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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizeivollzugsdienst - APOPol M-V) Vom 19. Juni 2012

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizeivollzugsdienst - APOPol M-V) Vom 19. Juni 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlagen 1 bis 8 neu gefasst sowie Anlage 9 eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 328, ber. S. 423)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizeivollzugsdienst - APOPol M-V) vom 19. Juni 201201.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
Inhaltsverzeichnis01.08.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.08.2012
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für die Ausbildung und das Studium01.08.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2012
§ 2 - Ziel01.08.2020
§ 3 - Zuständigkeiten, Zugangsvoraussetzungen01.08.2020
§ 4 - Pflichten der Beamtinnen und Beamten01.08.2020
§ 5 - Urlaub01.08.2020
§ 6 - Unterbrechung, Verlängerung und Beendigung01.08.2020
§ 7 - Module, Basisausbildung, Lehr- und Lernformen01.08.2020
§ 8 - Ausbildungs- und Studienfächer01.08.2020
§ 9 - Ausbildungsplan, Modulhandbuch01.08.2022
§ 10 - Ausbildungs- und Studienleitung, Modulverantwortung01.08.2022
§ 11 - Praktikumsverantwortung01.10.2013
Unterabschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften für Prüfungen01.08.2012
§ 12 - Prüfungsamt, Prüfungskommission, Bachelorausschuss01.08.2022
§ 13 - Noten und Bewertungsgrundlagen01.08.2012
§ 13a - Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.08.2020
§ 14 - Modulprüfung01.08.2022
§ 15 - Mündliche Abschlussprüfung01.08.2020
§ 16 - Zeugnis01.08.2020
§ 17 - Prüfungsakte01.08.2022
§ 18 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnissen01.08.2020
§ 18a - Mängel im Prüfungsverfahren01.08.2020
§ 19 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.08.2022
Abschnitt 2 - Ausbildung für die Laufbahngruppe 1 Vorbereitungsdienst ( § 10 Polizeilaufbahnverordnung )01.08.2012
§ 20 - Ziel, Dauer, Abschluss01.08.2020
§ 21 - Inhalte der Ausbildung01.08.2020
§ 22 - Sportfördergruppen01.08.2022
§ 23 - Laufbahnprüfung01.08.2012
§ 24 - Laufbahnzwischenprüfung01.08.2020
§ 25 - Mündliche Abschlussprüfung01.08.2020
§ 26 - Gesamtergebnis01.08.2020
Abschnitt 3 - Studium und Ausbildung für die Laufbahngruppe 201.08.2012
Unterabschnitt 1 - Vorbereitungsdienst ( § 12 Polizeilaufbahnverordnung )01.08.2012
§ 27 - Ziel, Dauer, Abschluss01.08.2022
§ 28 - Module01.08.2020
§ 29 - Laufbahnprüfung01.08.2022
§ 30 - Bachelorarbeit und Verteidigung01.08.2022
§ 31 - Mündliche Abschlussprüfung01.08.2020
§ 32 - Gesamtergebnis01.08.2012
Unterabschnitt 2 - Regelaufstieg ( § 13 Polizeilaufbahnverordnung )01.08.2012
§ 33 - Ziel, Dauer, Abschluss01.08.2022
§ 34 - Module, Studienbegleitendes Training01.08.2020
§ 35 - Laufbahnprüfung01.08.2015
§ 36 - Gesamtergebnis01.08.2015
§ 37 - Anwendbare Vorschriften01.08.2012
Unterabschnitt 3 - Aufstieg für besondere Verwendungen ( § 14 Polizeilaufbahnverordnung )01.08.2012
§ 38 - Ziel, Dauer, Abschluss01.08.2012
§ 39 - Module, Ausbildungsbegleitendes Training01.08.2020
§ 40 - Laufbahnprüfung01.08.2012
§ 41 - Mündliche Abschlussprüfung01.08.2015
§ 42 - Gesamtergebnis01.08.2012
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2012
Unterabschnitt 1 - Übergangsvorschriften für den Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung ( § 24 Polizeilaufbahnverordnung )01.08.2012
§ 43 - Ziel, Dauer, Abschluss01.08.2022
§ 44 - Module, Studienbegleitendes Training01.08.2020
§ 45 - Laufbahnprüfung01.08.2012
§ 46 - Diplomarbeit und Verteidigung01.08.2022
§ 47 - Gesamtergebnis01.08.2020
Unterabschnitt 2 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2012
§ 48 - Übergangsregelung01.08.2022
§ 49 - Anlagen01.08.2022
§ 50 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2012
Anlage 101.08.2022
Anlage 201.08.2022
Anlage 301.08.2022
Anlage 401.08.2022
Anlage 501.08.2022
Anlage 601.08.2022
Anlage 701.08.2022
Anlage 801.08.2022
Anlage 901.08.2022
Aufgrund des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Ausbildung und das Studium
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel
§ 3Zuständigkeiten, Zugangsvoraussetzungen
§ 4Pflichten der Beamtinnen und Beamten
§ 5Urlaub
§ 6Unterbrechung, Verlängerung und Beendigung
§ 7Module, Basisausbildung, Lehr- und Lernformen
§ 8Ausbildungs- und Studienfächer
§ 9Modulhandbuch, Ausbildungsplan
§ 10Ausbildungs- und Studienleitung, Modulverantwortung
§ 11Praktikumsverantwortung
Unterabschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Prüfungen
§ 12Prüfungsamt, Prüfungskommission, Bachelorausschuss
§ 13Noten und Bewertungsgrundlagen
§ 13aAnerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14Modulprüfung
§ 15Mündliche Abschlussprüfung
§ 16Zeugnis
§ 17Prüfungsakte
§ 18Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnissen
§ 18aMängel im Prüfungsverfahren
§ 19Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 2 Ausbildung für die Laufbahngruppe 1 Vorbereitungsdienst (§ 10 Polizeilaufbahnverordnung)
§ 20Ziel, Dauer, Abschluss
§ 21Inhalte der Ausbildung
§ 22Sportfördergruppen
§ 23Laufbahnprüfung
§ 24Laufbahnzwischenprüfung
§ 25Mündliche Abschlussprüfung
§ 26Gesamtergebnis
Abschnitt 3 Studium und Ausbildung für die Laufbahngruppe 2
Unterabschnitt 1 Vorbereitungsdienst (§ 12 Polizeilaufbahnverordnung)
§ 27Ziel, Dauer, Abschluss
§ 28Module
§ 29Laufbahnprüfung
§ 30Bachelorarbeit und Verteidigung
§ 31Mündliche Abschlussprüfung
§ 32Gesamtergebnis
Unterabschnitt 2 Regelaufstieg (§ 13 Polizeilaufbahnverordnung)
§ 33Ziel, Dauer, Abschluss
§ 34Module, Studienbegleitendes Training
§ 35Laufbahnprüfung
§ 36Gesamtergebnis
§ 37Anwendbare Vorschriften
Unterabschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen (§ 14 Polizeilaufbahnverordnung)
§ 38Ziel, Dauer, Abschluss
§ 39Module, Ausbildungsbegleitendes Training
§ 40Laufbahnprüfung
§ 41Mündliche Abschlussprüfung
§ 42Gesamtergebnis
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften für den Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung (§ 24 Polizeilaufbahnverordnung)
§ 43Ziel, Dauer, Abschluss
§ 44Module, Studienbegleitendes Training
§ 45Laufbahnprüfung
§ 46Diplomarbeit und Verteidigung
§ 47Gesamtergebnis
Unterabschnitt 2 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48Übergangsregelungen
§ 49Anlagen
§ 50Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Ausbildung und das Studium

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung, das Studium und die Prüfungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind.

