LAG-VO
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Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landarztgesetzverordnung - LAG-VO) Vom 6. November 2020

Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landarztgesetzverordnung - LAG-VO) Vom 6. November 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 567)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landarztgesetzverordnung - LAG-VO) vom 6. November 202027.11.2020
Eingangsformel27.11.2020
§ 1 - Anwendungsbereich27.11.2020
§ 2 - Zuständige und beauftragte Stelle27.11.2020
§ 3 - Besonderer öffentlicher Bedarf27.11.2020
§ 4 - Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe27.11.2020
§ 5 - Antragsverfahren29.10.2022
§ 6 - Auswahlverfahren27.11.2020
§ 7 - Auswahl der Bewerbenden29.10.2022
§ 8 - Zuteilung der Studienplätze27.11.2020
§ 9 - Weitere Verpflichtungen27.11.2020
§ 10 - Aufsicht27.11.2020
§ 11 - Inkrafttreten27.11.2020
Anlage - Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Ehrenamtszeit oder praktischer Tätigkeit27.11.2020
Aufgrund des § 6 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Februar 2020 (GVOBl. M-V S. 50) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Zulassung zum Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. M-V S. 642, 643) in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Sie regelt weiter die Durchsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 Zuständige und beauftragte Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Landarztgesetz ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Sie beauftragt die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (beauftragte Stelle) mit der Durchführung der Aufgaben, die ihr nach dem Landarztgesetz und dieser Verordnung übertragen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung ist mit der Beauftragung einverstanden.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf

Die zuständige Stelle hat unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 Absatz 2 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig zu überprüfen. Dazu übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern der zuständigen Stelle jährlich die Berechnungsgrundlage für die Bedarfsermittlung gemäß § 100 SGB V zur Unterversorgung beziehungsweise drohenden Unterversorgung.

§ 4 Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe

(1) Die Bewerbenden verpflichten sich vertraglich gegenüber dem Land,
1.
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgung berechtigt,
2.
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche hausärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in einem der Gebiete auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 des Landarztgesetzes festgestellt wurde,
3.
eine Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro an das Land zu leisten, wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen,
4.
die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 2 dieser Verordnung einzuhalten.
Die Wirksamkeit der Verpflichtungen nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerbenden im Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 8 ausgewählt und zum Studium zugelassen werden.
(2) Die vertragsärztliche hausärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Vollzeit zu erbringen. Die beauftragte Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Zulassungsanträge im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 sind an die beauftragte Stelle zu richten.
(2) Der Zulassungsantrag für das Wintersemester muss im ersten Verfahrensjahr bis zum 30. April 2021, in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März bei der beauftragten Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen. Der Antrag kann bis zum 30. April des jeweiligen Jahres für das Wintersemester schriftlich zurückgenommen werden.
(3) Die beauftragte Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann eine amtliche deutsche Übersetzung verlangt werden, bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung kann die beauftragte Stelle bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.
(4) Der Zulassungsantrag muss der beauftragten Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen als elektronisch ausgefülltes Antragsformular sowie als ausgedruckter und unterschriebener Zulassungsantrag mit den Nachweisen und der in zweifacher Ausfertigung ausgedruckten unterschriebenen Verpflichtungserklärung zugegangen sein.
(5) Die Bewerbenden müssen sich, um an dem Auswahlverfahren teilnehmen zu können, bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt im Bewerbungsportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung gemäß § 4 der Studienplatzvergabeverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 825) in der jeweils geltenden Fassung registrieren. Die Bewerbenden teilen der beauftragten Stelle die Identifikationsnummer aus dem Bewerbungsportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen mit.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Das für die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Vergabe von Studienplätzen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle bis zum 15. April für das bevorstehende Wintersemester die Zahl der nach dieser Verordnung zu vergebenden Studienplätze an den einzelnen Studienorten mit.
(2) Bewerbende, die nach § 2 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern einen Studienplatz erhalten sollen, werden nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgewählt. Weitere Kriterien werden im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt. Das Auswahlverfahren gemäß § 5 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern besteht aus einer Bewertung und Gewichtung der Kriterien gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vorleistungen) und den standardisierten und strukturierten Auswahlgesprächen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Auswahlgespräche).
(3) Als strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeitstest gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird der von ITB Consulting GmbH, Bonn, bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge (TMS) anerkannt.
(4) In den Auswahlgesprächen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern werden die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische persönliche Eignung der Bewerbenden auf der Grundlage eines standardisierten Assessments und von Interviews bewertet.

