Verordnung über den Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schulseiteneinstiegsverordnung - SchulSEVO M-V) Vom 4. Juli 2022
Verordnung über den Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schulseiteneinstiegsverordnung - SchulSEVO M-V) Vom 4. Juli 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schulseiteneinstiegsverordnung - SchulSEVO M-V) vom 4. Juli 2022 | 08.07.2022 |
Eingangsformel | 08.07.2022 |
Inhaltsverzeichnis | 08.07.2022 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 08.07.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich und Ziele | 08.07.2022 |
Abschnitt 2 - Qualifizierungswege unter Berücksichtigung der Vorleistungen | 08.07.2022 |
§ 2 - Voraussetzungen für die Qualifizierungswege | 08.07.2022 |
§ 3 - Qualifizierungswege | 08.07.2022 |
§ 4 - Einsatz im Unterricht und in abgeleiteten Fächern, Fachrichtungen und Lernbereichen | 08.07.2022 |
Abschnitt 3 - Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst | 08.07.2022 |
§ 5 - Einstellung und Organisation | 08.07.2022 |
Abschnitt 4 - Grundlegende Pädagogische Qualifizierung (GPQ) | 08.07.2022 |
§ 6 - Ziel | 08.07.2022 |
§ 7 - Organisation und Ablauf der Qualifizierung | 08.07.2022 |
§ 8 - Inhalte der Qualifizierung | 08.07.2022 |
§ 9 - Abschluss der Qualifizierung | 08.07.2022 |
§ 10 - Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft | 08.07.2022 |
Abschnitt 5 - Modularisierte Qualifizierungsreihe (MQR) | 08.07.2022 |
§ 11 - Zugangsvoraussetzungen | 08.07.2022 |
§ 12 - Organisation und Ablauf der Modularisierten Qualifizierungsreihe | 08.07.2022 |
§ 13 - Abschluss der Modularisierten Qualifizierungsreihe | 08.07.2022 |
Abschnitt 6 - Erwerb einer Lehrbefähigung oder eines weiteren Lehramtes | 08.07.2022 |
§ 14 - Erwerb einer Lehrbefähigung | 08.07.2022 |
§ 15 - Erwerb eines weiteren Lehramtes gemäß § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes | 08.07.2022 |
Abschnitt 7 - Verwaltungsverfahren | 08.07.2022 |
§ 16 - Studienbuch | 08.07.2022 |
§ 17 - Frist für die Bescheidung | 08.07.2022 |
§ 18 - Übergangsvorschriften | 08.07.2022 |
§ 19 - Evaluierung | 08.07.2022 |
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 08.07.2022 |
Anlage | 08.07.2022 |
Aufgrund des § 2 Absatz 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummern 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 506), verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen Landtagsausschuss:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich und Ziele |
Abschnitt 2 Qualifizierungswege unter Berücksichtigung der Vorleistungen | |
§ 2 | Voraussetzungen für die Qualifizierungswege |
§ 3 | Qualifizierungswege |
§ 4 | Einsatz im Unterricht und in abgeleiteten Fächern, Fachrichtungen und Lernbereichen |
Abschnitt 3 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst | |
§ 5 | Einstellung und Organisation |
Abschnitt 4 Grundlegende Pädagogische Qualifizierung (GPQ) | |
§ 6 | Ziel |
§ 7 | Organisation und Ablauf der Qualifizierung |
§ 8 | Inhalte der Qualifizierung |
§ 9 | Abschluss der Qualifizierung |
§ 10 | Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft |
Abschnitt 5 Modularisierte Qualifizierungsreihe (MQR) | |
§ 11 | Zugangsvoraussetzungen |
§ 12 | Organisation und Ablauf der Modularisierten Qualifizierungsreihe |
§ 13 | Abschluss der Modularisierten Qualifizierungsreihe |
Abschnitt 6 Erwerb einer Lehrbefähigung oder eines weiteren Lehramtes | |
§ 14 | Erwerb einer Lehrbefähigung |
§ 15 | Erwerb eines weiteren Lehramtes gemäß § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes |
Abschnitt 7 Verwaltungsverfahren | |
§ 16 | Studienbuch |
§ 17 | Frist für die Bescheidung |
§ 18 | Übergangsvorschriften |
§ 19 | Evaluierung |
§ 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Ziele
(1) Diese Verordnung regelt die Inhalte und das Verfahren zum Erwerb einer Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Absatz 5 des Lehrerbildungsgesetzes. Die Befähigung für ein Lehramt kann für die in § 6 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Lehrämter erworben werden.
(2) Die Verordnung regelt ebenso das Verfahren zum Erwerb eines weiteren Lehramtes nach § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes.
(3) Die Verordnung regelt auch die Inhalte und das Verfahren zum Erwerb von Lehrbefähigungen nach § 2 Absatz 6a des Lehrerbildungsgesetzes.
(4) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Vorschriften der Lehrervorbereitungsdienstverordnung, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen geregelt sind.
(5) Jede neu eingestellte Lehrkraft ohne Lehrbefähigung muss einen der in dieser Verordnung geregelten Qualifizierungswege absolvieren.
Abschnitt 2 Qualifizierungswege unter Berücksichtigung der Vorleistungen
§ 2 Voraussetzungen für die Qualifizierungswege
(1) Bei Einstellung in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der allgemein bildenden Schulen und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für den Bereich der beruflichen Schulen mit jeder Lehrkraft ohne Lehrbefähigung eine Qualifizierungsvereinbarung inhaltlich zu formulieren und durch die personalführende Stelle abzuschließen, die sowohl Ziel, Weg und Dauer der Qualifizierung als auch eine Orientierung für den Einsatz im Unterricht beinhaltet. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an den Verfahren zum Erwerb einer Befähigung für ein Lehramt oder einer Lehrbefähigung sind abhängig von den durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der allgemein bildenden Schulen und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für den Bereich der beruflichen Schulen anerkannten Vorbildungen und anderen Qualifikationen.
