SportFG M-V
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Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz - SportFG M-V) Vom 9. September 2002

Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz - SportFG M-V) Vom 9. September 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz - SportFG M-V) vom 9. September 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 1 - Ziel und Mittel der Sportförderung01.01.2005
§ 2 - Anwendungsbereich01.01.2005
Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Förderung des Sports01.01.2005
§ 3 - Grundsätze der Förderung01.01.2018
§ 4 - Freizeit-, Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport01.01.2005
§ 5 - Förderung des Nachwuchsleistungs- und Spitzensports01.01.2005
Abschnitt 3 - Förderung des Sportstättenbaus01.01.2005
§ 6 - Begriffsbestimmung01.01.2005
§ 7 - Planungsgrundsätze01.01.2005
§ 8 - Fördergrundsätze01.01.2005
§ 9 - Nutzung von Sportstätten01.01.2005
Abschnitt 4 - Finanzierung01.01.2005
§ 10 - Finanzierung08.07.2022
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften01.01.2005
§ 11 - Beteiligung01.01.2005
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Mittel der Sportförderung

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz soll die Sportentwicklung als Teil der Landesentwicklung unterstützen und die Autonomie des Sports sichern. Sie soll allen Einwohnern des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit verschaffen, sich unabhängig von sozialer Herkunft und ungeachtet einer organisatorischen Bindung nach ihren Interessen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen. Das Land, die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden wirken dabei auf eine ausgewogene Förderung des Freizeit-, Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssports sowie des Nachwuchsleistungs- und Spitzensports hin und arbeiten mit den Sportorganisationen des Landes partnerschaftlich zusammen.
(2) Die Förderung soll
1.
die Freude am Sport, am Spiel und an der Bewegung entwickeln und erhalten,
2.
einen Beitrag zur Bildung und Erziehung leisten und soziale Grunderfahrungen und Grundwerte vermitteln,
3.
die physische und psychische Leistungsfähigkeit und Gesundheit ausbilden, erhalten und wiederherstellen,
4.
generationsübergreifend und integrativ wirken sowie soziale und soziokulturelle Unterschiede überbrücken helfen,
5.
die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranken verbessern,
6.
herausragende Leistungen und Talente fördern sowie
7.
dem Anliegen der Gleichstellung Rechnung tragen.
(3) Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
1.
die Unterstützung der Sportorganisationen des Landes bei der Sicherung und Erweiterung vorhandener sowie Schaffung neuer Sportangebote,
2.
die Zusammenarbeit der öffentlichen Sportverwaltung mit den Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen des Landes bei der Weiterentwicklung des Sports und der sportbezogenen Forschung,
3.
die Stärkung des Ehrenamtes,
4.
die Förderung hauptamtlicher Mitarbeiter,
5.
die bedarfsgerechte Erhaltung und den weiteren Ausbau des Sportanlagennetzes.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz findet Anwendung auf Maßnahmen zur Förderung des Sports sowie auf die Förderung des Sportstättenbaus. Der Berufssport ist von diesem Gesetz nicht erfasst.
(2) Maßnahmen zur Förderung des Sports sind ideelle und materielle Aktivitäten des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sowie der Sportorganisationen des Landes, die der Sicherung und Entwicklung des Sports dienen.
(3) Sportstättenförderung umfasst Planung, Neubau, Umbau, Sanierung und Instandsetzung von Sportstätten durch Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sowie durch Sportorganisationen, die Mitglieder des Landessportbundes sind. Sportstätten anderer gemeinnütziger Träger können gefördert werden, wenn mit der Sportstätte ein öffentlicher Bedarf gedeckt wird.

Abschnitt 2 Maßnahmen zur Förderung des Sports

§ 3 Grundsätze der Förderung

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommenen Maßnahmen zur Förderung des Sports stellen freiwillige Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung dar.
(2) Das Land gewährt für Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Zuwendungen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften. Die Zuwendungen reicht der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. im Rahmen seiner Richtlinien aus. Bei besonderem Landesinteresse können Maßnahmen zur Förderung des Sports durch das für den Sport zuständige Ministerium unmittelbar gefördert werden. Für Zuwendungen durch die Landkreise ist eine den Sätzen 1 bis 3 entsprechende Einbindung der Kreissportbünde möglich.
(3) Die Zuwendungsempfänger ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Sports, insbesondere gegen den Einsatz von Dopingmitteln und den Missbrauch des Sports.
(4) Bei der Planung von Maßnahmen zur Förderung des Sports und bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten soll den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Beachtung geschenkt werden.

