EinkGrenzVO
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Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Einkommensgrenzenverordnung - EinkGrenzVO) Vom 22. April 2003

Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Einkommensgrenzenverordnung - EinkGrenzVO) Vom 22. April 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 462)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Einkommensgrenzenverordnung - EinkGrenzVO) vom 22. April 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 109.08.2022
§ 201.01.2005
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 81) verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:

§ 1

(1) Bei der Belegung einer gemäß dem Landesprogramm zur Förderung der Schaffung altengerechter Wohnungen mit Betreuungsangebot dürfen die in § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um bis zu 40 Prozent überschritten werden.
(2) Bei der Belegung einer gemäß Richtlinie Wohnungsbau Sozial geschaffenen Wohnung dürfen die in § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils überschritten werden:
a)
im ersten Förderweg um bis zu 40 Prozent und
b)
im zweiten Förderweg um bis zu 80 Prozent.
(3) Bei der Belegung einer nach der Modernisierungsrichtlinie geförderten belegungsgebundenen Wohnung dürfen die in § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um 80 Prozent überschritten werden.
(4) Bei der Belegung von einer gemäß der Städtebauförderrichtlinien geförderten belegungsgebundenen Wohnung dürfen die in § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um 80 Prozent überschritten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2003 in Kraft.
Schwerin, den 22. April 2003
Der Minister für Arbeit, Bau und Landesentwicklung
Helmut Holter
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