APOVSgD AD M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Verfassungsschutz - APOVSgD AD M-V) Vom 9. September 2022

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Verfassungsschutz - APOVSgD AD M-V) Vom 9. September 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Verfassungsschutz - APOVSgD AD M-V) vom 9. September 202220.09.2022
Eingangsformel20.09.2022
§ 1 - Geltungsbereich20.09.2022
§ 2 - Vorbereitungsdienst20.09.2022
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen20.09.2022
§ 4 - Bewerbung20.09.2022
§ 5 - Auswahl20.09.2022
§ 6 - Einstellung, Rechtsstellung20.09.2022
§ 7 - Durchführung der Prüfungen20.09.2022
§ 8 - Laufbahnbefähigung20.09.2022
§ 9 - Rechtsverhältnis nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes20.09.2022
§ 10 - Oberste Dienstbehörde20.09.2022
§ 11 - Ausbildungsbehörde20.09.2022
§ 12 - Nachteilsausgleich20.09.2022
§ 13 - Erholungsurlaub20.09.2022
§ 14 - Inkrafttreten20.09.2022
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes M-V vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes zur Verwendung im Verfassungsschutz.

§ 2 Vorbereitungsdienst

(1) Als Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern absolvieren die Anwärterinnen und Anwärter den Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über eine Verlängerung nach § 8 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und im Benehmen mit der Hochschule.
(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Fachstudienzeiten und berufspraktische Zeiten. Durch die enge Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis sowohl im Studium als auch in den berufspraktischen Zeiten werden die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst des Verfassungsschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die konkreten Inhalte ergeben sich aus der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes, soweit sich die Ausführungen auf den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes beziehen.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer:
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache mit dem Kompetenz-Niveau B 2 nach dem Common European Framework of Reference for Languages nachweist.

§ 4 Bewerbung

(1) Bewerbungen um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die oberste Dienstbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst eine Kopie des letzten Schulzeugnisses,
3.
gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
4.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides,
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Eingliederungs- oder Zulassungsscheines,
6.
die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder der Vertreterin, falls die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung noch minderjährig ist.
Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nummern 2, 3, 4 und 5 sind unverzüglich nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vorgelegt werden können.

§ 5 Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Ausbildung geeignet sind.
(2) Die Entscheidung über die Art des Auswahlverfahrens und die Einstellung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstützt bei der Durchführung des Auswahlverfahrens.
(3) Zum Auswahlverfahren können Bewerberinnen und Bewerber nur dann zugelassen werden, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen alle geforderten Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.
(4) Nach dem bestandenen Auswahlverfahren haben sich die Bewerberinnen und Bewerber einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu unterziehen, deren Bestehen Voraussetzung für die Einstellung nach § 6 ist.

§ 6 Einstellung, Rechtsstellung

(1) Die nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Amtsbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ (Anwärterin) oder „Regierungsinspektoranwärter“ (Anwärter).
(2) Vor der Einstellung haben die ausgewählten Personen der obersten Dienstbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden,
3.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder laufende Strafverfahren,
4.
ein Führungszeugnis und
5.
den Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu sein.

§ 7 Durchführung der Prüfungen

Für die Durchführung der Prüfungen findet die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Anwendung, soweit sich die Ausführungen auf den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes beziehen.

§ 8 Laufbahnbefähigung

Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis mit den Inhalten nach § 76 Absatz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Mit der Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen sie auch die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 9 Rechtsverhältnis nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst kann die Anwärterin als „Regierungsinspektorin“ oder der Anwärter als „Regierungsinspektor“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Im Übrigen wird auf § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes verwiesen.

§ 10 Oberste Dienstbehörde

Oberste Dienstbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden die reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Zuständigkeiten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen.

§ 11 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörden sind:
1.
das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und
2.
das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Die oberste Dienstbehörde kann andere Behörden als Ausbildungsbehörden bestimmen.
(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
1.
während der berufspraktischen Zeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der obersten Dienstbehörde wahrgenommen werden, der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde,
2.
während der Fachstudien der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule.

§ 12 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Behinderung oder ihnen gleichgestellte Menschen, die durch ihre Beeinträchtigung in der Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse eingeschränkt sind, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
1.
im Auswahlverfahren die oberste Dienstbehörde,
2.
bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und
3.
im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
(3) Art und Umfang der Nachteilsausgleiche sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die oberste Dienstbehörde.

§ 13 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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