Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V)
Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V)
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Vom 19. Februar 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 81 / GVOBl. M-V S. 526) |
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.Bl. M-V vom 25. Februar 2019 S. 2
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V) vom 19. Februar 2019 | 01.08.2019 |
Eingangsformel | 01.08.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2019 |
Teil 1 - Allgemeines | 01.08.2019 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2020 |
§ 2 - Aufbau der gymnasialen Oberstufe | 01.08.2019 |
§ 3 - Verweildauer | 01.08.2019 |
§ 4 - Nachweispflichten und Teilnahme am Unterricht | 01.08.2019 |
Teil 2 - Zugangsvoraussetzungen | 01.08.2019 |
§ 5 - Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe | 01.08.2019 |
§ 6 - Fremdsprachenregelung | 01.08.2019 |
§ 7 - Schulbesuch im Ausland | 01.08.2019 |
Teil 3 - Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe | 01.08.2019 |
Kapitel 1 - Organisation der gymnasialen Oberstufe | 01.08.2019 |
§ 8 - Grundsätze der Unterrichtsgestaltung und Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 9 - Unterricht in der Einführungsphase | 01.08.2019 |
§ 10 - Unterricht in der Qualifikationsphase | 01.08.2019 |
§ 11 - Unterrichtsfächer in der Qualifikationsphase | 01.08.2020 |
§ 12 - Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase | 01.08.2019 |
§ 13 - Studienbuch | 01.08.2019 |
Kapitel 2 - Leistungsbewertung | 01.08.2019 |
§ 14 - Allgemeine Regelungen der Leistungsbewertung | 01.08.2019 |
§ 15 - Grundsätze der Leistungsbewertung | 01.08.2019 |
§ 16 - Klausuren | 01.08.2019 |
§ 17 - Komplexe Leistungen | 01.08.2019 |
§ 18 - Präsentationsleistung als besondere Form der komplexen Leistungen | 01.08.2019 |
§ 19 - Facharbeit | 01.08.2019 |
§ 20 - Sonstige Formen der Leistungsermittlung | 01.08.2019 |
§ 21 - Leistungsbewertung in der Einführungsphase | 01.08.2019 |
§ 22 - Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase | 15.01.2021 |
Teil 4 - Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 23 - Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten | 01.08.2019 |
Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen | 01.08.2019 |
§ 24 - Ziel des Bildungsganges | 01.08.2019 |
§ 25 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 26 - Wahl der Prüfungsfächer | 01.08.2019 |
§ 27 - Prüfungskommission | 01.08.2019 |
§ 28 - Fachprüfungsausschüsse | 01.08.2019 |
§ 29 - Anmeldung zur Abiturprüfung sowie Rücktritt | 01.08.2019 |
§ 30 - Prüfungstermine | 01.08.2019 |
§ 31 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 32 - Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil | 01.08.2019 |
§ 33 - Nachteilsausgleich | 01.08.2019 |
§ 34 - Nichtteilnahme an der Prüfung | 01.08.2019 |
Kapitel 2 - Durchführung der Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 35 - Organisation des schriftlichen Prüfungsteils | 01.08.2019 |
§ 36 - Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung | 15.01.2021 |
§ 37 - Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils | 01.08.2019 |
§ 38 - Mündliche Prüfung | 01.08.2019 |
§ 39 - Abbruch der mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 40 - Zuhörerinnen und Zuhörer in der mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 41 - Praktischer Prüfungsteil | 01.08.2019 |
§ 42 - Besondere Lernleistung | 01.08.2019 |
Teil 5 - Abschlüsse und Qualifikationen | 01.08.2019 |
Kapitel 1 - Allgemeine Hochschulreife | 01.08.2019 |
§ 43 - Gesamtqualifikation | 01.08.2019 |
§ 44 - Feststellung des Ergebnisses der Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 45 - Zeugnisse | 01.08.2019 |
§ 46 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.08.2019 |
§ 47 - Wiederholung der Abiturprüfung | 01.08.2019 |
Kapitel 2 - Fachhochschulreife | 01.08.2019 |
§ 48 - Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 01.08.2019 |
§ 49 - Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 01.08.2019 |
§ 50 - Zuerkennung der Fachhochschulreife | 01.08.2019 |
Kapitel 3 - Latinum, Graecum, Hebraicum | 01.08.2019 |
§ 51 - Erwerb des Latinums, des großen Latinums oder des Graecums | 01.08.2019 |
§ 52 - Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums | 01.08.2019 |
Teil 6 - Besondere Bestimmungen für das Fachgymnasium | 01.08.2019 |
§ 53 - Aufnahme in das Fachgymnasium | 01.08.2019 |
§ 54 - Fachrichtungen und Schwerpunkte | 01.08.2019 |
§ 55 - Schulartspezifische Regelungen zur Einführungsphase | 01.08.2019 |
§ 56 - Schulartspezifische Regelungen zur Qualifikationsphase | 01.08.2019 |
§ 57 - Schulartspezifische Regelungen zur Abiturprüfung | 01.08.2019 |
§ 58 - Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss | 01.08.2019 |
§ 59 - Berufsabschlussprüfung | 01.08.2019 |
Teil 7 - Besondere Bestimmungen für das Abendgymnasium | 01.08.2019 |
§ 60 - Aufbau des Bildungsganges | 01.08.2019 |
§ 61 - Aufnahme in das Abendgymnasium | 01.08.2019 |
§ 62 - Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern | 01.08.2019 |
§ 63 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung am Abendgymnasium | 01.08.2019 |
§ 64 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung am Abendgymnasium | 01.08.2019 |
§ 65 - Zuhörerinnen und Zuhörer in der mündlichen Prüfung am Abendgymnasium | 01.08.2019 |
§ 66 - Gesamtqualifikation am Abendgymnasium | 01.08.2019 |
§ 67 - Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Abendgymnasium | 01.08.2019 |
Teil 8 - Besondere Bestimmungen für die Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
§ 68 - Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
§ 69 - Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 | 01.08.2019 |
§ 70 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
§ 71 - Prüfungsgremien | 01.08.2019 |
§ 72 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
§ 73 - Berechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen | 26.07.2022 |
§ 74 - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
§ 75 - Wiederholung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
§ 76 - Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen | 01.08.2019 |
Teil 9 - Besondere Bestimmungen zum Ablegen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
§ 77 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
§ 78 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
§ 79 - Berechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
§ 80 - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 26.07.2022 |
§ 81 - Wiederholung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
§ 82 - Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
Teil 10 - Anlagen und Übergangsbestimmungen | 01.08.2019 |
§ 83 - Anlagen | 01.08.2019 |
§ 84 - Übergangsbestimmungen | 01.08.2019 |
§ 84a - Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/2022 | 05.02.2022 |
§ 85 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2019 |
Anlage 1 - Bewertung von Klausuren und komplexen Leistungen | 01.08.2019 |
Anlage 2 - Bewertung bei sonstigen Formen der Leistungsermittlung | 01.08.2019 |
Anlage 3 - Berechnung der Gesamtqualifikation | 01.08.2019 |
Anlage 4 - Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel): | 01.08.2019 |
Anlage 5 - Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation | 01.08.2019 |
Anlage 6 - Ermittlung der Durchschnittsnote | 01.08.2019 |
Anlage 7 - Tabelle für die Umrechnung des Gesamtergebnisses (E) (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote (N) der 6-stufigen Notenskala | 01.08.2019 |
Anlage 8 - Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung am Abendgymnasium durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel): | 01.08.2019 |
Anlage 9 - Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen und zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
Anlage 10 - Tabelle für die Umrechnung des Gesamtergebnisses (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen und zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
Aufgrund des § 21 Absatz 6, des § 22 Absatz 7 Nummer 2 bis 8, des § 24 Absatz 2, des § 31 Absatz 5, des § 33 Satz 4, des § 51 Nummer 1 und des § 69 Nummer 3b, 3c, 6 und 14 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Aufbau der gymnasialen Oberstufe |
§ 3 | Verweildauer |
§ 4 | Nachweispflichten und Teilnahme am Unterricht |
Teil 2 Zugangsvoraussetzungen | |
§ 5 | Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe |
§ 6 | Fremdsprachenregelung |
§ 7 | Schulbesuch im Ausland |
Teil 3 Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe | |
Kapitel 1 Organisation der gymnasialen Oberstufe | |
§ 8 | Grundsätze der Unterrichtsgestaltung und Abiturprüfung |
§ 9 | Unterricht in der Einführungsphase |
§ 10 | Unterricht in der Qualifikationsphase |
§ 11 | Unterrichtsfächer in der Qualifikationsphase |
§ 12 | Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase |
§ 13 | Studienbuch |
Kapitel 2 Leistungsbewertung | |
§ 14 | Allgemeine Regelungen der Leistungsbewertung |
§ 15 | Grundsätze der Leistungsbewertung |
§ 16 | Klausuren |
§ 17 | Komplexe Leistungen |
§ 18 | Präsentationsleistung als besondere Form der komplexen Leistungen |
§ 19 | Facharbeit |
§ 20 | Sonstige Formen der Leistungsermittlung |
§ 21 | Leistungsbewertung in der Einführungsphase |
§ 22 | Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase |
§ 23 | Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten |
Teil 4 Abiturprüfung | |
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen | |
§ 24 | Ziel des Bildungsganges |
§ 25 | Umfang und Gliederung der Abiturprüfung |
§ 26 | Wahl der Prüfungsfächer |
§ 27 | Prüfungskommission |
§ 28 | Fachprüfungsausschüsse |
§ 29 | Anmeldung zur Abiturprüfung sowie Rücktritt |
§ 30 | Prüfungstermine |
§ 31 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung |
§ 32 | Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil |
§ 33 | Nachteilsausgleich |
§ 34 | Nichtteilnahme an der Prüfung |
Kapitel 2 Durchführung der Abiturprüfung | |
§ 35 | Organisation des schriftlichen Prüfungsteils |
§ 36 | Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 37 | Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils |
§ 38 | Mündliche Prüfung |
§ 39 | Abbruch der mündlichen Prüfung |
§ 40 | Zuhörerinnen und Zuhörer in der mündlichen Prüfung |
§ 41 | Praktischer Prüfungsteil |
§ 42 | Besondere Lernleistung |
Teil 5 Abschlüsse und Qualifikationen | |
Kapitel 1 Allgemeine Hochschulreife | |
§ 43 | Gesamtqualifikation |
§ 44 | Feststellung des Ergebnisses der Abiturprüfung |
§ 45 | Zeugnisse |
§ 46 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 47 | Wiederholung der Abiturprüfung |
Kapitel 2 Fachhochschulreife | |
§ 48 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
§ 49 | Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
§ 50 | Zuerkennung der Fachhochschulreife |
Kapitel 3 Latinum, Graecum, Hebraicum | |
§ 51 | Erwerb des Latinums, des großen Latinums oder des Graecums |
§ 52 | Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums |
Teil 6 Besondere Bestimmungen für das Fachgymnasium | |
§ 53 | Aufnahme in das Fachgymnasium |
§ 54 | Fachrichtungen und Schwerpunkte |
§ 55 | Schulartspezifische Regelungen zur Einführungsphase |
§ 56 | Schulartspezifische Regelungen zur Qualifikationsphase |
§ 57 | Schulartspezifische Regelungen zur Abiturprüfung |
§ 58 | Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss |
§ 59 | Berufsabschlussprüfung |
Teil 7 Besondere Bestimmungen für das Abendgymnasium | |
§ 60 | Aufbau des Bildungsganges |
§ 61 | Aufnahme in das Abendgymnasium |
§ 62 | Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern |
§ 63 | Umfang und Gliederung der Abiturprüfung am Abendgymnasium |
§ 64 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung am Abendgymnasium |
§ 65 | Zuhörerinnen und Zuhörer in der mündlichen Prüfung am Abendgymnasium |
§ 66 | Gesamtqualifikation am Abendgymnasium |
§ 67 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Abendgymnasium |
Teil 8 Besondere Bestimmungen für die Freien Waldorfschulen | |
§ 68 | Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen |
§ 69 | Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 |
§ 70 | Umfang und Gliederung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen |
§ 71 | Prüfungsgremien |
§ 72 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen |
§ 73 | Berechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen |
§ 74 | Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen |
§ 75 | Wiederholung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen |
§ 76 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen |
Teil 9 Besondere Bestimmungen zum Ablegen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | |
§ 77 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
§ 78 | Umfang und Gliederung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
§ 79 | Berechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
§ 80 | Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
§ 81 | Wiederholung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
§ 82 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
Teil 10 Anlagen und Übergangsbestimmungen | |
§ 83 | Anlagen |
§ 84 | Übergangsbestimmungen |
§ 85 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Arbeit und das Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen sowie an den Fachgymnasien und den Abendgymnasien. Diese Verordnung gilt auch für die Arbeit in der Jahrgangsstufe 13 und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.
§ 2 Aufbau der gymnasialen Oberstufe
(1) Die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gliedert sich gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes in eine Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12. An Fachgymnasien umfasst die Einführungsphase die Jahrgangsstufe 11 und die Qualifikationsphase die Jahrgangsstufen 12 und 13. Das Abendgymnasium umfasst ebenfalls eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase.
(2) Die Einführungsphase gliedert sich in zwei, die Qualifikationsphase in vier Schulhalbjahre. Die Termine für den Beginn und den Abschluss der Schulhalbjahre der Qualifikationsphase werden durch die oberste Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.
§ 3 Verweildauer
(1) Die Verweildauer an der jeweiligen Bildungseinrichtung beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase umfasst sie höchstens drei Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstverweildauer von den Schülerinnen und Schülern um den hierfür erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von den Schülerinnen und Schülern zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die zuständige Schulbehörde angemessen verlängert werden.
(2) Können Schülerinnen und Schüler innerhalb der Verweildauer die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erlangen, müssen sie die Schule verlassen.
(3) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der Gymnasien und Gesamtschulen wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gemäß der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen erworben. Die Versetzung in die Qualifikationsphase der Fach- und Abendgymnasien wird in Teil 6 und 7 geregelt. Versetzungen innerhalb der Qualifikationsphase finden nicht statt.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ist einmalig am Ende eines Schulhalbjahres ein freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr möglich. Dies gilt auch für Schülerinnen oder Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nach der Meldung zur Abiturprüfung nicht mehr in der Lage sind, die Abiturprüfung anzutreten. Über diesen Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch einen Rücktritt in die Einführungsphase nicht berührt.
(5) Leistungsnachweise aus Schulhalbjahren, die Schülerinnen oder Schüler wiederholen, können nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
§ 4 Nachweispflichten und Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor, an Fach- und Abendgymnasien mit Eintritt in die Einführungsphase sowie zu Beginn der Qualifikationsphase über die Bestimmungen zum Bildungsgang, über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse sowie über Grundsätze der Leistungsbewertung. Diese Information ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Schule berät im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase die einzelnen Schülerinnen oder Schüler bei der Wahl der Unterrichtsfächer und prüft, ob die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. Ein Anspruch auf das Angebot bestimmter Unterrichtsfächer besteht nicht, es sei denn, dass im Einzelfall die Belegungsverpflichtungen nicht anders erfüllt werden können.
(3) In der Qualifikationsphase der Gymnasien und Gesamtschulen sowie an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien und in der Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler einer Tutorin oder einem Tutor zugewiesen, die oder der die Aufgaben der Klassenleitung wahrnimmt. Dies beinhaltet insbesondere die Beratung in schulorganisatorischen und pädagogischen Angelegenheiten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen und Dokumente zu den von der Schule festgelegten Terminen abzugeben.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet. Die Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen sind von ihnen unverzüglich darzulegen. Das Nähere wird durch die Schulpflichtverordnung geregelt.
Teil 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe
(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler berechtigt die:
1.
im gymnasialen Bildungsgang in Mecklenburg-Vorpommern in die Einführungsphase versetzt worden sind,
2.
gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes hinreichende Leistungen nachgewiesen haben und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt worden sind,
3.
gemäß § 16 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen haben oder
4.
die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben haben.
(2) In die gymnasiale Oberstufe können Schülerinnen oder Schüler, die den Schulbesuch unterbrochen haben, in der Regel nur aufgenommen werden, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Schule kann Ausnahmen zulassen.
(3) Anderslautende Bestimmungen zur Aufnahme an die Fachgymnasien, die Abendgymnasien und die Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 6, 7 und 8.
§ 6 Fremdsprachenregelung
(1) In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im Sekundarbereich I einschließlich der Jahrgangsstufe 10 nicht durchgehend vier Jahre am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach teilgenommen haben, müssen in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen. Die Verpflichtung zum Erlernen einer zweiten Fremdsprache kann nicht durch das Unterrichtsfach Niederdeutsch erfüllt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die zur Erfüllung ihrer Fremdsprachenverpflichtung in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe mit einem Volumen von zwölf Jahreswochenstunden durchgehend belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Niveau erlernt werden.
(4) Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
(5) Anderslautende Bestimmungen zur Fremdsprachenregelung in der Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschulen sowie für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 8 und 9.
§ 7 Schulbesuch im Ausland
(1) Auf Antrag bei der Schulleitung kann der Schulbesuch vor oder nach der Einführungsphase bis zu einer Gesamtdauer eines Schuljahres zum Zwecke eines Schulbesuchs im Ausland unterbrochen werden. Der Schulbesuch im Ausland wird in der Regel nicht auf die Verweildauer angerechnet.
(2) Auf Antrag bei der Schulleitung kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, kann die Versetzung in die Qualifikationsphase auf der Grundlage einer geeigneten Leistungsüberprüfung in Form von Klausuren und komplexen Leistungen gemäß §§ 16 und 17 erfolgen. Dabei ist festzustellen, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des 1. Schuljahres der Qualifikationsphase zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 25 Absatz 1 zulassen.
(3) Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird:
1.
Mathematik,
2.
Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der ersten Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache, die in der Qualifikationsphase fortgesetzt werden kann,
3.
ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und
4.
eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik.
In Zweifelsfällen holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ein.
(4) Über die Anrechnung von Leistungen, die Schülerinnen oder Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht haben, entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 Schulgesetz.
(5) Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch ihre nichtdeutsche Herkunftssprache oder den Besuch einer ausländischen Schule besitzen, können auf Antrag von der Verpflichtung gemäß § 6 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die Qualifikationsphase nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines vierjährigen Unterrichts im Sekundarbereich I entsprechen. Der Nachweis ist vor der zuständigen Schulbehörde zu erbringen, das Nähere dazu wird durch die Verordnung über die Durchführung von Feststellungsprüfungen geregelt.
