FlexSchAPhVO M-V
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Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Flexible Schulausgangsphaseverordnung - FlexSchAPhVO M-V) Vom 21. Juni 2021

Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Flexible Schulausgangsphaseverordnung - FlexSchAPhVO M-V) Vom 21. Juni 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2022 (Mitt.bl. BM M-V S. 86 / GVOBl. M-V S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Flexible Schulausgangsphaseverordnung - FlexSchAPhVO M-V) vom 21. Juni 202101.08.2021
Eingangsformel01.08.2021
§ 1 - Ziele und Aufgaben01.08.2021
§ 2 - Allgemeine Regelungen zu Angeboten der Flexiblen Schulausgangsphase01.08.2021
§ 3 - Regelungen zur Aufnahme in Angebote der Flexiblen Schulausgangsphase01.08.2021
§ 4 - Schulabschluss in der Flexiblen Schulausgangsphase01.08.2021
§ 5 - Vorzeitiges Verlassen der Flexiblen Schulausgangsphase01.08.2021
§ 6 - Berufsreife dual01.08.2021
§ 7 - Stundentafel Berufsreife dual01.08.2021
§ 8 - Grundsätze der Versetzung und Leistungsbewertung in Berufsreife dual01.08.2021
§ 9 - Zeugnisse in Berufsreife dual01.08.2021
§ 10 - Personaleinsatz in Berufsreife dual01.08.2021
§ 11 - Das Produktive Lernen01.08.2021
§ 12 - Stundentafel des Produktiven Lernens01.08.2021
§ 13 - Leistungsbewertung im Produktiven Lernen01.08.2021
§ 14 - 9+28.07.2022
§ 15 - Stundentafel 9+01.08.2021
§ 16 - Grundsätze der Leistungsbewertung in 9+01.08.2021
§ 17 - Zeugnisse in 9+01.08.2021
§ 18 - Freiwilliges 10. Schuljahr01.08.2021
§ 19 - Anlage01.08.2021
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2021
Anlage - Zuordnung von Punktwerten zu Ziffernnoten01.08.2021
Aufgrund des § 10, des § 16 Absatz 3 und des § 69 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 12 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Die Flexible Schulausgangsphase ist ein besonderes schulisches Bildungsangebot mit hohem Praxisanteil. Ziel ist es, die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Erlangung eines anerkannten Schulabschlusses zu führen und sie bei der Entwicklung konkreter beruflicher oder schulischer Anschlussperspektiven zu unterstützen. Die Flexible Schulausgangsphase umfasst die Angebote Berufsreife dual, Produktives Lernen und 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen sowie das Freiwillige 10. Schuljahr an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und an Regionalen Schulen und Gesamtschulen.
(2) Die Flexible Schulausgangsphase trägt durch praxisbezogenes Lernen und praktische Tätigkeiten in betrieblichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zum Gelingen des Übergangs von der Schule in das Berufsleben bei. Eine individuelle Bildungsberatung ist Bestandteil des Angebots. Diese wird nicht bewertet.

§ 2 Allgemeine Regelungen zu Angeboten der Flexiblen Schulausgangsphase

(1) Zielgruppe von Bildungsangeboten der Flexiblen Schulausgangsphase sind Schülerinnen und Schüler, deren Abschluss gefährdet ist und die zur Erlangung des Schulabschlusses der zusätzlichen individuellen Unterstützung bedürfen.
(2) Die Teilnahme an Bildungsangeboten der Flexiblen Schulausgangsphase ist freiwillig. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(3) Die zuständige Schulbehörde gibt den Schulen ihrer Region die Angebote der Flexiblen Schulausgangsphase rechtzeitig zum zweiten Halbjahr eines jeden Schuljahres bekannt. Die Schulen mit Angeboten der Flexiblen Schulausgangsphase führen Informationsveranstaltungen durch und beraten Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte eingehend.