§ 2 Ziel

Die Ausbildung und das Studium sollen die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben im Polizeivollzugsdienst rechtskonform, bürgernah und kompetent sowie selbstständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Eine zentrale Zielstellung des Bildungsangebotes liegt daher in der systematischen Entwicklung von Fach- und Schlüsselkompetenzen. Die Ausbildung und das Studium sollen die Bereitschaft und Fähigkeit der Beamtinnen und Beamten fördern, flexibel auf sich wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse und berufliche Anforderungen zu reagieren. Hierzu bedarf es insbesondere fundierter Kenntnisse und eines situationsgerechten Einsatzes unterschiedlicher Methoden zur Problembehandlung und Zielerreichung. Die Beamtinnen und Beamten sollen sicherheitsrelevante Problemstellungen und Zusammenhänge erkennen lernen und eigenständig Lösungsansätze entwickeln können.

§ 3 Zuständigkeiten, Zugangsvoraussetzungen

(1) Zuständig für die Ausbildung und das Studium sind der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend „Fachhochschule“ genannt) sowie die Behörden der Landespolizei.
(2) Den Vorbereitungsdienst in Form der Ausbildung oder des Studiums kann absolvieren, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Polizeilaufbahnverordnung erfüllt sowie nach einem Auswahlverfahren zugelassen worden ist. Die Ausbildung oder das Studium kann auch ableisten, wer die Befähigung für die Laufbahngruppe 1 oder 2 hat und nach einem Auswahlverfahren eine Zulassung erhalten hat.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten können Gaststudierende für Teile eines Studiengangs im Rahmen eines Studienabkommens zugelassen werden.

§ 4 Pflichten der Beamtinnen und Beamten

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen ihrer Anwesenheitspflicht an Lehrveranstaltungen, an Prüfungen und an sonstigen dienstlich angeordneten Veranstaltungen teilzunehmen. In begründeten Fällen kann die Fachbereichsleitung Ausnahmen zulassen.
(2) Neben den Kontaktstunden ist ein eigenverantwortliches Selbststudium zu absolvieren.
(3) Die notwendigen Prüfungsnachweise sind zu erbringen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst ableisten, haben auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben und dies innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Vorbereitungsdienstes der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachbereichsleitung auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten die Frist verlängern.
(5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung anzueignen und zu erhalten.

§ 5 Urlaub

Erholungsurlaub wird nur während des von der Fachbereichsleitung festgelegten Zeitraums gewährt. Über Ausnahmen entscheidet ebenfalls die Fachbereichsleitung.

§ 6 Unterbrechung, Verlängerung und Beendigung

(1) Die Ausbildung oder das Studium kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen durch die Fachbereichsleitung verlängert werden, wenn wesentliche Teile der Ausbildung oder des Studiums nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Die Ausbildung oder das Studium endet
1.
mit dem Tag des erfolgreichen Bestehens der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder der regulären Ausbildungs- oder Studienzeit oder
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, einer Modulprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder
3.
bei Nichtvorliegen der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B in der nach § 4 Absatz 4 festgelegten Frist oder
4.
durch Entlassung.

§ 7 Module, Basisausbildung, Lehr- und Lernformen

(1) Die Ausbildung und das Studium sind interdisziplinär und modular aufgebaut. In den Modulen sind Stoffgebiete zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen Einheiten zusammengefasst. Die Inhalte werden durch unterschiedliche Lehr- und Lernformen vermittelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Ausbildung mit der Vermittlung fächerbezogener Grundkenntnisse als Basisausbildung.
(3) Lehr- und Lernformen sind:
1.
Vorlesungen - sie dienen der darstellenden Vermittlung von Inhalten und erfolgen grundsätzlich ohne Aussprache.
2.
Seminare - sie dienen der interaktiven Vermittlung und Vertiefung von Wissen auf der Grundlage intensiven Selbststudiums.
3.
Lehrgespräche - sie dienen der darstellenden Vermittlung von Inhalten und erfolgen grundsätzlich mit Aussprachemöglichkeit.
4.
Projekte - sie dienen dazu, aus Theorie oder Praxis stammende Sachverhalte und Problemstellungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und mit wissenschaftlichen Methoden zu untersuchen und Lösungswege zu entwickeln.
5.
Auswärtige Lehrveranstaltungen - dienen der Erweiterung von Kenntnissen durch die unmittelbare Anschauung und Einsichtnahme in berufsrelevante Tätigkeitsbereiche. Sie können auch im Ausland durchgeführt werden.
6.
E-Learning - es dient der Wissensvermittlung und praktischen Anwendung mit elektronischen Mitteln oder digitalen Medien.
7.
Selbststudium - es dient der Wiederholung, Ergänzung, Festigung und Vertiefung der vermittelten Inhalte, der Vorbereitung auf die Prüfungen, der eigenständigen Aneignung von weiterführenden oder neuen Inhalten sowie der Aufbereitung von ausgewählten Themen, die in Form von Referaten für Lehrveranstaltungsstunden von den Lehrenden vorgegeben werden können. Dabei gilt das von den Lehrenden strukturierte und angeleitete Selbststudium als vermittelter Lehrstoff.
8.
Trainingsverfahren - sie dienen der systematischen Entwicklung und Ausprägung von Kompetenzen und der Handlungssicherheit innerhalb einzelner fachbezogener Ausbildungs- und Studiensegmente.
9.
Übungen - sie dienen der Anwendung von Kenntnissen und Methoden auf praktische Fälle und Situationen durch die komplexe Verknüpfung einzelner Trainingssegmente, der Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes.
(4) Den Beamtinnen und Beamten im Studium kann die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen einzelne Module oder Modulbestandteile bei anderen Hochschulen - auch im Ausland - abzuleisten.