(2) Die Befähigung für ein Lehramt kann erworben werden durch die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 2 Absatz 5 des Lehrerbildungsgesetzes und den abschließenden erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung im Sinne von § 2 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes in Verbindung mit der Lehrervorbereitungsdienstverordnung. Sofern in einem anderen Bundesland, abweichend von der grundständigen Lehrerbildung, im Rahmen einer Sondermaßnahme für den Seiteneinstieg ein Abschluss oder eine Qualifikation erworben wurde, der oder die in dem anderen Bundesland zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes berechtigt, wird die Anerkennung der Qualifikation durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der allgemein bildenden Schule und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für den Bereich der beruflichen Schulen festgestellt. Im Falle der Gleichwertigkeit kann die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgen. Die Absicherung der fachlichen Ausbildung ist Voraussetzung für die Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, aus deren Masterabschluss oder vergleichbarem Hochschulabschluss sich mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung ableiten lässt und die kein vorgelagertes oder paralleles Studium zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, müssen alternativ die Lehrbefähigung über die erfolgreiche Absolvierung der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung sowie der Modularisierten Qualifizierungsreihe erwerben.
(3) Für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (Lehrbefähigungsanerkennung) gemäß § 2 Absatz 6a Lehrerbildungsgesetz müssen Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die im Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt sind, die Modularisierte Qualifizierungsreihe absolvieren, erfolgreich abschließen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
die vorgeschriebene hauptberufliche Lehrtätigkeit von fünf oder sieben Jahren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl in der betreffenden Schulart an einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft,
2.
grundsätzlich ein durchgängiger Einsatz im Unterricht während des vorgeschriebenen Zeitraums der hauptberuflichen Lehrtätigkeit mit durchschnittlich je sechs Lehrerwochenstunden in den Fächern oder Fachrichtungen in der Schulart, für die sie eine Lehrbefähigung anstreben, im Grundschulbereich grundsätzlich mit fünf Lehrerwochenstunden in Mathematik oder Deutsch und mindestens sieben Lehrerwochenstunden in zwei weiteren Lernbereichen oder für den Erwerb der Lehrbefähigung Sonderpädagogik grundsätzlich mit sechs Lehrerwochenstunden in der angestrebten sonderpädagogischen Fachrichtung,
3.
eine erfolgreich absolvierte Grundlegende Pädagogische Qualifizierung im Sinne von Abschnitt 4.
Vordienstzeiten können angerechnet werden. Lehrkräften ohne Lehrbefähigung, die vor dem 31. Dezember 2021 unbefristet eingestellt worden sind, können Vorleistungen auf Antrag anerkannt und auf die Verpflichtungen nach Satz 1 angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der allgemein bildenden Schule und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für den Bereich der beruflichen Schulen.
§ 3 Qualifizierungswege
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der allgemein bildenden Schulen beziehungsweise das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für den Bereich der beruflichen Schulen stellt mit der Entscheidung und Einleitung des Einstellungsverfahrens der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung in den staatlichen Schuldienst fest, ob und in welchem Umfang die dargelegten Qualifikationen zu einer Ableitung von Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen für das angestrebte Lehramt oder die Lehrbefähigung führen.
(2) Wenn aus den vorgelegten Unterlagen der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung
1.
ein Mastergrad oder ein mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das kein Lehramtsstudium ist, hervorgeht und
2.
aus den Inhalten des Studiums zwei Fächer oder Fachrichtungen, für das Lehramt an Grundschulen drei Lernbereiche (darunter Deutsch oder Mathematik) abgeleitet werden können, die die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an den Schulen unterrichtet,
wird der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung die Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes angeboten, der mit der Zweiten Staatsprüfung und mit der Verleihung der Befähigung eines Lehramtes im Sinne von § 6 des Lehrerbildungsgesetzes abschließt. § 2 Absatz 5 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Soweit sich aus den von der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung nachgewiesenen Qualifikationen nur ein Fach oder eine Fachrichtung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ableiten lässt, muss spätestens mit Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ein Studium gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes im dort genannten Umfang nachgewiesen werden. Soweit sich aus den von der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung vorgelegten Qualifikationen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nur zwei Lernbereiche für das Lehramt an Grundschulen ableiten lassen, muss spätestens mit Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ein Studium im Umfang gemäß Punkt 1.1 der Anlage zu dieser Verordnung nachgewiesen werden. Einer der Lernbereiche muss Deutsch oder Mathematik sein. Der Unterrichtseinsatz erfolgt ebenfalls in dem studierten Fach oder der Fachrichtung, für das Grundschullehramt in zwei Lernbereichen, darunter Deutsch oder Mathematik.
(4) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, bei denen unter Berücksichtigung der von ihnen nachgewiesenen Qualifikationen ein Fach, zwei Lernbereiche, davon einer Mathematik oder Deutsch für die Grundschule, oder eine Fachrichtung jeweils mit mindestens der Hälfte der erforderlichen European Credit Transfer and Accumulation System-Punkte (nachfolgend ECTS-Punkte) abgeleitet werden können, können erst dann zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die erforderlichen ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums für dieses Fach, die Lernbereiche oder diese Fachrichtung vollständig erworben haben. Die Verpflichtung zu einem weiteren Studium im Sinne von Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
(5) Personen gemäß § 2 Absatz 6a des Lehrerbildungsgesetzes, bei denen sich aus dem Hochschulstudium kein Fach, Lernbereich oder keine Fachrichtung ableiten lässt oder ein Bachelorabschluss nachgewiesen wird, absolvieren die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung und die Modularisierte Qualifizierungsreihe. Die Anerkennung der Lehrbefähigung erfordert den Nachweis einer grundsätzlich mindestens fünfjährigen hauptberuflichen Lehrtätigkeit.