(6) Soweit Fremdsprachenkenntnisse durch den Besuch einer ausländischen Schule oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden, kann die oberste Schulbehörde auf Antrag zulassen, dass die Fremdsprachenverpflichtungen bei Eintritt in die Qualifikationsphase in einer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichenden Weise erfüllt werden.
Teil 3 Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe
Kapitel 1 Organisation der gymnasialen Oberstufe
§ 8 Grundsätze der Unterrichtsgestaltung und Abiturprüfung
(1) Grundlage für die Unterrichtsgestaltung und die Abiturprüfung sind die einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz einschließlich der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder der „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ sowie die geltenden Kerncurricula und Rahmenpläne. Das Nähere zur unterrichtlichen Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen wird durch die jeweiligen Vorabhinweise der obersten Schulbehörde geregelt.
(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend zu gestalten. Er soll eine vertiefte Allgemeinbildung, allgemeine Studierfähigkeit sowie wissenschaftspropädeutische Bildung vermitteln, einschließlich angemessener Informationen über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt. Bei der Berufs- und Studienorientierung ist die Gleichberechtigung von akademischer und dualer beziehungsweise beruflicher Ausbildung zu beachten.
§ 9 Unterricht in der Einführungsphase
(1) Die Einführungsphase dient dem Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase.
(2) Der Unterricht wird in einem Umfang von 36 Wochenstunden erteilt.
(3) Anderslautende Bestimmungen zum Unterricht in der Einführungsphase an den Fachgymnasien und den Abendgymnasien finden sich in Teil 6 und 7.
§ 10 Unterricht in der Qualifikationsphase
(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase ist schulhalbjahresbezogen gegliedert. Für Sport- und Musikgymnasien können andere Zeiträume gelten. In der Regel baut der Unterricht in allen Unterrichtsfächern inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Er kann auch jahrgangsübergreifend sein.
(2) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Unterrichtsfächern mit geltenden Rahmenplänen erteilt und in Form von Grundkursen und Leistungskursen organisiert. In der Regel werden die Leistungskurse gesondert neben den Grundkursen angeboten. Im begründeten Ausnahmefall kann mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde in einem Unterrichtsfach ein Leistungskurs im Umfang von fünf Wochenstunden gebildet werden, indem ein Grundkurs durch einen zwei- oder dreistündigen Ergänzungskurs in diesem Unterrichtsfach erweitert wird.
(3) Der Unterricht wird in den Grundkursfächern auf grundlegendem und in den Leistungskursfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau gemäß den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz erteilt. Dabei repräsentiert Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau das Lernniveau unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung. Im Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau wird die wissenschaftspropädeutische Bildung exemplarisch vertieft.
(4) Leistungskursfächer werden fünfstündig unterrichtet. Die Grundkursfächer Mathematik, Deutsch, die fortgeführten Fremdsprachen, Geschichte und Politische Bildung sowie Biologie, Chemie, Physik und Informatik werden dreistündig unterrichtet. Die weiteren Grundkursfächer werden zweistündig unterrichtet. Berufliche Orientierung gemäß § 11 Absatz 7 sowie Projektfachunterricht gemäß § 11 Absatz 8 bis 10 werden ebenfalls zweistündig unterrichtet.
(5) Die in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache wird als Grundkursfach vierstündig unterrichtet. An den Schulen mit dem jeweiligen Profilschwerpunkt werden Niederdeutsch und Griechisch als Grundkursfächer vierstündig unterrichtet.
(6) Grundsätzlich soll der Unterricht in der Qualifikationsphase nur von Lehrkräften erteilt werden, die für das entsprechende Unterrichtsfach die Lehrbefähigung für das Gymnasium oder für berufliche Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben haben. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(7) Anderslautende Bestimmungen zum Unterricht in der Qualifikationsphase an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien und in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 6, 7 und 8.
§ 11 Unterrichtsfächer in der Qualifikationsphase
(1) Die Unterrichtsfächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld
(Deutsch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch, Spanisch, Griechisch, Latein, Niederdeutsch, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Musik),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
(Geografie, Geschichte und Politische Bildung, Philosophie, evangelische und katholische Religion, Sozialkunde, Wirtschaft),
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
(Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik).
Das Unterrichtsfach Sport wird keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) Alle Unterrichtsfächer gemäß Absatz 1 sind Grundkursfächer und können mit Ausnahme von Darstellendem Spiel auch Leistungskursfächer sein. Sport ist nur an anerkannten Sportgymnasien Leistungskursfach.
(3) Leistungskurse sollen an einer Schule nur in Unterrichtsfächern gemäß Absatz 1 angeboten werden, die auch als Grundkursfächer gewählt werden können.
(4) An einer Schule müssen mindestens die Leistungskursfächer Mathematik, Deutsch, Englisch, Geschichte und Politische Bildung sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik angeboten werden. An anerkannten Musikgymnasien ist zusätzlich das Leistungskursfach Musik und an anerkannten Sportgymnasien das Leistungskursfach Sport anzubieten.
(5) Die Schulen können weitere Leistungskurse in Unterrichtsfächern gemäß Absatz 1 entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung anbieten. Dieses Angebot ist unter Beachtung der Regelungen zum Fächerangebot in § 21 Absatz 2 des Schulgesetzes auszugestalten. Voraussetzung ist, dass die weiteren Leistungskursfächer dauerhaft durch mindestens zwei Lehrkräfte abgesichert werden können. Das Angebot der weiteren Leistungskursfächer ist in das Schulprogramm aufzunehmen. Bei Bedarf können mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde mehrere Schulen miteinander kooperieren.
(6) Unabhängig von der schulischen Schwerpunktsetzung sollen die Schulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten mindestens eine zweite Naturwissenschaft und eine zweite fortgeführte Fremdsprache anbieten. Wenn eine Schule Latein als fortgeführte Fremdsprache anbietet, ist sicherzustellen, dass das Latinum erworben werden kann. Nach Möglichkeit soll in der Einführungsphase eine neu beginnende Fremdsprache gewählt werden können, die bis zum Ende der Qualifikationsphase angeboten wird.
(7) An den Gymnasien, Gesamtschulen und Fachgymnasien wird im ersten Jahr der Qualifikationsphase Berufliche Orientierung im Umfang von zwei Wochenstunden je Schulhalbjahr verpflichtend angeboten. Es wird eine fundierte Berufs- und Studienorientierung vermittelt.
(8) An den Schulen kann Projektfachunterricht angeboten werden. Der Projektfachunterricht ist in seinem fachlichen Schwerpunkt den in der Qualifikationsphase belegten Grundkurs- oder Leistungskursfächern zuzuordnen und bietet dadurch die Möglichkeit für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten. Der Projektfachunterricht kann jahrgangsübergreifend angeboten werden.
(9) Für den Projektfachunterricht ist ein Fachplan zu erstellen, der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu genehmigen ist.
(10) Im Projektfachunterricht soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit angeboten werden, im ersten Jahr der Qualifikationsphase eine Facharbeit gemäß § 19 zu erstellen.
(11) An den Schulen kann das zweistündige Grundkursfach Musikensemble angeboten werden. Es beinhaltet Ergänzungsangebote der musikalischen Arbeit, die über das reguläre Unterrichtsfach Musik gemäß Absatz 1 Nummer 1 hinausgehen. Die Belegungs- und Einbringungsverpflichtung für das Unterrichtsfach Musik gemäß § 12 Absatz 4 sowie der Anlage 5 (5a) kann durch das Grundkursfach Musikensemble nicht erfüllt werden.
(12) Anderslautende Bestimmungen zu den Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien und in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 6, 7 und 8.
§ 12 Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase
(1) Schülerinnen und Schüler haben zwei Leistungskursfächer durchgängig zu belegen. Eines dieser Leistungskursfächer ist Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik.
(2) Die Zulassung von Schülerinnen und Schülern zum Leistungskursfach Sport ist von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Schulleitung abhängig.
(3) Ein Unterrichtsfach kann nicht gleichzeitig als Grundkurs und als Leistungskurs belegt werden.
(4) Folgende Unterrichtsfächer sind als Grundkurs oder als Leistungskurs durchgängig zu belegen: Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik sowie Darstellendes Spiel oder Kunst und Gestaltung oder Musik, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport. Berufliche Orientierung ist im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Umfang von zwei Schulhalbjahren zu belegen. Darüber hinaus soll die Schülerin oder der Schüler unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 6 entweder zwei fortgeführte Fremdsprachen und eine Naturwissenschaft oder eine fortgeführte Fremdsprache und zwei Naturwissenschaften durchgehend belegen. Dabei kann die zweite fortgeführte Fremdsprache durch eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache und die zweite Naturwissenschaft durch Informatik ersetzt werden.
(5) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern sind in der Qualifikationsphase insgesamt mindestens 70 Jahreswochenstunden zu belegen.
(6) Sind Schülerinnen oder Schüler für die gesamte Qualifikationsphase oder für einzelne Schulhalbjahre vom Sportunterricht befreit, ist zum Erreichen der Belegungspflicht für diesen Zeitraum anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen. Die Schülerinnen oder Schüler sind entsprechend zu beraten.
(7) Halbjahresleistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Belegungs- noch auf die Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(8) In ausgewählten Unterrichtsfächern kann der Sachfachunterricht fremdsprachlich erteilt werden. Er kann auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden, in der das Unterrichtsfach unterrichtet wird, sofern er unmittelbar vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend belegt worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird. Die Belegungsverpflichtung in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 6 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Die oberste Schulbehörde kann weitere Regelungen zum fremdsprachlich erteilten Sachfachunterricht treffen.
(9) Anderslautende Bestimmungen zu den Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien und in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 6, 7 und 8.
§ 13 Studienbuch
(1) Das Studienbuch tritt in der Einführungsphase des Fachgymnasiums und des Abendgymnasiums sowie in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe für die Schulhalbjahre gemäß § 2 Absatz 2 an die Stelle der Halbjahreszeugnisse oder des Übergangszeugnisses im Sinne von § 63 Absatz 1 und 4 des Schulgesetzes.
(2) Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt werden. Näheres ist in der Verwaltungsvorschrift „Die Zeugnisse der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und der Fachgymnasien“ geregelt.
Kapitel 2 Leistungsbewertung
§ 14 Allgemeine Regelungen der Leistungsbewertung
(1) Leistungsbewertung erfolgt mit Ausnahme von Beruflicher Orientierung und Projektfachunterricht in allen Unterrichtsfächern. Sie wird auf der Grundlage der curricularen Vorgaben sowie unter ausgewogener Ausübung des pädagogischen Ermessens durchgeführt. Die im Projektfachunterricht von Schülerinnen oder Schülern erbrachten und dokumentierten Leistungen können in dem gemäß § 11 Absatz 8 zugeordneten Grundkurs- oder Leistungskursfach angerechnet werden. Die Leistungsbewertung umfasst die Leistungsermittlung, die Leistungsbeurteilung und die Mitteilung an die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten. Die Kriterien für die Leistungsermittlung und Leistungsbeurteilung müssen für die Schülerinnen und Schüler sowie für ihre Erziehungsberechtigten nachvollziehbar sein.
(2) Die Ergebnisse der Leistungsermittlung sind durch die Lehrkräfte auszuwerten. Die Auswertung dient als Grundlage für die Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität. Leistungsbewertung ist kein Bestandteil von Erziehungsmaßnahmen.
(3) Muss eine Lehrkraft in der Qualifikationsphase annehmen, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Schulhalbjahr wegen häufiger Versäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, teilt sie dies umgehend der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Schülerin oder der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind von der Lehrkraft auf die mögliche Versäumnisfolge unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
§ 15 Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) In der Einführungsphase erfolgt die Leistungsbewertung gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes in sechs Notenstufen von „sehr gut“ bis „ungenügend“. Hierbei kann die Notenstufe einer Einzelbewertung durch die Angabe einer positiven (+) oder negativen (-) Tendenz präzisiert werden. Gesamtnoten ergeben sich aus den dezimal ermittelten Notendurchschnitten. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, kann durch die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers abgerundet werden.
(2) In der Qualifikationsphase wird bei der Leistungsbewertung zunächst ebenfalls gemäß Absatz 1 verfahren. Die gemäß Satz 1 ermittelten Noten werden in Punkte gemäß § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes umgerechnet. Die Endpunktzahl ermittelt sich aus dem dezimal ermittelten Punktedurchschnitt. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird grundsätzlich abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet.
§ 16 Klausuren
(1) Klausuren sollen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit beziehen. Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern und die Anforderungsbereiche gemäß Absatz 2 umfassen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung müssen den Schülerinnen und Schülern vor der Durchführung bekannt sein.
(2) Die Bewertung von Klausuren erfolgt entsprechend der Tabelle aus der Anlage 1. Die den „Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife“ und den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) gemäß den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz entsprechenden unterschiedlichen Anforderungsbereiche sind zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen liegt im Anforderungsbereich II. Darüber hinaus sind die Anforderungsbereiche I und III zu berücksichtigen. In einem Grundkursfach sind die Anforderungsbereiche I und II, in einem Leistungskursfach die Anforderungsbereiche II und III stärker zu akzentuieren. Die oberste Schulbehörde kann fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.
(3) Für jedes Schulhalbjahr ist ein Klausurplan zu erstellen. Das Nähere zur Anzahl und Verteilung der Klausuren gemäß § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 regelt die Lehrerkonferenz. Klausuren gemäß Absatz 1 sind gleichmäßig zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. In einer Woche dürfen in der Einführungsphase nicht mehr als zwei, in der Qualifikationsphase höchstens drei Klausuren geschrieben werden. Klausuren sollen spätestens nach drei Wochen bewertet, zurückgegeben und mit der Lerngruppe ausgewertet sein.
§ 17 Komplexe Leistungen
(1) Zur Leistungsermittlung können komplexe Leistungen, die eine vertiefte Behandlung eines Lerngegenstandes auf dem Anforderungsniveau einer Klausur erfordern, erbracht werden. Die Anforderungen an eine komplexe Leistung umfassen die intensive Auseinandersetzung mit fachwissenschaftlichen oder methodischen Fragen ebenso wie kreative, eigenständige Gestaltungsleistungen. In komplexen Leistungen können mündliche, schriftliche und praktische Leistungsanteile kombiniert werden.
(2) Komplexe Leistungen auf dem Anforderungsniveau einer Klausur können von der gesamten Lerngruppe oder von einzelnen Schülerinnen und Schülern erbracht werden. Gruppenarbeiten sind möglich. In der Gruppe muss die individuelle Leistung jeder Schülerin und jedes Schülers eindeutig nachweisbar sein.
(3) Komplexe Leistungen werden wie eine Klausur gemäß § 16 Absatz 2 bewertet und gehen entsprechend § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 4 in die Gesamtbewertung ein.
(4) Eine komplexe Leistung kann anstelle einer Klausur erbracht werden, wenn in dem jeweiligen Unterrichtsfach mindestens zwei Klausurleistungen vorgesehen sind. Abweichungen davon ergeben sich gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2. Die komplexe Leistung kann anstelle einer Klausur erbracht werden, wenn sie für die gesamte Lerngruppe verpflichtend gemacht wurde. Vor der Entscheidung der Lehrkraft, ob sie anstelle einer Klausur erbracht wird, ist die Lerngruppe anzuhören. Anderenfalls geht die komplexe Lernleistung als zusätzliche Leistung gemäß Absatz 3 in die Gesamtbewertung ein.
§ 18 Präsentationsleistung als besondere Form der komplexen Leistungen
(1) Die Präsentationsleistung als eine besondere Form der komplexen Leistung gemäß § 17 dient dem Nachweis, dass die Schülerinnen oder Schüler ein umfassendes Thema selbstständig erarbeiten, dokumentieren und präsentieren können. Sie besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einer mündlichen, mediengestützten Präsentation.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Einführungsphase eine Präsentationsleistung in einem Unterrichtsfach.
(3) Die Schülerinnen und Schüler wählen aus dem durch die Schule unterbreiteten Angebot das Unterrichtsfach, in welchem die Präsentationsleistung erbracht werden soll und schlagen ein Thema für die Präsentationsleistung vor, welches mit der Lehrkraft beraten wird. Über die Zulassung des Themas entscheidet die Lehrkraft. Schulspezifische Regelungen zur Planung, Organisation und Durchführung der Präsentationsleistung können durch die Schulkonferenz erlassen werden.
(4) Die schriftliche Ausarbeitung und die mündliche Präsentation des Themas werden bei der Bewertung zu gleichen Teilen gewichtet. Die Präsentationsleistung geht entsprechend einer komplexen Leistung gemäß § 17 Absatz 3 in die Gesamtbewertung des jeweiligen Unterrichtsfaches ein.
(5) Der Nachweis über die Erbringung der Präsentationsleistungen wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei Bedarf von der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator geführt.
§ 19 Facharbeit
(1) Zur besonderen Förderung der wissenschaftspropädeutischen Arbeit können Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ im ersten Jahr der Qualifikationsphase eine Facharbeit erstellen. Sie geht sowohl vom Umfang als auch vom Anforderungsniveau über eine komplexe Leistung hinaus. Die Facharbeit kann im zweiten Jahr der Qualifikationsphase zu einer besonderen Lernleistung gemäß § 42 erweitert werden.
(2) Das Grundkursfach oder den Projektfachunterricht, in dem die Facharbeit erstellt werden soll, wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem durch die Schule unterbreiteten Angebot.
(3) Die Schülerinnen und Schüler schlagen für die Facharbeit ein Thema vor, welches mit der Lehrkraft beraten wird. Über die Zulassung des Themas entscheidet die Lehrkraft. Die Facharbeit ist durch die Schülerinnen und Schüler selbstständig zu erstellen. Die verantwortliche Lehrkraft gibt Hinweise, erläutert allgemeine wissenschaftliche Arbeitsweisen und unterstützt die Arbeit durch das Bereitstellen von Materialien.
(4) Die Facharbeit wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase bewertet und kann im Rahmen der Gesamtqualifikation gemäß § 43 Absatz 11 eingebracht werden. Im Falle der Erweiterung der Facharbeit zu einer besonderen Lernleistung gemäß § 42 entfällt die Bewertung nach Satz 1.
