | 1 000 bis 3 000 |
Anmerkung: | ||
Bei der Beauftragung eines Verhandlungsleiters wird der Zuschlag um 1 000 Euro pro Tag reduziert. | ||
2.4.4 | Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 21 Absatz 5 und 6 des Naturschutzausführungsgesetzes, § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bei Projekten | |
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können | 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 500 | |
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können | 20 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 500 | |
2.4.5 | Ermäßigung für die Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, registrierten Unternehmens ist, und die Organisation in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach erstmaliger Eintragung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung nach § 34 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2063) geändert worden ist, erfüllt | 20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 |
2.4.6 | Durchführung einer Besprechung (Scoping) und Unterrichtung über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhabenträgers vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (nachfolgend 9. BImSchV genannt). | 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 270, höchstens 10 000 |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2 angerechnet, wenn anschließend eine Genehmigung beantragt wird. | ||
2.4.7 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens, je veranlasste Änderung | bis 50 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 230 |
2.4.8 | Zuschlag für die Entscheidungen über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 80a Absatz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung | 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, höchstens 10 000 |
2.4.9 | Zuschlag, wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b der 9. BImSchV ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt) den Unterlagen beizufügen ist | 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 |
2.4.10 | Zuschlag für die bauordnungsrechtliche Abweichung oder bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung | 500 bis 5 000 |
2.4.11 | Zuschlag für Entgegennahme und Prüfung des Ausgangszustandsberichtes nach § 10 Absatz 1a | 200 bis 2 000 |
2.4.12 | Zuschlag für Entscheidungen über ein Vorhaben aufgrund eines raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsverfahrens oder der Zulassung einer landesplanerischen Ausnahme | 50 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 |
2.4.13 | Ermäßigung bei Beauftragung eines Projektmanagers nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 der 9. BImSchV oder eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV | 10 bis 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen |
2.5 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | |
2.5.1 | Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 | 300 bis 10 000 |
2.5.2 | Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 | 70 |
2.5.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b oder 2c | 100 bis 2 250 |
2.5.4 | Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 2a Satz 1 oder § 23a Absatz 2 Satz 1 | |
a) sofern sich die Änderung auf die Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise der Anlage bezieht | 25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3.1, mindestens 230 | |
b) sofern sich die Änderung auf die ausschließlich Betriebsweise der Anlage bezieht | 150 bis 3 100 | |
c) sofern sich die Anzeige auf die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bezieht | 150 bis 3 100 | |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2 angerechnet, wenn für die Änderung eine Genehmigung beantragt wird. | ||
2.5.5 | Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 | 150 bis 3 000 |
2.5.6 | Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 bis 5 | 230 bis 10 000 |
2.5.7 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 | 15 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 100 |
2.5.8 | Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 | 430 bis 6 000 |
2.5.9 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Absatz 1a | 310 bis 5 000 |
2.5.10 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 oder § 25a | 430 bis 6 000 |
2.5.11 | Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 3 Satz 1 | 430 bis 6 000 |
2.5.12 | Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 | 370 bis 1 500 |
2.5.13 | Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 | 270 bis 6 500 |
2.5.14 | Festsetzung des auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 21 Absatz 4 Satz 3 | 130 bis 3 100 |
2.5.15 | Anordnungen im Einzelfall nach § 24 | 130 bis 6 000 |
2.5.16 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 | 270 bis 3 500 |
2.5.17 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28 oder 29 | 270 bis 3 500 |
2.5.18 | Untersuchungen auf bestimmte Luftschadstoffe | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
Anmerkung: | ||
