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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000

Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 546)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 200001.01.2005
Inhaltsverzeichnis17.07.2021
Erster Teil - Begriffsbestimmungen01.01.2005
§ 1 - Grundsatz17.07.2021
§ 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte01.01.2005
§ 3 - Arten von Kurorten29.10.2022
§ 4 - Erholungsort01.01.2005
§ 4a - Tourismusort, Tourismusregion17.07.2021
Zweiter Teil - Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten01.01.2005
§ 5 - Anerkennungsverfahren29.10.2022
§ 6 - Führen von Artbezeichnungen17.07.2021
§ 7 - Nebenbestimmungen, Überwachung01.01.2005
§ 8 - Widerruf, Erlöschen und Verlängerung der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise29.10.2022
Dritter Teil - Beirat für Kur- und Erholungsorte01.01.2005
§ 9 - Beirat29.10.2022
Vierter Teil - Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, sprachliche Gleichstellung, Schlussbestimmungen01.01.2005
§ 10 - Überleitungsvorschrift29.10.2022
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten17.07.2021
§ 12 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2005
§ 13 - (Schlussbestimmungen)01.01.2005
Inhaltsübersicht
Erster Teil Begriffsbestimmungen
§ 1Grundsatz
§ 2Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte
§ 3Arten von Kurorten
§ 4Erholungsort
§ 4aTourismusort, Tourismusregion
Zweiter Teil Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
§ 5Anerkennungsverfahren
§ 6Führen von Artbezeichnungen
§ 7Nebenbestimmungen, Überwachung
§ 8Widerruf, Erlöschen und Verlängerung der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise
Dritter Teil Beirat für Kur- und Erholungsorte
§ 9Beirat
Vierter Teil Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, sprachliche Gleichstellung und Schlussbestimmungen
§ 10Überleitungsvorschrift
§ 11Ordnungswidrigkeiten
§ 12Sprachliche Gleichstellung
§ 13Schlussbestimmungen

Erster Teil Begriffsbestimmungen

§ 1 Grundsatz

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort oder als Erholungsort anerkannt, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne der für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet von angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. Soweit die Anerkennung vom Vorhandensein bestimmter Einrichtungen abhängt, gilt dies nur, wenn sichergestellt ist, dass die nur in einer angrenzenden Gemeinde vorhandenen Einrichtungen auch den Gästen der antragstellenden Gemeinde zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen.
(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in § 3 genannten Artbezeichnungen erstreckt werden.
(5) Bei Anerkennung von Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens, des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten.
(6) Die Absätze 2 bis 3 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten und -regionen entsprechend.

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte

(1) Kurorte müssen verfügen
1.
über natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren,
2.
über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung,
3.
über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und
4.
über artgemäße Einrichtungen zur sportlichen Betätigung sowie zur Unterhaltung und Betreuung der Kurgäste, insbesondere leistungsfähige Beherbergungsbetriebe.
(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmission dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere
1.
die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
2.
die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
3.
die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen.
(4) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurgemäße Verpflegung angeboten wird.
(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.
(6) Einrichtungen für Kurgäste sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere Personengruppen bleiben unberührt.
(7) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
(8) Bei Kurorten der in § 3 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 6 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und langjährig und umfassend ärztlich erprobt und auf übliche Art und Weise bekannt gegeben sein.