§ 20 Sonstige Formen der Leistungsermittlung
(1) Neben Klausuren und komplexen Leistungen sollen in allen Unterrichtsfächern sonstige schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen nachgewiesen werden, die entsprechend in die Gesamtbewertung eingehen. Unter Beachtung der fachspezifischen Anforderungen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu achten.
(2) Die Aufgabenstellungen für sonstige Formen der Leistungsermittlung beziehen sich überwiegend auf die Anforderungsbereiche I und II. Die Leistungsbewertung erfolgt entsprechend der Tabelle aus der Anlage 2.
(3) Unter Beachtung von § 76 Absatz 7 Nummer 2 des Schulgesetzes kann der Lernerfolg der unmittelbar vor der Leistungsermittlung liegenden Unterrichtsstunden einschließlich der damit verbundenen häuslichen Arbeitsaufträge durch schriftliche Lernerfolgskontrollen überprüft werden.
(4) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind spätestens drei Unterrichtstage vorher anzukündigen und durch hinreichende Übungsphasen angemessen vorzubereiten. Die Dauer einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle soll in der Regel 30 Minuten, höchstens jedoch 45 Minuten betragen. Sie sollen innerhalb von zwei Wochen nach der Durchführung, spätestens vor der nächsten schriftlichen Lernerfolgskontrolle bewertet, zurückgegeben und mit der Lerngruppe ausgewertet sein.
(5) Grundsätzlich sollen Schülerinnen und Schüler an einem Unterrichtstag höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen anfertigen. An Tagen, an denen eine Klausur geschrieben wird, sollen keine schriftlichen Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden.
(6) Mitarbeit im Unterricht ist unter Berücksichtigung der fachspezifischen Anforderungen bei der Leistungsbewertung einzubeziehen. Bei kontinuierlicher Leistungsbeobachtung erfolgt eine zusammenfassende Bewertung in regelmäßigen Abständen und nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien. Bei der mündlichen Leistungsbewertung sind Qualität und Quantität angemessen zu gewichten. Hierbei sind neben den nach Aufforderung erbrachten Beiträgen insbesondere selbstständig erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Unterrichtsprozess stehen und diesen, vor allem auch im Gespräch mit der Lerngruppe, voranbringen.
(7) Hausaufgaben oder die Ergebnisse von Gruppenarbeiten können nur dann bewertet werden, wenn die individuelle Leistung der Schülerinnen und Schüler zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
(8) Weitere Formen der Ermittlung sonstiger Leistungen ergeben sich aus den in den Rahmenplänen formulierten fach- und fächerspezifischen Anforderungen der jeweiligen Unterrichtsfächer.
§ 21 Leistungsbewertung in der Einführungsphase
(1) In der Einführungsphase werden in allen Unterrichtsfächern mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Sport und des Wahlpflichtunterrichts Klausuren im Umfang von mindestens 45 Minuten, bei Aufsätzen im Umfang von mindestens 90 Minuten geschrieben. In den Unterrichtsfächern Mathematik, Deutsch und in den Fremdsprachen, einschließlich der neu beginnenden Fremdsprache, werden im Schuljahr drei, in den weiteren Unterrichtsfächern jeweils eine bis zwei Klausuren geschrieben.
(2) Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erteilt wird, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig.
(3) In den Unterrichtsfächern Mathematik, Deutsch und in den Fremdsprachen kann anstelle der dritten Klausur eine komplexe Leistung gemäß § 17 erbracht werden. In den anderen Unterrichtsfächern kann eine komplexe Leistung anstelle der zweiten Klausur erbracht werden.
(4) Werden im Schuljahr in einem Unterrichtsfach mindestens drei Klausuren oder komplexe Leistungen eingebracht, gehen diese mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Bei zwei Klausuren oder komplexen Leistungen in einem Unterrichtsfach beträgt der Anteil 40 Prozent der Gesamtbewertung. Wird in einem Unterrichtsfach eine Klausur geschrieben, geht diese mit einem Anteil von 25 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(5) In allen Unterrichtsfächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. Dies gilt auch für epochal unterrichtete Fächer. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann abweichend von Satz 1 in Fächern, die einstündig unterrichtet werden sowie im Wahlpflichtunterricht eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen für jedes Schulhalbjahr festgesetzt werden. Eine solche Regelung ist zu protokollieren.
§ 22 Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase
(1) In der Qualifikationsphase werden in allen Unterrichtsfächern in jedem Schulhalbjahr, je nach Unterrichtslage, eine oder zwei Klausuren mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten geschrieben. Im Schulhalbjahr der Abiturprüfung wird nur jeweils eine Klausur geschrieben. Die Halbjahresleistungen mit Anteilen in allgemeiner Sporttheorie sind im Leistungskursfach Sport im Verhältnis 1 : 1 von Sportpraxis und Sporttheorie zu wichten und mit einer Note zu bewerten. Im Zweifelsfall soll die Note für Sporttheorie den Ausschlag geben. Entsprechendes gilt für die Leistungskursfächer Kunst und Gestaltung sowie Musik.
(2) Im dritten oder vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase schreiben die Schülerinnen und Schüler in ihren beiden Leistungskursfächern anstelle der Klausur gemäß Absatz 1 jeweils eine Klausur unter abiturähnlichen Bedingungen. Diese Klausur bezieht sich auf mehrere Sachgebiete aus den bis zu diesem Zeitpunkt behandelten Unterrichtseinheiten. Die Zeitdauer dieser Klausuren orientiert sich am Zeitumfang einer schriftlichen Prüfungsklausur auf erhöhtem Anforderungsniveau. Die Schülerinnen und Schüler sind über diese besondere Form der Klausur ausführlich zu informieren und zu beraten.
(3) Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig.
(4) In den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase kann anstelle der zweiten Klausur eine komplexe Leistung gemäß § 17 erbracht werden. In den Grundkursfächern Sport, Musik, Musikensemble, Kunst und Gestaltung, Darstellendes Spiel sowie im Falle von Absatz 5 Satz 1 können komplexe Leistungen in allen Schulhalbjahren auch anstelle der einen Klausur erbracht werden. Die Klausuren und die komplexen Leistungen gehen in der Regel mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(5) Mit Ausnahme von Latein und Griechisch erfolgt in den Fremdsprachen sowie in Niederdeutsch für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens eine komplexe Leistungsermittlung gemäß § 17 im Kompetenzbereich Sprechen. Diese kann kombiniert werden mit einer Leistungsermittlung im Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen.
(6) Im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase kann auf Antrag der Schülerinnen und Schüler die Leistungsermittlung in ihren jeweiligen mündlichen Prüfungsfächern anstelle der Klausur als mündliche Überprüfung auf dem Anforderungsniveau einer Klausur erfolgen. Über diesen Antrag entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Beachtung der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die mündliche Überprüfung kann auch in einer Gruppe von höchstens drei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt werden. In diesem Fall ist die individuelle Lernleistung des Einzelnen sicherzustellen. Die mündliche Überprüfung geht entsprechend einer Klausurleistung in die Gesamtbewertung ein.
(7) Grundsätzlich sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann abweichend von Satz 1 in den Grundkursfächern, die zweistündig unterrichtet werden, eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen festgesetzt werden. Eine solche Regelung ist zu protokollieren und durch die Lehrkraft der Lerngruppe zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres bekannt zu machen.
Teil 4 Abiturprüfung
§ 23 Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, ist dies als Leistungsverweigerung zu behandeln.
(3) Versäumen Schülerinnen oder Schüler eine Klausur aus nicht selbst zu vertretenden Gründen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, die Klausur nachzuholen oder eine komplexe Leistung zu erbringen. Im Falle des Versäumnisses einer sonstigen Leistungsermittlung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art einer Ersatzleistung.
(4) Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, entscheidet die Lehrkraft, ob
1.
die Note „ungenügend“,
2.
die Wiederholung angeordnet oder
3.
die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
Die Schwere des Falles ist hierbei zu berücksichtigen.
(5) Schülerinnen und Schüler können von der Leistungsermittlung ausgeschlossen werden, wenn sie diese so schwerwiegend behindern, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsermittlung gefährdet ist. Die Lehrkraft entscheidet, ob die Leistungsbewertung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen erfolgt oder ob der Ausschluss als Leistungsverweigerung gilt.
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 24 Ziel des Bildungsganges
Die Allgemeine Hochschulreife wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen
1.
in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und
2.
in der Abiturprüfung.
§ 25 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen die Schülerinnen und Schüler am Unterricht der Qualifikationsphase sowie mindestens ein Schulhalbjahr in der Einführungsphase teilgenommen haben. Über begründete Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 2 des Schulgesetzes entscheidet die oberste Schulbehörde. Satz 1 gilt nicht in den Fällen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Prüfungsfächern Sport, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Darstellendes Spiel können der schriftliche und mündliche Prüfungsteil durch einen praktischen Prüfungsteil gemäß § 41 ergänzt werden.
(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind
1.
die beiden Leistungskursfächer gemäß § 26 Absatz 1 (1. und 2. Prüfungsfach) und
2.
ein Grundkursfach gemäß § 26 Absatz 4 (3. Prüfungsfach).
(4) Mündliche Prüfungen (4. und 5. Prüfungsfach) werden in zwei weiteren Grundkursfächern durchgeführt sowie im Falle von § 32 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 (mündliche Prüfung in Fächern der schriftlichen Prüfung).
(5) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die Unterrichtsfächer Mathematik, Deutsch, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie eine Fremdsprache oder ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sein. Sport kann nur an Sportgymnasien und nur als Leistungskursfach geprüft werden. An Schulen mit dem Profilschwerpunkt Niederdeutsch kann Niederdeutsch anstelle einer Fremdsprache Prüfungsfach sein. Das Grundkursfach Musikensemble ist kein Prüfungsfach.
(6) Die Prüfungen in den beiden Leistungskursfächern erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die Prüfungen in den drei Grundkursfächern erfolgen auf grundlegendem Anforderungsniveau.
(7) Mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde können Schülerinnen und Schüler eine bilinguale Abiturprüfung in einem Sachfach als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ablegen, wenn sie in diesem durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden.
(8) Anstelle eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer kann unter Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung eine besondere Lernleistung gemäß § 42 eingebracht werden, die im Umfang von mindestens einem Schuljahr in der Qualifikationsphase erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem Kolloquium erläutert wird. Sie kann eines der drei Aufgabenfelder gemäß § 11 Absatz 1 ersetzen.
(9) Anderslautende Bestimmungen zum Umfang und zur Gliederung der Abiturprüfung an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 6, 7, 8 und 9.
§ 26 Wahl der Prüfungsfächer
(1) Das erste und zweite schriftliche Prüfungsfach wird aus der Wahl der Leistungskursfächer im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase verbindlich festgelegt.
(2) Die Zulassung einer besonderen Lernleistung gemäß § 42 ist durch die Schülerinnen und Schüler zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase bei der Schulleitung zu beantragen. Die Rücknahme des Antrags ist nur bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung möglich und nur, wenn die Möglichkeit nach § 42 Absatz 2 (nicht betroffene Einbringungsverpflichtung für das Unterrichtsfach) nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen können. Ist dies der Fall, geben die Schülerinnen und Schüler die Wahl der weiteren Prüfungsfächer ab.
(4) Als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau können nur die Grundkursfächer Mathematik, Deutsch, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie Latein, Griechisch und Hebräisch gewählt werden. Die oberste Schulbehörde kann gemäß § 25 Absatz 7 weitere schriftliche Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau als bilinguale Abiturprüfungsfächer zulassen.
(5) Die Wahl aller Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase verbindlich abzuschließen. Anträge auf Genehmigung einer schriftlichen bilingualen Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß § 25 Absatz 7 sind durch die Schülerin oder den Schüler zum Ende des 2. Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zu stellen.
(6) Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, sind die Schülerinnen und Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
(7) Anderslautende Bestimmungen zur Wahl der Prüfungsfächer an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 6, 7, 8 und 9.
§ 27 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen sowie Lehrkräfte der Schule sein. Für eines der weiteren Mitglieder kann die zuständige Schulbehörde eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Falle der Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator. Das vorsitzende Mitglied beruft die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung. Es bestimmt weiterhin einen Protokollführer. Die zuständige Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln. Anstelle der zuständigen Schulbehörde kann die oberste Schulbehörde diese Aufgabe wahrnehmen.
(3) Die Prüfungskommission hat insbesondere
1.
den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Abiturprüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,
5.
die Prüflinge mit Struktur und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen und
7.
alle Festlegungen sowie den Verlauf der Abiturprüfung zu protokollieren.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Mitglieder der Prüfungskommission an allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die Prüfungsunterlagen einsehen.
(4) Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat einen Beschluss der Prüfungskommission zu beanstanden, wenn es ihn aus den in § 97 Absatz 4 und § 101 Absatz 7 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auszuschließen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Ist es selbst betroffen, entscheidet die zuständige Schulbehörde. Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.
(7) Eine Vertretung der zuständigen Schulbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann sie den Vorsitz übernehmen; in diesem Fall nimmt sie anstelle des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission das Stimmrecht wahr.
(8) Anderslautende Bestimmungen zur Prüfungskommission in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 8.
§ 28 Fachprüfungsausschüsse
(1) Vor Beginn jedes Teils der Abiturprüfung werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1.
für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung aus der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter sowie den Erst- und Zweitkorrektorinnen oder -korrektoren als weitere Mitglieder,
2.
für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung und für den praktischen Teil einer Prüfung in der Regel aus drei Mitgliedern - der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter, der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Protokollführung.
(3) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die zuständige Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde können die Aufgaben der Protokollführung in einzelnen Prüfungsfächern durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter wahrgenommen werden. Der Fachprüfungsausschuss besteht in diesem Fall aus zwei Mitgliedern.
(4) Von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses sollen mindestens zwei die Lehrbefähigung für das jeweilige Unterrichtsfach sowie für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. § 27 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) § 27 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Anderslautende Bestimmungen zu den Fachprüfungsausschüssen in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 8.
§ 29 Anmeldung zur Abiturprüfung sowie Rücktritt
(1) Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase können sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Abiturprüfung anmelden.
(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und
2.
die gemäß § 43 Absatz 2 für den Block I der Gesamtqualifikation festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern, die sich nicht zur Abiturprüfung melden und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 3 Absatz 4 beantragen, nicht zugelassen sind oder bis zum Beginn der Abiturprüfung zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Sie können auf Antrag das zweite Jahr der Qualifikationsphase wiederholen, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer gemäß § 3 Absatz 1 abgelegt werden kann.
(4) Erfolgt der Antrag auf Wiederholung des zweiten Jahres der Qualifikationsphase unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase, nehmen die Schülerinnen und Schüler am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Sie unterliegen in diesem Fall allen Rechten und Pflichten aus dem Schulverhältnis. Leistungen aus diesem Schulhalbjahr können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(5) Anderslautende Bestimmungen zur Meldung zur Abiturprüfung für das Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 9.
§ 30 Prüfungstermine
(1) Die Abiturprüfung findet nach Abschluss des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. Praktische Prüfungsteile in Sport gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 sind vor der schriftlichen Prüfung im Unterrichtsfach Sport zu absolvieren.
(2) Die Prüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. Hierzu gehören auch die Termine für das notwendige Nachschreiben von Abiturarbeiten gemäß § 34 Absatz 1. Sind weitere Nachschreibtermine erforderlich, regelt diese das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Die Abiturprüfung muss in diesem Fall spätestens bis zum 30. September desselben Jahres beendet sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde abweichend von Satz 4 einen anderen Termin genehmigen.
§ 31 Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
(1) In allen fünf Prüfungsfächern sind jeweils die belegten und bewerteten Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation einzubringen.
(2) Außer den insgesamt acht Halbjahresleistungen in den beiden Leistungskursfächern sind mindestens 28 weitere belegte und bewertete Halbjahresleistungen, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können, nachzuweisen.
(3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen zur Gesamtqualifikation gemäß § 43 zu erfüllen.
(4) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer gemäß § 12 ist nachzuweisen.
(5) Anderslautende Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung an den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 7, 8 und 9.
§ 32 Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
(1) Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil aus, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 43 gegeben sind. Bei Prüflingen, die nicht zugelassen werden können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt, für welche Prüflinge und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden.
§ 33 Nachteilsausgleich
(1) Wenn zur Absicherung einer angemessenen Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung im Unterricht der gymnasialen Oberstufe ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, so ist dieser auf Antrag auch für die Abiturprüfung zu gewähren. Der Antrag ist spätestens mit der Abgabe der Wahl der Prüfungsfächer beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu stellen.
(2) Die Entscheidung über eine angemessene Form des Nachteilsausgleichs trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde.
(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung gewährt werden. Ein Nachweis über die vorübergehende Erkrankung ist dem Antrag beizufügen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(4) Das Nähere zum Nachteilsausgleich wird durch die Förderverordnung Sonderpädagogik geregelt.
§ 34 Nichtteilnahme an der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der infolge von Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Hat der Prüfling die Gründe für die Nichtteilnahme an einem Prüfungsteil nicht zu vertreten, regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Abiturprüfung. Für Folgen einer Nichtteilnahme aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, gilt § 67 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes.
Kapitel 2 Durchführung der Abiturprüfung
§ 35 Organisation des schriftlichen Prüfungsteils
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Erwartungshorizont werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt. Die schriftlichen Prüfungen beziehen sich in allen Unterrichtsfächern auf Sachgebiete aus mehreren Schulhalbjahren.
(2) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben sind gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend zu sichern. Nach der Übergabe durch die Schulbehörden an die Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben sind erst am Tage der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, teilt die oberste Schulbehörde den Schulen rechtzeitig alle notwendig zu treffenden Vorbereitungen mit. Gleiches gilt für Vorbereitungen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2. Den Aufgaben werden von der obersten Schulbehörde Korrekturanweisungen und Lösungsvorschläge sowie Hinweise für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung beigegeben. Müssen für Nachschreibtermine Prüfungsaufgaben der Schule eingereicht werden, sind zehn Werktage für das Genehmigungsverfahren zu veranschlagen.
(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen wird auf der Grundlage der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ festgelegt und in den Vorabhinweisen der obersten Schulbehörde bekannt gegeben.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften angefertigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte. Vor Beginn einer schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere über Rücktritt, Erkrankung, Täuschung, Versäumnis, hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen. Die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig. Der Prüfling trägt seine Personalien mit Angabe der Schule im Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand auf jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Als Hilfsmittel sind nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel zulässig. Stellt sich während einer schriftlichen Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, kann sie die Aufsicht führende Lehrkraft nach Entscheidung der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters zulassen. Hilfen für einzelne Prüflinge sind mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs gemäß § 33 nicht zulässig.