§ 8 Ausbildungs- und Studienfächer

Abhängig von den für die jeweilige Laufbahngruppe erforderlichen Fach- und Schlüsselkompetenzen werden die für die Ausbildung und das Studium notwendigen Inhalte und Kompetenzen in folgenden Fächern vermittelt:
1.
Gesellschafts- und Sozialwissenschaften; dazu gehören insbesondere:
-
Ethik
-
Politik
-
Methodenlehre
-
Psychologie
-
Soziologie
-
Deutsch
-
Fremdsprachen
-
Sport
-
Kommunikation
2.
Führung und Einsatz; dazu gehören insbesondere:
-
Führungslehre
-
Einsatzlehre
-
Verkehrslehre
-
Einsatzbezogenes Training
-
Polizeidienstkunde
-
Polizeiliche Informationsverarbeitung
3.
Kriminalwissenschaften; dazu gehören insbesondere:
-
Kriminologie
-
Kriminalistik
-
Kriminaltechnik
-
Rechtsmedizin
4.
Recht; dazu gehören insbesondere:
-
Europarecht
-
Staats- und Verfassungsrecht
-
Allgemeines Verwaltungsrecht
-
Besonderes Verwaltungsrecht
-
Strafverfahrensrecht
-
Eingriffsrecht
-
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
-
Nebenstrafrecht
-
Verkehrsrecht
-
Privatrecht
-
Juristische Methodenlehre.

§ 9 Ausbildungsplan, Modulhandbuch

(1) Inhalte, Umfang und Ablauf sind für die Ausbildung in einem Ausbildungsplan und für das Studium in einem Modulhandbuch zu regeln.
(2) Der Ausbildungsplan und das Modulhandbuch sollen insbesondere enthalten:
1.
Fächer und deren Inhalte,
2.
Lern- und Qualifikationsziele sowie die zu erwerbenden Kompetenzen,
3.
Lehr- und Lernformen,
4.
Voraussetzungen für die Teilnahme an den Modulen,
5.
Verwendbarkeit der Basisausbildung und der Module; Beschreibung, in welchem Zusammenhang Basisausbildung oder Module innerhalb der Ausbildung und des Studiums stehen,
6.
Arbeitsaufwand für Kontaktstunden und Selbststudium,
7.
Dauer von Basisausbildung und Modulen,
8.
Häufigkeit des Angebotes von Basisausbildung und Modulen,
9.
Art der Modulprüfungen oder Leistungsnachweise in der Basisausbildung sowie
10.
die in den Bachelorstudiengängen zu erwerbenden Leistungspunkte.
(3) Der Ausbildungsplan und das Modulhandbuch werden vom Fachbereichsrat beschlossen und durch das für Inneres zuständige Ministerium genehmigt. Änderungen beschließt der Fachbereichsrat. Wesentliche Änderungen sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen Abweichungen von Inhalt und Umfang der Ausbildung und des Studiums zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung und des Studiums gewahrt bleibt.

§ 10 Ausbildungs- und Studienleitung, Modulverantwortung

(1) Für jeden Ausbildungs- und Studiengang im Sinne dieser Verordnung bestimmt der Fachbereichsrat eine Ausbildungs- oder Studienleitung. Diese Funktionen sollen durch Lehrende des Fachbereichs wahrgenommen werden. Die Ausbildungs- und Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Mitwirkung bei der Planung des Ausbildungs- oder Studienverlaufs entsprechend der Vorgaben der Fachbereichsleitung,
2.
Organisation und Steuerung des Ausbildungs- oder Studienverlaufs,
3.
Maßnahmen der beruflichen Sozialisation sowie der Entwicklung sozialer und persönlicher Kompetenzen von Auszubildenden und Studierenden.
Der Fachbereichsrat kann nähere Bestimmungen zu den Aufgaben treffen.
(2) Die Fachbereichsleitung bestellt Modulverantwortliche und trifft nähere Bestimmungen zu deren Aufgaben. Die Modulverantwortlichen sind insbesondere zuständig für:
1.
die Erstellung der zu vermittelnden Lehrinhalte,
2.
die Abstimmung der Inhalte mit den im Modul eingesetzten Lehrenden,
3.
den Vorschlag von Lehrbeauftragten für das Modul an die Fachbereichsleitung sowie
4.
die inhaltliche Vorbereitung der Modulprüfungen.

§ 11 Praktikumsverantwortung

(1) Die Vermittlung berufspraktischer Kenntnisse erfolgt an der Fachhochschule sowie im Rahmen der Kooperation mit den Behörden und Dienststellen der Landespolizei in Praktikumsdienststellen.
(2) Die Behörden und Dienststellen der Landespolizei benennen geeignete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für den Einsatz als Praktikumsverantwortliche. Sie sind als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner insbesondere zuständig für:
1.
die Erstellung eines Praktikumsplanes aufgrund der Vorgaben im Modulhandbuch und im Ausbildungsplan,
2.
die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten,
3.
die Benennung und Anleitung der Praktikumsbetreuenden sowie
4.
das Erstellen und Eröffnen des Befähigungsnachweises in Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetreuenden.
(3) Die Praktikumsbetreuenden
1.
sind ständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Praktikantinnen und Praktikanten,
2.
unterstützen die Praktikantinnen und Praktikanten bei der praktischen Anwendung des erworbenen Wissens,
3.
sind verantwortlich für die Umsetzung des Praktikumsplanes und
4.
wirken an der Leistungsbewertung der Praktikantinnen und Praktikanten mit.

Unterabschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Prüfungen

§ 12 Prüfungsamt, Prüfungskommission, Bachelorausschuss

(1) Die Aufgaben des Prüfungsamtes nimmt die Fachbereichsleitung zusammen mit der Ausbildungs- und Studienleitung wahr. Die Fachbereichsleitung übt den Vorsitz aus und beruft bei Bedarf Sitzungen ein. Hierbei sind die abstimmungsbedürftigen Punkte mitzuteilen. Des Weiteren ist eine Ladungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Ausnahmen sind bei besonderer Eilbedürftigkeit zulässig. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn neben dem Vorsitz des Prüfungsamtes die Hälfte der Ausbildungs- und Studiengänge durch ihre Leitung im Sinne des § 10 vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für jeden Ausbildungs- oder Studiengang kann durch dessen Leitung eine Stimme abgegeben werden, ebenso hat der Vorsitz des Prüfungsamtes eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes des Prüfungsamtes.
(2) Das Prüfungsamt ist für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zuständig. Es entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt und über die Anerkennung und Anrechnung anderweitig erbrachter Ausbildungs-, Studien-, Prüfungs- und polizeipraktischer Leistungen. Das Prüfungsamt bedient sich einer Geschäftsstelle. In Widerspruchsverfahren tritt an die Stelle des Prüfungsamtes ein Widerspruchsausschuss, welcher aus dem Vorsitz des Prüfungsamtes, einer Vertretung aus dem für Inneres zuständigen Ministerium und einer Vertretung aus dem Fachbereichsrat besteht. Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Vertretung der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes nimmt beratend an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses teil.
(3) Der Vorsitz des Prüfungsamtes trifft alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfung betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ort und Termin einer Prüfung sind spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn bekannt zu geben. Die zugelassenen Hilfsmittel werden vor der Prüfung mitgeteilt.
(5) Wird die Wahl eines Wahlpflichtmodules bis zum festgelegten Termin versäumt, legt dieses der Vorsitz des Prüfungsamtes fest.
(6) Der Vorsitz des Prüfungsamtes bestellt auf Vorschlag der Modulverantwortlichen die Prüfenden.
(7) Der Vorsitz des Prüfungsamtes bestellt für die Verteidigung der Bachelorarbeit einen aus bis zu drei Mitgliedern bestehenden Bachelorausschuss. Ihm gehören an:
1.
die oder der Erstprüfende und
2.
die oder der Zweitprüfende des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit sowie
3.
eine dritte fachkundige Person aus dem Kreis der Lehrenden des Fachbereichs Polizei oder aus der Landespolizei, sofern im schriftlichen Teil der Bachelorarbeit eine Drittkorrektur erforderlich war.
Den Vorsitz führt die oder der Erstprüfende. Die Sätze 1 und 2 gelten bei der Verteidigung einer Diplomarbeit entsprechend.
(8) Für die Abnahme von mündlichen Abschlussprüfungen beruft das Prüfungsamt mindestens eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Als Mitglieder können berufen werden:
1.
hauptberufliche Professorinnen und Professoren,
2.
hauptberufliche Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
Vertreterinnen oder Vertreter aus der Berufspraxis.
Der Vorsitz ist einer Beamtin oder einem Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder einer vergleichbaren tarifbeschäftigten Person zu übertragen. Für die mündliche Abschlussprüfung nach § 25 kann der Vorsitz auch einer Beamtin oder einem Beamten unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder einer vergleichbaren tarifbeschäftigten Person übertragen werden. Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder einen diesem entsprechenden akademischen Abschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Beamtin oder Beamter des Polizeivollzugsdienstes sein.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet außer bei der Berechnung des Prüfungsergebnisses nach § 15 Absatz 8 mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(10) Die Mitglieder einer Prüfungskommission können bei Verhinderung von Mitgliedern einer anderen Prüfungskommission vertreten werden.

