Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - TGVO MV) Vom 23. Juni 2021
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - TGVO MV) Vom 23. Juni 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 564) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - TGVO MV) vom 23. Juni 2021 | 01.07.2021 |
Eingangsformel | 01.07.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 29.10.2022 |
§ 2 - Trennungsgeld bei Vorwegumzug nach Zusage der Umzugskostenvergütung und Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 01.07.2021 |
§ 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben | 01.07.2021 |
§ 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben | 01.07.2021 |
§ 5 - Reisebeihilfe für Heimfahrten | 01.07.2021 |
§ 6 - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr | 01.07.2021 |
§ 7 - Sonderfälle | 01.07.2021 |
§ 8 - Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst | 29.10.2022 |
§ 9 - Ende des Trennungsgeldanspruchs | 01.07.2021 |
§ 10 - Verfahrensvorschriften | 01.07.2021 |
§ 11 - Übergangsvorschrift | 29.10.2022 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.07.2021 |
Aufgrund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554; 1999 S. 404), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853) geändert worden ist, und des § 12a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesumzugskostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554; 1999 S. 404), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind:
1.
Landesbeamtinnen und Landesbeamte und Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamtinnen und Beamte und
2.
Richterinnen und Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter.
(2) Trennungsgeld wird nach dieser Verordnung gewährt:
1.
für Maßnahmen nach § 12 Landesumzugskostengesetz,
2.
bei einem längeren Aufenthalt am auswärtigen Geschäftsort (§ 13 Absatz 1 Landesreisekostengesetz),
3.
Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden (§ 16 Absatz 3 Landesreisekostengesetz),
4.
nach Abordnung an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 16 Absatz 1 Landesreisekostengesetz) oder
5.
bei Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde.
Trennungsgeld wird bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht gewährt, wenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesumzugskostengesetz) liegt. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 tritt die Ausbildungsstätte an die Stelle der Dienststätte.
(3) Das Trennungsgeld umfasst:
1.
Trennungsreisegeld (§ 3 Absatz 1),
2.
Trennungstagegeld (§ 3 Absatz 2),
3.
Unterkunftskosten (§ 3 Absatz 2),
4.
Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5),
5.
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6),
6.
Trennungsgeld in Sonderfällen (§ 7) oder
7.
Trennungsgeld für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 8).
§ 2 Trennungsgeld bei Vorwegumzug nach Zusage der Umzugskostenvergütung und Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
(1) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(2) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 oder in § 13 Absatz 1 Landesreisekostengesetz bestimmten Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld in Höhe von 9,20 Euro gezahlt. Daneben werden nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten erstattet, wenn die Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird. Erhalten die Berechtigten des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird das Trennungsgeld für ein Frühstück um 20 Prozent sowie für ein Mittag- oder Abendessen um je 40 Prozent gekürzt. Das Trennungsgeld wird nach Satz 3 auch gekürzt, wenn die Berechtigten des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
(1) Berechtigte erhalten kein Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder einer Heilkur am neuen Dienstort oder
3.
der Beschäftigungsverbote nach den Vorschriften über den Mutterschutz.
(2) Die Unterkunftskosten werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und in den Fällen der Abwesenheit vom Dienstort nach Absatz 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
(3) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 oder aufgrund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrkosten bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz gewährt. § 5 Absatz 3 bis 7 Landesreisekostengesetz gilt entsprechend. Nach Rückkehr steht den Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach § 3 Absatz 2 Satz 2 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(4) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort, für die bisherige Unterkunft die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Erstattung gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(5) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(6) Das Trennungsgeld (Trennungsreise- und Trennungstagegeld) ist um das für eine Dienstreise zustehende Tagegeld im Sinne von § 7 Absatz 2 Landesreisekostengesetz zu kürzen.
(7) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) Berechtigte nach § 3 erhalten für jeweils 15 Tage des Anspruchszeitraumes eine Reisebeihilfe. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum stattfindet.
(2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 Landesumzugskostengesetz unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 Landesumzugskostengesetz), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise der Berechtigten kann auch eine Reise einer Person nach § 6 Absatz 3 Landesumzugskostengesetz berücksichtigt werden.