§ 7 Auswahl der Bewerbenden

(1) Zur Ermittlung des Rangplatzes für die Vorleistungen werden der Punktwert für die Abiturdurchschnittsnote mit 30 Prozent, der Punktwert für den Studierfähigkeitstest mit 30 Prozent und der Punktwert für Tätigkeitszeiten und Ehrenamtszeiten im Gesundheitswesen gemäß Absatz 4 mit 40 Prozent gewichtet. Die einzelnen Punktwerte berechnen sich nach den Absätzen 2 bis 4. Bei gleichem Gesamtpunktwert wird der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Betracht.
(2) Der Punktwert für die Durchschnittsnote gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird ermittelt, indem diese von dem Wert 4,0 subtrahiert und das Ergebnis durch den Wert 3 dividiert wird. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 zu § 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung.
(3) Der Punktwert für den fachspezifischen Studierfähigkeitstest gemäß § 6 Absatz 3 wird berechnet, indem von dem im TMS erzielten Testwert (Standardwert) 70 abgezogen und das Ergebnis durch 60 geteilt wird. Testwerte, die den unteren Grenzwert von 70 unterschreiten oder den oberen Grenzwert von 130 überschreiten, werden durch den jeweils nächstliegenden Grenzwert ersetzt.
(4) Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf und Ehrenamt nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate und nur human- und zahnmedizinische, therapeutische sowie pflegerische Berufe und ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate zusammenhängend geleistet wurden. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden berücksichtigt.
(5) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern werden zweieinhalbmal so viele Bewerbende zugelassen, wie gemäß § 6 Absatz 1 auszuwählen sind. Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. Nehmen mehr Bewerbende den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein, als für das Gespräch zugelassen werden können, so entscheidet unter ihnen das Los. Liegt der rechnerische Wert ihres Rangplatzes für die Vorleistungen über der Zahl der Zulassungen, so wird ihnen für das weitere Verfahren dieser als Rangplatz für die Vorleistungen zugewiesen.
(6) Die Auswahlgespräche bestehen aus kurzen Assessments und Interviews, die von Jurorinnen oder Juroren bewertet werden. Die Jurorinnen und Juroren sind für die standardisierte Bewertung der einzelnen Stationen zu schulen. Das standardisierte Assessmentverfahren wird auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption, die auch die Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt, zwischen den Hochschulen des Landes und der beauftragten Stelle abgestimmt und der zuständigen Stelle zur Kenntnis gegeben.
(7) Für die Durchführung des Assessments und der Interviews beruft die beauftragte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Jurorinnen und Juroren. Die Schulung der Jurorinnen und Juroren und die Qualitätssicherung der Assessments und der Interviews werden von den Hochschulen des Landes geleistet. Die Berufung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren. Die Berufenen müssen über die erforderliche hausärztliche Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren, basierend auf einer hausärztlichen Tätigkeit, bevorzugt in einem Gebiet gemäß § 3 Absatz 1 Landarztgesetz Mecklenburg-Vorpommern, verfügen. Die Berufung ist vertraulich zu behandeln. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Berufung aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes ersetzt. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich. Die Vertreterinnen und Vertreter der beauftragten Stelle und der zuständigen Stelle sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(8) Die Bewertungen der Stationen der Auswahlgespräche erfolgen auf einer für alle Stationen gleichen Punkteskala (Stationspunkte). Der Rangplatz eines Bewerbenden für die Auswahlgespräche richtet sich nach der erzielten Summe der Stationspunkte. Stimmen Bewerbende in ihrem Gesamtpunktwert überein, wird ihnen der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Betracht.
(9) Die Auswahl der Bewerbenden gemäß § 6 Absatz 2 richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem Mittelwert ihrer Rangplätze für die Vorleistungen und für das Auswahlgespräch (Listenplatz). Stimmen Bewerbende in dem Mittelwert gemäß Satz 1 überein, werden die für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Listenplätze durch Los zugewiesen.
(10) Teilt ein Bewerbender mit, dass er nicht an den Auswahlgesprächen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen wird oder nimmt er seinen Studienplatz in Mecklenburg-Vorpommern nicht an, rückt der nach § 7 Absatz 5 oder 9 zu ermittelnde nachfolgend Bewerbende nach.

