Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Personenstandswesen (Sicherungsregisterverordnung - SiRegVO M-V) Vom 25. Oktober 2011
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Personenstandswesen (Sicherungsregisterverordnung - SiRegVO M-V) Vom 25. Oktober 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Personenstandswesen (Sicherungsregisterverordnung - SiRegVO M-V) vom 25. Oktober 2011 | 10.11.2011 |
Eingangsformel | 10.11.2011 |
§ 1 - Errichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Sicherungsregisters | 10.11.2011 |
§ 2 - Kosten | 08.07.2022 |
§ 3 - Übergangsregelung | 10.11.2011 |
§ 4 - Inkrafttreten | 10.11.2011 |
Aufgrund des § 3 Absatz 6 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
§ 1 Errichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Sicherungsregisters
(1) Das Innenministerium errichtet und betreibt ein zentrales elektronisches Sicherungsregister. Es dient der Erfüllung der Aufgaben der Standesämter gemäß § 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist. Das Innenministerium kann den Betrieb durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrnehmen lassen. Näheres wird mit dieser vertraglich geregelt.
(2) Die Standesämter übermitteln die gemäß § 4 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes zu speichernden Beurkundungen über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) an das zentrale Sicherungsregister und speichern sie dort. Die Standesämter sind weiter zuständig für den Registerabschluss und die Aktualisierung gemäß § 4 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes. Bei der Übermittlung sind die Daten nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Vor der Eintragung in das Sicherungsregister ist die durch den Standesbeamten angebrachte qualifizierte Signatur zu prüfen.
(3) Die Daten sind in dem zentralen Sicherungsregister getrennt nach Standesämtern zu speichern. Die Standesämter dürfen die Registereinträge nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit nutzen.
§ 2 Kosten
Soweit die Finanzierung der Errichtungs- und laufenden Betriebskosten des zentralen Sicherungsregisters nicht gemäß § 24a Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes aufgrund einer Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden im Verrechnungswege aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sichergestellt wird, erfolgt sie durch die gemäß § 1 Absatz 1 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes zuständigen Behörden.
§ 3 Übergangsregelung
Die Standesämter sind bis zum 31. Dezember 2013 an das zentrale Sicherungsregister anzuschließen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 25. Oktober 2011
Der Innenminister Lorenz Caffier
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