§ 3 Regelungen zur Aufnahme in Angebote der Flexiblen Schulausgangsphase

(1) Aufgenommen werden können Schülerinnen und Schüler, die:
1.
die grundständig örtlich zuständige Schule besuchen oder
2.
im Rahmen einer Einzugsbereichssatzung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulgesetzes bezüglich dieses Angebotes der Schule zugeordnet wurden.
Schülerinnen und Schüler nach Nummer 2 sind rechtzeitig und in geeigneter Weise durch die Lehrkräfte auf das Angebot aufmerksam zu machen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler bewerben sich schriftlich bis zum 1. Mai des laufenden Schuljahres bei den Schulen um Aufnahme in das Bildungsangebot zum darauffolgenden Schuljahr. Der Bewerbung muss ein Antrag der Erziehungsberechtigten beiliegen.
(3) Die Schule führt in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde die Bewerbungsgespräche durch. Dabei werden folgende Kriterien besonders berücksichtigt:
1.
begründete Entscheidung für das Bildungsangebot,
2.
besonderes Interesse am praxisorientierten Lernen und am Lernen in der Praxis,
3.
ausreichendes Maß an Selbstständigkeit, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Mobilität,
4.
Bereitschaft zur Kooperation,
5.
angemessene Kommunikationsfähigkeit.
(4) Über den Antrag entscheidet die zuständige Schulleitung bis zum 1. Juni des Schuljahres, das der Aufnahme vorausgeht. Spätere Aufnahmen sind unter Berücksichtigung der kapazitären Auslastung möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Bildungsangebot ist der Schülerin oder dem Schüler, den Erziehungsberechtigten und, sofern ein Schulwechsel notwendig ist, der abgebenden Schule schriftlich mitzuteilen.
(5) Das Angebot beginnt mit einer sechswöchigen Orientierungsphase. Mit deren Beginn wird die oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler der aufnehmenden Schule. Die Schulleitung entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Lehrkräften bis zum Ende der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in das Angebot der Flexiblen Schulausgangsphase.
(6) Die Ablehnung einer Schülerin oder eines Schülers bedarf der ausführlichen schriftlichen Begründung durch die Schulleitung sowie der vorherigen Zustimmung der unteren Schulbehörde.
(7) Eine Aufnahme in Berufsreife dual erfolgt erstmalig zum Schuljahr 2021/2022 an interessierten Pilotschulen. Im Schuljahr 2023/2024 wird die Wirksamkeit von Berufsreife dual an den elf Pilotschulen im Kontext der Angebote der Flexiblen Schulausgangsphase ausgewertet. An Schulen, an denen Berufsreife dual angeboten wird, soll in der Regel keine Aufnahme in 9+ oder in das Produktive Lernen mehr erfolgen.

§ 4 Schulabschluss in der Flexiblen Schulausgangsphase

In den Bildungsangeboten der Flexiblen Schulausgangsphase kann die Berufsreife gemäß § 16 Absatz 4 des Schulgesetzes erworben werden.

§ 5 Vorzeitiges Verlassen der Flexiblen Schulausgangsphase

(1) Schülerinnen und Schüler, für die keine positive Lernentwicklungsprognose möglich ist, können aus dem jeweiligen Bildungsangebot der Flexiblen Schulausgangsphase entlassen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten und der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Lehrkräfte. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der unteren Schulbehörde. Die Schulleitung teilt ihre zu begründende Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler und deren oder dessen Erziehungs- oder Sorgeberechtigten schriftlich mit.
(2) Sofern die Schülerin oder der Schüler weiterhin schulpflichtig ist, kehren sie in der Regel an die zuvor besuchte Schule zurück. Die Rückkehr führt grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der Klassenbildung an der zuvor besuchten Schule. Dabei ist das festzustellende Leistungsniveau beim Verlassen des besonderen Bildungsangebots maßgebend für die dann zu besuchende Jahrgangsstufe. Die Schülerin oder der Schüler erhält in diesem Fall ein Übergangszeugnis. Ist die Vollzeitschulpflicht erfüllt und kann die Schülerin oder der Schüler ihrer oder seiner Berufsschulpflicht nachkommen, erhalten sie ein Abgangszeugnis.
(3) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen gemäß § 56 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes.