Für die Bereitstellung von vorhandenen Luftmessnetzdaten werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung erhoben. Für die Bereitstellung der Daten für Universitäten, Forschungsinstitute und gleichartige Institutionen sowie öffentliche Medien kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, soweit die Bereitstellung der Daten im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt. | ||
2.5.19 | Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach 28 Satz 2 | 100 bis 2 250 |
2.5.20 | Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | nach Zeitaufwand, mindestens 350 |
2.5.21 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a | 130 bis 3 000 |
2.5.22 | Prüfung des Berichtes der sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a Absatz 3 | 100 bis 2 250 |
2.5.23 | Überprüfung der nach § 31 Absatz 1 jährlich vorzulegenden Daten | 90 bis 650 |
2.5.24 | Anordnungen nach § 31 Absatz 2 oder 5 | 100 bis 450 |
2.5.25 | Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 42 Absatz 3 | 1 % der Entschädigungssumme, mindestens 150 |
2.5.26 | Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 (nicht IE-Anlagen) (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung)a) der erstmaligen Überwachung einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage auf Einhaltung des Genehmigungsbescheidesb) der Regelüberwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen | 500 bis 11 000 |
2.5.27 | Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52a (IE-Anlagen) (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung)a) der erstmaligen Überwachung einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage auf Einhaltung des Genehmigungsbescheidesb) der Regelüberwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen | 750 bis 12 500 |
Anmerkung: | ||
Für die Durchführung einer zusätzlichen Vor-Ort-Besichtigung nach § 52a Absatz 3 Satz 2 erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a oder b um 30 %. | ||
2.5.28 | Durchführung sonstiger Überwachungsmaßnahmen nach § 52 oder § 52a; ausgenommen sind Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, es sei denn, die Ermittlungen ergeben, dassa) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oderb) Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind | 250 bis 6 000 |
2.5.29 | Überprüfung einer Genehmigung nach § 52 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
2.5.30 | Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 52 Absatz 3 | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
2.5.31 | Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 | 260 bis 1 700 |
2.5.32 | Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 | 190 bis 1 900 |
2.5.33 | Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
2.5.34 | sonstige Amtshandlungen und Leistungen im Bereich des gebiets- und anlagenbezogenen Immissionsschutzes, soweit Gebühren nicht besonders bestimmt sind | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
3 | Amtshandlungen nach den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz | |
3.1 | Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV | |
3.1.1 | Eignungsfeststellung nach § 4 Absatz 6 | 130 |
3.1.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 | 100 bis 2 250 |
3.1.3 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 21 | 100 bis 2 250 |
3.1.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 22 | 100 bis 650 |
3.2 | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV | |
3.2.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 1 | 100 bis 2 250 |
3.2.2 | Anordnung von Maßnahmen nach § 12 Absatz 11 | 100 bis 2 250 |
3.2.3 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 18 | 100 bis 2 250 |
3.2.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 | 100 bis 750 |
3.3 | Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV | |
3.3.1 | Verlängerung der Genehmigungsbefristung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 | 10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 100 |
3.4 | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV | |
3.4.1 | Gestattung des Unterlassens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 100 bis 2 250 |
3.4.2 | Gestattung der Bestellung eines Beauftragten für den Bereich eines Konzerns nach § 4 | 250 |
3.4.3 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen zu Beauftragten nach § 5 | 250 |
3.4.4 | Befreiung von der Bestellung eines Beauftragten nach § 6 | 250 |
3.4.5 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 7 Nummer 2 | 300 bis 1 900 |
3.4.6 | Anerkennung der Voraussetzungen der Fachkunde des Beauftragten nach § 8 Absatz 1 | 180 |
3.4.7 | Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 | 180 |
3.5 | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV | |
3.5.1 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 5 | 100 bis 2 250 |
3.5.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 100 bis 650 |
3.6 | Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV | |
3.6.1 | Aufforderung zur Ergänzung der Antragsunterlagen nach § 7 | 100 bis 4 500 |
3.7 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV | |
3.7.1 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 16Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 | 100 bis 2 250 |