§ 13 Noten und Bewertungsgrundlagen

(1) Alle während der Ausbildung und des Studiums zu erbringenden Einzelleistungen und Prüfungen werden mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet:
14 bis 15 Punkte = „Sehr gut“ (Note 1) eine hervorragende Leistung;
11 bis 13 Punkte = „Gut“ (Note 2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
8 bis 10 Punkte = „Befriedigend“ (Note 3) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
5 bis 7 Punkte = „Ausreichend“ (Note 4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
0 bis 4 Punkte = „Nicht ausreichend“ (Note 5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie je nach Art der Einzelleistung die Gliederung, die Ausdrucksweise sowie Rechtschreibung und Grammatik zu berücksichtigen.
(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die berechneten Punktzahlen sind folgenden Noten zuzuordnen:
14,00 bis 15 Punkte = „Sehr gut“ (Note 1)
11,00 bis 13,99 Punkte = „Gut“ (Note 2)
8,00 bis 10,99 Punkte = „Befriedigend“ (Note 3)
5,00 bis 7,99 Punkte = „Ausreichend“ (Note 4)
0 bis 4,99 Punkte = „Nicht ausreichend“ (Note 5)

§ 13a Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen erfolgt aufgrund einer von der Fachhochschule gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 8 des Landeshochschulgesetzes zu erlassenden Satzung.

§ 14 Modulprüfung

(1) Zu jedem Modul muss eine Prüfung abgelegt werden. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen und unterschiedlichen Prüfungsformen bestehen. Die Art, Dauer und Anzahl der Prüfungen und die Gewichtung der Anteile für die Benotung werden im Modulhandbuch oder Ausbildungsplan geregelt.
(2) Durch schriftliche Prüfungsleistungen weisen die Prüflinge nach, dass sie aufgrund der in Ausbildung oder Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fach- und praxisbezogene Aufgabenstellungen innerhalb einer vorgegebenen Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln lösen können. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll zwei Monate nicht überschreiten.
Für die schriftlichen Prüfungsarten gilt Folgendes:
1.
Für jede Klausur ist eine Bearbeitungszeit von mindestens einer und höchstens fünf Zeitstunden vorzusehen. Klausurinhalte können auch durch Antwort-Auswahl-Verfahren gestellt werden.
2.
Umfang und Bearbeitungszeit von Hausarbeiten werden von der oder dem jeweiligen Modulverantwortlichen festgelegt.
(3) Durch mündliche Prüfungsleistungen weisen die Prüflinge nach, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen und zur Problemlösung anwenden können. Über den Verlauf und die Bewertungen wird eine Niederschrift gefertigt. Für die mündlichen Prüfungsarten gilt Folgendes:
1.
Ein Referat ist vorzutragen und zusätzlich in schriftlicher Form vorzulegen. Der Vortrag soll 30 Minuten nicht überschreiten.
2.
In einem Projekt wird in selbstständiger Gruppenarbeit eine schriftliche Arbeit mit dem Ziel erstellt, Problemstellungen der polizeilichen Praxis zu untersuchen und Lösungswege zu entwickeln. Projektziel, Projektgruppengröße sowie Umfang und Bearbeitungszeit der Projektarbeit legt die oder der Modulverantwortliche fest. Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse sind mündlich innerhalb eines Zeitrahmens von 45 Minuten zu präsentieren. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Gruppenleistung ab.
3.
Ein Prüfungsgespräch erfolgt als Einzel- oder Gruppengespräch mit bis zu vier Prüflingen. Es soll je Prüfling mindestens 30 Minuten und höchstens eine Stunde dauern. Die genaue Prüfungsdauer ist im Modulhandbuch auszuweisen.
4.
Eine Lehrprobe erfolgt vor einem festzulegenden Personenkreis als Demonstration einer Lehrveranstaltungsstunde innerhalb von 45 Minuten. Ein schriftlicher „Lehrprobenentwurf“, der die fachlichen Grundlagen sowie die didaktische und methodische Planung darlegt, ist vorzulegen.
(4) Durch praktische Prüfungsleistungen weisen die Prüflinge unter anderem nach, dass sie komplexe und typische Vorgänge im Aufgabenbereich der jeweiligen Laufbahngruppe selbstständig und problembewusst bearbeiten, umsetzen und vertreten können. Praktische Prüfungsleistungen sind Übungen, das Ablegen von Sportnormen, das Erlangen von Berechtigungen und Befähigungsnachweisen. Eine vorgeschriebene Prüfungsleistung im Bereich der Sportnormen muss innerhalb von sechs Monaten nach dem regulären Prüfungstermin erbracht werden. Wird die Prüfung nicht innerhalb der Frist erbracht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über eine Verlängerung dieser Frist entscheidet der Vorsitz des Prüfungsamtes.
(5) Modulprüfungen und Teilprüfungen sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten. Das Ergebnis ist der Durchschnitt aus beiden Bewertungen. Schriftliche Modulprüfungen und schriftliche Teilprüfungen sind regelmäßig nur von einem Prüfenden zu bewerten. Sollte die schriftliche Modulprüfung oder die schriftliche Teilprüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, ist eine Zweitkorrektur durch einen weiteren Prüfenden erforderlich. Wiederholungsprüfungen sind immer von zwei Prüfenden zu bewerten. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, erfolgt eine Drittkorrektur durch den Vorsitz des Prüfungsamtes. Dieser legt die Punktzahl im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend fest. Ist der Vorsitz des Prüfungsamtes selbst Erst- oder Zweitprüfender, überträgt dieser die Drittkorrektur an ein anderes Mitglied des Lehrkörpers. Die Sätze 6, 7 und 8 gelten nicht für die praktischen Prüfungsleistungen „Erlangen von Berechtigungen“, „Befähigungsnachweise“ sowie für die mündlichen Prüfungsleistungen.
(6) Eine Modulprüfung und jede Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet ist.
(7) Die Ergebnisse aller Modulprüfungen und Teilprüfungen sind schriftlich bekannt zu geben und als Durchschrift zur Prüfungsakte zu nehmen.
(8) Wurde eine Modulprüfung oder Teilprüfung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Innerhalb der Ausbildung und des Studiums ist eine zweite Wiederholung für bis zu drei Prüfungen zulässig. Die ursprüngliche Prüfungsform bleibt jeweils erhalten. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu absolvieren. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb dieser Frist erbracht, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Über eine Verlängerung dieser Frist entscheidet der Vorsitz des Prüfungsamtes. Wird auch die letzte mögliche Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Die Beamtin oder der Beamte erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung sowie eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und Leistungspunkte.