§ 6 Berufsreife dual

(1) Berufsreife dual ist ein regulär zweijähriges Bildungsangebot. Es richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 absolviert haben und deren Schulabschluss gefährdet ist.
(2) Der Einstieg in Berufsreife dual ist auch nach der Jahrgangsstufe 8 möglich. Das Aufnahmeverfahren gestaltet sich gemäß § 3. Das Bildungsangebot ist für diese Schülerinnen und Schüler regulär einjährig.
(3) Berufsreife dual besteht aus Unterricht in allgemein bildenden Fächern im Umfang von jeweils 17 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 8 und 9 sowie einem Praktikum im Umfang von jeweils 12 Stunden wöchentlich. Das Praktikum wird durch eine individuelle Bildungsberatung im Umfang von jeweils zwei Stunden wöchentlich begleitet. Die individuelle Bildungsberatung kann als Einzelberatung oder in Gruppen stattfinden.
(4) Der Unterricht in den allgemein bildenden Fächern findet an drei Tagen pro Woche statt, das Praktikum an zwei Tagen pro Woche. Andere Organisationsformen sind schulintern möglich.
(5) Der Unterricht erfolgt gemäß gesonderter Stundentafel und ist jahrgangsübergreifend zu gestalten. Die Schülerinnen und Schüler nehmen grundsätzlich im Gesamtumfang von fünf Wochenstunden am Unterricht in Regelbezugsklassen teil. Dies ist bei der Klassenbildung zu berücksichtigen.
(6) Die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt ist verpflichtender Bestandteil des Unterrichts, insbesondere in den Kernfächern.
(7) Das Praktikum ist in der Regel als Langzeitpraktikum für die Dauer mindestens eines Schulhalbjahres zu gestalten. Es wird in der Regel in Unternehmen und Einrichtungen der Region durchgeführt, mit denen eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen ist, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die regelmäßige Betreuung durch die Schule regelt.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsreife nach der regulären Teilnahme gemäß Absatz 1 oder 2 nicht erreicht haben, besteht die Möglichkeit der einjährigen Verlängerung, mit dem Ziel der Leistungsverbesserung insbesondere in denjenigen Fächern, in denen das Niveau der Berufsreife bis dato nicht erreicht wurde. Über die Pflichtstundentafel und den Umfang des Praktikums im freiwilligen Verlängerungsjahr entscheidet die Schule auf der Grundlage der im vorherigen Schuljahr gezeigten Leistungen nach Beratung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten. Erzielte Jahresnoten aus der Jahrgangsstufe 9 können gemäß der Verwaltungsvorschrift zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen übertragen werden. Das freiwillige Verlängerungsjahr beinhaltet darüber hinaus eine intensive individuelle Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in den Beruf.