(7) Der Prüfungsraum kann von den Prüflingen nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, hat das Schulgrundstück zu verlassen.
(8) Der über die schriftliche Prüfung anzufertigenden Niederschrift ist ein Sitzplan der Prüflinge beizufügen. In der Niederschrift ist mit genauer Zeitangabe zu vermerken:
1.
wann die Arbeiten abgegeben worden sind,
2.
welche Lehrkraft wie lange die Aufsicht geführt hat,
3.
wann und wie lange einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben und
4.
ob, gegebenenfalls welche Verstöße im Sinne des § 67 Absatz 3 des Schulgesetzes wahrgenommen und welche Maßnahmen getroffen wurden.
§ 36 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Bewertung erfolgt über die Randkorrekturen und ein abschließendes Gutachten oder einen vergleichbaren Bewertungsbogen, der auch eine Würdigung der Gesamtleistung beinhaltet. Die Korrektorinnen oder Korrektoren kennzeichnen am Rand jeder Arbeit zugleich Vorzüge und Mängel, sodass die Grundlage ihrer Bewertung erkennbar wird. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten in einfacher Wertung. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfasst.
(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden gemäß der Tabelle aus der Anlage 1 in der Erst- und in der Zweitkorrektur unabhängig bewertet.
(3) Die Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren nehmen nach Abschluss der jeweiligen Prüfung die Prüfungsarbeiten an sich. Grundlage der sich anschließenden Korrektur und Bewertung sind die mit den Prüfungsaufgaben übergebenen Korrekturhinweise für die Lehrkraft. Die Erstkorrektur der Arbeiten erfolgt mit roter Farbe. Die auf der Grundlage von § 35 Absatz 2 Satz 6 erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen nicht in die Prüfungsarbeit eingetragen werden. Diese werden auf einem gesonderten Blatt vermerkt. Die inhaltliche Leistung und die Darstellungsleistung einschließlich der formalen Fehler müssen differenziert gemäß den Anforderungen im Erwartungshorizont bewertet werden.
(4) Die Zweitkorrektorinnen oder Zweitkorrektoren erhalten die Prüfungsarbeiten ohne die auf dem gesonderten Blatt vermerkten Bewertungseinheiten und Punkte. Die Zweitkorrektur der Arbeiten erfolgt mit grüner Farbe und entsprechend den Regelungen in den Absätzen 1 und 3.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt die Erst- und Zweitkorrekturen mit allen Prüfungsunterlagen. Anschließend wird wie folgt verfahren:
1.
Bei übereinstimmender Bewertung in beiden Korrekturen wird die endgültige Bewertung auf der Prüfungsarbeit vermerkt.
2.
Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektur um bis zu drei Notenpunkte ist das arithmetische Mittel aus beiden Bewertungsergebnissen zu bilden. Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet. Die endgültige Bewertung ist auf der Prüfungsarbeit zu vermerken.
3.
Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektur um mehr als drei Notenpunkte oder bei mindestens einem Korrekturergebnis von 0 Notenpunkten wird die endgültige Bewertung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter festgesetzt und schriftlich begründet. Dazu können die Korrektorinnen und Korrektoren angehört werden. Die vorangegangenen Bewertungen dürfen jedoch nicht über- oder unterschritten werden. Für den Fall, dass die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter gleichzeitig die Aufgaben einer Korrektorin oder eines Korrektors wahrnimmt, wird durch die zuständige Schulbehörde unter allen prüfungsberechtigten Fachlehrkräften des jeweiligen Schulamtsbereiches durch Losverfahren eine Fachlehrkraft ausgewählt, die die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben der Fachprüfungsleitung übernimmt.
(6) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann nach Anhörung der Korrektorinnen und Korrektoren sowie der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.
§ 37 Vorbereitung des mündlichen Prüfungsteils
(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission teilt dem Prüfling vor der ersten mündlichen Prüfung
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und
2.
die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen auch eine mündliche Prüfung angesetzt wird, mit.
(2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind mündliche Prüfungen auf schriftlichen Antrag des Prüflings anzusetzen, sofern der Antrag bis zu einem vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmten Termin vorliegt.
§ 38 Mündliche Prüfung
(1) Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, sie ist eine Einzelprüfung und besteht aus zwei Teilen. Während des ersten Teils soll der Prüfling anhand seiner Aufzeichnungen zu einer vorgegebenen Aufgabe referieren und gegebenenfalls Zusatzfragen beantworten. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung beinhaltet ein Prüfungsgespräch zu weiteren Schwerpunkten. Beiden Teilen der mündlichen Prüfung kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Qualifikationsphase. Ungeachtet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung sind die Prüfungsaufgaben dem Prüfling vorher nicht bekannt. Absprachen über individuelle thematische Einschränkungen sind unzulässig, ebenso eine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Bei den Prüfungen und den Beratungen über die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen haben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend zu sein. Die Protokollführung hält während des Ablaufs der Prüfung die wesentlichen inhaltlichen Ausführungen des Prüflings und die Fragen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses in Stichworten fest. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
(4) Die Prüferinnen oder Prüfer legen dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die Aufgabenstellungen so rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor, dass eine Genehmigung durch die Prüfungskommission gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 4 erfolgen kann.
(5) Der Prüfling erhält zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die ihm von der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter zugeteilte schriftlich formulierte Aufgabenstellung. Die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten und findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Die Aufsicht führende Lehrkraft stellt sicher, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört arbeiten kann und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Sie führt ein Protokoll, aus dem Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfling hervorgehen und in dem besondere Vorkommnisse festzuhalten sind. Die Form des Protokolls wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission festgelegt. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.
(6) Die oberste Schulbehörde kann zur Durchführung der mündlichen Prüfungen fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.
(7) Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Tabelle aus der Anlage 1 und wird durch Bildung des arithmetischen Mittels der Bewertung aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses festgesetzt. Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet. Bei Abweichungen von über drei Notenpunkten zwischen den Bewertungen der Mitglieder entscheidet die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter. Die vorangegangenen Bewertungen dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(8) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und wird von der Prüfungskommission entschieden.
§ 39 Abbruch der mündlichen Prüfung
(1) Ergibt sich nach Vorliegen des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, hat die Prüfungskommission die Prüfung abzubrechen.
(2) Anderslautende Bestimmungen zum Abbruch der mündlichen Prüfung in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 8 und 9.
§ 40 Zuhörerinnen und Zuhörer in der mündlichen Prüfung
(1) Zuhörerinnen und Zuhörer, für die durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ein dienstliches Interesse festgestellt wird, sind einschließlich der Beratungen und der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und Stimmrecht in einer mündlichen Prüfung zugelassen. Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen. Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und für Referendarinnen und Referendare im Rahmen der Lehrerausbildung.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann zusätzlich als Zuhörerin oder Zuhörer in einer mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung eine Vertretung des Schulträgers zugelassen werden. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Sofern der Prüfling zustimmt, können als Zuhörerin oder Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen zugelassen werden:
1.
ein Mitglied des Schulelternrates,
2.
die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder deren Vertretung und
3.
bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Qualifikationsphase.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweilige Fachprüfungsleitung können Zuhörerinnen und Zuhörer von der Teilnahme an einer mündlichen Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die Fachprüfungsleitung hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen haben sich gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist den Zuhörerinnen und Zuhörern nicht gestattet, während der Prüfung Aufzeichnungen zu machen.
(6) Anderslautende Bestimmungen zu den Zuhörerinnen und Zuhörern in der mündlichen Prüfung an den Abendgymnasien finden sich in Teil 7.
§ 41 Praktischer Prüfungsteil
(1) Der praktische Prüfungsteil in den Prüfungsfächern Sport, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Darstellendes Spiel wird wie eine mündliche Prüfung bewertet, § 38 gilt mit nachfolgenden Abweichungen entsprechend. Der praktische Prüfungsteil muss nicht in jedem Fall als eine Einzelprüfung durchgeführt werden, die individuelle Leistung des Prüflings muss aber zweifelsfrei erkennbar sein.
(2) In den Prüfungsfächern Musik, Kunst und Gestaltung sowie Darstellendes Spiel kann der zweite Teil der mündlichen Prüfung aus einer Kombination von Praxiselementen und Prüfungsgespräch bestehen. Für die Praxiselemente kann eine längere Vorbereitungszeit gewährt werden. Die oberste Behörde kann zur Durchführung dieser mündlichen Prüfungen fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.
§ 42 Besondere Lernleistung
(1) Die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung kann in einem Grundkursfach oder im Projektfachunterricht erbracht werden. Sie muss eindeutig einem Unterrichtsfach gemäß § 11 Absatz 1 zugeordnet sein. Sie ersetzt ein mündliches Prüfungsfach und wird in der Gesamtqualifikation in Block II gemäß § 43 Absatz 7 und 10 anstelle der Prüfungsleistung dieses Prüfungsfaches angerechnet.
(2) Wenn durch das Unterrichtsfach, in dem die besondere Lernleistung erbracht wird, die Einbringungsverpflichtung nach § 12 Absatz 4 nicht betroffen ist, kann die Belegung dieses Unterrichtsfaches im dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase entfallen.
(3) Besondere Lernleistungen nach § 25 Absatz 8 können zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahrgangs- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Unterrichtsfächern zugeordnet werden können.
(4) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der begleitenden Lehrkraft und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Schule, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann.
(5) Die Festlegung von Thema, Gegenstand und Umfang der schriftlichen Dokumentation erfolgt im Einvernehmen zwischen den Schülerinnen und Schülern und der Lehrkraft, welche die besondere Lernleistung begleitet. Die fertige schriftliche Dokumentation ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der ersten schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission abzugeben. Dabei haben die Schülerinnen und Schüler durch Unterschrift am Ende der Arbeit zu versichern, dass diese selbstständig angefertigt wurde, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und Quellenangaben kenntlich gemacht worden sind. Die schriftliche Dokumentation soll ohne Anhänge (Materialsammlungen, Quellenangaben, Literaturverzeichnis und Ähnlichem) nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 DIN A4-Seiten (1,5-zeilig, Standardschrift Größe 12) umfassen. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen kann durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission abweichend geregelt werden.
(6) Die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Dokumentation orientiert sich an den Regelungen gemäß § 36.
(7) Bei Gemeinschaftsarbeiten hat jede Schülerin und jeder Schüler eine eigene schriftliche Dokumentation zu erstellen. Werden Teile von Mitschülerinnen oder Mitschülern übernommen, sind diese ebenfalls gesondert auszuweisen.
(8) Die mündliche Prüfung wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation abgehalten. Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen statt. Die Regelungen zur mündlichen Prüfung gemäß § 38 gelten entsprechend. Bei Gemeinschaftsarbeiten mehrerer Schülerinnen und Schüler kann das Kolloquium als Gruppenprüfung abgehalten werden. Findet das Kolloquium mit einer Schülergruppe statt, ist die individuelle Lernleistung der einzelnen Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium höchstens 60 Minuten.
(9) Für die Leistungen der schriftlichen Dokumentation und des Kolloquiums setzt der Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote im Verhältnis 1 : 1 fest.
(10) Wiederholen Schülerinnen und Schüler das zweite Jahr der Qualifikationsphase, kann eine zuvor erbrachte besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(11) Anderslautende Bestimmungen zur besonderen Lernleistung an den Abendgymnasien und in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen finden sich in Teil 7 und 8.
Teil 5 Abschlüsse und Qualifikationen
Kapitel 1 Allgemeine Hochschulreife
§ 43 Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1.
der Halbjahresleistungen in den Leistungskursfächern in doppelter Wertung sowie bestimmter Halbjahresleistungen in den Grundkursfächern in einfacher Wertung - Block I - und
2.
der Leistungen in den Prüfungen in vierfacher Wertung - Block II -.
(2) In Block I werden gemäß der Berechnungsformel in Anlage 3 die Leistungen jeweils der vier Schulhalbjahre der beiden Leistungskursfächer in doppelter Wertung sowie weitere 28 Leistungen aus den vier Schulhalbjahren der Grundkursfächer der Qualifikationsphase in einfacher Wertung angerechnet. Die Summe der Halbjahresleistungen wird durch 44 geteilt und mit 40 multipliziert. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 29-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
(3) Unter den in Absatz 2 benannten weiteren 28 Leistungen befinden sich die Ergebnisse aus den vier Schulhalbjahren des dritten, vierten und fünften Prüfungsfaches.
(4) Unter den Leistungen, die in die Gesamtqualifikation gemäß den Absätzen 2 und 3 einzubringen sind, müssen sich die der in Anlage 5 (5a) aufgeführten Unterrichtsfächer befinden.
(5) Wird im Grundkursfach Sport mehr als eine Halbjahresbewertung eingebracht, müssen die Bewertungen aus mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens einer Individualsportart, stammen.
(6) Bei themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(7) In Block II werden gemäß der Berechnungsformel in Anlage 3 die Leistungen der fünf Prüfungsfächer der Abiturprüfung in vierfacher Wertung eingebracht. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und dabei in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, je fünf Punkte in einfacher Wertung oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erreicht worden sein.
(8) Wird in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus der Berechnungsformel und der Übersicht gemäß Anlage 4.
(9) Ein Punktausgleich zwischen den Blöcken I und II erfolgt nicht.
(10) Eine besondere Lernleistung gemäß § 25 Absatz 8 und § 42 wird wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:
1.
Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden.
2.
Sie ersetzt das mündliche vierte Prüfungsfach in Block II gemäß Absatz 7.
3.
Damit entfällt die Pflichtanrechnung von vier Halbjahresleistungen eines vierten mündlichen Prüfungsfaches in Block I gemäß Absatz 3. Dafür werden in Block I Leistungen anderer Unterrichtsfächer eingebracht.
(11) Die Facharbeit gemäß § 19 kann in Block I mit bis zu 30 Punkten angerechnet werden. Sie entspricht dann zwei Halbjahresleistungen und wird im Zeugnis mit Thema und Ergebnis ausgewiesen. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben unberührt.
(12) Anderslautende Bestimmungen zur Gesamtqualifikation an den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 7, 8 und 9.
§ 44 Feststellung des Ergebnisses der Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Punktzahl fest, die der Prüfling in der Abiturprüfung erworben hat.
(2) Sind alle in § 43 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote gemäß der Tabelle in Anlage 6 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. Sind die in § 43 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Feststellung über den Erwerb des Latinums, des großen Latinums oder des Greacums sind gemäß § 51 Absatz 4 Bestandteil der bestandenen Abiturprüfung und auf dem Abiturzeugnis zu bescheinigen.
(4) Am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages wird das Ergebnis der jeweiligen mündlichen Prüfung durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder seine Vertretung mündlich bekannt gegeben. Auf Verlangen des Prüflings erläutert die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Ladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringt der Prüfling im Anschluss daran begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
(5) Das Gesamtergebnis der Abiturprüfung wird zusammen mit dem Ergebnis der abschließenden mündlichen Prüfung gemäß Absatz 4 durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder seine Vertretung mündlich bekannt gegeben.
(6) Anderslautende Bestimmungen zur Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 8 und 9.
§ 45 Zeugnisse
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis.
(3) Das Nähere zu den Zeugnissen wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
§ 46 Einsicht in die Prüfungsakten
Der Prüfling kann nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung seine Prüfungsakten einsehen. Die Informationsrechte gemäß § 55 Absatz 4 des Schulgesetzes bleiben unberührt.
§ 47 Wiederholung der Abiturprüfung
(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, kann er die gesamte Abiturprüfung einmal wiederholen. Die Ergebnisse der ersten Abiturprüfung einschließlich der besonderen Lernleistung werden bei der Wiederholung nicht angerechnet.
(2) Die Wiederholung schließt das dritte und das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ein. Für die Berechnung der Gesamtqualifikation gelten die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.
(3) Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, müssen die Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde eine weitere Wiederholung zulassen.
(5) Anderslautende Bestimmungen zur Wiederholung der Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 8 und 9.
Kapitel 2 Fachhochschulreife
§ 48 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Die Feststellung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erfolgen. Es können nur Unterrichtsfächer berücksichtigt werden, die in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase belegt und nach den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 15 Absatz 2 bewertet worden sind. § 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) In den beiden Leistungskursfächern gemäß § 25 Absatz 3 Nummer 1 sind insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung zu erreichen. Dabei müssen mindestens zwei Halbjahresleistungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielen.
(3) Elf weitere Halbjahresleistungen müssen mit insgesamt mindestens 55 Punkten bewertet worden sein. In sieben dieser Leistungen müssen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein in
1.
Mathematik,
2.
Deutsch,
3.
derselben Fremdsprache,
4.
demselben Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und
5.
derselben Naturwissenschaft Biologie, Chemie oder Physik.
Ist die in Satz 1 Nummer 3 genannte Fremdsprache erst in der Einführungsphase neu begonnen worden, müssen alle Leistungen aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase stammen.
(5) Halbjahresleistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden.
(6) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt und unter Anwendung der Tabelle in Anlage 7 eine Durchschnittsnote ermittelt.
(7) Anderslautende Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife an den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 7, 8 und 9.
§ 49 Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Wer die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit einem Abgangszeugnis verlässt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß § 48 erfüllt, erhält von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
(2) Ehemalige Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit einem Abgangszeugnis verlassen haben sowie andere Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen gemäß § 48 erfüllen, erhalten auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
§ 50 Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird erworben durch:
1.
Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 49 und
2.
den Nachweis eines berufsbezogenen Teils.
(2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
2.
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
3.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.
(3) Wenn die Bescheinigung nach § 49 vorgelegt und die erforderliche praktische Ausbildung nachgewiesen wird, wird auf Antrag durch die oberste Schulbehörde die Fachhochschulreife zuerkannt.
Kapitel 3 Latinum, Graecum, Hebraicum
§ 51 Erwerb des Latinums, des großen Latinums oder des Graecums
(1) Schülerinnen und Schüler erwerben das Latinum, wenn sie entsprechend den Rahmenplänen für das Unterrichtsfach Latein nach aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht
1.
beginnend in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 am Unterricht mit einem Volumen von mindestens 20 Jahreswochenstunden teilnehmen und am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen nachweisen,
2.
beginnend in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 am Unterricht mit einem Volumen von mindestens 20 Jahreswochenstunden teilnehmen und am Ende der Jahrgangsstufe 12 mindestens fünf Punkte erreichen oder
3.
beginnend in der Einführungsphase Latein als Abiturprüfungsfach wählen und mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erreichen.
