Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung - LAGuS-AÜLVO M-V) Vom 30. Juli 2013
Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung - LAGuS-AÜLVO M-V) Vom 30. Juli 2013
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 619, 620, ber. S. 649) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie zur Änderung der Medizinproduktezuständigkeitslandesverordnung und der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 497)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung - LAGuS-AÜLVO M-V) vom 30. Juli 2013 | 17.08.2013 |
§ 1 - Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Förderangelegenheiten | 02.06.2022 |
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales als Landesprüfungsamt für Heil- und Gesundheitsberufe | 02.06.2022 |
§ 3 - Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in sonstigen Angelegenheiten | 02.01.2023 |
§ 1 Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Förderangelegenheiten
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist sachlich zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln, Prüfung von Verwendungsnachweisen, Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Festsetzung von Erstattungen in Fällen der Förderung
1.
von Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Opfer häuslicher und sexualisierter Gewalt,
2.
von sozialraumorientierten Angeboten und anderen Projekten der Kinder- und Jugendhilfe,
3.
von Baumaßnahmen in Jugendherbergen,
4.
von Investitionsmaßnahmen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugenderholung,
5.
von Maßnahmen und Projekten nach dem Landesjugendplan sowie nach § 6 Absatz 2 und § 8 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes,
6.
von Maßnahmen der Jugendberufshilfe (Landesprogramm Jugendberufshilfe),
7.
von Investitionsmaßnahmen in Stätten der Jugendarbeit aus Bundes- und Stiftungsmitteln sowie der internationalen Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes und nach den Regelungen des Deutsch-Französischen Jugendwerkes,
7a.
des Landesjugendringes,
8.
von Projekten zur Gewährleistung des Kindeswohls und zur Sicherung des Kinderschutzes, insbesondere im Bereich der Frühen Hilfen,
9.
des Neu-, Um- und Ausbaues von integrativen Kindergärten und Sonderkindergärten,
10.
von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder,
11.
von Modellvorhaben in Kindertageseinrichtungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz,
12.
von Kindertageseinrichtungen über das Kindertagesförderungsgesetz hinaus,
13.
von Familienzentren,
14.
des gemeinsamen Urlaubs von Familien,
15.
von Vereinen und Verbänden sowie von sozialen oder ähnlichen Einrichtungen zur Förderung der Familienarbeit und gleichgeschlechtlicher Lebensweisen,
16.
von integrativen Familienberatungsstellen,
17.
von Vereinen und Verbänden für Investitionen für Familienferienstätten,
18.
von Vereinen und Verbänden sowie an soziale oder ähnliche Einrichtungen für die Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 4 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
19.
von Kinderwunschbehandlungen,
20.
von freigemeinnützigen und kommunalen Trägern von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen,
21.
von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Durchführung von Modellprojekten im Bereich der psychiatrischen Versorgung,
22.
von Verbänden, Vereinen und Sonstigen für Einrichtungen der dezentralen psychiatrischen Versorgung,
23.
von Verbänden, Vereinen und Sonstigen zur Durchführung von Modellprojekten im Bereich der psychiatrischen Versorgung,
24.
von Verbänden, Vereinen und Sonstigen für Hilfen zum Wohnen zur Umsetzung einer dezentralen psychiatrischen Versorgung,
25.
von Verbänden, Vereinen und Sonstigen für soziale Einrichtungen in der Psychiatrie,
26.
von Baumaßnahmen in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
27.
der Fortbildung von Fachpersonal sowie Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention,
28.
der Fortbildung von medizinischem Personal sowie Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Aids,
29.
von kommunalen Trägern zur Suchtprävention und Bekämpfung von stoffgebundenen und nicht stoffgebundenen Süchten,
30.
von kommunalen Trägern zur Bekämpfung von Aids,
31.
der Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung,
32.
von freien Trägern zur Suchtprävention und Bekämpfung von stoffgebundenen und nicht stoffgebundenen Süchten,
33.
von freien Trägern zur Bekämpfung von Aids,
34.
von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogenen Prävention,
35.
von Kommunen, Vereinen und Verbänden sowie sozialen oder ähnlichen Einrichtungen für Schuldner- und Verbraucherinsolvenz,
36.
der Integration von Migrantinnen und Migranten,
37.
von Betreuungsvereinen nach dem Betreuungsgesetz,
38.