§ 3 Arten von Kurorten

Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:
1.
Heilbad
a)
Verfügbarkeit natürlicher, wissenschaftlich anerkannter und durch Erfahrung kurmäßig bewährter Heilmittel des Bodens,
b)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
c)
klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die gemäß meteorologischen und lufthygienischen Standards überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
d)
Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Heilmittel,
e)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
f)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
g)
Kommunikations- und Informationseinrichtung.
1a.
Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
a)
Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung kurmäßig bewährten Heilwassers oder Peloides,
b)
klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
c)
Einrichtung zur Abgabe der Kurmittel,
d)
Tätigkeit mindestens eines Badearztes,
e)
vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen.
2.
Seeheilbad
a)
Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein,
b)
wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
c)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
d)
Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
e)
einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, die überwacht wird,
f)
Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,
g)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
h)
Kommunikations- und Informationseinrichtung.
3.
Seebad
a)
Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer von der Küstenlinie entfernt sein,
b)
klimatische Eigenschaften und eine Luftqualität, die überwacht werden und die die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen,
c)
mindestens eine Arztpraxis,
d)
einwandfreie Badewasserqualität an einem gepflegten und bewachten Badestrand, die überwacht wird,
e)
Strandpromenaden, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport.
4.
Kneipp-Heilbad
a)
umfassende, unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
c)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
d)
Betreuung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister",
e)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
f)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
g)
Kommunikations- und Informationseinrichtung,
h)
zehnjährige Anerkennung als Kneipp-Kurort.
5.
Kneipp-Kurort
a)
verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit stationärem Anteil,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
c)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
d)
Betreuung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten oder Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister",
e)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
f)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten.
6.
Heilklimatischer Kurort
a)
wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität; das Klima ist durch eine im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Ministerium festgelegte Klimastation laufend zu überwachen,
b)
mindestens eine Praxis eines Badearztes,
c)
Einrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Klimas und zur Abgabe der Kurmittel,
d)
Kurpark, vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
e)
während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens eines Diätassistenten,
f)
Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Heilklimatischen Kurort ist,
g)
Kommunikations- und Informationseinrichtung.
7.
Luftkurort
a)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
b)
mindestens eine Arztpraxis,
c)
Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
d)
Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Luftkurort ist.

§ 4 Erholungsort

(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus
1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage mit lufthygienischen Verhältnissen, die die Erholung unterstützen,
2.
einen entsprechenden Ortscharakter sowie die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,
3.
für die Erholung geeignete Einrichtungen sowie Lese- und Aufenthaltsräume,
4.
Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel,
5.
Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Erholungsort ist.
(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 gilt für Erholungsorte entsprechend.

§ 4a Tourismusort, Tourismusregion

(1) Gemeinden können auf Antrag nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung als Tourismusort anerkannt werden.
(2) Für die Anerkennung als Tourismusort gelten folgende Voraussetzungen:
1.
eine landschaftlich bevorzugte Lage oder
2.
das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
3.
geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder
4.
das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.
(3) Gemeindezusammenschlüsse oder -ämter können nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungen als Tourismusregion anerkannt werden.
(4) Für die Anerkennung als Tourismusregion gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Touristische Region vorzugsweise mit mindestens einem Kur- oder Erholungsort,
2.
Vorhandensein einer leistungsfähigen touristischen Infra- und Angebotsstruktur,
3.
Bestehen einer konzeptionellen Entwicklungsgrundlage (Tourismuskonzept) mit regionalem Schwerpunkt,
4.
Nachweis einer regionalen Kooperationsbereitschaft mit übergemeindlich organisierten Zusammenschlüssen einschließlich einer Harmonisierung des Satzungsrechts zur Erhebung der Kurabgabe,
5.
Aktivitäten im Hinblick auf ein gebietsbezogenes Marketing,
6.
regionale branchenübergreifende Zusammenarbeit mit nachgeordneten Behörden, wie zum Beispiel Nationalparkämtern, Biosphärenreservatsämtern, Forstämtern und Naturparkverwaltungen.
(5) Über die Anerkennung als Tourismusort oder Tourismusregion entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium. Der Antrag ist zu begründen. Die Erfüllung der in Absatz 2 und 4 genannten Kriterien ist durch den Antragsteller zu belegen. Beizufügen ist ferner eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung. Das Ministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
(6) § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten oder -regionen entsprechend.

Zweiter Teil Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium. Für die Anerkennung von Tourismusorten oder -regionen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt § 4a.
(2) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde beim für Tourismus zuständigen Ministerium einzureichen. Beizufügen sind ferner
1.
eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
2.
die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen weiteren Unterlagen, Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art sowie ein Gutachten über die örtliche Immissionsbelastung,
3.
für die Anerkennung als Kurort ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen; dies gilt nicht für die Anerkennung als Seebad oder Luftkurort,
4.
ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Erläuterungen zu deren barrierefreien Zugänglichkeit und Lageplan.
(3) Das für Tourismus zuständige Ministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
(5) Vor der Entscheidung über die Anerkennung ist der Beirat (§ 9) anzuhören.
(6) Die Regelungen über das Anerkennungsverfahren sowie die weiteren Bestimmungen über Heilquellen in § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und den §§ 36 und 137 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101), bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(7) Die Anerkennung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.