(2) Schülerinnen und Schüler erwerben das große Latinum, wenn sie entsprechend den Rahmenplänen für das Unterrichtsfach Latein nach durchgehendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht
1.
beginnend in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 mit einem Volumen von mindestens 26 Jahreswochenstunden teilnehmen und am Ende der Jahrgangsstufe 12 mindestens fünf Punkte erreichen oder
2.
beginnend in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nach einem Unterricht mit einem Volumen von mindestens 20 Jahreswochenstunden Latein als Abiturprüfungsfach wählen und mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erreichen.
(3) Schülerinnen und Schüler erwerben das Graecum, wenn sie entsprechend den Rahmenplänen für das Unterrichtsfach Griechisch nach aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht
1.
beginnend in der Jahrgangsstufe 8 oder 9 am Unterricht mit einem Volumen von mindestens 18 Jahreswochenstunden teilnehmen und am Ende der Jahrgangsstufe 12 mindestens fünf Punkte erreichen oder
2.
beginnend in der Einführungsphase Griechisch als Abiturprüfungsfach wählen und mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erreichen.
(4) Mit der bestandenen Abiturprüfung wird der Erwerb des Latinums, des großen Latinums oder des Graecums auf dem Abiturzeugnis bescheinigt.
§ 52 Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums
Schülerinnen und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, können Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums ablegen. Das Nähere dazu wird durch die Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch geregelt.
Teil 6 Besondere Bestimmungen für das Fachgymnasium
§ 53 Aufnahme in das Fachgymnasium
(1) In die Einführungsphase des Fachgymnasiums können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die die Bedingungen gemäß § 22 Absatz 2 des Schulgesetzes erfüllen.
(2) Im Falle von Aufnahmebeschränkungen gemäß § 45 Absatz 3 des Schulgesetzes werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 54 Fachrichtungen und Schwerpunkte
(1) Die Bildungsgänge an Fachgymnasien gliedern sich in die Fachrichtungen Ernährungswissenschaft, Technik, Wirtschaft und Gesundheit und Soziales. Die Fachrichtung Gesundheit und Soziales gliedert sich in die Schwerpunkte Gesundheit und Pflege sowie Sozialpädagogik, die Fachrichtung Technik in die Schwerpunkte Datenverarbeitungstechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Metalltechnik. Die Fachrichtung Wirtschaft gliedert sich in die Schwerpunkte Betriebs- und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsinformatik.
(2) Schülerinnen und Schüler haben entsprechend der jeweiligen Fachrichtung und gegebenenfalls dem jeweiligen Schwerpunkt ein berufliches Schwerpunktfach durchgängig zu belegen. Dies sind in der Fachrichtung:
1.
Ernährungswissenschaft das Schwerpunktfach Ernährungslehre,
2.
Gesundheit und Soziales das Schwerpunktfach Gesundheit im Schwerpunkt Gesundheit/Pflege und das Schwerpunktfach Pädagogik und Psychologie im Schwerpunkt Sozialpädagogik,
3.
Technik die Schwerpunktfächer Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik oder Metalltechnik,
4.
Wirtschaft die Schwerpunktfächer Betriebs- und Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik,
5.
Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung das Schwerpunktfach Informationsverarbeitung,
6.
Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen das Schwerpunktfach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
7.
Ingenieurassistenz für Maschinentechnik das Schwerpunktfach Konstruktions- und Fertigungstechnik,
8.
Assistenz für Informatik das Schwerpunktfach Technische Informatik.
(3) Weitere berufliche Unterrichtsfächer sind entsprechend den Fachrichtungen und Schwerpunkten Berufliche Informatik, Rechnungswesen, Rechtslehre, Pädagogik und Psychologie sowie Wirtschaftslehre.
(4) Die beruflichen Schwerpunktfächer und die weiteren beruflichen Unterrichtsfächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Pädagogik und Psychologie, Rechtslehre, Wirtschaftslehre und
2.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
Ernährungslehre, Gesundheit, Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Metalltechnik, Wirtschaftsinformatik, Informationsverarbeitung, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Technische Informatik, Berufliche Informatik, Rechnungswesen.
§ 55 Schulartspezifische Regelungen zur Einführungsphase
(1) Schülerinnen und Schüler haben neben der Belegungspflicht gemäß § 54 Absatz 2 die allgemein bildenden Fächer Mathematik, Deutsch, Englisch, eine der weiteren Fremdsprachen Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch oder Spanisch, Geschichte und Politische Bildung, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport zu belegen.
(2) An den Fachgymnasien ist mit Beginn der Einführungsphase eine neu beginnende Fremdsprache durchgängig anzubieten.
(3) Eine zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtung gemäß § 6 bei Eintritt in das Fachgymnasium neu begonnene Fremdsprache ist bis zum Ende des Besuchs des Fachgymnasiums durchgängig zu belegen.
(4) Mathematik, Englisch, eine weitere Fremdsprache sowie das jeweilige berufliche Schwerpunktfach werden vierstündig, Deutsch sowie Geschichte und Politische Bildung dreistündig und die Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik sowie die Fächer evangelische oder katholische Religion oder Philosophie und Sport zweistündig unterrichtet. Die weiteren beruflichen Unterrichtsfächer werden in der Regel zweistündig unterrichtet.
(5) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen in der Einführungsphase mindestens 36 Wochenstunden belegt werden.
(6) Im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase wird die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase durch Versetzung auf Beschluss der Klassenkonferenz erworben. Hierzu sind in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen. Höchstens ein mit „mangelhaft“ bewertetes Unterrichtsfach kann durch ein mindestens mit „gut“ bewertetes Unterrichtsfach oder durch zwei mindestens mit „befriedigend“ bewertete Leistungen ausgeglichen werden. In den Unterrichtsfächern Mathematik, Deutsch, den Fremdsprachen, Geschichte und Politische Bildung, den Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik sowie dem beruflichen Schwerpunktfach gemäß § 54 können mangelhafte Leistungen nur untereinander ausgeglichen werden.
§ 56 Schulartspezifische Regelungen zur Qualifikationsphase
(1) In der Qualifikationsphase ist das jeweilige berufliche Schwerpunktfach gemäß § 54 Absatz 2 als Leistungskurs zu belegen. Das zweite Leistungskursfach muss entweder Mathematik, Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache sein.
(2) Neben dem beruflichen Schwerpunktfach sind die folgenden Unterrichtsfächer als Grund- oder Leistungskurse durchgängig zu belegen: Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik. Das allgemein bildende Unterrichtsfach Informatik wird an Fachgymnasien nicht angeboten.
(3) Das Grundkursfach Sport ist durchgängig zu belegen. Bei Befreiung vom Sportunterricht gilt § 12 Absatz 6.
(4) Zusätzlich sind die Grundkursfächer Darstellendes Spiel oder Kunst und Gestaltung oder Musik sowie evangelische oder katholische Religion oder Philosophie im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren zu belegen. Anstelle der Grundkursfächer Darstellendes Spiel oder Kunst und Gestaltung oder Musik kann ein anderes Grundkursfach gewählt werden. Soweit keines der Unterrichtsfächer gemäß Satz 1 angeboten werden kann, ist ein anderes Grundkursfach zu belegen.
(5) In der Qualifikationsphase sind durch Zuwahl weiterer beruflicher Unterrichtsfächer als zweistündige Grundkurse entsprechend den Fachrichtungen und Schwerpunkten insgesamt mindestens 70 Jahreswochenstunden zu belegen.
(6) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer ist nachzuweisen. Aus den belegten Leistungs- und Grundkursfächern müssen die in Anlage 5 (5a) aufgeführten Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
§ 57 Schulartspezifische Regelungen zur Abiturprüfung
(1) Bei der Wahl der Prüfungsfächer kann mit dem beruflichen Schwerpunktfach sowie mit den weiteren beruflichen Unterrichtsfächern das jeweilige Aufgabenfeld abgedeckt werden.
(2) Die weiteren beruflichen Unterrichtsfächer können sowohl als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau als auch als mündliches Prüfungsfach gewählt werden.
(3) Folgende Unterrichtsfächer können nicht als Prüfungsfächer gewählt werden:
1.
in der Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Unterrichtsfach Chemie,
2.
im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Unterrichtsfach Berufliche Informatik und
3.
im Schwerpunkt Elektrotechnik das Unterrichtsfach Physik.
§ 58 Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss
(1) An Fachgymnasien können Bildungsgänge angeboten werden, in denen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife organisatorisch und inhaltlich mit dem Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht verbunden wird.
(2) Soweit in Teil 6 dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen werden, richten sich die Ausbildung und das Prüfungsverfahren der Berufsabschlussprüfung nach den Bestimmungen der Höheren Berufsfachschulverordnung oder der Berufsschulverordnung.
(3) Im Falle der Belegung eines Bildungsganges gemäß Absatz 1 umfasst die Einführungsphase zwei Jahre, die Jahrgangsstufe 11 A und die Jahrgangsstufe 11 B, gegliedert in jeweils zwei Schulhalbjahre. Die Verweildauer am Fachgymnasium beträgt in diesem Fall insgesamt vier Jahre und höchstens fünf Jahre. Eine andere Ausbildungsstruktur in Abhängigkeit des Berufsabschlusses ist bei der zuständigen Schulbehörde zu beantragen.
(4) Von der Jahrgangsstufe 11 A in die Jahrgangsstufe 11 B findet keine Versetzung statt. Wenn zum Ende der Jahrgangsstufe 11 B keine Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgen kann, darf diese Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden.
(5) Die Fächer des berufspraktischen Unterrichts zum Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht werden entsprechend der für den jeweiligen Berufsabschluss geltenden Ausbildungsordnung unterrichtet. Sie sind in der Regel in der Einführungsphase abzuschließen. Aus schulorganisatorischen Gründen kann auch in der Jahrgangsstufe 12 in diesen Unterrichtsfächern unterrichtet werden.
(6) Der Bildungsgang gemäß Absatz 1 umfasst ein sechswöchiges Betriebspraktikum. Es ist von der Schule zu organisieren, inhaltlich vorzubereiten und auszuwerten. Mindestens drei Wochen des Betriebspraktikums sind in der unterrichtsfreien Zeit in den Jahrgangsstufen 11 A und 11 B durchzuführen. Das Betriebspraktikum kann in der unterrichtsfreien Zeit der Jahrgangsstufe 12 der Qualifikationsphase fortgesetzt werden.
§ 59 Berufsabschlussprüfung
(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung wird in Verbindung mit der Abiturprüfung festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler die für den entsprechenden Beruf angestrebte Berufsqualifikation erreicht haben. Sie besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung findet in der Regel am Ende der Einführungsphase statt und wird nach den Bestimmungen der für den jeweiligen Berufsabschluss geltenden staatlichen Berufsabschlussprüfung abgelegt. Er besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Im ersten Teil werden die Unterrichtsfächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs des jeweiligen Bildungsganges, die nicht Gegenstand der Abiturprüfung sind, schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft. Danach erfolgt die praktische Prüfung in den Fächern des berufspraktischen Lernbereiches des jeweiligen Bildungsganges.
(3) Der zweite Teil der Berufsabschlussprüfung wird am Ende der Qualifikationsphase im Rahmen der Abiturprüfung abgelegt. Hier werden die Unterrichtsfächer geprüft, die sowohl Gegenstand der Abiturprüfung als auch Gegenstand der staatlichen Berufsabschlussprüfung sind.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Schulausbildung kann frühestens am Ende der Einführungsphase die staatliche Berufsabschlussprüfung als Ganzes abgelegt werden.
(5) Die Prüfungstermine für den ersten und zweiten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
(6) Schülerinnen und Schüler, die zur staatlichen Berufsabschlussprüfung nicht zugelassen werden, sind von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
(7) Das Bestehen der staatlichen Berufsabschlussprüfung berechtigt zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung. Der Prüfling erhält ein entsprechendes Abschlusszeugnis.
(8) Die Zeugnisnoten der Fächer werden entsprechend den Regelungen der für den jeweiligen Berufsabschluss geltenden Höheren Berufsfachschulverordnung oder der Berufsschulverordnung aus den Vornoten und den Prüfungsnoten des ersten und des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung ermittelt. In den Fächern, die nicht Gegenstand einer Prüfung sind, werden die Zeugnisnoten aus den Vornoten gebildet.
Teil 7 Besondere Bestimmungen für das Abendgymnasium
§ 60 Aufbau des Bildungsganges
(1) Am Ende der einjährigen Einführungsphase erwerben die Studierenden auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters durch Versetzung die Berechtigung zum Besuch der zweijährigen Qualifikationsphase. Hierzu sind in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen. Höchstens ein mit „mangelhaft“ benotetes Unterrichtsfach kann durch eine mit mindestens „befriedigend“ benotete Leistung in einem anderen Unterrichtsfach ausgeglichen werden.
(2) Unter Berücksichtigung besonderer schulischer und beruflicher Voraussetzungen ist ein direkter Eintritt in die Qualifikationsphase möglich. Die Entscheidung trifft die zuständige Schulbehörde.
(3) Der Unterricht kann in Teilen als Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien erteilt werden. Der Fernunterricht wird unter Wahrung der Regelungen dieser Verordnung erteilt. Dabei muss im Verhältnis zwischen Präsenz- und Distanzunterricht der Präsenzunterricht überwiegen. Die Zustimmung dazu erteilt die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines durch das entsprechende Abendgymnasium vorzulegenden Konzeptes.
§ 61 Aufnahme in das Abendgymnasium
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Aufnahme die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen. Eine gleichwertige Vorbildung wird durch eine Eignungsprüfung in Mathematik, Deutsch und einer Fremdsprache auf der Grundlage der Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss festgestellt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, müssen einen halbjährigen Vorkurs besuchen. In ihm werden Mathematik, Deutsch und eine Fremdsprache mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Der Vorkurs wird erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen drei Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss des Vorkurses erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber durch die Schule eine Bescheinigung, in der die in den einzelnen Unterrichtsfächern erbrachten Leistungen anzugeben sind.
(4) Ein nicht erfolgreich abgeschlossener Vorkurs kann einmal wiederholt werden.
§ 62 Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern
(1) Der Unterricht in der Einführungsphase umfasst mindestens 20 und höchstens 25 Wochenstunden.
(2) In der Einführungsphase werden die Unterrichtsfächer Mathematik, Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache sowie eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder eine neu beginnende Fremdsprache mit je vier Wochenstunden, Geschichte und Politische Bildung sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik mit je zwei Wochenstunden verpflichtend unterrichtet.
(3) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn Studierende nachweisen, dass sie im Sekundarbereich I einschließlich der Jahrgangsstufe 10 durchgehend mindestens vier Jahre am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben. Die Verpflichtung entfällt ebenfalls, wenn Studierende außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen und diese auf Antrag in einem Feststellungsverfahren bei der zuständigen Schulbehörde anerkannt werden.
(4) Durch die Wahl weiterer Unterrichtsfächer nach dem Angebot der Schule wird die Pflichtstundenzahl gemäß Absatz 1 erreicht. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Unterrichtsfach besteht nicht.
(5) In der Qualifikationsphase der Abendgymnasien werden mindestens die Unterrichtsfächer Mathematik, Deutsch und Englisch als Leistungskursfächer angeboten. Mindestens eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik soll als Leistungskursfach angeboten werden.
(6) Mathematik, Deutsch, eine Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik sind in der Qualifikationsphase als Leistungskurs oder Grundkurs durchgängig zu belegen.
(7) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen in der Qualifikationsphase in jedem Schulhalbjahr mindestens 21 und höchstens 26 Wochenstunden belegt werden.
§ 63 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung am Abendgymnasium
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf vier Unterrichtsfächer, an denen die Studierenden mindestens ein Schulhalbjahr in der Einführungsphase teilgenommen haben, sofern sie nicht unmittelbar in die Qualifikationsphase eingetreten sind. Die Unterrichtsfächer müssen in der Qualifikationsphase durchgängig belegt worden sein.
(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind
1.
die beiden Leistungskursfächer und
2.
ein Grundkursfach.
(3) Eine mündliche Prüfung wird in einem weiteren Grundkursfach sowie im Falle von § 32 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 (mögliche mündliche Prüfung in Fächern der schriftlichen Prüfung) durchgeführt.
(4) Unter den vier Prüfungsfächern müssen die Unterrichtsfächer Mathematik, Deutsch, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie entweder eine Fremdsprache oder ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sein.
§ 64 Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung am Abendgymnasium
(1) In allen Prüfungsfächern müssen jeweils vier Halbjahresleistungen bewertet sein, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.
(2) Außer den Halbjahresleistungen in den vier Prüfungsfächern müssen mindestens sechs weitere Halbjahresleistungen belegt und bewertet worden sein, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können.
(3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen zur Gesamtqualifikation gemäß § 66 zu erfüllen.
(4) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer gemäß Absatz 1 bis 3 sowie § 62 Absatz 5 bis 7 ist nachzuweisen.
§ 65 Zuhörerinnen und Zuhörer in der mündlichen Prüfung am Abendgymnasium
Abweichend von § 40 Absatz 3 gilt:
Sofern der Prüfling zustimmt, können als Zuhörerinnen oder Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen zugelassen werden:
1.
ein Mitglied der gewählten Vertretung der Studierenden der Schule und
2.
bis zu zwei Studierende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.
§ 66 Gesamtqualifikation am Abendgymnasium
(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1.
der Halbjahresleistungen in den Leistungskursfächern in doppelter Wertung sowie bestimmter Halbjahresleistungen in den Grundkursfächern in einfacher Wertung - Block I - und
2.
der Leistungen in den Prüfungen in fünffacher Wertung - Block II -.
(2) In Block I werden gemäß der Berechnungsformel in Anlage 3 die Leistungen jeweils der vier Schulhalbjahre der beiden Leistungskursfächer in doppelter Wertung sowie weitere 14 Leistungen aus den vier Schulhalbjahren der Grundkursfächer der Qualifikationsphase in einfacher Wertung angerechnet. Die Summe der Halbjahresleistungen wird durch 30 geteilt und mit 40 multipliziert. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 16-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
(3) Unter den insgesamt 22 Leistungen gemäß Absatz 2 befinden sich die Ergebnisse aus den vier Schulhalbjahren der vier Prüfungsfächer.