des Ehrenamtes,
39.
von Maßnahmen und Projekten des Landesprogramms „Älter werden in Mecklenburg-Vorpommern“ (Seniorenförderung),
40.
des Gehörlosenverbandes,
41.
von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege für familienentlastende Dienste für Menschen mit Behinderungen,
42.
von speziellen Maßnahmen zur Förderung von Menschen mit Behinderungen,
43.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege für ambulante Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen,
44.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege für die Allgemeine Sozialberatung,
45.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege für die Beratung von Menschen mit Behinderungen,
46.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege für die Krisenintervention (Telefonseelsorge),
47.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege für die Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit,
48.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege für die Förderung der in der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Landesverbände,
49.
von Verbänden und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege zur Hilfe für Menschen in kritischen Lebenssituationen (sonstige ambulante Maßnahmen),
50.
von Gemeinschaftseinrichtungen der Altenhilfe,
51.
von Pflegeeinrichtungen nach § 6 Absatz 2 sowie den §§ 7 und 8 Absatz 1 des Landespflegegesetzes und Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes,
52.
von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
53.
von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung an Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft nach § 9 Absatz 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes,
54.
von Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln zur Kofinanzierung des Europäischen Sozialfonds
54.1
für die Förderperiode 1994 bis 1999 aufgrund des Operationellen Programms Mecklenburg-Vorpommern Ziel 1-Region mit den Bestandteilen
a)
vom Europäischen Sozialfonds dominiertes Operationelles Programm Nummer 941121D1,
b)
vom Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung dominiertes Operationelles Programm Nummer 941122D1 und
c)
vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft dominiertes Operationelles Programm Nummer 941123D1, mit Ausnahme der Programme der beruflichen Erstausbildung,
54.2
für die Förderperiode 2000 bis 2006 aufgrund des Operationellen Programms im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in der Bundesrepublik Deutschland unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Mecklenburg-Vorpommern, CCI 1999 DE 16 1 PO 004, genehmigt von der Europäischen Kommission am 1. August 2000, mit Ausnahme der Programme der beruflichen Erstausbildung,
54.3
für die Förderperiode 2007 bis 2013 aufgrund des Operationellen Programms für die Interventionen der Gemeinschaft unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds in der Region Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland im Rahmen des Ziels Konvergenz, CCI 2007 DE 051 PO 002, genehmigt von der Europäischen Kommission am 5. September 2007,
a)
soweit folgende Förderinstrumente eingesetzt werden:
aa)
Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform,
bb)
Unternehmergeist,
cc)
Qualifizierungs- und Coaching-Maßnahmen bei Existenzgründungen durch besondere Personengruppen,
dd)
Landesgraduiertenförderprogramm,
ee)
Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
ff)
Selbstständige Schule und Qualitätsentwicklung,
gg)
Praxislernen,
hh)
Schülerexkursionen,
ii)
Berufsfrühorientierung,
jj)
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ),
kk)
Vollzeitschulische Berufsausbildung,
ll)
Lehrer in der Schulsozialarbeit,
mm)
Weiterbildungsdatenbank,
nn)
Unterstützung von Demokratie und Toleranz,
oo)
Verwertung von Forschungsergebnissen,
pp)
anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung von Vorhaben mit identifiziertem Verwertungspotenzial,
qq)
Jugendberufshilfe (Produktionsschulen),
rr)
Integrationsprojekte,
ss)
Kleinprojekte,
tt)
Qualifizierung von Strafgefangenen, Probanden der Bewährungshilfe und Patienten im Maßregelvollzug,
uu)
Projekte zur Verbesserung der Chancengleichheit und des Zugangs zum Arbeitsmarkt,
b)
Einzelprojekte unmittelbar aufgrund des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds für die Förderperiode 2007 bis 2013 im Einvernehmen mit der Fondsverwaltung des Europäischen Sozialfonds gefördert werden oder
c)
in der Schul- und Jugendsozialarbeit, soweit die Bescheide, mit denen erstmalig Zuwendungen bewilligt wurden, nicht in den Jahren 2007 bis 2010 erlassen wurden,
54.4
für die Förderperiode 2014 bis 2020 aufgrund des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 bis 2020 mit Ausnahme folgender Förderprogramme:
a)