§ 7 Stundentafel Berufsreife dual

Die Lerngruppe besteht aus den Schülerinnen und Schülern des 8. und des 9. Jahrgangs sowie den Schülerinnen und Schülern im freiwilligen Verlängerungsjahr. Bei einer Gruppengröße von bis zu 16 Schülerinnen und Schülern gilt die folgende Stundentafel:
Gegenstandsbereiche Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 8 / 9
Deutsch 3
1. Fremdsprache1 2
Mathematik 3
Naturwissenschaftliches Aufgabenfeld 2
Informatik und Medienbildung2 1
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld2 2
Evangelische Religion/ Katholische Religion/ Philosophieren mit Kindern2, 3 1
Darstellendes Spiel/ Kunst und Gestaltung/ Musik2, 3 1
Sport2 2
Klassenstunde4 1
Lernen in der Praxis (inklusive Bildungsberatung) 14
Summe der Schülerwochenstunden 31 (+1) (Theorie 17 (+1), davon 5 in der Regelbezugsklasse; Praxis 14)
Fußnoten
1)
Eine Befreiung gemäß der Verwaltungsvorschrift Die Arbeit in der Regionalen Schule in der jeweils geltenden Fassung ist möglich.
2)
Der Unterricht erfolgt nach schulorganisatorischen Möglichkeiten in der Regel in diesen Fächern in einer Regelbezugsklasse.
Der Unterricht erfolgt nach schulorganisatorischen Möglichkeiten in der Regel in diesen Fächern in einer Regelbezugsklasse.
Der Unterricht erfolgt nach schulorganisatorischen Möglichkeiten in der Regel in diesen Fächern in einer Regelbezugsklasse.
Der Unterricht erfolgt nach schulorganisatorischen Möglichkeiten in der Regel in diesen Fächern in einer Regelbezugsklasse.
Der Unterricht erfolgt nach schulorganisatorischen Möglichkeiten in der Regel in diesen Fächern in einer Regelbezugsklasse.
3)
Es wird eines der drei Fächer verbindlich gewählt.
Es wird eines der drei Fächer verbindlich gewählt.
4)
Klassenstunden werden von den zuständigen Lehrkräften im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens abgehalten. Sie dienen zur Stärkung der erzieherischen Möglichkeiten der zuständigen Lehrkräfte und der unterstützenden pädagogischen Fachkräfte, zur Durchführung oder Vor- und Nachbereitung unterrichtlicher Klassenaktivitäten sowie der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

§ 8 Grundsätze der Versetzung und Leistungsbewertung in Berufsreife dual

(1) Die Schülerinnen und Schüler im Bildungsangebot Berufsreife dual steigen von Jahrgangsstufe 8 bis 9 ohne Versetzung auf.
(2) Die Bewertung von Schülerleistungen in den allgemein bildenden Fächern erfolgt auf der Grundlage eines angepassten Lehrplanes in Verbindung mit der Leistungsbewertungsverordnung.
(3) Die Jahresnoten der Jahrgangsstufe 9 der Fächer, in denen im freiwilligen Verlängerungsjahr kein Unterricht erteilt wird, werden auf das Abgangs- oder Abschlusszeugnis am Ende des freiwilligen Verlängerungsjahres übernommen und bei der Ermittlung der Gesamtnote oder des Gesamtprädikats berücksichtigt.

§ 9 Zeugnisse in Berufsreife dual

(1) Schülerinnen und Schüler, die am Bildungsangebot Berufsreife dual teilnehmen, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 7 ein Notenzeugnis, mit dem sie in das besondere Bildungsangebot aufsteigen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an einem Bildungsangebot der Flexiblen Schulausgangsphase die Schule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis.
(3) Bei erfolgreichem Besuch von Berufsreife dual erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis.
(4) Wird das Ziel des Bildungsganges nicht erreicht, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis.

§ 10 Personaleinsatz in Berufsreife dual

(1) Je Lerngruppe sind zwei Lehrkräfte in Berufsreife dual tätig. Der Bedarf für eine Lerngruppe beträgt zwei mal zwölf Lehrerwochenstunden für die pädagogische Arbeit.
(2) Flankierend ist je Lerngruppe eine unterstützende pädagogische Fachkraft für Begleitaufgaben, zur individuellen Unterstützung, zur Betreuung im Praktikum und zur Wahrnehmung der Bildungsberatung tätig.

§ 11 Das Produktive Lernen

(1) Das Produktive Lernen ermöglicht Schülerinnen und Schülern nach Beendigung der Jahrgangsstufe 7 in mindestens zwei und höchstens drei Schuljahren die Berufsreife zu erreichen.

§ 12 Stundentafel des Produktiven Lernens

(1) Bei einer Gruppengröße von 18 Schülerinnen und Schülern gilt die folgende Stundentafel:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
(2) Die inhaltliche Gestaltung der Bildungsteile der Stundentafel wird in der Verwaltungsvorschrift für Produktives Lernen geregelt. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Unterrichtsversorgungsverordnung 2020/2021 bis 2024/2025 für das jeweilige Schuljahr.