(4) Unter den insgesamt 22 Leistungen, die in die Gesamtqualifikation gemäß den Absätzen 2 und 3 einzubringen sind, müssen sich die der Anlage 5 (5b) aufgeführten Unterrichtsfächer befinden.
(5) In Block II werden die Leistungen der vier Prüfungen gemäß der Berechnungsformel in Anlage 3 in fünffacher Wertung eingebracht. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht worden sein und dabei in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in mindestens einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, je fünf Punkte in einfacher Wertung oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach mindestens 25 Punkte in fünffacher Wertung.
(6) Wird in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis entsprechend der Berechnungsformel in Anlage 8. Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung ergibt sich das Prüfungsergebnis entsprechend der Berechnungsformel in Anlage 4.
(7) Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(8) Ein Punkteausgleich zwischen den Blöcken erfolgt nicht.
(9) Eine besondere Lernleistung gemäß § 42 wird wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:
1.
Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden.
2.
Die Einbringung erfolgt im Block II als zusätzliche Prüfungsleistung auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß § 43 Absatz 7. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Gesamtqualifikation in Block II gemäß der Berechnungsformel in Anlage 3 in vierfacher Wertung.
§ 67 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Abendgymnasium
(1) Verlassen Studierende das Abendgymnasium ohne die Allgemeine Hochschulreife, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn der Unterricht in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase belegt und bewertet worden ist.
(2) In drei Halbjahresnoten der beiden Leistungskursfächer sind insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung zu erreichen und dabei in zwei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.
(3) In den anderen Unterrichtsfächern müssen in fünf Halbjahresleistungen insgesamt 50 Punkte in doppelter Wertung erreicht worden sein, dabei in drei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.
(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden acht Halbjahresleistungen müssen enthalten sein:
1.
in Mathematik zwei,
2.
in Deutsch zwei,
3.
in derselben Fremdsprache zwei und
4.
in demselben Unterrichtsfach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder in derselben Naturwissenschaft Biologie, Chemie oder Physik zwei.
(5) Haben Studierende zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik und ein Unterrichtsfach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungskursfächer gewählt, braucht abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Deutsch nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein. Wurden zwei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik als Leistungskursfächer gewählt, braucht unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen in Mathematik nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein.
Teil 8 Besondere Bestimmungen für die Freien Waldorfschulen
§ 68 Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen
Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13 an der Freien Waldorfschule ist der Erwerb der Mittleren Reife gemäß § 11 Absatz 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen.
§ 69 Unterricht in der Jahrgangsstufe 13
(1) Die Jahrgangsstufe 13 umfasst zwei Schulhalbjahre, die an die zwölfjährige Schulzeit der Freien Waldorfschulen anschließen. Der Unterricht wird in fünfstündigen Leistungskursfächern und dreistündigen oder zweistündigen Grundkursfächern erteilt.
(2) In jedem der beiden Schulhalbjahre muss der Unterricht in den acht Prüfungsfächern nach § 70 Absatz 2, 3 und 4 regelmäßig besucht und der geforderte Leistungsnachweis erbracht werden. Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in zwei Schulhalbjahren erfüllt werden können.
(3) Die zuständige Schulbehörde kann den Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 überprüfen und dazu im Einzelfall Klausuraufgaben stellen sowie sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.
§ 70 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
(1) Gegenstand der Abiturprüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer, die gegebenenfalls auch zusätzlich mündlich geprüft werden, und weitere vier Unterrichtsfächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Abiturprüfung muss vollständig absolviert werden. Die Regelung zum Abbruch der mündlichen Prüfung gemäß § 39 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsfächer sind
1.
Mathematik,
2.
Deutsch,
3.
eine Fremdsprache oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik und
4.
Geschichte und Politische Bildung.
(3) Aus den in Absatz 2 genannten Unterrichtsfächern wählen die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 zwei Leistungskursfächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden. Ein Leistungskursfach muss entweder Mathematik oder Deutsch oder eine Fremdsprache sein. Die Wahl der beiden weiteren schriftlichen Prüfungsfächer, die auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden, ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase an öffentlichen allgemein bildenden Schulen verbindlich abzuschließen.
(4) Die mündlichen Prüfungsfächer sind aus dem Fächerangebot der Schule so zu wählen, dass unter Berücksichtigung von Absatz 2 mindestens eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen Prüfungsfächer sind.
(5) In höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer können nach entsprechender Überprüfung durch die zuständige Schulbehörde anstelle einer Prüfungsleistung die Halbjahresergebnisse aus dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 eingebracht werden, jedoch nicht in den Fremdsprachen. Auf Antrag des Prüflings, bei nicht volljährigen Prüflingen durch die Erziehungsberechtigten, entscheidet die Prüfungskommission.
(6) In die Abiturprüfung kann als zusätzliches Prüfungselement eine besondere Lernleistung gemäß § 42 eingebracht werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens über die zwei Schulhalbjahre des 13. Schuljahres belegten Grundkursfaches erbracht wird. Voraussetzung dafür ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden. Die Zulassung zur besonderen Lernleistung ist unmittelbar nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu beantragen.
§ 71 Prüfungsgremien
(1) Die Durchführung der gesamten Prüfungen obliegt einer Prüfungskommission, deren vorsitzendes Mitglied von der zuständigen Schulbehörde bestellt wird. Der Prüfungskommission gehören weitere zwei Mitglieder an. Die Mitglieder müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen besitzen oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Das vorsitzende Mitglied soll Schulleiterin oder Schulleiter, bei Bedarf Schulrätin oder Schulrat sein.
(2) Für Prüfungsvorgänge in den jeweiligen Prüfungsfächern werden Fachprüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden.
§ 72 Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung ist bei der zuständigen Schulbehörde zu beantragen. Sie wird durch die zuständige Schulbehörde oder das von dieser bestellte vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission erteilt.
(2) Eine Zulassung zur Abiturprüfung kann frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der Jahrgangsstufe 13 erfolgen.
(3) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.
§ 73 Berechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
(1) Die Berechnung der Gesamtpunktzahl für die erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Berechnungstabellen in Anlage 9. Bei einer Abiturprüfung ohne besondere Lernleistung gilt die Berechnungstabelle aus der Anlage 9 (9a). Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, gilt die Berechnungstabelle aus der Anlage 9 (9b).
(2) Die in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden in Punkte gemäß § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes umgerechnet und wie folgt gewichtet:
1.
Die Prüfungsleistungen der beiden schriftlichen Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie der beiden schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau werden mit dem jeweiligen Faktor gemäß der Berechnungstabelle aus der Anlage 9a multipliziert.
2.
Wird in den Fächern der schriftlichen Prüfungen eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, so werden beide Prüfungsteile zu gleichen Teilen gewichtet. Die beiden Prüfungsteile werden jeweils mit der Hälfte des entsprechenden Faktors gemäß der Berechnungstabelle aus der Anlage 9a multipliziert.
3.
Die Prüfungsleistungen der vier mündlichen Prüfungsfächer werden mit dem entsprechenden Faktor gemäß der Berechnungstabelle aus der Anlage 9a multipliziert. Der gleiche Faktor gilt für die Anrechnung von Leistungen gemäß § 70 Absatz 5.
4.
Die Einbringung einer besonderen Lernleistung wird mit dem entsprechenden Faktor gemäß der Berechnungstabelle aus der Anlage 9b multipliziert.
§ 74 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl gemäß den Berechnungstabellen in Anlage 9 und für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Abiturprüfung bestanden haben, die Durchschnittsnote unter Anwendung der Tabelle in Anlage 6 fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1.
keines der acht Prüfungsfächer sowie die besondere Lernleistung mit null Punkten bewertet wurden,
2.
in beiden Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau ohne Einbringung einer besonderen Lernleistung zusammen mindestens 130 Punkte, mit Einbringung einer besonderen Lernleistung zusammen mindestens 120 Punkte,
3.
im Prüfungsteil der schriftlich zu prüfenden Fächer in mindestens zwei Fächern, darunter in mindestens einem Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung,
4.
in den Fächern der schriftlichen Prüfung ohne Einbringung einer besonderen Lernleistung zusammen mindestens 220 Punkte, mit Einbringung einer besonderen Lernleistung zusammen mindestens 200 Punkte,
5.
im Prüfungsteil der übrigen vier Fächer in mindestens zwei Fächern, darunter in mindestens einem mündlichen Prüfungsfach, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung und
6.
im Prüfungsteil der übrigen vier Fächer insgesamt mindestens 80 Punkte
erreicht wurden.
§ 75 Wiederholung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
Zur einmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung hat der Prüfling die gesamte Jahrgangsstufe 13 zu wiederholen. Im Anschluss daran ist die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 72 erneut zu beantragen. Prüfungsleistungen aus der ersten Abiturprüfung werden nicht angerechnet.
§ 76 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen
(1) Verlassen Schülerinnen und Schüler die Freie Waldorfschule ohne bestandene Abiturprüfung, müssen für die Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife folgende Bedingungen erfüllt sein:
1.
In sieben Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Unter den Prüfungsfächern müssen Mathematik, Deutsch, eine Fremdsprache, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik sowie Geschichte und Politische Bildung oder ein anderes Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sein.
2.
In Mathematik, Deutsch, einer Fremdsprache und einer der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik müssen insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
3.
Höchstens drei Prüfungsfächer, darunter höchstens ein Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, dürfen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet worden sein. Von den sieben Prüfungsfächern darf keines mit null Punkten bewertet worden sein.
(2) Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 können gemäß § 70 Absatz 5 angerechnet werden. Eine besondere Lernleistung kann nicht angerechnet werden.
(3) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote gemäß der Tabelle in Anlage 10 umgerechnet.
Teil 9 Besondere Bestimmungen zum Ablegen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 77 Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Zur Abiturprüfung kann zugelassen werden, wer
1.
in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Schule in freier Trägerschaft war und
2.
gemäß Absatz 2 Nummer 6 glaubhaft macht, sich angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet zu haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 15. Januar des laufenden Schuljahres an die zuständige Schulbehörde zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Geburtsschein oder Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift; sofern gültige Ausweispapiere nicht vorliegen, kann ersatzweise die behördliche Meldebescheinigung vorgelegt werden,
2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos aufweist,
3.
das Abgangs- oder Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft im Original oder in beglaubigter Abschrift, ersatzweise kann die Bescheinigung über den absolvierten Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes vorgelegt werden,
4.
gegebenenfalls Nachweise über eine erworbene berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Abschrift,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer,
6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberinnen oder Bewerber in den einzelnen Prüfungsfächern vorbereitet haben. Dabei sind die benutzten Lehrbücher anzugeben. Für das Prüfungsfach Deutsch und die Fremdsprachen sind mehrere Ganzschriften zu benennen, die ganz oder teilweise durchgearbeitet wurden. In den alten Sprachen sind Angaben über die gelesenen Abschnitte erforderlich. Ferner müssen die Bewerberinnen oder Bewerber eine Erklärung abgeben, dass sie in Physik und Chemie die gebräuchlichsten Messinstrumente kennen gelernt, die grundlegenden Versuche gesehen und einfache Übungen durchgeführt haben und
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo schon einmal die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ganz oder teilweise abgelegt wurde und ob bereits eine Meldung zur gleichen Abiturprüfung an anderer Stelle erfolgt ist.
(3) Über die Zulassung entscheidet die für den Wohnort der Bewerberinnen oder Bewerber zuständige Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist nur wirksam für die im Bescheid benannte Schule. Sie ist zu versagen, wenn
1.
eine Abiturprüfung bereits zweimal erfolglos abgelegt wurde,
2.
zur gleichen Abiturprüfung an einer anderen Stelle eine Zulassung erfolgte, diese Abiturprüfung aber noch nicht abgeschlossen ist,
3.
keine hinreichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben wurde und
4.
die beabsichtigte Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler eine Wiederholung einer bestandenen gleichwertigen Prüfung darstellt.
Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(4) Die Prüflinge haben sich beim Antritt der Abiturprüfung und auf Verlangen auch während der Abiturprüfung durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
§ 78 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Die Durchführung der gesamten Abiturprüfung erfolgt in Verantwortung des im Zulassungsbescheid gemäß § 77 Absatz 3 Satz 2 benannten Gymnasiums oder der benannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission wird von der zuständigen Schulbehörde bestellt. Die weitere Bildung der Prüfungskommission sowie der Fachprüfungsausschüsse erfolgt gemäß §§ 27 und 28.
(2) Gegenstand der Abiturprüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer, die gegebenenfalls gemäß § 32 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 auch zusätzlich mündlich geprüft werden können, und weitere vier Unterrichtsfächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Abiturprüfung muss vollständig absolviert werden. Die Regelung zum Abbruch der mündlichen Prüfung gemäß § 39 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Unter den insgesamt acht Prüfungsfächern müssen, unter Berücksichtigung der Absätze 4 und 5, Deutsch und zwei Fremdsprachen sein.
(4) Die schriftlichen Prüfungsfächer sind:
1.
Mathematik,
2.
Deutsch oder eine Fremdsprache,
3.
Geschichte und Politische Bildung und
4.
eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik.
Zwei der schriftlichen Prüfungsfächer werden auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft. Eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau muss Mathematik oder Deutsch oder eine Fremdsprache sein. Die beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.
(5) Die vier mündlichen Prüfungsfächer sind aus den Unterrichtsfächern Fremdsprachen, Kunst und Gestaltung, Musik, Geografie, Philosophie, evangelische oder katholische Religion, Sozialkunde, Wirtschaft, Biologie, Chemie, Physik und Informatik zu wählen.
§ 79 Berechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Die Berechnung der Gesamtpunktzahl für die erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Berechnungstabelle in Anlage 9 (9a).
(2) Die in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden in Punkte gemäß § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes umgerechnet und wie folgt gewichtet:
1.
Die Prüfungsleistungen der beiden schriftlichen Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie der beiden schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau werden mit dem jeweiligen Faktor gemäß der Berechnungstabelle in Anlage 9a multipliziert.
2.
Wird in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden beide Prüfungsteile zu gleichen Teilen gewichtet. Sie werden jeweils mit der Hälfte des entsprechenden Faktors gemäß der Berechnungstabelle in Anlage 9a multipliziert.
3.
Die Prüfungsleistungen der vier mündlichen Prüfungsfächer werden mit dem entsprechenden Faktor gemäß der Berechnungstabelle in Anlage 9a multipliziert.
§ 80 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl gemäß der Berechnungstabelle in Anlage 9 (9a) und für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Abiturprüfung bestanden haben, die Durchschnittnote unter Anwendung der Tabelle in Anlage 6 fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1.
keines der acht Prüfungsfächer mit null Punkten bewertet wurde,
2.
in mindestens zwei Prüfungsfächern der schriftlich zu prüfenden Fächer, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung,
3.
in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung zusammen mindestens 220 Punkte und
4.
in den vier Fächern der mündlichen Prüfung in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
§ 81 Wiederholung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Wurde die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach einem Jahr im Ganzen möglich.
§ 82 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Bei einer nicht bestandenen Abiturprüfung müssen für die Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 49 die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1.
In sieben Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Unter den Prüfungsfächern müssen Mathematik, Deutsch, eine Fremdsprache, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik sowie Geschichte und Politische Bildung oder ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sein.
2.
In Mathematik, Deutsch, einer Fremdsprache und einer der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik müssen insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
3.
Höchstens drei Prüfungsfächer, darunter höchstens ein Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, dürfen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet worden sein. Von den sieben Prüfungsfächern darf keines mit null Punkten bewertet worden sein.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote nach Anlage 10 umgerechnet.
Teil 10 Anlagen und Übergangsbestimmungen
§ 83 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 84 Übergangsbestimmungen
(1) Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2019 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, sind die folgenden, gemäß § 85 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft tretenden Verordnungen in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Juli 2023:
1.
Abiturprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2014 (GVOBl. M-V S. 456; 2015 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2018 (Mittl.bl. BM
M-V S. 123) geändert worden ist,
2.
Fachgymnasiumsverordnung vom 12. September 2016 (GVOBl. M-V S. 820), die durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 4) geändert worden ist,
3.
Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasium vom 10. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 436) und
4.
Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 294), die durch die Verordnung vom 24. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1101) geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht für diese Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2020/2021 die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag bei der Schule, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern durch die Erziehungsberechtigten, die Allgemeine Hochschulreife nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erwerben.
(3)
[1]
Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten, werden im zweiten Schulhalbjahr auf der Grundlage dieser Verordnung ausführlich informiert und beraten. Alle für den Unterricht in der Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 zu treffenden Entscheidungen werden durch die Schulleitung mit den Schülerinnen und Schülern so vorbereitet, dass sie mit Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich bestätigt werden können.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 16.03.2019
§ 84a Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/2022
(1) Für den Zeitraum, in welchem aufgrund behördlicher Verfügung Regelunterricht mit Einschränkungen in den Schulen des Landes stattfindet, werden die Regelungen der Verordnung unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen für alle Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/2022 in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase befinden, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2022 angewendet.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 1 dürfen an einem Unterrichtstag von einer Schülerin oder einem Schüler unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten höchstens zwei schriftliche Lernerfolgskontrollen abverlangt werden. An Tagen, an denen eine Klausur erfolgt, dürfen keine weiteren schriftlichen Lernerfolgskontrollen stattfinden.
(3) Abweichend von § 21 Absatz 1 soll in der Einführungsphase in den Unterrichtsfächern Mathematik, Deutsch und in den Fremdsprachen, einschließlich der neu beginnenden Fremdsprache, im Schulhalbjahr eine, in den weiteren Unterrichtsfächern höchstens jeweils eine Klausur im Schuljahr geschrieben werden. Die Gesamtnote wird allein auf der Grundlage der sonstigen Leistungen ermittelt, wenn pandemiebedingt keine Klausur oder Ersatzleistung erbracht werden konnte. Soweit sonstige Leistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten, wird die Gesamtnote allein auf der Grundlage der vorliegenden Leistungsbewertungen ermittelt.
(4) Abweichend von § 21 Absatz 5 sollen in der Einführungsphase in allen Unterrichtsfächern in jedem Schulhalbjahr mindestens zwei Noten für sonstige Leistungen erteilt werden.
(5) Wenn im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden kann, beschließt die Klassenkonferenz abweichend von § 21 Absatz 4 über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote.