Qualifizierung und Coaching für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den Fällen, in denen die Zuwendung nach dem 30. November 2017 bewilligt wurde,
b)
Gründungsstipendien,
c)
Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen,
d)
Beratung von Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmern mit Blick auf neue und bestehende Arbeitsplätze,
e)
Förderung von Kammerberaterinnen und Kammerberatern,
f)
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk (ÜLU Handwerk),
g)
Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich (ÜLU Landwirtschaft),
h)
Qualifizierung für arbeitslose Frauen und Männer in Sonderfällen und
i)
Einzelprojekte, die inhaltlich in Analogie zu den zuvor genannten Förderprogrammen stehen und mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit von der GSA - Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung mbH - mit Sitz in Schwerin gefördert werden,
54.5
für die Förderperiode 2021 bis 2027 aufgrund des Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2021 bis 2027 mit Ausnahme folgender Förderprogramme:
a)
Gründerstipendium,
b)
Bildungsschecks für Existenzgründer,
c)
Mikrodarlehen,
d)
Kompetenzzentrum Arbeit 4.0,
e)
Fachkräftegewinnung Transformationsförderung,
f)
Qualifizierungsförderung,
g)
Förderung der Kompetenzentwicklung,
h)
Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk,
i)
Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in der Landwirtschaft und
j)
Einzelprojekte, die inhaltlich in Analogie zu den zuvor genannten Förderprogrammen stehen und mit Zustimmung des Ministeriums, in dem die Fondsverwaltung des Europäischen Sozialfonds angesiedelt ist, von der GSA - Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung mbH - mit Sitz in Schwerin gefördert werden,
54.6
in Gestalt von Einzelprojekten im Rahmen der Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung,
55.
von Maßnahmen der sportorientierten Kinder- und Jugendarbeit,
56.
der Allgemeinen Opferberatung,
57.
von Querschnittstätigkeiten der psychosozialen Prozessbegleitung,
58.
von frauenpolitischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Gesellschaft,
59.
von Medizinstudierenden zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales als Landesprüfungsamt für Heil- und Gesundheitsberufe
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist
1.
zuständige Behörde in den Fällen der §§ 2, 3, 6, 9, 10, 22 bis 28, 31 und 32 des Notfallsanitätergesetzes,
2.
zuständige Behörde nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
3.
zuständige Behörde und Stelle nach dem Pflegeberufegesetz
a)
für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß der §§ 2 und 3,
b)
für die Untersagung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Satz 2,
c)
für die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12,
d)
für die Anrechnung von Fehlzeiten nach § 13,
e)
für die Anrechnung gleichwertiger Leistungen nach § 38 Absatz 5,
f)
für den gemeinsamen Vorsitz gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 bei der Durchführung von Modulprüfungen, welcher gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 5 und § 57 Absatz 3 Nummer 5 des Landeshochschulgesetzes durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf die Hochschulen kostenfrei übertragen werden kann,
g)
für die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse und das Erbringen von Dienstleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 sowie
h)
für die Wahrnehmung von Unterrichtungs- und Prüfungspflichten nach § 50 Absatz 1, 2 und 4 sowie als zuständige Stelle nach § 51 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1,
4.
zuständige Behörde nach der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung unter Ausnahme von dessen § 32 Absatz 4,
5.
zuständige Behörde nach dem Hebammengesetz
a)
für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß der §§ 5 bis 8,
b)
für die Untersagung der Durchführung von Praxiseinsätzen im Fall von Rechtsverstößen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3,
c)
für den gemeinsamen Vorsitz gemäß § 26 Absatz 1 bei der Durchführung von Prüfungen, welcher gemäß § 26 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 5 und § 57 Absatz 3 Nummer 5 des Landeshochschulgesetzes durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales kostenfrei auf die Hochschulen übertragen werden kann,
d)
für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und das Erbringen von Dienstleistungen nach Teil 4 und 5 Abschnitt 1 und 2,
e)
nach Teil 6 für die Wahrnehmung von Unterrichtungs- und Prüfungspflichten gemäß § 65 Absatz 1, 2 und 4 sowie von Warn-, Unterrichtungs- und Prüfungspflichten gemäß der §§ 66 bis 70,
f)
für die Bußgeldvorschriften gemäß Teil 8 und
g)
für die Übergangsvorschriften gemäß §§ 26 und 27,
6.