§ 13 Leistungsbewertung im Produktiven Lernen

(1) Die Bildungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers wird ausgehend von ihrer oder seinem individuellen Bildungsstand durch einen Bildungsbericht qualitativ evaluiert. Der Bildungsbericht wird gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler in der Individuellen Bildungsberatung entwickelt. Er ist die Grundlage der Punktebewertung.
(2) Die Leistungsbewertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Das Punktesystem ist dreistufig. Bei der Vergabe der Punkte wird in jedem Teilbereich unterschieden nach:
Anforderungen in hohem Maße erfüllt volle Punktzahl
Anforderungen zufriedenstellend erfüllt halbe Punktzahl
Anforderungen nicht erfüllt 0 Punkte
(3) Für jede Wochenstunde wird pro Trimester höchstens ein Punkt vergeben.
Dementsprechend sind pro Trimester in den drei Bildungsteilen erreichbar:
Lernen in der Praxis bis zu 17 Punkte*
Kommunikationsgruppe bis zu 5 Punkte
Fachbezogenes Lernen bis zu 10 Punkte
(4) Die Bildungsteile gliedern sich in Bewertungsbereiche. Im Lernen in der Praxis sind folgende Punktwerte zu erreichen:
Produktive Tätigkeit in der Praxis bis zu 4 Punkte
Erschließung der Praxis für Produktives Lernen bis zu 2 Punkte
Selbstständige Produktive Aufgabe bis zu 2 Punkte
Dokumentation des Lernens in der Praxis bis zu 3 Punkte
Deutsch in der Praxis bis zu 2 Punkte
Englisch in Praxis bis zu 2 Punkte
Mathematik in der Praxis bis zu 2 Punkte
(5) Die Konferenz der am Produktiven Lernen des Schulstandortes beteiligten Lehrkräfte ordnet den Punktwerten unter Berücksichtigung der Bildungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers Ziffernnoten gemäß der Anlage zu. Dabei werden die Noten für Deutsch in der Praxis und Deutsch im Produktiven Lernen, Englisch in der Praxis und Englisch im Produktiven Lernen sowie für Mathematik in der Praxis und Mathematik im Produktiven Lernen jeweils gleichgewichtig zusammengezogen.
Fußnoten
*)
Die individuelle Bildungsberatung wird nicht benotet.

§ 14 9+

(1) 9+ richtet sich an all jene Schülerinnen und Schüler, die die 9. Jahrgangsstufe besucht, aber nicht erfolgreich absolviert haben.
(2) 9+ besteht aus Unterricht in allgemein bildenden Fächern im Umfang von 16 Wochenstunden und einem Praktikum im Umfang von 14 Wochenstunden. Zwei Wochenstunden stehen für die individuelle Bildungsberatung zur Verfügung.
(3) Der Unterricht in den allgemein bildenden Fächern kann an drei Tagen pro Woche und das Praktikum an zwei Tagen pro Woche stattfinden. Andere Organisationsformen sind schulintern möglich.
(4) Die 16 Wochenstunden Unterricht in den allgemein bildenden Fächern setzen sich aus 13 Wochenstunden in den Gegenstandsbereichen Deutsch, Mathematik, dem naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie drei variablen Stunden zusammen.
(5) Die 13 Wochenstunden werden von jeder Schülerin und jedem Schüler belegt, wogegen die Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Religion/Philosophieren mit Kindern oder Sport nur von jenen Schülerinnen und Schülern zu belegen sind, die die Jahrgangsstufe 9 in diesen Fächern mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abgeschlossen haben.
(6) Weisen die Schülerinnen und Schüler mit dem Eintritt in 9+ in den Fächern Musik, Kunst und Gestaltung, Religion/Philosophieren mit Kindern oder Sport bessere als mangelhafte Leistungen auf, so werden für diese Fächer gemäß der Verwaltungsvorschrift zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen die Noten aus der Jahrgangsstufe 9 übertragen.
(7) Das Praktikum ist als Langzeitpraktikum zu gestalten. Das Praktikum wird in der Regel in Unternehmen und Einrichtungen der Region durchgeführt. Hinsichtlich der Vorbereitung, der Begleitung sowie der Nachbereitung des Praktikums gelten analog die Hinweise zum Schülerbetriebspraktikum gemäß Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zur Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung.
(8) Das besondere Bildungsangebot 9+ endet mit Ablauf des Schuljahres 2022/2023 zum 31. Juli 2023. Schülerinnen und Schüler, die den Schulabschluss der Berufsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 bislang nicht erreicht haben, können zu diesem Zweck letztmalig zum 1. August 2022 in eine noch bestehende Lerngruppe 9+ wechseln oder in einer solchen verbleiben, um den Bildungsgang erfolgreich abzuschließen. Die Fortsetzung des Schulbesuchs gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes ist im Bildungsangebot 9+ über den 31. Juli 2023 hinaus ausgeschlossen.