§ 6 Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach §§ 3, 4 oder 4a darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verwendet werden.
(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 3 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
(3) § 10 bleibt unberührt.
(4) Andere Bezeichnungen als die in den §§ 3, 4 oder 4a genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art der §§ 3, 4 oder 4a vorzutäuschen.

§ 7 Nebenbestimmungen, Überwachung

(1) Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich erteilt werden.
(2) Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.
(3) Für die Überwachung der Betriebe, die Heilmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 herstellen, gelten § 64 des Arzneimittelgesetzes und § 26 des Medizinproduktegesetzes.

§ 8 Widerruf, Erlöschen und Verlängerung der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise

(1) Das für Tourismus zuständige Ministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn
1.
eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,
2.
eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde,
3.
Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht vorlegt.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.
(3) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Beirat (§ 9) anzuhören.
(4) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Nr. 3 geforderten Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.
(5) Die Anerkennung erlischt nach 30 Jahren. Sie kann auf Antrag verlängert werden; § 5 gilt entsprechend.

Dritter Teil Beirat für Kur- und Erholungsorte

§ 9 Beirat

(1) Beim für Tourismus zuständigen Ministerium wird ein "Beirat für Kur- und Erholungsorte" (Beirat) mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser berät das für Tourismus zuständige Ministerium in allen Fragen, die für die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort von Bedeutung sind. Der Beirat soll bei grundsätzlichen Fragen des Kurwesens gehört werden.
(2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
Ein Vertreter des für Tourismus zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
2.
je ein Vertreter
a)
des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung,
b)
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport,
c)
des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt,
3.
je ein Vertreter
a)
der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
b)
des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
c)
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,
d)
des Deutschen Wetterdienstes,
e)
des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
f)
des Bäderverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
g)
des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern,
h)
einer zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigung,
i)
der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V.,
j)
der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern,
k)
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern,
l)
des Verbandes der Bäderärzte e. V., Region Mecklenburg-Vorpommern,
m)
des Integrationsförderrates.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom für Tourismus zuständigen Ministerium für drei Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Tourismus zuständigen Ministeriums bedarf.
(7) Zu den Sitzungen können Fachleute auf dem Gebiet des Kur- und Erholungswesens zugezogen werden.

Vierter Teil Überleitungs- und Bußgeldbestimmungen, sprachliche Gleichstellung, Schlussbestimmungen

§ 10 Überleitungsvorschrift

(1) Die nach Inkrafttreten der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel (Kurortverordnung) vom 3. August 1967 der DDR staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung oder unter Anpassung an eine entsprechende Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn die wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Anerkennung noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (Überleitung der Anerkennung). Die Überleitung der Anerkennung endet, wenn nicht spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen auf Antrag die Frist verlängern.
(2) Die nach In-Kraft-Treten der Kurortverordnung vom 3. August 1967 bestehenden Kurorte, die ohne staatliche Anerkennung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Kur- und Erholungswesens betrieben worden sind und alle wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Kurortgesetzgebung erfüllt haben, bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn diese wesentlichen Voraussetzungen noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (vorläufige Anerkennung). Die vorläufige Anerkennung endet, wenn nicht spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen auf Antrag die Frist verlängern.
(3) Die Anerkennungen nach Absatz 1 und 2 werden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(4) § 6 Abs. 4 gilt nicht für den Zusatz "Bad", soweit Gemeinden diesen Zusatz am 26. Februar 1993 nachweislich als Namensbestandteil geführt haben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)
entgegen § 6 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet;
b)
entgegen § 6 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 3 anerkannt ist;
c)
entgegen § 6 Abs. 4 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art der §§ 3, 4 oder 4a vorzutäuschen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

§ 13 (Schlussbestimmungen)

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