§ 15 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist Bestandteil der Laufbahnprüfung. Das gilt nicht für die Laufbahnprüfung nach § 45.
(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie anhand praxisbezogener Fälle interdisziplinär Zusammenhänge und Probleme erkennen sowie sachgerechte Lösungen eigenständig entwickeln können.
(3) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die in der Ausbildung und im Studium erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat. Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Prüflingen bekannt zu geben.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder des Prüfungsamtes, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Hauptpersonalrates der Polizei und die Koordinierungsbeauftragte der Landespolizei oder eine von ihr bestimmte Gleichstellungsbeauftragte können bei der Prüfung zuhören. Darüber hinaus kann die Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit während der Prüfung gestatten, wobei dies nicht für die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gilt. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung kann eine Einzel- oder eine Gruppenprüfung sein. Eine Gruppe sollte nicht mehr als vier Prüflinge umfassen.
(6) Die Prüfungsdauer soll mindestens 45 Minuten je Prüfling betragen.
(7) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 13.
(8) Das Prüfungsergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(9) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens „Ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(10) Ist die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal innerhalb von zwei Monaten wiederholt werden.
(11) Wird die mündliche Abschlussprüfung erneut schlechter als „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(12) Über den Verlauf und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 16 Zeugnis

Die Laufbahnprüfung schließt die Ausbildung und das Studium ab. Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Beamtinnen und Beamten ein vom Vorsitz des Prüfungsamtes unterzeichnetes Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung hervorgeht.

§ 17 Prüfungsakte

(1) Die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes führt für jede Beamtin und jeden Beamten eine Prüfungsakte, in der prüfungsrelevante Unterlagen und nicht bestandene Prüfungsarbeiten während der Ausbildung sowie zusätzlich die Bachelorarbeit während des Studiums aufgenommen werden.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens Einsicht in die Akte gewährt werden. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht und ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Prüfungsakte ist fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft vom Beginn des Jahres, das auf die Beendigung der Ausbildung oder des Studiums folgt.

§ 18 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung, Versäumnissen

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) können die Prüflinge von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Beweise sind sicherzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes zu übergeben. Je nach Schwere der jeweiligen Verfehlung kann das Prüfungsamt die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „Nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Sind die Prüflinge durch Krankheit oder sonstige, von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung oder Fortsetzung oder fristgerechten Abgabe einer Prüfung, eines Prüfungsteiles oder der fristgerechten Abgabe der Bachelor- oder Diplomarbeit gehindert, so haben sie dies rechtzeitig mit einem Antrag auf Terminverschiebung der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes anzuzeigen. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit beizubringen. Auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsamtes ist ein polizei- oder amtsärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit beizubringen. Die versäumte oder abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Erkennt der Vorsitz des Prüfungsamtes den Grund des Versäumnisses an, wird ein neuer Termin innerhalb von drei Monaten anberaumt.
(3) Die Prüflinge können aufgrund einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung einzelfallbezogen einen Antrag auf einen Prüfungsnachteilsausgleich stellen, wenn sie an der Ableistung der jeweiligen Prüfung durch die festgelegte Weise (Prüfungsart, Prüfungsdauer, Hilfsmittel) gehindert, aber prüfungsfähig sind. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitz des Prüfungsamtes.
(4) Wird eine Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht abgelegt, versäumt oder abgebrochen oder die Bachelor- oder Diplomarbeit ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht abgegeben, so wird sie mit der Note „Nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsamtes.
(5) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder aufgrund eines anderen wichtigen Grundes, der der Ablegung der Prüfung entgegensteht, der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

§ 18a Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Das Prüfungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben.
(2) Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, sind vom Prüfling sofort nach Bekanntwerden, bei Aufsichtsarbeiten zu Protokoll der Aufsichtsperson, im mündlichen und praktischen Prüfungsverfahren vor dem Beginn der Beratung gegenüber dem Vorsitz der Prüfungskommission, zu rügen. Nach erfolgter Mängelrüge ist innerhalb eines Monats vom Prüfling ein schriftlicher Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prüfungsteils zu stellen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Prüfling später als das Prüfungsamt Kenntnis vom Verfahrensmangel erlangt. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Nach Ablauf der in Satz 2 genannten Monatsfrist ist die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen.

§ 19 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und den akademischen Grad aberkennen. Das für Inneres zuständige Ministerium ist vorab zu informieren. Die Dokumente (Prüfungszeugnis, Bachelor- oder Diplomurkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records) sind dem Prüfungsamt auszuhändigen. Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die eine Rücknahme der Prüfungsentscheidung rechtfertigen. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Die jeweils zurückzugebenden Dokumente ergeben sich aus § 20 Absatz 3, § 27 Absatz 4, § 33 Absatz 4, § 38 Absatz 3 sowie § 43 Absatz 3 und 4.

Abschnitt 2 Ausbildung für die Laufbahngruppe 1 Vorbereitungsdienst (§ 10 Polizeilaufbahnverordnung)

§ 20 Ziel, Dauer, Abschluss

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und gliedert sich in die theoretische und praktische Ausbildungszeit (Praktikum). Auf die theoretischen Ausbildungsabschnitte entfallen 19 Monate und auf die praktischen Ausbildungsabschnitte fünf Monate. Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(3) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erhalten die Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis (Anlage 1).

§ 21 Inhalte der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst wird in einer Basis- und einer Modulausbildung durchgeführt. Die Inhalte der Basisausbildung und der Module setzen sich aus den in § 8 genannten Fächern zusammen und haben folgende Schwerpunkte:
1.
Recht und Gesellschaft
2.
Gefahrenabwehr
3.
Kriminalitätsbekämpfung
4.
Polizeiliche Einsatzbewältigung
5.
Verkehrssicherheitsarbeit
6.
Internationale polizeiliche Kooperation und Fremdsprachen
7.
kommunikative und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie Arbeitstechniken.
Näheres regelt der Ausbildungsplan.