(6) Personen gemäß § 2 Absatz 6a des Lehrerbildungsgesetzes, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer insgesamt dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit verfügen, absolvieren die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung und die Modularisierte Qualifizierungsreihe. Die Anerkennung der Lehrbefähigung erfordert den Nachweis einer grundsätzlich mindestens siebenjährigen hauptberuflichen Lehrtätigkeit.
(7) Die Ableitung von Fächern, Lernbereichen, Fachrichtungen ist anhand der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durchzuführen.
§ 4 Einsatz im Unterricht und in abgeleiteten Fächern, Fachrichtungen und Lernbereichen
(1) Für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten eine Vorqualifizierung eingerichtet. Jede im staatlichen Schuldienst neu eingestellte Lehrkraft ohne Lehrbefähigung soll vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit als Teil der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung an einer Vorqualifizierung teilnehmen, die sie auf die neue Rolle als Lehrkraft vorbereitet. Die jeweilige Vorqualifizierung wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen organisiert. Für den Bereich der allgemein bildenden Schulen ist die Anzahl der Plätze der Vorqualifizierung auf insgesamt 200 Teilnehmende und für den Bereich der beruflichen Schulen auf insgesamt 60 Teilnehmende im Jahr begrenzt. Die Vorqualifizierung erfolgt zweimal im Jahr.
(2) Die Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung werden grundsätzlich mit durchschnittlich sechs Lehrerwochenstunden in jedem der abgeleiteten Fächer oder Fachrichtungen, für die ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung am Ende des Qualifizierungsweges steht, an der ausbildenden Schule eingesetzt. Der Unterrichtseinsatz in den Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter durchgängig im Zeitraum der hauptberuflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Er kann aus schulorganisatorischen Gründen schuljahresweise unterschiedlich sein. Der Einsatz soll in unterschiedlichen Jahrgangsstufen, beim Einsatz am Gymnasium verteilt in den Sekundarbereichen I und II erfolgen, im Grundschulbereich mit durchschnittlich mindestens fünf Lehrerwochenstunden in Mathematik oder Deutsch und mindestens sieben Lehrerwochenstunden in zwei weiteren Lernbereichen oder für den Erwerb einer Lehrbefähigung Sonderpädagogik grundsätzlich mit durchschnittlich sechs Lehrerwochenstunden in den angestrebten sonderpädagogischen Fachrichtungen. Ein Einsatz in weiteren Fächern oder Fachrichtungen soll nicht erfolgen. Die Tätigkeit als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer sowie der Einsatz in den Jahrgangstufen 1 und 2 soll in den ersten zwei Dienstjahren nicht erfolgen. Außerdem ist zu beachten, dass die Unterrichtstätigkeit in der Qualifizierungsphase des gymnasialen Bildungsganges ausgeschlossen ist. Für den Einsatz von Lehrkräften im Unterrichtsfach Religion ist die Voraussetzung einer Bevollmächtigung der betreffenden Kirche bzw. anderen Religionsgemeinschaft nach § 100 Absatz 6 Satz 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.
(3) Für den Unterrichtseinsatz im studierten weiteren Fach nach § 2 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
§ 5 Einstellung und Organisation
(1) Die Neueinstellung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Die Befristungsdauer ist der Zeitraum von der Einstellung in den Schuldienst bis zum Ende des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes. Dieses Arbeitsverhältnis wird im Falle der Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bis zum Bestehen oder bis zum endgültigen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung fortgesetzt. Eingestellte Lehrkräfte, die keine Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften des Lehrerbildungsgesetzes erworben haben und die sich nach dem Abschluss ihrer Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung und vor dem 1. Januar 2022 unbefristet im Schuldienst befinden (§ 21 Absatz 2 Lehrerbildungsgesetz), absolvieren den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in diesem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
(2) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst beginnt jeweils am 1. Februar und am 1. August eines Jahres.
(3) Die Teilnehmenden des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes absolvieren zunächst einen Einführungskurs und in den ersten sechs Monaten Module, insbesondere zu Erziehungswissenschaften, Schulrecht, Pädagogik und Allgemeiner Didaktik. Am Ende des ersten Ausbildungshalbjahres steht ein 30-minütiges Kolloquium, zu dem die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen zugelassen wird, wenn die Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen nachgewiesen wurde. Das Kolloquium nehmen mindestens zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen ab. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einsatzschule kann an dem Kolloquium beratend teilnehmen. Gegenstände des Kolloquiums sind Themenbereiche der verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. Mit der Auswertung des Kolloquiums wird mit der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Entwicklungsgespräch zum Ausbildungsstand und zur Entwicklung der Lehrerpersönlichkeit geführt.
(4) Der Einsatz im Unterricht erfolgt bei Vollbeschäftigung der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung mit insgesamt 17 Lehrerwochenstunden. Davon sind im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes mindestens sechs Lehrerwochenstunden in jedem der beiden abgeleiteten Fächer oder Fachrichtungen, für das Grundschullehramt mindestens fünf Lehrerwochenstunden in einem der Lernbereiche Deutsch oder Mathematik und einem weiteren Lernbereich zu erteilen. Ein Einsatz in weiteren Fächern oder Fachrichtungen soll nicht erfolgen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr in der Lehrervorbereitungsdienstverordnung geregelt. An den Wochentagen, an denen die verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes oder des Studiums stattfinden, ist die teilnehmende Lehrkraft ohne Lehrbefähigung im Unterricht an der Schule nicht einzuplanen.
(5) Die Betreuung der Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Institutes für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und im Bereich der Ausbildung für ein Lehramt an beruflichen Schulen durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die praktische Ausbildung erfolgt, bestellt die Mentorinnen und Mentoren, die für die unterrichtspraktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in den Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen ab dem ersten Ausbildungshalbjahr zuständig sind. Die Unterrichtsverpflichtung der Mentorinnen und Mentoren an öffentlichen Schulen wird gemäß der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung gemindert.