(6) Abweichend von § 22 Absatz 1 wird in jedem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in allen Unterrichtsfächern jeweils eine Klausur geschrieben. In der Qualifikationsphase wird die Gesamtnote allein auf der Grundlage der sonstigen Leistungen ermittelt, wenn pandemiebedingt keine Klausur oder Klausurersatzleistung erbracht werden konnte. Soweit sonstige Leistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten, wird die Gesamtnote allein auf der Grundlage der vorliegenden Leistungsbewertungen ermittelt.
(7) Abweichend von § 22 Absatz 7 sollen in jedem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase mindestens zwei Noten für sonstige Leistungen erteilt werden.
(8) Die maximale Anzahl von schriftlichen Leistungsermittlungen in einer Unterrichtswoche soll sechs nicht überschreiten und beträgt maximal acht. Dabei ist die Anzahl der reduzierten Leistungsnachweise gemäß der Absätze 3 und 4 sowie 6 und 7 zu berücksichtigen.
(9) Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet werden, erbringen anstelle einer Klausur eine Klausurersatzleistung in Form einer komplexen Leistung gemäß § 17 Absatz 1. Für diese Schülerinnen und Schüler soll mindestens eine Note für sonstige Leistungen erteilt werden. Anstelle einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle kann beispielsweise die Aufbereitung von Materialien, das Anfertigen eines Protokolls, die Erarbeitung einer Dokumentation, einer Projektskizze oder eines Exposés erbracht werden. Mündliche und praktische Leistungen sind bei der Leistungsbewertung angemessen einzubeziehen. Für die Leistungsbewertung im Distanzunterricht gilt, dass
a)
ausführliche Erläuterungen der Lernaufgaben vorgenommen werden,
b)
ein intensiver regelmäßiger Austausch zwischen der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler und den zuständigen Lehrkräften sowie den Erziehungsberechtigten stattfindet,
c)
der Lernstand und die technischen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden und
d)
Nachfragen der Schülerinnen und Schüler zu den Lernaufgaben möglich sind.
(10) Wenn Schülerinnen und Schüler ihre Noten verbessern wollen, soll dies unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten umgesetzt werden.
(11) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und regelmäßig, spätestens zum Ende eines Schulhalbjahres, über die individuelle Möglichkeit des Erreichens eines schulischen Abschlusses zu beraten. Die Beratung ist zu dokumentieren.
(12) Die Prüfungskommissionen an den Sportgymnasien stellen spätestens bis zum 25. März 2022 fest, ob an der jeweiligen Schule eine angemessene Vorbereitung der Durchführung des praktischen Prüfungsteils im Fach Sport erfolgen kann. Soweit eine angemessene Vorbereitung festgestellt werden konnte, prüft sie bis zum Tag der Durchführung des praktischen Prüfungsteils das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen. Abweichend von § 25 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 kann im Fach Sport der praktische Prüfungsteil aus sportorganisatorischen Gründen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfungen im Fach Sport, frühestens ab dem 28. März 2022, absolviert werden. Soweit keine angemessene Vorbereitung der Durchführung des praktischen Prüfungsteils festgestellt werden konnte, kann abweichend von § 25 Absatz 2 im Fach Sport auf den praktischen Prüfungsteil verzichtet werden. § 30 Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Der praktische Teil im Prüfungsfach Sport wird unter diesen Bedingungen durch die praktischen Leistungen der vier Halbjahre der Qualifikationsphase erbracht. In begründeten Ausnahmefällen kann der praktische Teil abweichend von Satz 5 auch durch drei Halbjahre der Qualifikationsphase erbracht werden. Über diese Ausnahme entscheidet die Prüfungskommission. Bei allen Entscheidungen der Prüfungskommission sind die entsprechenden Festlegungen der zuständigen Gesundheitsbehörden zu berücksichtigen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind ausführlich zu beraten.
(13) Als Zweitkorrektoren gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 sollen unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten vorrangig Lehrkräfte mit Schutzstatus im Homeoffice eingesetzt werden. Wenn der Fachprüfungsausschuss gemäß § 28 Absatz 3 Satz 4 aus zwei Mitgliedern besteht, soll abweichend von § 28 Absatz 4 mindestens ein Mitglied die Lehrbefähigung für das jeweilige Unterrichtsfach sowie für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(14) Abweichend von § 31 Absatz 1 sind jeweils die belegten und bewerteten Leistungen aus drei Schulhalbjahren in die Gesamtqualifikation einzubringen, wenn pandemiebedingt in einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in einzelnen Prüfungsfächern keine Halbjahresleistungen ermittelt werden konnten.
(15) Abweichend von § 31 Absatz 2 kann die Mindestanzahl der einzubringenden, belegten und bewerteten Halbjahresleistungen mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde reduziert werden, wenn pandemiebedingt die Anzahl der gemäß § 31 Absatz 2 mindestens einzubringenden, belegten und bewerteten Halbjahresleistungen nicht eingebracht werden konnten. Insgesamt müssen in diesem Fall mindestens 32 belegte und bewertete Halbjahresleistungen eingebracht werden.
(16) § 33 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Über besondere Prüfungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich oder überwiegend im Distanzunterricht auf die Abiturprüfung vorbereitet wurden, ist im Rahmen von § 33 Absatz 2 zu entscheiden.
(17) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 reicht bei den Prüfungen ein ärztliches Attest aus.
(18) Abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 sollen die schriftlichen Arbeiten nach Möglichkeit unter Aufsicht von zwei Lehrkräften, aber mindestens einer Lehrkraft, angefertigt werden.
(19) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können im Einvernehmen mit dem Prüfling mündliche Prüfungen bereits im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen und vor Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen erfolgen. Der Prüfling ist durch die Prüfungskommission ausführlich zu beraten. § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 bleiben unberührt.
(20) § 40 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(21) Abweichend von § 41 Absatz 1 findet der praktische Prüfungsteil in den Prüfungsfächern Musik, Kunst und Gestaltung sowie Darstellendes Spiel ausschließlich als Einzelprüfung statt. Im Rahmen der Prüfung kann der Prüfling bei Bedarf durch höchstens eine Person künstlerisch begleitet werden.
(22) Abweichend von § 43 Absatz 2 kann die Mindestanzahl der einzubringenden, belegten und bewerteten Halbjahresleistungen mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde reduziert werden, wenn pandemiebedingt die Anzahl der gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 mindestens einzubringenden, belegten und bewerteten Halbjahresleistungen nicht eingebracht werden können. Insgesamt müssen in diesem Fall mindestens 32 belegte und bewertete Halbjahresleistungen eingebracht werden. Die Gesamtqualifikation in Block I wird dann entsprechend Anlage 3 ermittelt. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei mindestens 80 Prozent mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein.
(23) Abweichend von § 43 Absatz 5 kann im Grundkursfach Sport mehr als eine Halbjahresbewertung eingebracht werden, wenn die Bewertungen aus mindestens zwei verschiedenen Sportarten stammen.
(24) § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 findet keine Anwendung.
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2019 in Kraft.
(2) § 84 Absatz 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 11 Absatz 7 sowie § 1 Satz 2 treten am 1. August 2020 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Juli 2019 treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
Abiturprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2014 (GVOBl. M-V S. 456; 2015 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. M-V 2019 S. 2) geändert worden ist,
2.
Fachgymnasiumsverordnung vom 12. September 2016 (GVOBl. M-V S. 820), die durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 4) geändert worden ist,
3.
Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasium vom 10. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 436),
4.
Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 294), die durch die Verordnung vom 24. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1101) geändert worden ist,
(5) Mit Ablauf des 31. Juli 2020 treten die folgenden Verordnungen außer Kraft:
1.
Abiturprüfungsverordnung Waldorfschulen vom 20. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 142), die durch die Verordnung vom 18. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 441) geändert worden ist, und
2.
Verordnung zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 20. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 149), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 34) geändert worden ist.
Anlage 1
(zu §§ 16, 36 und 38)
Bewertung von Klausuren und komplexen Leistungen
Notenstufe | erreichte Leistung ab % | Note mit Tendenz | Notenpunkte |
95 | 1+ | 15 | |
sehr gut | 90 | 1 | 14 |
85 | 1- | 13 | |
80 | 2+ | 12 | |
gut | 75 | 2 | 11 |
70 | 2- | 10 | |
65 | 3+ | 9 | |
befriedigend | 60 | 3 | 8 |
55 | 3- | 7 | |
50 | 4+ | 6 | |
ausreichend | 45 | 4 | 5 |
40 | 4- | 4 | |
33 | 5+ | 3 | |
mangelhaft | 27 | 5 | 2 |
20 | 5- | 1 | |
ungenügend | 0 | 6 | 0 |
Anlage 2
(zu § 20)
Bewertung bei sonstigen Formen der Leistungsermittlung
Gesamt- punktzahl | Notenstufe / zu erreichende Mindestleistung | |||||||||||||||
sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend | |||||||||||
15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 0 | |
98,67 % | 97,33 % | 96% | 90,67 % | 85,33 % | 80% | 73,33 % | 66,67 % | 60% | 53,33 % | 46,67 % | 40% | 33,33 % | 26,67 % | 20% | 0% | |
25 | 25 | 24,5 | 24 | 23 | 21,5 | 20 | 18,5 | 17 | 15 | 13,5 | 12 | 10 | 8,5 | 7 | 5 | < 5,0 |
26 | 26 | 25,5 | 24 | 22,5 | 21 | 19,5 | 17,5 | 16 | 14 | 12,5 | 10,5 | 9 | 7 | 5,5 | < 5,5 | |
27 | 27 | 26,5 | 26 | 24,5 | 23,5 | 22 | 20 | 18 | 16,5 | 14,5 | 13 | 11 | 9 | 7,5 | 5,5 | < 5,5 |
28 | 28 | 27,5 | 27 | 25,5 | 24 | 22,5 | 21 | 19 | 17 | 15 | 13,5 | 11,5 | 9,5 | 7,5 | 6 | < 6,0 |
29 | 29 | 28,5 | 28 | 26,5 | 25 | 23,5 | 21,5 | 19,5 | 17,5 | 15,5 | 14 | 12 | 10 | 8 | 6 | < 6,0 |
30 | 30 | 29,5 | 29 | 27,5 | 26 | 24 | 22 | 20 | 18 | 16 | 14 | 12 | 10 | 8 | 6 | < 6,0 |
31 | 31 | 30,5 | 30 | 28,5 | 26,5 | 25 | 23 | 21 | 19 | 17 | 14,5 | 12,5 | 10,5 | 8,5 | 6,5 | < 6,5 |
32 | 32 | 31,5 | 31 | 29,5 | 27,5 | 26 | 23,5 | 21,5 | 19,5 | 17,5 | 15 | 13 | 11 | 9 | 6,5 | < 6,5 |
33 | 33 | 32,5 | 32 | 30 | 28,5 | 26,5 | 24,5 | 22 | 20 | 18 | 15,5 | 13,5 | 11 | 9 | 7 | < 7,0 |
34 | 34 | 33,5 | 33 | 31 | 29,5 | 27,5 | 25 | 23 | 20,5 | 18,5 | 16 | 14 | 11,5 | 9,5 | 7 | < 7,0 |
35 | 35 | 34,5 | 34 | 32 | 30 | 28 | 26 | 23,5 | 21 | 19 | 16,5 | 14 | 12 | 9,5 | 7 | < 7,0 |
36 | 36 | 35,5 | 35 | 33 | 31 | 29 | 26,5 | 24 | 22 | 19,5 | 17 | 14,5 | 12 | 10 | 7,5 | < 7,5 |
37 | 37 | 36,5 | 36 | 34 | 32 | 30 | 27,5 | 25 | 22,5 | 20 | 17,5 | 15 | 12,5 | 10 | 7,5 | < 7,5 |
38 | 37,5 | 37 | 36,5 | 34,5 | 32,5 | 30,5 | 28 | 25,5 | 23 | 20,5 | 18 | 15,5 | 13 | 10,5 | 8 | < 8,0 |
39 | 38,5 | 38 | 37,5 | 35,5 | 33,5 | 31,5 | 29 | 26 | 23,5 | 21 | 18,5 | 16 | 13 | 10,5 | 8 | < 8,0 |
40 | 39,5 | 39 | 38,5 | 36,5 | 34,5 | 32 | 29,5 | 27 | 24 | 21,5 | 19 | 16 | 13,5 | 11 | 8 | < 8,0 |
41 | 40,5 | 40 | 39,5 | 37,5 | 35 | 33 | 30,5 | 27,5 | 25 | 22 | 19,5 | 16,5 | 14 | 11 | 8,5 | < 8,5 |
42 | 41,5 | 41 | 40,5 | 38,5 | 36 | 34 | 31 | 28 | 25,5 | 22,5 | 20 | 17 | 14 | 11,5 | 8,5 | < 8,5 |
43 | 42,5 | 42 | 41,5 | 39 | 37 | 34,5 | 32 | 29 | 26 | 23 | 20,5 | 17,5 | 14,5 | 11,5 | 9 | < 9,0 |
44 | 43,5 | 43 | 42,5 | 40 | 38 | 35,5 | 32,5 | 29,5 | 26,5 | 23,5 | 21 | 18 | 15 | 12 | 9 | < 9,0 |
45 | 44,5 | 44 | 43,5 | 41 | 38,5 | 36 | 33 | 30 | 27 | 24 | 21 | 18 | 15 | 12 | 9 | < 9,0 |
46 | 45,5 | 45 | 44,5 | 42 | 39,5 | 37 | 34 | 31 | 28 | 25 | 21,5 | 18,5 | 15,5 | 12,5 | 9,5 | < 9,5 |
47 | 46,5 | 46 | 45,5 | 43 | 40,5 | 38 | 34,5 | 31,5 | 28,5 | 25,5 | 22 | 19 | 16 | 13 | 9,5 | < 9,5 |
48 | 47,5 | 47 | 46,5 | 44 | 41 | 38,5 | 35,5 | 32 | 29 | 26 | 22,5 | 19,5 | 16 | 13 | 10 | < 10,0 |
49 | 48,5 | 48 | 47,5 | 44,5 | 42 | 39,5 | 36 | 33 | 29,5 | 26,5 | 23 | 20 | 16,5 | 13,5 | 10 | < 10,0 |
50 | 49,5 | 49 | 48 | 45,5 | 43 | 40 | 37 | 33,5 | 30 | 27 | 23,5 | 20 | 17 | 13,5 | 10 | < 10,0 |
51 | 50,5 | 50 | 49 | 46,5 | 44 | 41 | 37,5 | 34 | 31 | 27,5 | 24 | 20,5 | 17 | 14 | 10,5 | < 10,5 |
52 | 51,5 | 51 | 50 | 47,5 | 44,5 | 42 | 38,5 | 35 | 31,5 | 28 | 24,5 | 21 | 17,5 | 14 | 10,5 | < 10,5 |
53 | 52,5 | 52 | 51 | 48,5 | 45,5 | 42,5 | 39 | 35,5 | 32 | 28,5 | 25 | 21,5 | 18 | 14,5 | 11 | < 11,0 |
54 | 53,5 | 53 | 52 | 49 | 46,5 | 43,5 | 40 | 36 | 32,5 | 29 | 25,5 | 22 | 18 | 14,5 | 11 | < 11,0 |
55 | 54,5 | 54 | 53 | 50 | 47 | 44 | 40,5 | 37 | 33 | 29,5 | 26 | 22 | 18,5 | 15 | 11 | < 11,0 |
56 | 55,5 | 55 | 54 | 51 | 48 | 45 | 41,5 | 37,5 | 34 | 30 | 26,5 | 22,5 | 19 | 15 | 11,5 | < 11,5 |
57 | 56,5 | 55,5 | 55 | 52 | 49 | 46 | 42 | 38 | 34,5 | 30,5 | 27 | 23 | 19 | 15,5 | 11,5 | < 11,5 |
58 | 57,5 | 56,5 | 56 | 53 | 49,5 | 46,5 | 43 | 39 | 35 | 31 | 27,5 | 23,5 | 19,5 | 15,5 | 12 | < 12,0 |
59 | 58,5 | 57,5 | 57 | 53,5 | 50,5 | 47,5 | 43,5 | 39,5 | 35,5 | 31,5 | 28 | 24 | 20 | 16 | 12 | < 12,0 |
60 | 59,5 | 58,5 | 58 | 54,5 | 51,5 | 48 | 44 | 40 | 36 | 32 | 28 | 24 | 20 | 16 | 12 | < 12,0 |
61 | 60,5 | 59,5 | 59 | 55,5 | 52,5 | 49 | 45 | 41 | 37 | 33 | 28,5 | 24,5 | 20,5 | 16,5 | 12,5 | < 12,5 |
62 | 61,5 | 60,5 | 60 | 56,5 | 53 | 50 | 45,5 | 41,5 | 37,5 | 33,5 | 29 | 25 | 21 | 17 | 12,5 | < 12,5 |
63 | 62,5 | 61,5 | 60,5 | 57,5 | 54 | 50,5 | 46,5 | 42 | 38 | 34 | 29,5 | 25,5 | 21 | 17 | 13 | < 13,0 |
64 | 63,5 | 62,5 | 61,5 | 58,5 | 55 | 51,5 | 47 | 43 | 38,5 | 34,5 | 30 | 26 | 21,5 | 17,5 | 13 | < 13,0 |
65 | 64,5 | 63,5 | 62,5 | 59 | 55,5 | 52 | 48 | 43,5 | 39 | 35 | 30,5 | 26 | 22 | 17,5 | 13 | < 13,0 |
66 | 65,5 | 64,5 | 63,5 | 60 | 56,5 | 53 | 48,5 | 44 | 40 | 35,5 | 31 | 26,5 | 22 | 18 | 13,5 | < 13,5 |
67 | 66,5 | 65,5 | 64,5 | 61 | 57,5 | 54 | 49,5 | 45 | 40,5 | 36 | 31,5 | 27 | 22,5 | 18 | 13,5 | < 13,5 |
68 | 67,5 | 66,5 | 65,5 | 62 | 58,5 | 54,5 | 50 | 45,5 | 41 | 36,5 | 32 | 27,5 | 23 | 18,5 | 14 | < 14,0 |
69 | 68,5 | 67,5 | 66,5 | 63 | 59 | 55,5 | 51 | 46 | 41,5 | 37 | 32,5 | 28 | 23 | 18,5 | 14 | < 14,0 |
70 | 69,5 | 68,5 | 67,5 | 63,5 | 60 | 56 | 51,5 | 47 | 42 | 37,5 | 33 | 28 | 23,5 | 19 | 14 | < 14,0 |