3.7.2 | Widerruf der Bewilligung nach § 16 Absatz 3 Satz 4 | 100 bis 2 250 |
3.7.3 | Überwachung nach § 18 Absatz 1 und 2 | 300 bis 2 250 |
3.8 | Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV | |
3.8.1 | Prüfung einer Emissionserklärung nach § 3 | 130 bis 1 500 |
3.8.2 | Zulassung von Abweichungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 | 100 bis 950 |
3.8.3 | Fristverlängerungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 | 100 bis 300 |
3.8.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 | 100 bis 950 |
3.8.5 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 100 bis 2 250 |
3.9 | Störfall-Verordnung - 12. BImSchV | |
3.9.1 | Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.9.2 | Anforderung zusätzlicher Informationen nach § 6 Absatz 3 oder Weitergabe zusätzlicher Informationen nach § 15 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.9.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 | 100 bis 4 500 |
3.9.4 | Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen | 450 bis 12 000 |
Anmerkung: | ||
Ermäßigung der Gebühr bei Beauftragung eines Sachverständigen um 25 %, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen | ||
3.9.5 | Zulassung von Ausnahmen nach § 8a oder § 11 Absatz 2 oder 6 | 300 bis 2 700 |
3.9.6 | Festsetzung der Frist nach § 9 Absatz 4 | 100 bis 2 250 |
3.9.7 | Zustimmung zum geänderten Sicherheitsbericht für die Öffentlichkeit nach § 11 Absatz 2 oder 6 | 100 bis 2 250 |
3.9.8 | Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 15 | 450 bis 4 500 |
3.9.9 | Durchführung der Überwachung im Rahmen des Überwachungssystems nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 | 1 250 bis 15 000 |
Anmerkung: | ||
Ermäßigung der Gebühr bei Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 4 um 25 bis 75 % der Gebühr, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen | ||
Von der Erhebung der Gebühr nach den Tarifstellen 2.5.26 oder 2.5.27 wird abgesehen, sofern die Überwachungsmaßnahme im Zusammenhang durchgeführt wird. | ||
3.9.10 | Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Absatz 3 | 800 bis 15 000 |
3.9.11 | Prüfung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 oder 3 | 100 bis 2 250 |
3.10 | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV | |
3.10.1 | Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten nach § 4 Absatz 12 sowie § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 6 | 100 bis 1 500 |
3.10.2 | Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbetriebes nach § 8 Absatz 2 | 100 bis 3 100 |
3.10.3 | Prüfung eines Berichts nach § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 2 oder § 24 | 100 bis 1 500 |
3.10.4 | Zulassung von Ausnahmen der kontinuierlichen Messung nach § 20 | 450 bis 3 100 |
3.10.5 | Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 | 100 bis 2 700 |
3.10.6 | Bestimmung von Sonderregelungen für den An- und Abfahrbetrieb nach § 22 Absatz 1 Satz 5 | 100 bis 2 250 |
3.10.7 | Zulassung von Ausnahmen nach § 26, soweit es sich | |
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1 250 bis 12 500 | |
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 900 bis 6 000 | |
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt | 180 bis 3 100 | |
3.11 | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV | |
3.11.1 | Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen an die Anlieferung, Annahme und Zwischenlagerung nach § 3 Absatz 5 | 100 bis 2 250 |
3.11.2 | Bestimmung von Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen im Lagerbereich nach § 4 Absatz 6 | 100 bis 2 250 |
3.11.3 | Zulassung von Ausnahmen der Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 4 bis 6 oder § 7 Absatz 4 bis 6 | 180 bis 6 000 |
3.11.4 | Prüfung eines Berichts nach § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 oder § 22 | 100 bis 2 250 |
3.11.5 | Zulassung von Ausnahmen der kontinuierlichen Messung nach § 16 | 180 bis 3 100 |
3.11.6 | Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen nach § 21 Absatz 3 bei Ausfall der Abgasreinigung | 100 bis 2 250 |
3.11.7 | Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 23 | 100 bis 2 250 |
3.11.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24, soweit es sich | |
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1 250 bis 12 500 | |
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 650 bis 6 000 | |
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt | 130 bis 3 100 | |
3.11.9 | Zulassung von Ausnahmen nach Anlage 3 | 100 bis 2 250 |
3.12 | Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV | |
3.12.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 100 bis 950 |
3.13 | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV | |
3.13.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 3 Absatz 5 | 100 bis 2 250 |
3.13.2 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 10 | 100 bis 2 250 |
3.13.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 | 100 bis 2 250 |
3.14 | Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV | |
3.14.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 | 100 bis 2 250 |
3.15 | Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV | |
3.15.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.15.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 8 | 100 bis 3 100 |
3.16 | Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV | |
3.16.1 | Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten nach § 7 Absatz 3 Satz 3 | 100 bis 1 500 |
3.16.2 | Prüfung eines Messberichts nach § 8 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 | 100 bis 1 500 |
3.16.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 | 100 bis 2 700 |
3.16.4 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 13 | 100 bis 2 250 |
3.17 | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV | |
3.17.1 | Prüfung eines Messberichts nach § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 3 oder § 12 | 100 bis 2 250 |
3.17.2 | Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen bei Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen nach § 13 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.17.3 | Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 | 100 bis 2 250 |
3.17.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 | 100 bis 2 700 |
3.18 | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV | |
3.18.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.18.2 | Prüfung der Lösemittelbilanz nach § 5 Absatz 6 oder § 6 | 100 bis 2 250 |
3.18.3 | Prüfung einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 7 Satz 2 | 100 bis 4 500 |
3.18.4 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 10 | 100 bis 2 250 |
3.18.5 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 | 100 bis 2 700 |
3.18.6 | Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3 | 100 bis 2 700 |
3.19 | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV | |
3.19.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.20 | Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV | |
3.20.1 | Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot nach § 1 Absatz 2 | 100 bis 2 250 |
3.20.2 | Entscheidung über die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Absatz 1 | 5 |
3.21 | Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV | |
3.21.1 | Widerruf der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 18 | nach Zeitaufwand, mindestens 350 |
3.22 | Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV | |
3.22.1 | Prüfung der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 | 100 bis 1 500 |
3.22.2 | Prüfung eines Berichts nach § 14 Absatz 2 | 100 bis 1 500 |
3.22.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 oder § 15 | 100 bis 2 250 |
3.22.4 | Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 16 Absatz 1 | 100 bis 2 250 |
3.23 | Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV | |
3.23.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 | 100 bis 2 250 |
3.23.2 | Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbetriebes nach § 15 | 100 bis 3 100 |
3.23.3 | Prüfung einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 | 100 bis 1 500 |
3.23.4 | Prüfung eines Nachweises nach § 28 Absatz 2 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 | 100 bis 1 500 |
3.23.5 | Prüfung eines Berichts nach § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 oder Prüfung einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 9 Satz 4 | 100 bis 1 500 |
3.23.6 | Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 | 180 bis 3 100 |
3.23.7 | Bestimmung von Sonderregelungen für den An- und Abfahrbetrieb nach § 30 Absatz 1 | 100 bis 2 250 |
3.23.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 32 | 100 bis 2 250 |
3.24 | Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft | |
3.24.1 | Zulassung einer Stelle nach Nummer 5.4.8.10.3 oder 5.4.8.11.3 Satz 1 Buchstabe d Satz 1 erster Halbsatz | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
3.24.2 | Zulassung einer Stelle nach den Nummern 5.4.8.10.3 oder 5.4.8.11.3 Satz 1 Buchstabe f Satz 2 | nach Zeitaufwand, mindestens 100 |
3.24.3 | Vorschreiben von kleineren Werten nach Nummer 5.5.3 Absatz 3 Satz 1 | 350 |
4 | Amtshandlungen aus Gesetzen mit Bezug zum Immissionsschutzrecht | |
4.1 | Benzinbleigesetz - BzBlG | |
4.1.1 | Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Absatz 3 | nach Zeitaufwand, mindestens 140 |
4.2 | Landes-Störfallgesetz vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106) | |
Für die Genehmigung und Überwachung der von § 1 erfassten Betriebsbereiche gelten die Gebührentatbestände für Betriebsbereiche, die dem Bundes- Immissionsschutzgesetz unterliegen, entsprechend. | ||
4.3 | Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) | |
4.3.1 | Zulassung von Ausnahmen zu Bauvorhaben nach § 5 | 300 bis 2 250 |
4.3.2 | Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 je Wohneinheit | 480 |
4.4 | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) geändert worden ist; außer Kraft | |
4.4.1 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 27 Absatz 5 EEG 2009 | 500 bis 1 500 |
4.5 | Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | |
4.5.1 | Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 | 100 bis 300 |
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