Abschnitt 4 Grundlegende Pädagogische Qualifizierung (GPQ)
§ 6 Ziel
(1) Neu in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingestellte Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die auf unbefristet besetzbaren Stellen zunächst im Wege eines befristeten Arbeitsverhältnisses eingestellt worden sind und nicht einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, erwerben durch die erfolgreiche Teilnahme an dieser Qualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Für die Lehrbefähigungsanerkennung gemäß § 2 Absatz 6a des Lehrerbildungsgesetzes benötigen die Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dieser Qualifizierungsmaßnahme.
(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Personenkreis hat auch jede weitere auf einer nur befristet besetzbaren Stelle in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingestellte Lehrkraft ohne Lehrbefähigung das Recht auf Teilnahme an der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung, sofern die jeweilige Dauer der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung eine vollständige Teilnahme an der Maßnahme gewährleistet und ein Unterrichtseinsatz von mindestens 13 Lehrerwochenstunden vorliegt.
(3) Bereits erbrachte gleichwertige pädagogische Qualifizierungen können rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auf die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren, angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an allgemein bildenden Schulen und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an beruflichen Schulen.
§ 7 Organisation und Ablauf der Qualifizierung
(1) Die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung findet insgesamt im zeitlichen Umfang von 15 Monaten statt und beginnt vor Unterrichtseinsatz mit einer dreimonatigen Vorqualifizierung, die sowohl theoriegeleitete als auch schulpraktische Anteile enthält. Zeiten nachgewiesener Erkrankungen von insgesamt mehr als sechs Wochen werden nicht angerechnet. Die Verantwortung für die Durchführung liegt beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an allgemein bildenden Schulen und beim Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an beruflichen Schulen. Sie ist berufsbegleitend organisiert und findet in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt. Die Anmeldung der Teilnehmenden erfolgt durch die personalführende Dienststelle bei den in Satz 2 genannten Einrichtungen.
(2) Die Qualifizierung wird in Präsenz- und Distanzmodulen begleitend mit einem Kurs im Lernmanagementsystem durchgeführt. Dabei kommen Lern- und Lehranwendungen zum Einsatz, die der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz dienen.
(3) Die Qualifizierungsbeauftragten für die Seiteneinsteigerqualifizierung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen führen Unterrichtsbesuche und individuelle Beratungen durch.
(4) Die Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung werden an den Schulen von einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Diese werden in Veranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen über die Besonderheiten der Qualifizierung informiert und auf ihre Aufgaben vorbereitet. Die Unterrichtsverpflichtung der Mentorinnen und Mentoren an öffentlichen Schulen wird gemäß der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung gemindert.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung führt mindestens einmal im Schulhalbjahr einen Unterrichtsbesuch in den Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen durch, für die der Erwerb der Lehrbefähigung erfolgen soll. Die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung legt jeweils einen schriftlichen Entwurf drei Werktage vor der Hospitation vor. Bestandteil dieses Unterrichtsbesuches ist ein im Anschluss stattfindendes Auswertungsgespräch im Beisein der Mentorin oder des Mentors. Das Gespräch wird protokolliert. Bei Bedarf kann eine Qualifizierungsbeauftragte oder ein Qualifizierungsbeauftragter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen hinzugezogen werden. Im Fach Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Kirche bzw. anderen Religionsgemeinschaft berechtigt, an Hospitationen teilzunehmen.
(6) Die Qualifizierung wird unter Mitwirkung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen angepasst.
§ 8 Inhalte der Qualifizierung
(1) Die Module sind grundsätzlich an den von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards und Empfehlungen für die Lehrerbildung sowie der Inklusionsstrategie der Landesregierung orientiert. Sie sind ausgerichtet auf das Berufsfeld und zielen darauf ab, die pädagogische Handlungssicherheit der Lehrkräfte zu erhöhen.
(2) Schwerpunkte der Qualifizierung sind insbesondere die Bereiche Planung und Reflexion von Unterricht, Differenzierung und Individualisierung von Lernprozessen, auch digital unterstützt, Leistungsbewertung, Förderdiagnostik, Didaktik und Inklusion. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die Bedeutung der einzelnen Lehrkraft für einen erfolgreich gestalteten Unterrichtsprozess.
§ 9 Abschluss der Qualifizierung
(1) In den letzten drei Monaten der Qualifizierung wird ein abschließender Unterrichtsbesuch in einem Fach, Lernbereich oder einer Fachrichtung und ein sich daran anschließendes 30-minütiges Kolloquium durchgeführt. Zu diesem wird die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung zugelassen, wenn die vorgesehenen Qualifizierungsveranstaltungen absolviert und durch das Studienbuch gemäß § 16 nachgewiesen wurden. Am Kolloquium nehmen mit Stimmrecht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung, die Mentorin oder der Mentor sowie je nach angestrebter Lehrbefähigung die oder der zuständige Qualifizierungsbeauftragte für die Seiteneinsteigerqualifizierung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen, teil. Daneben kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht ohne Stimmrecht teilnehmen. Gegenstand des Kolloquiums ist die gemeinsame Reflexion der von der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung durchgeführten Unterrichtsstunde, für die ein Entwurf mit ausgewiesenen Stundenzielen, einer methodisch-didaktischen Analyse und dem geplanten Stundenverlauf mindestens drei Werktage vor dem Kolloquium vorzulegen ist. Weitere Gegenstände des Kolloquiums sind Themenbereiche gemäß Ausbildungskonzept. Mit dem Kolloquium sollen darüber hinaus Kenntnisse zu landesbezogenen Besonderheiten im Schuldienst und die Kompetenz in der Unterrichtsplanung und -gestaltung nachgewiesen werden.