§ 15 Stundentafel 9+

Die Stundentafel gestaltet sich wie folgt:
Gegenstandsbereiche Wochenstunden
Deutsch 3
Mathematik 3
naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Biologie, Physik, Chemie) 3
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geografie, Geschichte, Sozialkunde) 3
Arbeit-Wirtschaft-Technik 1
variable Stunden (Musik/Kunst und Gestaltung/Darstellendes Spiel, Religion/Philosophieren mit Kindern, Informatik und Medienbildung, Sport, individuelle Förderung) 3
Praktikum 14
Bildungsberatung 2
Insgesamt 32

§ 16 Grundsätze der Leistungsbewertung in 9+

(1) Die Bewertung von Schülerleistungen in den allgemein bildenden Fächern erfolgt auf der Grundlage der Leistungsbewertungsverordnung.
(2) Die Jahresnoten der Jahrgangsstufe 9 der Fächer, in denen in 9+ kein Unterricht erteilt wird, werden auf das Abgangs- oder Abschlusszeugnis am Ende von 9+ mit dem Vermerk, dass diese Leistungen in der Jahrgangsstufe 9 erzielt wurden, übernommen und bei der Ermittlung der Gesamtnote oder des Gesamtprädikates berücksichtigt.

§ 17 Zeugnisse in 9+

(1) Schülerinnen und Schüler, an deren Schule 9+ eingerichtet ist, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 9 ein Notenzeugnis, mit dem sie in das schulische Angebot 9+ aufsteigen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an 9+ die Schule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis.
(3) Bei erfolgreichem Besuch von 9+ erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis.
(4) Wird das Ziel des Bildungsganges nicht erreicht, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abgangszeugnis.

§ 18 Freiwilliges 10. Schuljahr

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder im gemeinsamen Unterricht und Schülerinnen und Schüler mit Lernbeeinträchtigungen ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, deren individuelle Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen erwarten lassen, dass sie mit zusätzlicher spezifischer Unterstützung den Abschluss der Berufsreife erreichen können, haben die Möglichkeit, die Berufsreife durch den Besuch des Freiwilligen 10. Schuljahres zu erwerben. Die Ausgestaltung des Freiwilligen 10. Schuljahres ist im Teil 4 § 14 der Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung geregelt. § 14 regelt das Verfahren zur Einrichtung eines Freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb der Berufsreife an ausgewählten Schulstandorten der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und im Rahmen der Flexiblen Schulausgangsphase an Regionalen Schulen und Gesamtschulen.

§ 19 Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Anlage

(zu § 13 Absatz 5)
Zuordnung von Punktwerten zu Ziffernnoten
Erreichbare Jahrespunktzahl Zuordnung von Punkten zu Noten
3 6 9 12 Vorgeschlagene Ziffernnote
Erreichte Jahrespunktzahl
3 6 9 12 1
2,5 5 7,5 10 1 oder 2
2 4 6 8 2 oder 3
1,5 3 4,5 6 3 oder 4
1 2 3 4 4 oder 5
0,5 1 1,5 2 5
0 0 0 0 6
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