§ 22 Sportfördergruppen

(1) Zur Unterstützung des Spitzensports können Sportfördergruppen eingerichtet werden.
(2) Für Mitglieder von Sportfördergruppen kann der Vorbereitungsdienst um die Dauer der Freistellungsphasen auf vier Jahre verlängert werden. Über weitere Verlängerungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 21 zulassen, soweit die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewahrt bleibt.
(4) Die im § 14 Absatz 8 und 9 und im § 24 Absatz 4 und 5 genannten Fristen werden durch die Freistellungsphasen gehemmt.

§ 23 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung setzt sich aus der Laufbahnzwischenprüfung, den Modulprüfungen, dem Praktikum und der mündlichen Abschlussprüfung zusammen.

§ 24 Laufbahnzwischenprüfung

(1) Durch die Laufbahnzwischenprüfung werden die Leistungen der Basisausbildung festgestellt. Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt der Ausbildungsplan.
(2) Die Laufbahnzwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungsfeststellungen für jedes der in § 8 genannten und gemäß Ausbildungsplan vermittelten Fächer mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind. Der Ausbildungsplan kann Fächer festlegen, bei denen sich die Fachnote aus mehreren Teilprüfungen ergibt. In diesen Fällen ist das Fach bestanden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde. Der Ausbildungsplan kann weitere Vorgaben machen. Die Gesamtnote der Laufbahnzwischenprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
(3) Eine Bewertung der Klausuren erfolgt nur durch eine Korrektorin oder einen Korrektor. Kommt diese Person zu einer schlechteren Bewertung als „Ausreichend“ (5 Punkte), ist eine Zweitkorrektorin oder ein Zweitkorrektor hinzuzuziehen. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(4) Wird die Laufbahnzwischenprüfung nicht bestanden, können in den Fächern, die zum Nichtbestehen geführt haben, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die erforderlichen Leistungsnachweise noch einmal erbracht werden.
(5) Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, können in den Fächern, die zum Nichtbestehen geführt haben, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Leistungsnachweise ein weiteres Mal wiederholt werden, wenn der Prüfling nicht bereits zweimal eine zweite Wiederholungsprüfung abgelegt hat. Die ursprüngliche Prüfungsform bleibt erhalten.
(6) Erfüllt der Prüfling in dieser Prüfung die Anforderungen erneut nicht, ist die Laufbahnzwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 25 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn:
1.
die Zwischenprüfung mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist,
2.
alle Modulprüfungen mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und
3.
das Praktikum mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) absolviert wurde.
(2) Die Inhalte der mündlichen Abschlussprüfung können sich auf die gesamten Ausbildungsinhalte beziehen und werden durch die Prüfungskommission festgelegt. Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. Das Prüfungsamt kann eine andere Festlegung treffen.

§ 26 Gesamtergebnis

Das Gesamtergebnis des Vorbereitungsdienstes setzt sich wie folgt zusammen:
1.
das Ergebnis der Laufbahnzwischenprüfung mit 20 Prozent,
2.
der Durchschnitt der Ergebnisse der Modulprüfungen mit 60 Prozent,
3.
das Ergebnis des Praktikums mit 10 Prozent und
4.
das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 10 Prozent.

Abschnitt 3 Studium und Ausbildung für die Laufbahngruppe 2

Unterabschnitt 1 Vorbereitungsdienst (§ 12 Polizeilaufbahnverordnung)

§ 27 Ziel, Dauer, Abschluss

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Es gliedert sich in theoretische Studienabschnitte (24 Monate) und praktische Studienabschnitte (zwölf Monate). Der Vorbereitungsdienst kann in den Studienschwerpunkten „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ angeboten werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. Das Verfahren der Interessenbekundung für einen Studienschwerpunkt regelt das Prüfungsamt. Ein Anspruch auf einen Studienschwerpunkt besteht nicht.
(3) Die von den Beamtinnen und Beamten erbrachten Prüfungsleistungen werden mithilfe eines Leistungspunktesystems entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (nachfolgend ECTS genannt) erfasst. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Beamtinnen und Beamten im Studium berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung in Vollzeitstudiengängen werden 1 800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden zu Grunde gelegt. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Im Durchschnitt sollen 60 Leistungspunkte im Jahr erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die im Modul zu erbringende Modul- oder Modulteilprüfung erfolgreich absolviert wurde.
(4) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad „Polizeivollzugsdienst - Bachelor of Arts“ mit Datum des Prüfungszeugnisses (Anlage 2). Ferner erhalten die Beamtinnen und Beamten neben dem Zeugnis (Anlage 3) eine Zeugnisergänzung (Anlage 4), aus der die internationale Einordnung des bestehenden Abschlusses und der absolvierte Studienschwerpunkt hervorgehen sowie eine Niederschrift der Studienleistungen (Anlage 5).
(5) Ergänzend zu der Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird folgende relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala vergeben (A bis E):
A (die besten 10 Prozent),
B (die nächsten 25 Prozent),
C (die nächsten 30 Prozent),
D (die nächsten 25 Prozent),
E (die nächsten 10 Prozent).
Bezugsparameter sind die Laufbahnprüfungsergebnisse des jeweiligen Studienjahrgangs sowie die der zwei vorangegangenen Studienjahrgänge. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben. Die Studienschwerpunkte bleiben unberücksichtigt.

§ 28 Module

Die Studieninhalte der Module setzen sich aus den in § 8 benannten Fächern zusammen und haben folgende Schwerpunkte:
1.
Recht und Gesellschaft
2.
Gefahrenabwehr
3.
Kriminalitätsbekämpfung
4.
Polizeiliche Einsatzbewältigung
5.
Verkehrssicherheitsarbeit
6.
Zusammenarbeit und Führung
7.
Internationale polizeiliche Kooperation und Fremdsprachen
8.
kommunikative und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie wissenschaftliches Arbeiten
9.
Bachelorarbeit und Verteidigung.
Näheres regelt das Modulhandbuch.

§ 29 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung erfolgt als Bachelorprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit mit Verteidigung und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Wird die Laufbahnprüfung nur deshalb endgültig nicht bestanden, weil die Bachelorarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurden, kann auf Antrag des Prüflings die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes durch das Prüfungsamt zuerkannt werden. Die Zuerkennung ist nur möglich, wenn alle sonstigen Modulprüfungen im Studiengang bestanden wurden, der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens beim Prüfungsamt gestellt und eine mündliche Abschlussprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 gemäß § 25 Absatz 2 erfolgreich abgelegt wird. Diese mündliche Abschlussprüfung findet innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung und gemäß § 15 Absatz 1 bis 9 statt. Eine Wiederholung dieser Prüfung ist ausgeschlossen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch nicht. Die Zuerkennung steht einer mit 5,00 Punkten bestandenen Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 gleich. Das Prüfungsamt stellt eine Bescheinigung über die Laufbahnbefähigung ohne Angaben von Punktwerten und Noten nach Anlage 7 aus. Das für Inneres zuständige Ministerium ist vorher zu beteiligen.