(2) Das Gremium bewertet die Leistung der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung im Kolloquium und trifft die Entscheidung über ihre pädagogische Eignung oder Nichteignung unter Berücksichtigung der durchgeführten Unterrichtsbesuche. Für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualifizierung ist darüber hinaus die schriftlich begründete Eignungsfeststellung für die Tätigkeit als Lehrkraft ohne Lehrbefähigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Einsatzschule erforderlich.
(3) Im Anschluss an eine erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat des Institutes für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen.
(4) Wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung kein Unterricht an den Schulen durchgeführt werden kann und aus diesem Grund die Reflexion der von der Lehrkraft durchgeführten Unterrichtsstunde nicht möglich ist, entscheidet das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 über die notwendige Änderung der Inhalte des Kolloquiums. Anstelle der durchgeführten Unterrichtsstunde kann neben den übrigen in Absatz 1 Satz 4 und 5 genannten Inhalten auch deren ausführlicher Entwurf für deren Durchführung Gegenstand des Kolloquiums sein.
§ 10 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
(1) Stellt das in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Gremium die pädagogische Nichteignung gemäß § 9 Absatz 2 fest, kann die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden. Kann die pädagogische Eignung der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung erneut nicht festgestellt werden, wird das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt. Gleiches gilt, wenn die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung innerhalb des fünfzehnmonatigen Qualifizierungszeitraumes die erforderlichen Qualifizierungsnachweise aus Gründen, die von ihr zu vertreten sind, nicht erbracht hat. Die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung kann nicht wiederholt werden.
(2) Die Vergütung und die Eingruppierung richten sich nach den einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften. Der Abschluss der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung begründet darüber hinaus keine weiteren Ansprüche.
Abschnitt 5 Modularisierte Qualifizierungsreihe (MQR)
§ 11 Zugangsvoraussetzungen
(1) Nach der erfolgreichen Durchführung der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung wird der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung ein Vertrag angeboten, mit dem diese sich verpflichtet, an der Modularisierten Qualifizierungsreihe teilzunehmen und diese nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. Mit dem Abschluss dieses Vertrages wird das bisher befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Modularisierten Qualifizierungsreihe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung gemäß § 9 oder eine durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen anerkannte adäquate Vorbildung gemäß § 12 Absatz 5.
(3) Die Meldung der Teilnehmenden erfolgt durch die personalführende Stelle an das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen.
§ 12 Organisation und Ablauf der Modularisierten Qualifizierungsreihe
(1) Die Modularisierte Qualifizierungsreihe nach § 2 Absatz 6a Satz 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes wird auf der Grundlage eines Ausbildungskonzepts durchgeführt, das sich inhaltlich an den von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards und Empfehlungen für die Lehrerbildung sowie an der Inklusionsstrategie der Landesregierung orientiert. Der Umfang der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme entspricht den curricularen Vorgaben der spezifischen Schulart.
(2) Die Modularisierte Qualifizierungsreihe erweitert als vertiefende pädagogische Qualifizierungsmaßnahme die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung. Sie hat das Ziel, den Teilnehmenden erweiterte theoretische Grundlagen mit Fach- und Schulartbezug zu vermitteln. Die Teilnahme an mindestens acht Fachdidaktikseminaren des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schule in den Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigungsanerkennung angestrebt wird, ist verpflichtend.
(3) Bis zum Ende des gemäß § 2 Absatz 6a Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes geforderten Zeitraumes der hauptberuflichen Tätigkeit an der Schule werden Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung mindestens einmal pro Schulhalbjahr von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertretung im Unterricht besucht, wobei im Anschluss ein auswertendes Gespräch stattfindet, dessen Ergebnis im Studienbuch dokumentiert wird. Diese Unterrichtsbesuche erfolgen in den Fächern, Lernbereichen und Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigungsanerkennung angestrebt wird. Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter die positive Feststellung der pädagogischen Eignung während des gemäß § 2 Absatz 6a Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes geforderten Zeitraumes der hauptberuflichen Tätigkeit an der Schule als gefährdet ansieht, werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Abstimmung mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und dem Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen Auflagen für die berufliche Weiterentwicklung der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung erteilt.
(4) Während der Modularisierten Qualifizierungsreihe finden einmal pro Schuljahr berufsbegleitende Beratungsbesuche im Unterricht in den Fächern, Lernbereichen und Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigungsanerkennung angestrebt wird, durch die Qualifizierungsbeauftragten der Seiteneinsteigerqualifizierung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommerns oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen statt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche bzw. anderen Religionsgemeinschaft ist berechtigt, an den berufsbegleitenden Beratungsbesuchen im Unterrichtsfach Religion teilzunehmen.
(5) Bereits erbrachte gleichwertige Qualifizierungen können rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren, auf die Modularisierte Qualifizierungsreihe angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an allgemein bildenden Schulen und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an beruflichen Schulen.
(6) Die Qualifizierung wird unter Mitwirkung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen angepasst.
§ 13 Abschluss der Modularisierten Qualifizierungsreihe
(1) Die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung reicht nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Module gemäß dem Ausbildungskonzept und der Qualifizierungsvereinbarung das Studienbuch gemäß § 16 beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise beim Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen ein. Im Fall einer Nichtzulassung zum Kolloquium kann die Modularisierte Qualifizierungsreihe einmal durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen um maximal sechs Monate verlängert werden. Mit der Anmeldung zu den abschließenden Unterrichtsbesuchen und dem Kolloquium, die grundsätzlich an einem Tag durchgeführt werden, reicht die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung das Studienbuch bei der oder dem betreuenden Qualifizierungsbeauftragten ein. Mit der Einladung zum abschließenden Unterrichtsbesuch gilt die Zulassung zum Kolloquium als erteilt.