§ 4 Freizeit-, Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport

Das Land fördert Maßnahmen zur Entwicklung des Freizeit-, Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssports. Es unterstützt innovative Projekte, Modellvorhaben, Übungsleitertätigkeiten und Sportveranstaltungen.

§ 5 Förderung des Nachwuchsleistungs- und Spitzensports

Das Land fördert die Entwicklung besonderer sportlicher Talente und Leistungen, insbesondere im Leistungssport, in den Sportgymnasien und den Internaten für Sportler sowie Leistungszentren und Leistungsstützpunkte und deren Zusammenarbeit im Verbund.

Abschnitt 3 Förderung des Sportstättenbaus

§ 6 Begriffsbestimmung

Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Kernsportanlagen (Sporthallen, Sportplatzanlagen, Schwimmsportanlagen),
2.
Spezialsportanlagen (für Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Kegeln, Wassersport, Schießsport, Motorsport und Reitsport),
3.
Funktionsgebäude und Räumlichkeiten, die sozialen, gesundheitlichen sowie Verwaltungs- und Bewirtschaftungszwecken dienen, Bestandteil der Sportanlage sind und mit dem Sportbetrieb unmittelbar zusammenhängen,
4.
Spiel- und Trimmanlagen sowie Anlagen für Trendsportarten.

§ 7 Planungsgrundsätze

(1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern sollen Sportstätten unter Beachtung der Regelungen von Raumordnung und Landesplanung bedarfsgerecht vorgehalten werden.
(2) Die Planung und der Bau von Sportstätten können regelmäßig auf der Grundlage von Sportstättenentwicklungsplänen erfolgen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden können im Benehmen mit den zuständigen Sportorganisationen Sportstättenentwicklungspläne erstellen und darauf hinwirken, dass der so ermittelte Bedarf bei der Bauleit- und Regionalplanung angemessen berücksichtigt wird.
(3) Bei der Planung von Sportstätten, die mit Landesmitteln gefördert werden, sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind bei der Planung angemessen zu berücksichtigen.

§ 8 Fördergrundsätze

(1) Das Land gewährt gemeinnützigen Sportorganisationen und anderen gemeinnützigen Trägern sowie den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für den Neubau, den Umbau, die Sanierung und Instandsetzung von Sportstätten.
(2) Den Belangen des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie den örtlichen Traditionen soll Genüge getan werden.

§ 9 Nutzung von Sportstätten

(1) Mit Landesmitteln geförderte Sportstätten sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Zweckbindungsdauer zu nutzen. Wird eine geförderte Sportanlage einer anderweitigen Nutzung zugeführt, ist bei weiter bestehendem Bedarf durch den Eigentümer oder eine eigentumsgleichberechtigte Person zeitnah Ersatz zu schaffen.
(2) Die Nutzung öffentlicher und mit Landesmitteln geförderter Sportstätten bedingt regelmäßig die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten oder von Nutzungsentgelten auf der Grundlage von Gebührenregelungen.Die Höhe der Gebühren orientiert sich an der Sozialverträglichkeit und dem Kostendeckungsprinzip. Träger öffentlicher Sportstätten können diese zum Zwecke ihrer Nutzung kostenfrei zur Verfügung stellen.

Abschnitt 4 Finanzierung

§ 10 Finanzierung

(1) Das Land gewährt für die allgemeine Förderung des Sports in Mecklenburg-Vorpommern jährliche Zuwendungen in Höhe von 11 920 000 Euro. Die Landesregierung ermittelt die Höhe der Zuwendungen in Abständen von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Vorschrift neu.
(2) Die investive Förderung erfolgt ergänzend und richtet sich nach Maßgabe des Haushalts.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 11 Beteiligung

Bei Planungsvorhaben des Landes ist der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. frühzeitig zu beteiligen, soweit dadurch die Ausübung und Entwicklung des Sports beeinflusst ist.

§ 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft. § 10 Abs. 1 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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