(4) Bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erhalten Berechtigte für die kürzeste Strecke zwischen der Dienststätte am neuen Dienstort und dem bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück, eine Fahrkostenerstattung wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz gewährt. § 5 Absatz 3 bis 7 Landesreisekostengesetz gilt entsprechend.
§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr
(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung. Bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erhalten sie eine Fahrkostenerstattung wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz gewährt. § 5 Absatz 3 bis 7 Landesreisekostengesetz gilt entsprechend.
(2) Auf das Trennungsgeld nach Absatz 1 sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Berechtigten nachweisen, dass sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten.
(3) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, obwohl es ihnen zuzumuten ist, erhalten eine Entschädigung, die ihnen bei täglicher Rückkehr nach den Absätzen 1 und 2 zustehen würde.
(4) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
§ 7 Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
(4) Ein Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht.
§ 8 Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die übrigen Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Aus Anlass der Einstellung ist den Berechtigten grundsätzlich kein Trennungsgeld zu gewähren.
(3) Beim Wechsel der Ausbildungsstätte erhalten die Berechtigten für die Antritts- und Beendigungsreise für diesen Ausbildungsabschnitt Fahrkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz gewährt. § 5 Absatz 3 bis 7 Landesreisekostengesetz gilt entsprechend. Die notwendigen Kosten werden für die Strecke von der Wohnung, von der aus bisher regelmäßig die vorherige Ausbildungsstätte aufgesucht wurde, zur neuen Ausbildungsstätte und umgekehrt erstattet. § 6 findet auf Ansprüche nach Satz 1 keine Anwendung. Bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 bis 4 sowie Absatz 3a ist das Einzugsgebiet (§ 1 Absatz 2 Satz 2) unbeachtlich.
(3a) Wird die Reise abweichend von Absatz 3 Satz 4 durchgeführt, gelten die übrigen Regelungen des Absatzes 3 entsprechend. Erstattet werden die notwendigen Kosten der Strecken
1.
von der vorherigen zur neuen Ausbildungsstelle und zurück, oder
2.
von der vorherigen Ausbildungsstätte über die neue Ausbildungsstätte zur Wohnung, oder
3.
von der Wohnung über die neue Ausbildungsstätte zur vorherigen Ausbildungsstätte.
(4) Für Berechtigte nach § 3 beträgt das Trennungstagegeld 75 Prozent des in § 3 Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages. Es wird von Beginn der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1 an gewährt.
(5) Bei Zuweisungen zu einer Ausbildungsstation innerhalb der Europäischen Union sind die Erstattungsbeträge nach der Auslandstrennungsgeldverordnung auf 75 Prozent zu begrenzen und Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht zu gewähren. Bei Zuweisungen zu einer Ausbildungsstation außerhalb der Europäischen Union werden keine Kosten erstattet.
§ 9 Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld längstens für eine Bezugszeit von vier Monaten zu.
(3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den die Berechtigten für sich selbst Reisekostenerstattung nach § 7 Absatz 1 Landesumzugskostengesetz erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(4) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
§ 10 Verfahrensvorschriften
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird auf Grund von monatlich innerhalb der Frist des Satzes 1 abzugebenden Forderungsnachweisen nachträglich gezahlt. Die Berechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 12 Absatz 3 Landesumzugskostengesetz) zu belegen.
(2) Die Berechtigten sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung von Trennungsgeld von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Übergangsvorschrift
(1) Ist der Anspruch auf Trennungsgeld vor dem 1. Juli 2021 entstanden, findet die Trennungsgeldverordnung vom 23. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 608), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576, 578) geändert worden ist, weiter Anwendung. Ein vor dem 1. Juli 2021 bewilligtes Trennungsgeld wird bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes in bisheriger Form weitergewährt, sofern die Berechtigten dies beantragen und es für sie insgesamt günstiger ist.
(2) § 8 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3a finden keine Anwendung auf Antritts- und Beendigungsreisen, die vor dem 29. Oktober 2022 stattgefunden haben.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Trennungsgeldverordnung vom 23. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 608), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576, 578) geändert worden ist, sowie der Abfindungserlass vom 11. August 2014 (AmtsBl. M-V S. 937), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2020 (AmtsBl. M-V S. 581) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 23. Juni 2021
Der Finanzminister Reinhard Meyer
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