(2) Am Ende der Qualifizierung findet ein Kolloquium im Umfang von 60 Minuten statt. An diesem nehmen als Kommission jeweils eine Qualifizierungsbeauftragte oder ein Qualifizierungsbeauftragter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen, eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulaufsicht sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestellte Vertretung teil. Gegenstand des Kolloquiums ist die gemeinsame Reflexion der von der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung durchgeführten zwei Unterrichtsstunden, für die jeweils ein Langentwurf mindestens drei Werktage vor dem Kolloquium vorzulegen ist. Die Unterrichtsstunden werden in den Fächern und Fachrichtungen, an der Grundschule in zwei von den drei Lernbereichen, darunter Deutsch oder Mathematik, durchgeführt, für die die Lehrbefähigungsanerkennung angestrebt wird. Weitere Gegenstände des Kolloquiums sind Themenbereiche gemäß dem Ausbildungskonzept der Modularisierten Qualifizierungsreihe.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Kommissionsmitglieder stellen im Anschluss an das Kolloquium das Einvernehmen über die Bewertung der Prüfungsleistung her. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so gilt der Durchschnitt der Einzelnoten als Note. Das Kolloquium ist bestanden, wenn es mindestens mit einer ausreichenden Prüfungsnote (4,0) bewertet wurde. Im Fall einer nicht ausreichenden Prüfungsnote kann das Kolloquium einmal nach Verlängerung um maximal sechs Monate wiederholt werden. Über das erfolgreich absolvierte Kolloquium erhält die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung ein Zertifikat des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen.
(4) Wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung kein Unterricht an den Schulen durchgeführt werden kann und aus diesem Grund die Reflexion der von der Lehrkraft durchgeführten Unterrichtsstunden nicht möglich ist, entscheidet die Kommission nach Absatz 2 Satz 2 über die notwendige Änderung der Inhalte des Kolloquiums. Anstelle der durchgeführten Unterrichtsstunden kann dann neben den übrigen in Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Inhalten auch der für diese Unterrichtsstunden ausführlich erstellte Entwurf Gegenstand des Kolloquiums sein.
Abschnitt 6 Erwerb einer Lehrbefähigung oder eines weiteren Lehramtes
§ 14 Erwerb einer Lehrbefähigung
Voraussetzung für den Erwerb einer Lehrbefähigung ist die hauptberufliche Lehrtätigkeit. Das heißt, dass die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl in der Schule tätig gewesen ist. Dem Antrag auf Erwerb der Lehrbefähigung nach § 2 Absatz 6a Lehrerbildungsgesetz sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Zeugnisse über die Schul- und gegebenenfalls Berufsausbildung sowie über die Hochschulausbildung als jeweils amtlich beglaubigte Kopien, wobei aus den Zeugnissen oder weiteren Nachweisen über die Hochschulausbildung die Gewichtung der Studienanteile erkennbar sein muss,
2.
der Nachweis über den beruflichen Werdegang und erworbene weitere Qualifikationen,
3.
der Nachweis über die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen hauptberuflichen Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft, wobei eine bisherige Unterrichtstätigkeit in den anzuerkennenden Fächern, Lernbereichen, Fachrichtungen zu dokumentieren ist,
4.
die Dokumentation der absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 16 und der Nachweis des erfolgreichen Kolloquiums gemäß § 13 oder der Nachweis von Qualifizierungen, die denen in dieser Verordnung beschriebenen Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung und der Modularisierten Qualifizierungsreihe gleichwertig sind. Diese können rückwirkend bis zu einem Zeitpunkt von fünf Jahren, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren, angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und den Umfang der Anrechnung trifft auf Antrag der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an allgemein bildenden Schulen und das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung an beruflichen Schulen.
5.
eine Einschätzung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung, aus der Folgendes hervorgeht:
a)
Dauer und Umfang des Einsatzes in den jeweiligen Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen oder in dem jeweiligen Fach oder der jeweiligen Fachrichtung,
b)
Angaben über den Umfang durchgeführter Unterrichtsbesuche und nachbereitender Reflexionen zu Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsverlauf sowie
c)
eine Beurteilung der pädagogischen Eignung der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern, die im Wesentlichen auf den nach b) getroffenen Feststellungen beruht.
6.
den Nachweis über die Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche bzw. andere Religionsgemeinschaft, sofern der Einsatz im Unterrichtsfach Religion erfolgen soll.
Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, entscheidet die anfordernde Stelle.
§ 15 Erwerb eines weiteren Lehramtes gemäß § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes
(1) Lehrkräfte, die bereits über ein Lehramt verfügen, können gemäß § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes auf Antrag eine weitere Lehrbefähigung in den studierten Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen für eine weitere Schulart erwerben. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl in diesen Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen der Schulart. Wird eine Lehrbefähigung für berufliche Schulen angestrebt, ist der Antrag an das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen zu richten, in allen anderen Fällen an das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Voraussetzung für den Erwerb eines weiteren Lehramtes zusätzlich zu den in § 14 Satz 3 Nummer 5 genannten Nachweisen ist ebenfalls die Dokumentation der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen für die angestrebte Lehrbefähigung.
Abschnitt 7 Verwaltungsverfahren
§ 16 Studienbuch
Jede Lehrkraft ohne Lehrbefähigung ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildung gemäß Qualifizierungsvereinbarung das Studienbuch, mit dem die absolvierten Qualifizierungsschritte dokumentiert werden, zu führen. Es ist Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen und das Kolloquium im Rahmen der jeweiligen Qualifizierung. Zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit und Plausibilität ist es der zuständigen Qualifizierungsbeauftragten oder dem zuständigen Qualifizierungsbeauftragten des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen vor den jeweiligen Prüfungen oder vor der Zulassung zum Kolloquium vorzulegen.