§ 30 Bachelorarbeit und Verteidigung

(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein berufsfeldbezogenes Thema selbstständig nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden zu bearbeiten.
(2) Der Fachbereich, das für Inneres zuständige Ministerium, die Landespolizei oder die Beamtinnen und Beamten können das Thema der Bachelorarbeit vorschlagen. Über das zu vergebende Thema entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Der Vorsitz des Prüfungsamtes bestimmt den Termin der Ausgabe des Themas. Der konkrete Abgabetermin wird schriftlich mit der Themenausgabe bekannt gegeben. Beide Termine sind aktenkundig zu machen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Beamtinnen und Beamten zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden.
(4) Umfang, Form und Gestaltung der Bachelorarbeit, die Erklärung über die selbstständige Anfertigung und die Vorgaben zur Veröffentlichung und Weitergabe sind in den vom Prüfungsamt zu beschließenden Richtlinien zur Anfertigung einer Bachelorarbeit festzulegen.
(5) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Erstprüfende oder Erstprüfender ist die oder der betreuende Lehrende. Das Ergebnis ist der Durchschnitt aus beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, erfolgt eine Drittkorrektur durch den Vorsitz des Prüfungsamtes. Sie oder er legt die Punktzahl im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend fest. Ist der Vorsitz des Prüfungsamtes selbst Erst- oder Zweitprüfender, überträgt sie oder er die Drittkorrektur an eine Beamtin oder einen Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten.
(6) Wird die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, kann sie einmal unter Vergabe eines neuen Themas wiederholt werden. Der Bearbeitungszeitraum für die Wiederholung wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die reguläre Studienzeit wird im erforderlichen Maße dafür verlängert. Ist das Ergebnis der Wiederholung erneut schlechter als „Ausreichend“ (5 Punkte), ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
(7) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zugelassen, wer in der Bachelorarbeit mindestens die Note „Ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat.
(8) Bei der Verteidigung ihrer Bachelorarbeit sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeitsergebnisse zu präsentieren und anschließend in einer fachlichen Diskussion die Inhalte der Bachelorarbeit, die interdisziplinären Zusammenhänge und die Bedeutung für die Polizeipraxis begründet darstellen können. Die Verteidigung erfolgt als Einzelprüfung vor dem Bachelorausschuss und soll insgesamt 30 Minuten dauern; zehn Minuten für die Präsentation und 20 Minuten für die fachliche Diskussion.
(9) Die Verteidigung der Bachelorarbeit ist nicht öffentlich. Mitglieder des Prüfungsamtes, eine Vertretung des Hauptpersonalrates der Polizei und die Koordinierungsbeauftragte der Landespolizei oder eine von ihr bestimmte Gleichstellungsbeauftragte können bei der Verteidigung der Bachelorarbeit zuhören. Darüber hinaus kann der Bachelorausschuss bis zu fünf Personen mit einem dienstlichen Interesse gestatten, bei der Verteidigung der Bachelorarbeit zuzuhören, wobei dies nicht für die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gilt. Der Bachelorausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(10) Die Bewertung der Verteidigung der Bachelorarbeit erfolgt durch den Bachelorausschuss in nichtöffentlicher Beratung. Das Ergebnis der Verteidigung ist der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Mitglieder des Bachelorausschusses.
(11) Wird die Verteidigung der Bachelorarbeit schlechter als mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, kann sie in einem Zeitraum, der vom Prüfungsamt festgelegt wird, einmal wiederholt werden. Die reguläre Studienzeit wird im erforderlichen Maße dafür verlängert. Ist das Ergebnis der Wiederholung erneut schlechter als „Ausreichend“ (5 Punkte), ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
(12) Das Ergebnis der Bachelorarbeit setzt sich wie folgt zusammen:
1. Schriftlicher Teil: 75 Prozent,
2. Verteidigung: 25 Prozent.

§ 31 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn:
1.
alle Modulprüfungen mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und
2.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mindestens die Note „Ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(2) Die Aufgaben können sich außer auf die Inhalte der Bachelorarbeit auf alle Module des Studiums beziehen. Sie werden durch die Prüfungskommission festgelegt. Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. Das Prüfungsamt kann eine andere Festlegung treffen.

§ 32 Gesamtergebnis

Grundlagen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind:
1.
der Durchschnitt der Ergebnisse der Modulprüfungen mit 80 Prozent,
2.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 15 Prozent und
3.
das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Prozent.

Unterabschnitt 2 Regelaufstieg (§ 13 Polizeilaufbahnverordnung)

§ 33 Ziel, Dauer, Abschluss

(1) Das Studium soll Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dazu befähigen, unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen.
(2) Das Studium dauert in der Regel 18 Monate und gliedert sich in theoretische Studienzeiten sowie studienbegleitende Trainings. Das Studium kann in den Studienschwerpunkten „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ angeboten werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. Das Verfahren der Interessenbekundung für einen Studienschwerpunkt regelt das Prüfungsamt. Ein Anspruch auf einen Studienschwerpunkt besteht nicht.
(3) Die von den Beamtinnen und Beamten erbrachten Prüfungsleistungen werden mithilfe eines Leistungspunktesystems entsprechend dem ECTS erfasst. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Beamtinnen und Beamten im Studium berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung in Vollzeitstudiengängen werden 1 800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden zu Grunde gelegt. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Davon werden 90 Leistungspunkte für die bereits abgeschlossene Ausbildung im Polizeivollzugsdienst und für praktische Dienstzeiten in der Landespolizei angerechnet. Im Studiengang werden 90 Leistungspunkte erworben, wenn die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden.
(4) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad „Polizeivollzugsdienst - Bachelor of Arts“ mit Datum des Prüfungszeugnisses (Anlage 2). Ferner erhalten die Beamtinnen und Beamten neben dem Zeugnis (Anlage 3) eine Zeugnisergänzung (Anlage 4), aus der die internationale Einordnung des bestehenden Abschlusses und der absolvierte Studienschwerpunkt hervorgehen, sowie eine Niederschrift der Studienleistungen (Anlage 5).
(5) Das Prüfungsamt kann auf Antrag der Beamtinnen und Beamten nach Ablauf eines Studienjahres und erfolgreicher Teilnahme die Befähigung nach § 14 Absatz 5 der Polizeilaufbahnverordnung zuerkennen, wenn sie oder er mindestens 57 Leistungspunkte erreicht hat. Das für Inneres zuständige Ministerium ist vorher zu beteiligen.

§ 34 Module, Studienbegleitendes Training

(1) Die Studieninhalte der Module setzen sich aus den in § 8 benannten Fächern zusammen und haben folgende Schwerpunkte:
1.
Recht und Gesellschaft
2.
Gefahrenabwehr
3.
Kriminalitätsbekämpfung
4.
Polizeiliche Einsatzbewältigung
5.
Verkehrssicherheitsarbeit
6.
Zusammenarbeit und Führung
7.
Internationale polizeiliche Kooperation und Fremdsprachen
8.
kommunikative und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie wissenschaftliches Arbeiten
9.
Bachelorarbeit und Verteidigung.
Näheres regelt das Modulhandbuch.
(2) Studienbegleitend werden Einsatzbezogenes Training und Sport durchgeführt.