71 | 70,5 | 69,5 | 68,5 | 64,5 | 61 | 57 | 52,5 | 47,5 | 43 | 38 | 33,5 | 28,5 | 24 | 19 | 14,5 | < 14,5 |
72 | 71,5 | 70,5 | 69,5 | 65,5 | 61,5 | 58 | 53 | 48 | 43,5 | 38,5 | 34 | 29 | 24 | 19,5 | 14,5 | < 14,5 |
73 | 72,5 | 71,5 | 70,5 | 66,5 | 62,5 | 58,5 | 54 | 49 | 44 | 39 | 34,5 | 29,5 | 24,5 | 19,5 | 15 | < 15,0 |
74 | 73,5 | 72,5 | 71,5 | 67,5 | 63,5 | 59,5 | 54,5 | 49,5 | 44,5 | 39,5 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | < 15,0 |
75 | 74 | 73 | 72 | 68 | 64 | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | < 15,0 |
76 | 75 | 74 | 73 | 69 | 65 | 61 | 56 | 51 | 46 | 41 | 35,5 | 30,5 | 25,5 | 20,5 | 15,5 | < 15,5 |
77 | 76 | 75 | 74 | 70 | 66 | 62 | 56,5 | 51,5 | 46,5 | 41,5 | 36 | 31 | 26 | 21 | 15,5 | < 15,5 |
78 | 77 | 76 | 75 | 71 | 67 | 62,5 | 57,5 | 52 | 47 | 42 | 36,5 | 31,5 | 26 | 21 | 16 | < 16,0 |
79 | 78 | 77 | 76 | 72 | 67,5 | 63,5 | 58 | 53 | 47,5 | 42,5 | 37 | 32 | 26,5 | 21,5 | 16 | < 16,0 |
80 | 79 | 78 | 77 | 73 | 68,5 | 64 | 59 | 53,5 | 48 | 43 | 37,5 | 32 | 27 | 21,5 | 16 | < 16,0 |
81 | 80 | 79 | 78 | 73,5 | 69,5 | 65 | 59,5 | 54 | 49 | 43,5 | 38 | 32,5 | 27 | 22 | 16,5 | < 16,5 |
82 | 81 | 80 | 79 | 74,5 | 70 | 66 | 60,5 | 55 | 49,5 | 44 | 38,5 | 33 | 27,5 | 22 | 16,5 | < 16,5 |
83 | 82 | 81 | 80 | 75,5 | 71 | 66,5 | 61 | 55,5 | 50 | 44,5 | 39 | 33,5 | 28 | 22,5 | 17 | < 17,0 |
84 | 83 | 82 | 81 | 76,5 | 72 | 67,5 | 62 | 56 | 50,5 | 45 | 39,5 | 34 | 28 | 22,5 | 17 | < 17,0 |
85 | 84 | 83 | 82 | 77,5 | 73 | 68 | 62,5 | 57 | 51 | 45,5 | 40 | 34 | 28,5 | 23 | 17 | < 17,0 |
86 | 85 | 84 | 83 | 78 | 73,5 | 69 | 63,5 | 57,5 | 52 | 46 | 40,5 | 34,5 | 29 | 23 | 17,5 | < 17,5 |
87 | 86 | 85 | 84 | 79 | 74,5 | 70 | 64 | 58 | 52,5 | 46,5 | 41 | 35 | 29 | 23,5 | 17,5 | < 17,5 |
88 | 87 | 86 | 84,5 | 80 | 75,5 | 70,5 | 65 | 59 | 53 | 47 | 41,5 | 35,5 | 29,5 | 23,5 | 18 | < 18,0 |
89 | 88 | 87 | 85,5 | 81 | 76 | 71,5 | 65,5 | 59,5 | 53,5 | 47,5 | 42 | 36 | 30 | 24 | 18 | < 18,0 |
90 | 89 | 88 | 86,5 | 82 | 77 | 72 | 66 | 60 | 54 | 48 | 42 | 36 | 30 | 24 | 18 | < 18,0 |
91 | 90 | 89 | 87,5 | 83 | 78 | 73 | 67 | 61 | 55 | 49 | 42,5 | 36,5 | 30,5 | 24,5 | 18,5 | < 18,5 |
92 | 91 | 90 | 88,5 | 83,5 | 79 | 74 | 67,5 | 61,5 | 55,5 | 49,5 | 43 | 37 | 31 | 25 | 18,5 | < 18,5 |
93 | 92 | 91 | 89,5 | 84,5 | 79,5 | 74,5 | 68,5 | 62 | 56 | 50 | 43,5 | 37,5 | 31 | 25 | 19 | < 19,0 |
94 | 93 | 91,5 | 90,5 | 85,5 | 80,5 | 75,5 | 69 | 63 | 56,5 | 50,5 | 44 | 38 | 31,5 | 25,5 | 19 | < 19,0 |
95 | 94 | 92,5 | 91,5 | 86,5 | 81,5 | 76 | 70 | 63,5 | 57 | 51 | 44,5 | 38 | 32 | 25,5 | 19 | < 19,0 |
96 | 95 | 93,5 | 92,5 | 87,5 | 82 | 77 | 70,5 | 64 | 58 | 51,5 | 45 | 38,5 | 32 | 26 | 19,5 | < 19,5 |
97 | 96 | 94,5 | 93,5 | 88 | 83 | 78 | 71,5 | 65 | 58,5 | 52 | 45,5 | 39 | 32,5 | 26 | 19,5 | < 19,5 |
98 | 97 | 95,5 | 94,5 | 89 | 84 | 78,5 | 72 | 65,5 | 59 | 52,5 | 46 | 39,5 | 33 | 26,5 | 20 | < 20,0 |
99 | 98 | 96,5 | 95,5 | 90 | 84,5 | 79,5 | 73 | 66 | 59,5 | 53 | 46,5 | 40 | 33 | 26,5 | 20 | < 20,0 |
100 | 99 | 97,5 | 96 | 91 | 85,5 | 80 | 73,5 | 67 | 60 | 53,5 | 47 | 40 | 33,5 | 27 | 20 | < 20,0 |
Anlage 3
(zu §§ 43 und 66)
Berechnung der Gesamtqualifikation
Block I:
E I | = | P | • | 40 |
S |
Dabei sind:
E I | = | (Gesamt-) Ergebnis Block I |
P | = | Summe der Punkte in den eingebrachten Unterrichtsfächern in vier Schulhalbjahren |
S | = | Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (die doppelt gewichteten Leistungskursfächer zählen auch hier doppelt) |
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
Block II:
E II = 4 • PF
1
+ 4 • PF
2
+ 4 • PF
3
+ 4 • PF
4
+ 4 • PF
5
1)
E II = 5 • PF
1
+ 5 • PF
2
+ 5 • PF
3
+ 5 • PF
4
2)
Dabei sind:
E II | = | (Gesamt-)Ergebnis Block II |
PF | = | Endergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach. |
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 (Abendgymnasium ohne besondere Lernleistung: Faktor 5) auf ein Ergebnis ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
Fußnoten:
Fußnoten
1)
einschließlich Abendgymnasium mit besonderer Lernleistung
2)
Abendgymnasien ohne besondere Lernleistung
Anlage 4
(zu §§ 43 und 66)
Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel):
Das Endergebnis wird wie folgt ermittelt:
PF | = | 2s + m | • | 40 |
3 |
PF | = | vierfach gewichtetes Endergebnis der Prüfung |
s | = | Punktzahl der schriftlichen Prüfung |
m | = | Punktzahl der mündlichen Prüfung |
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird auf ein Endergebnis ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
schriftliche Prüfung | |||||||||||||||||||
mündliche Prüfung | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | |||||||||||||
Note | - | + | - | + | - | + | - | + | - | + | |||||||||
Punkte | 00 | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |||
6 | 0 | 00 | 03 | 05 | 08 | 11 | 13 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | ||
5 | - | 1 | 01 | 04 | 07 | 09 | 12 | 15 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | |
2 | 03 | 05 | 08 | 11 | 13 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | |||
+ | 3 | 04 | 07 | 09 | 12 | 15 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | ||
4 | - | 4 | 05 | 08 | 11 | 13 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | 45 | |
5 | 07 | 09 | 12 | 15 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | 47 | |||
+ | 6 | 08 | 11 | 13 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | 45 | 48 | ||
3 | - | 7 | 09 | 12 | 15 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | 47 | 49 | |
8 | 11 | 13 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | 45 | 48 | 51 | |||
+ | 9 | 12 | 15 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | 47 | 49 | 52 | ||
2 | - | 10 | 13 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | 45 | 48 | 51 | 53 | |
11 | 15 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | 47 | 49 | 52 | 55 | |||
+ | 12 | 16 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | 45 | 48 | 51 | 53 | 56 | ||
1 | - | 13 | 17 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | 47 | 49 | 52 | 55 | 57 | |
14 | 19 | 21 | 24 | 27 | 29 | 32 | 35 | 37 | 40 | 43 | 45 | 48 | 51 | 53 | 56 | 59 | |||
+ | 15 | 20 | 23 | 25 | 28 | 31 | 33 | 36 | 39 | 41 | 44 | 47 | 49 | 52 | 55 | 57 | 60 |
Anlage 5
(zu §§ 11, 43, 56 und 66)
Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
5a)
Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Unterrichtsfach | Anzahl der Halbjahresleistungen |
Deutsch | 4 |
fortgeführte Fremdsprache1) 2) | 4 |
Musik oder Kunst und Gestaltung oder Darstellendes Spiel3) | 2 |
Geschichte und Politische Bildung | 4 |
ev. oder kath. Religion oder Philosophie | 2 |
Mathematik | 4 |
Biologie oder Chemie oder Physik | 4 |
Berufliches Schwerpunktfach4) | 4 |
5b)
Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation an Abendgymnasien
Unterrichtsfach | Anzahl der Halbjahresleistungen |
Deutsch | 4 |
Fremdsprache5) | 4 |
ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld | 4 |
Mathematik | 4 |
Biologie oder Chemie oder Physik | 2 |
Fußnoten
1)
vier Leistungen in ein und derselben fortgeführten Fremdsprache
2)
Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 6 neu zu erwerben, müssen beide Leistungen des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zusätzlich eingebracht werden.
3)
An Fachgymnasien kann ein anderes Unterrichtsfach gemäß § 56 Absatz 4 eingebracht werden.
4)
nur an Fachgymnasien
5)
vier Leistungen in ein und derselben fortgeführten oder neu beginnenden Fremdsprache
Anlage 6
(zu §§ 44, 74 und 80)
Ermittlung der Durchschnittsnote
Berechnung des Gesamtergebnisses (E):
E = E I + E II
Dabei sind:
E I | = | (Gesamt-) Ergebnis Block I |
E II | = | (Gesamt-)Ergebnis Block II. |
Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) in eine Durchschnittsnote (N)
N | = | 5 | 2 | - | E |
3 | 180 |
Punkte | Durchschnittsnote |
900 - 823 | 1,0 |
822 - 805 | 1,1 |
804 - 787 | 1,2 |
786 - 769 | 1,3 |
768 - 751 | 1,4 |
750 - 733 | 1,5 |
732 - 715 | 1,6 |
714 - 697 | 1,7 |
696 - 679 | 1,8 |
678 - 661 | 1,9 |
660 - 643 | 2,0 |
642 - 625 | 2,1 |
624 - 607 | 2,2 |
606 - 589 | 2,3 |
588 - 571 | 2,4 |
570 - 553 | 2,5 |
552 - 535 | 2,6 |
534 - 517 | 2,7 |
516 - 499 | 2,8 |
498 - 481 | 2,9 |
480 - 463 | 3,0 |
462 - 445 | 3,1 |
444 - 427 | 3,2 |
426 - 409 | 3,3 |
408 - 391 | 3,4 |
390 - 373 | 3,5 |
372 - 355 | 3,6 |
354 - 337 | 3,7 |
336 - 319 | 3,8 |
318 - 301 | 3,9 |
300 | 4,0 |
Anlage 7
(zu § 48)
Tabelle für die Umrechnung des Gesamtergebnisses (E) (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote (N) der 6-stufigen Notenskala
N | = | 5 | 2 | - | E |
3 | 57 |
Punkte | Durchschnittsnote |
285 - 261 | 1,0 |
260 - 255 | 1,1 |
254 - 249 | 1,2 |
248 - 244 | 1,3 |
243 - 238 | 1,4 |
237 - 232 | 1,5 |
231 - 227 | 1,6 |
226 - 221 | 1,7 |
220 - 215 | 1,8 |
214 - 210 | 1,9 |
209 - 204 | 2,0 |
203 - 198 | 2,1 |
197 - 192 | 2,2 |
191 - 187 | 2,3 |
186 - 181 | 2,4 |
180 - 175 | 2,5 |
174 - 170 | 2,6 |
169 - 164 | 2,7 |
163 - 158 | 2,8 |
157 - 153 | 2,9 |
152 - 147 | 3,0 |
146 - 141 | 3,1 |
140 - 135 | 3,2 |
134 - 130 | 3,3 |
129 - 124 | 3,4 |
123 - 118 | 3,5 |
117 - 113 | 3,6 |
112 - 107 | 3,7 |
106 - 101 | 3,8 |
100 - 96 | 3,9 |
Anlage 8
(zu § 66)
Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung am Abendgymnasium durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel):
Das Endergebnis wird wie folgt ermittelt:
PF | = | 2s + m | • | 5 |
3 |
PF | = | vierfach gewichtetes Endergebnis der Prüfung |
s | = | Punktzahl der schriftlichen Prüfung |
m | = | Punktzahl der mündlichen Prüfung |
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird auf ein Endergebnis ohne Kommastelle gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
schriftliche Prüfung | |||||||||||||||||||
mündliche Prüfung | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | |||||||||||||
Note | - | + | - | + | - | + | - | + | - | + | |||||||||
Punkte | 00 | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |||
6 | 0 | 00 | 03 | 07 | 10 | 13 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | ||
- | 1 | 01 | 05 | 08 | 12 | 15 | 18 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | ||
5 | 2 | 03 | 07 | 10 | 13 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | ||
+ | 3 | 05 | 08 | 12 | 15 | 18 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | ||
- | 4 | 07 | 10 | 13 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | 57 | ||
4 | 5 | 08 | 12 | 15 | 18 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | 58 | ||
+ | 6 | 10 | 13 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | 57 | 60 | ||
- | 7 | 12 | 15 | 18 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | 58 | 62 | ||
3 | 8 | 13 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | 57 | 60 | 63 | ||
+ | 9 | 15 | 18 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | 58 | 62 | 65 | ||
- | 10 | 17 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | 57 | 60 | 63 | 67 | ||
2 | 11 | 18 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | 58 | 62 | 65 | 68 | ||
+ | 12 | 20 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | 57 | 60 | 63 | 67 | 70 | ||
- | 13 | 22 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | 58 | 62 | 65 | 68 | 72 | ||
1 | 14 | 23 | 27 | 30 | 33 | 37 | 40 | 43 | 47 | 50 | 53 | 57 | 60 | 63 | 67 | 70 | 73 | ||
+ | 15 | 25 | 28 | 32 | 35 | 38 | 42 | 45 | 48 | 52 | 55 | 58 | 62 | 65 | 68 | 72 | 75 |
Anlage 9
(zu §§ 73,74,79 und 80)
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen und zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
1)
a) ohne besondere Lernleistung: | Faktor | erreichbare Gesamtpunktzahl | |
1. | schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) | 132) | 195 |
2. | schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) | 132) | 195 |
3. | schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 92) | 135 |
4. | schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 92) | 135 |
5. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 4 | 60 |
6. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 4 | 60 |
7. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)3) | 4 | 60 |
8. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)3) | 4 | 60 |
Insgesamt | 60 | 900 |
b) mit besonderer Lernleistung: | Faktor | erreichbare Gesamtpunktzahl | |
1. | schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) | 122) | 180 |
2. | schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) | 122) | 180 |
3. | schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 82) | 120 |
4. | schriftliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 82) | 120 |
5. | besondere Lernleistung | 4 | 60 |
6. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) | 4 | 60 |
7. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)3) | 4 | 60 |
8. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)3) | 4 | 60 |
9. | mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)3) | 4 | 60 |
Insgesamt | 60 | 900 |
Fußnoten
1)
Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kommt nur Anlage 9 (9a) zur Anwendung.
2)
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Es wird auf eine Punktzahl ohne Kommastelle gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
3)
Kann nach § 70 Absatz 5 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Dies gilt nur für Freie Waldorfschulen.
Kann nach § 70 Absatz 5 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Dies gilt nur für Freie Waldorfschulen.
Kann nach § 70 Absatz 5 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Dies gilt nur für Freie Waldorfschulen.
Kann nach § 70 Absatz 5 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Dies gilt nur für Freie Waldorfschulen.
Kann nach § 70 Absatz 5 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Dies gilt nur für Freie Waldorfschulen.
Anlage 10
(zu §§ 76 und 82)
Tabelle für die Umrechnung des Gesamtergebnisses (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote der 6-stufigen Notenskala für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen und zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Punkte (Gesamtergebnis) | Durchschnittsnote |
105 - 97 | 1,0 |
96 - 95 | 1,1 |
94 - 93 | 1,2 |
92 - 91 | 1,3 |
90 - 89 | 1,4 |
88 - 87 | 1,5 |
86 - 85 | 1,6 |
84 - 83 | 1,7 |
82 - 81 | 1,8 |
80 - 79 | 1,9 |
78 - 76 | 2,0 |
75 - 74 | 2,1 |
73 - 72 | 2,2 |
71 - 70 | 2,3 |
69 - 68 | 2,4 |
67 - 66 | 2,5 |
65 - 64 | 2,6 |
63 - 62 | 2,7 |
61 - 60 | 2,8 |
59 - 58 | 2,9 |
57 - 55 | 3,0 |
54 - 53 | 3,1 |
52 - 51 | 3,2 |
50 - 49 | 3,3 |
48 - 47 | 3,4 |
46 - 45 | 3,5 |
44 - 43 | 3,6 |
42 - 41 | 3,7 |
40 - 39 | 3,8 |
38 - 37 | 3,9 |
36 - 35 | 4,0 |
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