§ 17 Frist für die Bescheidung
Korrekte und vollständig eingereichte Anträge auf Lehrbefähigungsanerkennung nach § 2 Absatz 6a des Lehrerbildungsgesetzes werden grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Das Ergebnis der Prüfung wird mit einem Bescheid über die Anerkennung einer Lehrbefähigung mitgeteilt. Sollte es dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung nicht möglich sein, das Verfahren innerhalb von drei Monaten abzuschließen, wird ein Zwischenbescheid mit der Darstellung der Gründe für die längere Verfahrensdauer und einem Hinweis auf die voraussichtliche Dauer bis zum Abschluss des Verfahrens erteilt.
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst kann um sechs Monate verkürzt werden, sofern die Lehrkraft ohne Lehrbefähigung zuvor die Grundlegende Pädagogische Qualifizierung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, erfolgreich zum Abschluss gebracht hat. Der Antrag ist vor Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes an das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen zu stellen.
(2) Bereits absolvierte fachdidaktische Seminare im Rahmen der Modularisierten Qualifizierungsreihe können auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden, sofern der Ausbildungsstand der Lehrkraft ohne Lehrbefähigung dies nachweislich widerspiegelt.
(3) Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Qualifizierungen werden die Grundlegende Pädagogische Qualifizierungsverordnung vom 10. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 198) und die Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung vom 16. November 2015 (GVOBl. M-V S. 467), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 885) geändert worden ist, in ihrer zuletzt geltenden Fassung weiter angewendet. Auf Antrag können Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die die Qualifikation nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Regelungen erfolgreich zu Ende gebracht haben, die hauptberufliche Lehrtätigkeit von fünf bzw. sieben Jahren in Anspruch nehmen, insofern die Voraussetzungen vorliegen.
(4) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die nicht die Voraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfüllen und die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgebildet werden, können auf Antrag bei der Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stelle nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet werden, wenn
1.
sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach § 2 Absatz 6a des ab diesem Datum in Kraft befindlichen Lehrerbildungsgesetzes erfüllen und
2.
die Möglichkeit besteht, in der verbleibenden Zeit bis zur Erfüllung des vorgeschriebenen Zeitraumes der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf oder sieben Jahren, die Qualifikation abzuschließen.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 gilt für die abzuschließende Qualifizierungsvereinbarung entsprechend.
§ 19 Evaluierung
Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung berichtet dem Bildungsausschuss bis zum 31. Dezember 2027 über die erzielten Wirkungen dieser Verordnung.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Grundlegende Pädagogische Qualifizierungsverordnung vom 10. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 198) und die Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung vom 16. November 2015 (GVOBl. M-V S. 467), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 885) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
(zu § 3 Absatz 7)
Ableitung von Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen
1.
Kriterien f
ür die Anerkennung der Befähigung für ein Lehramt
(§ 2 Absatz 5 des Lehrerbildungsgesetzes)
Die nachfolgenden Kriterien für die Befähigung für ein Lehramt beziehen sich auf folgende Fallgruppen:
1.1
Fallgruppe 1
Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die einen Mastergrad oder ein mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium vorweisen (Magister (Universität), Diplom (Universität), Erste und Zweite juristische Staatsprüfungen sowie als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulabschlüsse), wenn aus dem formalen Masterabschluss, den weiteren non-formalen und informellen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung zwei Fächer, drei Lernbereiche oder Fachrichtungen des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können, die nicht zwingend wortgleich mit den studierten Fächern sein müssen, wenn die ECTS-Punkte Fächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen zugeordnet werden können.
1.2
Fallgruppe 2
Lehrkräfte mit den in § 2 Absatz 5 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Qualifikationen, aus deren formalem Abschluss, den weiteren non-formalen Qualifikationen sowie informellen Qualifikationen wie beispielsweise der Berufserfahrung sich nur ein Fach oder eine Fachrichtung ableiten lässt, das nicht zwingend wortgleich sein muss mit dem studierten oder der Fachrichtung, wenn die ECTS-Punkte dem Fach oder der Fachrichtung zugeordnet werden können, müssen vorgelagert und/oder parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Studium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten absolvieren für ein zweites Fach oder eine Fachrichtung. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Lehrerbildungsgesetzes kann dies auch eine sonderpädagogische Fachrichtung sein.
Lehrkräfte mit den in § 2 Absatz 5 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Qualifikationen, aus deren formalem Abschluss, den weiteren non-formalen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung sich nur zwei Lernbereiche, davon einer Deutsch oder Mathematik ableiten lassen, die nicht zwingend wortgleich sein müssen mit dem studierten Fach, wenn die ECTS-Punkte den Lernbereichen zugeordnet werden können, müssen vorgelagert und/oder parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Studium eines weiteren Lernbereiches im Umfang von mindestens 33 ECTS-Punkten absolvieren.
1.3
Fallgruppe 3
Personen mit einem Hochschulabschluss, bei denen unter Berücksichtigung ihrer komplexen Qualifikationen ein Fach oder Fachrichtung mit mindestens der Hälfte des geforderten Umfangs abgeleitet werden kann, wird auferlegt, die verbleibenden ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zu erwerben. Das zweite Fach oder die Fachrichtung muss im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten studiert werden.
Personen mit einem Hochschulabschluss, bei denen unter Berücksichtigung ihrer komplexen Qualifikationen zwei Lernbereiche, davon einer Mathematik oder Deutsch für die Grundschule mit mindestens der Hälfte des geforderten Umfangs abgeleitet werden können, müssen die verbleibenden ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums erwerben. Die Lernbereiche müssen im Umfang von mindestens je 33 ECTS-Punkten studiert werden.
2.