§ 35 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist eine Bachelorprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit mit Verteidigung und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Für die Bachelorarbeit mit Verteidigung gilt § 30 entsprechend.
(3) Für die mündliche Abschlussprüfung gilt § 31 entsprechend.

§ 36 Gesamtergebnis

Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 32 entsprechend.

§ 37 Anwendbare Vorschriften

Soweit in diesem Unterabschnitt keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, ist der vorhergehende Unterabschnitt (Vorbereitungsdienst) entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen (§ 14 Polizeilaufbahnverordnung)

§ 38 Ziel, Dauer, Abschluss

(1) Die Ausbildung soll Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dazu befähigen, Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes in besonderer Verwendung zu erfüllen.
(2) Die Ausbildung dauert in der Regel neun Monate und gliedert sich in theoretische Ausbildungszeiten sowie ausbildungsbegleitende Trainings. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erhalten die Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis (Anlage 6).

§ 39 Module, Ausbildungsbegleitendes Training

(1) Die Studieninhalte der Module setzen sich aus den in § 8 benannten Fächern zusammen und haben folgende Schwerpunkte:
1.
Recht und Gesellschaft
2.
Gefahrenabwehr
3.
Kriminalitätsbekämpfung
4.
Polizeiliche Einsatzbewältigung
5.
Verkehrssicherheitsarbeit
6.
Zusammenarbeit
7.
Internationale polizeiliche Kooperation
8.
kommunikative und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie Arbeitstechniken.
Näheres regelt das Modulhandbuch.
(2) Ausbildungsbegleitend werden Einsatzbezogenes Training und Sport durchgeführt.

§ 40 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus den Modulprüfungen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

§ 41 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Modulprüfungen mindestens mit der Note „Ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind.
(2) Die Aufgaben können sich auf alle Module der Ausbildung beziehen. Sie werden durch die Prüfungskommission festgelegt. Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. Das Prüfungsamt kann eine andere Festlegung treffen.

§ 42 Gesamtergebnis

Das Gesamtergebnis setzt sich wie folgt zusammen:
1.
der Durchschnitt der Ergebnisse der Modulprüfungen mit 80 Prozent und
2.
das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften für den Erwerb der uneingeschränkten Laufbahnbefähigung (§ 24 Polizeilaufbahnverordnung)

§ 43 Ziel, Dauer, Abschluss

(1) Zum Studium können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die über eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung nach § 10 der Polizeilaufbahnverordnung vom 18. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 9) verfügen. Es soll sie dazu befähigen, unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen.
(2) Das Studium dauert in der Regel sechs Monate und gliedert sich in theoretische Studienzeiten und studienbegleitende Trainings. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt-Polizei (Fachhochschule)“ mit Datum des Prüfungszeugnisses (Anlage 8).
(4) Als Ergänzung zum Zeugnis (Anlage 9) erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Niederschrift der Studienleistungen, in welcher die einzelnen Module, die Diplomarbeit mit Thema und Verteidigung mit den jeweils erreichten Prüfungsergebnissen aufgelistet sind.

§ 44 Module, Studienbegleitendes Training

(1) Die Studieninhalte der Module setzen sich aus den in § 8 benannten Fächern zusammen und haben folgende Schwerpunkte:
1.
Recht und Gesellschaft
2.
Gefahrenabwehr
3.
Kriminalitätsbekämpfung
4.
Polizeiliche Einsatzbewältigung
5.
Verkehrssicherheitsarbeit
6.
Zusammenarbeit und Führung
7.
Internationale polizeiliche Kooperation und Fremdsprachen
8.
kommunikative und sozialwissenschaftliche Grundlagen sowie wissenschaftliches Arbeiten
9.
Diplomarbeit mit Verteidigung.
Näheres regelt das Modulhandbuch.
(2) Studienbegleitend werden Einsatzbezogenes Training und Sport durchgeführt sowie Fremdsprachen vermittelt.

§ 45 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus den Modulprüfungen und der Diplomarbeit mit Verteidigung.

§ 46 Diplomarbeit und Verteidigung

(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium gewonnenen Erkenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein berufsfeldbezogenes Thema selbstständig nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden zu bearbeiten.
(2) Der Fachbereich, das für Inneres zuständige Ministerium, die Landespolizei oder die Beamtinnen und Beamten können das Thema der Diplomarbeit vorschlagen. Über das zu vergebende Thema entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Der Vorsitz des Prüfungsamtes bestimmt den Termin der Ausgabe des Themas. Der konkrete Abgabetermin wird schriftlich mit Themenausgabe bekannt gegeben. Beide Termine sind aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei Monate. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Beamtinnen und Beamten zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängert werden.
(4) Im Übrigen gilt für die Diplomarbeit und ihre Verteidigung § 30 entsprechend.

§ 47 Gesamtergebnis

Grundlagen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind:
1.
der Durchschnitt der Ergebnisse der Modulprüfungen mit 80 Prozent und
2.
das Ergebnis der Diplomarbeit mit 20 Prozent.

Unterabschnitt 2 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 48 Übergangsregelung

Für Beamtinnen und Beamte, die ihre Ausbildung oder ihr Studium nach den §§ 10, 12, 13 oder 24 der Polizeilaufbahnverordnung vom 15. Februar 2011 (GVOBl. M-V S. 61), die durch die Verordnung vom 19. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1202) geändert worden ist, vor dem 1. August 2022 begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizeivollzugsdienst vom 19. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 252), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder ihres Studiums weiter anzuwenden. Davon ausgenommen ist § 29 sowie die Anlagen 1 bis 8.

§ 49 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 9 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die:
1.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst vom 21. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 388), die durch die Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 506) geändert worden ist,
2.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 388), die durch die Verordnung vom 27. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 434) geändert worden ist,
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Aufstieg vom 21. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 269),
4.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst in besonderer Verwendung vom 29. September 2006 (GVOBl. M-V S. 751), die durch die Verordnung vom 14. Februar 2012 (GVOBl. M-V S. 18) geändert worden ist,
5.
Vorläufige Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in besonderer Verwendung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2001 (GVOBl. M-V S. 490)
außer Kraft.
Schwerin, den 19. Juni 2012
Der Minister für Inneres und Sport Lorenz Caffier

Anlage 1

(zu § 20 Absatz 3)
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Anlage 2

(zu § 27 Absatz 4 Satz 1 und § 33 Absatz 4 Satz 1)
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Anlage 3

(zu § 27 Absatz 4 Satz 2 und § 33 Absatz 4 Satz 2)
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Anlage 4

(zu § 27 Absatz 4 Satz 2 und § 33 Absatz 4 Satz 2)
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Anlage 5

(zu § 27 Absatz 4 Satz 2 und § 33 Absatz 4 Satz 2)
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Anlage 6

(zu § 38 Absatz 3)
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Anlage 7

(zu § 29 Absatz 2)
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Anlage 8

(zu § 43 Absatz 3)
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Anlage 9

(zu § 43 Absatz 4)
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