Verordnung über das Verfahren für die Ermittlung der Steigerung des Prozentsatzes nach § 26 Absatz 2 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes Vom 30. November 2022
Verordnung über das Verfahren für die Ermittlung der Steigerung des Prozentsatzes nach § 26 Absatz 2 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes Vom 30. November 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Verfahren für die Ermittlung der Steigerung des Prozentsatzes nach § 26 Absatz 2 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 30. November 2022 | 13.12.2022 |
Eingangsformel | 13.12.2022 |
§ 1 | 13.12.2022 |
§ 2 | 13.12.2022 |
Aufgrund des § 34 Absatz 5 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 426) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Der im Rahmen der finanziellen Beteiligung des Landes an den Kosten der Kindertagesförderung festzusetzende Prozentsatz für die Steigerung des Abschlagsbetrages nach § 26 Absatz 2 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes wird ab dem Jahr 2023 auf der Grundlage der Ausgaben pro Vollzeitäquivalent ermittelt und errechnet sich aus den Angaben
1.
des jeweiligen Vorjahres für die Ausgaben der Kindertagesförderung gemäß § 26 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes geteilt durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente am Stichtag des jeweiligen Vorjahres gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes und
2.
des jeweiligen Vorvorjahres für die Ausgaben der Kindertagesförderung gemäß § 26 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes geteilt durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente am Stichtag des jeweiligen Vorvorjahres gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes.
Aus der Differenz der Ausgaben pro Vollzeitäquivalent des Vorjahres zum Vorvorjahr, das mit 100 Prozent zum Ansatz kommt, wird der Prozentsatz für die Steigerung der Ausgaben pro Vollzeitäquivalent ermittelt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Feedback