§ 8 Zuteilung der Studienplätze

(1) Die Zuordnung der nach § 7 Absatz 9 ausgewählten Bewerbenden zu den einzelnen Studienorten richtet sich nach den im Zulassungsantrag in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen. Beginnend mit dem an erster Stelle genannten Studienort werden in jeder Zuteilungsrunde nur die Wünsche mit demselben Platz in der Reihenfolge berücksichtigt. Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, entscheidet die beauftragte Stelle im Losverfahren. Ausgewählte Bewerbende, die keine oder noch keine zu erfüllenden Wünsche angegeben haben, werden in aufsteigender Folge ihrer Listenplätze den noch verfügbaren Studienorten zugelost.
(2) Die beauftragte Stelle übermittelt die nach § 7 Absatz 1 geordnete Liste der Bewerbenden mit den gemäß Absatz 1 zugeordneten Studienplätzen für das Wintersemester bis zum 15. Juli an die Stiftung für Hochschulzulassung, welche die entsprechenden Zulassungsbescheide erteilt und der beauftragten Stelle eine Kopie der Bescheide übermittelt. Alle anderen Bewerbenden erhalten von der zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.

§ 9 Weitere Verpflichtungen

(1) Das Studium ist in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Überschreitungen der Regelstudienzeit sind unter Angabe der dafür vorliegenden Gründe und der noch benötigten Studiendauer zu begründen.
(2) Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die beauftragte Stelle unverzüglich über die Aufnahme des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und Familiennamen sind der beauftragten Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die beauftragte Stelle bestimmt die Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 zu führen sind, sowie deren Form.

§ 10 Aufsicht

Dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium obliegt die Fachaufsicht über die der beauftragten Stelle durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Es ist berechtigt, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Aufgaben schriftliche Weisungen zu erteilen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 6. November 2020
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin

Anlage

(zu § 7 Absatz 4)
Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Ehrenamtszeit oder praktischer Tätigkeit
Berücksichtigt werden aus der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum März 2011, veröffentlicht im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit, die in den nachfolgend genannten Berufsuntergruppen aufgeführten Berufe, wenn deren Regelausbildungs- oder -studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1) voraussetzt:
8110 und 8118 Medizinische Fachangestellte
8111 Zahnmedizinische Fachangestellte
8112 Podologen/Podologinnen
8113 Orthoptisten/Orthoptistinnen
8121 Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium
8122 Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik
8123 Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie
8130 und 8138 Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege
8131 Berufe in der Fachkrankenpflege
8132 Berufe in der Fachkinderkrankenpflege
8133 Berufe in der operations-/medizintechnischen Assistenz
8134 Berufe im Rettungsdienst
8135 Berufe in der Geburtshilfe und Entbindungspflege
8161 Berufe in der nicht klinischen Psychologie
8162 Berufe in der klinischen Psychologie
8163 Berufe in der nicht ärztlichen Psychotherapie
8171 Berufe in der Physiotherapie
8172 Berufe in der Ergotherapie
8173 Berufe in der Sprachtherapie
8174 Berufe in der Musik- und Kunsttherapie
8175 Berufe in der Heilkunde und Homöopathie
8176 Berufe in der Diät- und Ernährungstherapie
8178 Berufe in der nicht ärztlichen Therapie und Heilkunde
8210 und 8218 Berufe in der Altenpflege
Anerkannte praktische Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4
Berücksichtigt werden nur geleistete Dienste im einschlägigen medizinischen oder pflegerischen Bereich:
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei den Johannitern
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei den Maltesern
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei der DLRG
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim ASB
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim DRK/DKMS
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim THW
Freiwilliges Soziales Jahr
Internationaler Jugendfreiwilligendienst
Bundesfreiwilligendienst
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst Weltwärts
Europäischer Freiwilligendienst
Anderer Dienst im Ausland (ADIA)
Zivildienst
Freiwilliger Wehrdienst
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