F
ächer, Lernbereiche und Fachrichtungen für die Fallgruppen 1 bis 3
2.1
für das Lehramt an Grundschulen
Studium von mindestens drei Grundschulfächern (Lernbereichen), davon ein Lernbereich mit mindestens 50 ECTS-Punkten, zwei weitere Lernbereiche mit mindestens 33 ECTS-Punkten:
Masterabschluss oder Äquivalent in einem der Lernbereiche der Grundschule, vorzugsweise in Deutsch oder Mathematik sowie zwei weiteren Lernbereichen des Fächerkanons der Grundschule.
Der nachzustudierende Lernbereich für das Grundschullehramt (Fallgruppen 2 und 3) hat einen Umfang von mindestens 33 ECTS-Punkten. Für den Erwerb des Lehramtes an Grundschulen ist einer der Lernbereiche Deutsch oder Mathematik zwingende Zugangsvoraussetzung.
Zu den weiteren Lernbereichen gehören Englisch, Evangelische oder Katholische Religion, Französisch, Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophieren mit Kindern, Sachunterricht, Sport, Theater/Darstellendes Spiel und Werken.
2.2
f
ür das Lehramt an Regionalen Schulen
Masterabschluss oder Äquivalent in einem Fach der Regionalen Schule mit mindestens 90 ECTS-Punkten und Nachweis eines weiteren Faches mit mindestens 60 ECTS-Punkten.
Zu den Fächern der Regionalen Schule gehören Arbeit-Wirtschaft-Technik (nachfolgend AWT genannt), Biologie, Chemie, Deutsch, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache, Englisch, Evangelische oder Katholische Religion, Französisch, Geographie, Geschichte, Informatik, Kunst und Gestaltung, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Polnisch, Russisch, Schwedisch, Sozialkunde, Spanisch, Sport und Theater/Darstellendes Spiel.
2.3
f
ür das Lehramt an Gymnasien
Masterabschluss oder Äquivalent in einem Fach an Gymnasien mit mindestens 90 ECTS-Punkten und Nachweis eines weiteren Faches mit mindestens 60 ECTS-Punkten.
Zu den Fächern am Gymnasium gehören AWT, Biologie, Chemie, Deutsch, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache, Englisch, Evangelische oder Katholische Religion, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Kunst und Gestaltung, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Polnisch, Russisch, Schwedisch, Sozialkunde, Spanisch, Sport und Theater/Darstellendes Spiel, Wirtschaft.
2.4
f
ür das Lehramt an beruflichen Schulen
Masterabschluss oder Äquivalent in einer beruflichen Fachrichtung mit mindestens 90 ECTS-Punkten eines weiteren Faches mit mindestens 60 ECTS-Punkten
oder
Masterabschluss oder Äquivalent in einer beruflichen Fachrichtung mit mindestens 90 ECTS-Punkten und einer weiteren beruflichen Fachrichtung mit mindestens 90 ECTS-Punkten
Zu den beruflichen Fachrichtungen gehören:
1 | Agrarwirtschaft |
2 | Bautechnik |
3 | Elektrotechnik |
4 | Ernährung und Hauswirtschaft |
5 | Fahrzeugtechnik |
6 | Farbtechnik und Raumgestaltung |
7 | Gesundheit und Pflege |
8 | Holztechnik |
9 | Informationstechnik |
10 | Labor- und Prozesstechnik |
11 | Medientechnik |
12 | Metalltechnik |
13 | Seefahrt- und Fischwirtschaft |
14 | Sozialwesen |
15 | Wirtschaft und Verwaltung |
Zu den weiteren allgemein bildenden Fächern gehören unter anderem Biologie, Chemie, Deutsch, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache, Englisch, Evangelische oder Katholische Religion, Französisch, Geographie, Geschichte, Informatik, Kunst und Gestaltung, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch, Sport und Psychologie.
2.5
f
ür das Lehramt für Sonderpädagogik
Masterabschlusses oder Äquivalent in mindestens einer sonderpädagogischen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Fach mit je 60 ECTS-Punkten.
oder
Masterabschlusses oder Äquivalent in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen mit je mindestens 30 ECTS-Punkten und einem allgemein bildenden Fach mit 60 ECTS-Punkten.
Zu den sonderpädagogischen Fachrichtungen gehören: Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Unterricht kranker Schüler (Krankenhaus, Hausunterricht, Sanatorien, etc.).
Allgemein bildende Fächer im sonderpädagogischen Bereich der Sekundarstufe sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische oder Katholische Religion, Geographie, Geschichte, Deutsch, Kunst und Gestaltung, Mathematik, Musik, Theater/Darstellendes Spiel und Sport.
3.
Weitere Hinweise
Zusätzlich zu den oben genannten Vorgaben für Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Fachliche Fortbildungen mit Fachrichtungs- und Stundenangaben können wie folgt in die Bewertung eingehen:
1.
25 nachgewiesene Stunden Arbeitsaufwand auf Hochschulniveau auf einem Fortbildungsnachweis entsprechen 1 ECTS-Punkt,
2.
Qualifikationsbescheinigungen, die inhaltlich dem angestrebten Fach, Lernbereich oder der Fachrichtung, die sich aus der Stundentafelverordnung ergeben, zuzuordnen sind und welche von Hochschulen, Fachschulen oder anderen staatlich anerkannten Einrichtungen oder Bildungsträgern ausgestellt wurden, werden im Verhältnis von 25 Stunden Arbeitsaufwand zu 1 ECTS-Punkt, höchstens jedoch mit 15 ECTS-Punkten anerkannt; das gilt auch für Sprachzertifikate auf dem Niveau C2 in Fremdsprachen,
3.
ein Meisterabschluss wird mit 30 ECTS-Punkten anerkannt, soweit eine nachgewiesene hauptberufliche, für ein Fach, Lernbereich oder Fachrichtung ableitbare Tätigkeit vorliegt, kann diese mit 10 ECTS-Punkten pro Berufsjahr nach Berufsabschluss bewertet werden, höchstens jedoch mit 30 ECTS-Punkten anerkannt werden.
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