MsZV M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der für Mietspiegel zuständigen Behörden (Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - MsZV M-V) Vom 9. September 2022

Landesverordnung zur Bestimmung der für Mietspiegel zuständigen Behörden (Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - MsZV M-V) Vom 9. September 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der für Mietspiegel zuständigen Behörden (Mietspiegelzuständigkeitsverordnung - MsZV M-V) vom 9. September 202220.09.2022
Eingangsformel20.09.2022
§ 1 - Zuständige Behörde20.09.2022
§ 2 - Eigener Wirkungskreis20.09.2022
§ 3 - Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen20.09.2022
§ 4 - Inkrafttreten20.09.2022
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Behörde

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind die zuständigen Behörden im Sinne der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung der §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2 Eigener Wirkungskreis

Die in § 1 genannten kommunalen Körperschaften nehmen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 3 Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen

(1) Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, die den kommunalen Körperschaften durch die Erfüllung der ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben in Verbindung mit § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB entstehen. Dieser Ausgleich erfolgt gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Land zahlt den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin sowie den großen kreisangehörigen Städten Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund für die Erstellung eines zu veröffentlichenden einfachen Mietspiegels zum 1. Januar 2023 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 239 000 Euro. Gleiches gilt, wenn diese Gemeinden in Erfüllung der Verpflichtung nach § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung einen qualifizierten Mietspiegel erstellen.
(3) Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach
a)
der Anzahl von Datensätzen für einen einfachen Mietspiegel
b)
dem zeitlichen Aufwand und dem daraus resultierenden Personalaufwand für die Beschaffung, Auswertung und Aufbereitung der Datensätze für den Tabellen- und den Textteil des einfachen Mietspiegels
c)
der Sachkostenpauschale auf Basis des Personalaufwands
(4) Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verteilt:
1. Hanse- und Universitätsstadt Rostock 103 000 Euro
2. Schwerin 47 000 Euro
3. Neubrandenburg 31 000 Euro
4. Hansestadt Stralsund 29 000 Euro
5. Universitäts- und Hansestadt Greifswald 29 000 Euro
(5) Die Auszahlung des in Absatz 2 genannten Ausgleichsbetrages erfolgt für den zum 1. Januar 2023 zu erstellenden einfachen Mietspiegel zur Mitte des Monats, welcher auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Gleiches gilt, wenn die Gemeinden nach Absatz 2 in Erfüllung der Verpflichtung nach § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung einen qualifizierten Mietspiegel erstellen.
(6) Weitere Ausgleichszahlungen nimmt das Land gegenüber den nach § 1 in Verbindung mit § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB verpflichteten kommunalen Körperschaften für die Erstellung weiterer einfacher Mietspiegel vor, frühestens jedoch nach Ablauf von jeweils vier Jahren oder wenn die Körperschaft die in § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB normierte Einwohnerzahl erreicht. Für ab dem Jahr 2026 zu erstellende Mietspiegel schließt das für Bau zuständige Ministerium regelmäßige Verwaltungsvereinbarungen mit den nach § 1 in Verbindung mit § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB verpflichteten kommunalen Körperschaften zur an die Entwicklung des Aufwandes anzupassenden Höhe des Ausgleichsbetrages nach Absatz 2, zu dessen Verteilung nach Absatz 4 und zum Auszahlungszeitpunkt nach Absatz 5. Das Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ist herzustellen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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