zuständige Behörde nach der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen,
7.
zuständige Behörde oder Stelle nach dem Psychotherapeutengesetz
a)
für die Approbation und Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung nach Abschnitt 1,
b)
für die Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode gemäß § 8,
c)
für die Bescheiderteilung bei gleichwertigem Studienabschluss gemäß § 9 Absatz 5,
d)
für den Vorsitz gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 bei der Durchführung von psychotherapeutischen Prüfungen, welcher gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 5 und § 57 Absatz 3 Nummer 5 des Landeshochschulgesetzes durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales kostenfrei auf die Hochschulen übertragen werden kann,
e)
für die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen und das Erbringen von Dienstleistungen nach Abschnitt 3 und 4,
f)
für die Unterrichtungs-, Prüf- und Mitteilungspflichten nach § 23 Absatz 1, 2 und 4,
g)
für die Warnmitteilung gemäß § 24,
h)
für die Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise gemäß § 25 sowie
i)
für die Übergangsvorschriften gemäß Abschnitt 7,
8.
zuständige Stelle nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und
9.
zuständige bestätigende Stelle nach § 340 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in sonstigen Angelegenheiten
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist sachlich zuständig
1.
für die Anerkennung von Jugend- sowie von Sucht- und Drogenberatungsstellen (§ 203 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches),
2.
für die Gewährung von Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung von damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten,
3.
für die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen in den Fällen des § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
4.
für die Anerkennung und Überprüfung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den §§ 8 bis 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
für die Staatliche Anerkennung von Schulen und Weiterbildungsstätten in den Gesundheitsfachberufen,
6.
für die Erstattung der Kosten für Impfstoffe und Verbrauchsmaterialien, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgrund von Entscheidungen entstanden sind, die das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales aufgrund § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes getroffen hat,
7.
für die Erstattungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände für die Sicherstellung der Verletztenversorgung bei Schiffsunfällen,
8.
für die Erstattungen vom Bund für die Kosten der Verletztenversorgung auf See,
9.
für die Gewährung von Leistungen in den Fällen des § 45 Absatz 3 des Psychischkrankengesetzes einschließlich der Behandlung und Betreuung in den Forensisch-psychiatrischen Ambulanzen,
10.
für die Festlegung und Erstattung von Kostensätzen für aus dem Maßregelvollzug Entlassene auf der Grundlage von Vereinbarungen zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
11.
für die Erstattung von Gutachterleistungen nach § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes,
12.
in den Fällen des § 3 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes,
13.
für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes,
14.
in den Fällen des § 82 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
15.
in den Fällen des § 19 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes,
16.
für die Einhaltung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes,
17.
für die der Arbeitsschutzbehörde zugewiesenen Aufgaben nach dem Seemannsgesetz,
18.
für die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes,
19.
für die Erteilung von Zulässigkeitserklärungen nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes,
20.
für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen zum Nachweis der Sachkunde bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung,
21.
für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen zur Erlangung der Sachkunde bei Schädlingsbekämpfungen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung,
22.
für die Anerkennung von Lehrgängen zum Nachweis der Sachkunde bei Begasungstätigkeiten nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung,
23.
(aufgehoben),
24.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
25.
(aufgehoben),
26.
für die Zulassung von Trägern des Freiwilligen Sozialen Jahres nach § 10 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
27.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes,
28.
in den Fällen des § 19b Absatz 1 des Chemikaliengesetzes,
29.
für die Gewährung von Zuschüssen an das Landeszentrum für Diagnostik und Therapie von Vergiftungen an der Universität Rostock gemäß § 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,
30.
für die Gewährung von Zuschüssen an das Gemeinsame Giftinformationszentrum der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gemäß § 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,
31.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a Absatz 4 und § 12 des Embryonenschutzgesetzes sowie § 26 des Gendiagnostikgesetzes,
32.
für die in den §§ 3 bis 11 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
33.
für die Durchführung der Prüfung nach der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung als zuständige Stelle im Sinne des § 1 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung,
34.
für den Vollzug des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung,
35.
als zuständige Stelle für die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1, § 29 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5, § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 sowie § 35 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
36.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes und
37.
für das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für die Leistungen der Ausbildungsstätten im Rahmen der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie für Einrichtungen zur Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
Feedback